LVwG W VGW-162/101/18970/2025

VGW-162/101/18970/2025Landesverwaltungsgericht12.02.2026

Regest

Rechtsanwaltsordnung, Erlöschen der Berufsunfähigkeitsrente, rechtsanwaltliche Tätigkeit, berufsmäßige Parteienvertretung, Vertretungsvorbehalt, gewerbsmäßige Ausübung, beruflicher Aufgabenkreis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/101/18970/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.162.101.18970.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 23.09.2025, Zl. ..., betreffend die Aberkennung der Berufsunfähigkeitsrente, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt in die Liste der Wiener Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen. Mit Schreiben vom 03.10.2017 erklärte er den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter der Voraussetzung der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente für die Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B. Eine ursprünglich befristete Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.07.2024, GZ VGW-162/017/11169/2022 in eine unbefristete abgeändert.

1.2. Der Beschwerdeführer als Beklagter und der Österreichische Rechtsanwaltsverein als Kläger führten im Jahr 2020 einen Zivilprozess vor dem Handelsgericht Wien. Darin begehrte der Kläger insbesondere, dass der Beschwerdeführer schuldig sei es gegenüber dem Kläger im Geschäftsverkehr zu unterlassen, eine Email-Adresse, die auf eine rechtsanwaltliche Tätigkeit hinweist, zu verwenden, wie insbesondere „….at“. Dieses Klagebegehren wurde sowohl vom Handelsgericht Wien mit Urteil vom 24.05.2022, GZ ..., als auch über eine Berufung der Klägerin mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.09.2022, GZ ... abgewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer sendete von seiner Emailadresse B.@....at, welche er zu seiner aktiven Zeit als Rechtsanwalt nutzte, am 02.04.2025, 13:56 Uhr folgenden Text an Herrn C. D. (E. GmbH, Versicherungsmakler):

Sehr geehrter Herr D.!

Wie bereits telephonisch über Ihren Anruf am 27.03.25 mitgeteilt:

Die vollständigen Kontaktdaten des Lenkers habe ich schon der F./Fr G. mit der Haftpflichtschadenmeldung meines Onkels, Hrn Dr H. I., am 27.11.24 übermittelt. Die Kontaktdaten des Lenkers sind auf der Schadenmeldung genau ersichtlich.

Die Lenkerauskunft hat mein Onkel der Behörde über Anfrage selbstverständlich fristgerecht erteilt und ebenso die vollständigen Kontaktdaten des Lenkers bekanntgegeben.

Eine Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt des Lenkers ist meinem Onkel auch als Halter des PKWs wegen des Amtsgeheimnisses nicht möglich, der Versuch eine solche zu erlangen könnte als versuchte Bestimmung zum Amtsmissbrauch, die Gewährung der Akteneinsicht als vollendeter Amtsmissbrauch sowohl für die Behörde, wie für meinen Onkel, gewertet werden.

Im Übrigen kann ich nur nochmals betonen, dass dem Lenker kein Unfall bekannt war und am PKW meines Onkels keinerlei zuordenbarer Schaden vorhanden war und ist.

In der Hoffnung neuerlich behilflich gewesen zu sein, verbleibe ich

mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. A. B.

für

Dr H. I.

1.4. Der Beschwerdeführer erhielt für das Schreiben und Versenden dieser Email kein Entgelt und ließ sich auch sonst keine geldwerte Gegenleistung versprechen. Im Zusammenhang mit dieser Email bzw einer sonstigen derartigen Korrespondenz wurde vom Beschwerdeführer weder eine Vollmacht gelegt noch sich auf eine solche berufen. Unter ….at fand sich im Internet lediglich die Zeile „Hier entsteht die Domain …“. Bei Herrn H. I. handelte es sich um den Onkel des Beschwerdeführers, der deutlich älter war als er selbst.

1.5. Über diese Email wurde die belangte Behörde Anfang April 2025 in Kenntnis gesetzt. Daraufhin informierte diese den Beschwerdeführer mit Email vom 23.04.2025, dass sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Rechtsanwalt auftrat und Dienstleistungen erbrachte, die vom beruflichen Aufgabenkreis der Rechtsanwälte umfasst waren. Zugleich setzte die belangte Behörde faktisch die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus. Die letzte Auszahlung erfolgte am 28.03.2025. Seitdem bezog der Beschwerdeführer keine weitere Auszahlung mehr. Bis zum 06.02.2026 (Schluss des Beweisverfahrens) war der Beschwerdeführer weiterhin berufsunfähig.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt. Allerdings war die gegenständliche Email vom 02.04.2025 aufgrund derer dem Beschwerdeführer die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr ausgezahlt bzw mit gegenständlichem Bescheid rückwirkend aberkannt wurde, im behördlichen Verfahren von der Akteneinsicht ausgenommen. Da dieses Sachverhaltselement jedoch einen essenziellen Bestandteil für die gegenständliche rechtliche Beurteilung darstellt, wurde diese Email in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2026 dem Beschwerdeführer verlesen. Ohne eine derartige Feststellung wäre es dem Verwaltungsgericht nicht möglich rechtlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer rechtsanwaltlich tätig war oder nicht. Die bloße Behauptung er sei dies gewesen, stellt keine Sachverhaltsfeststellung dar, sondern im Ergebnis bereits eine rechtliche Beurteilung, weil der Umstand, ob jemand rechtsanwaltlich tätig war oder nicht, eine Rechtsfrage darstellt.

2.2. Die weitere Berufsunfähigkeit konnte dem vorgelegten Gutachten entnommen werden. Zudem war dieser Punkt unter den Parteien unstrittig. Dass die Emailadresse B.@....at grundsätzlich vom Beschwerdeführer benutzt wurde und gegenständlich auch die Email vom 02.04.2025 von diesem für seinen Onkel H. I. geschrieben und versendet wurde, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Dass es sich bei dieser Emailadresse um seine vormalige Emailadresse handelte, die er in der Zeit als aktiv tätiger Rechtsanwalt nutzte, sagte sowohl der Beschwerdeführer aus und wurde darüber hinaus auch von der belangten Behörde bestätigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Entgelt für die gegenständliche Email erhielt, ergab sich aus seiner Aussage und konnte von keinem anderen Beweismittel erschüttert werden, zumal auch kein derartiges gegenteiliges Beweismittel hervorkam.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das Versenden der Email vom 02.04.2025, 13:56 Uhr von der Emailadresse B.@....at durch den Beschwerdeführer als rechtsanwaltliche Tätigkeit iSd § 8 RAO auszulegen ist. Damit zusammenhängend ist die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente, die insbesondere zur Voraussetzung hat, dass auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom Bezieher der Berufsunfähigkeitsrente verzichtet wird, da ansonsten der Anspruch erlischt (vgl § 33 Abs 2 Z 5 Satzung Teil A 2018 und § 25 Abs 2 Z 5 Satzung Teil B 2018).

3.2. Somit gilt es zu klären, wie sich eine rechtsanwaltliche Tätigkeit iSd § 8 RAO gestaltet. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (§ 8 Abs 1 erster Satz RAO).

3.3. Diese Befugnis ist weit zu verstehen. Unzulässige Eingriffe in den Rechtsanwaltsvorbehalt werden vor allem über § 57 Abs 2 RAO (Winkelschreibereiverbot) sanktioniert. Allerdings: nur die berufsmäßige Parteienvertretung ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Einem gemeinnützigen Verein (bspw Verbraucherschutzverein) ist folglich eine nichtgewerbsmäßige (sachlich begrenzte) Vertretung und Beratung nicht untersagt. Dieser Vertretungsvorbehalt ist weiters durch andere bestimmte Berufsbefugnisse und auch allen sonst gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur (sachlich begrenzten) Parteienvertretung und -beratung eigeschränkt. Darunter fallen beispielsweise die beruflichen Tätigkeiten der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker, aber auch nach ausgewählten gewerberechtlichen Bestimmungen (vgl § 8 Abs 3 RAO), wie insbesondere die Tätigkeiten der Baumeister (§ 99 Abs 1 Z 6 GewO) und die Tätigkeit in einem Ingenieurbüro (§ 134 Abs 4 GewO). Die Grenze ist überschritten, wenn Rechtsberatung und -vertretung in den Vordergrund treten und als eigenständige Leistung angeboten und erbracht werden (vgl Scheuba in Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Murko/Nummer-Krautgasser, 1. Auflage, Oktober 2022, § 8 Rz 1, 5, 6, 9).

3.4. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang in der Bescheidbegründung aus (S 4, drittletzter Absatz, zweiter Satz), dass für die Verwirklichung des Tatbestandes (wohl gemeint: jene nach § 33 Abs 2 Z 5 Satzung Teil A 2018 und § 25 Abs 2 Z 5 Satzung Teil B 2018), also das Erlöschen des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente, im Gegensatz zum verwaltungsstrafrechtlichen objektiven Tatbestand der Winkelschreiberei nach § 57 Abs 2 RAO, keine Gewerbsmäßigkeit gefordert sei. Somit differenziert die belangte Behörde die Anwendungsbereiche der oben näher genannten Bestimmungen in der jeweiligen Satzung und des § 57 Abs 2 RAO. Daraus folgert sie, dass das Ausüben einer Tätigkeit im Inland, die den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt, diese genannte Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausgeübt werden müsse.

3.5. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nur im Ansatz nachvollziehbar, im Ergebnis jedoch unzutreffend. So ist es zwar richtig, dass es sich bei der Bestimmung des § 57 RAO um einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand handelt und bei den entsprechenden Satzungsbestimmungen (§ 33 Abs 2 Z 5 Satzung Teil A 2018 und § 25 Abs 2 Z 5 Satzung Teil B 2018) nicht. Beide haben jedoch gemein, dass ein gewerbsmäßiges bzw berufliches Element dazu tritt. So geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner von der belangten Behörde zitierten Entscheidung vom 13.10.2010, 2009/06/0189, davon aus, dass es für die Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs 2 iVm § 8 RAO nicht erforderlich ist, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof geht somit sehr wohl davon aus, dass eine gewerbsmäßige Ausübung, wenn auch nur einzelner oder einer einzigen derartigen Tätigkeit, vorliegen muss.

3.6. Hierbei kann § 57 RAO nicht vollkommen isoliert von § 8 RAO gesehen werden. So wird nicht nur im Gesetz normiert, dass § 8 RAO auf die berufsmäßige Parteienvertretung abzielt (Abs 1 und Abs 2 erster Satz leg cit), so findet sich auch in der einschlägigen oben näher zitierten Literatur diese Voraussetzung, welche das Wort „berufsmäßig“ sogar hervorhebt (vgl Punkt 3.3. des Erkenntnisses). Im Übrigen wird § 57 Abs 2 RAO auch oftmals in Verbindung mit § 8 RAO vom Verwaltungsgerichtshof gebracht (vgl insb VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189; 06.05.2025, Ra 2024/07/0121; 16.10.2023, Ra 2022/03/0106; 09.03.2020, Ra 2020/03/0030). Im Übrigen wird auch in den jeweiligen Satzungsbestimmungen der „berufliche Aufgabenkreis“ normiert und darin auf § 8 RAO verwiesen.

3.7. Daraus folgt, dass zwar lediglich § 57 Abs 2 RAO das Wort „gewerbsmäßig“ anführt, während sich dieses in § 8 Abs 1 und 2 RAO nicht findet. Allerdings werden in Abs 3 letzter Satz leg cit reglementierte oder konzessionierte Gewerbe erwähnt. Die Bezeichnung zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung beinhaltet jedoch unweigerlich ein gewerbsmäßiges Element, ansonsten von keiner Berufsmäßigkeit ausgegangen werden kann, dient ein Beruf doch grundsätzlich der Erzielung von Einkommen und somit dem Erzielen eines wirtschaftlichen Vorteils. Die Definition der Gewerbsmäßigkeit kann somit auf § 8 RAO übertragen werden. Die gegenteilige Ansicht würde ansonsten zur Konsequenz haben, dass Private ihre nahen Angehörigen nicht vor Behörden oder anderen Institutionen (auch Versicherungen) vertreten dürften, was nicht nur in der Praxis regelmäßig vorkommt, sondern auch gesetzlich gedeckt ist (vgl § 10 Abs 1 AVG, der insb den Grundsatz der Vertretungsfreiheit erfasst und somit auch nicht berufsmäßigen Parteienvertretern das alleinige Vertretungsrecht überlässt).

3.8. Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig tätig sein muss, um vom jeweiligen Erlöschenstatbestand der Satzungsbestimmungen (§ 33 Abs 2 Z 5 Satzung Teil A 2018 und § 25 Abs 2 Z 5 Satzung Teil B 2018) erfasst zu werden. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall.

3.9. Eine solche (gewerbsmäßige Tätigkeit) muss selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, unabhängig davon, ob eine Tätigkeit nach der GewO 1994 oder außerhalb der GewO durchgeführt wird (vgl § 1 Abs 2 GewO 1994). Zwar mag der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt für seinen Onkel gehandelt haben, er hat dies jedoch weder regelmäßig noch in der Absicht betrieben einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Eine Entgeltlichkeit liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit nach dem festgestellten Sachverhalt keine Tätigkeit ausgeübt, die der umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung der Rechtsanwälte vorbehalten ist, weil er nicht berufsmäßig, das bedeutet in keiner gewerbsmäßigen Art tätig wurde. Aufgrund dessen liegt kein Tatbestand vor, der zu einem Erlöschen der Berufsunfähigkeitsrente führt, weshalb diese nach wie vor zusteht. Darin ändert auch nicht das Verwenden der Emailadresse B.@....at etwas, zumal nicht nur der Wortlaut unterschiedlich interpretiert werden kann, sondern sich daraus keine direkte berufsmäßige rechtsanwaltliche Tätigkeit ableiten lässt, weil es zahlreiche andere Möglichketen der Rechtsberatung gibt (vgl OLG Wien 05.09.2022, GZ ..., S 7, Punkt 6 f; vgl auch Punkt 3.3. des Erkenntnisses).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (wie oben näher zitiert), dass § 8 bzw § 57 RAO eine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung vorsieht. Daraus kann bedenkenlos eine gewerbsmäßiges Element abgeleitet werden.

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