LVwG W VGW-103/100/17094/2025

VGW-103/100/17094/2025Landesverwaltungsgericht07.01.2026

Regest

Versammlungsanzeige, Zurückweisung, Rechtsschutzinteresse, Zusammenkunft, Schwangerschaftsabbruch, religiöser Charakter, psychischer Druck

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/100/17094/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.103.100.17094.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde des Vereins A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22.9.2025, GZ: ..., mit welchem eine Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 4.9.2025 zeigte der Verein A. – ZVRZahl: ... (im Folgenden: beschwerdeführender Verein), vertreten durch den Generalsekretär des Vereins B. C., der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Abhaltung einer Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen an. Geplant war eine Versammlung zum Thema „40 Tage für das Leben“ durchgehend (24 Stunden täglich) vom 24.9.2025, 00:00 Uhr, bis 2.11.2025, 24:00 Uhr, in Form eines stillen und friedlichen Gebets. Die Versammlung sollte in Wien auf der Grünfläche am Mittelstreifen des Gürtels, Höhe D. Gürtel, stattfinden und dort sollte ein Pavillon aufgestellt werden. An der Adresse Wien, D. Gürtel, befindet sich das E. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung. Zum Zweck der Versammlung wurde angeführt: „Stilles, friedliches Gebet für Schutz, Würde und Bewahrung des menschlichen Lebens.“. Als Versammlungsleiter vor Ort wurde Herr B. C. namhaft gemacht.

2. Am 8.9.2025 teilte die belangte Behörde dem beschwerdeführenden Verein mit, dass die Versammlungsanzeige vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter als nach den Statuten außenvertretungsbefugte Organe zu unterfertigen sei. Sofern die Unterschrift nicht nachgereicht werde, sei beabsichtigt, die Versammlungsanzeige zurückzuweisen.

Zudem äußerte die belangte Behörde Zweifel, ob es sich bei dem geplanten friedlichen und stillen Gebet um eine Versammlung iSd Versammlungsgesetzes 1953 (im Folgenden: VersG) handle. Daher wurde der beschwerdeführende Verein aufgefordert, ein konkretes Programm zu übersenden. Ferner teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, die Versammlungsanzeige auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

3. Am 10.9.2025 übermittelte der beschwerdeführende Verein ein ergänzendes Schreiben, welches als Versammlungsanmeldung „40 Tage für das Leben Herbstkampagne“ bezeichnet und vom Vereinsvorsitzenden F. G. unterfertigt wurde. Darin wird unter anderem Folgendes festgehalten:

„[…]

Programm und Ablauf der Versammlung

Die Gebetsversammlung findet im Zeitraum vom 24. September 2025 bis 2. November 2025 durchgehend, 24 Stunden pro Tag statt. Während dieser Zeit sind jeweils durchgehend durchschnittlich 2-3 Personen am Versammlungsort anwesend.

Der Ablauf ist wie folgt strukturiert:

Zu Beginn und Ende einzelner Gebetszeiten: gemeinsames Vaterunser, Rosenkranz oder Bibelimpuls (ca. 20 Minuten)

Dazwischen: fortlaufendes stilles persönliches Gebet sowie sichtbare Gebetspräsenz am Versammlungsort

Abschluss einzelner Gebetszeiten: Vaterunser oder Lied (ca. 5 Minuten)

Durchgehend: respektvolle stille Präsenz, ohne Ansprachen an Passanten, ohne Diskussionen, ohne akustische Verstärkung

Verwendete Utensilien: Pavillon (3x3 m), Klappstühle, Banner mit neutralen Gebotsbotschaften, Bibeln, Rosenkränze, Gebetszettel.

Wir hoffen, dass mit diesen Ergänzungen die Klarheit über den planmäßigen Charakter der Veranstaltung hergestellt ist und ersuchen um die Bestätigung der Anmeldung.

[…]“

4. Mit Bescheid vom 22.9.2025, GZ: ..., wies die belangte Behörde die Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 gemäß § 2 Abs. 1 VersG zurück. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es bestehe kein Zweifel, dass die Teilnehmer der angezeigten Zusammenkunft ein stilles Gebet abhalten wollen würden. Es sei nicht beabsichtigt, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen. Ein gemeinsames Beten stelle kein gemeinsames Wirken iSv einer Debatte, Diskussion und Manifestation dar, sondern sei unter Art. 9 Abs. 1 EMRK – konkret die Freiheit des Einzelnen, seine Religion in Gemeinschaft mit anderen öffentlich auszuüben – zu subsumieren. Bei dem angezeigten Vorhaben handle es sich daher nicht um eine Versammlung iSd VersG.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG sei laut der belangten Behörde wegen Gefahr im Verzug – im konkreten Fall der Durchführung einer als Versammlung bezeichneten Zusammenkunft, die keine Versammlung iSd VersG darstelle und nicht in die Kompetenz der Versammlungsbehörde falle – dringend geboten. Ansonsten würde die Gefahr der Vereitelung des durch die Zurückweisung beabsichtigten Zwecks bestehen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein am 20.10.2025 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein eine Versammlung mit dem Titel „40 Tage für das Leben“ in der Zeit von 24.9.2025 bis 2.11.2025 als öffentliche Kundgebung für den Lebensschutz angezeigt habe. In diesem Zeitraum sollte ununterbrochen eine Versammlung samt Gebetswache vor einer „Abtreibungsklinik am Wiener Gürtel“ stattfinden. Das gemeinsame Wirken iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich schon aus der prominenten Präsenz eines sichtbaren Gebetscamps auf dem D. Gürtel direkt gegenüber der „bekannte[n] Abtreibungsklinik (E.)“. Passanten und Kraftfahrzeuge würden so auch mit politisch relevanten Botschaften konfrontiert werden. Gebete in der Öffentlichkeit seien geeignet, Debatten zu entfachen. Die Aktion „40 Tage für das Leben“ sei auch zum Anlass für eine Gegendemonstration genommen worden, die von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides auch zugelassen worden sei.

6. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Zudem verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdevorlage langte am 6.11.2025 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungs- und Gerichtsakt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Im vorgelegten Verwaltungsakt liegen die Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 (AS 2 f.), ein aktueller Vereinsregisterauszug vom 8.9.2025 zur ZVRZahl: ... (AS 5), die Aufforderung der belangten Behörde vom 8.9.2025 (AS 6), die Ergänzung der Versammlungsanzeige vom 10.9.2025 (AS 7 ff.), der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 22.9.2025 (AS 12 ff.) sowie die Beschwerde vom 20.10.2025 (AS 17 ff.) ein.

Die unter Punkt I.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Behördenakt einliegenden Versammlungsanzeige (AS 2 f.). Die Feststellung, wonach sich an der Adresse Wien, D. Gürtel, das E. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung befindet gründet sich auf das Beschwerdevorbringen und stellt zudem eine offenkundige Tatsache dar (vgl. zu offenkundigen Tatsachen iSd § 45 Abs 1 AVG etwa VwGH 26.5.1986, 85/12/0099; 27.2.2013, 2010/03/0136, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] § 45 AVG E 27 angeführte Rechtsprechung).

Die unter Punkt I.3. getroffenen Feststellungen über die Ergänzung der Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 stützt sich auf das im Behördenakt einliegende Schreiben des beschwerdeführenden Vereins vom 10.9.2025 (AS 7 ff.).

III. Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 (im Folgenden: VersG), BGBl. Nr. 98/1953 (WV) idF BGBl. I Nr. 63/2017, lauten:

„§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.“

[…]

§ 5. Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.“

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat im gegenständlichen Fall ausschließlich zu klären, ob die Zurückweisung der Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 durch die belangte Behörde mit der Begründung, dass es sich bei dem angezeigten Vorhaben nicht um eine Versammlung iSd VersG handle, rechtmäßig erfolgt ist (vgl. zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 23.1.2023, Ra 2022/03/0263; 20.5.2025, Ra 2023/17/0100; ferner VfSlg. 20.610/2023). An der Klärung dieser Frage besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse des beschwerdeführenden Vereins, auch wenn der Zeitraum, in welchem die angezeigte Versammlung stattfinden sollte, bereits abgelaufen ist (siehe zB VfSlg. 20.461/2021; ferner VfSlg. 18.346/2008).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd VersG zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (zB VfSlg. 15.109/1998; zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK siehe zB EGMR 15.11.2018, Navalnyy v. Russia [GC], nos. 29580/12 ua., §§ 98 ff.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl zB VfSlg. 11.935/1988, 20.610/2023). Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens: VfSlg. 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer: VfSlg. 11.651/1988, 11.866/1988, 11.935/1988, 20.275/2018) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfSlg. 14.366/1995, 19.528/2011).

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Bei Klärung dieser Frage kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen an und nicht etwa darauf, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg. 11.651/1998, 20.610/2023).

3. Laut der vorliegend zu beurteilenden Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 samt den ergänzenden Ausführungen vom 10.9.2025 beabsichtigte der beschwerdeführende Verein unter dem Titel „40 Tage für das Leben“ bis zu 50 Personen unmittelbar gegenüber dem E. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung zusammenzubringen. Im Zeitraum vom 24.9.2025, 00:00 Uhr, bis 2.11.2025, 24:00 Uhr, sollte vor Ort durchgehend Präsenz gezeigt werden und es sollten durchgehend zwei bis drei Personen anwesend sein. Als Zweck der Zusammenkunft wurde vom beschwerdeführenden Verein „Stilles, friedliches Gebet für Schutz, Würde und Bewahrung des menschlichen Lebens.“ angeführt. Konkret war geplant, dass fortlaufend gemeinsame „Gebetszeiten“ in einer Dauer von 20 Minuten in Form eines gemeinsamen Vaterunsers, Rosenkranzes oder eines Bibelimpulses durchgeführt werden sollten. Die einzelnen Gebetszeiten sollten durch ein Vaterunser oder ein Lied abgeschlossen werden. Zwischen den gemeinsamen Gebetszeiten sollte in Form des stillen persönlichen Gebets sichtbare Präsenz gezeigt werden. Vor Ort sollten zudem ein Pavillon, Klappstühle sowie Banner mit neutralen Gebetsbotschaften verwendet werden.

Vor dem Hintergrund des bekanntgegebenen Themas und des geplanten Ortes der Zusammenkunft ist evident, dass beabsichtigt war, mehrere Personen zusammenzubringen, die gemeinsam ihre kritische Meinung zu Schwangerschaftsabbrüchen nach außen hin bekunden sollten. Es ist ferner offenkundig, dass gemeinsames Beten und Singen ein Zusammenwirken beinhaltet und solcherart eine deutliche Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Das geplante Vorhaben ist daher unzweifelhaft als Versammlung iSd oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu werten (vgl. etwa VfSlg. 19.528/2011; ferner zu „Mahnwachen“ VfSlg. 15.170/1998).

4. Die längere Dauer dieser geplanten Zusammenkunft von insgesamt 40 Tagen schließt die Qualifikation als Versammlung nicht aus (vgl. VfSlg. 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Ebenso führt eine wechselnde Anzahl von anwesenden Versammlungsteilnehmern nicht dazu, dass die geplante Zusammenkunft nicht als (einheitliche) Versammlung zu werten wäre (vgl. VfSlg. 14.367/1995). Zudem wäre die geplante Zusammenkunft allgemein zugänglich gewesen; auf Basis der Angaben in der Versammlungsanzeige bestehen keine Anhaltspunkte, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, die Teilnahme von Personen zu beschränken (vgl. VfSlg. 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985).

5. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde schließt auch der religiöse Charakter der geplanten Zusammenkunft in Form einer gemeinsamen Gebetswache die Qualifikation als Versammlung iSd VersG nicht aus.

Soweit die belangte Behörde idZ auf Art. 9 EMRK verweist, ist festzuhalten, dass bei Versammlungen mit religiösem Charakter sowohl der Anwendungsbereich von Art. 9 als auch von Art. 11 EMRK eröffnet sein kann (vgl. idZ EGMR 26.7.2007, Barankevich v. Russia, no. 10519/03, § 15, dort prüfte der Gerichtshof den zu beurteilenden Sachverhalt unter Art. 11 EMRK, wobei er die Versammlungsfreiheit im Lichte von Art. 9 EMRK interpretierte; ebenso EGMR 23.11.2021, Centre of Societies for Krishna Consciousness in Russia and Frolov v. Russia, no. 37477/11, § 46).

Allerdings sind Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, gemäß § 5 VersG von den Bestimmungen des VersG ausgenommen. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Versammlungen von Anhängern gesetzlich nicht anerkannter Religionen, sofern sie der Übung eines religiösen Bekenntnisses dienen und in der hergebrachten Art stattfinden (siehe VfSlg. 2949/1953, 2610/1953). Die laut der vorliegend zu beurteilenden Versammlungsanzeige geplante Zusammenkunft lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht als Übung eines religiösen Bekenntnisses in einer „hergebrachten Art“ qualifizieren. Wie bereits festgehalten, war der offenkundige Zweck der angezeigten Versammlung, mehrere Personen zu einer Form von „Gebetswache“ vor einem Ambulatorium für Schwangerschaftsabbrüche zusammenzubringen, welche gemeinsam ihre kritische Meinung zu Schwangerschaftsabbrüchen nach außen hin bekunden sollten. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei der geplanten Versammlung nicht um eine „freie Versammlung“ iSv § 5 VersG (vgl. hierzu Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht5 [2022] § 5 VersG, 75).

Davon ging augenscheinlich auch die belangte Behörde nicht aus, welche im angefochtenen Bescheid keinen Bezug auf § 5 VersG nahm. Vielmehr schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus und gab in ihrer dahingehenden Begründung zu erkennen, dass die Durchführung der vom beschwerdeführenden Verein angezeigten Versammlung hintangehalten werden sollte, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen.

6. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, von Stigmatisierung, voreingenommener Beratung auf Basis irreführender Informationen sowie psychischem Druck betroffen sein können. Gerade Aktionen von Abtreibungsgegnern vor medizinischen Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, sind geeignet, psychischen Druck – etwa in Form der beabsichtigten Herbeiführung von Schuld- und Schamgefühlen – auf betroffene Frauen und deren Angehörige auszuüben (siehe zB Parliamentary Assembly of the Council of Europe, 31.5.2022, Access to abortion in Europe: stopping anti-choice harassment, Resolution 2439 [2022]; vgl. zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK idZ EGMR 16.12.2010, A, B and C v. Ireland [GC], no. 25579/05, §§ 212 ff.).

6.1. In Reaktion auf vermehrt auftretende Vorfälle vor medizinischen Einrichtungen, bei denen Abtreibungsgegner psychischen Druck auf Frauen ausübten, hat der Wiener Landesgesetzgeber die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 1 des Wiener LandesSicherheitsgesetzes (WLSG) erlassen (vgl. hierzu die Erläuterungen zu LGBl. 35/2005 sowie Alessandri, Praxiskommentar zum Wiener LandesSicherheitsgesetz [2021] 49 ff).

§ 3 Abs. 1 WLSG räumt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis ein, Personen anzuweisen, ein für andere Personen unzumutbar belästigendes Verhalten an öffentlichen Orten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den Ort unverzüglich zu verlassen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 WLSG liegt ein unzumutbar belästigendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird. Eine unzumutbare Belästigung in diesem Sinne ist gemäß § 3 Abs. 2 WLSG auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen und wenn es nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten wird.

Personen, die eine Anweisung nach § 3 Abs. 1 WLSG trotz Abmahnung nicht befolgen, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch unmittelbare Zwangsanwendung weggewiesen werden. Wer sich bei einer Wegweisung der unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen wurde, ohne rechtfertigenden Grund zurückkehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 700,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

6.2. Die Ausübung von psychischem Druck iSv § 3 Abs. 1 Z 1 WLSG stellt unzweifelhaft einen „gesetzwidrigen Vorgang“ nach § 13 Abs. 2 VersG dar. Sofern von Teilnehmern einer Versammlung vor einer medizinischen Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, ein derartiges gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 WLSG verpöntes Verhalten gesetzt werden sollte, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nach § 13 VersG vorzugehen und die Versammlung – insbesondere zum Schutz „der Rechte und Freiheiten anderer“ iSv Art. 11 Abs. 2 EMRK – aufzulösen (vgl. zB VfSlg. 10.443/1985, 19.818/2013; zur Relevanz verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften zB VfSlg. 16.054/2000; siehe ferner idZ EGMR 7.10.2008, Éva Molnár v. Hungary, no. 10346/05, §§ 26 ff.; 15.10.2015, Kudrevičius and Others v. Lithuania [GC], no. 37553/05, §§ 140 ff.; 17.10.2024, Central Unitaria de Traballadores/as v. Spain, no. 49363/20, §§ 74 ff.).

7. Indem die belangte Behörde zu Unrecht die Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es sich bei dem angezeigten Vorhaben nicht um eine Versammlung iSd VersG handeln würde, wurde den angewendeten Rechtsvorschriften ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt und der beschwerdeführende Verein im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 11 EMRK verletzt (vgl. nochmals VfSlg. 20.610/2023). Der angefochtene Bescheid vom 22.9.2025 war daher ersatzlos zu beheben (vgl. VfSlg. 18.346/2008).

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der unstrittigen Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. zB VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139; 15.10.2025, Ra 2022/08/0174).

9. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Rechtssachen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit zum Inhalt haben, sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, selbst wenn Rechtsfragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden (siehe VwGH zB; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 29.9.2021, Ra 2021/01/0216). Die Auflösung einer Versammlung selbst (§ 13 VersG), die Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung (§ 6 VersG) und die Klärung der Frage, ob eine Versammlung iSd Art. 11 EMRK vorliegt, sind Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Verfassungsgerichtshof (siehe zB VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105; ferner VfSlg. 19.961/2015, 20.465/2021).

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