LVwG W VGW-001/076/11480/2025

VGW-001/076/11480/2025Landesverwaltungsgericht05.01.2026

Regest

Verwaltungsübertretung, Schulpflicht, Besuch von im Ausland gelegenen Schulen, Anzeigenerstattung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/076/11480/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.001.076.11480.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.06.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Schulpflichtgesetz (SchPflG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.12.2025

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG eingestellt.

II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

A)Zur Rechtslage:

SchulpflichtG:

§ 13. (1) […]

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. […]

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln: […]

(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln. […]

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) […]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

B)Feststellungen:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsbürgerin und Mutter von C. B., geboren am ..., ist. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der C. B.. Ihre Tochter besuchte im vorgeworfenen Tatzeitraum von 20.02.2025 bis 26.03.2025, insbesondere von 20.02.2025 bis 28.02.2025, vom 04.03.2025 bis 21.03.2025 und von 25.03.2025 bis 26.03.2025 die private Schule D., E., F., Vereinigte Arabische Emirate. Während dieser Zeit lebte sie bei ihrer Mutter und ihrem Vater, Herrn G. B., ebenfalls Erziehungsberechtigter der C. B., in …, F., Vereinigte Arabische Emirate. C. B. hielt sich zum Besuch der D. ab 27.08.2024 bis 30.06.2025 in F. bei ihrem Vater und somit nicht in Österreich auf.

Im Schuljahr 2024/25 unterlag die Tochter der Beschwerdeführerin der allgemeinen Schulpflicht.

Diese Feststellungen ergeben sich bereits aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin.

C)Rechtliche Beurteilung:

Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht kann unter anderem durch einen Besuch von im Ausland gelegene Schulen erfüllt werden. Demnach können nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen.

Nach den Feststellungen lag für den Zeitraum 20.02.2025 bis 26.03.2025, insbesondere von 20.02.2025 bis 28.02.2025, vom 04.03.2025 bis 21.03.2025 und von 25.03.2025 bis 26.03.2025 somit kein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht vor.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde eine Anzeige an die Bildungsdirektion nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz erstattet, wonach für das Schuljahr 2024/2025 C. B. die bereits näher angeführte Schule im Ausland besuchen wird. Ob damit der Verpflichtung der Anzeigenerstattung nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz gesetzeskonform und/oder rechtzeitig nachgekommen wurde, ist nach den Bestimmungen des § 16 iVm § 24 Abs. 2 Schulpflichtgesetz zu beurteilen. Hinsichtlich der Nichterfüllung der Anzeigenpflicht und dessen Strafbarkeit ist auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz zu verweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 6 zu § 13 SchPflG, FN 6 zu § 16 SchPflG und § 24 Abs. 2 letzter Satz SchPflG).

Daher liegt keine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz vor (siehe bereits Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.10.2025, VGW-001/058/10584/2025-25), weshalb die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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