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VGW-021/007/14880/2025•LVwG W VGW-021/007/14880/2025
VGW-021/007/14880/2025Landesverwaltungsgericht02.01.2026
Inverkehrbringen, Tabakerzeugnis, Normadressat, Fahrlässigkeit, Rechtsauskunft, Verschulden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. KÖHLER über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für ... Bezirk) vom 25.08.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 28.11.2025 sowie Ausfertigungsantrag des Beschwerdeführers zu erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG und § 2 Abs. 1 Z 1, § 5d Abs. 1 Z 2, § 10b Abs. 2 letzter Satz, § 10c Abs. 2 Z 2 und § 14 Abs. 1 TNRSG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a) die Tathandlung in Spruchpunkt 1 zu lauten hat:
„Sie haben als Inhaber der C. e.U. und Betreiber der Tabaktrafik in Wien, D. Straße, zu verantworten, dass am 07.08.2024, am angegebenen Ort entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 2 letzter Satz TNRSG, wonach das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e TNRSG nicht entsprechen, verboten ist und ein Produkt frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden darf, weil die elektronische Zigarette mit Bezeichnung „K#RWA POD Hawaii Beach #05“ erst am 13.03.2024 im EU-CEG für Österreich gemeldet wurde, aber bereits am 07.08.2024 in Verkehr gebracht wurde.“
b) die Übertretungsnorm in Spruchpunkt 1 zu lauten hat:
„§ 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und § 10b Abs. 2 letzter Satz TNRSG“
c) die Tathandlung in Spruchpunkt 2 zu lauten hat:
„Sie haben als Inhaber der C. e.U. und Betreiber der Tabaktrafik in Wien, D. Straße, zu verantworten, dass am 07.08.2024, am angegebenen Ort entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG – wonach die Packung von elektronischen Zigaretten weder Elemente noch Merkmale aufweisen darf, die suggerieren, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung habe – eine Elektronische Zigarette mit einer Packung in Verkehr gebracht wurde, die die Aufschrift „Hawaii Beach“ trägt, die damit entgegen der genannten Bestimmung suggeriert, dass sich das Produkt als für die Lebensführung nützlich insbesondere im Sinn einer erholsamen Freizeitgestaltung bzw. eines Gefühlserlebnisses wie bei einem Urlaub darstellen könnte.“
d) die Übertretungsnorm in Spruchpunkt 2 zu lauten hat:
„§ 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,– Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.08.2025 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber und Betreiber der dortigen Tabaktrafik
1. gemäß § 14 Abs. 1 TNRSG wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 3 TNRSG i.V.m. § 10b Abs. 2 TNRSG am 07.08.2024 in Wien, D. Straße bestraft, weil er entgegen § 10b Abs. 2 TNRSG, wonach Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern jegliche derartige Erzeugnisse dem Bundesministerium für Gesundheit in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu melden haben, insofern verstoßen habe, als die elektronische Zigarette iSd § 1 Z 1b TNRSG „Pods Hawai Beach 20 mg Nikotin“ erst am 13.03.2024 im EU-CEG für Österreich gemeldet worden sei, diese aber bereits am 07.08.2024 in seiner Tabaktrafik zur Probe gezogen wurde, wodurch die Bestimmungen des § 10b Abs. 2 TNRSG betreffend der Meldepflicht sechs Monate vor Inverkehrbringen nicht eingehalten worden sei.
2. gemäß § 14 Abs. 1 TNRSG wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 5 i.V.m. § 10c Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG am 07.08.2024 in Wien, D. Straße bestraft, weil er gegen § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG – wonach die Packung von elektronischen Zigaretten weder Elemente noch Merkmale aufweisen darf, die suggerieren, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung habe – die Elektronische Zigarette „Pods Hawai Beach 20 mg Nikotin“ in Verkehr gesetzt habe, die entgegen dieser Bestimmung durch die Verpackung den Eindruck, dass Urlaubsfeelings und Entspannung in Zusammenhang mit dem Genuss dieses Produkts vermittelt habe.
Es wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (gesamt 200,– Euro) vorgeschrieben.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Betreiber der Tabaktrafik in Wien, D. Straße. Er betreibt diese Trafik als selbständiger Einzelunternehmer.
Bei einer Kontrolle durch Kontrollorgane des „Tabak-Büros“ – einer gemeinsamen Einrichtung des Gesundheitsministeriums sowie der AGES – wurde am 07.08.2024 in der Trafik des Beschwerdeführers eine zum Verkauf bereitgehaltene elektronische Zigarette mit Bezeichnung „K#RWA POD Hawaii Beach #05“ vorgefunden. Dieses Produkt wurde erst am 13.03.2024 im EU-CEG für Österreich gemeldet.
Das Produkt war neben anderen ähnlichen Erzeugnissen gegen Entgelt für Kunden erwerbbar in der Trafik ausgestellt. Auf der Außenverpackung (Karton/Schachtel) war zentriert unmittelbar oberhalb des Nikotinwarnhinweises die Bezeichnung „Hawaii Beach“ angebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (rechtskräftig seit 11.04.2024, damit vor dem Tatzeitpunkt).
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2025, in der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einvernommen wurde.
Die Feststellungen zur Kontrolle durch Kontrollorgane des „Tabak-Büros“ ergeben sich aus der Erledigung des BMSGPK vom 18.03.2025 (AS 4/229 ff) sowie dem amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis der AGES vom 24.02.2025 (AS 12/229 ff).
Das Datum der „Ersteinmeldung“ am 13.03.2024 ergibt sich aus dem Kontrollbericht der AGES (AS 15 und 54/229)
Die Feststellungen zur Produktgestaltung samt Bezeichnung Hawaii Beach“ ergeben sich (u.a.) aus den Lichtbildern AS 31, 35, 52/229 (jeweils Anhänge zum Kontrollbericht der AGES).
Die Feststellungen zur entgeltlichen, allgemeinen Bereithaltung gegenüber Kunden ergeben sich aus Lichtbild 29/229.
Die Feststellungen zur Unternehmensform des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Firmenbuch (C. e.U. – FN ...; auch AS 58/229).
Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung ergeben sich aus der Auskunft der LPD Wien (ON 10 im hg. Akt).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig; es stellten sich lediglich Rechtsfragen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass die ihm zur Last gelegte Tat keinem gesetzlichen Tatbild unterliege. Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden mangels Überprüfbarkeit der sechsmonatigen Wartefrist. Dies sei weder möglich noch verkehrsüblich. Das Vertragsverhältnis mit einem Generalimporteur sehe vor, dass er nur mit zulässigen Produkten beliefert werde. Das Suggerieren eines Nutzens sei mit dem gegenständlichen Produkt mit Aufmachung „Hawaii Beach“ nicht verbunden. Es stelle lediglich einen geographischen Bezug her. Der Vorwurf unterfalle keinem gesetzlichen Straftatbestand. Ein Nutzen für Gesundheit und Lebensführung werde weder erwähnt, noch könne irgendein Bezug hergestellt werden. Der wahre Bezug der Bezeichnung „Hawaii Beach“ bestehe in der Geschmacksrichtung „Ananas-Pfirsich“ (Hinweis auf „Pizza Hawaii“). Verwiesen werde auf ein Erkenntnis des LVwG Steiermark zur Abbildung einer leicht bekleideten Frau auf einem Cocktail.
Der Beschwerdeführer berufe sich darauf, dass ihn kein Verschulden treffe und dass ihm das Unerlaubte seines Verhaltens nicht erkennbar gewesen wäre. Die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit sei regelmäßig nur geschulten Juristen möglich und erfordere eine juristische Qualifikation nach dem Wettbewerbsrecht angenäherten Wertungsaspekten. Dies sei einem Trafikanten als kompletten Laien regelmäßig weder möglich noch zumutbar, müsste er doch jedes einzelne Produkt in diese Richtung überprüfen. Das zum Vorwurf gemachte Verhalten sei nicht als rechtswidrig erkennbar.
Zum Nachweis dafür, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unzutreffend sei berufe er sich auf die Einholung einer Auskunft beim Amt der Tiroler Landesregierung zu einer Nachschau vom 28.01.2025 durch einen Amtssachverständigen und die Einvernahme eines Sachbearbeiters als Entlastungszeugen.
Zur Strafhöhe werde ausgeführt, dass den Beschwerdeführer die niedrigste Verschuldensform treffe. Damit sei die Voraussetzung eine Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei gering. Dieses werde beim 1. Tatvorwurf primär durch den Generalimporteur gewahrt und nur wenn überhaupt denkbar, subsidiär durch den Trafikaten. Für den 2. Tatvorwurf müsse man nahezu eine juristische Ausbildung haben um derart subtile Wertungsfragen beurteilen zu können. Überdies seien die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG erfüllt.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass § 10b TNRSG nicht jeden Inverkehrbringer in die Pflicht nehme, sondern ausschließlich Hersteller und Importeure. Der Trafikant sei weder Hersteller noch Importeur. Die Meldung und Überprüfung im EU-CEG sei somit keine Pflicht des Trafikanten. § 10b TNRSG sei nicht produktbezogen formuliert, sondern adressiere speziell den Hersteller und Importeur. § 14 Abs. 1 Z 3 TNRSG gelte nur für Hersteller und Importeure, nicht Trafikanten.
Ferner berufe sich der Beschwerdeführer darauf, dass die dargelegte Rechtsansicht jedenfalls vertretbar sei. Auch seine berufliche Vertretung, die WKO, vertrete diesen Standpunkt vollinhaltlich. Er habe sich somit bei berufener Stelle erkundigt und ein Versuch zur Beseitigung von Zweifeln sei wegen der Vertretbarkeit der Rechtsansicht nicht erforderlich. Dafür, dass die WKO den dargelegten Standpunkt „1:1“ vertrete, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Referenten des Bundesgremiums Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer beantragt. Diese Rechtsauffassung vertrete auch der Generalimporteur des Beschwerdeführers. Darauf habe er sich verlassen. Es sei auch nicht möglich, aufgrund zahlreicher Einzelprodukte Meldepflichten nachzuforschen, weil dies eine geordnete Verkaufstätigkeit wegen des verbundenen Zeitaufwandes verhindern würde.
Die Bezeichnung „Hawaii“ beziehe sich auf eine Geschmacksrichtung und nicht auf ein Urlaubsfeeling. Beim 2. Tatvorwurf handle es sich um eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Tatbildes. Auch hier berufe sich der Beschwerdeführer auf eine vertretbare Rechtsansicht.
Schließlich berufe er sich zum Nachweis der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung auf die Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Zu Spruchpunkt 1 (Inverkehrbringen)
Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e TNRSG nicht entsprechen, ist verboten (§ 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG). „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher (§ 1 Z 2 TNRSG). Ein Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden (§ 10b Abs. 2 letzter Satz TNRSG).
Wer Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 TNRSG in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG. Dies gilt durch den in § 2 TNRSG mitverwiesenen § 10b Abs. 2 letzter Satz TNRSG insbesondere (auch) bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen durch einen Tabaktrafikanten (VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0043).
Abgesehen davon, dass bereits der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG klar ist, bestätigt somit diese Rechtsprechung, dass § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG ohne Einschränkung auf § 2 TNRSG und damit auch auf §§ 4 bis 10e TNRSG und somit auch den im Beschwerdefall relevanten § 10b (Abs. 2 letzter Satz) TNRSG (mit-)verweist.
Der Beschwerdeführer ist damit sehr wohl Normadressat und es existiert ein gesetzliches Tatbild, dass ihn verpflichtet. Das gegenständliche Produkt wurde vom Beschwerdeführer gegenüber Endverbrauchern in Verkehr gebracht. Das Produkt war am 13.03.2024 im EU-CEG gemeldet worden. Bei der Kontrolle am 07.08.2024 waren sechs Monate noch nicht abgelaufen. Entgegen den zitierten Bestimmungen wurde das Produkt zu früh in Verkehr gebracht. Es wurde somit sehr wohl das gesetzliche Tatbild einer Verwaltungsübertretung erfüllt.
Nach der Rsp des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegentreten (VwGH 28.02.2012, 2011/05/0022; 26.04.2016, Ro 2015/09/0014). Auch VwGH 15.07.2003, 2002/05/0107, spricht davon, dass man „bei der Behörde“ anfragen könnte. Von einer Interessensvertretung wie der Wirtschaftskammer ist hier keine Rede.
Es reicht daher nicht aus, irgendeine vertretbare Rechtsansicht vorzubringen. Die gesetzliche Ableitung zum vermeintlich fehlenden gesetzlichen Tatbild für Trafikanten ist unrichtig. Durch VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0043, gibt es auch eine klare Rechtsprechung dazu. Im Übrigen ist bereits aus dem weiten Begriff des Inverkehrbringens klar ableitbar, dass alle Beteiligten, d.h. auf jeder Ebene einer Lieferkette, eine Verantwortlichkeit besteht.
Würde die Verweisung in § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG nur § 2 TNRSG nicht aber die dort genannten weiteren Bestimmungen des TNRSG erfassen (was sich eben aus dem Wortlaut nicht ableiten lässt), wäre die Bestimmung bedeutungslos. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber hier einen inhaltsleeren Torso schaffen wollte.
Die vorgebrachte Rechtsansicht ist schlichtweg unrichtig. Dass irgendeine Argumentationskette aufgestellt wird, macht eine Rechtsansicht nicht vertretbar und schließt Verschulden nicht aus.
Dass die Rechtslage unsachlich wäre, weil im Rahmen von vermeintlich betriebswirtschaftlich notwendigen Entscheidungen oder neben der Verkaufstätigkeit den gesetzlichen Pflichten nicht mehr nachgekommen werden könnte, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die Rechtslage ist zum Zweck der verfolgten Schutzgüter/Interessen streng und setzt dabei ebenso strenges Unionsrecht um. Das Verwaltungsgericht hat keine Bedenken gegen die dargestellte Rechtslage.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung darauf vertraut, dass es sich um ein korrekt zugelassenes Produkt iSd TNRSG handelt. Dass er über dieses Vertrauen hinaus irgendeine Handlung gesetzt oder eine konkrete Maßnahme getroffen hätte, um seine eigene gesetzliche Pflicht zu erfüllen, hat er nicht behauptet und ist für das Verwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
Denkbar wäre zur Erfüllung der Pflichten durch den Trafikanten die Einräumung von Überprüfungsmöglichkeiten und/oder Informationsflüssen gegenüber dem Lieferanten, die im Rahmen des vertraglichen Verhältnisses vereinbart werden könnten (müssten). Auf solche Rechte/Möglichkeiten muss in diesem Rahmen durch einen Vertragspartner gedrängt werden, wenn dieser seinen gesetzlichen Pflichten sonst nicht nachkommen kann.
Insofern trifft den Beschwerdeführer auch das Verschulden an der gegenständlichen Übertretung und es reicht gegenständlich Fahrlässigkeit. Nachdem keinerlei Maßnahmen gesetzt wurden, um die Übertretung zu verhindern, liegt auch nicht bloß ein geringfügiges Verschulden vor.
Dass „aufgrund zahlreicher Einzelprodukte“ eine Nachforschung, Überwachung o.Ä. unmöglich wäre, ist im Ergebnis nicht von Bedeutung. Einerseits sind nicht alle Produkte neu und laufend auf eine Meldung zu überprüfen. Wenn der Beschwerdeführer meint, die Sachlage wäre aufgrund der Zahl der Produkte nicht überblickbar, trägt er dennoch die Verantwortung dafür, wenn er zu viele Produkte in sein Sortiment aufnimmt und damit in Verkehr bringt und diese nicht mehr im Blick behalten kann.
Von den genannten gesetzlichen Pflichten/Verantwortlichkeiten kann sich ein Trafikant eben auch nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit einem Lieferanten befreien. Ein allfälliger Regress wegen Falschauskunft oder vertragswidriger Belieferung durch einen Generalimporteur oder ähnlichen Beteiligten ist für das VStG-Verfahren ebenfalls unbeachtlich. Die Rechtsansicht des Lieferanten oder anderer Beteiligter innerhalb der Lieferkette über die Verantwortlichkeit eines anderen Beteiligten ist ebenso unbeachtlich (siehe oben die Ausführung zur Rechtsauskunft durch eine zuständige Behörde).
Das Risiko, eine Übertretung zu begehen, wird bei der vom Beschwerdeführer praktizierten Vorgangsweise durchaus bewusst eingegangen. Schließlich ist mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit laufend neue Produkte ins Sortiment aufzunehmen umso mehr von Bedeutung, dass eben jeweils auch eine gesetzeskonforme Meldung des neuen Produktes im EU-CEG vorgenommen werden muss.
Die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Gesetzeseinhaltung ist nicht nachvollziehbar.
Die gegenständliche Übertretung ist auch insofern nicht bloß geringfügig, als am 07.08.2024 seit der Meldung des Produktes am 13.03.2024 nicht einmal fünf Monate vergangen waren, sodass die Sechsmonatsfrist deutlich unterschritten wurde.
Insofern scheint die verhängte Strafe – die 13,3 % der Höchststrafe ausmacht (Strafrahmen gemäß § 14 Abs. 1 TNRSG bis 7.500,– Euro) – aber auch nicht unverhältnismäßig. Für eine Herabsetzung besteht bei dieser Sach- und Rechtslage kein Spielraum. Schließlich sollen Strafen general- und spezialpräventiv abschreckend wirken und es sind bedeutsame Rechtsgüter – nämlich Jugend-, Konsumenten-, Gesundheitsschutz – berührt.
Bereits der Strafrahmen von bis zu 7.500,– Euro impliziert, dass die geschützten Rechtsgüter jedenfalls nicht bloß geringfügig sind (zur Bedeutung des Rahmens vgl. VwGH 10.06.2025, Ra 2024/06/0173, Rz 7). Vielmehr sind ganz im Gegenteil beim Gesundheitsschutz nach dem TNRSG von der inhaltlichen Bedeutung her bedeutsame Rechtsgüter geschützt. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung oder außerordentliche Strafmilderung liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht absolut unbescholten. Einsicht zeigte er nicht, sondern blieb bei seinem Vorbringen, dass die Tathandlung nicht durch das TNRSG sanktioniert wäre und allenfalls es nicht möglich sei, die Rechtslage einzuhalten. Zu seinen Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Eine ganz am Ende einer Erörterung bzw. mündlichen Verhandlung ausgedrückte „Einsicht“, ist keine strafmildernde Reue.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gewicht nach die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden.
Die Beschwerde ist somit in Bezug auf diesen Spruchpunkt abzuweisen. Es ist jedoch – ausgehend von der vorgeworfenen Tat als „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens – eine Klarstellung hinsichtlich der Formulierung der Tathandlung sowie eine Berichtigung bei der Übertretungsnorm (rechtlichen Beurteilung) vorzunehmen, weshalb die Bestätigung des Spruchpunktes mit der spruchgemäßen Maßgabe erfolgt.
Die Beweisanträge zur Vertretbarkeit der Rechtslage waren unvollständig bzw. nicht berechtigt bzw. nicht relevant. Generell ist die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht eine Rechtsfrage, insofern liegt generell kein taugliches Beweisthema vor. Es war deshalb auch kein Gutachten eines Amtssachverständigen zu einer Rechtsfrage (hier Richtigkeit der Rechtsauffassung) einzuholen. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, bei der Wirtschaftskammer Österreich anzufragen, ob innerhalb einer der dortigen Unterorganisationen (Sparten, Bereiche etc.) eine (frühere) schriftliche Rechtsauskunft zu einer Rechtsfrage vorliegt. Dass vor der Tatbegehung eine von einer zuständigen Stelle eingeholte Rechtsauskunft vorgelegen wäre, wurde schließlich auch nicht behauptet. Eine „zeugenschaftliche Einvernahme“ eines WKO-Referenten dahingehend, dass die Rechtsansicht des Beschwerdeführers (gemeint wohl: auch heute noch) von der WKO vertreten werde und deshalb vertretbar sei, war ebenfalls nicht geboten. Dass der namhaftgemachte Zeuge zu einem konkreten Beweisthema persönliche Wahrnehmungen in Bezug auf die angelasteten Tatvorwürfe oder auf den Beschwerdesachverhalt hätte, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
Ein Schreiben vom 17.10.2025 über eine gegenteilige Rechtsauskunft oder -ansicht ist für die Beurteilung der Verwirklichung der Übertretung am 07.08.2024 unbeachtlich. Dies gilt auch für (andere) spätere Vorgänge und Fakten, die in dem Schreiben vorgebracht werden.
Im Übrigen ist es für die Verantwortlichkeit des Trafikanten unbeachtlich, ob andere Beteiligte innerhalb der Lieferkette ebenfalls in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Verantwortung gezogen werden.
Soweit im Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden (etwa wegen unterschiedlicher Tatorte/Anknüpfungspunkte) abweichende Rechtsmeinungen vertreten werden, ändert dies nichts an der grundsätzlich für alle gleichen Rechtslage.
Eine Amtshandlung ein Jahr nach der Tathandlung ist somit ungeachtet ihres Ausganges oder ihrer Ergebnisse nicht geeignet, für die Tatumstände des weit früher gelegenen Beschwerdefalles relevant zu sein. Eine Zeugeneinvernahme von Organen des Amtes der Tiroler Landesregierung – zu welchen konkreten persönlichen Wahrnehmungen mit Beschwerdefallbezug? – war daher nicht geboten.
Zu Spruchpunkt 2 (Packungsmerkmale)
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f TNRSG verstößt. § 5d Abs. 1 TNRSG spricht von Elementen und Merkmalen. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Produkte mit verpönten Merkmalen/Elementen in Verkehr bringt.
Im Beschwerdefall geht es um eine Packung mit der Aufschrift „Hawaii Beach“ (Anhang zum Kontrollbericht der AGES 14, siehe auch 19, 21 und 36, S. 19-44 von 44 dieses Dokuments; im gesamtausdruck Seiten 31 bis 52 von 229).
Im Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2025, Ra 2024/11/0067, wurde das Element „Tropical Island“ beanstandet. Ein solches Element suggeriert für den durchschnittlichen Konsumenten, dass sich das Produkt als für die Lebensführung nützlich – insbesondere im Sinn einer erholsamen Freizeitgestaltung bzw. eines Gefühlserlebnisses wie bei einem Urlaub auf einer tropischen Palmeninsel – darstellen könnte. Als gängiges Werbesujet evoziert ein solches Element beim Durchschnittsverbraucher „Urlaubsträume“, wie „Reisen in lockende Ferne“ und Entspannung, weshalb sie auch in aller Regel dazu dienen, beim Betrachter konsumstimulierende Assoziationen hervorzurufen.
§ 5d Abs. 1 TNRSG (siehe auch Art. 13 Richtlinie 2014/40/EU) verbietet Elemente und Merkmale. Es geht nach diesem klaren Wortlaut nicht um ein Gesamterscheinungsbild oder einen Gesamteindruck. Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Element bzw. die Bezeichnung „Hawaii Beach“ nicht anders zu beurteilen als das Element „Tropical Island“ im Erkenntnis VwGH Ra 2024/11/0067. Diesem Erkenntnis ist auch zu entnehmen, dass der VwGH jedes Element für sich und nicht erst eine Gesamtwirkung durch einen Wortlaut samt bildlicher/grafischer Darstellung als unzulässig erachtet.
Dass im Beschwerdefall mit der Bezeichnung „Hawaii Beach“ ein geographischer Bezug des Produktes zum Ausdruck gebracht werden sollte, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher erläutert. Dass ein Geschmack bzw. Aroma „Ananas-Pfirsich“ an „Pizza Hawaii“ erinnern sollte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Ananas hier (ebenso) zentrales Wesensmerkmal sein mag, scheint eine Vergleichbarkeit von Pfirsich mit Schinken-Käse-Tomatensauce (ebenfalls Geschmacksbestandteil der behaupteten „Pizza Hawaii“) nicht gegeben. Im Übrigen wäre auch eine geschmacksbezogene Bezeichnung gemäß § 5d Abs. 1 (hier Z 3 statt Z 2) TNRSG unzulässig.
Das Vorbringen zur vermeintlich vergleichbaren Rechtsprechung zu einer Abbildung einer leicht bekleideten Frau ist für den Beschwerdefall insofern verfehlt, als es im gegenständlichen Fall um eine Bezeichnung bzw. Wortfolge geht. Die Überlegung, ob es tatsächlich einen Unterschied macht, ob reale Bilder oder stilisierte Abbildungen verwendet werden, kann daher dahinstehen.
Dass eine vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Rechtsansicht vertretbar bzw. nachvollziehbar sein soll, ändert nichts an deren Unrichtigkeit der Rechtsansicht und der Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes im Beschwerdefall. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung wurde verwirklicht.
Dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verkäufer am Ende einer Lieferkette keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Produktgestaltung hat, ändert nichts an seiner gegenständlichen Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen.
Die gegenständliche Tathandlung bezieht sich auf den Vorwurf des Inverkehrbringens, eine unzulässige Gestaltung des Produktes selbst wird dem Beschwerdeführer persönlich nicht vorgeworfen. Soweit jemand Bedenken gegen ein von einem Dritten entworfenes Produkt hat, darf er es eben nicht in Verkehr bringen.
Die vorgeworfene Übertretung wurde somit begangen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Dies ist auch subjektiv vorwerfbar. Auch bei diesem Tatbild trifft (wie oben bei Spruchpunkt 1) den Trafikanten eine eigenständige gesetzliche Verantwortung. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann nicht erkennt werden. Die weit hergeholten Erklärungsversuche für die Produktbezeichnung (in Richtung regionaler Bezug bzw. Herkunftsbezeichnung sowie Geschmacksbezug) sind auch auf Verschuldensebene nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Es sind (auch) zu diesem Spruchpunkt die oben behandelten Beweisanträge untauglich.
Auch in diesem Spruchpunkt scheint die verhängte Strafe – die wiederum 13,3 % der Höchststrafe ausmacht (Strafrahmen gemäß § 14 Abs. 1 TNRSG bis 7.500,– Euro) – nicht unverhältnismäßig, zumal es um ein hohes Schutzgut geht. Für eine Herabsetzung besteht bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kein Spielraum.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen werden.
Die Beschwerde ist somit (auch) in Bezug auf diesen Spruchpunkt abzuweisen. Es ist eine Klarstellung hinsichtlich der Formulierung der Tathandlung vorzunehmen, weshalb die Bestätigung des Spruchpunktes mit der spruchgemäßen Maßgabe erfolgt. Die verfolgte Tathandlung bezog sich durchwegs auf das Inverkehrbringen in der Trafik.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG und bemisst sich mit 20 % der bestätigten Geldstrafen (insgesamt 2.000,– Euro).
Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die zitierte Rechtsprechung geklärt (Hinweis VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0043, 22.10.2025, Ra 2024/11/0067). Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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