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VGW-141/070/15760/2023/E•LVwG W VGW-141/070/15760/2023/E
VGW-141/070/15760/2023/ELandesverwaltungsgericht17.12.2025
Chancengleichheit, Behinderung, Selbstbestimmung, Förderung, Rechtsanspruch, Subjektförderung, Wahlmöglichkeit, Differenzentgelt, Tagesstruktur
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. ROMANIEWICZ über die Angelegenheit der Beschwerden 1) der Frau A. B., 2) der Frau C. B., 3) des Herrn Dr. D. B., 4) Frau Mag. Dr. E. B., LL.M. und 5) des Herrn F. B., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.11.2017, Zahl ..., mit welchem gemäß §§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 Z 1, 22 Abs. 1, 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW) vom 17.09.2010, LGBl. für Wien Nr. 45/2010, Herr G. B. auf Grund der Inanspruchnahme der Förderung des vollbetreuten Wohnens verpflichtet wurde, für den Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.12.2015 eine Eigenleistung aus den Nettozinserträgen seiner thesaurierenden Wertpapiere zum ESPA - … in der Höhe von einmalig 2.214,-- Euro zu erbringen, nach Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.06.2022, Zahl VGW-141/023/18038/2021/E-9, durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2023, Zahl E 2614/2022-12 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2025
zu Recht erkannt:
I. Dem Antrag vom 07.05.2017 auf Übernahme der Differenzentgeltbeträge gemäß §§ 6, 9, 12 Chancengleichheitsgesetz Wien wird stattgegeben und eine Förderung im Zeitraum vom 08.05.2017 bis 28.03.2022 im Betrag von monatlich EUR 279,50 (EUR 250,- betreffend das vollbetreute Wohnen und EUR 29,50 betreffend die Tagesstruktur), das sind insgesamt EUR 17.049,50, gewährt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Einleitung und Vorbemerkungen
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob der Fonds Soziales Wien (FSW) im Sinne der §§ 6, 9, 12 Chancengleichheitsgesetz Wien verpflichtet ist,
den vom - nunmehr verstorbenen und ehemaligen Beschwerdeführer - G. B. an die nunmehrige P. GmbH bezahlten Differenzentgeltbetrag
in der Höhe von insgesamt EUR 17.049,50
für den Zeitraum 08.05.2017 bis 28.03.2022
zu übernehmen.
Das Verfahren geht in das Jahr 2017 zurück, in welchem die Antragstellung erfolgte.
Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) entschied in dieser Causa zum ersten Mal mit Erkenntnis vom 21.01.2020 zu VGW-141/023/1813/2018, mit welchem der gegenständliche Antrag im Spruchpunkt IV als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2021 zu E782/2020 wurde dieser Spruchpunkt IV aufgehoben und dem VGW weitere Ermittlungspflichten aufgetragen.
Da in der Folge eine weitere Entscheidung des VGW vom 08.06.2022 erging, mit welcher das Verfahren aufgrund des Todes von Herrn G. B. eingestellt wurde sowie noch weitere höchstgerichtlichen Entscheidungen erlassen wurden, und zwar
das Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2023 zu E 2614/2022-12,
der Beschluss des VwGH vom 14.02.2024 zu Ra 2022/10/0179 sowie
zuletzt der Beschluss des VwGH vom 21.03.2024, Ro 2022/10/0019-9,
verzögerte sich das Verfahren.
Schlussendlich stellten die nunmehrigen, in die Verlassenschaft eingeantworteten und in das gegenständliche Verfahren eingetretenen Erben, einen Fristsetzungsantrag.
Diesem folgend erließ der Verwaltungsgerichtshof eine verfahrensleitende Anordnung vom 30.06.2025 zu Fr 2025/10/0009 bis 0013-3 und forderte das VGW binnen zehn Wochen die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
In weiterer Folge wurde die gegenständliche Rechtssache samt den bezughabenden Akten mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des VGW vom 29.07.2025 dem (ehemals) zuständigen Richter abgenommen. Die Abnahme wurde am 31.07.2025 verfügt.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2025, eingelangt am 04.08.2025, erklärte sich eine weitere Richterin in den gegenständlichen Rechtssachen als befangen. Dies führte zu einer weiteren Abnahme der Akten.
Schlussendlich wurden die gegenständlichen Akten – nach neuerlicher Zuteilung – der nunmehr zuständigen Richterin am 07.08.2025 vorgelegt. Diese war vom 08.08.2025 bis 17.08.2025 gerichtsabwesend.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2025 ersuchte die nunmehr zuständige Richterin um Erstreckung der Frist zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerdesache. Diesem Ersuchen gab der Verwaltungsgerichtshof statt und erstreckte die Frist bis zum 05.12.2025.
Am 11.11.2025 führte das VGW eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Einvernahme der beantragten Zeugen H. I. und J. K. durch. Aufgrund der Zeitknappheit, und weil auch keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren geschlossen und sodann anschließend an die Verhandlung die Entscheidung mündlich verkündet.
Da es aus Sicht des VGW für die Verständlichkeit des gegenständlichen Verfahrens notwendig war, manche Verfahrensschritte zu erwähnen, sind diese bereits in der verkündeten Entscheidung zu finden. Der ergänzende Verfahrensgang ist unter diesem Punkt ausgeführt.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2025, am gleichen Tag beim VGW eingelangt, stellte der FSW einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2025, am gleichen Tag beim VGW eingelangt, stellten die Beschwerdeführer insbesondere einen Antrag auf Protokollberichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 62 Abs. 4 AVG das VGW Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen kann. Im konkreten Fall wird aber eine Berichtigung der Niederschrift vom 11.11.2025 angeregt, wonach § 14 AVG anwendbar ist. Hierzu ist auszuführen, dass die Partei auf die Verlesung der Niederschrift verzichtet, diese unterzeichnet und am 11.11.2025 übernommen hat. Eine Protokollberichtigung in dem begehrten Sinne ist daher nicht mehr möglich.
Nachstehend wird die mündlich verkündete Entscheidung wiedergegeben.
2. Relevanter Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Mit Eingabe vom 07.05.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.05.2017, stellte der nunmehr verstorbene und zum damaligen Zeitpunkt besachwalterte Beschwerdeführer insbesondere den Antrag „auf Übernahme des Differenzentgeltbetrags, der aufgrund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der P. zwingend zu bezahlen ist, durch die Förderung für vollbetreutes Wohnen, Beschäftigungstherapie und Mobilitätsleistungen durch den FSW.“ Überdies ersuchte er um bescheidmäßige Erledigung, was die Behörde ihm verwehrte.
Aufgrund der fristgerecht erhobenen Säumnisbeschwerde erging zunächst die Entscheidung des VGW vom 21.01.2020 zu VGW-141/023/1813/2018 mit welcher der gegenständliche Antrag im Spruchpunkt IV als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2021 zu E782/2020 wurde das VGW-Erkenntnis im Spruchpunkt IV aufgehoben und dem VGW Ermittlungspflichten im Hinblick darauf aufgetragen, welche zwischen dem Beschwerdeführer und der P. (seit 1.2.2021 „P. GmbH“) vertraglich vereinbarten Leistungen als im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig durch die den Beschwerdeführer vom Fonds Soziales Wien (FSW) gewährte Förderung abgedeckt werden und ob vor diesem Hintergrund diese Förderung den Vorgaben des § 6 iVm §§ 9 und 12 Abs 2 CGW entspricht.
G. B., geboren am ..., nutzte vom 06.03.2017 bis zu seinem Tod am 28.03.2022 einen vollbetreuten Wohnplatz der „P.“, einer vom FSW anerkannten Einrichtung.
Die konkrete Höhe der durch den FSW ausbezahlten Förderung erfolgt auf Basis von Tarifverhandlungen, deren Grundlage ein eigens erstelltes Betreuungskonzept sowie Tarifkalkulationen sind.
Mit Vertrag vom 01.03.2017, abgeschlossen zwischen dem (ehemaligen) Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, und der „P.“, wurde zwischen den Vertragsparteien die Betreuung des Beschwerdeführers für Vollbetreutes Wohnen an der Anschrift Wien, L. Straße umfassend Wohnplatz, Verpflegung, Betreuung abgeschlossen, Vertragsbeginn war der 06.03.2017.
Nebst näherer Umschreibung der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien wird in diesem Vertragswerk ausdrücklich festgehalten, dass Förderzuschüsse des FSW direkt mit der P. abgerechnet werden und der Anspruch somit an die P. abgetreten wird.
Das Gesamtentgelt der P. betrug bei Vertragsabschluss monatlich EUR 5.403,- (inkl. 10 % USt.). Davon entfielen
-EUR 618,- (inkl. 10 % USt.) auf die Unterkunft
-EUR 183,- (inkl. 10 % USt.) auf die Verpflegung
-EUR 4.602, - (inkl. 10 % USt.) auf die Betreuung
-EUR 0,- auf besondere Pflegeleistung.
Der an die P. ausbezahlte Zuschuss des FSW betrug bei Vertragsabschluss durchschnittlich pro Monat EUR 5.153,- (inkl. 10 % USt.). Ob dieser Betrag mit den Jahren angepasst wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Zusätzliche Leistungen, die über den notwendigen und zweckmäßigen Basisbedarf hinausgingen, wurden von der P. nicht erbracht.
Der von der P. tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag übersteigt den durch den FSW geförderten Betrag um EUR 250,- monatlich. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer ab Eintritt in die Betreuungseinrichtung für 61 Monate voll getragen.
Von der P. wird jener Betrag kalkuliert, um dem Betreuenden eine Betreuung im Sinne des Bedarfs zu gewährleisten. Kalkuliert wird die gesamte Leistung, die in der Einrichtung zu erfolgen hat und werden diese Leistungsbeträge an den FSW übermittelt. Im Punkt 10. des Betreuungsvertrages werden jene „Kosten, für die die Kundin/der Kunde selbst aufzukommen hat: (…)“ aufgelistet; anders verhält es sich beim Differenzentgelt laut Punkt 8.4. des Betreuungsvertrages. Dieser lässt sich nicht auf einzelne Leistungen aufschlüsseln und umfasst jene Leistungen, die notwendig und zweckmäßig sind, um eine ordentliche Betreuung, wie im Vertrag angeboten, an den Betreuenden zu erbringen.
Im konkreten Fall wurden keine zusätzlichen Leistungen im Sinne des Punktes 10. der Betreuungsvereinbarung vereinbart.
Mit weiterem Vertrag vom 28.02.2017, abgeschlossen zwischen dem mittlerweile verstorbenen Herrn B., vertreten durch seine damalige Sachwalterin, und der P., wurde zwischen den Vertragsparteien die Betreuung des Herrn B. für die Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistungen an der Anschrift Wien, M.-gasse, vereinbart. Der Vertragsbeginn war 01.03.2017.
Laut dem Vertrag (Punkt 5) bieten alle Tagesstruktur-Einrichtungen ein differenziertes Angebot an Arbeit, Beschäftigung und Förderung an. Insbesondere werden Bewegung und Sport, Rhythmik und Musiktherapie, Förderung der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, Exkursionen, Ausflüge, Angebote der Erwachsenenbildung angeboten. Urlaubsaktionen sind extra zu bezahlen.
Nebst näherer Umschreibung der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien wird in diesem Vertragswerk ausdrücklich festgehalten, dass Förderzuschüsse des Fonds Soziales Wien direkt mit der P. abgerechnet werden und somit an diese abgetreten werden; auch, dass der FSW keine Leistungen, die von der P. erbracht wurden, deckt. Allerdings, dass der FSW gemäß seinen Förderbestimmungen dem Kunden Zuschüsse gewährt (Punkt 9.2).
Das Gesamtentgelt der P. betrug bezüglich der Tagesstruktur bei Vertragsabschluss monatlich EUR 1.356,38,- (inkl. 10 % USt.).
Der an die P. ausbezahlte Zuschuss des FSW betrug bei Vertragsabschluss durchschnittlich pro Monat EUR 1.326,88,- (inkl. 10 % USt.). Ob dieser Betrag mit den Jahren angepasst wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Der von der P. tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag übersteigt den durch den FSW geförderten Betrag um EUR 29,50 (inkl. 10 % USt.) monatlich. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer mit Beginn des Vertrages getragen.
Der Betrag lässt sich nicht auf einzelne Leistungen aufschlüsseln; dieser umfasst jene Leistungen, die notwendig sind, um eine ordentliche Tagesstruktur, wie im Vertrag angeboten, an den Betreuenden zu erbringen.
Die Erben des verstorbenen Beschwerdeführers sind mittlerweile eingeantwortet und nunmehr Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Die P. hat auch mit anderen zu betreuenden Personen Verträge abgeschlossen, in denen unabhängig vom Standort des Wohnhauses/der Wohngemeinschaft, der Größe, Ausstattung des Wohnhauses/der Wohngemeinschaft, der Leistungs-, bzw. Pflegegeldstufe und dem Datum des Vertragsabschlusses immer die gleiche Höhe der Differenzentgelte vorgeschrieben wurde.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalten (Behördenakt sowie VGW-Akte zu
-VGW-141/70/15760/2023/E,
-VGW-141/023/1813/2018,
-VGW-141/070/1532/2022/R,
-VGW-141/070/12168/2022/R,
-VGW-141/070/1779/2023/B,
-VGW-141/070/18038/2021/E,
-VGW-141/070/8620/2025/F,
-VGW-141/070/8622/2025/F,
-VGW-141/070/8623/2025/F, V
-GW-141/070/8624/2025/F und
-VGW-141/070/8625/2025/F),
dem Parteienvorbringen, den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, der Zeugen K. und I. sowie den aufgenommenen Beweisen in der Verhandlung vom 11.11.2025.
Insbesondere ergeben sich die Feststellungen aus den unterzeichneten Verträgen zwischen dem (ehemaligen) Beschwerdeführer und der P..
Dass die Leistungen nicht einzeln aufgeschlüsselt werden konnten, ergibt sich zum Einen aus dem Vorbringen des FSW und war auch unstrittig.
Dass mit den Differenzentgelten notwendige und keine „speziellen“, auf die einzelnen Personen abgestimmte, Basisleistungen abgegolten wurden, ergibt sich aus den bereits im Verfahren zu VGW-141/038/8225/2023 vorgelegten und verlesenen unterschiedlichen Betreuungsverträgen, wonach immer das gleiche Differenzentgelt den zu Betreuenden verrechnet wurde; unabhängig vom Standort des Wohnhauses/der Wohngemeinschaft, der Größe, Ausstattung des Wohnhauses/der Wohngemeinschaft, der Leistungs-, bzw. Pflegegeldstufe und dem Datum des Vertragsabschlusses sowie aus der glaubwürdigen Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dies bestätigt auch die verlesene Einvernahme des Herrn N. O., … der nunmehrigen P. GmbH zu VGW-141/038/8225/2023, wonach dieser unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, dass das Differenzentgelt jener Betrag ist, der benötigt wird um eine optimale Betreuung des Kunden zu gewährleisten. Weiters: „Wir kalkulieren jenen Betrag den wir dem Betreuenden vorzuschreiben hätten um eine Betreuung im Sinne des Bedarfs zu gewährleisten. Wir kalkulieren die gesamte Leistung die in der Einrichtung zu erfolgen hat und werden diese Leistungsbeträge an den FSW übermittelt. Der FSW zahlt zu unseren kalkulierten Kosten einen gewissen Beitrag pro Kunde. Im vorliegenden Falle war jener Betrag den wir vom FSW für den Betroffenen erhalten haben um 255 Euro zu gering, sodass dieser Betrag an den Bf weiterverrechnet wurde. Der Differenzbetrag lässt sich nicht auf einzelne Leistungen aufschlüsseln. Dieser Differenzbetrag umfasst eine Leistung die notwendig ist um eine ordentliche Betreuung, wie im Vertrag angeboten an den Betreuenden zu erbringen. In der Gesamtkalkulation muss der Differenzbetrag als Gesamtkosten ausgewiesen werden. Grundsätzlich bieten wir eine Gesamtleistung, ein vollbetreutes Wohnen an.“
Die beiden einvernommenen Zeugen K. und I. konnten im Hinblick auf das Differenzentgelt und die damit zusammenhängende Leistungserbringung seitens der P. keine Angaben machen. Beide sagten übereinstimmend aus, dass ihnen zwar bekannt ist, dass dieses von etwaigen Partnerorganisationen eingehoben wird. Welche Kosten damit abgedeckt werden sollten, war ihnen aber nicht bekannt.
Festzuhalten ist auch, dass die glaubwürdige Zeugin I. davon sprach, dass Herr B. zwar mit „erhöhtem Bedarf“ von ihr eingestuft wurde; in diesem Zusammenhang sollte aber keine „spezielle“ Leistungserbringung stattfinden, sondern ging es hier lediglich um die Zuordnung zum jeweiligen (erhöhten) Tarif, der alle notwendigen und zweckmäßigen Kosten abdecken sollte.
Zudem ist festzuhalten, dass weder der FSW noch die Zeugen in der Verhandlung darüber Auskunft erteilen konnten, wieviel Geld an Zuschüssen seitens des FSW von März 2017 bis März 2022 für die Betreuung von Herrn B. an die P. bezahlt wurde. Es konnten daher lediglich die in den Betreuungsverträgen festgehaltenen Beträge für das Jahr 2017 festgestellt werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW), LGBl. Nr. 29/2013 idF. LGBl. Nr. 49/2028, lauten folgendermaßen:
Gemäß § 1 Abs. 1 CGW ist es Ziel dieses Gesetzes, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung soll das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 CGW ist Träger der Behindertenhilfe der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt. Gemäß Abs. 2 par. cit. besteht auf Förderungen für Leistungen u.a. nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 ein Rechtsanspruch. Gemäß Abs. 3 par. cit. besteht auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.
Gemäß § 9 CGW umfasst die Tagesstruktur Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Förderungen sind ab dem Ende der Schulpflicht, frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch darüber hinaus, zu gewähren.
Gemäß § 12 Abs. 2 CGW umfasst vollbetreutes Wohnen das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 CGW ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
Gemäß § 6 Abs. 4 CGW sind geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 CGW werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
Gemäß § 23 Abs. 2 CGW haben die Parteien das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. aktueller Nachweis über den Hauptwohnsitz,
3. aktueller Nachweis über die Vertretungsbefugnis,
4. aktuelle Gutachten und Atteste über das Vorliegen einer Behinderung,
5. aktueller Nachweis über Einkommen und Vermögen, den Bezug von pflegebezogenen und sonstigen Leistungen sowie Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen und
6. Angaben und Nachweise über gleichartige oder ähnliche Leistungen Dritter.
Das Ziel des CGW, dass Menschen mit Behinderung ein chancengleicher, selbstbestimmter Zugang zu allen Lebensbereichen ermöglicht wird, soll durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
Im Sinne der oben genannten Bestimmungen sind Förderungen nach dem CGW auf Antrag zu gewähren, welcher beim FSW einzubringen ist. Dieser hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und hierüber zu entscheiden.
Den Materialien zum CGW (vgl. Beilage Nr. 22/2010 LG-02251/2009) zu § 2 dieses Gesetzes ist zu entnehmen, dass der FSW Förderungen auf Grundlage dieses Gesetzes und bestehender allgemeiner und spezifischer Förderrichtlinien vergibt. Die Richtlinien selbst sind nur für die Förderungen ohne Rechtsanspruch relevant. Dass es keine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen mit Rechtsanspruch gibt, schadet nicht, weil bereits das Gesetz die förderbaren Leistungen und das Förderungsmaß hinreichend determiniert (VfGH vom 14.12.2021, E782/2020).
Bei Subjektförderungen (vgl. weiters Beilage Nr. 22/2010 LG-02251/2009), wie gegenständlich relevant, sieht das Fördersystem des FSW eine Wahlmöglichkeit des Klienten hinsichtlich der leistungserbringenden Einrichtungen vor, um unabhängig von Art und Schwere der Behinderung auch eine höchstmögliche Mitbestimmung zu erreichen. Vor Zusage einer konkreten Förderung ist weiters ein umfassendes Beratungsgespräch […] zu führen, um die am besten geeignete Leistung für den Menschen mit Behinderung festzustellen.
In Ausführung dieser Vorgaben erfolgt die Förderung behinderter Menschen für vollbetreutes Wohnen sowie Tagesstruktur derart, dass Beiträge zu Leistungen, welche durch den behinderungsbedingten Mehraufwand erforderlich sind, gewährt werden. Die erfolgte Förderung erfolgt derart, dass diese unmittelbar an die die Betreuung ausübende Einrichtung ausbezahlt wird, soweit dies nach § 6 Abs. 2 Chancengleichheitsgesetz Wien erforderlich, notwendig und zweckmäßig ist. Die konkrete Höhe der durch den Fonds Soziales Wien ausbezahlten Förderung erfolgt auf Basis von Tarifverhandlungen, deren Grundlage ein Betreuungskonzept sowie Tarifkalkulationen darstellen, die auf dem Prinzip der Vollkostendeckung sowie einer angemessenen Leistungserbringung im Sinne des § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes darstellen (siehe auch dazu VGW-141/038/8225/2023).
Der VfGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 14.12.2021, E782/2020 auch Folgendes (Hervorhebungen durch Verfasserin) festgehalten: „Das Gesetz räumt auf Förderungen für "Tagesstruktur" (§ 9 CGW) und "vollbetreutes Wohnen" (§12 CGW) einen Rechtsanspruch ein, über den erforderlichenfalls durch den Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid abzusprechen ist und der daher hinreichend determiniert (Art 18 Abs 1 B-VG) sein muss. § 6 CGW determiniert (und begrenzt zugleich) die förderbaren Leistungen, indem sie zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung "geeignet und erforderlich" und zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Einzelfall "sinnvoll, notwendig und zweckmäßig" sein müssen. Die Förderung von Leistungen im Sinn der § 6 iVm §§9 und 12 Abs2 CGW hat die Kosten solcher Leistungen abzudecken.
Das CGW gewährt damit Menschen mit Behinderung keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Leistungen iSd §§ 9 und 12 Abs 2 CGW, die über das Maß des § 6 leg cit hinausgehen (also etwa von Leistungen, die möglicherweise wünschenswert, aber nicht im Sinne des Gesetzes "notwendig" sind), und damit auch keinen Rechtsanspruch auf Übernahme jeglicher Kosten einer vom Betroffenen frei gewählten Betreuung ("Tagesstruktur" bzw "vollbetreutes Wohnen"), wohl aber einen Rechtsanspruch auf Förderung jener Leistungen im Sinne des §9 bzw §12 CGW, die "zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich", also "im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig" sind (§ 6 Abs 1 und 2 CGW).
Dem Gesetz liegt damit für Förderungen nach den § 6 iVm §§ 9 und 12 Abs 2 CGW der Gedanke zugrunde, dass Menschen mit einer Behinderung, deretwegen sie Leistungen der Tagesstruktur bzw Leistungen des vollbetreuten Wohnens benötigen, einen Anspruch auf Förderung zum Ausgleich ihrer konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung haben. Dazu hat der Begünstigte nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch Eigenleistungen gemäß §§ 19 ff CGW beizutragen, wobei in besonderen sozialen Härtefällen von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden kann (§ 19 Abs 1 CGW). Vor diesem Hintergrund begegnet das CGW, das zur Erbringung von Eigenleistungen bei "Tagesstruktur" und "vollbetreutem Wohnen" nur aus pflegebezogenen Geldleistungen und dem (laufenden) Einkommen verpflichtet, auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 330a ASVG.“
Im Hinblick auf das (Vor-)Verfahren zur gegenständlichen Beschwerdesache hat der VfGH in seiner Entscheidung 14.12.2021, E782/2020 nun weiters ausgeführt (Hervorhebungen durch Verfasserin): „Der Beschwerdeführer hat gemäß dem System des CGW Leistungen eines privaten Rechtsträgers, der eine "anerkannte Einrichtung" iSv § 6 Abs 4 CGW ist, auf vertraglicher Basis in Anspruch genommen. Der FSW leistet für diese Inanspruchnahme Zahlungen an diesen Rechtsträger in vom Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) nicht näher festgestellter Höhe. Überdies stellt dieser Rechtsträger für seine Leistungen dem Beschwerdeführer ein näher beziffertes "Differenzentgelt" in Rechnung, ohne dass in den zugrunde liegenden Verträgen präzisiert wäre, für welche Leistungen dieses Entgelt verrechnet wird. Der Beschwerdeführer hat - augenscheinlich geleitet von der Auffassung, dass dieses "Differenzentgelt" für "Leistungen" iSv § 6 iVm den §§ 9 und 12 Abs 2 CGW verrechnet wird - den bescheidmäßigen Abspruch darüber begehrt, dass auch dieses Entgelt auf Grundlage der zitierten Bestimmungen vom Sozialhilfeträger zu tragen sei. Das VGW hat diesen Antrag letztlich mit der Begründung abgewiesen, dass das CGW keinen Anspruch auf Übernahme eines "Differenzentgeltes" vorsehe. Mit dieser rein formalen Sichtweise verkennt das VGW jedoch das inhaltliche Begehren des Beschwerdeführers und die damit ausgelösten Ermittlungspflichten: Der Beschwerdeführer macht nämlich der Sache nach geltend, dass die ihm gemäß §6 iVm §§ 9 und 12 Abs 2 CGW zustehende Förderung nicht nur den in dem zwischen ihm und dem Rechtsträger abgeschlossenen Betreuungsvertrag als "Zuschuss des Fonds Soziales Wien" ausgewiesenen Betrag, sondern auch den dort als "Differenzentgelt" genannten Betrag umfassen müsse.
Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte das VGW prüfen müssen, welche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsträger vertraglich vereinbarten Leistungen als im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig durch die den Beschwerdeführer vom Fonds Soziales Wien gewährte Förderung abgedeckt werden und ob vor diesem Hintergrund diese Förderung den Vorgaben des § 6 iVm §§ 9 und 12 Abs 2 CGW entspricht. Auf dieser Grundlage hätte dann das VGW zu beurteilen, ob der Förderungsbetrag, der dem Beschwerdeführer nach §6 iVm §§ 9 und 12 Abs 2 CGW zusteht, auch das (oder Teile des) Differenzentgelt(s) umfasst, wenn es zur Auffassung gelangt, dass der Fonds Soziales Wien und im Gefolge der Magistrat der Stadt Wien bei der Festsetzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Förderbetrages, wie er im Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsträger ausgewiesen ist, den gesetzlichen Vorgaben aus §6 iVm §§ 9 und 12 Abs2 CGW nicht entsprechend Rechnung getragen haben.“
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist Folgendes auszuführen:
Wie festgestellt, konnte das Differenzentgelt nicht in einzelne Leistungen mangels Bekanntgabe durch das FSW aufgeschlüsselt werden. Wie sich dies aus der verlesenen Einvernahme des Herrn N. O. ergibt, ist dies auch nicht möglich. Daher war es dem VGW im Sinne des VfGH-Judikats verwehrt die Leistungen auf ihre Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Vielmehr geht das VGW - auch ausgehend von seinen Feststellungen und den erhobenen Beweismitteln – aber davon aus, dass mit dem „Differenzentgelt“ auch Leistungen abgegolten werden, die in ihrer Gesamtheit dazu dienen, dem Betreuenden eine Betreuung im Sinne des Bedarfs zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus Punkt 8.4 „Differenzentgelt“ des Betreuungsvertrages, indem dieses Differenzentgelt offensichtlich keine einzelnen Leistungen zum Gegenstand hat sowie aus dem Punkt 10., wonach keine „speziellen Leistungen vereinbart wurden.
Dies gilt im Übrigen auch für den Betreuungsvertrag bezüglich der Tagesstruktur.
Bekräftigt wird dies auch durch weitere Betreuungsverträge, in denen immer pauschal das gleiche Differenzentgelt verrechnet wurde sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin; im Übrigen auch durch die verlesene Zeugenaussage des Herrn O.. Daher kann in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht des FSW - von keiner Abgeltung von weitreichenden und auf die Person des Betreuenden abgestimmten Leistungen gesprochen werden.
Das Differenzentgelt gehört daher zu jenem Förderbetrag, der den Beschwerdeführern nach den §§ 9 und 12 Abs. 2 CGW zusteht, um eine sinnvolle, notwendige und zweckmäßige Betreuung zu gewährleisten.
Den eingeantworteten Beschwerdeführern waren daher Leistungen gemäß § 23 CGW ab eingelangter Antragstellung für den Zeitraum vom 08.05.2017 bis zum Tod des Antragstellers am 28.03.2022 zuzusprechen, wobei festzuhalten ist, dass die Beträge für die Monate März 2027 und März 2022 nicht aliquot, sondern jeweils voll bezahlt wurden.
Vollständigkeitshalber ist auszuführen, dass aufgrund der Entscheidungen des VfGH vom 14.12.2021 zu E782/2020 und vom 27.11.2023 zu E2614/2022 sowie des VwGH vom 14.02.2024, Ra 2022/10/0179 und 21.03.2024, Ro 2022/10/0019 Verfahrensgegenstand „nur“ der Antrag auf Übernahme des Differenzentgeltbetrages war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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