LVwG W VGW-022/025/12093/2025

VGW-022/025/12093/2025Landesverwaltungsgericht16.12.2025

Regest

Inverkehrbringenshandlungen, Begehungsdelikt, Spruch, Doppelbestrafung, Prozessgegenstand, Kumulationsprinzip, Prüfbericht, Tatzeitnennung, Verfolgungshandlung, Austausch der Tatzeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-022/025/12093/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.022.025.12093.2025.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. JOP über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.07.2025, Zl. ..., betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

I.1.a. Mit Straferkenntnis vom 07.07.2025 verhängte das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk (belangte Behörde) über den Beschwerdeführer wegen 1.) einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. Kapitel III, Artikel 7 Abs. 1 Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 250,00 (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) und 2.) einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. Kapitel IV, Art 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 250,00 (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) sowie € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen und wurden dem Beschwerdeführer die Barauslagen für die Begutachtung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), auferlegt.

I.1.b. Das Straferkenntnis lautet:

1. Datum/Zeit: 11.09.2024 – 04.11.2024

Ort: Wien, C.-gasse

Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer

Firma: D. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. GmbH mit Sitz in Wien, C.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes im Zeitraum von 11.09.2024 bis 04.11.2024, nämlich zumindest am 11.09.2024, 18.09.2024, 25.09.2024, 02.10.2024, 09.10.2024, 16.10.2024, 23.10.2024, 30.10.2024 und 04.11.2024 das Lebensmittel "... no milk but ..." mit dem Probenzeichen: 4000TISA0116/24 durch Lieferung an die E. KG, Zweigniederlassung F., in F., G. Straße3, in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel entsprochen hat, als Folgendes festgestellt wurde:

Gemäß Kapitel III, Artikel 7 Abs. 1 Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.

Die Angabe "NO M:LK BUT" ist in weißer Schrift auf dunklem Grund angebracht. Die Buchstaben "NO" haben eine Schrifthöhe von 8 mm, die Buchstaben "M LK BUT" haben eine Schrifthöhe von 5 mm. Die Angabe "ALM ST" ist in grünblauer Schrift (Schrifthöhe 2,3 cm) vertikal angebracht, wobei ein Buchstabe durch eine weiße klecksartige Abbildung ersetzt wurde. Obwohl ein Buchstabe durch einen Doppelpunkt ersetzt wurde, suggeriert der Schriftzug "M LK" das englische Wort "milk" für "Milch".

2. Gemäß Kapitel IV, Art 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden, wenn die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1 enthält:

a) der Brennwert oder

b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

Das Etikett der Probe weist auf den Schauseiten und der Oberseite die Angabe "3,5% FETT" auf. Die Wiederholung der Nährwertdeklaration durch die alleinige Angabe des Fettgehaltes auf dem Etikett ist unzulässig.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs 1 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und

Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. Kapitel III, Artikel 7 Abs. 1 Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung

2. § 90 Abs 3 Z 1 i.V.m. § 4 Abs 1 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und

Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. Kapitel IV, Art 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, jeweils in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

Gemäß

1. € 250,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits-

und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

BGBl. Nr. 13/2006 idgF

2. € 250,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits-

und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

BGBl. Nr. 13/2006 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 550,00

Die D. GmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über dieden zur Vertretung nach außen Berufenen, Mag. A. B. verhängten Geldstrafen ad. 1.+2. von je € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen:

€ 211,90 für die Begutachtung durch die AGES-Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, BAWAG P.S.K. AG | IBAN: AT 85 6000 0000 9605 1513 | BIC/SWIFT: BAWAATWW

I.2.a. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 31.07.2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Tat hinsichtlich des Täters und der Tat so genau zu umschreiben sei, dass (1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, welche durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und (2.) die Identität der Tat (insb. Ort und Zeit) unverwechselbar feststehe. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sei, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Tatvorwurf entspreche in keiner der vermeintlichen Verfolgungshandlungen den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, zumal wesentliche Tatbestandsmerkmale nichtgesetzmäßig konkretisiert seien. Dem Beschwerdeführer würden innerhalb eines bestimmten Zeitraums insgesamt neun Tathandlungen vorgeworfen worden. Eine solche Tatanlastung entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

Inverkehrbringenshandlungen nach dem LMSVG seien keine Dauerdelikte, sondern einzelne Handlungen. Damit verbiete sich die Anlastung eines Tatzeitraums, hier 11.09. bis 04.11.2024. Das beanstandete Lebensmittel werde durch ein behördliches Probenzeichen beschrieben. Zudem gebe es auch nur eine Probenziehung, nämlich am 02.12.2024 in einer E.-Filiale in H.. Gegenstand des Verfahrens sei also eine einzige Probe, die denkunmöglich aus neun verschiedenen Lieferungen stammen könne. Damit sei der Tatzeitpunkt mit Sicherheit nicht korrekt angegeben, er lasse sich jedenfalls nicht nachvollziehen.

Es sei dem Tatvorwurf nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, worin die Irreführungseignung liegen solle. So werde zutreffend auf die Angabe "NO M:LK" hingewiesen und auch festgehalten, dass "NO" größer geschrieben sei als "M:LK BUT". Warum aber aus dem Kunstwort "M:LK" trotz des deutlichen, vorangestellten "NO" gefolgert werden solle, dass es sich um Milch handeln solle, lasse sich dem Tatvorwurf nicht entnehmen. Für sich genommen sei der Irreführungsvorwurf, wie er im Spruch formuliert sei, schon deswegen nicht ausreichend konkretisiert, weil nicht einmal vorgehalten werde, dass es sich um kein Milcherzeugnis handle. Der Tatvorwurf erfülle damit nicht die Anforderungen des § 44a VStG. § 44a VStG bestimme auch, dass der Spruch - nicht erst die Begründung oder der Akteninhalt - eines Straferkenntnisses oder einer Verfolgungshandlung (Strafverfügung/Aufforderung zur Rechtfertigung/ Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung/Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit der Subsumption der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich seien, bedürfe. Mit dem so formulierten Tatvorwurf sei der Beschwerdeführer nicht davor geschützt, für dieselbe Tat ein weiteres Mal bestraft zu werden. Dies würde dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz "ne bis in idem" zuwiderlaufen und gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

I.2.b. Der Beschwerdeführer beantragte, (i) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu (ii) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu (iii) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

I.3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerde-vorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht unter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.

I.4.Das Verfahren wurde dem nunmehr nach der Geschäftsverteilung zu-ständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien am 12.11.2025 zugeteilt (ON 2).

II. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:

II.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH, FN ... mit Sitz in Wien, C.-gasse.

II.2.a. Am 02.12.2024 erfolgte im Betrieb der E. KG, I. in H. eine Probenziehung durch das Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Ernährungssicherheit und Veterinärwesen, anlässlich welcher zwei Packungen von „... no milk but ...“ der Charge 213 entnommen, mit dem Probenzeichen 4000TISA0116/24 versehen und an die AGES zur Begutachtung übermittelt wurden, wo diese am 03.12.2024 einlangten. Auf der Probe ist das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „26.05.2025“ vermerkt.

II.2.b. Angezeigt wurde der Verdacht der Übertretung gemäß

§ 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF iVm Art 9 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF iVm § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF

§ 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF iVm Art 7 Abs 1 lit a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF iVm § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF

II.3. Nach Abtretung des Aktes gemäß § 27 VStG von der Bezirkshaupt-mannschaft J. an die nunmehr belangte Behörde forderte diese anlässlich des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2025 gemäß § 22 Z 1 LMSVG auf, den Lieferschein des naschstehend bezeichneten Produkts (inkl. Inverkehrs-bringensdatum) zu übermitteln:

„... no milk but ...“, Charge: 213, Mindesthaltbarkeitsdatum: 26.05.2025 (Probenentnahme durch das Amt der Oö. Landesregierung am 02.12.2024 um 10:13 Uhr in der Filiale der E. KG in H., I.; Lieferung an die Filiale durch die E. KG in G. Straße, F.).

II.4. Der Beschwerdeführer übermittelte an die belangte Behörde ein Konvolut an Lieferscheinen betreffend Lieferungen an die Zweigniederlassungen der E. KG in K., Tirol, L. in M., F., N., …, O. und P..

In diesen Lieferscheinen sind folgende Artikel angeführt:

Q. (ArtNr. 3391)

CHARGE: 160975

CHARGE: 160780

R. (ArtNr. 3449)

CHARGE: 161213

S. (ArtNr. 3295)

CHARGE: 161333

CHARGE: 161245

CHARGE: 161267

CHARGE: 161058

CHARGE: 160932

II.5. Die Bezeichnung der Charge „213“ ist am Lieferschein mit Belegdatum 05.11.2024, Abholdatum 29.10.2024, Lieferdatum 05.11.2024 und MHD 08.07.2025 verzeichnet. Diese Lieferung erfolgte an die Zweigniederlassung M. (AS 60).

II.6. Es kann nicht festgestellt werden, wann das verfahrensgegenständliche und von der AGES untersuchte Produkt mit dem Probenzeichen 4000TISA0116/24 von der D. GmbH in Verkehr gebracht wurde.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in die im Akt der belangten Behörde erliegenden Urkunden und zwar das Schreiben über die Probennahme durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Ernährungssicherheit und Veterinärwesen vom 02.12.2024 (AS 6 ff), Prüfbericht/Befund des Instituts für Lebensmittelsicherheit Innsbruck (AGES) vom 11.12.2024 (AS 9 ff), Kostenmitteilung der AGES vom 12.12.2024 (AS 24 und 205), Meldungslegung an die Bezirkshauptmannschaft J. vom 13.12.2024 (AS 6 f), Abtretung an das Magistratische Bezirksamt für den … Bezirk vom 17.03.2025 (AS 5), Firmenbuchauszug vom 18.03.2025 (AS 27 ff), Verfahrensanordnung vom 18.03.2025 (AS 34), Konvolut an Lieferscheinen der D. GmbH an Zweigniederlassungen der E. KG (AS 58 – 187), Strafverfügung vom 14.04.2025 (AS 191 ff), Einspruch vom 24.04.2025 (AS 214 ff), Straferkenntnis vom 07.07.2025 (AS 231 ff), Beschwerde vom 31.07.2025 (AS 280 ff) und Beschwerdevorlage vom 08.08.2025.

III.2. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäfts-führer unter Punkt II.1. ergibt sich aus der amtswegig getätigten Abfrage des Firmenbuchs und blieb dies auch unbestritten.

III.3. Unbestritten blieben auch die Feststellungen zu Punkt II.2 und ergeben sich diese aus der Bestätigung der oberösterreichischen Landesregierung und dem Prüfbericht der AGES. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war dem Prüfbericht der AGES auf den Seiten 13 und 14 (AS 21 und 22) und dem Probenbegleitschreiben (AS 23) zu entnehmen.

III.4. Die genannte Verfahrensanordnung zu Punkt II.3. erliegt im Behördenakt und wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zugestellt.

III.5. Die Feststellungen zu den Punkten II.4. und II.5. lassen sich aus den vorgelegten und von der belangten Behörde gewürdigten Lieferbelegen herleiten bzw. geben deren Inhalt zusammengefasst sowie auf das Wesentliche reduziert und konsolidiert wieder.

III.6. Die Negativfeststellung zu Punkt II.6. rührt daher, dass sich aufgrund der im behördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Beweisergebnisse eine Feststellung zur Tatzeit eben nicht ableiten lässt.

IV. Rechtlich war daher zu erwägen:

IV.1.a. Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG, BGBl. I. Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023, begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

IV.1.b. Zu diesen in der Anlage Teil 1 Z 25 zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18).

IV.1.c. Die EU-InformationsVO regelt die Information über Lebensmittel.

IV.2.a. § 3 Z 9 LMSVG verweist bezüglich des Begriffs „Inverkehrbringen“ auf Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, welcher lautet:

"Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;

IV.2.b. Beim "Inverkehrbringen von Lebensmitteln", die in näher zu bezeichnenderweise den Vorschriften nicht entsprechen, handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl. VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144; 14.6.2012, 2009/10/0080; VwGH 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 16.12.1996, 93/10/0180; 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird.

IV.3. Begehungsdelikte werden dort begangen, wo der Täter gehandelt hat (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047, 18.5.2022, Ra 2020/10/0168 zu Bereithalten eines Produkts bzw. Inverkehrbringen im Sinne des LMSVG).

IV.4.a. Der Spruch eines Bescheides hat gemäß § 44a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

IV.4.b. § 44a VStG regelt nicht den gesamten Bescheidinhalt, sondern bezieht sich nur auf den Spruch. Es findet sich daher in dieser Bestimmung keine Aussage über Begründung, Rechtsmittelbelehrung und dergleichen.

IV.5. Werden in einem Straferkenntnis mehrere Strafen verhängt, so ist § 44a auf jede einzelne Verurteilung anzuwenden (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely VStG3 § 44a Rz 1 mwN).

IV.6. Der Spruch ist der normative Teil des Bescheides. Er muss Auskunft darüber geben, in welcher Weise das Verfahren erledigt wird (§ 24 VStG in Verbindung mit § 59 AVG). Lautet er nicht auf Einstellung, so muss er das Strafverfahren mit einem Schuldspruch erledigen. Dabei muss sich alles Wesentliche aus dem Spruch ergeben; er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit kein Zweifel darüber besteht, was dem Bestraften zur Last gelegt und wofür er bestraft wird (vgl. Wessely, RdU 2016, 236).

IV.7. Die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 § 44a Rz 2; VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243).

IV.8. Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts (VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163). Demnach darf die Sache des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht ausgewechselt, erweitert oder ausgedehnt werden, was eine Ausdehnung des Tatzeitraums unzulässig macht (vgl. VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).

IV.9. Diesen genannten Anforderungen wird der verfahrensgegenständliche Spruch in seiner Gesamtheit nicht gerecht. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Gründen:

IV.10.a. Fallgegenständlich war zu prüfen, wann genau der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der gemäß § 9 Abs. 7 VStG mithaftenden Gesellschaft durch Inverkehrbringen des Lebensmittels "... no milk but ...", welches im Zuge der Probenziehung durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan am 02.12.2024 im Betrieb E. KG, I., H. mit dem amtlichen Probenzeichen 4000TISA0116/24 versehen wurde, durch Lieferung an die E. KG, Zweigniederlassung F., in F., G. Straße, eine bzw. mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Im angefochtenen Straferkenntnis wird ihm der Tatzeitraum von 11.09.2024 bis 04.11.2024 zur Last gelegt.

IV.10.b. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Grundsätzlich wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit (vgl. VwGH 25.3.2025, Ro 2024/11/0006 mwN).

IV.10.c. Die Übergabe von Waren an Zweigniederlassungen der E. KG kommt von ihrer Art her als Form des Inverkehrbringens in Betracht; bezogen auf die die von der AGES untersuchte Charge 213, definiert durch das Probenzeichen 4000TISA0116/24, findet sich im gesamten von der Behörde vorgelegten Akt jedoch kein einziger Hinweis, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass diese in dem – dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraum von 11.09.2024 bis 04.11.2024 – als Tatzeit(raum) im Sinne des § 44a VStG in Frage käme.

IV.11.a. Vielmehr ist aus den im Akt erliegenden Lieferscheinen zu folgern, dass das Produkt der Charge 161213 (Bezeichnung: R.) lediglich am Beleg mit dem (Liefer-)Datum 05.11.2024 (AS 60) ersichtlich ist. Sämtliche andere Produkte weisen keine Chargennummer auf, bei welcher der Rückschluss getroffen werden könnte, dass es sich um jene Produkte handelt, die – in einem wie auch immer gearteten – Zusammenhang mit der Überprüfung durch die AGES stehen. Weder die Produktbezeichnungen noch das Mindesthaltbarkeitsdatum sind mit jenem der zur Untersuchung an die AGES übergebenen Probe ident. Die belangte Behörde hat allem Anschein nach alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ungeprüft übernommen.

IV.11.b. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen (vgl. VwGH 3.12.1990, 90/19/0108). Dieser Grundsatz besagt, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens den wahren Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwGH 29. 9. 1986, 84/08/0131; 30. 1. 1992, 87/17/0177; 30. 4. 1998, 97/06/0225), sofern er nicht von vornherein im Sinne § 56 AVG klar gegeben ist Es ist also die objektive Wahrheit, das heißt der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231).

IV.11.c. Dementsprechend ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen (wie auch dem VwGVG) eine „Wahrunterstellung“ in dem Sinn, dass es der Behörde (dem Verwaltungsgericht) freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, fremd (Hengstschläger, Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.4.2021, rdb.at] § 37 Rz 5/1)

IV.11.d. Die belangte Behörde wäre sohin angehalten gewesen, den genauen Tatzeitpunkt, respektive einen allfälligen Tatzeitraum im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit, selbst zu ermitteln.

IV.12. Die Frage, ob es sich hier um ein Dauerdelikt, ein fortgesetztes Delikt oder jeweils einzelne Delikte handelt, ist von untergeordneter Bedeutung, weil sich der Spruch ausschließlich auf das Produkt mit dem Probenzeichen 4000TISA0116/24 stützt.

IV.13. Der von der belangten Behörde herangezogene Tatzeitraum von 11.09.2024 bis einschließlich 04.11.2024 findet daher in den von ihr selbst gewonnenen Beweisergebnissen keine Deckung.

IV.14. Bei der Übergabe eines klar definierten Produktes handelt es sich nicht um einen Vorgang, der mehrere Tage in Anspruch nehmen würde, sodass es sich um ein Dauerdelikt handeln könnte, welches am 11.09.2024 (Abholung) begonnen und erst am 04.11.2024 geendet hätte. Die Übergabe bzw. das Inverkehrbringen hätte folglich eine Zeitspanne von fast zwei Monaten in Anspruch genommen.

IV.15. Der Prüfbericht/Befund der AGES vom 11.12.2024 bezieht sich ausschließlich auf die Charge 213, welche mit der externen Probenkennung 4000TISA0116/24 versehen wurde. Ausschließlich auf diese Probenkennung stützt die belangte Behörde den Spruch ihres Straferkenntnisses. In Ansehung der bisherigen Ausführungen ist es daher denkunmöglich, dass das Produkt, welches von der AGES klar umschrieben und lebensmittelrechtlich überprüft wurde, im angelasteten Zeitraum in Verkehr gebracht worden ist.

IV.16.a. Der Spruch hat auch unter anderem – wie bereits ausgeführt – die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn der Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält.

IV.16.b. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aus-gesprochen, dass die Tatzeitnennung schon allein zur Vermeidung von Doppelbestrafungen geboten ist (vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087).

IV.16.c. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG.

IV.16.d. Im Spruch des Straferkenntnisses dürfen keine alternativen Tatzeiten angegeben werden, von denen nicht klar ist, welche nun einschlägig ist (vgl. LVwG NÖ 29.1.2020, LVwG-S-418/001-2019). Es darf auch kein in jede Richtung offener Tatzeitraum eröffnet werden (vgl. LVwG NÖ 16.12.2020, LVwG-S-2820/001-2019).

IV.17. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Damit ist auch der äußerste Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts bestimmt. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes – somit insbesondere auch der Tatzeit – ginge darüber hinaus (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019 mwN).

IV.18.a. Die Verfolgung einer Person ist gemäß § 31 Abs. 1 VStG unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

IV.18.b. Eine Korrektur der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann möglich, wenn die falsche Tatzeit die Folge eines Versehens der Behörde wäre, das für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar war und ihm die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013 mwN). Gegen ein Versehen spricht hingegen, dass bereits in der von der belangten Behörde erlassenen Strafverfügung vom 14.04.2025 der in dem relevanten Spruchpunkt des Straferkenntnisses angelastete Tatzeitraum angeführt war (AS 198 ff).

IV.19. Der Austausch der Tatzeit erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungs-strafsachen vor dem Verwaltungsgericht würde daher eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG darstellen. Zu einer Korrektur der Tatzeit ist das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht berufen.

IV.20. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genügt folglich nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, weshalb dieses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der bereits verstrichenen Verfolgungsver-jährungsfrist einzustellen war.

IV.21. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren bereits aus den vor-genannten Gründen einzustellen war, war auf die meritorischen Fragen, ob der Beschwerdeführer den Bestimmungen des Kapitels III, Artikel 7 Abs. 1 Z a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der Angabe „NO M:LK BUT“ und des Kapitels IV, Art 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der Angabe „3,5% FETT“ zuwiderhandelte, nicht näher einzugehen.

IV.22. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

IV.23. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG und § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG unterbleiben.

IV.24. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – verfahrensgegenständlich im Einzelfall beurteilten – Fragen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).

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