LVwG W VGW-031/086/11334/2025

VGW-031/086/11334/2025Landesverwaltungsgericht09.12.2025

Regest

SOTRA-Bescheid, Umschreibung der Tat, Begehungsdelikt, Verfolgungshandlung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/086/11334/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.086.11334.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 04.06.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm. § 101 Abs. 1 lit. d Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 04.06.2025, Zl. ..., lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit:12.12.2024, 11:35 Uhr

Ort:1110 Wien, Döblerhofstraße 14

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: LB-1

Anhänger, Kennzeichen: LB-2

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das/der von Ihnen verwendete Sattelkraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass folgende im Bescheid angeführte(n) Auflage(n) nicht eingehalten und somit den bei der Bewilligung erteilten Auflagen zuwidergehandelt wurde:

Keine Begleitung Stufe 1 vorhanden – erforderlich bei Transport- und Leerfahrten mit einer Breite von 2,61 m bis 3,20 m (Breite gemessen 2,80m)

Bescheiddaten: Bewilligung des Landeshauptmannes von Steiermark; SOTRA-Nr.: 2402390

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 35/2023 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 35/2023 i.V.m angeführtem Bescheid“

Hiergegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer A. B. (kurz: BF) fristgerecht Beschwerde.

Am 2.9.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahm der BF mit seiner Vertreterin teil. Als Zeuge wurde RevInsp. C. D. einvernommen.

Im Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten:

„Der BF 2 gibt zu Protokoll:

Ich fuhr mit dem LKW um eine Ladung in die Zinnergasse in Wien Simmering zu bringen. Ausgangspunkt der Fahrt war Neunkirchen. Ich fuhr auf der A2 bis zum Knoten Vösendorf. Von dort wollte ich ursprünglich über die S1 in die Zinnergasse fahren. Im Radio hörte ich, dass der Vösendorf-Tunnel gesperrt ist. Ich fuhr daher auf der A23 Richtung Norden und wollte dann über die A4 und die Simmeringer Haide in die Zinnergasse fahren. Laut Radiodurchsage wäre der Tunnel Vösendorf auf unbestimmte Zeit gesperrt. Als ich auf der A23 fuhr, signalisierte mir die Polizei ich möge ihr folgen und ich wurde in die Döblerhofstraße 14 abgeleitet. Dort fand eine Kontrolle statt.

Der Auflieger des LKW´s war 2,5 m breit, das ist die gängige Norm. Ich hatte Stahlplatten geladen. Diese standen auf der Ladefläche seitlich über. Dies wird auch durch die aktenkundigen Fotos dokumentiert. Wenn die Platten 2,60 m breit gewesen wären, wären sie seitlich jeweils nur 5 cm über gestanden. Wie breit die Platten waren, weiß ich nicht genau, ich vermute 2,58 – 2,60 m. Die Polizei hat dann die Ladung gemessen. Die Polizei hat aber die seitlich befindlichen Gurte und Gurtenkantenschoner mitgemessen. Ich sagte, ich gebe es zu, ich bin ein bisschen überbreit, aber ich hätte hier ja gar nicht fahren wollen. Unter Überbreite verstehe ich über 2,50 m. Ich hätte eigentlich eine Genehmigung für bis 3 m. Diese 3 m zulässige Breite gilt für ganz Österreich. Das heißt ich darf mit bis 3 m Ladungsbreite in fast ganz Europa fahren. Das heißt fahren darf ich schon, aber in Wien brauche ich ab 2,61 m eine Begleitung. Begleitung hatte ich nicht mit.

Gefragt, ob ich nicht, wenn ich die ursprüngliche Strecke über die S1 in die Zinnergasse gefahren wäre, ohnehin eine Begleitung benötigt hätte: Wahrscheinlich.

Der LKW vorne (Zugfahrzeug) hat mit dem Spiegel eine Breite von 2,7 m.

Zeugeneinvernahme:

Zeuge: RevInsp. C. D.

[…]

Der Zeuge gibt auf Befragen des VL folgendes an:

Wir nahmen den LKW auf der A23 wahr. Es war offensichtlich, dass der LKW zu breit ist. Wir haben ihn daher von der A23 (Fahrtrichtung Norden) in die Döblerhofstraße abgeleitet, um ihn dort zu kontrollieren.

Ich bin bei der Schwerverkehrsabteilung der LPD. Wir machen den ganzen Tag LKW-Kontrollen.

Wir haben die Dokumente kontrolliert. Wenn ein LKW zu breit ist, benötigt der LKW einen Bescheid für Sondertransporte. Einen solchen hatte er mit. Wir haben dann die Breite der Ladung vermessen. Dabei wurde festgestellt, dass die Ladung 2,80 m breit ist. Wir sagen den LKW-Fahrern immer die tatsächlich gemessene Breite. Gegenständlich haben wir ihm gesagt, dass die Ladung 2,80 m breit ist. Das Messergebnis wurde mit den Bescheidangaben abgeglichen. Dabei wurde festgestellt, dass er für die Fahrt nach Wien ein Begleitfahrzeug der Stufe 1 benötigt hätte. Das hatte er nicht mit. Der Fahrer meinte, er wollte über die S 1 fahren, [dass] dort aber ein Stau oder Unfall war. Ich habe dann bei der Verkehrsleitzentrale angefragt und dort wurde mir mitgeteilt, dass kein Unfall oder Stau gemeldet wurde. Der BF wurde über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt. Wir haben dann für seine weitere Strecke die Begleitung gemacht. Er fuhr in die Zinnergasse.

Zum Sotrabescheid: Der gegenständliche Bescheid besagt, dass das Fahrzeug, wenn es z.B. mit Überbreite beladen ist, lediglich in Wien die 3 auf Seite 48 genannten Straßenzüge befahren darf (ausgenommen es wäre ein Ausnahmefall NÖ von Seite 49 oben). Werden andere Straßenzüge in Wien befahren, bedarf es eines eigenen Bescheides und zwar einer Routengenehmigung, welche von der MA 29 ausgestellt wird. Die höchstzulässige Fahrzeugbreite ist 2,55 m, ist er darüber, kann er nurmehr entsprechend den Auflagen des Bescheides fahren.

Bei einer Breite von 2,55 – 2,60 m dürfte der BF daher entsprechend dem Bescheid nur die 3 genannten Straßenzüge befahren, darüber hinaus bedürfte er einer Routengenehmigung. Darüber hinaus bedarf es bei einer Breite von 2,61 – 3,20 m einer Begleitung aufgrund des Sotrabescheides. Abseits dieser 3 Straßenzüge wäre dann die Begleitung anhand der Routengenehmigung zu prüfen.

Bei einer Breite von 2,61 – 3,20 m hätte der BF auf der A23 eine Begleitungsstufe 1 aufgrund des Sotrabescheides benötigt.

Wäre der BF über die S1 zur Zinnergasse gefahren, hätte er bis zur Einfahrt Hafen Albern keine Begleitung benötigt ab Hafen aber eine Routengenehmigung. Ob er dafür dann eine Begleitung gebraucht hätte, würde sich aus der Routengenehmigung ergeben.

Auf Vorhalt der Aussage des BF zur Breite der Ladung: Die Breite des Fahrzeugs kann ich nicht sagen. Die Ladefläche selbst hat meistens 2,50 m. Allerdings kommt da noch der Rahmen des Fahrzeugs dazu. Das sind dann meistens 2,55 m. Zu meiner Messung: Man nimmt ein Maßband. Ein Kollege ist auf der einen Seite und hält den Nullpunkt an. Ich war auf der anderen Seite, habe das Maßband gespannt und das Messergebnis abgelesen. Und das waren 2,80 m.

Der Zeuge gibt auf Befragen der BFV folgendes an:

Das Maßband wurde auf den Metallplatten aufgelegt. Die Metallplatten waren nicht bündig, es wurde daher beim meist überstehenden gemessen. Gemessen wurde nur mittels Maßbandes. Wenn beispielsweise die dritte Platte am meisten heraussteht, wird dieser Punkt gemessen, wobei das Maßband auf der obersten Platte aufliegt, wobei das Außenmaß der dritten Platte nach oben in der Luftlinie hin zum Maßband verlängert wird.

Der Zeuge wird um 12:15 Uhr entlassen.

Die BFV befragt den BF2 und gibt dieser an:

Ich bin seit 17 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. 1-2 Mal jährlich finden Schulungen statt. Für Sotra sind wir nur 6-10 Fahrer. Ich bin auch ein Sotra-Fahrer. Über die Breite wird bei den Schulungen eigentlich nicht viel diskutiert. Es geht mehr über die Ladungssicherheit. Die Fahrtrouten werden eh vorgeschrieben. Welche Routen ich fahren darf erfahre ich vom Disponenten. Vor jeden Sondertransport wird eine Route vorgegeben und gesagt, dass diese zu fahren ist. Am Freitag wird kontrolliert ob das Fahrzeug in Ordnung ist. Unter der Woche sind wir auf uns gestellt.

Auf die Baustellen kommt keiner kontrollieren. Das wäre zu aufwendig. Am Betriebsgelände wird kontrolliert ob alles richtig ist. Da schaut der Staplerfahrer schon ob alles sicher ist. In der Firma wird mein LKW beladen. Für die Ladungssicherung ist der LKW-Fahrer verantwortlich. Die Kontrolle macht entweder der Geschäftsführer E. oder Hr. F..

Bei einer Sotrafahrt müsste ich mich bei einer Tunnelsperre melden. Ich habe gegenständlich in der Firma angerufen aber niemanden erreicht. Nach der Kontrolle habe ich dann jemanden in der Firma erreicht. Wenn es Übertretungen gibt wird in der Firma mit dem Fahrer gesprochen. KFZ-Mängel muss der Fahrer in der KFZ-Werkstatt melden. Bei Übertretungen gibt es Konsequenzen für den Fahrer. Es wird mit Kündigungen gedroht wenn sich etwas wiederholt. Es wurde auch schon jemand wegen Übertretungen gekündigt, allerdings war das eine Zeitüberschreitung.

Gegenständlich wurde mir gesagt ich möge über die S1 fahren. Das sagte mir mein Disponent.

Über Frage des Richters, wonach anfangs in der Verhandlung außerhalb des Protokolls die in Wien geltenden Vorschriften des Sotrabescheides (Seite 48 und 49) erörtert wurden und der BF [..] hinsichtlich der Zulässigkeit, wann wie gefahren werden darf, nicht sehr sattelfest wirkte und daher der Umfang der Sotra-Schulungen hinterfragt wird, gibt der BF an: Wien ist anders aber in fast ganz Europa darf ich bis 3 m fahren. Und zwar ohne Begleitung. Sondertransporte sind bei den Schulungen nur nebenbei. Es wird aber vor der Fahrt ohnehin besprochen, wo man fahren darf.

Für die Ladung hatten wir keine Routengenehmigung. Also in die Zinnergasse wäre ich eigentlich gar nicht hingekommen. Ich hatte keine mit, ob sie im Büro aufgelegen wäre, weiß ich nicht. Normalerweise hat man sie aber mit. Die braucht man aber nur bei Fahrten über 3 m.

Gefragt, ob das jetzt bedeutet, dass ich davon ausgehe, dass ich für bis in die Zinnergasse gar keine Routengenehmigung benötigt hätte: Die Bewilligung für die Überbreite bis 3 m ist auf jeden Sondertransporte Auflieger drauf und wird jährlich erneuert.

Der BF2 gibt auf Befragen der BFV folgendes an:

Ich kann mich nicht erinnern, dass der Polizist mir mitgeteilt hätte, dass die Ladung 2,80 m breit wäre.“

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der BF A. B. fuhr am 12.12.2024 mit dem LKW mit dem Kennzeichen LB-1 (A) samt Anhänger mit dem Kennzeichen LB-2 (A) auf der A 23 Fahrtrichtung Norden.

Der BF wurde dort von der Polizei wahrgenommen und auf deren Aufforderung von der A 23 in die Döblerhofstraße abgeleitet, wo in Wien 11., Döblerhofstraße 14 die polizeiliche Kontrolle stattfand.

Der Bescheid des Landeshauptmanns des Landes Steiermark vom 31.1.2024, ABT16-23404/2024-2 („SOTRA 2402390“) betreffend den Anhänger mit dem Kennzeichen LB-2 lautet auszugsweise:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251209_VGW_031_086_11334_2025_00/image001.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251209_VGW_031_086_11334_2025_00/image002.jpg

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde), insbesondere auf die Aussage des Zeugen. Der SOTRA-Bescheid liegt im Akt auf, die genaueren Abläufe der Kontrolle ergeben sich aus der Aussage des Zeugen, welcher die Kontrolle durchführte.

Rechtlich folgt daraus:

§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, lautet:

„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“

§ 101 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, lautet:

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird.

(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.

(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 224 BG, BGBl. Nr. 616/1977)

(4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.

(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

(6) Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie den Schutz der Umwelt und des Klimas festzusetzen, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen in den im Abs. 2 angeführten Fällen die Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten von Fahrzeugen durch die Beladung überschritten werden dürfen.

(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Weigert sich der Lenker, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten überschritten werden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Zwangsmaßnahmen gemäß § 102 Abs. 12 zu setzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(7a) Gewichtskontrollen sind in jedem Kalenderjahr bei einer geeigneten Anzahl von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchzuführen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der jedes Jahr kontrollierten Fahrzeuge steht. Über die durchgeführten Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen

(7b) Werden Gewichtsüberschreitungen von Lenkern von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen festgestellt, so hat die Behörde die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Kontaktstelle über die rechtskräftige Bestrafung zu informieren, damit diese das an die Kontaktstelle des jeweiligen Staates weitergeben kann.

(Anm. : Abs. 7c aufgehoben durch Z 31, BGBl. I Nr. 35/2023)

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Heeresfahrzeuge bei Einsatzübungsfahrten keine Anwendung.“

Gegenständlich wurde dem BF vorgeworfen, dass bei einem von ihm als Lenker durchgeführten Transport mit einer Breite der Ladung von 2,8 m Auflagen des SOTRA-Bescheides Nr. 2402390 nicht eingehalten worden wären.

Die Auflagen des SOTRA-Bescheides beziehen sich nur auf die im Bescheid genannten Straßenzüge, u.a. auf die A 23, nicht jedoch auf die Döblerhofstraße. Während es dem BF daher auf der A 23 oblegen wäre, die Auflagen des SOTRA-Bescheides einzuhalten, ist dies abseits des örtlichen Geltungsbereiches dieses Bescheides nicht der Fall. Hier ist anhand von Routengenehmigungen und deren Auflagen die Rechtmäßigkeit des Transportes zu beurteilen.

Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muss erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und 2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 19.6.1990, 89/04/0270).

Die Umschreibung der Tat hat daher – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017; VwGH 17.4.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17.9.2009, 2008/07/0067). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091).

Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits für die nach § 44a Z 2 VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach § 44a Z 3 VStG zu gelten. Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. zu § 44a Z 1 VStG etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134, m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).

Die Verpflichtung der Berufungsbehörde, "in der Sache" zu entscheiden, besagt, dass die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen erstbehördlichen Bescheides begrenzt ist. Das bedeutet für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, dass es der Berufungsbehörde untersagt ist, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat gegen eine andere Tat auszuwechseln (VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0169 und vom 5.11.2014, Zl. Ra 2014/09/0018 - dies gilt für das Verwaltungsgericht sinngemäß). Zulässig ist es hingegen, die rechtliche Beurteilung der Tat auszutauschen, solange es um ein und dasselbe Verhalten des Beschuldigten geht, also Identität der Sache (Tat) gegeben ist (VwGH vom 12.12.2001, Zl. 2000/03/0373, vom 15.6.2010, Zl. 2009/05/0262).

Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde (VwGH 9.5.2023, Ra 2022/02/0110).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0041).

Am von der belangten Behörde herangezogenen Tatort (Wien 11., Döblerhofstraße 14) bestand auf Grund des SOTRA-Bescheides keine Verpflichtung für eine Begleitung der Stufe 1. Der BF hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Die belangte Behörde hat dem BF im bisherigen Verfahren als Tatort stets Wien 11., Döblerhofstraße 14, vorgehalten. Es mangelt daher hinsichtlich der Fahrt auf der A 23 an einer entsprechenden Verfolgungshandlung, welche durch die Verwaltungsbehörde und nicht das Verwaltungsgericht zu setzen ist. Darüber hinaus stellt das Befahren der A 23 ohne Einhaltung der SOTRA-Auflagen und das Befahren der Döblerhofstraße (ohne Routengenehmigung bzw ohne Einhaltung von Auflagen der allfälligen Routengenehmigung) völlig unterschiedliche Taten dar.

Da der BF sohin die ihm im Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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