LVwG W VGW-041/002/13953/2024

VGW-041/002/13953/2024Landesverwaltungsgericht04.12.2025

Regest

Flusskreuzfahrt, Reisebüro, Personenbeförderung, Landesausflug, Reisebus, Zwischenstation, Entsendebegriff

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/002/13953/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.041.002.13953.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, vom 30.08.2024, Zl. ..., wegen einer Übertretung des § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.06.2025 und 28.07.2025 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Tat- und Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die gemäß § 26 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 verhängte Geldstrafe auf € 1.000,00 herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde auf € 100,00.

Die Haftung der C. AG gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.08.2024 wurde der beschuldigte Beschwerdeführer (kurz: BF) schuldig erkannt, er habe am 22.05.2023, um 11:45 Uhr, in 1020 Wien, Handelskai 265, Schiffsanlegestelle 4-12, als Mitglied des Verwaltungsrates und als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. AG mit Sitz in D., Schweiz, diese sei Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet worden sei, obwohl eine Verwaltungsübertretung begehe, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BG die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstatte.

Er habe die Meldung der Entsendung für folgende Arbeitnehmer nicht erstattet:

a) E. F., geb.: ...

Staatsangehörigkeit: Schweiz

Tätigkeit: Buslenker

Arbeitsantritt: 20.05.2023

Kennzeichen des Fahrzeuges: ...

Kontrollort und Kontrollzeit: 1020 Wien, Handelskai 265, Schiffsanlegestelle, 22.05.2023

b) G. F., geb.: ...

Staatsangehörigkeit: Schweiz

Tätigkeit: Buslenkerin

Arbeitsantritt: 20.05.2023

Kennzeichen des Fahrzeuges: ...

Kontrollort und Kontrollzeit: 1020 Wien, Handelskai 265, Schiffsanlegestelle, 22.05.2023

Wegen Übertretung des § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 iVm § 19 Abs. 1, 2 und 7 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022 verhängte die belangte Behörde gemäß § 26 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 über den BF eine Geldstrafe von € 2.000,-- (keine Ersatzfreiheitsstrafe) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 200,-- zur Zahlung vor. Die C. AG hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe von € 2.000,-- und die Verfahrenskosten von € 200,-- zur ungeteilten Hand.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, es liege keine Entsendung vor, die Ausnahmebestimmung des § 1a Abs. 6 Z 3 LSD-BG sei erfüllt und es liege keine Kabotagetätigkeit vor, sodass aus all diesen Gründen im verfahrensgegenständlichen Fall keine Verpflichtung zur Erstattung einer ZKO-Meldung bestehe. Bei der verfahrensgegenständlichen Reise seien sowohl die C. AG als auch die H. AG als Unternehmen der B. Gruppe mit Sitz in der Schweiz beteiligt gewesen, und zwar sei die H. AG die Reiseveranstalterin für Flusskreuzfahrten (u.a.) auf der Donau; diese beauftrage wiederum die C. AG mit der Ausführung der Personenbeförderungen mit Autobussen, welche sowohl die An- und Abreise aus der Schweiz zum jeweiligen Kreuzfahrtschiff als auch die gemäß der Reiseausschreibung angebotenen Ausflüge umfassen. Die C. AG sei Arbeitgeber der beiden Buslenker (E. und G. F.) sowie Besitzerin der eingesetzten Reisebusse. Die Kunden seien fast ausschließlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die Reise beginne stets mit dem Bus in D. in der Schweiz, von wo die Kunden zum Kreuzfahrtschiff nach Passau (Deutschland) gebracht würden. Während der Donaukreuzfahrt gebe es diverse Zwischenstopps, wo jeweils Ausflüge an Land unternommen würden. Diese Ausflüge würden von den Kunden in der Regel bereits bei der Reisebuchung gebucht, oft auch in Form von Ausflugspaketen; auf Zubucherbasis sei auch eine spontane Teilnahme an den Ausflügen möglich, was aber mehr die Ausnahme als die Regel darstelle. An den Landausflügen nähmen selbstverständlich exklusiv nur Reisegäste der Flusskreuzfahrt teil. Für die Abwicklung dieser Landausflüge werde das Kreuzfahrtschiff idR von 2-3 Reisebussen begleitet. Die Fahrer der Busse würden dann die Kunden für die Landausflüge vom Kreuzfahrtschiff abholen, den Landausflug durchführen und die Kunden dann wieder zurück zum Kreuzfahrtschiff bringen. Die Busfahrten im Zuge der Landausflüge z.B. in Österreich seien keine rein innerösterreichischen (inländischen) Personenbeförderungsleistungen, vielmehr seien die Ausflüge Teil der grenzüberschreitenden Rundreise. Bei den beiden Busfahrern (E. und G. F.) handle es sich um Arbeitnehmer der C. AG. Auch im Zuge der Kontrolle am 22.05.2023 am Handelskai in Wien seien E. und G. F. als Buschauffeure in Begleitung einer Donauflusskreuzfahrt im Einsatz gewesen. Nach erfolgter Anreise per Bus aus der Schweiz sei das Schiff in Passau „geboardet“ worden und habe die Donauflusskreuzfahrt durch Österreich in die Slowakei, weiter nach Ungarn und von dort wieder zurück nach Passau geführt. Bei der Kontrolle seien E. und G. F. im Zuge eines Landganges in Wien tätig gewesen und hätten die Gäste soeben wieder zum Schiff befördert. Seitens der C. AG sei für den Arbeitseinsatz der Buschauffeure keine ZKO-Meldung erstattet worden und auch die A1-Sozialversicherungsdokumente seien nicht bereitgehalten worden bzw. konnten sie den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden. Die A1-Dokumente seien aber beantragt gewesen und im Kontrollzeitpunkt auch bereits vorhanden gewesen und seien mit der erstinstanzlichen Rechtfertigung vorgelegt worden. Es handle sich sowohl bei der C. AG als auch bei der H. AG als auch bei den Endkunden (Kreuzfahrtgästen) um ausländischer Dienstleistungsempfänger, weshalb schon aus diesem Grund (da es an einem inländischen Dienstleistungsempfänger mangle) keine Entsendung iSd Entsenderichtlinie bzw. des LSD-BG vorliege. Außerdem fehle es auch an einem hinreichenden Bezug zu Österreich als Empfangsstaat. Die von der C. AG erbrachten Personenbeförderungsleistungen würden keine hinreichende Verbindung zu Österreich bzw. dem österr. Markt als Empfangsstaat aufweisen. Die verfahrensgegenständlichen Landausflüge per Reisebus würden gemeinsam mit der Donaukreuzfahrt und der An- und Rückreise aus der bzw. in die Schweiz als eine Pauschalreise angeboten. Die verschiedenen Elemente der Reise stellten somit eine Einheit dar. Im Zuge der Pauschalreise komme es natürlich zu einem Grenzübertritt, weshalb die verfahrensgegenständlichen Tagesausflüge mit dem Reisebus keine rein innerstaatlichen Personenbeförderungsleistungen darstellen würden. Insofern handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der beiden Busfahrer nicht um Kabotagefahrten. Folglich lägen auch keine dem LSD-BG unterliegenden Entsendungen vor, sodass auch keine ZKO-Meldepflichtverletzung bzw. keine Verletzung der Bereithaltepflichten vorliege. Gemäß § 1a Abs. 6 Z 3 LSD-BG stelle eine bilaterale Beförderung von Fahrtgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheits- und Linienverkehr u.a. dann keine Entsendung nach Österreich dar, wenn der Fahrer Fahrgäste in einem EU-Mitgliedsaat oder EWR-Staat oder der Schweizer Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat aufnehme und wieder absetze, um örtliche Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland durchzuführen. Diese Ausnahme möge zwar dem Wortlaut nach bei strenger Auslegung ausschließlich bilaterale Rundreisen mit dem Autobus (also im Straßenverkehrssektor) betreffen, die Ausnahme sei aber unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie auch bilaterale Rundreisen, die mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln durchgeführt würden, erfasse. Aus diesem Grund sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom LSD-BG ausgenommen. Es werde angeregt, das Verwaltungsgericht möge das Verfahren mit Beschluss aussetzen und dem EuGH näher umschriebene Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG lägen vor. Sofern die Tat tatsächlich verwirklicht worden sei, wäre sie jedenfalls nur aus geringem Versehen begangen worden und lägen Milderungsgründe vor.

1.2. Das Verwaltungsgericht brachte der Amtspartei (Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team …) die Beschwerde zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, von der diese mit Schreiben vom 14.11.2024 Gebrauch machte und auszugsweise Folgendes vorbrachte:

„ ... Die „H. AG" bietet im Rahmen

ihres Geschäftsbetriebes u.a. Flusskreuzfahrten in Österreich an und wird somit

unternehmerisch in Österreich tätig. Für bestimmte Beförderungsleistungen während

dieser Flusskreuzfahrtveranstaltungen wird von der „H. AG" die „C. AG" beauftragt. Zwischen der „C. AG" und der „H. AG" wird dazu ein

Dienstleistungsvertrag abgeschlossen und somit erbringt das Unternehmen des Beschuldigen im

Inland Dienstleistungen für einen in Österreich tätigen Dienstleistungsempfänger.

Grundsätzlich ist daher nach Ansicht der Finanzpolizei der Entsendetatbestand erfüllt. In

nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob diese Beförderungsleistungen evtl. aufgrund von

geltenden Ausnahmebestimmungen vom Geltungsbereich des LSD-BG ausgenommen sind.

Für den Transport der Fahrgäste aus der Schweiz nach Passau wird von der „H. AG" die „C. AG" beauftragt. Start und

Endpunkt der Reisen sind jeweils in D. in der Schweiz. Fahrgäste aus

anderen Regionen der Schweiz werden von der „C. AG" durch Zu- und

Abbringertransfers nach D. gebracht. Von dort aus werden die Fahrgäste von

der „C. AG" zu den Flussschiffen nach Passau befördert. Weiters können im

Rahmen der Kreuzfahrt von den Fahrgästen auch Ausflüge (z.B. bei einem Halt in Wien) bei

der „H. AG" zugebucht werden. Die Fahrgäste

werden vom Schiff von einem Bus der „C. AG" abgeholt, gehen auf den Ausflug

und werden vom Bus wieder zurück an Bord gebracht. Die Ausflüge werden im Auftrag der

„H. AG" bei der „C. AG" als

Leistungsträger eingekauft. Diese Busse begleiten die Flussschiffe während der gesamten

Schiffsreise.

Weiters wurde von der Finanzpolizei im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen festgestellt,

dass hinsichtlich dieser Flusskreuzfahrten neben den Transferfahrten per Bus weitere

Transportleistungen erbracht werden - nämlich jene Transportleistungen per Schiff. … Für

die Transportleistungen der Fahrgäste auf den Schiffen werden somit die beiden genannten

Reedereien von der „H. AG" beauftragt.

Diese Sachverhaltskonstellation lag auch im gegenständlichen Fall vor. Am Tag der

Kontrolle wurde eine rein inländische Ausflugsfahrt von der Schiffsanlegestelle Pier 4-12,

Handelskai 265, 1020 Wien, durch die „C. AG" bzw. durch die beiden

verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer des Beschuldigten, durchgeführt.

Die Bestimmungen zur Beurteilung einer Entsendung für mobile Arbeitnehmer im

Straßenverkehr im Rahmen einer Personenbeförderung sind - wie zuvor erwähnt - im § 1a Abs. 6 bis Abs. 8 LSD-BG normiert. § 1a Abs. 6 LSD-BG lautet: …

Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, erfolgte zunächst von der „C. AG"

eine Transportleistung der Fahrgäste per Bus von D. (CH) nach Passau (DE). Dort

bestiegen die Fahrgäste das Kreuzfahrtschiff der Reederei und wurden von dieser von Passau

(DE) nach Österreich transportiert. Bei einer Ausflugsfahrt bestiegen in weiterer Folge die

Fahrgäste wiederum einen Bus der „C. AG", wobei hier der Ein- und Ausstieg

ausschließlich in Österreich erfolgte.

Die Fahrt von der CH nach DE ist nach Ansicht der Finanzpolizei unter die Bestimmungen

des § 1a Abs. 6 Z 1 LSD-BG zu subsumieren: Der Fahrer eines Verkehrsunternehmens der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (= Niederlassungsmitgliedsstaat des Unternehmens) nimmt

Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat auf und setzt diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat

oder EWR-Staat wieder ab. (= sogenannte bilaterale Beförderung). In weiterer Folge wurde nun

eine grenzüberschreitende Personenbeförderung auf dem Schiff durch die Schweizer Reederei

durchgeführt. Anschließend erfolgte eine rein inländische Ausflugsfahrt durch das Unternehmen

des Beschuldigten, welche nicht von den Ausnahmebestimmungen des § 1a Abs. 6 Z 1 LSD-BG

umfasst ist.

Ebenfalls die Bestimmungen des § 1a Abs. 6 Z 3 LSD-BG kommen im gegenständlichen

Fall nicht zur Anwendung. Die Z 3 verweist auf örtliche Ausflüge gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 1073/2009. Art 13 der VO (EG) 1073/2009 lautet: „Örtliche Ausflüge: Im Rahmen

des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs ist ein Verkehrsunternehmer zum

Gelegenheitsverkehr (örtliche Ausflüge) in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er

niedergelassen ist, zugelassen.

Bei solchen Verkehrsdiensten, die für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt sind, die zuvor

von denselben Verkehrsunternehmen mittels eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes

gemäß Unterabsatz 1 befördert wurden, wird dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben

Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt."

Der Ausnahmetatbestand des § 1a Abs. 6 Z 3 LSD-BG setzt somit nach Ansicht der

Finanzpolizei gem. Art. 13 VO (EG) 1073/2009 voraus, dass örtliche Ausflüge nur dann keine

Entsendung darstellen, wenn die grenzüberschreitende Beförderung der Fahrgäste durch

jenes Unternehmen durchgeführt werden, welches ebenfalls die örtlichen Ausflüge durchführt.

Nach Ansicht der Finanzpolizei sind - entgegen des Vorbringens des Beschuldigten - im

gegenständlichen Fall die Teile der Busbeförderung und der Schiffsbeförderung getrennt

zu beurteilen, da diese einzelnen Beförderungsleistungen durch zwei unterschiedliche,

eigenständige Unternehmen durchgeführt werden. Somit erfolgte - wie zuvor erwähnt - die

grenzüberschreitende Beförderung der Fahrgäste von Deutschland nach Österreich nicht durch

das Unternehmen des Beschuldigten, sondern durch die ausländische Reederei.

Wenn nun von Seiten des Beschuldigten vorgebracht wird, dass sämtliche Voraussetzungen

des § 1a Abs. 6 Z 3 erfüllt wurden und somit ein Ausnahmetatbestand vom LSD-BG vorliege,

so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl die Bestimmungen des § 1a LSD-BG als auch

die relevanten EU-rechtlichen Bestimmungen sich auf die Beförderungsleistungen im

Straßenverkehr beziehen. So ist etwa in Art. l Abs. 1 VO (EG) 1073/2009 u.a. folgendes

normiert: „Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit

Kraftomnibussen im Gebiet der Gemeinschaft, der von in einem Mitgliedstaat gemäß dessen

Rechtsvorschriften niedergelassenen Unternehmen gewerblich oder im Werkverkehr mit

Fahrzeugen durchgeführt wird, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen und die nach ihrer Bauart

und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen — einschließlich

des Fahrers — zu befördern, sowie für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesem Verkehr."

Im gegenständlichen Verfahren wird jedoch die grenzüberschreitende Personenbeförderung

nicht mit einem „Kraftomnibus", sondern mit einem Flusskreuzfahrtschiff durchgeführt,

womit nach Ansicht der Finanzpolizei die Ausnahmebestimmungen des § 1a Abs. 6 LSD-BG

nicht zur Anwendung kommen und die vom Beschuldigten im Inland durchgeführten

Beförderungsleistungen isoliert zu beurteilen sind.

Zusammenfassen liegt nach ha Auffassung bei den einzelnen Ausflugsfahrten in Österreich

jeweils eine eigenständige Kabotagebeförderung vor. Dabei handelt es sich um einen

innerstaatlichen gewerblichen Personenkraftverkehr, der vorübergehend im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats von einem - in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen - Unternehmer

durchgeführt wird. Gem. Art l Abs. 7 Richtlinie (EU) 2020/1057 (…) gelten Kabotagebeföderungen als Entsendungen iSd Richtlinie 96/71/EG.

Da im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sowohl der Einstiegs- als auch der

Ausstiegsort bei den Ausflugsfahrten ausschließlich in Österreich liegen und dabei auch keine

grenzüberschreitende Personenbeförderung vorgenommen wird, liegt nach ha. Ansicht eine

rein innerstaatliche Beförderungsleistung (Kabotage) vor. Aus diesem Grund kommen auch

die relevanten Bestimmungen des LSD-BG für die Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im

Straßenverkehr umfassend zur Anwendung.“

1.3. Am 11.06.2025 und 28.07.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Der Zeuge I. sagte am 11.06.2025 Folgendes aus:

„Ich kann mich an die Kontrolle vom 22.05.2023 erinnern. Wir hatten von der Leitung den Auftrag, die Busse zu kontrollieren, die am Handelskai bei der Schiffanlegestelle Passagiere von den Schiffen abholen. Vermutlich gab es Beschwerden österreichischer Busunternehmen. Wir konnten bei unserem Eintreffen um 11.45 Uhr zwei Reisebusse mit Schweizer Kennzeichen wahrnehmen, welche gerade Passagiere an der Schiffsanlegestelle abgesetzt haben. Also die Fahrgäste sind vom Bus ausgestiegen und zum Mittagessen aufs Schiff gegangen. Bei den Fahrern der beiden Busse handelte es sich um ein Schweizer Ehepaar, die uns dann im Zuge der Kontrolle – bei der wir auch die Fahrtenschreiber ausgelesen haben – erklärt haben, dass sie in der Früh Passagiere des Schiffs vom Handelskai abgeholt hatten und mit ihnen eine Stadtrundfahrt in der Innenstadt durchgeführt haben. Nun zur Mittagszeit hätten sie diese wieder zum Mittagessen zum Schiff zurückgebracht. Das Schiff war ein Schweizer Passagierschiff für Donauflusskreuzfahrten. Das Schiff und seine Besatzung haben wir nicht kontrolliert.

Ich habe mit den beiden Busfahrern Personenblätter ausfüllen lassen und ihnen auch Zusatzfragen gestellt. Die Antworten wurden schriftlich festgehalten und wurde uns erklärt, dass das Schiff von Passau nach Wien und dann weiter nach Bratislava und Budapest fährt und dabei von den zwei Reisebussen auf der Straße begleitet wird. In Wien und Melk hätten sie die Passagiere vom Schiff aufgenommen und wieder beim Schiff abgesetzt. Aufgrund der Dauer der Kontrolle sind die Busfahrer leicht in Stress geraten, weil sie keine Zeit zum Essen gefunden haben und kurz nach 13.00 Uhr wieder mit den Passagieren vom Schiff zu einem Ausflug ins Burgenland aufbrechen mussten. Im Zuge der Kontrolle haben wir von den beiden Busfahrern die Unterlagen nach dem LSD-BG abgefragt und sie gefragt, ob sie eine ZKO 3-Entsendemeldung und ein internationales Sozialversicherungsdokument A1 und einen Arbeitsvertrag mithätten bzw. zugänglich machen könnten. Dies wurde von beiden Busfahrern verneint.

Aufgrund des Umstandes, dass die Ausflugsfahrten von der Schiffsanlegestelle in Wien bzw. Melk und wieder zurück rein innerösterreichische Transportleistungen darstellen und es sich daher um Kabotagefahrten handelt, sind wir davon ausgegangen, dass es sich um Entsendungen handelt und die Meldungs- und Bereithaltungsvorschriften des LSD-BG einzuhalten sind.“

[Auf die Fragen der Vertreterin der Beschwerdeführer gab der Zeuge weiter an:]

„Bei der Nachbearbeitung des Kontrollaktes habe ich auch mit der C. AG per E-Mail Kontakt aufgenommen und Fragen gestellt. Dabei wurde mir der Reiseverlauf erklärt, also auch der Umstand, dass die Kreuzfahrtpassagiere vom Unternehmenssitz in der Schweiz zum Einschiffhafen in Passau gebracht werden und nach der Rückkunft in Passau wieder zurück nach D. gefahren werden.“

Die Vertreterin der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung am 11.06.2025 Folgendes vor:

„Es wird grundsätzlich auf die ausführliche Begründung der Beschwerde verwiesen. Dazu sei ergänzt, dass es den Beschwerdeführern keineswegs darum geht, das LSD-BG zu umgehen oder gar Lohndumping zu betreiben. Die den Busfahrern in der Schweiz gezahlten Löhne liegen deutlich über den österreichischen Lohnansprüchen. A1-Dokumente für die Fahrer werden ohnehin beantragt. Überdies sei nochmals darauf hingewiesen, dass es keine inländischen Leistungsempfänger in Österreich gibt und keine Personen in Österreich aufgenommen und transportiert werden. Alle werden in der Schweiz aufgenommen und zum Schiff nach Passau geführt und wieder in die Schweiz zurückgebracht. Wenn die Reise ausschließlich mit den Bussen abgewickelt würde, so bestünde kein Zweifel an der Ausnahme vom Entsendebegriff, auch wenn bei diesem grenzüberschreitenden Gesamtprojekt Ausflüge in Österreich durchgeführt werden. Der Umstand, dass die Grenzüberschreitungen nicht mit dem gleichen Transportmittel erfolgen, kann nicht dazu führen, dass man in den Entsendebegriff fällt bzw. die Ausnahmebestimmung nicht mehr greift.“

Auf Nachfrage des Richters erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführer, dass es keine Beweisanträge zur Klärung des Sachverhalts gebe, weil der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten sei. Auch der Vertreter der Amtspartei verwies auf das bisherige Vorbringen bzw. den Strafantrag und die Beilagen und hielt fest, dass es keine Beweisanträge gebe, da der Sachverhalt unstrittig sei.

Das Erkenntnis wurde am 28.07.2025 mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 07.08.2025 stellte die Vertreterin der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf (ungekürzte) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

2.0. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

2.1. Das gegenständliche Strafverfahren geht auf einen Strafantrag der Amtspartei vom 02.02.2024 zurück, welcher aufgrund der Ergebnisse einer am 22.05.2023 ab 11:45 Uhr am Handelskai 265 (Schiffsanlegestelle, Pier 4-12) in 1020 Wien durchgeführten Kontrolle zweier Schweizer Reisebusse erstattet wurde. Die Fahrerin und der Fahrer der beiden Busse mit Schweizer Kennzeichen, Frau G. F. und Herr E. F., wurden kontrolliert und zu ihrer Tätigkeit sowie dem Reiseablauf befragt. Beide hätten jeweils weder eine Entsendemeldung Transport (ZKO3T) noch ein A1-Versicherungsdokument vorlegen können. Den angetroffenen Fahrern sei ein Muster einer Entsendemeldung gezeigt worden (woraufhin die Unterlagen weiterhin nicht vorgelegt werden konnten), und die durchgeführten Datenbankabfragen hätten ergeben, dass von der Arbeitgeberin (C. AG) keine Entsendemeldungen erstattet worden seien. Neben einem Handelsregisterauszug der C. AG enthalten die Beilagen zum Strafantrag Fotodokumentationen der Reisebusse, der Personalausweise der Buslenker, der Zulassungsdokumente der Fahrzeuge, der Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr sowie die von dem Fahrer und der Fahrerin ausgefüllte Personenblätter samt Zusatzblättern zu diesen (mit zusätzlichen Fragen und Antworten der Buslenker/in).

2.2. Gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (kurz: Entsenderichtlinie) findet diese Richtlinie Anwendung, soweit die in Abs. 1 genannten Unternehmen einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet einer Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrages entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.

Gemäß § 1 Abs. 4 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 gilt dieses Bundesgesetz unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der schweizerischen Eidgenossenschaft oder aus einem sonstigen Drittstaat zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG. Die Entsendung von Arbeitnehmern oder die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist wie die Überlassung oder Entsendung aus dem EWR zu behandeln.

Gemäß § 1 Abs. 8 (Z 1) LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf (1.) die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 9 in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt; bei mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr finden jedoch § 21a und § 26a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Anwendung.

Gemäß § 1 Abs. 9 leg. cit. sind mobile Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung tätig sind, sowie Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der in einer anderen Branche als der Personen- und Güterbeförderung tätig ist, der aber die Arbeitnehmer in Österreich vorwiegend in der Personen- und Güterbeförderung einsetzt.

Gemäß § 1a Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022 gilt ein mobiler Arbeitnehmer, der bei einem in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassenen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist, nicht als nach Österreich entsandt, wenn er (im Rahmen einer Entsendung nach Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie 96/71/EG) bilaterale Beförderungen von Gütern oder Fahrgästen durchführt.

Abs. 6 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

„(6) Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – bilaterale Beförderung von Fahrgästen im Sinne des Abs. 1 erster Satz ist im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 272 vom 16.10.2015 S. 15, dann gegeben, wenn ein Fahrer eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

1. Fahrgäste in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat, aufnimmt und in einem anderen der vorgenannten Staaten oder in einem Drittstaat wieder absetzt, oder

2. Fahrgäste in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland aufnimmt und sie in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat, wieder absetzt, oder

3. Fahrgäste in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat, aufnimmt und wieder absetzt, um örtliche Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchzuführen.“

§ 19 Abs. 1, 2 und 7 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022 lauten wie folgt:

„(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,

2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,

3. sofern nicht der jeweilige Lenker des Fahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,

4. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,

5. behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern verwendeten Fahrzeuge,

6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,

7. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

8. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

9. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.“

Gemäß § 26 Abs. 1 (Z 1) LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 [1.] die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

2.3. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Angaben in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Unterlagen iVm den Akteninhalten, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die H. AG mit Sitz in der Schweiz führte als Reiseveranstalter vom 20.05.2023 bis 27.05.2023 eine Flusskreuzfahrt auf der Donau ausgehend von Passau (Deutschland) durch Österreich und weiter bis Budapest (Ungarn) und zurück durch, und zwar mit Zwischenstationen in Melk, Wien und Dürnstein. Im Zusammenhang mit dieser Flussschiffkreuzfahrt beauftragte die H. AG die C. AG (ebenfalls mit Sitz in der Schweiz) mit der Durchführung der Personenbeförderungen mit Autobussen, nämlich der Anreise aus der Schweiz zum Kreuzfahrtschiff (nach Passau), der Durchführung von Ausflugsfahrten von/zu den (Schiffs-) Zwischenstationen in Österreich (der Slowakei und Ungarn) und nach Ende der Flusskreuzfahrt der Rückreise von Passau in die Schweiz.

Zum Zweck der Abwicklung der Landausflüge an den Zwischenstationen wurde das Kreuzfahrtschiff durch zwei (an Land fahrende) Reisebusse begleitet. Die beiden verfahrensgegenständlichen Buslenker (Herr und Frau F.) waren Arbeitnehmer der C. AG und begleiteten das Kreuzfahrtschiff mit den von ihnen gelenkten beiden Reisebussen, holten die Fahrgäste, welche auch den jeweiligen Landausflug (zu-)gebucht hatten, an den Zwischenstationen vom Kreuzfahrtschiff ab, führten den jeweiligen Busausflug durch und brachten die Fahrgäste wieder zum Kreuzfahrtschiff (an dieselbe Zwischenstation) zurück.

Am 22.05.2023 wurden die beiden Reisebusse und deren Fahrer(in) gegen Mittag in 1020 Wien, Handelskai 265 (Schiffsanlegestelle) finanzpolizeilich kontrolliert, nachdem sie Fahrgäste des Kreuzfahrtschiffs nach einer vormittäglichen Wienrundfahrt zum Mittagessen auf das Kreuzfahrtschiff zurückgebracht hatten und danach mit Passagieren des Kreuzfahrtschiffs wieder zu einem Ausflug ins Burgenland aufbrechen sollten. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass für die Beschäftigung der in Österreich als Fahrer tätigen Arbeitnehmer, also der Busfahrerin und des Busfahrers (E. und G. F.), keine Entsendemeldung seitens der C. AG erstattet worden war und auch keine Sozialversicherungsdokumente vorgelegt bzw. zugänglich gemacht werden konnten.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben der Amtspartei im Strafantrag (samt den aktenkundigen Beilagen zu diesem) in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführer in deren Eingaben und Beschwerde, auf die Beilagen zur Beschwerde sowie auf die Aussage des Zeugen in der Verhandlung, wobei anzumerken ist, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die faktischen Umstände der Tätigkeiten der verfahrensgegenständlichen Buslenkerin und des Buslenkers im Wesentlichen unstrittig geblieben ist.

2.4. Bei den beiden gegenständlich von ihrer Schweizer Arbeitgeberin (C. AG) in Österreich eingesetzten Busfahrern handelt es sich um mobile Arbeitnehmer iSd § 1 Abs. 9 LSD-BG, die als Fahrer in der Personenbeförderung tätig waren. Sie haben in Wien (Schiffsanlegestelle am Handelskai) Fahrgäste, nämlich Passagiere der Flussschiffkreuzfahrt - die zur Donauflusskreuzfahrt auch den Landausflug dazugebucht hatten - an der Anlegestelle (Wien-Handelskai) aufgenommen und nach einer Stadtrundfahrt mit dem Bus in Wien an die Anlegestelle (zum Schiff) zurückgebracht. Diese Arbeitsleistung bzw. Beförderungsleistung wurde weder ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht, noch stellt sie eine bilaterale Beförderung von Fahrgästen dar. Es handelte sich um keine grenzüberschreitende Beförderung. Keine der Ausnahmen vom Entsendebegriff ist auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar, auch nicht der von der Beschwerde ins Treffen geführte § 1a Abs. 6 Z 3 LSD-BG. Die Fahrgäste des Busausfluges in bzw. von/nach Wien wurden nicht in der Schweiz (oder einem EU-Mitgliedstaat außerhalb Österreichs) aufgenommen und in der Schweiz wieder abgesetzt, um örtliche Ausflüge in Österreich durchzuführen. Die Flusskreuzfahrtteilnehmer wurden in der Schweiz aufgenommen, um sie mit dem Bus zum Schiff nach Passau zu bringen, und sie wurden nach der Rückkehr (mit dem Schiff nach Passau) wieder mit dem Bus von Passau in die Schweiz gebracht. Die grenzüberschreitenden Personenbeförderungen während der Flusskreuzfahrt (Passau – Melk/Wien – Budapest/Esztergom – Bratislava – Dürnstein – Passau) wurden mit dem Schiff durchgeführt (nicht im Personenkraftverkehr mit Bussen).

In der gegebenen Konstellation kann der in der Beschwerde dargelegten Ansicht, wonach die Busfahrten im Zuge der Landausflüge in Österreich (von und zu der Zwischenstation des Donauschiffs in Österreich) keine rein innerösterreichischen Personenbeförderungsleistungen (keine sog. „Kabotagebeförderungen“) darstellen würden, sondern nur Teil einer (als Gesamtheit zu betrachtenden) grenzüberschreitenden Rundreise wären, nicht gefolgt werden. Daran vermag auch das hypothetische (von der Beschwerde ins Treffen geführte) Vergleichsbeispiel einer nur per Bus durchgeführten (vom Entsendebegriff ausgenommenen) Rundreise von der Schweiz oder von Deutschland über Österreich und die Slowakei nach Ungarn und zurück - mit Ausflugsfahrten an mehreren Zwischenstationen (Ausflugszielen/Hotels in Österreich) - nichts zu ändern. Zum einen wurden in dem hier gegenständlichen Fall (der von den Beschwerdeführern als Gesamtheit dargestellten Reise) unterschiedliche Transportmittel (Schiff, Busse) eingesetzt, wobei das zentrale Element die Flussschiffkreuzfahrt von Passau nach Budapest (und zurück) bildete. Und zum anderen sind die (innerösterreichischen) Ausflugsfahrten auch sonst von der Schiffkreuzfahrt klar trennbar, nämlich nicht notwendig damit verbunden und müssen zusätzlich gebucht (und bezahlt) werden.

Die Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung der beiden Busfahrer sind bezogen auf die Ausflugsfahrten in bzw. von/nach Wien (Stadtrundfahrt am Vormittag, Burgenland/Rust am Nachmittag) weder im Rahmen des Transitverkehrs (vgl. die Ausnahme des § 1 Abs. 8 Z 1 LSD-BG), noch im Rahmen des grenzüberschreitenden Ziel- und Quellverkehrs erbracht worden, sondern im Rahmen einer Kabotagebeförderung (gewerblicher innerösterreichischer Personenkraftverkehr).

Der Umstand, dass die beiden Busfahrer (zum Zweck der Durchführung örtlicher Ausflüge) die Fahrgäste in Österreich aufnahmen und diese wieder in Österreich (ohne Grenzüberschreitung beim Schiff bzw. an der Schiffsanlegestelle) absetzten, lässt die Annahme zu, dass die Arbeitsleistung der Busfahrer im Rahmen einer derartigen Kabotagebeförderung eine hinreichende Verbindung zum österreichischen Hoheitsgebiet aufweist, ohne dass es auf die Dauer einer solchen Beförderung ankommt [vgl. sinngemäß Rn. 62-65 des Urteils des EuGH C-815/18 vom 01.12.2020 oder Punkt (13) der Erwägungsgründe der RL (EU) 2020/1057 vom 15.07.2020]. Anders gesagt, bedarf es im Falle des Vorliegens einer vollständig in Österreich stattfindenden Kabotagefahrt keiner weiteren Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte der Tätigkeit der betreffenden mobilen Arbeitnehmer, um eine hinreichende Verbindung zum österreichischen Hoheitsgebiet (und damit eine Entsendung iSd Entsenderichtlinie) anzunehmen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Entsendebegriff der Entsenderichtlinie im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie (96/71/EG) schon in Ermangelung eines inländischen Dienstleistungsempfängers nicht erfüllt sei, hat die Amtspartei bereits in ihren Stellungnahmen vom 03.07.2024 und 14.11.2024 zutreffend entgegnet, dass die H. AG u.a. Flusskreuzfahrten durch Österreich mit Ausflügen in Österreich anbot und durchführte, also unternehmerisch in Österreich tätig war. Für bestimmte Beförderungsleistungen, insbesondere die Ausflugsfahrten in Österreich, wurde von der zuletzt genannten AG die C. AG (vertraglich) beauftragt. Bei dieser waren die gegenständlichen Busfahrer beschäftigt. Die Arbeitnehmer wurden also (entsprechend Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie) im Rahmen eines Vertrages entsendet, der zwischen dem sie entsendenden Unternehmen (C. AG) und dem in Österreich tätigen Dienstleistungsempfänger (H. AG) geschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und den Arbeitnehmern bestand.

Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen nochmals betont, dass die mit den beiden Begleitbussen am 22.05.2023 durchgeführten Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrt in Wien und Burgenlandausflug von/nach Wien) innerösterreichischen Kabotagebeförderungen darstellen, bei denen eine hinreichende Verbindung der Arbeitsleistungen (der Busfahrer) zum österreichischen Hoheitsgebiet besteht, ohne dass dies noch auf Basis zusätzlicher Kriterien (der Gesamtarbeitsumstände) zu prüfen wäre. Die Kraftfahrer bzw. Buslenker, die eine solche Beförderung durchführen, sind iSd Art. 2 Abs. 1 der Entsenderichtlinie als nach Österreich entsandt anzusehen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen des EuGH zur Frage 2.c, Rn. 58-65, im Urteil C-815/18, sondern zeigt sich auch an den detaillierteren bzw. expliziten Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor (vgl. § 1a Abs. 6, 7 und 10 LSD-BG). Ausnahmen vom Entsendebegriff stehen stets unter dem Vorbehalt, dass der Fahrer die Fahrgäste nicht in demselben anderen Mitgliedstaat (außerhalb des Niederlassungsstaates) aufnimmt und wieder absetzt.

Dabei ist zur Beschwerdeargumentation noch zu erwähnen, dass die rein innerösterreichischen Ausflugsfahrten im vorliegenden Fall keineswegs zwangsläufig mit den (die Flusskreuzfahrt leer auf der Straße begleitenden) Reisebussen der in der Schweiz niedergelassenen C. AG durchgeführt werden müssten, sondern auch von österreichischen bzw. lokalen Reisebusunternehmen durchgeführt werden könnten. Die Entsendung der Busfahrer nach Österreich zur Durchführung innerösterreichischer Beförderungsleistungen ist selbstverständlich keineswegs unzulässig, jedoch sind die mit der Entsendung verbundenen Melde- und Bereithaltungsvorschriften einzuhalten.

2.5. Der Beschuldigte (BF) hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG (laut Handelsregister) vertretungsbefugter Verantwortlicher der C. AG das Tatbild der ihm vorgeworfene Übertretung des LSD-BG (keine Entsendemeldungen erstattet) hinsichtlich der für die Busausflüge in Österreich (Wien) am 22.05.2023 eingesetzten beiden Buslenker verwirklicht, weil diese als mobile Arbeitnehmer der C. AG, die als Kraftfahrer in der Personenbeförderung Kabotagebeförderungen in Österreich durchgeführt haben, als nach Österreich entsandt anzusehen sind und weil somit die Melde- und Bereithaltungspflichten der Arbeitgeberin (hinsichtlich Entsendemeldungen und Sozialversicherungsdokumente) einzuhalten gewesen wären, aber seitens der C. AG Entsendemeldungen bezüglich der Buslenkerin und des Buslenkers unbestritten nicht erstattet worden sind.

Die hier vorgenommene Abgrenzung des Entsendebegriffes entspricht dem LSD-BG und ebenso den zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Beim BF hätten im Zusammenhang mit der Übernahme der Durchführung der Busausflüge in Österreich bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt zumindest erhebliche Zweifel entstehen müssen, ob diese Beförderungsleistungen nicht vom Entsendebegriff umfasst sind und keine Kabotage darstellen. Wenn dies (wie hier) aus den dem BF zur Verfügung gestandenen allgemeinen Informationsquellen nicht eindeutig zu beantworten war, so hätte er diesbezüglich Informationen bzw. Auskünfte von den zuständigen Behörden in Österreich einholen müssen. Der BF konnte ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen; er hätte sich mit den einschlägigen österreichischen und unionsrechtlichen Vorschriften konkreter vertraut zu machen gehabt. Bei Anwendung der gebotenen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre es dem BF nicht entgangen, dass es sich bei der Beschäftigung der Busfahrer zur Durchführung innerösterreichischer Ausflugsfahrten um Entsendungen mobiler Arbeitsnehmer handelt und somit die Melde- und Bereithaltungspflichten des LSD-BG einzuhalten sind. Es war daher auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Unterlassens auszugehen.

2.6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Dem BF ist zuzugestehen, dass sein Verschulden (in Form nicht mehr leichter, aber noch nicht grober Fahrlässigkeit) noch nicht als gravierend, sondern im Gesamtkontext als unterdurchschnittlich einzustufen ist. Der Unrechtsgehalt der Meldepflichtverletzungen kann im Hinblick auf das durch die übertretene Verwaltungsvorschrift gesetzlich geschützte Interesse (an der effektiven und raschen Kontrolle der Beschäftigungsumstände und Sozialversicherung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern) nicht als unerheblich oder atypisch angesehen werden, erscheint aber in der vorliegenden Konstellation als vergleichsweise gering. Dies vor allem deshalb, weil die Busfahrer bei der C. AG rechtmäßig beschäftigt und von dieser zur Sozialversicherung angemeldet waren und auch kein Verdacht einer Unterentlohnung entstanden ist, sodass die hinter den Kontrollinteressen stehenden materiellen Interessen, die durch das LSD-BG geschützt werden, nicht beeinträchtigt wurden. Die Unbescholtenheit des BF und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung sind als mildernd zu berücksichtigen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF wurden mangels diesbezüglicher Angabe als durchschnittlich berücksichtigt.

In Anbetracht des vergleichsweise geringen Unrechtsgehalts der Tat, des nicht gerade gravierenden Verschuldens und der Unbescholtenheit des BF sowie (überdies) im Hinblick auf seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung und die relativ lange Verfahrensdauer, war die Strafe spruchgemäß in den untersten Bereich des bis zu € 20.000,-- reichenden Strafsatzes herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam in Hinblick darauf, dass zwei Arbeitnehmer betroffen waren, sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Nachdem die belangte Behörde (entgegen § 16 Abs. 1 und 2 VStG) keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat, kann dies durch das Verwaltungsgericht infolge des Verschlechterungsverbotes (§ 42 VwGVG) nicht nachgeholt werden

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 8 VwGVG. Infolge der Herabsetzung der Strafe war kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen des Vorliegens einer Entsendung von Arbeitnehmern zu beurteilen waren, die aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie den unionsrechtlichen Vorschriften (vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH und VwGH) klar lösbar sind.

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