projekte
VGW-171/092/7805/2025; VGW-171/V/092/7806/2025•LVwG W VGW-171/092/7805/2025; VGW-171/V/092/7806/2025
VGW-171/092/7805/2025; VGW-171/V/092/7806/2025Landesverwaltungsgericht28.11.2025
schriftliche Ausfertigung, Verkündung, Einheit, selbständige Entscheidung, Disziplinarerkenntnis, fehlendes Spruchelement, Unzuständigkeit, Beratungs- und Abstimmungsprotokoll, Kollegialorgan, Unwiderruflichkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Simanov als Vorsitzende, seine Richter Mag. Dr. Kienast als Berichter und Mag. Koderhold als Beisitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Hassfurther und Mrzena-Merdinger über die Beschwerden 1) der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das (mündlich verkündete) Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 25.3.2025, Zl. ..., betreffend Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) iVm Wiener Kindergartengesetz (WKGG) und 2) der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, und der Disziplinaranwältin gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 15.4.2025, Zl. ..., betreffend DO 1994 iVm WKGG nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 7.11.2025
zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:
I Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der A. B. vom 10.4.2025 stattgegeben und das (mündlich verkündete) Disziplinarerkenntnis vom 25.3.2025 in seinem Schuldspruch und seinem Strafausspruch aufgehoben.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der A. B. vom 28.4.2025 stattgegeben und das Disziplinarerkenntnis vom 15.4.2025 in seinen Spruchpunkten I.) und II.) wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Disziplinaranwältin als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich das bekämpfte Disziplinarerkenntnis bestätigt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt I.: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bildet die mündliche Verkündung einer Entscheidung mit ihrer schriftlichen Ausfertigung eine Einheit. Weicht jedoch die schriftliche Entscheidungsausfertigung in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung ab, ist nicht mehr von der schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung auszugehen, sondern von einer selbstständigen Entscheidung (z.B. VwGH 28.4.2004, 2003/03/0021)
Ein solcher Fall liegt im Verhältnis des am 25.3.2025 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses und seiner „schriftlichen Ausfertigung“ vom 15.4.2025 vor: Im Disziplinarerkenntnis vom 15.4.2025 versuchte nämlich die belangte Disziplinarkommission, die Angabe der Dienstpflichten, die durch die Taten verletzt worden sind, nachzuholen, weil diesbezüglich das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis keine Angabe enthält. Dass es sich bei dieser Angabe der verletzten Dienstpflichten um ein wesentliches Spruchelement eines Disziplinarerkenntnis handelt, ergibt sich aus § 103 Abs. 3 DO 1994, wo ausdrücklich (in Z 2) angeordnet wurde, dass der Spruch neben der als erwiesen angenommenen Tat und der verhängten Strafe die Dienstpflicht zu enthalten hat, die durch die Tat verletzt worden ist. Das Disziplinarerkenntnis vom 15.4.2025 ist daher nicht als Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses anzusehen, sondern als selbstständige Entscheidung.
Daraus folgt wiederum, dass das am 25.3.2025 mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis nicht mit dem Disziplinarerkenntnis vom 15.4.2025 zu einer Einheit verschmolzen ist, sondern selbstständig anfechtbar blieb. Und die Disziplinarbeschuldigte hat auch mit ihrer Beschwerde vom 10.4.2025 ausdrücklich das (mündlich verkündete) Disziplinarerkenntnis vom 25.3.2025 (in seinem Schuldspruch und Strafausspruch) bekämpft.
Dieser Beschwerde ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folge zu geben, weil der Spruch dieses Disziplinarerkenntnisses vom 25.3.2025 ein wesentliches Spruchelement nicht enthält, nämlich die konkrete Angabe der Dienstpflichten, die durch die als erwiesen angenommenen Taten verletzt worden sind. Wie schon die Disziplinarkommission dieses wesentliche, aber fehlende Spruchelement in ihrem Disziplinarerkenntnis vom 15.4.2025 nicht nachtragen konnte, so kann auch das erkennende Verwaltungsgericht – ohne die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens zu übersteigen – diese fehlende Angabe nicht ergänzen. Das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis vom 25.3.2025 war daher im angefochtenen Umfang spruchgemäß aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II.: Das Disziplinarerkenntnis vom 15.4.2025 ist daher – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – ein selbstständig anfechtbarer Bescheid; dieser wurde auch von der Disziplinarbeschuldigten mit Beschwerde vom 28.4.2025 in seinen Spruchpunkten I.) und II.) bekämpft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedürfen Erledigungen eines Kollegialorgan seines Beschlusses desselben. Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. zuletzt VwGH 27.5.2025, Ro 2023/11/0005, Rn. 14).
Da – wie aus dem über Aufforderung vorgelegten Beratungs- und Abstimmungsprotokoll über das Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung zu ersehen – im Disziplinarerkenntnis vom 15.4.2025 der gemäß § 103 Abs. 3 DO 1994 wesentlichen Bekanntgabe der Dienstpflichten, die durch die Taten verletzt wurden, (vgl. Disziplinarerkenntnis Seite 2 unten) kein entsprechender Beschluss der belangten Disziplinarkommission zugrunde liegt, waren die Spruchpunkte I.) und II.) des Disziplinarerkenntnisses vom 15.4.2025 gemäß der dargestellten Rechtsprechung des VwGH wegen Unzuständigkeit der belangten Disziplinarkommission aufzuheben.
Die belangte Disziplinarkommission hätte die fehlende Angabe der verletzten Dienstpflichten im Bescheidspruch auch durch neuerliche Beschlussfassung vor der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses nicht nachtragen können. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH steht die Verkündung einer Entscheidung einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (z.B. VwGH 15.4.2019, Ra 2018/16/0209). An die Verkündung einer Entscheidung knüpft nämlich auch ihre Unwiderruflichkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf. Läge somit dem Disziplinarerkenntnis vom 15.4.2025 ein Beschluss der belangten Disziplinarkommission zugrunde, so hätte es gegen die Unwiderrufbarkeit der mündlich verkündeten Entscheidung verstoßen und wäre deshalb gleichfalls vom erkennenden Verwaltungsgericht aufzuheben gewesen.
Zu Spruchpunkt III: Die Freisprüche A1 und A2 waren zu bestätigen, weil das Schütteln des C. D. nicht erwiesen werden konnte. Frau E. sagte dies zwar durchaus glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht aus, doch steht ihre Aussage der ebenfalls glaubhaften Aussage der Disziplinarbeschuldigte gegenüber. Zudem hat keine andere einvernommene Person, die auch im Garten anwesend war, diesbezügliche Wahrnehmungen. Auch entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass die Jahrzehnte lang als Kinderpädagogin arbeitende Disziplinarbeschuldigte, die in der mündlichen Verhandlung keinen emotional aufbrausenden Eindruck hinterließ, offenbar im Schreien des C. D. eine Stresssituation sah, der sie sich nur durch Schütteln entziehen konnte. Die Übrigen in den Freisprüchen A1 und A2 vorgeworfenen Tathandlungen, insbesondere das Anbrüllen und Anschreien erreicht nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht die Schwelle disziplinärer Erheblichkeit. Nach Aussagen des VwGH stehen nämlich im öffentlichen Dienst keineswegs nur perfekt und fehlerfrei Arbeitende „Mustermenschen“ zur Verfügung und können mit einzelnen „schwachen Leistungen“, eine gelegentliche „Flüchtigkeit“ oder Ähnliches normalerweise die Pflicht zu treuen, gewissenhaft und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben nicht verletzen (z.B. VwGH 19.9.2001, 99/09/0202).
Der den Freispruch A3 zu Grunde liegende Sachverhalt konnte gleichfalls nicht erwiesen werden. Darüber hinaus kann das Verbot, ein Kind in einer konkreten Situation zu trösten, auch aus einer Vorgeschichte geboren sein, die ein derartiges Verhalten rechtfertigen könnte und welche der Zeugin F. nicht zur Gänze bekannt gewesen sein könnte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.