LVwG W VGW-102/012/577/2025

VGW-102/012/577/2025Landesverwaltungsgericht28.11.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Versammlungsauflösung, polizeiliche Maßnahmen, Einkesselung, Identitätsfeststellung, Zwangsgewalt, Anwendung von Körperkraft, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/012/577/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.012.577.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. HORNSCHALL über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend Einkesselung und Identitätsfeststellung unter Anwendung von Körperkraft durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 30.11.2024 in 1010 Wien, Deutschmeisterplatz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2025, 02.09.2025 und 08.09.2025

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde betreffend Einkesselung und Identitätsfeststellung unter Anwendung von Körperkraft am Deutschmeisterplatz als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) € 57,40 für Vorlageaufwand, € 368,80 für Schriftsatzaufwand und € 461,-- für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin € 887,20 als Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.Maßgeblicher Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.01.2025 und – nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.01.2025 – verbessert mit Schriftsatz vom 10.02.2025 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde samt Beilagen betreffend die polizeilichen Maßnahmen am 30.11.2024 von 15:45 bis 18:10 Uhr am Deutschmeisterplatz ein. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 30.11.2024 um etwa 13:30 Uhr in Wien angekommen seien und vorhatten, von der U3 Station Herrengasse über den Heldenplatz zur Mariahilfer Straße zu gelangen, um dort essen zu gehen und geplante Einkäufe zu erledigen. Der Durchgang zum Heldenplatz sei jedoch von Polizeibeamten abgesperrt gewesen. Nachdem die Absperrung kurz nach 14 Uhr aufgehoben worden sei, habe er gesehen, dass am Ring offensichtlich ein Spaziergang genehmigt worden war, weshalb er beschloss an diesem Spaziergang teilzunehmen. Während des Spaziergangs habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass die Seitengassen der Ringstraße durch Gitter von der Polizei abgesperrt gewesen waren. Dadurch sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, den Marsch auf der Ringstraße bis zur Anhaltung beim Deutschmeisterplatz vorzusetzen. Dort sei ihm von anderen Sparziergängern und der Polizei mitgeteilt worden, dass der Spaziergang aufgelöst wurde und man die Örtlichkeit zu verlassen habe. Diese Durchsage sei vom Beschwerdeführer aufgrund der lauten Umgebung durch Trommeln nicht wahrgenommen worden. Ein Verlassen innerhalb von 5 Minuten sei völlig unmöglich gewesen. Von der Absperrung auf der Ringstraße sei der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten zur anderen Seite zum Deutschmeisterplatz geschickt worden, wo ebenso eine Absperrung mit Gittern vorhanden war. Der Beschwerdeführer habe nun realisiert, dass sie von der Polizei offensichtlich in eine Falle gelockt und eingekesselt wurden. Der Beschwerdeführer sei danach über zwei Stunden in der Kälte festgehalten worden, habe keine Toilette aufsuchen dürfen und habe an Hunger und Durst gelitten. Auf Nachfrage habe ein Polizeibeamter dem Beschwerdeführer erklärt, er könne den Platz jederzeit verlassen, nachdem er seine Personalien bekanntgegeben hätte. Dies sei von kaum jemanden freiwillig gemacht worden. Deshalb hätten die Polizeibeamten die Sperrkette enger gezogen, um die Spaziergänge einzuschüchtern. Auch der Beschwerdeführer sei zur Personalienaufnahme gedrängt worden, wobei er seine Ehegattin nicht alleine zurücklassen wollte, weshalb sich die beiden in Folge freiwillig zur Personalienaufnahme begaben. Die Anhaltung der Demonstrationsteilnehmer zwecks Identitätsfeststellung sei grundsätzlich nicht notwendig, nicht zweckmäßig und nicht verhältnismäßig gewesen. Durch die Verweigerung der Passage und die Leitung des Demonstrationszuges durch die postierten Beamten sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, den Demonstrationszug gegen seinen Willen bis zur Einkesselung zu folgen. Durch die daran anschließende Anhaltung in der Dauer von etwa zwei Stunden sei der Beschwerdeführer in seiner Freiheit beschränkt und durch Kälte, Hunger, Durst und Notdurftdrang körperlichen Leiden ausgesetzt worden. Unter einem wurde der Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten und Aufwandsersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragt.

Mit Schreiben vom 27.02.2025 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Landespolizeidirektion Wien betreffend die gegenständliche Maßnahmen-beschwerde auf, die Verfahrensakten vorzulegen und gab der belangten Behörde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift.

Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 05.05.2025 eine Gegenschrift, Zl. ..., und legte eine umfassende Dokumentation samt Videomaterial vor. Darin wird neben einer Sachverhaltsdarstellung auch zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren zusammengefasst ausgeführt, dass am 30.11.2024, um 14:54 Uhr die Versammlung, welche sich am Ring unmittelbar vor dem Rathaus neu gebildet hatte, gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK iVm § 13 Versammlungsgesetz behördlich aufgelöst worden sei. Anschließend seien die Demonstranten dennoch rechtswidrig entlang des Ringes weitermarschiert. Schließlich sei dieser Demonstrationszug um 15:50 Uhr im Bereich des Deutschmeisterplatzes angehalten worden. Um 16:06 Uhr sei sodann eine behördliche Durchsage nach § 54 Abs. 5 SPG mittels TKF erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt haben sich noch rund 400-500 Manifestanten auf Höhe des Deutschmeisterplatzes befunden. In der Zeit von 16:08 bis 16:11 Uhr sei neuerlich die Auflösung der Versammlung gemäß § 13 Versammlungsgesetz erfolgt und seien die anwesenden Demonstranten aufgefordert worden, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, da ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung darstelle und allenfalls eine Versammlungsauflösung mittels Zwang umgesetzt werde. Nachdem die Demonstranten der Aufforderung nicht gefolgt sind, sei um 16:25 Uhr die Durchsage erfolgt, wonach zwecks Anzeigenlegung nunmehr Identitätsfeststellungen durchgeführt werden. Dazu seien beim Deutschmeisterplatz polizeiliche Sperren aufgezogen worden, um ein Verlassen des Deutschmeisterplatzes zu verhindern und um die Identitätsfeststellungen nach § 34b VStG aufgrund der verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach § 14 Versammlungsgesetz durchzusetzen Die Versammlungsteilnehmer hätten sich seit der Versammlungsauflösung vor dem Parlament in einem strafbaren Verhalten befunden. Die Einkesselung am Deutschmeisterplatz sei keinesfalls rechtswidrig erfolgt, sondern um die Identitätsfeststellungen durchzusetzen. Bei „Massen-Identitätsfeststellungen“ werde dies durch spezialisierte Kräfte, sogenannte Aufarbeitungskontingente, durchgeführt. Die Demonstrationssteilnehmer seien zudem im Zuge der Identitätsfeststellungen ersucht worden, zu kooperieren und ihre Ausweise bereit zu halten, damit der Ablauf möglichst kurzgehalten werden könne. Es seien in der Zeit von 16:25 bis 18:26 Uhr insgesamt 406 Identitätsfeststellungen an Personen durchgeführt worden, was auf einen sehr raschen Ablauf hindeute. Die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich Deutschmeisterplatz sei daher als unbegründet abzuweisen. Als Kosten beantrage die belangte Behörde einfachen Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.05.2025 die Gegenschrift samt USB-Stick mit Beilagen zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.05.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde ab und verwies auf die bereits gestellten Beweisanträge in der Beschwerdeschrift.

Mit E-Mail vom 05.06.2025 beantragte Herr C. D. die Privatbeteiligung im gegenständlichen Verfahren und legte mehrere Beilagen vor.

Mit E-Mail vom 15.06.2025 erfolgte durch den Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen samt Beilagen, welches sich mit den Ausführungen von Herrn D. im Wesentlichen deckt. Der Inhalt wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und Vertreter der belangten Behörde durch. Im Anschluss wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Schreiben vom 26.06.2025 erfolgte die Namhaftmachung der Zeugen durch die belangte Behörde, welches dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.

Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben vom 03.07.2025 auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welches dem Beschwerdeführer wiederum zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 22.07.2025 erfolgte vom Beschwerdeführer ein weiterer Beweisantrag hinsichtlich der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien im Zusammenhang mit dem Beschwerdefahren über die Untersagung der Versammlung von Herrn E. (VGW-103/048/126/2025).

Mit weiteren Schreiben vom 28.08.2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge. Unter anderem wurde (unter Pkt. 10, Seite 19 ff) der Antrag auf Akteneinsicht in die gemäß § 17 Abs. 3 AVG ausgenommenen Aktenbestandteile des Behördenaktes der LPD Wien gestellt.

Am 30.08.2025 wurde das Verwaltungsgericht Wien vom Beschwerdeführer über die erfolgte Strafanzeige vom 29.08.2025 gegen die – im gegenständlichen Verfahren als Zeugen geladenen - Beamten der LPD Wien „wegen Gebrauch eines falschen Beweismittels“ in Kenntnis gesetzt.

Mit weiterer E-Mail vom 31.08.2025 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen.

Am 02.09.2025 wurde der Zeuge Insp. F. G. in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung via Video in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und Vertreter der belangten Behörde einvernommen.

Mit weiterer E-Mail vom 04.09.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits erstattetes Vorbringen und seine Beweisanträge.

Mit E-Mail vom 07.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien seinen Antrag auf Ablehnung der erkennenden Richterin aufgrund Befangenheit.

Am 08.09.2025 fand eine weitere, mit den anderen Beschwerdeverfahren verbundene, fortgesetzte mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und Vertreter der belangten Behörde statt. Als Zeugen wurden Frau Brigadier H. I., B.A., M.A.; Herr Oberrat Mag. J. K.; Herr Hofrat Mag. L. M.; Herr Rat Mag. N. O.; Herr Obst. P. Q., B.A., M.A.; und Herr Obstlt. R. S., B.A., M.A., einvernommen. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Rechtssache unterblieb gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG die mündliche Verkündung der Entscheidung.

II.Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

1. Am Samstag, den 30.11.2024 fanden in Wien mehrere genehmigte Versammlungen und Kundgebungen statt, nämlich am Heldenplatz eine mobile Kundgebung von Herrn T. U. um 11 Uhr zum Thema „Freiheitskonvoi“ und im Anschluss daran von Herrn V. W. eine Standkundgebung von 12 bis 14 Uhr zum Thema „Frieden und Neutralität“. Im Vorfeld wurde die von Herrn X. E. für den 30.11.2024 angezeigte Versammlung am Heldenplatz mit anschließender Marschkundgebung entgegen der Fahrrichtung den Ring entlang mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2024 untersagt, weil mit gravierenden wirtschaftlichen als auch verkehrstechnischen Auswirkungen zu rechnen war. Ebenso wurde die von Frau Y. Z. angezeigte Versammlung - mit nahezu identem Inhalt wie jene von Herrn E. - von der Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 25.11.2025 untersagt. Daraufhin langte eine weitere – ursprünglich ebenso mit nahezu identem Inhalt wie jene von Herrn E. – Versammlungsanzeige von Herrn V. W. ein, welche aufgrund der vorgenommenen Modifikation in Form einer reinen Standkundgebung von 12 bis 14 Uhr am Heldenplatz von der Versammlungsbehörde genehmigt wurde. Die Untersagung der beiden Kundgebungen wurden von der LPD Wien auch auf sozialen Medien veröffentlicht. Aufgrund von Internetrecherchen der LPD Wien und Chatnachrichten in der Telegram-Gruppe „…“ musste die LPD Wien damit rechnen, dass sich die Sympathisanten der Gruppierungen nicht an die Untersagungen der Versammlungen des Herrn E. und Frau Z. halten werden, weshalb ein Führungsstab zur Koordination in der Direktion der LPD Wien eingerichtet wurde. Am 30.11.2024 fanden ebenso die von der LPD Wien als Gegendemonstration qualifizierten Versammlungen „Gegen die Demonstration von Faschistinnen“ und „Gegen Nazis und die FPÖ“ statt. Zu Letzteren versammelten sich die Teilnehmer ab ca. 11:30 Uhr am Schwarzenbergplatz in 1030 Wien und trafen diese Demonstrationsteilnehmer um ca. 14:32 Uhr am Abschlusskundgebungsort am Schillerplatz in 1010 Wien ein.

2. Nachdem die Standkundgebung am Heldenplatz gegen 14 Uhr von Herrn W. mittels Lautsprecher von der Bühne aus für beendet erklärt wurde, bewegte sich ein Großteil der Versammlungsteilnehmer innerhalb des Heldenplatzes Richtung Ring, weshalb das Äußere Burgtor durch die LPD Wien geschlossen wurde, um die Bildung eines Demonstrationszuges und damit die im Vorfeld untersagte Marschkundgebung auf dem Ring zu verhindern. Aufgrund von Hintergrundrecherchen bestand die Annahme, dass die Demonstrationsteilnehmer trotz Untersagung den Ring-Marsch abhalten werden.

3. Gegen 14:25 Uhr begaben sich einige hundert Personen, die sich teilweise zum Zeitpunkt der Torschließung vor dem Äußeren Burgtor befunden hatten und teilweise durch das Tor beim Denkmal der Exekutive vom Heldenplatz gelangten, mit (Österreich-)Fahnen und Bannern sowie Pfeifen und Trommeln ausgestattet über die Ringfahrbahn zum Parlament. Dort wurde durch Obst. Q. als Abschnittskommandant versucht, eine Sperrkette aus Polizeibeamten zu errichten, was aufgrund der räumlichen Situation und der fehlenden Einsatzkräfte vor Ort jedoch nicht gelang. Es sollte auf Anordnung der Einsatzkommandantin Brigadier I. ein weiterer Marsch der Demonstrationsteilnehmer am Ring verhindert werden. Die Demonstrationsteilnehmer befanden sich jedoch sowohl vor als auch hinter der Sperre, weshalb diese aufgegeben wurde. Die Ringfahrbahn musste deshalb für den Verkehr gesperrt werden. Im Zeitraum von 14:29 Uhr bis 16:42 Uhr war zudem der Ringverkehr der Wiener Linien eingestellt.

4. Der vor dem Parlament anwesende Behördenvertreter, Mag. AA. AB., ging zu diesem Zeitpunkt von einer neuen Versammlung aus, zumal diese von der ursprünglichen Versammlungsanzeige des Herrn W., welche ausschließlich eine Standkundgebung bis 14 Uhr am Heldenplatz umfasste, erheblich abwich. Da die Landesverkehrsabteilung der LPD Wien mitteilte, dass eine Ringsperre ab 14 Uhr gravierende Auswirkungen auf den Verkehr hätte und die wirtschaftlichen Folgen ebenso beachtlich gewesen wären, erging von der Einsatzkommandantin Brigadier I. an den Behördenvertreter der LPD Wien vor Ort der Auftrag, die neue Versammlung gemäß §13 Versammlungsgesetz iVm Art. 11 Abs. 2 EMRK aufzulösen. Um 14:54 Uhr erfolgte daher vom Behördenvertreter der LPD Wien beim Parlament mittels Lautsprecherdurchsage eines Polizeieinsatzfahrzeuges, dass die Demonstration aufgelöst wurde, die Demonstranten den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen haben.

5. Aufgrund der neuen Lagebeurteilung wurden die Sperren der LPD Wien am Heldenplatz aufgehoben, wodurch weitere Personen vom Heldenplatz Richtung Parlament bzw. Ring gelangten. Die Demonstrationsteilnehmer vor dem Parlament gingen jedoch nicht - wie vom Behördenvertreter der LPD Wien zuvor mittels Lautsprecher angeordnet – auseinander, sondern es formierte sich gegen 15 Uhr ein Demonstrationszug in Richtung Schottentor. Die Einsatzkommandantin Brigadier I. ging folglich davon aus, dass die Demonstrationsteilnehmer ab 15 Uhr eine Verwaltungsübertretung des § 14 Versammlungsgesetz begingen, weil die Demonstrationsteilnehmer trotz behördlicher Anordnung nicht auseinandergingen und weiterhin an der bereits behördlich aufgelösten Versammlung teilnahmen.

6. Gegen 15 Uhr setzte sich der Demonstrationszug vom Parlament in Richtung Schottentor auf der Ringfahrbahn in Bewegung. Die Teilnehmer schwangen dabei (Österreich-)Fahnen und pfiffen bzw. trommelten. Abschnittskommandant Obst. Q. wurde in weiterer Folge von der Einsatzkommandantin damit beauftragt, den Demonstrationszug anzuhalten. Dazu wurde etwa beim Universitätsring/Schottengasse eine neuerliche Sperre errichtet. Der Demonstrationszug bog jedoch zuvor vom Ring bei der Universität links in die Grillparzerstraße ab. Die Demonstranten sind dann wieder zurück zum Ring gekommen und in Richtung Schottengasse gegangen. Sie sind einer weiteren Sperre ausgewichen, indem sie Richtung Votivpark gekommen sind und dann wieder zurück zum Ring. Der Demonstrationszug bewegte sich dann Richtung Schlickplatz. Auch dort versuchten die Einsatzbeamten der LPD Wien eine Sperre zu errichten und die Demonstrationsteilnehmer anzuhalten. Der Demonstrationszug drehte jedoch um und ging wieder Richtung Ring zurück. Es waren kleine Gruppen, die sich dann wieder mit dem „Haupttross“ vereinigten. Es herrschte Chaos. Die Teilnehmer waren planlos, wohin sie gehen sollten. Nach Ansicht von Abschnittskommandant Obst. Q. war es keine klassische Demo, die im Block geht mit voranfahrenden Fahrzeugen. Es sind immer wieder Gruppenteile abgebogen und dann zurückgekehrt. Es kam schließlich zu einer „Zweiteilung“ der Demonstration, wobei sich ein Teil entgegen dem Ring, der andere in Fahrtrichtung des Ringes bewegte. Die Demonstrationsteilnehmer, welche entgegen der Fahrtrichtung des Ringes marschierten, gingen über den Ring zurück zum Parlament und verharrten dort. Der andere Teil bewegte sich Richtung Schottenring und konnte auf der Ringfahrbahn im Bereich Deutschmeisterplatz angehalten werden. Entlang der Marschroute war es den Demonstrationsteilnehmern möglich, den Demonstrationszug bis zur Anhaltung am Deutschmeisterplatz zu verlassen und auseinanderzugehen.

7. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verließen zwischen 14:15 und 14:30 Uhr den Heldenplatz Richtung Ring. Auf der Ringfahrbahn befanden sich keine Fahrzeuge, sondern es gingen eine Menge Personen. Aufgrund der Geräuschkulisse konnte der Beschwerdeführer keine Durchsagen der LPD Wien wahrnehmen. Der Beschwerdeführer ist dann in Begleitung von Freunden den Ring entlang bis auf Höhe des Deutschmeisterplatzes, wo die ganze Ringstraße mit Gittern und dahinterstehenden Polizeibeamten abgesperrt war und alle stehenbleiben mussten. Auf dem ganzen Weg hat der Beschwerdeführer nicht mit Polizeibeamten gesprochen und auch nicht geäußert, die Ringstraße verlassen zu wollen.

8. Die Anhaltung des Demonstrationszuges im Bereich Deutschmeisterplatz erfolgte gegen 15:50 Uhr auf Anordnung der Einsatzkommandantin Brigadier I. durch Aktivierung der dort vorbereiteten Trettgitter samt Sperrkette. Nach Ansicht der Einsatzkommandantin erfolgte die Anhaltung der Demonstranten aufgrund Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen der bereits aufgelösten Versammlung vor dem Parlament. Die Anhaltung diente zur Feststellung der Identität. Die Alternative wäre nach Meinung der Einsatzkommandantin gewesen, die Versammlung nochmals aufzulösen, zu warten, ob die Leute auseinandergehen und dann nach einer Abmahnung gemäß § 35 Abs. 3 VStG Festnahmen durchzuführen. Dies hätte jedoch länger gedauert und wäre der Ring länger blockiert gewesen. Der Demonstrationszug umfasste zu diesem Zeitpunkt nämlich noch rund 400-500 Teilnehmer, teilweise ausgestattet mit (Österreich-)Fahnen und Trommeln. Deshalb erging in weiterer Folge der Auftrag an den Abschnittskommandanten Obst. Q. Identitätsfeststellungen durchzuführen und die Personen zur Anzeige zu bringen.

9. Gegen 16:08 Uhr erfolgte mittels – phasenweiser schlecht verständlicher - TKF-Durchsage der LPD Wien aufgrund eines internen Kommunikationsfehlers die (nochmalige) Auflösung der Versammlung gemäß § 13 Versammlungsgesetz. Die Demonstrationsteilnehmer wurden unter einem aufgefordert, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, da ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung darstelle und allenfalls eine Versammlungsauflösung mittels Zwang umgesetzt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war das Verlassen der Örtlichkeit für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr möglich, weil dieser durch Polizeieinheiten bereits vollständig eingekesselt war und niemand hinausdurfte.

10. Gegen 16:12 Uhr erfolgte eine neuerliche Durchsage durch die LPD Wien, dass sich die Demonstrationsteilnehmer zum Deutschmeisterplatz zu begeben haben, um die Ringfahrbahn freizumachen, damit der Verkehr wieder freigegeben werden konnte. Dazu wurde die Einkesselung durch Polizeibeamte immer enger gezogen.

11. Gegen 16:25 Uhr erfolgte eine weitere Durchsage durch die LPD Wien, wonach zwecks Anzeigenlegung nunmehr Identitätsfeststellungen nach § 34b VStG aufgrund der verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach § 14 Versammlungsgesetz bei den an der Örtlichkeit verbliebenen Demonstranten durchgeführt werden.

12. Die Durchführung der Identitätsfeststellungen erfolgte sodann durch sogenannte „Aufarbeitungskontingente“ der LPD Wien unter der Leitung von Obstlt. S.. Zur Durchführung wurden Aufarbeitungsstraßen mit Bussen errichtet, eine war mit Fahrzeugen vor dem Deutschmeisterplatz, die andere nach dem Deutschmeisterplatz. Dorthin wurden die Personen zugeführt und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Obstlt. S. hat immer wieder die beiden Aufarbeitungsstraßen kontrolliert und sich mit den anderen Abschnittskommandanten abgesprochen. Er war zwischendurch auch innerhalb der Sperre am Deutschmeisterplatz. Die Versammlungsteilnehmer wurden ersucht zu kooperieren und ihre Ausweise bereit zu halten, damit eine rasche Abarbeitung durchgeführt werden könne. Ferner wurde den Demonstrationsteilnehmern mitgeteilt, dass ein vorzeitiges Verlassen der Örtlichkeit, etwa wegen dringenden Toilettengangs oder wenn ein Zug erreicht werden musste, dies erst nach erfolgter Identitätsfeststellung möglich sei. Diese Personen wurden bei der Identifikation vorgezogen. Für medizinische Notfälle waren Sanitäter der Polizei vor Ort. Mangels Freiwilligkeit zur Ausweisleistung hat der Beschwerdeführer seine Notdurft vor Ort verrichten müssen.

Während der Anhaltung haben sich die Demonstrationsteilnehmer grundsätzlich ruhig verhalten. Es gab aber auch immer wieder Sprechchöre und den Appell, das Ganze zu beenden. Nach Ansicht von Obstlt. S. war der größte Teil bei den Kontrollen unkooperativ. Es wurde versucht, die Polizeibeamten in Grundsatzdiskussionen zu verstricken und nicht mitzuwirken.

13. Zur Durchführung der Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer von Polizisten jeweils an den Oberarmen gepackt und versucht zu den Polizeibussen zu führen. Daraufhin begab sich der Beschwerdeführer samt seiner Gattin selbst zum Identifikationsbus, wo sein Ausweis von einem Polizeibeamten abfotografiert wurde. Von diesem verlangte der Beschwerdeführer die Dienstnummer, bekam aber nur die Dienstnummer des Vorgesetzten. Gegen 18:15 Uhr konnte der Beschwerdeführer gehen.

14. Am Deutschmeisterplatz erfolgten in der Zeit von 16:25 Uhr bis 18:26 Uhr (innerhalb von rund 2 Stunden) insgesamt 406 Identitätsfeststellungen nach § 34b VStG.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Videos, Würdigung der unbedenklichen Aktenlage, Beischaffung der Parallelakten sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2025, 02.09.2025 und 08.09.2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und Herr BezInsp. F. G., Frau Brigadier H. I., B.A., M.A., Herr Oberrat Mag. J. K., Herr Hofrat Mag. L. M., Herr Rat Mag. N. O., Herr Obst. P. Q., B.A., M.A., und Herr Obstlt. R. S., B.A., M.A., als Zeugen einvernommen wurden. Vorweg ist festzuhalten, dass alleine der Umstand einer Strafanzeige der beiden Beschwerdeführer A. B. und AC. B. vom 29.08.2025 an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Gebrauch falscher Urkunden (wie bspw. das Schreiben der Wirtschaftskammer Wien im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Untersagung) durch die am 08.09.2025 einvernommenen Zeugen der LPD Wien deren Unglaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht bewirkt, weil die Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und den Diensteid vernommen wurden und im Fall einer wahrheitswidrigen Darstellung nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Darüber hinaus konnten die einvernommenen Zeugen der LPD Wien ihre Wahrnehmungen für ihren jeweiligen Einsatzbereich detailliert und nachvollziehbar schildern, sodass für die erkennende Richterin keine Umstände für deren Unglaubwürdigkeit hervorgekommen sind.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zur Begründung seiner Maßnahmenbeschwerde (Identitätsfeststellung samt Modalitäten beim Deutschmeisterplatz) wurde vom Verwaltungsgericht Wien als wahr unterstellt. Somit konnte die im Beschwerdeschriftsatz als auch in den Folgeeingaben sowie in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung weiterer Zeugen unterbleiben (vgl. bspw. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046; 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; 05.06.2024, Ra 2023/09/0058). Darüber hinaus steht für das erkennende Verwaltungsgericht auch ohne Einvernahme dieser Zeugen der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest, sodass die beantragte Zeugeneinvernahme zu einer Verfahrensverschleppung führen würde (vgl. zur Unbeachtlichkeit nicht ausreichend konkretisierter Beweisanträge zB VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0323; 14.8.2023, Ra 2023/13/0038; zur Relevanz der Aussage von Privatpersonen in Bezug auf den maßgeblichen Wissenstand der einschreitenden Beamten siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Gleiches gilt zum Beweisantrag betreffend der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien im Zusammenhang mit dem Beschwerdefahren über die Untersagung der Versammlung von Herrn E. (VGW-103/048/126/2025).

Ad 1., 2.Die Feststellungen zu den am 30.11.2024 angemeldeten Kundgebungen des Herrn E., der Frau Z., des Herrn U. und des Herrn W. sowie der Gegendemonstrationen ergeben sich aus der in der Aktenvorlage enthaltenen Dokumentation unter Teil I – Einsatzplanung, Pkt. 2 bis 5, dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier I. und dem „Verlaufsbericht EA II Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q.. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen Frau Brigadier I., Herrn Obst. Q. und Herrn Mag. M. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025. Die Annahme der LPD Wien über die Nichteinhaltung der mittels Bescheid untersagten Marschkundgebungen ergibt sich wiederum aus der in der Aktenvorlage enthaltenen Dokumentation unter Teil I – Einsatzplanung, Pkt. 9. Diese Annahme konnte der Zeuge Mag. O. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 bestätigen, indem er die Gespräche zwischen Obst. AD. und Herrn W. vom Heldenplatz schilderte. Die Weigerung der Demonstrationsteilnehmer an der Einhaltung der Untersagung geht auch aus einem Gespräch zwischen Versammlungsteilnehmern im Video der Beschwerdeführerin AE. „… FB Stream 30_11_24.mp4“ (ab Minute 01:05 bis 01:50) hervor. Die Feststellungen zur Beendigung der Versammlung durch Hrn. W. am Heldenplatz ergeben sich aus dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier I., dem „Bericht“, ..., von AbtInsp. AF. AG., in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers AH. in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025, VGW-102/012/472/2025.

Ad 3., 4., 5.Die Feststellungen zur Lage vor dem Parlament ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen Frau Brigadier I. und Herrn Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025. Dass sowohl eine Sperre der Ringfahrbahn für den Individualverkehr als auch für den Betrieb der Wiener Linien erfolgte, ergibt sich aus dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier I. und dem „Verlaufsbericht EA II Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q. in Übereinstimmung mit den Videos der Beschwerdeführerin AE. „20241130_150559.mp4“ (Dauer 00:19 Minuten) und „IMG_8579.mp4“ (Dauer 00:20 Minuten). Die Entscheidungsfindung betreffend die Auflösung der Versammlung konnte der Zeuge Mag. K. als damaliger Leiter des Führungsstabes als auch die Zeugin Brigadier I. als Einsatzkommandantin in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 glaubhaft und nachvollziehbar schildern. Zudem ist die Durchsage der Versammlungsauflösung vor dem Parlament im Video der belangten Behörde „P1011632“ (ab 14:54 Uhr) hörbar. Dass die Versammlungsauflösung vor dem Parlament in der TKF-Dokumentation vom 30.11.2024 nicht enthalten ist, ergibt sich aus der Aussage von Herrn Obst. Q., wonach das taktische Kommunikationsfahrzeug nicht vor Ort war bzw. zu lange gedauert hätte und deshalb die Lautersprecheranlage eines (normalen) Funkwagens verwendet wurde. Die Feststellungen zur Annahme über die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach erfolgter Versammlungsauflösung gründen auf den eigenen Aussagen der Zeugin Brigadier I. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025.

Ad 6.Die Feststellungen zum Verlauf der Marschkundgebung ergeben sich aus den detaillierten Schilderungen des Zeugen Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 (im Einklang mit der Dokumentation im „Verlaufsbericht EA II Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ...), welcher von der Einsatzkommandantin mit der Anhaltung des Demonstrationszuges vor Ort beauftragt war und deshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin am nachvollziehbarsten die Marschroute darlegen konnte. Die Feststellung, wonach ein Verlassen des Demonstrationszuges möglich war, ergibt sich aus den Videos der belangten Behörde „P1000234“ (bei 15:22 Uhr in Richtung Universitätsstraße/Währinger Straße, bei 15:26 Uhr in Richtung Heßgasse, bei 15:27 Uhr in Richtung Hohenstaufengasse) und „P1011508“ (bei 15:24 Uhr am Schottentor in Richtung Schottengasse). Darüberhinaus gab der Zeuge Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung an, dass mehrere Sperrketten mangels vorhandener Einsatzkräfte einfach von den Demonstrationsteilnehmer umgangen/ umlaufen wurden. Aus diesem Grund ist es für die erkennende Richterin nicht einmal annähernd nachvollziehbar, warum ein Verlassen des Demonstrationszuges bis zur Anhaltung beim Deutschmeisterplatz nicht möglich gewesen sein sollte. Daran ändert auch nichts das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz (Beilage ./A) vorgelegte Bild (siehe Erläuterungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025), auf welchem ein Sperrgitter über die gesamte Fahrbahnbreite, mehrere Personen und drei uniformierte Polizeibeamte erkennbar sind, zumal es sich dabei lediglich um einen von mehreren Streckenabschnitten der gesamten Marschroute handelt und daraus nicht unmittelbar ableitbar ist, dass hier ein Verlassen unmöglich gewesen war.

Ad 7.Die Feststellungen stützen sich auf die in diesem Zusammenhang glaubhaften eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2025.

Ad 8.Die Feststellungen zum Anlass und den Umständen der Anhaltung des Demonstrationszuges im Bereich Deutschmeisterplatz ergeben sich aus den Ausführungen der Zeugen Frau Brigadier I. und Herrn Obst. Q.. Diese stehen im Einklang mit dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier I. und dem „Verlaufsbericht EA II Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q.. Die Situation der Anhaltung im Bereich Deutschmeisterplatz ist auch im Video der Beschwerdeführerin AE. „0_16_25-0_17_45.mp4“ (ab 00:50 Minute) und „0_41_19-0_42_21.mp4“ (Dauer 01:02 Minuten) ersichtlich.

Ad 9., 10., 11. Die Durchsagen, welche mittels TKF seitens der LPD Wien im Bereich Deutschmeisterplatz getätigt wurden, ergeben sich aus der in der Aktenvorlage enthaltenen TKF-Dokumentation vom 30.11.2024. Im Video der belangten Behörde „P1011634“ (ab 16:08 Uhr) und dem Video der Beschwerdeführerin AE. „2024-11-30_Dmpl.mp4“ (Dauer 00:19 Minuten) ist zudem die Durchsage der Versammlungsauflösung mittels TKF zu sehen und zu hören. Aus diesen beiden Videos als auch aus den Videos der Beschwerdeführerin AE. „1_00_46-1_02_28.mp4“ (Dauer 01:42 Minuten) und „1_03_32-1_05_18.mp4“ (Dauer 01:46 Minuten) ist eindeutig erkennbar, dass bereits im Zeitpunkt der Durchsage der Versammlungsauflösung ein Verlassen der Örtlichkeit nicht mehr möglich war, weil diese durch Polizeibeamte umstellt war. Dieser Umstand deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin Brigadier I. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025, wonach die neuerliche Durchsage der Versammlungsauflösung im Bereich Deutschmeisterplatz lediglich aufgrund eines behördeninternen Kommunikationsfehlers zustande kam und sie bereits im Zeitpunkt der Anhaltung den Auftrag zur Einkesselung samt anschließender Identitätsfeststellung an Obst. Q. erteilte.

Ad 12.Der allgemeine Ablauf der Identitätsfeststellungen ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen Obstlt. S. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 im Einklang mit dem „Abschluss- und Verlaufsbericht EA IX – Delfin 500“ vom 30.11.2024. Aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Obst. Q. und Obstlt. S. ergibt sich auch die Feststellung, wonach bei Bedarf die Sanitäter bzw. der Rettungsdienst beigezogen wurde. Ebenso die Feststellung, dass ein Toilettengang bei freiwilliger Ausweisleistung vorzeitig gewährt wurde. Der vor Ort anwesende Rettungsdienst ist zudem auf dem Video der Beschwerdeführerin AE. „… FB Stream 30_11_24.mp4“ (ab Minute 1:34:12) ersichtlich. Die Feststellung zur mangelnden Freiwilligkeit der Ausweisleistung und damit verbundene Notwendigkeit zur Verrichtung der Notdurft ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung von Körperkraft durch Polizeibeamte zur Identitätsfeststellung gebracht werden musste.

Ad 13.Die Feststellungen zum Ablauf der Identitätsfeststellung am Beschwerdeführer selbst ergeben sich wiederum anhand seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2025. Diese stehen nicht im Widerspruch mit den Aussagen des Zeugen BezInsp. F. G., Obst. Q. und Obstlt. S., wenn diese selbst keine Zwangsmaßnahmen wahrgenommen hatten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegt es in der Natur der Sache, dass die befehlshabenden Polizeibeamten nicht jede einzelne Identitätsfeststellung ihrer Polizeikollegen, insbesondere bei einer so großen Anzahl an Identitätsfeststellung wie im gegenständlichen Verfahren, überprüfen und überwachen können. Deshalb wird den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt.

Ad 14.Die Feststellungen zur Dauer und Gesamtanzahl der durchgeführten Identitätsfeststellung stützen sich auf die Aussage des Zeugen Obstlt. S. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 im Einklang mit dem „Abschluss- und Verlaufsbericht EA IX – Delfin 500“ vom 30.11.2024.

Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl. Nr. 684/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 (VersammlungsG), BGBl. Nr. 98/1953 (WV) idF BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise:

§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

[…]

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[…]

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten:

Identitätsfeststellung

§ 34b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.

Zwangsgewalt

§ 39a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.

§ 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Rechtliche Beurteilung

1. Vorweg ist zum Vorwurf der Befangenheit der erkennenden Richterin Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 07.09.2025 die Ablehnung der erkennenden Richterin in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit. Auf das Wesentliche zusammengefasst begründet dies der Beschwerdeführer mit der nach seiner Ansicht gesetzwidrigen Verfahrensführung sowie gesetzwidrigen Ignorierens von Beweisanträgen an das Verwaltungsgericht Wien.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von Befangenheit dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (siehe etwa VwGH 23.05.2007, 2005/03/0094). Aus der bloßen Abweisung von gestellten Beweisanträgen kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden (VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/011 mit Verweis auf 31.03.2016, Ro 2015/07/0038).

Allein das Vorbringen einer mangelhaften Verfahrensführung und damit auch die Entscheidung über Beweisanträge führt nicht zur Annahme einer Befangenheit und damit auch nicht zu einem Mangel an der objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin, zumal das Beschwerdevorbringen und die Beweisergebnisse auch zu Gunsten des Beschwerdeführers geprüft wurden.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (d.h. ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (zB VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).

Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).

Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ist in einer Maßnahmenbeschwerde die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen. Das angerufene Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als „angefochtener Verwaltungsakt“ bzw. angefochtene Maßnahme zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 20.10.1994, 94/06/0119; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).

3. Die in Beschwerde gezogene Identitätsfeststellung samt Modalitäten (Anhaltung und Anwendung von Körperkraft) am Deutschmeisterplatz stützt sich auf § 34b VStG aufgrund der verwirklichten Verwaltungsübertretung nach § 14 VersammlungsG. Nach Ansicht der belangten Behörde begingen die Demonstrationsteilnehmer ab dem Zeitpunkt der behördlichen Versammlungsauflösung um 14:54 Uhr vor dem Parlament eine Verwaltungsübertretung nach § 14 VersammlungsG, weshalb im Bereich Deutschmeisterplatz um 15:50 Uhr die Anhaltung zur Durchsetzung von Identitätsfeststellungen nach § 34b VStG erfolgte.

4. Gemäß § 34b VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.

Die Befugnis erstreckt sich – nach der insoweit taxativen Umschreibung (VwGH 29.7.1998, 97/01/0448) – zum einen auf Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wurden. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen das einschreitende Organ mit gutem Grund – und damit vertretbar – von der Begehung einer Verwaltungsübertretung ausgehen darf (VwGH 2.10.2020, Ra 2020/03/0075) und diesen Umstand in eigener Person sinnlich wahrnimmt (VwGH 19.1.2000, 98/01/0451). Zum anderen betrifft sie Personen, die unmittelbar nach mutmaßlicher Begehung einer Verwaltungsübertretung entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.

Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Identitätsfeststellung ist in § 34b VStG iVm § 35 Abs. 3 SPG eine Mitwirkungs- und Duldungsverpflichtung des Betroffenen vorgesehen. Dies bedeutet, dass diese Person über die im Rahmen der Überprüfung zu erhebenden Umstände Auskunft zu erteilen und auch sonst mitzuwirken hat, damit diese Überprüfung durchgeführt werden kann (EBRV 76 BlgNR 21. GP 55; Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 § 34b Rz 7 (Stand 1.1.2023, rdb.at).

In der Befugnis zur Identitätskontrolle ist zusätzlich die Befugnis zur Anhaltung des Betroffenen zwecks Identitätsfeststellung enthalten. Dies stellt nach der Judikatur (VfSlg. 7298/1974 und weiters VfSlg. 5280/1966) keine „Festnahme“ dar (vgl auch EBRV 76 BlgNR 21.GP 55; Hauer/Keplinger, SPG4 Anm 2).

Zur Durchsetzung einer Identitätskontrolle sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 39a VStG ermächtigt, Zwangsgewalt anzuwenden. Zwangsgewalt besteht in der Anwendung physischen Zwangs (Einsatz von Körperkraft) gegen Personen oder Sachen, aber auch schon im Versuch der Anwendung eines solchen (VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen gemäß § 39a VStG auch auf den Gebrauch von Waffen zurückgreifen. Der Einsatz von Zwangsgewalt hat jedoch stets verhältnismäßig und unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

5. § 13 VersammlungsG erlaubt es, in verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet wird und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählte Schutzgüter (ua. öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rechte und Freiheiten anderer) darstellt (VfSlg. 19.818/2013; VfGH 7.12.2022, E 2303/2021). Dabei ist abzuwägen, ob die mit der Versammlung für Unbeteiligte verbundenen Beeinträchtigungen (wie etwa Sperre des Straßenverkehrs) im Interesse der Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit hinzunehmen sind oder nicht. Ob hinreichende Gründe für eine Auflösung vorliegen, hat das einschreitende Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (ex ante-Betrachtung; zB VfSlg. 14.761/1997).

§ 14 Abs. 1 VersammlungsG normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Zum Adressatenkreis dieses Gebots zählen nicht nur die Versammlungsteilnehmer in eigentlichen Sinne, sondern auch sonstige Anwesende, wie zB Berichterstatter, die den Ablauf der Kundgebung beobachten, dokumentieren oder kommentieren (vgl VfGH 20. 9. 2012, B 1359/11). Eine individuelle Missachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung kann auch in Anbetracht der konkreten Gesamtsituation vor Ort angenommen werden (vgl VfGH 20. 9. 2012, B 1436/10). Das Gebot auseinanderzugehen, impliziert ebenfalls, dass ein neuerliches Versammeln an einem anderen Ort untersagt ist (zur sogenannten Nachversammlung VfSlg 19.818/2013).

6. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Einsatzkommandantin Brigadier I. mit gutem Grund – und damit vertretbar – zur Auffassung gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 (iVm § 19) VersammlungsG beging und deshalb Identitätsfeststellungen gemäß § 34b VStG anordnete (vgl. idZ VfSlg. 11.930/1988, 14.761/1997).

Die Demonstration vor dem Parlament und der nachfolgende Demonstrationszug vom Parlament bis zum Deutschmeisterplatz ist unzweifelhaft als Versammlung im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu werten, weil die Demonstranten sich zu einem gemeinsamen Zweck und gemeinsamen Wirken zusammenfanden (VfSlg. 15.109/1998 mwN; zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy and others / Russia, Appl. 29.580/12 ua., Z 98 ff; zuletzt zum Klimaschutz als Versammlungsthema vgl. VfGH 15.6.2023, E 1135/2022 ua.). Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs ist – der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend – der Demonstrationszug beginnend vom Parlament bis zur Anhaltung beim Deutschmeisterplatz als Einheit zu betrachten (VfSlg. 14.367/1995, 19.818/2013; VwSlg. 16.330 A/2004). Der Verfassungsgerichtshof orientiert sich nämlich an einem geschlossenen Begriffsbild und wertet etwa einzelne Handlungsabläufe innerhalb eines Demonstrationszugs (zB Zwischenstopps, Umgruppierungen) dann als eine einheitliche Versammlung, wenn diese in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Dies gilt selbst für den Fall, dass es zwischenzeitlich zur Auflösung der Kundgebung gekommen ist (vgl. wiederum VfSlg. 19.818/2013). Vor diesem Hintergrund schadet es für die Beurteilung als einheitlicher Demonstrationszug nicht, wenn sich dieser – wie festgestellt – innerhalb des Zeitraumes von 15:00 bis etwa 15:50 Uhr vom Parlament beginnend bis zur Anhaltung am Deutschmeisterplatz mehrmals trennte bzw. Gruppierungen dazugestoßen sind und auch wieder abtrennten. Aus dem vorgelegten Videomaterial geht zudem die einheitliche Gesinnung der Demonstrationsteilnehmer hervor.

Der Beschwerdeführer nahm an dieser Versammlung teil, indem er ab etwa 14:30 Uhr kommend vom Heldenplatz mit der Menschenmenge mitging. „Anwesende“ im Sinne von § 14 Abs. 1 VersammlungsG sind nämlich nicht nur Personen, die aktiv an einer Versammlung teilnehmen, sondern auch Personen, die den Ablauf der Versammlung bloß beobachten, dokumentieren oder kommentieren (siehe VfGH 20.9.2012, B 1359/11; ferner VwSlg. 17.699 A/2009).

Es ist vor diesem Hintergrund offenkundig, dass der Beschwerdeführer auch nach der Auflösung weiterhin bei der Versammlung anwesend war und der ihn treffenden Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nicht nachgekommen ist. Dies unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die Mitteilung der Auflösung der Versammlung rechtswirksam zugegangen ist (VfGH 20.9.2012, B 1436/2010). Konnten doch die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anbetracht der Gesamtsituation vor Ort (Zwischenstopps und Umgruppierungen) mit gutem Grund annehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch Nicht-Verlassen des Versammlungsortes einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hat. Es hängt nämlich davon ab, ob das einschreitende Organ bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt vertretbar davon ausgehen konnte, dass der Versammlungsteilnehmer die Übertretung nach § 14 Abs. 1 und § 19 VersammlungsG begeht (vgl. nochmals VfSlg. 11.930/1988, 14.761/1997).

Dabei wird das einschreitende Organ regelmäßig seiner Beurteilung die tatsächlich erfolgte Auflösung der Versammlung zugrunde legen können, ohne diese auf ihre Rechtskonformität zu hinterfragen (vgl. idZ auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).

Ungeachtet dessen sind beim Verwaltungsgericht Wien auch keine Zweifel betreffend die Rechtskonformität der Versammlungsauflösung entstanden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehört ein Verhalten im Zuge von Versammlungen, welches den Verkehr und den normalen Ablauf des Lebens absichtlich behindert, um die Aktivitäten anderer ernsthaft zu stören, nicht zum Kern der durch Art. 11 EMRK geschützten Freiheit (EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., Z 97; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Z 52).

Die vorab bescheidmäßig untersagte Marschkundgebung entlang des Ringes führte zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen. Damit wurde der LPD Wien nicht die Möglichkeit geboten, Vorkehrungen zu treffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen. Ohne die Möglichkeiten verkehrlicher Vorsorge mit dem Ziel, den städtischen Verkehrsfluss im Wesentlichen aufrecht zu erhalten, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Abwägung aller Umstände – auch unter Einbeziehung der zuvor eingeholten Stellungnahme der Wiener Wirtschaftskammer - in diesem Fall die Auflösung als legitim und auch verhältnismäßig beurteilte (vgl. VfSlg. 19.818/2013).

Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe § 14 VersammlungsG übertreten, erscheint unter den festgestellten Umständen nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts vertretbar. Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde aufgrund eines behördeninternen Kommunikationsfehlers neuerliche eine Versammlungsauflösung um etwa 16:08 Uhr vor dem Deutschmeisterplatz vornahm und zu diesem Zeitpunkt ein Verlassen der Örtlichkeit aufgrund der bereits eingezogenen Sperrkette nicht mehr möglich war, weil nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts Wien bereits die erste (ursprüngliche) Versammlungsauflösung um 14:54 Uhr vor dem Parlament rechtskonform erfolgte und, wie oben dargelegt, der Demonstrationszug als Einheit zu betrachten ist.

7. Aus § 34b VStG folgt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Identität jener Personen feststellen dürfen, die bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten werden. Unter der "Betretung auf frischer Tat" ist nach der Judikatur die unmittelbare Wahrnehmung einer Tat zu verstehen, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind oder Schlüsse gezogen werden müssen (VfSlg. 7309/1974). Hinsichtlich der Frage, ob eine unmittelbar wahrgenommene Tat eine Verwaltungsübertretung darstellt, genügt es nach ständiger Rechtsprechung, dass für die Annahme, ein bestimmter Tatbestand sei erfüllt worden, vertretbare Gründe vorliegen (vgl zB VfSlg 14.367/1995).

Da, wie oben dargelegt, die Auflösung der Versammlung rechtmäßig erfolgt ist, der Beschwerdeführer den Versammlungsort hienach nicht verlassen hat und da infolgedessen die Annahme der Behörde vor Ort, er hätte eine Verwaltungsübertretung begangen und wäre bei dieser auf frischer Tat betreten worden, vertretbar erscheint, kann auch in der erfolgten Identitätsfeststellung keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit erblickt werden. Die subjektive Kenntnis der Versammlungsauflösung durch den Beschwerdeführer spielt – im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren – hier keine Rolle, weil die Beurteilung aus Sicht der einschreitenden Organe ex ante zu erfolgen hat.

8. Sofern der Beschwerdeführer die Modalitäten der Identitätsfeststellung rügt, nämlich die behauptete „rechtswidrige Einkesselung“ der Demonstrationsteilnehmer im Bereich des Deutschmeisterplatzes, so kann darin ebenso wenig eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf persönliche Freiheit erblickt werden. Denn die gesetzliche Befugnis zur Identitätskontrolle enthält ebenso die Befugnis zur Anhaltung des Betroffenen zwecks Identitätsfeststellung, die - wie oben erläutert – rechtmäßig erfolgte. Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände (Verlegung des Aufarbeitungskontingents zum Deutschmeisterplatz, Einrichtung der Aufarbeitungsstraßen und Durchführung von insgesamt 406 Identitätsfeststellungen) kann auch in der Anhaltedauer des Beschwerdeführers im Zeitraum von 15:50 bis etwa 18:10 Uhr keine Unverhältnismäßigkeit erblickt werden.

Was die vom Beschwerdeführer weiters gerügte Anwendung von Körperkraft im Zuge der Identitätsfeststellung betrifft, liegt keine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vor. Zum einen ermächtigt § 39b VStG ausdrücklich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Identitätsfeststellungen. Zum anderen stellt das Vorgehen, nämlich das Zupacken an den beiden Oberarmen, eine verhältnismäßige Form dar, um den Beschwerdeführer zur Identitätsfeststellung zu bewegen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Umstände der Durchsetzung der Identitätsfeststellungen auf das eigene Verhalten des Beschwerdeführers sowie das Verhalten der restlichen Demonstrationsteilnehmer im Bereich Deutschmeisterplatz zurückzuführen sind, nämlich die fehlende Kooperation mit den Polizeibeamten. Insgesamt erblickt das erkennende Verwaltungsgericht Wien daher keine Umstände, die eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebots nahe legen würden.

Wenn die – gegenständlich nicht in Beschwerde gezogene – mangelnde Auskunft durch die einschreitenden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung moniert wurde, wird abschließend darauf hingewiesen, dass im Bereich Deutschmeisterplatz mittels TKF-Durchsagen über den Zweck des Einschreitens informiert wurde, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die ihnen unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln einzusetzen haben und damit der Zweck des Einschreitens dem Betroffenen nicht in jedem Fall verständlich zur Kenntnis gebracht werden muss (VwGH 6.2.2025, Ra 2023/01/0042).

Die Maßnahmenbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Durch Verordnung des Bundeskanzlers sind Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand festzusetzen (vgl. § 1 VwG-AufwErsV). Die belangte Behörde erstattete in allen Parallelverfahren eigenständige Gegenschriften zu den jeweiligen Beschwerdevorbringen und machte jeweils Vorlage-, Schriftsatz- als auch Verhandlungsaufwand im gesetzlichen Ausmaß geltend. Daher ist der belangten Behörde Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv EUR 368,80 zuzusprechen.

Bei der Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes kommt es nicht auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte an (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). Ebensowenig kommt es im Übrigen auf die Dauer der Verhandlung und die Anzahl der Verhandlungstermine an (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, Rn. 21, mwN). Deshalb gebührt der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,-.

9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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