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VGW-152/007/10350/2025•LVwG W VGW-152/007/10350/2025
VGW-152/007/10350/2025Landesverwaltungsgericht25.11.2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Verleihungshindernis, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, strafgerichtliche Vormerkung, Wohlverhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. KÖHLER über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 04.06.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2025, 24.10.2025 und 14.11.2025 sowie Verkündung am 14.11.2025 und Ausfertigungsantrag der belangten Behörde zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der A. B. (geboren am ...1985; iranische Staatsangehörige) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und es wird ihr aufgrund des Antrages vom 21.11.2024 gemäß § 10, § 10a und § 11a Abs. 7 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 14.11.2025 verliehen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit Schreiben vom 21.11.2024 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2025 wurde der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin – A. B. – ist geboren am ...1985 und Staatsangehörige von Iran.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Fremdenpass. Sie ist asylberechtigt seit 05/2004 und seither rechtmäßig aufhältig in Österreich.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine anerkannte Prüfung der Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 samt Integrationsprüfung. Die tatsächlichen Deutschkenntnisse liegen auf einem weit höheren Niveau. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Schulzeugnis einer Hauptschule, 4. Klasse/8. Schulstufe, mit positiver Note im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“. Die Prüfung über Kenntnisse in Geschichte/Demokratie ist wegen des Schulbesuchs in Österreich gemäß § 10a Abs. 4a StbG nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin hat verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen:
Übertretung des § 5a Abs. 2 und 12 sowie § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 14 bzw. 13 Wr. Tierhaltegesetz; Tat am 26.06.2019 (Maulkorb- und Leinenpflicht sowie fehlender Hundeführschein); zwei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 2.300,– Euro (...; ELAK-AS 103); die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde als verspätet zurückgewiesen (VGW-001/038/4579/2020-5)
Übertretung des § 52/a/11a StVO („Zonenbeschränkung“; 30 km/h um 19 km/h überschritten); Tat am 15.10.2020; Geldstrafe in der Höhe von 76,– Euro (...).
Aus den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin sind weitere Strafzahlungen ersichtlich, nämlich an die LPD Wien am 12.06.2019 100,– Euro, am 02.07.2020 55,– Euro, am 17.07.2020 55,– Euro, am 28.09.2020 55,– Euro, am 29.04.2022 55,– Euro, und an den Magistrat der Stadt Wien am 25.08.2021 36,– Euro, am 15.11.2021 36,– Euro und am 01.12.2021 68,– Euro.
Die Beschwerdeführerin hat eine strafgerichtliche Vormerkung wegen einer Entwendung (§§ 15, 141 StGB). Das Verfahren wegen der Tat am 10.11.2014 wurde gemäß § 191 Abs 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin einen Haargummi in einem Drogeriemarkt (Verkaufspreis 2,29 Euro) nicht bezahlt hat (ELAK-AS 217 f).
Die Beschwerdeführerin hat eine weitere strafgerichtliche Vormerkung wegen des Verdachts einer Tat iSd §§ 27/1, 27/2 SMG. Das Verfahren wegen der Tat am 02.02.2020 wurde nach endgültigem Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 38/3 SMG am 23.03.2021 eingestellt (ELAK-AS 137). Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin Suchtgift (nämlich „2 Portionssäcken Heroin“ bzw. 6,3 Gramm) zum eigenen Gebrauch erwarb. Die Beschwerdeführerin war von Anfang an geständig.
Zusätzlich ist eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 FSG von 11.07.2020 bis 01.09.2020 vermerkt. Diese erfolgte wegen des früheren Drogenkonsums und weil eine amtsärztliche Untersuchung nicht termingerecht erfolgt ist. Aufgrund führerscheinrechtlicher Auflagen unterzog sich die Beschwerdeführerin sodann laufenden Untersuchungen. Die Beschwerdeführerin hat sich einer entsprechenden Behandlung und Betreuung unterzogen, nämlich einer ambulanten Behandlung im C., bei einem Allgemeinmediziner und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Sie hat sich auch Laboruntersuchungen (Harntests) unterzogen. Von den Ärzten wurde sie als „immer compliant“ und stabil bezeichnet. Hierzu wurden Unterlagen/Befunde vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hatte in den relevanten bzw. geltend gemachten 36 Monaten vor der Antragstellung (21.11.2024) Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 54.764,67 Euro. Dem standen regelmäßige Ausgaben in der Höhe von insgesamt 14.517,65 Euro gegenüber. Unter Berücksichtigung der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in Höhe von insgesamt 8.102,78 Euro ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von 48.349,80 Euro. Diese Summe liegt über den in Abzug zu bringenden Aufwendungen und ergibt einen Plusbetrag von 8.480,24 Euro als Differenz von ASVG-Richtsätzen (39.869,56 Euro) und Nettoeinkommen.
Die Einnahmen und regelmäßigen Ausgaben sind in den ex lege relevanten bzw. von der Beschwerdeführerin ausgewählten Monaten angefallen. Das sind
im Jahr 2024 die Monate 04 bis 10 (gesamt 7 Monate),
im Jahr 2023 das Monat 11 (gesamt 1 Monat),
im Jahr 2022 alle 12 Monate (gesamt 12 Monate),
im Jahr 2021 die Monate 07 bis 12 (gesamt 6 Monate),
im Jahr 2020 die Monate 01, 02, 06, 07, 08 (gesamt 5 Monate) und
im Jahr 2019 die Monate 05, 06, 08, 10, 11 (gesamt 5 Monate).
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin setzten sich zeitraumbezogen zusammen aus Zahlungen folgender Dienstnehmer:
6. 227,46 Euro aus 2019: D. / E.
10. 213,89 Euro aus 2021: Gastronomiebetrieb F.
19. 179,20 Euro aus 2022: Gastronomiebetrieb F.
3. 801,56 Euro aus 2023: G. H.
7. 365,03 Euro aus 2024: G. H.
Als regelmäßige Ausgaben fielen bei der Beschwerdeführerin Kosten für Energie (Strom und Fernwärme), für einen Garagenstellplatz und einen Lagerraum sowie Unterstützungsleistungen an die Mutter (direkte Geldtransfers einerseits und zeitweise Übernahme der Mietzahlungen für deren Wohnung andererseits) an. Wohnungskosten (Miete) hatte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung mit ihrem langjährigen Mitbewohner nicht zu tragen.
Diese regelmäßigen Ausgaben verteilen sich auf
303,40 Euro für 05, 06, 08, 10, 11 /2019,
4. 633,80 Euro für 01, 02, 06, 07, 08 /2020,
2. 344,44 Euro für 07-12/2021,
245,71 Euro für 11/2023 und
2. 196,53 Euro für 04-10/2024.
Die „freie Station“ betrug in diesen Monaten
303,40 Euro für 2019,
760,10 Euro für 2020,
245,71 Euro für 2023 und
Daraus ergibt sich der Plusbetrag von 8.480,24 Euro.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt, Abfragen von öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Versicherungsdatenauszug, Strafregister), Anfragen an Behörden wegen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, wegen führerscheinrechtlicher Verfahren, wegen Finanzstrafverfahren und wegen Sozialleistungsbezug sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2025, 24.10.2025 und 14.11.2025, in der die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt vom 10.11.2014 (Entwendung gemäß §§ 15, 141 StGB) ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD Wien (ELAK-Ausdruck S. 220) und einem Schreiben der StA Wien (ELAK-Ausdruck S. 218).
Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt vom 02.02.2020 (SMG-Verfahren) ergeben sich aus dem Abtretungsbericht der LPD Wien (ELAK-Ausdruck, S 156 ff) und der dortigen Abfragenübersicht (PAD und VStV) von Datenbanken zu Strafverfahren (ELAK-Ausdruck S 137).
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich überwiegend aus den Verfahrensstücken im Behördenakt, nämlich zur Übertretung des Wr. Tierhaltegesetz (ELAK-Ausdruck S. 103 sowie aus dem hg. Akt VGW-001/038/4579/2020) sowie zur Übertretung des § 52/a/11a StVO (ON 26 im hg. Akt).
Dass es neben diesen durch Behördenanfragen ermittelbaren Erledigungen von Verwaltungsstrafverfahren weitere Bestrafungen der Beschwerdeführerin gegeben hat, ist durch Strafzahlungen in den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich (ON 28 und 38 im hg. Akt sowie Vorlage in der Verhandlung am 24.10.2025). Die Beschwerdeführerin bestritt diese auch nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Strafzahlungen an die LPD Wien das jeweilige Polizeikommissariat mit Kurzbezeichnung angeführt wird.
Die Feststellungen zum führerscheinrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der Abfragenübersicht der LPD Wien (ELAK-Ausdruck S. 137). Der FSG-Bescheid liegt im Behördenakt (ELAK-Ausdruck S. 179).
Die Feststellungen zur Behandlung/Betreuung nach dem früheren Drogenkonsum ergeben sich aus Unterlagen/Befunden eines Allgemeinmediziners (ELAK-Ausdruck S. 541) sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (ELAK-Ausdruck S. 542), des C. (ELAK-Ausdruck S. 556 f) und auch Laborbefunden (allesamt Beilagen zur Bescheidbeschwerde; ELAK-Ausdruck, S. 507 ff und 544 ff).
Die Feststellungen und die Beurteilung der „Gefährlichkeit“ ergeben sich auch aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin äußerte sich vor dem Verwaltungsgericht umfänglich und offen zu den Vorhalten. Insbesondere zum Thema Suchtmittelkonsum verantwortete sich die Beschwerdeführerin einsichtig und reumütig (siehe insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 09.09.2025).
Die Feststellungen zum Sprachzertifikat samt Integrationsprüfung und zum Schulbesuch ergeben sich aus den Zeugnissen im Akt (ELAK-Ausdruck S 357, 375, 387 einerseits, S. 314-318 andererseits). Die Beschwerdeführerin konnte sich in der mündlichen Verhandlung ohne irgendeine Schwierigkeit verständigen; sie spricht fließend Deutsch.
Die Feststellungen zu den Einkünften ergeben sich aus Gehaltszetteln, die mit Finanzunterlagen (Einkommenssteuerbescheiden) und Eingängen in Kontoauszügen übereinstimmen (Urkundenvorlagen ON 28 und 38 im hg. Akt sowie in der Verhandlung am 24.10.2025; im Behördenakt bereits zum Lebensunterhalt ELAK-Ausdruck S 225 ff). Die Beschäftigungen sind auch durch den Versicherungsdatenauszug gedeckt.
Feststellungen zu regelmäßigen Ausgaben ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den den sehr umfangreichen und vollständigen (d.h. ohne zeitliche oder inhaltliche Einschränkung/Ausblendung/Filterung vorgelegten) Kontoauszügen (Vorlage in der Verhandlung am 24.10.2025 sowie ON 38 im hg. Akt). Daneben wurden etwa eine Wohnrechtsvereinbarung (ELAK-Ausdruck S 275), eine KSV-Auskunft (ELAK-Ausdruck S 276 ff) und ein Auszug aus dem Exekutionsregister (ELAK-Ausdruck S 281) vorgelegt.
Zur Einkommensberechnung wurde auch eine Berechnungstabelle zum Akt genommen, die in der Verhandlung am 14.11.2025 erörtert wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist berechtigt, weil die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen:
Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau samt Integrationsprüfung, ist asylberechtigt und zumindest zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen – zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt (VwGH 20.03.2013, 2012/01/0079) – im Bundesgebiet aufhältig. Eine Unterbrechung gemäß § 15 StbG hat nicht stattgefunden.
Es war daher im Beschwerdefall der Verleihungstatbestand des § 11a Abs. 7 StbG zu prüfen.
Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Entscheidend ist für das Verwaltungsgericht beschwerdefallbezogen, dass sämtliche Taten/Übertretungen mehr als fünf Jahre zurückliegen.
Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei Strafzahlungen an den Magistrat der Stadt Wien in Höhe von 36,– Euro regelmäßig um „Parkstrafen“ in Form von Anonymverfügungen, d.h. Übertretungen des § 24 StVO ohne größeren Unrechtsgehalt (auch keine gravierende Schutzgutbeeinträchtigung/Gefährdung) handelt.
In gleicher Weise ist gerichtsbekannt, dass es bei Strafzahlungen an die LPD Wien in Höhe von 55,– Euro regelmäßig geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen („Radarstrafen“) in Form von Anonymverfügungen, d.h. Übertretungen des § 20 StVO ohne nennenswerten Unrechtsgehalt handelt.
Bei der Vormerkungen wegen Übertretung des § 52/a/11a StVO sowie bei den hinter „Parkstrafen“ und anderen Anonymverfügungen stehenden Übertretungen handelt es sich somit um ein jeweils als nicht untypisch anzusehendes, geringfügiges Fehlverhalten. Der Unrechtsgehalt ist hier als geringfügig anzusehen. Diese Übertretungen liegen zeitlich zudem überwiegend bereits länger zurück.
Hinsichtlich der SMG-Ermittlungen ist anzumerken, dass es nur einen Eigengebrauch, aber keinen Handel und keine sonstige Weitergabe von Drogen gab (Erwerb/Besitz zum persönlichen Gebrauch gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 SMG). Insofern liegt nur eingeschränkt eine Gefährdung der Öffentlichkeit, vielmehr eine Eigenschädigung vor. Es scheint auch beachtlich, dass eine Drogenabhängigkeit (auch) eine Krankheit ist und mit einer solchen Sucht eine reduzierte Einsichtsfähigkeit oder Verhaltenssteuerung verbunden sein kann. Auch das damit im Zusammenhang stehende FSG-Verfahren liegt mehr als 5 Jahre zurück.
Wer ernsthaft, konsequent und erfolgreich an der Überwindung der Sucht arbeitet, zeigt bereits ein Wohlverhalten. Die Beschwerdeführerin hat dies getan.
Die Beschwerdeführerin hat sich einer entsprechenden Behandlung und Betreuung unterzogen (siehe die oben zitierten Unterlagen/Befunde von C., Allgemeinmediziner und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie). Die Fachärztin bezeichnete die Beschwerdeführerin als stabil und verneinte eine Rückfallgefahr. Auch Laborbefunde aus 12/2020, 03/2021, 05/2021, 08/2021, 03/2022, 04/2024, 08/2024, 11/2024, 04/2025 belegen, dass die Beschwerdeführerin dieses Thema erfolgreich hinter sich gelassen hat, sodass die Vorwerfbarkeit dieser Handlung herabgesetzt ist. Es liegt auch insofern ein ausreichend langes Wohlverhalten vor. Die Beschwerdeführerin war im SMG-Straf- bzw. Ermittlungsverfahren von Beginn weg geständig. Eine unzureichende Verantwortungsübernahme kann nicht erkannt werden. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich die Beschwerdeführerin zudem offen und glaubwürdig reumütig zu diesem Faktum.
Die Erledigungsform der beiden gerichtlichen Strafverfahren (SMG-Übertretung und Entwendung) zeigt, dass auch in den dortigen Verfahren wegen Geringfügigkeit keine Gefährlichkeit und kein Strafbedarf bestanden hat bzw. gesehen wurde. Aufgrund des langen Zurückliegens ist für das gegenständliche Verfahren aus heutiger Sicht kein Hindernis iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu sehen.
Auch aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin einen sehr hohen Integrationsgrad aufweist und eine Gefährlichkeit nach dem Maßstab des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erreicht wird.
Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände (Art der Übertretungen, Zeit des Wohlverhaltens bzw. langer Gesamtzeitraum im Verhältnis zur Zahl der Übertretungen sowie persönlicher Eindruck) liegt hier kein Verleihungshindernis vor.
Es ist im Beschwerdefall auch der lange Aufenthalt im Bundesgebiet und ein glaubwürdig reumütiges Verhalten der Beschwerdeführerin anzurechnen. Eine erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr geht von der Beschwerdeführerin nicht aus (vgl. auch VfGH 24.02.2025, E 3986/2024; 24.09.2025, E 1925/2025).
Bei der Berechnung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG sind die letzten 3 Jahre (36 Monate) vor der Antragstellung für die Richtsätze nach § 293 ASVG relevant; das sind die Monate 11/2021 bis 10/2024. Die Beschwerdeführerin war eine alleinstehende Erwachsene ohne Kinder/Unterhaltspflichten. Der maßgebliche Richtsatz betrug 1.000,48 Euro pro Monat im Jahr 2021 (2 Monate), 1.030,49 Euro pro Monat im Jahr 2022 (12 Monate), 1.110,26 Euro pro Monat im Jahr 2023 (12 Monate) und 1.217,96 Euro pro Monat im Jahr 2024 (10 Monate).
Zu den regelmäßigen Ausgaben wurden Kosten für Energie (Strom und Fernwärme), für einen Garagenstellplatz und einen Lagerraum sowie Unterstützungsleistungen an die Mutter der Beschwerdeführerin gerechnet.
Die Kosten für einen Handy-/Internettarif und die Wiener Linien sind in den ASVG-Richtsätzen enthalten.
Die Beschwerdeführerin hatte – entsprechend den in den Feststellungen aufgelisteten einzelnen Berechnungsfaktoren – in den relevanten bzw. geltend gemachten 36 Monaten vor der Antragstellung (21.11.2024) Einkünfte in Höhe von insgesamt 54.764,67 Euro. Dem standen regelmäßige Ausgaben in der Höhe von insgesamt 14.517,65 Euro gegenüber. Unter Berücksichtigung der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in Höhe von insgesamt 8.102,78 Euro ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von 48.349,80 Euro. Diese Summe liegt über den in Abzug zu bringenden Aufwendungen und ergibt einen Plusbetrag von 8.480,24 Euro als Differenz von ASVG-Richtsätzen (39.869,56 Euro) und Nettoeinkommen.
Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG ist erfüllt.
Verleihungshindernis oder Anhaltspunkte für negative Beurteilungen von Verleihungsvoraussetzungen sind (auch sonst) nicht hervorgekommen.
Gemäß § 10a Abs. 4a StbG war eine Absolvierung der Staatsbürgerschaftsprüfung nicht notwendig, weil die Beschwerdeführerin einen Schulabschluss mit Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für diesen Unterrichtsgegenstand in der 4. Klasse nachweisen konnte.
Die Beschwerdeführerin erfüllt alle Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 10 und § 10a und § 11a Abs. 7 StbG.
Gemäß § 21 Abs. 2 StbG hat ein Fremder vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft ein entsprechendes Gelöbnis abzulegen, was die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 vor dem Verwaltungsgericht gemacht hat.
Da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt waren, war der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Weil die Beschwerdeführerin anerkannter Konventionsflüchtling ist, war ihr das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates nicht zumutbar. Bei Asylberechtigten ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Es müssten besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der asylberechtigt ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern. Daher war der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG nicht nur zuzusichern, sondern zu verleihen (VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274; 04.04.2024, Ra 2024/01/0083).
Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie die iranische Staatsangehörigkeit zurücklegen muss, sobald ihr dies – innerhalb von sechs Jahren nach Verleihung – möglich oder zumutbar werden sollte, da ansonsten eine Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich ist (vgl. § 34 StbG).
Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu: Die einzelfallbezogene Beurteilung einer Gefährdung iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist grundsätzlich nicht revisibel. Die Ermittlung des Lebensunterhaltes erfolgte unter ebenso einzelfallbezogener Beweiswürdigung von Unterlagen (insbesondere Kontoauszüge und Lohnzettel) in Verbindung mit einem konkreten Beschwerdevorbringen. Die Berechnungsfaktoren sind klar geregelt und die dazu vorliegenden Rechtsprechung ist einheitlich. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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