LVwG W VGW-151/079/5736/2024

VGW-151/079/5736/2024Landesverwaltungsgericht18.11.2025

Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt – EU, kombiniertes Verfahren, ununterbrochene fünfjährige Niederlassung, Zukunftsprognose, finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Stillhalteklausel, ortsübliche Unterkunft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/079/5736/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.079.5736.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.3.2024, ..., betreffend die Abweisung des Zweckänderungsantrags vom 12.3.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 26 iVm § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG und Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 (ARB 1/80) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidungsgrundlagen § 26 iVm § 45 Abs. 1 erster Satz NAG und Art. 6 ARB 1/80 sowie § 45 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG lauten.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung neben der Wiedergabe der Antragstellung, der herangezogenen Rechtsvorschriften und Judikatur sowie vorangehend erstatteter schriftlicher Stellungnahmen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer (BF) als türkischer Staatsangehöriger seit „17.4.2012“ über Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Student“, zuletzt mit Gültigkeit vom 4.3.2024 bis 4.3.2025, verfüge und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Aufenthalt aufgrund dieser zweckgebundenen Aufenthaltsbewilligungen gelte gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung iSd § 45. Von 1.7.2019 bis 30.6.2020 und von 1.12.2020 bis 30.6.2023 sei der BF jeweils durchgehend bei der C. GmbH beschäftigt gewesen. Infolge Arbeitslosigkeit von 1.7.2020 bis 30.11.2020 und von 1.7.2023 bis 31.7.2023 sei die Beschäftigung nicht lückenlos gewesen und erst der Status nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Art. 1 ARB 1/80 erreicht. Die Beschäftigung des BF sei daher aktuell weder zeitlich noch inhaltlich unbeschränkt und sei er insofern nicht iSd § 45 NAG bzw. der damit umgesetzten Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG niedergelassen. Die Erläuterungen der C. GmbH zur Kurzarbeit ihrer Mitarbeiter infolge der COVID-19-Pandemie begründe nicht die beim BF entstandene Beschäftigungslücke.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und (noch ohne rechtskundige Vertretung) mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die negative Erledigung im Sinn des verfahrenseinleitenden Antrags abzuändern. Begründend führte der BF aus, ihm sei das Erfordernis einer kontinuierlichen Arbeitszeit von vier Jahren bewusst, jedoch sei die (gemeint: erste) Lücke auf die außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Pandemie zurückzuführen und habe sie infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit iSd Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht die vorerworbenen Ansprüche unterbrochen. Die Pandemie habe weitreichende Auswirkungen auf die „globale Arbeitslandschaft“ gehabt und bekanntlich weltweit zu einer Ausnahmesituation geführt. Der Arbeitgeber habe aufgrund finanzieller Schwierigkeiten „alle Arbeitnehmer entlassen“ und den Betrieb „vorübergehend geschlossen“. Nach Verbesserung der Situation habe der BF zur gleichen Arbeit zurückkehren können. Die zweite Lücke sei dadurch entstanden, dass eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich geworden sei, da ihn der Arbeitgeber aus finanziellen Gründen nur geringfügig wieder einstellen habe können. Bei „Tolerierbarkeit“ der Lücke während der Pandemiezeit, sei er laut Sozialversicherungsdaten vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2023 im gleichen Unternehmen tätig gewesen. Er sei immer bemüht gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die Arbeitsunterbrechung eine unvermeidliche Folge außergewöhnlicher Umstände außerhalb seiner Kontrolle gewesen.

Der Beschwerde beigelegt waren eine bereits an die Behörde übermittelte schriftliche Stellungnahme der C. GmbH vom 5.3.2024, mehrere Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien, das Antragsschreiben und ein Versicherungsdatenauszug (beides vom 11.3.2024).

Mit E-Mail vom 23.6.2025 gab die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin ihre Bevollmächtigung bekannt. Mit E-Mail vom 8.7.2025 korrigierte die belangte Behörde die (offenbar infolge Umstiegs auf das ELAK-System) unvollständige und fehlerhafte Beschwerdevorlage.

In der Beschwerdeverhandlung vom 8.8.2025 wurde das Vorbringen von der rechtsfreundlichen Vertreterin dahingehend ergänzt, dass im Hinblick auf den noch anhängigen Zweckänderungsantrag kein Verlängerungsantrag für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt worden sei. Der BF habe jedoch unmittelbar anschließend an das Bachelorstudium F. das entsprechende Masterstudium bis dato weiterinskribiert und dort auch den erforderlichen Studienerfolg für eine Verlängerung erbracht. Sodann wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, wonach die in den Sozialversicherungsdaten ausgewiesene Beschäftigungslücke vom „10.7.2020“ bis zum 30.11.2020 unverschuldet gewesen sei und gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht zum Verlust von iSd Abs. 1 vorerworbenen Ansprüchen geführt habe. Der BF habe auch weiterhin bis 15.3.2024 beim selben Arbeitgeber gearbeitet, nur von 1.7.2023 bis 31.7.2023 sei es für einen Monat wiederum unfreiwillig und assoziationsrechtlich unschädlich zu einer weiteren Unterbrechung gekommen. Nach (beim BF schon lange zurückliegendem) Erreichen der ersten Verfestigungsstufe hätten weitere Beschäftigungsbewilligungen nur noch deklaratorische Bedeutung und könnten die betreffenden Rechte auch ohne diese ausgeübt werden. Der BF gelte auch „bei Zugrundelegung“ der beiden Unterbrechungen seit 1.1.2024 als niedergelassen. Bei Anrechnung der Studienzeiten seien die erforderlichen fünf Jahre an Niederlassung überschießend erreicht. Der BF erbringe aufgrund seines Studiums auch den erforderlichen Deutschnachweis nach Maßgabe des Integrationsgesetzes. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wurden weitere Urkunden vorgelegt und wurde vorgebracht, dass für türkische Staatsangehörige auch bei einer Zukunftsprognose „die günstigeren fremdenrechtlichen Bestimmungen ab 1995“ gelten würden. Der BF beabsichtige eine Vollzeitbeschäftigung „jeglicher Art“ und werde sein Masterstudium nach eigener Einschätzung in zwei Semestern abschließen.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der am ... geborene und nunmehr 32-jährige BF ist türkischer Staatsangehöriger. Ab dem 1.3.2012 (SS 2012) absolvierte er an der Universität Wien einen Vorstudienlehrgang für den Erwerb von Deutschkenntnissen, den er nach drei Semestern im August 2013 abschloss. Am 1.10.2013 (WS 2013/14) begann er ein ordentliches Bachelorstudium D., das er nach sieben Semestern im Februar 2017 (Ende WS 2016/17) ohne Abschluss abbrach. In der Folge inskribierte er ab 1.3.2017 (SS 2017) ein ordentliches Bachelorstudium E. mit vorgeschriebener Zusatzprüfung Latein, ab 1.10.2017 (WS 2017/18) zusätzlich ein ordentliches Bachelorstudium F.. Das Bachelorstudium E. brach er nach 12 Semestern am 13.3.2023 (Anfang SS 23) ab, ohne der Behörde die Absolvierung der Zusatzprüfung Latein oder einer sonstigen studienplanmäßigen Prüfung nachgewiesen zu haben. Das parallel laufende Bachelorstudium F. beendete er bei studienplanmäßig vorgesehenen sechs Semestern nach 11 Semestern am 26.1.2023 (Ende WS 2022/23) mit dem akademischen Titel „Bachelor of Arts“ (BA). Seit 1.3.2023 (SS 2023) ist er durchgehend, nunmehr im sechsten Semester, im Masterstudium F. inskribiert, für welches studienplanmäßig einschließlich Masterarbeit und Masterprüfung vier Semester vorgesehen sind. Aktuell (WS 2025/26) befindet sich der BF im Bundesgebiet im 28. Studiensemester.

Anlässlich der Aufnahme des Vorstudienlehrgangs an der Universität Wien wurde dem BF eine Erstaufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ mit Gültigkeit vom 22.2.2012 bis zum 22.2.2013 erteilt und in der Folge kontinuierlich, teilweise unter Anwendung des § 20 Abs. 2 zweiter Satz NAG, verlängert. Im Zeitraum 2017 bis 2018 beantragte er parallel die Änderung auf einen Titel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, worüber mit rechtskräftigem Bescheid vom 4.1.2019 negativ entschieden wurde. Einen ersten Zweckänderungsantrag vom 2.6.2023 auf Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt – EU“ zog er am 21.7.2023 zurück. Einen weiteren Zweckänderungsantrag vom 12.1.2024 modifizierte er auf einen Verlängerungsantrag für die letzte Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeitsdauer vom 4.3.2024 bis zum 4.3.2025. Am 12.3.2024 brachte er den nunmehr verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt – EU“ ein.

Nach früheren kurzfristigen Beschäftigungsperioden bei anderen Arbeitgebern war der BF vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 als voll sozialversicherter Arbeiter beim Gastgewerbeunternehmen der C. GmbH in Wien teilzeitbeschäftigt. Als dieser Betrieb seine Mitarbeiter infolge der COVID-19-Pandemie für kurze Zeit auf Kurzarbeit umstellte, beendete der BF seine dortige Beschäftigung und meldete er sich nach einer versicherungslosen Zeitspanne (1.7.2020 bis 9.7.2020) ab dem 10.7.2020 bis zum 30.11.2020 beim AMS Wien arbeitssuchend. Vom 10.7.2020 bis zum 26.11.2020 bezog er Arbeitslosengeld und anschließend vom 27.11.2020 bis zum 30.11.2020 Notstandshilfe. Während dieser Zeit strebte er keine Erwerbstätigkeit an. Ab 1.12.2020 (wenige Tage nach Herabsetzung seines Arbeitslosengeldes auf Notstandshilfe) bis zum 30.6.2023 war er wiederum als voll versicherter Arbeiter bei der C. GmbH teilzeitbeschäftigt. Ab 20.6.2023 meldete er sich beim AMS - in der Folge durchgehend bis zum 8.10.2024 - arbeitssuchend. Am 24.7.2023 wurde daneben eine weitere auf die C. GmbH lautende Beschäftigungsbewilligung, nunmehr für ein geringfügiges Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden, beantragt und mit Bescheid vom 27.7.2023 erteilt. In der Folge war der BF vom 1.8.2023 bis zum 15.3.2024 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als geringfügig beschäftigter Arbeiter der bereits in einer finanziellen Schieflage befindlichen C. GmbH gemeldet. Im Hinblick auf die vom AMS bezogenen Leistungen war dem BF die Beschäftigungslücke im Juli 2023 ebenso wie das nachfolgende geringfügige Beschäftigungsausmaß persönlich gleichgültig. Die C. GmbH wurde im September 2024 infolge Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung (Zahlungsunfähigkeit) aufgelöst und im Jahr 2025 amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Vom 1.7.2023 bis zum 26.1.2024 bezog der BF durchgehend Arbeitslosengeld, vom 1.2.2024 bis zum 8.10.2024 durchgehend Notstandshilfe.

Seit 9.10.2024 ist der BF als voll versicherter Angestellter bei der G. AG als Kassakraft mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt und bezieht er aus dieser Tätigkeit ein monatliches Bruttogrundgehalt von 1.140,26 Euro bzw. aufgrund einiger Zulagen ein Nettogehalt von monatlich durchschnittlich etwa 1.160 Euro (Stand 2025) zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen. Aktuell hat er keine Kreditschulden und sind gegen ihn bzw. sein Vermögen keine Exekutions- oder Insolvenzverfahren anhängig.

Der BF wohnt in einem Wiener Studentenheim des „H.“ in einer Einbett-Garconniere mit Dusche/WC und Kitchenette. Der Benützungsvertrag wird immer um ein Jahr verlängert und ist aktuell bis zum 30.9.2026 gültig. Als Kündigungsgrund sind unter Vertragspunkt X.2 die Tatbestände des § 12 Studentenheimgesetz (darunter Beendigung oder Abbruch des Studiums) vereinbart. Das aktuelle Benützungsentgelt für diese Unterkunft beträgt monatlich 437,00 Euro. Der BF beabsichtigt, das laufende Masterstudium F. in etwa zwei Semestern abzuschließen. Der BF ist alleinstehend und hat außer einem in Wien lebenden Onkel keine Angehörigen im Bundesgebiet.

Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2025 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung der bisherigen Gesamtinhalte von Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der behördlichen Vorakten; Vorbringen und Aussagen des BF; ergänzend vorgelegte Urkunden. Die belangte Behörde leistete der Ladung unentschuldigt keine Folge und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.

Die maßgeblichen Personendaten des BF sind durch unbedenkliche öffentliche Urkunden bescheinigt. Seine bisherige Aufenthaltshistorie in Österreich und die zu Grunde liegenden fremdenrechtlichen Vorverfahren ergeben sich aus den vorgelegten Behördenakten und den korrespondierenden Einträgen im amtlichen Fremdenregister (IZR). Die Entwicklung seines Studentenstatus und der Verlauf der diversen inskribierten Studien ergeben sich aus dem behördlichen Voraktenkonvolut und dem in der Verhandlung vorgelegten aktuellen Studienblatt (SS 2025). Anfang Dezember 2017 brachte der BF bei der Behörde eine schriftliche Stellungnahme ein, wonach er aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft kaum finanzielle Mittel für ein „anständiges Leben“ habe und dadurch sein Studium „vernachlässige“. Er wolle lieber eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für eine ordentliche Arbeitserlaubnis in Österreich und allenfalls ein Abendstudium betreiben. Art und Ausmaß der vom BF im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten und deren sozialversicherungsrechtliche Grundlagen ergeben sich aus den bescheidmäßigen Beschäftigungsbewilligungen des AMS Wien, den im amtswegigen Auskunftsverfahren abgefragten Sozialversicherungsdaten und den vorgelegten Lohnzetteln. Die Feststellungen zur unternehmensrechtlichen Entwicklung der früheren Arbeitgeberin C. GmbH ergeben sich aus Insolvenzdatei, GISA und Firmenbuch. Zur Person des BF weisen die Insolvenzdatei und die in der Verhandlung vorgelegten aktuellen Auszüge des KSV1870 sowie des Exekutionsgerichts keine Einträge aus.

Die Feststellung, dass der BF die Beschäftigungslücke vom 1.7.2020 bis zum 30.11.2020 einfach hingenommen hatte und sie offenbar seinen damaligen Interessen entgegenkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass er zu diesem Thema (bis auf allgemeine Verweise auf die Wirtschaftslage zur Pandemiezeit) kein fundiertes Vorbringen erstattete, im Zusammenhalt mit den (den Behauptungen zur Mitarbeiterentlassung und Betriebsschließung widersprechenden) schriftlichen Ausführungen in der vorgelegten Stellungnahme der C. GmbH vom 5.3.2024: Die Arbeitgeberin bestätigte dort ausdrücklich, dass das Unternehmen pandemiebedingt „alle MitarbeiterInnen für kurze Zeit auf Kurzarbeit“ umstellen hätte müssen. Wie bereits in der Bescheidbegründung zutreffend angesprochen ist, ergibt sich aus diesen Ausführungen gerade keine Notwendigkeit, das Beschäftigungsverhältnis des BF betriebsseitig gänzlich zu beenden. Die weiteren Ausführungen der Arbeitgeberin lauten vage dahingehend, die Lücke beruhe auf „keine[r] Anfrage unseres Unternehmens oder der Person“ und die Zusammenarbeit „mit [der] Person“ hätte am 1.12.2020 wieder begonnen. Insofern bestätigt die Urkunde in keiner Weise, dass die „Unerwünschtheit“ der Beschäftigungslücke ausschlaggebend vom Betrieb ausging und ist vielmehr davon auszugehen, dass das längere Aussetzen mit der Erwerbstätigkeit den eigenen Interessen des BF entgegenkam, dessen bewilligter Hauptaufenthaltszweck nicht zuletzt im Betrieb eines ordentlichen Studiums bestand. Abgesehen vom Fehlen eines eigenen fundierten Vorbringens wurden hierzu auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Als unternehmerisch lebensfremd und insofern unglaubwürdig erweisen sich auch die Ausführungen zur zweiten Lücke im Juli 2023, wonach die bereits seit April 2019 (Gewerbeanmeldung) am österreichischen Markt agierende Arbeitgeberin davon ausgegangen wäre, man könne einen Mitarbeiter nicht von Teilzeitbeschäftigung auf geringfügige Beschäftigung umstellen, ohne ihn davor einen Monat freizusetzen („Arbeitsausgang zu geben“). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich weder der BF noch die Arbeitgeberin zeitgerecht um allenfalls erforderliche administrative Maßnahmen kümmerten, zumal der BF bereits seit 20.6.2023 arbeitslos gemeldet war, die betreffende Beschäftigungsbewilligung laut vorgelegtem AMS-Bescheid vom 27.7.2023 erst am 24.7.2023 beantragt (!) wurde und die Bearbeitungsdauer nur drei Tag betrug. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass ihm in Hinblick auf seinen Arbeitslosengeldanspruch auch diese Lücke gleichgültig war bzw. im Einklang mit seiner Interessenslage stand. Dies bekräftigt auch die weitere Vorgangsweise, wonach der BF ab August 2023 neben der nur noch geringfügigen Beschäftigung bei der C. GmbH und auch danach keine ergänzende/weitere Erwerbstätigkeit anstrebte und längerfristig bis zum 8.10.2024 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog. Dass der Status beim AMS wie bei jedem anderen durchschnittlichen Leistungsempfänger formal auf die Bezeichnung „arbeitssuchend“ lautete, sagt fallbezogen über seine tatsächlichen Absichten nichts aus. Hinzuweisen ist noch auf die Voraktenlage, wonach der BF etwa in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.12.2018 frühere Beschäftigungslücken mit „mentaler Müdigkeit“ und eine bereits in der Vergangenheit unterbliebene Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ebenfalls mit einem „Versehen“ entschuldigte.

Die aktuelle Unterkunft des BF in einem Studentenwohnheim und die dortigen Nutzungsbedingungen bescheinigt der aktuelle Benützungsvertrag (1.10.2025 bis 30.9.2026). Das aktuelle monatliche Benützungsentgelt ergibt sich aus den regelmäßigen Abbuchungen laut vorgelegten Kontoauszügen der I.. Die familiären Umstände des BF (Familienstand, Angehörige im Bundesgebiet) wurden nach seinen eigenen Angaben in der Verhandlung festgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I: Gemäß § 26 NAG hat der Fremde, wenn er den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 NAG und § 2 Abs. 1 Z 7 NAG-DV ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ vorgesehen, welcher unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments der Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts dient.

Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG) erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Gemäß Abs. 2 erster Satz ist zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist im NAG konstitutiv konzipiert. Mangels besonderer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften hat das Verwaltungsgericht der Entscheidung im Bescheidbeschwerdeverfahren (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen und auch erforderliche Prognosen ausgehend von diesem Zeitpunkt zu treffen (vgl. auch sg. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0360).

§ 29 Abs. 1 NAG normiert unbeschadet des auch im Antragsverfahren geltenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht (§§ 37, 39 Abs. 2 erster Satz AVG) ausdrücklich die Verpflichtung des Fremden zur Mitwirkung im Verfahren, dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass amtswegigen Erhebungen gerade im Hinblick auf fremdenrechtlich relevante Tatbestandsmerkmale häufig faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. allg. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201). Auch nach der materienspezifischen Rechtsprechung obliegt es dem Fremden, die Erfüllung der (positiven) Erteilungsvoraussetzungen wie Unterkunft und Unterhalt sowie auch der besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Beweisverfahren initiativ und substantiiert darzutun (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050; 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; 11.11.2013, 2012/22/0017). Den Antragsteller trifft hier eine fundierte Behauptungs- und Beweislast, wobei es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (über eine verfahrensrechtliche Manuduktion nach § 13a AVG hinaus) grundsätzlich nicht obliegt, in einer Verhandlung oder auf sonstigem Weg Anleitungen oder Ratschläge für eine allfällige positive Sachentscheidung zu erteilen (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/22/0076; 4.5.2023, Ra 2021/20/0469 mwV).

Der vom BF am 12.3.2024, somit unmittelbar nach Beginn der Gültigkeit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ (4.3.2024 bis 4.3.2025), eingebrachte Antrag war damals ein alleiniger Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG. Ob in weiterer Folge von einem kombinierten Verlängerungsantrag iSd § 24 Abs. 4 NAG auszugehen ist, hängt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob die Entscheidung über den Zweckänderungsantrag vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Verlängerung fällt, wobei offenbar auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren abzustellen ist (vgl. VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015 samt Ausführungen im Volltext). Zum Zeitpunkt der deutlich vor Ende der Gültigkeitsdauer der Verlängerung erfolgten Bescheiderlassung (Zustellung 5.4.2024) war nach dieser Rechtsprechung noch von einem alleinigen Zweckänderungsantrag auszugehen, weshalb sich die Behörde in ihrer Entscheidung noch nicht mit einer Verlängerung zu befassen hatte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des VGW über den Zweckänderungsantrag ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bereits abgelaufen, weshalb gemäß der - offenbar zum Schutz des Antragstellers vor Fristversäumnissen entwickelten - ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr von einem kombinierten Verfahren nach § 24 Abs. 4 NAG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“; Zweckänderung „Daueraufenthalt – EU“) auszugehen ist. Ist die Gültigkeitsdauer des letzterteilten Titels überschritten, erscheint offenbar regelmäßig auch keine nähere Erforschung des Parteiwillens geboten (vgl. VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015; 27.7.2017, Ra 2017/22/0060 mwV), wobei der BF durch durchgehende Weiterinskription an der Universität Wien ohnedies zum Ausdruck gebracht hat, auch sein Studium im Bundesgebiet weiterverfolgen zu wollen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist allerdings zu berücksichtigen, dass das (erst durch die längere Verfahrensdauer eröffnete) Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Behandlung im angefochtenen Bescheid bei sonstiger Überschreitung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von der Behörde zu führen ist (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher bei abschlägiger Entscheidung über den Zweckänderungsantrag von diesbezüglichen Ermittlungen Abstand zu nehmen.

Zur Voraussetzung der ununterbrochenen fünfjährigen Niederlassung:

Bereits im angefochtenen Bescheid ist gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 3 NAG zutreffend festgehalten, dass Aufenthalte aufgrund zweckgebundener befristeter Aufenthaltsbewilligen nach § 8 Abs. 1 Z 12 NAG keine Niederlassung im Sinn des Abs. 2 begründen und daraus alleine (unbeschadet der Anrechnungsbestimmung des § 45 Abs. 2 erster Satz) auch keine Ansprüche auf einen Titel „Daueraufenthalt – EU“ abzuleiten sind.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat - vorbehaltlich der hier nicht in Betracht kommenden Bestimmungen des Art. 7 betreffend Familienangehörige - ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.

Gemäß den in der Beweiswürdigung näher begründeten Feststellungen handelte es sich weder bei der Beschäftigungslücke vom 1.7.2020 bis zum 30.11.2020 noch bei jener vom 1.7.2023 bis zum 31.7.2023 um Zeiten iSd Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ARB 1/80 „unverschuldeter“ Arbeitslosigkeit, sondern um den (Studien-)Interessen des BF entgegenkommende Auszeiten, in welchen er keine Beschäftigung anstrebte und es vorzog, von den erworbenen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld zu profitieren. Zudem erfolgte nach den Sozialversicherungsdaten erst ab 10.7.2020 eine Meldung beim AMS. Die in der Verhandlung vorgelegte „Kommentierung“ zur Unterbrechung der Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 beruht auf den Ansichten einer auf die Vertretung türkischer Migranten spezialisierten deutschen Rechtsanwaltskanzlei. Selbst dort wird aber offenbar letztlich die Auffassung vertreten, dass ein Zurverfügungstehen bei der „Arbeitsverwaltung“ nicht mit einer tatsächlichen Arbeitssuche gleichzusetzen ist, jedoch beide Punkte kumulativ erfüllt sein müssen (Seite 3/10). Ebenso wird dort hervorgehoben, dass ein Arbeitnehmer bei unfreiwilligem/unverschuldetem Eintritt von Arbeitslosigkeit die nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbene Rechtsstellung nur dann erhalte, wenn er auch weiterhin unfreiwillig/unverschuldet arbeitslos bleibe. In solchen Fällen sei auch ein (nach den Verfestigungsstufen grundsätzlich noch nicht möglicher) Arbeitgeberwechsel unschädlich und geboten (Seite 3/10). Die bei jedem durchschnittlichen österreichischen AMS-Leistungsbezieher gleichlautende Formalmeldung als „arbeitssuchend“ ist in dieser Hinsicht, wie bereits in der Beweiswürdigung angesprochen, gerade im Fall des in erster Linie ein Studium betreibenden BF nicht aussagekräftig. Die vorgelegte „Kommentierung“ entspricht im Ergebnis der Wertung des VGW, wonach Beschäftigungslücken dann nicht unter Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ARB 1/80 fallen, wenn der Arbeitnehmer sie ohne weitere Bemühungen um Arbeitsaufnahme bzw. unwidersprochen im eigenen Interesse hingenommen hat.

Der ursprünglich seit 1.7.2019 laufende Verfestigungsprozess des BF über die Beschäftigung bei der C. GmbH begann nach der ersten Unterbrechung (ab 1.7.2020) mit 1.12.2020 neu zu laufen, nach der zweiten Unterbrechung (ab 1.7.2023) mit 1.8.2023. Bei endgültiger Beendigung der dortigen Tätigkeit per 15.3.2024 nach einer Beschäftigungszeit von unter einem Jahr hatte der BF die erste Verfestigungsstufe (1. Spiegelstrich) nicht wieder erreicht. Selbst wenn man entgegen der Beurteilung des VGW die zweite Lücke im Juli 2023 außer Acht ließe, wäre die letzte Verfestigungsstufe (3. Spiegelstrich) nicht erreicht, weil die Beschäftigungsdauer zwischen dem 1.12.2020 und dem 15.3.2024 (minus Juli 2023) unter vier Jahren lag. Mit der Arbeitsaufnahme bei der neuen Arbeitgeberin G. AG am 9.10.2024 begann der Verfestigungsprozess erneut zu laufen und hat der BF nach zwischenzeitlichem Verstreichen eines Jahres wieder die erste Verfestigungsstufe (1. Spiegelstrich) erreicht. Mangels Erreichen der letzten Verfestigungsstufe besteht jedoch kein Niederlassungsrecht (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009) und erfolgt daher auch keine Anrechnung von unmittelbar vorangegangenen Aufenthaltsbewilligungen „Student“ nach § 45 Abs. 2 erster Satz NAG. Somit ist mangels fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung die grundlegende besondere Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfüllt.

Bei fehlenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen findet keine Interessenabwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK statt und besteht auch kein Ermessen der Einwanderungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer Titelerteilung (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088; 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, mwV).

Davon abgesehen ist zu den weiteren Erteilungskriterien des § 45 Abs. 1 NAG Folgendes auszuführen:

Gemäß dem Vorbringen in der Verhandlung ist davon auszugehen, dass der BF den Sprach-/Integrationsnachweis nach § 45 Abs. 1 Z 2 NAG (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) über den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z 8 IntG erfüllt, da er laut vorgelegten Studienunterlagen ein Bachelorstudium (F.) im Ausmaß von insgesamt 180 studienplanmäßigen ECTS-Punkten an der Universität Wien abgeschlossen hat.

Gemäß der im 1. Teil des NAG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß Abs. 5 ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt, welcher zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte iSd ersten Satzes führt („freie Station“). Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Nach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 zum Assoziierungsabkommen zwischen der ehemaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei vom 12.9.1963 (ZP 1970) verpflichteten sich die Vertragsparteien, untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen („Stillhalteklausel“). Nach Art. 59 ZP 1970 darf der Türkei jedoch keine günstigere Behandlung gewährt werden, als diejenige, die sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander einräumen („Besserstellungsverbot“). Auch nach Art. 13 des auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens erlassenen Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 (ARB 1/80) dürfen die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsmäßig sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen („Stillhalteklausel“). Nach der ständigen höchstgerichtlichen und europäischen Rechtsprechung bedeutet das im Ergebnis, dass im Fall der Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln die Erteilungskriterien für den Zuzug bzw. den Familiennachzug türkischer Staatsangehöriger nach jener Rechtslage zu prüfen sind, die sich beginnend mit dem Beitritt Österreichs zu Europäischen Union (1.1.1995) als die für die betreffende Zuzugskonstellation günstigste darstellt, und dass die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 23.5.2012, 2008/22/0507). Die Anwendbarkeit der begünstigenden Stillhalteklauseln nach den Assoziierungsvorschriften erfordert (jedenfalls außerhalb des Regimes der Familienzusammenführung) in einem ersten Schritt, dass ein wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt des türkischen Staatsangehörigen in Form einer zumindest ernsthaft beabsichtigten unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Zielland besteht.

Eine grundsätzliche Erwerbsabsicht im Bundesgebiet kann dem BF aufgrund seiner bisherigen Aufenthaltszeiten und seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten nicht abgesprochen werden. Fraglich erscheint jedoch die Anwendung der Stillhalteklauseln auf den Erwerb eines günstigeren Daueraufenthaltstitels durch einen anderweitig aufenthaltsberechtigten und uneingeschränkt erwerbsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, wobei es konkret um die Frage der der Außerachtlassung der in § 11 Abs. 5 NAG genannten Zusatzaufwendungen bei der Errechnung des Richtwertbetrags für die Beurteilung der möglichen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 2 Z 4) geht. Im Fall des BF hat diese Frage letztlich aber keine Entscheidungsrelevanz:

Im Fall jedes (von UnionsbürgerInnen wie auch Drittstaatsangehörigen gestellten) Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist der Beurteilung nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht eine bestimmte Zeitspanne, etwa die fünfjährige Gültigkeitsdauer der auszustellenden Urkunde, sondern ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu Grunde zu legen. Insofern kann hier (anders als bei der Erteilung befristeter Aufenthaltstitel) etwa auch punktuell vorgewiesenen Sparguthaben in der Regel nur wenig bis keine Bedeutung zukommen. Auch ein Abstellen lediglich auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Im Fall einer allenfalls erst aufzunehmenden konkretisierten Erwerbstätigkeit muss wiederum auch eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen, dass das notwendige Ausmaß an Einkommen - prognosegemäß auf Dauer ohne zu erwartende Inanspruchnahme von Sozialhilfeleitungen - erwirtschaftet werden kann (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Diese Judikatur trägt im Licht des Gesetzeszweckes offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass systemgemäß nur ein einziger Antrag auf Beurkundung eines (künftig nur noch sehr beschränkt nach Maßgabe des § 20 NAG revidierbaren) Daueraufenthaltsrechts vorgesehen ist.

Der jährlich erhöhte Richtsatz für eine Einzelperson (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) liegt im Jahr 2025 bei 1.273,99 Euro (BGBl. II Nr. 417/2024). Der BF ist dem bisherigen Hauptaufenthaltszweck eines Studenten entsprechend bei Teilzeitbeschäftigung oder geringfügiger Beschäftigung nur studien-/ ausbildungsfremden Tätigkeiten (typischen „Studentenjobs“) im Handel und im Gastgewerbe nachgegangen und bezog teilweise nebenbei über längere Zeiträume hinweg Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Sämtliche vom BF betriebenen Masterstudien (D., E., F.) eröffnen nach gefestigten allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Erfahrungswerten auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere bei fehlenden Zusatzqualifikationen, kaum ausbildungsadäquate Beschäftigungsmöglichkeiten. Es handelt sich nach inzwischen sehr gefestigten gerichtlichen Erfahrungswerten um typische „Alibistudien“ von Titelwerbern für die Etablierung von Aufenthaltsrechten im Bundesgebiet. Erfolgreich abgeschlossen hat der BF zudem nur das Bachelorstudium F., an welches er nunmehr ein auf dem Arbeitsmarkt ebenso wenig nachgefragtes Masterstudium F. anschließt. Für letzteres wendet er erneut eine unverhältnismäßig lange Studiendauer auf, nachdem er sich bei studienplanmäßig vorgesehenen vier Semestern bereits im sechsten Semester befindet und für einen Abschluss nach eigenen Angaben noch weitere Semester benötigt. Eine konkrete adäquate Beschäftigung hat er nicht in Aussicht. Ausgehend vom langen akademischen Ausbildungsweg, von den bisherigen Beschäftigungsverläufen und vom in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ist auch nicht anzunehmen, dass der BF langfristig eine angelernte Haupterwerbstätigkeit im Supermarkt anstrebt bzw. durchhält. Auch vor und während seiner geringfügigen Beschäftigung bei der vorletzten Arbeitgeberin wie auch nach dem endgültigen Beschäftigungsende hat er sich für einen längerfristigen Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis 8.10.2024 entschieden. Wenn er nunmehr seit 9.10.2024 knapp über ein Jahr wieder für 20 Wochenstunden neben dem Studium in einem ausbildungsfremden Studentenjob als Supermarktkassenkraft oder für sonstige administrative Tätigkeiten angestellt ist und daraus ein Nettomonatsgehalt von rund 1.160 Euro bzw. zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen (1.160 x 14 : 12) rund 1.353 Euro bezieht, stellt dies keinen Ausgangspunkt für eine positive weitere Einkommensprognose - insbesondere nicht für die Zeit nach Beendigung des Studiums - dar. Die unverhältnismäßigen langen Studienzeiten samt Wechsel zwischen wenig aussichtsreichen Studien, die in der Beweiswürdigung angesprochenen Stellungnahmen in den Vorverfahren und die bisherige Erwerbshistorie sprechen weder für ein nachhaltiges Engagement im Studium noch für ein besonderes Engagement am Arbeitsmarkt. Nach der bisherigen Gesamtaktenlage entsteht vielmehr der Eindruck, dass es dem BF ohne jegliche fundierte Zukunftsplanung seit jeher rein um die Etablierung eines langfristigen Aufenthaltsrechts in Österreich gegangen ist, wobei er die fremdenrechtlichen Regelungen (Aufenthaltsbewilligungen „Student“) und die assoziationsrechtlichen Begünstigungen (Nebenerwerbstätigkeit als Grundlage eines Daueraufenthaltsrechts) mit jeweiligem Minimalaufwand maximal ausnützen wollte. Unter allen vorgenannten Aspekten erweist sich die berufliche Zukunft und Einkommenssituation des BF unabhängig von der aktuellen Einkommenshöhe und insofern (im Fall der Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln) auch unabhängig von einer Berücksichtigung des aktuellen monatlichen Benützungsentgelts von 437,00 Euro für die Studentenunterkunft als gänzlich ungewiss und liegen aktuell keinerlei Grundlagen für eine nachhaltige günstige Zukunftsprognose iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 45 NAG vor. Das Erteilungskriterium des § 45 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist somit nicht erfüllt.

Gemäß der weiteren im 1. Teil des NAG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dieser einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Dieses Erteilungskriterium kommt bei türkischen Titelwerbern (ausgenommen beim Familiennachzug zu österreichischen Staatsbürgern) uneingeschränkt zur Anwendung, da entsprechende Regelungen auch nach der Rechtslage vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (1.1.1995) galten und insofern keine Vergünstigungen nach den Stillhalteklauseln des ZP 1970 und des ARB 1/80 greifen.

Die Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur nachhaltigen Einkommensprognose bei Beantragung eines Daueraufenthaltstitels müssen bei sachlicher Betrachtung sinngemäß auch bei der Beurteilung der Unterkunftsaussichten gelten. Im mindesten Fall zu bescheinigen sind daher Anhaltspunkte für einen zu erwartenden Anspruch eine nachhaltige ortsübliche Unterkunft. Im Fall des BF fällt diese Prognose aktuell eindeutig negativ aus: Entsprechend seinem derzeitigen Hauptaufenthaltszweck bewohnt der BF eine Studentenunterkunft, deren Nutzung vertraglich vom Betrieb eines Studiums abhängt. Das Benützungsentgelt für die Studentenunterkunft liegt aktuell bei monatlich 437,00 Euro. Nach dem Studium (mit beabsichtigtem Ende in etwa zwei Semestern) sind nach den Lebenserfahrungswerten zur Entwicklung der Mietpreislage auf dem privaten Wohnungsmarkt für eine Einzimmerwohnung weitaus höhere monatliche Kosten in einem Ausmaß bis zum Doppelten zu veranschlagen. Bei Unterstellung, dass die Stillhalteklauseln auch bei Beantragung eines Daueraufenthaltstitels gelten und der Mietaufwand bei der Ermittlung des Richtwertbetrags außer Acht zu lassen ist, beträfe dies nur die Berechnung für das Erteilungskriterium nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, jedoch nicht das uneingeschränkte Erfordernis der Bescheinigung des Rechtsanspruchs auf eine (wie auch immer zu beschaffende) ortsübliche Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2. Ist die eigene Finanzierbarkeit einer solchen Unterkunft nach der aktuellen Ausgangslage unwahrscheinlich und steht keine Alternative zur Verfügung, kann dieses Erteilungskriterium nicht als erwiesen angesehen werden. Im Fall des BF wurde konkret ein monatliches Durchschnittseinkommen (inkl. Sonderzahlungen) von rund 1.353 Euro aus einem studienfremden Studentenjob bescheinigt und konnten, wie bereits zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erörtert, nachhaltige konkrete Einkommensaussichten nicht überzeugend dargetan werden. Ein allenfalls anschließendes Arbeitslosengeld liegt regelmäßig unter dem Aktiveinkommen. Der bei Bezahlung einer marktüblichen Einzimmerwohnungsmiete von derzeit um die 600 bis 700 Euro, auch mit Schwankungen nach oben und unten, verbleibende Unterhaltsbetrag läge in jedem Fall eklatant unter dem Richtwert iSd § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. ASVG von 1.273,99 Euro, woraus sich aktuell die klare Prognose ergibt, dass der BF auf Dauer faktisch keine ortsübliche Unterkunft finanzieren kann. Anhaltspunkte für eine alternative nachhaltig verfügbare Unterkunft, insbesondere für die Zeit nach Studienabschluss, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht indiziert. Somit ist auch das Erteilungskriterium des § 45 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt.

Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 26 und 24 Abs. 4 NAG ergibt sich, dass die Nichterfüllung allgemeiner Erteilungskriterien nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG im alleinigen Zweckänderungsverfahren kein Zwischenverfahren beim BFA nach § 25 Abs. 1 und 2 NAG auslöst, dies vor allem im Hinblick auf § 26 letzter Satz, wonach der Zweckänderungsantrag bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen abzuweisen ist und die Abweisung keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat. Ebenso deutlich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass im Fall des kombinierten Verfahrens nach § 24 Abs. 4 NAG bei Nichtvorliegen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG das BFA zu befassen ist (vgl. ausführlich VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015). Bei erstmaliger Beantragung eines Titels „Daueraufenthalt – EU“, welche schon im Hinblick auf das Erfordernis von Vorniederlassungszeiten regelmäßig im Zweckänderungs- und/oder (allenfalls anschließenden) „kombinierten“ Verlängerungsverfahren erfolgen wird, stellt sich in diesem Zusammenhang und auch im Licht der vorerörterten Judikatur zur Nachhaltigkeitsprognose die Frage der rechtlichen Qualifikation der in § 45 Abs. 1 Z 1 verwiesenen „Voraussetzungen des 1. Teiles“:

Vorauszuschicken ist, dass ein Zwischenverfahren nach § 25 NAG den klaren Zweck hat, das Gebot einer Aufenthaltsbeendigung im Verlängerungsverfahren bei fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach einem günstigeren Maßstab (§ 9 BFA-VG) zu prüfen, nicht jedoch, einem anderweitig aufenthaltsberechtigten Fremden zu einem günstigeren (Dauer-)Aufenthaltstitel zu verhelfen. Somit kann auch im kombinierten Verlängerungsverfahren nach § 24 Abs. 4 NAG die Nichterfüllung der in § 45 Abs. 1 Z 1 NAG verwiesenen „allgemeinen“ Erteilungskriterien nicht dazu führen, dass deshalb das BFA zu befassen und bei (im Licht der besonderen Erteilungsvoraussetzungen einer längeren Niederlassung und eines höheren Integrationsgrads wohl regelmäßig gebotenem) Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Daueraufenthaltstitel zu erteilen ist. Auch die nach Gesetzeszweck und höchstgerichtlicher Rechtsprechung gebotene nachhaltige Zukunftsprognose in Bezug auf allgemeine Erteilungskriterien würde dadurch systematisch umgangen. Nicht zuletzt würde bei einer solchen Vorgangsweise die Aussicht auf ein Daueraufenthaltsrecht durch die Verfahrensdauer bei der Niederlassungsbehörde bestimmt, zumal im „alleinigen“ Zweckänderungsverfahren die Nichterfüllung jeglicher Erteilungsvoraussetzung ohne Befassung des BF zur Antragsabweisung führt (vgl. VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015). Das VGW kommt daher zum Schluss, dass die in § 45 Abs. 1 Z 1 NAG verwiesenen Erteilungskriterien des § 11 NAG, jedenfalls sofern im Hinblick auf das (nur einmalig umfassend zu prüfende) Daueraufenthaltsrecht eine Nachhaltigkeitsprognose geboten ist, wie „besondere“ Erteilungskriterien, bzw. im günstigsten Fall wie allgemeine Ersterteilungskriterien mit Interessensabwägung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 zu behandeln sind. Hingegen wäre das BFA im kombinierten Verlängerungsverfahren dann gemäß § 25 Abs. 1 und 2 NAG zu befassen, wenn der Antragsteller auch die für eine subsidiäre Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels erforderlichen allgemeinen Erteilungskriterien im dort erforderlichen Ausmaß nicht erfüllt. Eine Vorgangsweise nach § 25 Abs. 1 und 2 kommt daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dessen bescheidmäßig festgelegter Verfahrensgegenstand sich auf den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt – EU“ beschränkt, nicht in Betracht.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung dieses Privat- und Familienlebens sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Vollziehung dieser Vorschriften ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines günstigeren Daueraufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG aufgezählten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 18.6.2021, Ra 2021/22/0077 mwV).

Sofern eine Interessensabwägung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Z 1 NAG teleologisch überhaupt in Frage kommt, wäre diese auf das überwiegende Erfordernis eines (günstigeren) Daueraufenthaltstitels auszurichten, wobei dem Umstand, ob und mit welchen weiteren Berechtigungen der Antragsteller bereits aufenthaltsberechtigt ist, deutliches Gewicht zukommen wird. Der aktuelle Hauptaufenthaltszweck des BF, nämlich der Betrieb eines (nach eigener Einschätzung noch über weitere Semester fortzusetzenden) Masterstudiums, ist aktuell nicht gefährdet, zumal er laut eigenem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreterin in der Verhandlung die besonderen Voraussetzungen (Studienerfolg) für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ erfüllt. Umgekehrt kommt ihm aufgrund seiner vom AMS bewilligten Nebenerwerbstätigkeit bzw. nach entsprechender Beschäftigungsdauer von inzwischen über einem Jahr eine entsprechende Arbeitsberechtigung auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu, die ein mit dem jeweiligen Verfestigungsstadium korrespondierendes Aufenthaltsrecht in sich schließt (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009 mit Hinweis auf EuGH 24.1.2008, Payir, C-294/06).

Der BF hat bis auf einen Onkel keine familiären Bezugspersonen im Bundesgebiet, reiste jedoch nach der Aktenlage wiederholt zu Angehörigen in die Türkei (Z 2, 3, 5). Einem höheren Integrationsgrad mit Sprachniveau B1 (Z 4) kann gegenständlich schon insofern keine besondere zusätzliche und überwiegende Bedeutung zukommen, als dies bereits ein wesentlicher Bestandteil der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG ist. Z 1, 8 und 9 haben beim Umstieg auf einen Daueraufenthaltstitel (mangels im Raum stehenden unrechtmäßigen Aufenthalts) ebenfalls keine sachliche Relevanz. Die Umstände der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und des Unterbleibens fremdenrechtlicher Verstöße (Z 6, 7), welche grundsätzlich den Normalzustand und keine besondere persönliche Qualifikation einer Person darstellen sollten, treten alldem gegenüber deutlich in den Hintergrund. Besonders gewichtig erscheint gerade im Fall eines unbefristeten Aufenthaltstitels der Umstand, dass nach einmal erfolgter Titelerteilung der finanzielle Aspekt und auch die Umstände der Unterkunft künftig keiner weiteren Prüfung zu unterziehen sind und einer Belastung von Gebietskörperschaften mangels zureichenden Unterhalts und Wohngelegenheit grundsätzlich nicht mehr gegengesteuert werden kann. Vor diesem Hintergrund wird fallbezogen das Interesse an einem günstigeren Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von den öffentlichen Interessen an der Vermeidung einer langfristigen finanziellen Belastung des Aufnahmestaates (Aspekt des wirtschaftlichen Wohls des Landes) und an geordneten ortsüblichen Wohnverhältnissen (Aspekt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit) deutlich überwogen.

Im Ergebnis ist der Anspruch des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ aktuell unter allen vorerörterten Aspekten zu verneinen und war der angefochtene Bescheid durch spruchgemäße Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt anhand der Rechtsvorschriften in Verbindung mit der im jeweiligen Zusammenhang zitierten gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abschließend beurteilt werden konnte. Die Frage der Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln bei Beantragung eines Titels „Daueraufenthalt – EU“ (Nichteinrechnung der in § 11 Abs. 5 genannten Zusatzaufwendungen) war gemäß den rechtlichen Ausführungen fallbezogen nicht entscheidungsmaßgeblich. Im Übrigen erfolgte auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Beweiswürdigung eine rechtliche Einzelfallbeurteilung; diese Aspekte unterliegen bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Für entscheidungsrelevante Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher letztlich kein Anhaltspunkt.

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