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VGW-171/092/10022/2025•LVwG W VGW-171/092/10022/2025
VGW-171/092/10022/2025Landesverwaltungsgericht17.11.2025
Ruhegenuss, Ruhegenussbemessungsgrundlage, ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, Kinderzurechnungsbetrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 2, Personalservice) vom 28.4.2025, Zl. ..., betreffend Wiener Pensionsordnung (PO 1995)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die am ... geborene Beschwerdeführerin ist seit 1.2.2025 Beamtin des Ruhestands der Stadt Wien (Ruhestandsversetzung gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 Dienstordnung 1994 [DO 1994]).
Mit Schreiben vom 24.3.2025 informierte der belangte Magistrat die Beschwerdeführerin davon, dass sich gemäß § 5 Abs. 4 PO 1995 die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr vermindern würde, in dem sie mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet habe, dass jedoch diese Voraussetzungen auf die Beschwerdeführerin in keinem Kalenderjahr zutreffen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.4.2025 stellte der belangte Magistrat die Höhe jenes Ruhegenusses fest, der der Beschwerdeführerin ab 1.2.2025 monatlich gebührt. Darüber hinaus stellte er fest, dass ihr ab demselben Zeitpunkt monatlich ein Kinderzurechnungsbetrag gemäß § 29a PO 1995 sowie gemäß den §§ 3 bis 5 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 (RVZG 1995) eine Ruhegenusszulage gebührt.
Mit Schreiben vom 2.6.2025 zog die Beschwerdeführerin den Pensionsbemessungsbescheid vom 28.4.2025 (form- und fristgerecht) in Beschwerde, in der sie unter anderem eine vollständige und transparente Auflistung der Berechnungsgrundlagen (inklusive Abschläge und Zuschläge mit Benennung und Begründung) begehrt.
Mit Note vom 1.7.2025 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am ... geboren und trat ihren Dienst bei der Gemeinde Wien (…) am 12.10.1989 an. Sie gebar zwei Kinder: C. (...) und D. (...). Die Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des 31.1.2025 gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 DO 1994 in den Ruhestand versetzt und damit neun Jahre und zwei Monate vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren.
Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag der 204 besten Beitragsmonate der Beschwerdeführerin beträgt € 523.992,36. Die gesamte Dienstzeit der Beschwerdeführerin beträgt 37 Jahre und drei Tage (davon 19 Jahre und sieben Monate in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; ihre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist 42 Jahre und ein Monat. Von der Beschwerdeführerin verrichtete Nachtdienste sind nicht dokumentiert. In der Zeitspanne von neun Monaten und sieben Tagen widmete sich die Beschwerdeführerin tatsächlich und überwiegend der Erziehung ihres Sohnes C., ohne dass diese Zeit auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zählt. Die Beschwerdeführerin verfügt über 386 Nebengebührenbezugsmonate.
Die Feststellungen gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt und wurden auch von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten.
3.1.1. Zum Ruhegenuss: Gemäß § 3a PO 1995 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage erhält man gemäß § 4 PO 1995 dadurch, dass man die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag der (bei der Beschwerdeführerin gemäß § 73c Abs. 2 PO 1995 von 276 wegen der Zeiten der Kindererziehung reduziert auf) 204 besten Beitragsmonate durch 204 dividiert. Bei der Beschwerdeführerin ergibt dies € 2.568,59 (€ 523.992,36 ÷ 204).
80 % dieser Ruhegenussberechnungsgrundlage bildet gemäß § 5 PO 1995 die „volle Ruhegenussbemessungsgrundlage“. Diese (volle) Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich gemäß § 5 Abs. 2 PO 1995 bei der Versetzung in den Ruhestand vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren um 0,28 % pro Monat zwischen Ruhestandsversetzungsdatum und Regelpensionsalter. Dies sind bei der Beschwerdeführerin 9 Jahre und 2 Monate, woraus sich eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von € 1.592,53 ergibt (62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage). Diese in § 5 Abs. 2 PO 1995 vorgesehene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist bei der Beschwerdeführerin auch nicht gemäß § 5 Abs. 4 PO 1995 zu vermindern; sie hat nämlich in keinem Kalenderjahr mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet. Schwerarbeitsmonate bleiben bei der Ruhegenussbemessung außer Betracht; sie haben allein Relevanz bei der in § 68b DO 1994 vorgesehenen Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, die aber gegenständlich nicht vorliegt.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin beträgt insgesamt 42 Jahre und 1 Monat: Sie erreichte eine Dienstzeit von 37 Jahre (das sind 92,82 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage); dazu sind gemäß § 9 Abs. 1 PO 1995 wegen ihrer Ruhestandsversetzung aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit 5 Jahre und 1 Monat (das sind 7,18 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage) zuzurechnen, wodurch sich ein Ruhegenuss ergibt, der 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt, somit eben € 1.592,53. Der Zeitraum für die Kindererziehung führt daher zu keiner Änderung am Ergebnis, weil durch die Zurechnung aufgrund der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ohnehin bereits 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht sind.
3.1.2. Zum Kinderzurechnungsbetrag: Gemäß § 29a Abs. 1 PO 1995 gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen der Beamte sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zählt; dies ist bei D. der Fall. Bei C. sind dies jedoch 9 Monate und 7 Tage, wobei gemäß § 29a Abs. 3 letzter Satz PO 1995 auf volle Monate aufzurunden ist, woraus sich 10 Monate ergeben.
Gemäß § 30 Abs. 5 PO 1995 ist (auch unter Berücksichtigung des § 73f Abs. 12 PO 1995) im konkreten Fall einen Mindestsatz von € 1.978,38 anzuwenden. Der gemäß § 29a Abs. 5 PO 1995 von diesem Mindestsatz aus ermittelte Kinderzurechnungsbetrag beträgt somit monatlich € 33,04.
3.1.3. Zur Ruhegenusszulage: Die Ruhegenusszulage wird gemäß § 4 Abs. 1 RVZG 1995 aus der Summe aller gemäß § 2 RVZG 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren (aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten) berechnet; dies sind bei der Beschwerdeführerin, die 386 Nebengebührenbezugsmonate aufweist, € 42.732,87. Die Ruhegenusszulage beträgt den 14. Teil des bei der Beschwerdeführerin nach § 5 Abs. 3 RVZG 1995 berechneten Protzentsatz von 2,487 % dieser Bemessungsgrundlage (960 ÷ 386). Dies ergibt bei der Beschwerdeführerin € 75,91 (42.732,87 x 2,487 = 1062,77 ÷ 14 = 75,91). Allerdings wird die Höhe der Ruhegenusszulage gemäß § 5 Abs. 3a RVZG im selben Prozentsatz gekürzt, um dem sich der Ruhegenuss aufgrund des § 5 Abs. 2 bis 5 vermindert; es verbleiben somit € 58,83 (75,91 ÷ 80 x 62).
3.1.4. Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher bei der Bemessung sowohl des Ruhegenusses als auch des Kinderzurechnungsbetrags wie auch der Ruhegenusszulage als Rechtens, weshalb er zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen war.
3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn. 32).
3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind anhand des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden Bestimmungen zu beantworten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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