LVwG W VGW-001/100/13353/2025

VGW-001/100/13353/2025Landesverwaltungsgericht17.11.2025

Regest

Tierhaltung, Kontrolle, Zutrittsrecht, Duldung, Hundehaltung, Kontrolltermin, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/100/13353/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.100.13353.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.7.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.10.2025 durch Verkündung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 46,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 299,00 (dieser Betrag setzt sich zusammen aus der verhängten Geldstrafe von EUR 230,00, dem Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren von EUR 23,00 sowie dem Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von EUR 46,00).

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (im Folgenden: belangte Behörde), vom 30.7.2025, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 16.07.2024, 11:00 Uhr

Ort: Wien, C. Straße

Sie haben als Verfügungsberechtigte der betroffenen Liegenschaft in Wien, C. Straße, die Ausübung einer Befugnis gemäß § 36 Abs. 1 TSchG eines Organs der Magistratsabteilung 60 – Veterinäramt und Tierschutz, insofern nicht geduldet, als Sie gegenüber dem Organ die Ausübung des Rechts, diese Örtlichkeit zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird, nicht geduldet haben, als Sie am vorgeschriebenen Kontrolltermin, dem 16.07.2024 um 11:00 Uhr, den Organen der MA 60 den Zutritt nicht gewährleistet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 3 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.

€ 230,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 23,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

€ 253,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin am 28.8.2025 Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie am vorgeschriebenen Kontrolltermin, dem 16.7.2024, krank gewesen sei. Eine „Frau Ingrid“ habe an diesem Tag in ihrem Namen bei der Amtstierärztin gegen 9:50 Uhr angerufen und dieser mitgeteilt, dass sie den Termin nicht einhalten könne und um einen neuen Termin ersuchen würde.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien am 18.1.2024 die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Dies sei jedoch von der Amtstierärztin abgelehnt worden.

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 6.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Amtstierärztin Dr.in D. E. als Zeugin einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung in der Beschwerdesache verkündet.

5. Am 7.10.2025, um 16:43 Uhr, wurde dem Verwaltungsgericht Wien per Fax ein formloses Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin übermittelt, in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erkrankung den Gerichtstermin nicht hätte wahrnehmen können. Weitere Angaben oder Ausführungen waren dieser Eingabe nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 23.10.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr am 6.10.2025 gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Am nächsten Tag, dem 7.10.2025, sei es ihr gesundheitlich besser gegangen und sie sei zu ihrer Ärztin gegangen, welche ihr die mit Fax übermittelte Bestätigung ausgestellt habe. Sie beantrage daher Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Einspruches. Aufgrund des undeutlichen Inhalts dieses Anbringens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2025 mit näheren Erläuterungen mitgeteilt, dass ihre Eingabe vom 23.10.2025 aus Rechtsschutzerwägungen vorläufig (unter anderem) als rechtzeitig gestellter Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG der am 6.10.2025 mündlich verkündeten Entscheidung gewertet werde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, ob Ihrer Eingabe eine anderer Bedeutungsgehalt zugemessen werden soll. Das Schreiben vom 29.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 4.11.2025 zugestellt, bislang langte hierzu jedoch keine Stellungnahme beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Vor diesem Hintergrund legt das Verwaltungsgericht Wien der Eingabe vom 23.10.2025 (unter anderem) den Bedeutungsgehalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin damit (rechtzeitig) die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG beantragt hat, welche hiermit ergeht.

Das Verwaltungsgericht Wien weist ergänzend darauf hin, dass der objektive Erklärungswert der Eingabe vom 23.10.2025 auch die Deutung zulässt, wonach damit Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die versäumte Verhandlung beantragt wird. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben übermittelt und eine allfällige Entscheidung in diesem Zusammenhang wird gesondert ergehen.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. In der Wohnung der Beschwerdeführerin wurden zumindest im Juni und Juli 2024 regelmäßig Hunde gehalten. Aufgrund von Beschwerden der Nachbarschaft über die Hundehaltung der Beschwerdeführerin bzw. den von den Hunden ausgehenden Geruch fand am 18.6.2024, um 11:00 Uhr, ein unangekündigter amtstierärztlicher Kontrollversuch durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60 (Veterinäramt und Tierschutz), bei der Wohnung der Beschwerdeführerin an der Adresse Wien, C. Straße, Top …, statt. Die Amtstierärztin Dr.in E. konnte aufgrund von Hundegebell wahrnehmen, dass sich in der Wohnung offenkundig Hunde befanden. Die Wohnungstür wurde der Amtstierärztin trotz mehrmaligem Klopfen nicht geöffnet. Daher hinterließ die Amtstierärztin an der Wohnungstür eine Verständigungskarte mit dem Ersuchen um Rückruf. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge nicht telefonisch bei der Magistratsabteilung 60 bzw. der Amtstierärztin gemeldet.

2. Mit Schreiben vom 24.6.2024 der Magistratsabteilung 60 wurde der Beschwerdeführerin ein Termin für eine amtstierärztliche Kontrolle am 16.7.2024, um 11:00 Uhr, vorgeschrieben, weil kein Rückruf eingegangen war. Das Schreiben wurde an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin adressiert und nach einem Zustellversuch am 28.6.2024 bei der Post Geschäftsstelle Wien, F. Straße, hinterlegt. Dort lag es ab dem 1.7.2024 zur Abholung bereit. Am 2.7.2024 wurde das Schreiben in der Postgeschäftsstelle von der Beschwerdeführerin übernommen.

3. Am 16.7.2024, gegen 10:00 Uhr, meldete sich eine Frau namens „Ingrid“ telefonisch bei der zuständigen Amtstierärztin Dr.in E., wobei die Telefonnummer der Anruferin unterdrückt war. Die der Amtstierärztin unbekannte Frau teilte ihr mit, dass die Beschwerdeführerin den Termin nicht wahrnehmen würde, weil sie nicht zu Hause sei. Trotz Nachfrage gab die anrufende Person weder ihren Nachnamen noch ihre Adresse bekannt. Daher teilte die Amtstierärztin der Anruferin mit, dass sich die Beschwerdeführerin für eine Terminverschiebung persönlich bei ihr melden soll.

Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr meldete, begab sich die Amtstierärztin zur Wohnung der Beschwerdeführerin, um die Kontrolle um 11:00 Uhr durchzuführen. Vor Ort wurde der Amtstierärztin der Zutritt zur Wohnung nicht ermöglicht.

4. Die Beschwerdeführerin verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und hat keine Sorgepflichten.

Die Beschwerdeführerin wies zum angelasteten Tatzeitpunkt – nach wie vor ungetilgte – verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, und zwar wegen dreier Übertretungen des Parkometergesetzes sowie einer Übertretung des BStMG.

5. Der Beschwerdeführerin wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung mittels RSa-Brief an ihre Wohnadresse übermittelt. Nach einem Zustellversuch am 16.9.2025 wurde das Dokument bei der Post Geschäftsstelle Wien, F. Straße, hinterlegt. Dort lag es ab dem 17.9.2025 zur Abholung bereit und wurde noch am selben Tag von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Zur Verhandlung am 6.10.2025 ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Anfragen betreffend allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen an die Landespolizeidirektion Wien und an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, Anfrage betreffend Einträge in der Heimtierdatenbank an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.10.2025, in deren Rahmen die Amtstierärztin Dr.in D. E. als Zeugin einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung ohne vorherige Angabe eines Entschuldigungsgrundes nicht erschienen.

Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die von Dr.in E verfasste Sachverhaltsdarstellung vom 22.7.2024 zur GZ: … (AS 4 f.) sowie die damit in Einklang stehenden nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin Dr.in E. in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach in der Wohnung der Beschwerdeführerin zumindest im Juni und Juli 2024 regelmäßig Hunde gehalten wurden, basiert auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Dr.in E.. Diese gab in der mündlichen Verhandlung an, sicher zu sein, dass in der Wohnung Hunde gehalten werden. Sie führte aus, dass es bereits eine lange Vorgeschichte gäbe und es bereits zu vielen Nachbarschaftsbeschwerden wegen der Hundehaltung gekommen sei. Vor Ort habe sie jedenfalls am 18.6.2024 Hundegebell in der Wohnung der Beschwerdeführerin wahrgenommen. Zudem konnte sie bei ihren Kontrollversuchen vor Ort Hundegeruch wahrnehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Verwaltungsgericht Wien, an den Angaben der Amtstierärztin Dr.in E. zu zweifeln. Dem Beschwerdevorbringen war nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im Behördenakt einliegende Terminvorschreibung vom 24.6.2024 zur GZ: … samt Rückschein der Österreichischen Post AG (AS 9 ff.). Dass die Beschwerdeführerin die Terminvorschreibung erhalten hat, ergibt sich auch aus ihrem eigenem Beschwerdevorbringen, in welchem sie ausführte, dass eine „Frau Ingrid“ in ihrem Namen etwa eine Stunde vor dem vorgeschriebenen Kontrolltermin um einen anderen Termin gebeten habe.

Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich wiederum auf die von Dr.in E verfasste Sachverhaltsdarstellung vom 22.7.2024 (AS 4 f.) sowie die damit in Einklang stehenden nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin Dr.in E. in der mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdevorbringen deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Zeugin Dr.in E..

Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin basieren auf einer Schätzung, da dem Akt vor Verkündung der Entscheidung keine Hinweise zu diesen Umständen zu entnehmen waren, die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Verhandlung hierzu keine Angaben übermittelte und zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschien (zur Zulässigkeit einer Schätzung im Fall fehlender Informationen vgl. VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322). Die vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommene Schätzung lässt sich unter anderem auf den öffentliche verfügbaren „Allgemeinem Einkommensbericht 2024“ des Rechnungshofs Österreich stützen, nach dem das Bruttojahreseinkommen in der Gruppe „Pensionistinnen und Pensionisten“ in Österreich im Jahr 2023 EUR 25.820,00 betrug. Sorgepflichten wurden im Verfahren nicht behauptet.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin sind der Anfragebeantwortung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, zu entnehmen (ON 11).

Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Akts, und zwar insbesondere den übermittelten Rückschein der Österreichischen Post AG (ON 4) sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 6.10.2025 (ON 8).

IV. Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, lauteten wie folgt:

„Zielsetzung

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

[…]

Behörden

§ 33. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

[…]

Behördliche Überwachung

§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.

(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und 4, 31a Abs. 1 sind von der Behörde im Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.

(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.

(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.

(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

(7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht

§ 36. (1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.

(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.

(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

[…]

Strafbestimmungen

§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(5a) Strafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen § 8a Abs. 2 verstößt.

(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist gemäß § 35 Abs. 4 TSchG berechtigt, (auch private) Tierhaltungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit und ohne weiteren Anlass zu kontrollieren. Nach dem zweiten Satz des § 35 Abs. 4 TSchG ist sie bei Vorliegen der dort beschriebenen Verdachtslage betreffend Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften zu einer Kontrolle sogar verpflichtet (siehe VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254; 6.7.2018, Ra 2017/02/0106; 12.2.2018, Ra 2018/02/0042).

Gemäß § 36 Abs. 1 TSchG haben die Organe der mit der Vollziehung des TSchG betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle iSd § 35 TSchG zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung des TSchG erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein. Damit korrespondierend sind die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten gemäß § 36 Abs. 2 TSchG verpflichtet, die Ausübung dieser behördlichen Kontrollbefugnisse zu dulden.

Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungshandlungen als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung (VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254). Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben den zuständigen Organen der mit der Vollziehung des TSchG betrauten Behörden nach entsprechender Aufforderung den Zutritt zu ermöglichen (siehe Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzgesetz, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz3 (Stand 2020), § 35 Anm V.A.6.).

Wer entgegen der Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 TSchG die Ausübung der behördlichen Kontrollbefugnisse nicht duldet und als Verfügungsberechtigter den Zutritt zu betroffenen Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln nicht ermöglicht, begeht gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der zuständigen Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 7.500,00 zu bestrafen.

2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 iVm § 36 Abs. 1 und 2 verwirklicht.

Aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden versuchte die Amtstierärztin Dr.in E. die Hundehaltung der Beschwerdeführerin am 18.6.2024 unangekündigt an deren Wohnadresse zu kontrollieren. Die Amtstierärztin konnte wahrnehmen, dass sich Hunde in der Wohnung befanden, jedoch wurde ihr die Wohnungstüre nicht geöffnet. Daher hinterließ sie eine Verständigung, in der um Rückruf bei der Magistratsabteilung 60 ersucht wurde, was die Beschwerdeführerin jedoch unterließ. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit behördlichem Schreiben vom 24.6.2024 ein Termin für die amtstierärztliche Kontrolle, und zwar am 16.7.2024, um 11:00 Uhr, vorgeschrieben. Diese Terminvorschreibung hat die Beschwerdeführerin nachweislich persönlich erhalten. Die Amtstierärztin Dr.in E. begab sich zum vorgeschriebenen Termin zur Wohnung der Beschwerdeführerin, jedoch wurde ihr der Zutritt nicht ermöglicht.

Der Amtstierärztin kam gemäß § 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 TSchG jedenfalls die Befugnis zu, die Hundehaltung zu kontrollieren und hierfür die Wohnung der Beschwerdeführerin zu betreten. § 36 Abs. 1 TSchG ermächtigte idZ die Amtstierärztin, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien war die Vorschreibung eines konkreten Kontrolltermins ein in der vorliegenden Konstellation verhältnismäßiges Mittel iSv § 36 Abs. 1 TSchG. Die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 36 Abs. 2 TSchG verpflichtet gewesen, den Zutritt zu ihrer Wohnung zum vorgeschriebenen Kontrolltermin zu dulden bzw. zu ermöglichen, was diese jedoch unterließ.

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (vgl. VwGH 28.5.2025, Ra 2025/02/0074). Für dieses gilt aufgrund der unter EUR 50.000,00 liegenden Strafdrohung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (zB VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).

Im gegenständlichen Fall ist von einer bedingt vorsätzlichen Begehung der Verwaltungsübertretung auszugehen. Für eine vorsätzliche Begehung einer Verwaltungsübertretung reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – sofern die jeweilige Verwaltungsvorschrift nicht eine besondere Vorsatzform vorsieht – bedingter Vorsatz („dolus eventualis“) aus (siehe zB VwGH 25.9.1995, 95/10/0076 sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², § 5 VStG E 30 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Das Wesen des Vorsatzes liegt im Wissen und Wollen der im Tatbestand umschriebenen objektiven Merkmale, wobei sich der Vorsatz auf alle im Tatbestand umschriebenen Merkmale beziehen muss. Rückschlüsse dahingehend, ob eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt, kann in der Regel nur aus äußeren Umständen geschlossen werden (siehe zB VwGH 29.4.1992, 90/13/0201 sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band II², § 5 VStG E 26 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin das behördliche Schreiben über die Vorschreibung des Kontrolltermins nachweislich persönlich erhalten. Am 16.7.2024 meldete sich etwa eine Stunde vor dem Kontrolltermin eine Person telefonisch bei der Amtstierärztin, die für die Beschwerdeführerin anrief und mitteilte, dass die Beschwerdeführerin den Termin nicht wahrnehmen würde, weil sie nicht zu Hause sei. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung, der Amtstierärztin zum vorgeschriebenen Termin den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren, zweifellos bewusst. Dennoch ermöglichte die Beschwerdeführerin in der Folge den Zutritt nicht.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029).

Das Verhalten der Beschwerdeführerin schädigte in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß das Interesse am Tierschutz bzw. an der Überprüfung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen. In Anbetracht der konkreten Tatumstände, ist das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei von bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, weil sie zum angelasteten Tatzeitpunkt vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufwies, welche nach wie vor ungetilgt sind. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Das Verwaltungsgericht Wien geht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Sorgepflichten liegen nicht vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 3.750,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe jedenfalls als angemessen zu bewerten (6,13 % des gesetzlichen Strafrahmens). Ferner sind keine Bedenken gegen die festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe entstanden (vgl. zB VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, wonach es nach dem Verwaltungsstrafgesetz keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt und eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen ist).

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

6. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (zB VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 5.5.2022, Ra 2022/03/0027).

Die Beschwerdeführerin erschien trotz ausgewiesener Ladung, welche sie am 17.9.2025 persönlich bei der Post Geschäftsstelle Wien, F. Straße, übernommen hat, nicht zur mündlichen Verhandlung am 6.10.2025. Dem Verwaltungsgericht Wien wurden vorab keine Gründe bekanntgegeben, weshalb die Beschwerdeführerin der Verhandlung fernblieb. Erst am darauffolgenden Tag, dem 7.10.2025, wurde dem Verwaltungsgericht Wien per Fax ein formloses Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin übermittelt, in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht näher bezeichneten Erkrankung den Gerichtstermin nicht hätte wahrnehmen können. Vor diesem Hintergrund hinderte das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der mündlichen Verhandlung weder die Durchführung der Verhandlung unter Abstandnahme von der Parteienvernehmung noch die Fällung des Erkenntnisses (vgl. zB VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060, 3.3.2022, Ra 2020/18/0463).

7. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 4 und § 36 TSchG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254; 6.7.2018, Ra 2017/02/0106; 12.2.2018, Ra 2018/02/0042). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vorliegende Entscheidung konnte vielmehr auf Grundlage einer klaren Rechtslage und der darauf bezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefasst werden.

Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018). Zudem stellt die Strafbemessung im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089).

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