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Staatsbürgerschaft, Nachkommen, Ankerperson, Erwerb durch Anzeige, Staatsbürger, verhinderte Rückkehr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. TALLAFUSS über die Beschwerden 1.) der Frau A. B., geboren am ..., 2.) des mj. C. D., geboren am ..., und 3.) des mj. E. D., geboren am ..., beide vertreten durch Frau A. B. als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28. August 2025, Zlen. ..., ... und ...4, sowie der Beschwerde 4.) des Herrn F. B., geboren am ..., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28. August 2025, Zl. ..., betreffend Anzeigen nach § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. November 2025,
zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
II.Gemäß § 58c Abs. 7 StbG wird festgestellt, dass Frau A. B., geboren am ... in G. (Serbien), gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 6. Juni 2024 erworben hat.
III.Gemäß § 58c Abs. 7 StbG wird festgestellt, dass der mj. C. D., geboren am ... in H. (Vereinigtes Königreich), gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 6. Juni 2024 erworben hat.
IV.Gemäß § 58c Abs. 7 StbG wird festgestellt, dass der mj. E. D., geboren am ... in H. (Vereinigtes Königreich), gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 6. Juni 2024 erworben hat.
V.Gemäß § 58c Abs. 7 StbG wird festgestellt, dass Herr F. B., geboren am ... in G. (Serbien), gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15. November 2023 erworben hat.
VI.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Am 23. Mai 2024 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (den Zweit- und Drittbeschwerdeführer) bei der Österreichischen Botschaft in London Anzeigen gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG ein, welche am 6. Juni 2024 bei der belangten Behörde einlangten.
Bereits zuvor, am 2. November 2023 brachte der Viertbeschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad eine Anzeige gemäß § 58c StbG ein, welche am 15. November 2023 bei der belangten Behörde einlangte.
In den Anzeigen wird als verfolgter Vorfahre der Urgroßvater der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers bzw. der Ururgroßvater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, I. J., geboren … 1890 in Gattendorf, Burgenland, benannt. Dieser sei österreichischer und jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen und habe aus Gründen der Religion Verfolgung erlitten. Er sei als Jude verfolgt worden und von seinem Zuhause in Novi Sad gemeinsam mit seiner Frau L. M., geboren am ..., seinem Sohn und seiner Tochter ins Konzentrationslager gebracht worden. Dort sei er ums Leben gekommen.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 28. August 2025, Zlen. ..., ..., ...4 (betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer) und Zl. ... (betreffend den Viertbeschwerdeführer), stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeigen vom 6. Juni 2024 bzw. vom 15. November 2023 gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG nicht erworben haben.
Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit der Ankerperson (I. J.) nicht eindeutig geklärt sei, aber vieles dafürspreche, dass keine österreichische Staatsangehörigkeit im Sinne des jetzigen österreichischen Staatsgebietes bestanden habe, bis die Ankerperson jedenfalls 1938 die Staatsangehörigkeit des Königreichs Jugoslawiens erhalten habe. Eine österreichische Staatsangehörigkeit sei anhand der Ermittlungsergebnisse nicht feststellbar. Klar sei, dass die Ankerperson zum Zeitpunkt der Inhaftierung 1944 aus Novi Sad und der Verbringung ins Konzentrationslager Auschwitz, über keine österreichische Staatsbürgerschaft verfügt habe. Ein Hauptwohnsitz der Ankerperson im relevanten Zeitraum im österreichischen Staatsgebiet habe sich anhand der Evidenzbehelfe nicht feststellen lassen. Eine Auswanderung vor dem 1. Weltkrieg erscheine realistischer und decke sich mit der Abmeldung 1911. Eine „verhinderte Rückkehr“ sei einerseits nicht in der Anzeige geltend gemacht worden und es sei auch kein Vorbingen dahingehend erstattet worden und scheide als Möglichkeit auch aus, da eine österreichische Staatsbürgerschaft der Ankerperson nicht festgestellt werden könne. Es lägen deshalb die Voraussetzungen gemäß § 58c StbG nicht vor.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Urgroßvater bzw. der Ururgroßvater der Beschwerdeführer, I. J., aus Österreich (Burgenland) gestammt habe und während der Shoah nach Auschwitz deportiert worden sei. Es sei unbestritten, dass er Opfer nationalsozialistischer Verfolgung gewesen sei. Seine beiden Töchter hätten als einzige Familienmitglieder überlebt und ein hohes Alter erreicht, doch hätten sie ihren Vater nach seiner Deportation nie wieder gesehen. Der Umstand, dass keine Sterbeurkunde für ihn vorliege, sei kein Beweis gegen seine Verfolgung oder deren Abstammung – vielmehr sei dies eine direkte Folge der systematischen Vernichtungspolitik des NS-Regimes. Viele Unterlagen von Holocaust-Opfern seien verloren gegangen, seien zerstört oder nie erstellt worden. Es sei daher unzumutbar, von Nachkommen eine lückenlose Dokumentation zu verlangen, wenn gerade die nationalsozialistische Verfolgung die Vernichtung jüdischer Akten verursacht habe. Genau aus diesem Grund sei § 58c StbG geschaffen worden: um Nachkommen von Holocaust-Opfern trotz fehlender Dokumente Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Die Begründung in den angefochtenen Bescheiden beruhe auf Vermutungen und nicht auf gesicherten Tatsachen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass ihr (Ur)Urgroßvater nicht österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Es werde daher um eine neuerliche und faire Prüfung der Anträge ersucht.
4. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 (betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer) und vom 17. Oktober 2025 (betreffend den Viertbeschwerdeführer) legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss der bezughabenden elektronischen Akten zur Entscheidung vor. Von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen wurde Abstand genommen.
5. Zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht Wien am 12. November 2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-152/058/15367/2025 (A. B.), VGW-152/058/15368/2025 (mj. C. D.), VGW-152/058/15369/2025 (mj. E. D.) und VGW-152/058/15807/2025 (F. B.) durch. In der Verhandlung, an der die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer mittels Videoschaltung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen, wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer als Parteien einvernommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und die Parteien stimmten einer schriftlichen Erlassung der Entscheidung zu.
II.Sachverhalt:
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin A. B. wurde am ... in G. (Serbien), geboren und ist britische und serbische Staatsangehörige. Sie ist seit 14. September 2006 mit dem britischen Staatsangehörigen O. D., geboren am ..., verheiratet. Die beiden haben zwei Söhne, den Zweitbeschwerdeführer C. D., geboren am ... in H. (Vereinigtes Königreich) und den Drittbeschwerdeführer, E. D., geboren am ... in H. (Vereinigtes Königreich). Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind britische Staatsangehörige.
Der Viertbeschwerdeführer F. B. wurde am ... in G. (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind Geschwister.
1.2. Als verfolgter Vorfahre wird der jüdische Urgroßvater der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers bzw. der Ururgroßvater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer I. J. (im Folgenden auch Ankerperson) benannt. Dieser wurde … 1890 in Gattendorf, Burgenland, geboren.
Die Gemeinde Gattendorf (ungarisch Gata, Lajtakata) gehörte damals als Teil von „Westungarn“ zum Königreich Ungarn. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und dem Zerfall der Habsburger-Monarchie wurde Deutsch-Westungarn im Vertrag von Saint-Germain-en-Laye (10. September 1919) Österreich zugesprochen und im Vertrag von Trianon (26. Juli 1921) wurde Ungarn verpflichtet diese Gebiete an Österreich abzutreten. Seither gehört der Ort zum Burgenland (vgl. das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921 über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund und über seine vorläufige Einrichtung, StGBl. Nr. 85/1921).
1.3. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Ankerperson in Gattendorf heimatberechtigt war. Konkrete bzw. ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ankerperson dieses Heimatrecht vor dem 16. Juli 1920 verloren hat, gibt es nicht.
1.4. Die Ankerperson hat jedenfalls im Jahr 1911 in Wien gewohnt (zuerst im … Bezirk, dann in P.) und war zu diesem Zeitpunkt Fleischhauergeselle und ledig. In den Jahren 1912 bis 1918 war die Ankerperson im Militär- bzw. im Kriegsdienst. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Ankerperson nach ihrem Aufenthalt in Wien wieder nach Ungarn zurückgekehrt ist, da I. J. mit L. M., die am ... in Q., Ungarn, geboren wurde, verheiratet war und in Q., Ungarn, am ... das erste Kind der beiden, R. J., zur Welt kam. In weiterer Folge zogen die Ankerperson und seine Familie (I. J. und seine Frau bekamen noch zwei weitere Kinder, einen Sohn namens S., der am ... geborenen wurde und eine Tochter namens T., die am ... geboren wurde) nach Novi Sad (Königreich Jugoslawien, heutiges Serbien). Die Ankerperson hat fließend deutsch und nur schlecht ungarisch und serbisch gesprochen.
Der Ankerperson sowie der Ehegattin und den beiden jüngeren Kindern (S. und T.) wurde am 22. November 1938 in Novi Sad die jugoslawische Staatsangehörigkeit zuerkannt. Mit dieser Einbürgerung erwarben sie ebenfalls das Heimatrecht in der Gemeinde Novi Sad.
1.5. Aufgrund seiner jüdischen Herkunft wurde die Ankerperson am 26. April 1944 in Novi Sad verhaftet. Am 26. Mai 1944 wurde die Ankerperson in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht, wo bereits die Ehefrau inhaftiert war. Am 6. Juni 1944 wurde die Ankerperson in das Konzentrationslager Buchenwald überstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Ankerperson im Konzentrationslager Buchenwald ums Leben kam.
1.6. Die älteste Tochter der Ankerperson, R. J., heiratete am ... in G. V. B., geboren am .... Aus dieser Ehe entstammte der Sohn W. B., der am ... in G. geboren wurde. W. B., der mit X. B. (geborene Y.), geboren am ..., verheiratet war, ist der Vater der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers und Großvater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Er verstarb am ... in Ungarn. Seine Mutter, Z. B., verstarb am ... in G..
1.7. Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6, und 8, und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführer sind gerichtlich unbescholten und weisen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Hinweise darauf, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt werden, oder dass die Beschwerdeführer mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehen, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde, gibt es keine. Da die Beschwerdeführer weder strafrechtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aufweisen, bietet sie nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr dafür, dass sie zur Republik bejahend eingestellt sind und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährden.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurden vom Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister) eingeholt sowie verschiedene Abfragen (etwa verwaltungsstrafrechtliche und finanzstrafrechtliche Vormerkungen) und Anfragen bei verschiedenen Behörden (der belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Wien und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) durchgeführt. Am 12. November 2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer als Parteien einvernommen wurden.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage (Behördenakten und Akten des Verwaltungsgerichts Wien) und sind nicht weiter strittig.
2.3. Dies gilt auch für die persönlichen Daten der Beschwerdeführer (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit) und ihren Abstammungsverhältnissen, die sich aus den in den Behördenakten einliegenden Urkunden ergeben (Geburtsurkunden und Reisepässe der Beschwerdeführer, Staatsbürgerschaftsnachweis des Viertbeschwerdeführers, Reisepass des O. D., Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin) und mit den Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen.
2.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Ankerperson (Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Ankerperson, Religion der Ankerperson) ergeben sich aus den in den Behördenakten einliegenden Urkunden der Ankerperson (Unterlagen betreffend die Haft in den Konzentrationslagern, wie etwa die Häftlings-Personal-Karte der Ankerperson, historische Meldedaten des Wiener Stadt- und Landesarchiv, Urkunden über die Einbürgerung von 1938 und 1939). Dass in der Häftlings-Personal-Karte als Geburtsort der Ankerperson „Leita Katta“ angeführt ist, beruht – wie im historischen Gutachten der belangten Behörde vom 7. April 2025 ausgeführt wird – offensichtlich auf einen Hörfehler in der Schreibstube des Konzentrationslagers, da der Ort „Leita Katta“ nicht existiert. So wurde aus der Angabe „Gattendorf an der Leitha“ in der Übertragung offensichtlich Katta“ und „Leita“ (vgl. in diesem Zusammenhang auch die ungarische Bezeichnung „Lajtakata“). Auch die Staatsangehörigkeit der Ankerperson, die mit „Ungarn“ angegeben wurde, beruht offensichtlich auf einer falschen Angabe, da die Ankerperson zu diesem Zeitpunkt bereits nachweislich jugoslawischer Staatsbürger war.
Zu den getroffenen historischen Feststellungen betreffend die Gemeinde Gattendorf bzw. des Burgenlandes wird auf die Ausführungen unter Punkt III 2.10. verwiesen.
2.5. Dass das Verwaltungsgericht Wien davon ausgeht, dass die Ankerperson in Gattendorf heimatberechtigt war und sie dieses Heimatrecht nicht vor dem 16. Juli 1920 verloren hat, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Laut Auskunft der Israelischen Kultusgemeinde in Wien (IKG Wien) vom 30. Juli 2024 dürfte die Ankerperson zwei Brüder gehabt haben, AB. J., geboren am ... in Gattendorf und AC. J., geboren am ... in Gattendorf, beide heimatzuständig nach Gattendorf (dies ergibt sich aus den Geburtsmatriken der IKG Wien betreffend des in Wien geborenen Sohnes des AB. J. [Geburtsmatrik Rz. …] und der in Wien geborenen Tochter des AC. J. [Geburtsmatrik Rz. …]). Da die Ankerperson zwischen den beiden Brüdern, am ..., ebenfalls in Gattendorf geboren wurde, ist anzunehmen, dass auch für die Ankerperson eine Heimatzuständigkeit nach Gattendorf bestanden hat. Dafür spricht auch, dass in den im Wiener Stadt- und Landesarchiv verwahrten historischen Wiener Meldeunterlagen in Bezug auf die Ankerperson die „Heimatzustädigkeit Gattendorf“ vermerkt ist. Dass die Ankerperson weder in den Matriken der IKG Wien noch in der Evidenz der Gemeinde Gattendorf aufscheint, vermag daran – anders als im historischen Gutachten vom 7. April 2025 ausgeführt wird – nichts zu ändern, zumal laut Auskunft der IKG Wien vom 30. Juli 2024 die jüdischen Matriken des Burgenlandes seit 1941 verschollen sind und anzunehmen ist, dass diese vernichtet wurden und auch die Altmatriken der Gemeinde Gattendorf laut Auskunft der Gemeinde Gattendorf vom 5. Juni 2024 nicht mehr existieren (letzter Stand: 1895), was auch erklären würde, weshalb die Ankerperson nicht im Verzeichnis der Heimatberechtigten (Heimatrolle) der Gemeinde aufscheint; allein aufgrund dieses Umstandes kann somit nicht auf das Nichtvorliegen einer Heimatberechtigung geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Dokumente (historische Meldedaten) und den eingeholten Auskünften (Schreiben der IKG Wien vom 30. Juli 2024) davon auszugehen, dass die Ankerperson in Gattendorf heimatberechtigt war. Konkrete bzw. hinreichende Anhaltspunkte oder Hinweise dafür, dass die Ankerperson diese Heimatzuständigkeit bzw. Heimatberechtigung durch den Erwerb eines anderen Heimatrechts oder einer anderen Staatsbürgerschaft vor dem 16. Juli 1920 bzw. vor dem Erwerb der jugoslawischen Staatsbürgerschaft verloren hat, gibt es nicht. Vielmehr lässt der Beschluss betreffend den Erwerb der jugoslawischen Staatsangehörigkeit vom 22. November 1938 darauf schließen, dass die Ankerperson das Heimatrecht auch nach dem ersten Weltkrieg noch besessen hat, zumal sie dort als österreichischer Staatsbürger bezeichnet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter Punkt III. 2.10.). Auch geht aus der Urkunde selbst hervor, dass die Ankerperson in Gattendorf (Österreich) heimatberechtigt war. Zudem wird in der Urkunde über die Einbürgerung vom 21. Juni 1939 ausgeführt, dass die Ankerperson mit der Einbürgerung ebenfalls das Heimatrecht der Gemeinde Novi Sad erworben hat. Damit steht aber auch fest, dass die Ankerperson das Heimatrecht in Novi Sad zuvor nicht besessen hat. Ausreichend konkrete Hinweise darauf, dass die Ankerperson vor dem Erwerb des Heimatrechts der Gemeinde Novi Sad ein anderes Heimatrecht als jenes der Gemeinde Gattendorf besessen hat, gibt es nicht.
2.6. Dass die Ankerperson jedenfalls im Jahr 1911 in Wien gelebt hat, ergibt sich aus den historischen Wiener Meldedaten (vgl. das Schreiben des Wiener Stadt- und Landesarchives, Magistratsabteilung 8, vom 25. März 2025). Die Feststellungen zum Militär- und Kriegsdienst der Ankerperson beruhen auf den Unterlagen über die Haft im Konzentrationslager. Auch die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Ankerperson und dem Aufenthalt beruhen auf den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen (etwa Geburtsurkunde von R. J. und den Unterlagen betreffend die Haft in den Konzentrationslagern der Ankerperson). Dass die Ankerperson fließend deutsch gesprochen hat, und nur schlecht ungarisch und serbisch gesprochen hat, beruht auf den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführer, die dies aus Erzählungen ihrer Großmutter R. J. erfahren haben. Die Feststellungen zum Erwerb der jugoslawischen Staatsangehörigkeit beruhen auf dem Beschluss der königlichen Ban-Verwaltung der Donau Banovina vom 22. November 1938 betreffend den Erwerb der jugoslawischen Staatsbürgerschaft. In diesem Beschluss ist auch vermerkt, dass die Ehegattin der Ankerperson (L., geboren am ...) und seine beiden minderjährigen Kinder (Sohn S., geboren am ... und Tochter T., geboren am ...) die jugoslawische Staatsbürgerschaft zuerkannt wurde. Dass mit dieser Einbürgerung auch das Heimatrecht in der Gemeinde Novi Sad erworben wurde, ergibt sich aus der Urkunde über die Einbürgerung vom 21. Juni 1939.
2.7. Die Feststellungen zur Verhaftung und Überstellung in die Konzentrationslager beruhen auf den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen (etwa Erfassungsbogen vom 26. April 1944, Häftlingspersonalkarte vom 26. Mai 1944). Dass im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass die Ankerperson im Konzentrationslager ums Leben gekommen ist, beruht auf den Ausführungen im historischen Gutachten der belangten Behörde vom 7. April 2025.
2.8. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen von R. J. und die weiteren Abstammungsverhältnisse beruhen auf den in den Verwaltungsakten einliegenden Urkunden (Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, Geburts- Heirats- und Sterbeurkunde des W. B., Geburts- und Heirats- und Sterbeurkunde von R. J.).
2.9. Aufgrund der Aktenlage und der vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Verleihungshindernistatbestandes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6, und 8, und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG. Dass die Beschwerdeführer gerichtlich unbescholten sind und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweisen, ergibt aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen (polizeiliches Führungszeugnis des Vereinigten Königreiches der Erstbeschwerdeführerin, serbische Strafregisterbescheinigungen der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers), ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung und den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszügen (österreichisches Strafregisterauszüge, Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Vormerkungen, Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
III.Rechtliche Beurteilung:
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022, lautet auszugsweise:
„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.
(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“
2. Die Bestimmungen des § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 58c Abs. 4 StbG normieren die Voraussetzungen, unter denen Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nach schriftlicher Anzeige an die Behörde zu erwerben.
Die Bestimmungen wurden vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben (betreffend den vorherigen Abs. 1a leg. cit.; um sie „nach Hause zu holen“, vgl. IA 536/A XXVI. GP, S. 3).
Die Beschwerdeführer stützen die Anzeige auf ihren Ur- bzw. Ururgroßvater I. J.. Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob der Genannte die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1, 2 oder 4 StbG erfüllt hat und die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben hätte können, und die Beschwerdeführer sich insofern auf ihn stützen können, um selbst die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben.
2.10. Zum Erwerbstatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG
Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Erwerbstatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG in Betracht (§ 58c Abs. 1 StbG scheidet aus, da die Ankerperson ihren Hauptwohnsitz in Wien nicht wegen zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches aufgegeben hat; § 58c Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 4 Z 1 StbG scheiden aus, da die Ankerperson nicht als österreichischer Staatsbürger durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert und ermordet wurde; § 58c Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 4 Z 2 StbG scheiden aus, da die Ankerperson im relevanten Zeitpunkt [dh. zum Zeitpunkt der Deportation oder der Ermordung vor dem 9. Mai 1945] über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat [vgl. diesbezüglich IA 2146/A XXVII. GP und Ausschussbericht 1421 BlgNR XXII. GP, 4 und 5]).
Der Erwerbstatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG stellt darauf ab, dass der Fremde Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte.
Die Bestimmung des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG stellt somit zunächst darauf ab, dass der Fremde Staatsbürger war.
Der Begriff „Staatsbürger“ ist durch die Legaldefinition des § 2 Z 3 StbG näher bestimmt, wonach damit Personen gemeint sind, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird in § 2 Z 2 StbG wiederum als die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich definiert. Daraus ergibt sich, dass vormalige Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie nur dann Staatsbürger im Sinne des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG sind, wenn sie nach dem Zerfall der Monarchie die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich erworben haben.
Diese Frage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts – entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die im angefochtenen Bescheid ausführt, dass vieles dafür spreche, dass keine österreichische Staatsangehörigkeit im Sinne des jetzigen österreichischen Staatsgebietes bestanden habe – zu bejahen:
Im Zeitpunkt der Geburt der Ankerperson, im Jahr 1890, gehörte das Burgenland (und somit auch die Gemeinde Gattendorf), in der eine deutschsprachige Mehrheit angesiedelt war, als „Westungarn“ zum Königreich Ungarn. Im Jahr 1918 gab es nach Ende des Ersten Weltkrieges und dem Zerfall der Monarchie und der damit verbundenen Auflösung Österreich-Ungarns intensive Bemühungen, die deutschsprachigen Gebiete Westungarns an Österreich anzuschließen. Im Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, der am 16. Juli 1920 in Kraft getreten ist, wurden die westungarischen Gebiete Österreich zugesprochen (siehe dazu Art. 27 des Vertrages, in welchem die Grenzen von Österreich und dementsprechend auch das österreichische Staatsgebiet definiert wurden). Mit der Ratifizierung des Vertrags von Trianon vom 4. Juni 1920, in Kraft getreten am 26. Juli 1921, wurde Ungarn verpflichtet, diese Gebiete an Österreich abzutreten. Die Aufnahme in die Republik Österreich wurde im Bundesverfassungsgesetz über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund und über seine vorläufige Einrichtung vom 25. Jänner 1921, StGBl. Nr. 85/1921, geregelt (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band I, S 58, vgl. zB auch den Artikel „Burgenland, - ein Bundesland wird 100“, veröffentlich auf der Internetseite der Österreichischen Nationalbibliothek, https://www.onb.ac.at).
Im Hinblick auf das Staatsbürgerschaftsrecht ist zunächst auszuführen, dass es im Zeitpunkt der Geburt der Ankerperson keine einheitliche Reichsangehörigkeit, sondern eine österreichische und eine ungarische Staatsangehörigkeit gab. Lediglich im Verhältnis zu dritten Staaten wurde von einer einheitlichen „Reichsangehörigkeit“ ausgegangen, die aber im Verhältnis der beiden Reichshälften zueinander keine Bedeutung hatte. (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band I, S 38f). Da die Ankerperson in der ungarischen Reichshälfte angesiedelt und heimatberechtigt war, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Ankerperson ungarischer Staatsbürger war.
Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde durch Art. 27 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye Teile Deutsch-Westungarns Österreich zugesprochen. Da Ungarn diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, handelte es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter, der nur dahin zu verstehen war, dass die Entente-Mächte sich für diesen Gebietsübergang einzusetzen hatten. Dennoch wurde allgemein angenommen, dass die in diesem Gebiet heimatberechtigten Personen am 16. Juli 1920 die österreichische Staatsangehörigkeit nach Art. 64 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye (wonach Österreich von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen anerkenne, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht auf dem österreichischen Staatsgebiet besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind) erwarben (vgl. Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 422ff; vgl. auch VwGH 19. September 2017, Ra 2017/01/0170). Da dieser aber nur den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft regelte, und nicht den Verlust einer anderen, und da Art. 70 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye nicht anwendbar war (da dieser nur den Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu den vertragsunterzeichnenden Staaten regelte, zu denen Ungarn nicht gehörte), wurde weiter angenommen, dass die betroffenen Personen ihre ungarische Staatsangehörigkeit nicht verloren; sie waren also vorübergehend Doppelstaater. Erst mit Inkrafttreten des Staatsvertrages von Trianon am 26. Juli 1921 verloren sie die ungarische Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 61 Staatsvertrag von Trianon, wonach alle Personen, die das Heimatrecht in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ipso facto und unter Ausschluss der ungarischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt). Parallel zu diesen Verträgen wurden im Burgenland die österreichischen Staatsbürgerschaftsvorschriften eingeführt. Zunächst wurden – auf Grund des BVG über die Stellung des Burgenlandes, BGBl. Nr. 85/1921 – durch die Verordnung BGBl. Nr. 475/1921 die ungarischen Vorschriften über die Staatsbürgerschaft außer Kraft gesetzt, und sodann durch die Verordnung BGBl. Nr. 304/1922 die diesbezüglichen österreichischen Vorschriften eingeführt. Zu Landesbürgern wurden alle Personen erklärt, die am 16. Juli 1920 im Burgenland heimatberechtigt waren oder nach diesem Zeitpunkt ihr Heimatrecht erworben und ihre Staatsbürgerschaft seitdem nicht verloren hatten. Zugleich wurden auch die österreichischen heimatrechtlichen Vorschriften eingeführt (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band I, S 58f; vgl. auch Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 422 ff).
Art. 64 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye machte den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft somit von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich von der Heimatberechtigung in einer österreichischen Gemeinde (die Einführung des Heimatrechts als das für die Staatsangehörigkeit maßgebliche Kriterium ist auf die wiederholten Einwände der deutschösterreichischen Friedensdelegation gegen den ursprünglichen Entwurf zurückzuführen, der die Aufteilung nach dem Wohnsitz vorsah) und vom Nichtbesitz der Angehörigkeit „eines anderen Staates“, womit allerdings lediglich die Vertragsstaaten gemeint waren (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band I, S 51f).
Da im Beschwerdefall keine konkreten bzw. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ankerperson ihr Heimatrecht in Gattendorf (ein solches war auch 1911 noch dokumentiert) vor dem 16. Juli 1920 verloren hat (etwa durch den Erwerb eines anderen Heimatrechts oder einer anderen Staatsbürgerschaft, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass das Heimatrecht nicht mit dem Wohnort einer Person gleichzusetzen ist, vgl. zum Begriff des Heimatrechts Kolonovits/Burger/Wendelin, Staatsbürgerschaft und Vertreibung [2004], 44), ist im Beschwerdefall anzunehmen, dass die Ankerperson am 16. Juli 1920 österreichischer Staatsbürger wurde. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass im Beschluss über die Anerkennung der Staatsbürgerschaft des Königreichs Jugoslawien vom 22. November 1938 davon ausgegangen wird, dass die Ankerperson vor Zuerkennung der Staatsbürgerschaft des Königreichs Jugoslawien österreichischer Staatsbürger war. Dass die Ankerperson in der Häftlingspersonalkarte von 1944 als Ungar bezeichnet wurde, hat insofern keinen Beweiswert, da die Ankerperson zu diesem Zeitpunkt bereits nachweislich jugoslawischer Staatsbürger war.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Ankerperson zwischen 30. Jänner 1933 und 21. November 1938 Staatsbürger war (vgl. den Initiativantrag 2146/A XXVII. GP wonach nicht der Besitz der Staatsbürgerschaft im gesamten relevanten Zeitpunkt verlangt ist).
§ 58c Abs. 2 Z 1 StbG stellt weiters darauf ab, dass der Fremde zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt hätte.
Auch diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien vor. Dass eine „verhinderte Rückkehr“ nicht in der Anzeige geltend gemacht wurde und kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, ändert daran nichts. So judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Prüfung der Verfolgung nach § 58c Abs. 2 Z 1 StbG, die im Fall einer Rückkehr zu befürchten gewesen wäre, die Materialien (AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 2 und 7) darlegen, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere Menschen jüdischer Herkunft, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen ist. Wer zu dieser Gruppe gehörte, erfüllt daher diese Erwerbsvoraussetzungen des § 58c Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 1 StbG (vgl. VwGH 7. April 2025, Ra 2024/01/0117, vgl. auch VwGH 26. September 2024, Ro 2024/01/0003, wonach entsprechend der Materialien zur StbG-Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 „hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr oder erstmaligen Einreise“ ein objektiver Maßstab anzulegen ist, „sodass diese nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen sein wird, sondern auch in diesem Zusammenhang bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt werden, von einer verwehrten Rückkehr [bzw. verwehrten erstmaligen Einreise] auszugehen ist“.).
Der (Ur)Urgroßvater der Beschwerdeführer I. J. fällt daher unter den Tatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG, da er als österreichischer Staatsbürger zwischen 30. Jänner 1933 und 21. November 1938 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr bzw. erstmaliger Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aufgrund seiner jüdischen Herkunft Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt hätte.
2.11. Da die Beschwerdeführer Nachkommen in direkter absteigender Linie des I. J. sind, der gemäß § 58c Abs. 2 Z 1 StbG die Staatsbürgerschaft erwerben hätte können, und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG vorliegen, war den Beschwerden stattzugeben und festzustellen, dass die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens ihrer Anzeigen bei der belangten Behörde erworben haben.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24. März 2014, Ro 2014/01/0011; VwGH 28. April 2015, Ra 2014/19/0177).
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