LVwG W VGW-102/076/16508/2025

VGW-102/076/16508/2025Landesverwaltungsgericht07.11.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Beschwerdegegenstand, Befehlsgewalt, Befolgungsanspruch, Mahnung, Behördeneigenschaft, privatrechtliche Akte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/076/16508/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.076.16508.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-straße, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Mahnung vom 17.09.2025 gegen den Fonds Soziales Wien als belangte Behörde, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Mit dem am 30.10.2025 beim Verwaltungsgericht Wien per E-Mail eingelangten Schreiben vom 29.10.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Mahnung vom 17.09.2025 gegen den Fonds Soziales Wien und führte darin Folgendes aus:

„Gegenstand der Beschwerde:

Wegen Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Fonds Soziales Wien (FSW) durch Erlassung einer Mahnung vom 17.09.2025, mit der der Beschwerdeführer zur Zahlung von 2.914,77 EUR an den FSW verpflichtet werden soll, ohne dass ein entsprechender Bescheid ergangen oder bekanntgegeben wurde.

Anträge:

1. Es wird beantragt, festzustellen, dass die vom Fonds Soziales Wien mit Mahnung vom 17.09.2025 gesetzte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswidrig war.

2. Es wird beantragt, die genannte Mahnung vom 17.09.2025 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären.

3. Es wird beantragt, dieser Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 AVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründung:

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger, der am 14. März 2022 aus der Ukraine geflüchtet ist und gemäß der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz in Österreich bis 03.03.2026 zum Aufenthalt berechtigt ist (Ausweis für Vertriebene ..., ausgestellt am 12.12.2024; Kopie als Beilage 1). Der aktuelle Hauptwohnsitz befindet sich in Wien, C.-straße (Meldezettel vom 19.01.2025, Beilage 2).

Am 19.09.2025 erhielt der Beschwerdeführer postalisch eine vom FSW ausgestellte Mahnung vom 17.09.2025, mit der er zur Zahlung von 2.914,77 EUR aufgefordert wurde.

Diese Mahnung wurde ohne Unterschrift und ohne Angabe des Namens oder der Funktion der ausstellenden Person übermittelt. Darüber hinaus enthält sie keine Angabe der gesetzlichen Grundlage oder eines zugrundeliegenden Bescheides, aus dem sich eine solche Zahlungsverpflichtung ergeben würde (Kopien der Mahnung und des Kuverts als Beilagen 3 und 4).

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG sind gegen Verfahrensanordnungen keine abgesonderten Berufungen zulässig; sie können erst im Rahmen der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Da der FSW jedoch keinen Bescheid über die angebliche Forderung erlassen oder zugestellt hat, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, eine zulässige Berufung gemäß § 63 Abs. 3 und 5 AVG einzubringen.

Der Beschwerdeführer richtete daher bereits am 28.07.2025 eine schriftliche Beschwerde gegen eine frühere Mahnung des FSW vom 23.07.2025 an den Fonds Soziales Wien und ersuchte ausdrücklich um Übermittlung des zugrundeliegenden Bescheides über die Forderung in Höhe von 2.914,77 EUR (Beilagen 5–7). Der FSW reagierte weder auf diese Eingabe noch auf die Bitte um Offenlegung des Bescheides.

Somit wurde die Mahnung vom 17.09.2025 ohne jegliche gesetzliche Grundlage und ohne Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ausgestellt. Dadurch wurde der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Recht auf Berufung (§ 63 AVG) sowie in seinem Recht auf die aufschiebende Wirkung (§ 64 AVG) verletzt.

Recht auf Einbringung der Beschwerde:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG sowie § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Ausübung dieser Gewalt. Die gegenständliche Beschwerde wird daher fristgerecht bis spätestens 31.10.2025 eingebracht.

Beilagen:

1. Kopie des Ausweis für Vertriebene ..., ausgestellt am 12.12.2024

2. Meldezettel vom 19.01.2025

3. Kopie der Mahnung des FSW vom 17.09.2025

4. Kopie des Kuverts zur Mahnung vom 17.09.2025

5. Kopie der Beschwerde vom 28.07.2025 (englische Fassung)

6. Kopie der Beschwerde vom 28.07.2025 (deutsche Fassung)

7. E-Mail-Bestätigung über die Übermittlung der Beschwerde vom 28.07.2025

Zusammenfassung:

Da die vom Fonds Soziales Wien gesetzte Maßnahme in Form der Mahnung vom 17.09.2025 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist, die Voraussetzungen des AVG nicht erfüllt und auf einem unzulässigen Vorgehen beruht, wird beantragt, diese Mahnung aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den FSW festzustellen.

Wien, am 29. Oktober 2025

A. B.“

Es wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen eine vom Fonds Soziales Wien erlassenen Mahnung vom 17.09.2025, mit der er zu einer Zahlung von 2.914,77 EUR aufgefordert wurde.

Diese Feststellung ergibt sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Beilagen.

II. Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG:

§ 34. (1) Sozialhilfeträger ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Wien als Land.

(2) Träger der im § 22 Abs. 2 genannten sozialen Dienste ist der Fonds Soziales Wien.

(3) Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege (§ 15) ist der Fonds Soziales Wien.

§ 37. (1) Für die von Wien als Land zu besorgenden behördlichen Aufgaben dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist.

(2) Die Besorgung der Wien als Gemeinde zukommenden Aufgaben obliegt den nach der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien zuständigen Gemeindeorganen.

(2a) Die Erbringung der im § 34 Abs. 3 angeführten Leistungen kann beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 zu laufen.

(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

III. Zur Rechtzeitigkeit:

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde wurde am 29.10.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist als rechtzeitig zu bewerten.

Zur Zulässigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der in Bezug auf Zwangsakte zum Tragen kommt, wenn es sich um solche handelt, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind, hinsichtlich derer keine andere Rechtschutzmöglichkeit besteht (zB VfGH vom 16.12.2010, G 259/09ua, VfSlg. 16.815/2003; VwGH 27.3.1998, Zl 95/02/0506). Die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/ Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31; oder etwa VwGH vom 20.03.2019, Ra 2018/09/0090, vom 21.02.2019, Ra 2018/09/0109, vom 25.10.2018, Ra 2018/09/0068, oder vom 04.09.2018, Ra 2017/17/0169). Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb in solchen Fällen die Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde entgegensteht (zB VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133, vom 27.08.2008, Zl 2008/15/0113).

Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, der es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt, ist (mit Beschluss) zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/01/0173 mwN).

In der Beschwerdesache wird dazu zusammengefasst vorgebracht, dass der Fonds Soziales Wien eine Mahnung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen hat, welche rechtswidrig sei.

Dazu ist festzuhalten, dass dem Fonds Soziales Wien öffentliche Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe in Wien zur Besorgung respektive Durchführung übertragen wurden. Obgleich dem Fonds Soziales Wien die Besorgung von Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, wird er bei der Besorgung seiner Aufgaben als "Träger von Privatrechten" tätig und sind dessen Rechtsakte somit privatrechtlicher Natur (siehe etwa VwGH vom 22.08.2023, Ra 2022/10/0166 und VwGH vom 16.02.2021, Ra 2019/10/0085).

Der Fonds Soziales Wien ist keine Behörde und wird daher nicht behördlich tätig.

Die behördlichen Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe werden in Wien vom Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde besorgt (siehe § 37 WSHG).

Sämtliche Beschwerdeausführungen gehen mangels behördlichen Handelns schon aus diesem Grund ins Leere, weil privatrechtliche Akte des Fonds Soziales Wien keine gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Akte sind.

Hinzu kommt, dass es auch an einem tauglichen Gegenstand mangelt, da eine Zahlungsaufforderung durch Übermittlung einer Mahnung, die im Falle der Nichtbefolgung den geforderten Betrag zu bezahlen, nicht die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs zur Folge hat, sondern – wie sich bereits aus der gegenständlichen Mahnung ergibt – der Zahlungsrückstand auf dem Rechtsweg eingefordert wird und somit ein Verfahren zur Folge hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls lie-gen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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