LVwG W VGW-172/101/5992/2025

VGW-172/101/5992/2025Landesverwaltungsgericht04.11.2025

Regest

Werbung, Backenzahnlogo, Zahnarzt, Schriftzug, Disziplinarrecht, Werberichtlinie, Selbstanpreisung, marktschreierische Darstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-172/101/5992/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.172.101.5992.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde des Herrn Dr. med. dent. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Disziplinarerkenntnis der Österreichischen Zahnärztekammer, vom 02.12.2024, Zl. ..., betreffend Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.10.2025 zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, wobei der Spruch des Disziplinarerkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

Der Disziplinarbeschuldigte Dr. med. dent. A. B., geboren am ..., Zahnarzt in Wien, C. Hauptstraße, wohnhaft in Wien, D.-gasse, ist schuldig,

er hat in Wien als Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch sein Verhalten gemäß § 35 Abs 2 5. Fall Zahnärztegesetz iVm Abs 5 leg cit iVm Art 3 lit c) der Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer (WR-ÖZÄK) dadurch beeinträchtigt, indem er es zumindest von Frühjahr 2024 bis 02.12.2024 zuließ, dass auf der Fassade seiner Ordinationsräumlichkeiten die Worte „...“ welche jeweils in rund drei Meter breiten Schriftzügen neben einem großen digitalisierten Backenzahn angebracht waren.

Er hat dadurch das Disziplinarvergehen nach § 55 Abs 1 Z 1 Zahnärztekammergesetz begangen und es wird dafür über ihn nach § 58 Abs 1 Z 2 Zahnärztekammergesetz eine Geldstrafe von 3.000,-- EUR verhängt.

Überdies hat der Disziplinarbeschuldigte nach § 82 Zahnärztekammergesetz einen Betrag von 900,-- EUR an die Österreichische Zahnärztekammer als Verfahrenskostenersatz zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ließ die gegenständlichen Buchstaben an der Fassade seiner Ordination anbringen. Diese waren etwa drei Meter breit, einzeln ausgedruckt und auf die Fassade geklebt. Sie waren nicht auf einer durchgehenden Folie angebracht. Die Ordination des Beschwerdeführers, dessen Besitzer er ist und diese entsprechend finanziert, verfügte neben den gegenständlichen Schriftzügen „...“ samt Backenzahnlogo über zwei Ordinationsschilder, nämlich eines beim Haupteingang von der C. Hauptstraße und ein zweites beim Seiteneingang von der E.-gasse. Diese Schilder tragen Namen, Titel und Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers und der damals weiteren niedergelassenen Zahnärzte sowie Telefonnummer und Emailadresse der Ordination. Die gegenständlichen Schriftzüge wurden Ende Juni 2025 vom Beschwerdeführer entfernt und wurde darüber die Zahnärztekammer informiert. Eine gegen seine Zahnarztkollegin verhängte Disziplinarstrafe in Höhe von 4.000,- EUR wegen derselben Angelegenheit wurde vom Beschwerdeführer für sie bezahlt.

Der obige Sachverhalt ergab sich sowohl aus dem behördlichen Akt als auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Darin teilte der Beschwerdeführer glaubwürdig mit, dass die von ihm genannte Fassadengestaltung, damit gemeint die Schriftzüge „…“ samt Backenzahnlogo, Ende Juni 2025 entfernt wurde. Dieser Aussage stimmte auch die anwesende Disziplinaranwältin zu. Somit war davon auszugehen, dass der Schriftzug samt Backenzahnlogo nicht mehr an der Fassade der Ordination angebracht war.

Rechtlich folgt, dass gemäß § 35 Abs 2 ZÄG Angehörige des zahnärztlichen Berufes sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistung zu enthalten haben. Abs 5 leg cit normiert, dass die Österreichische Zahnärztekammer hierüber nähere Vorschriften erlassen kann. Davon wurde insbesondere durch die Erlassung der Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer (WR-ZÄKG) Gebrauch gemacht. In Art 3 lit c) WR-ZÄKG wird normiert, dass ein das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigendes Anpreisen oder Bewerben zahnärztlicher Leistungen bei Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw marktschreierische Darstellung vorliegt.

Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie Ärzten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit den Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Tatsachenkern Patienten der Werbebehauptung entnehmen, sondern es ist entscheidend, dass durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf ihre Ordination gelenkt werden soll (vgl RS0089509), wobei es dabei auf einen Gesamtzusammenhang (OGH 1.10.1996, 4 Ob 2228/96t) bzw einen Gesamteindruck ankommt (OGH 20.10.2015, 4 Ob 175/15m; siehe auch Krauskopf in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 35 ZÄG, Rz 14).

Auf den gegenständlichen Fall umgelegt sind die etwa drei Meter breiten großen Buchstaben samt Backenzahnlogo als derartige marktschreierische Werbung iSd Art 3 lit c WR-ZÄKG zu interpretieren. Aufgrund ihrer Größe und Aufbereitung wird die Aufmerksamkeit auf die Ordination besonders gelenkt. Dass es dafür keine Irreführung benötigt ist der oben zitierten OGH-Judikatur zu entnehmen.

Allerdings kann gegenständlich nicht von einem Plakat ausgegangen werden. Zwar ist das Wort Plakatwerbung nicht näher definiert und handelt es sich bei einer ca 40m2 großen Reklametafel neben einer Autobahn (vgl OGH 5.10.2010, 4 Ob 161/10w) wohl jedenfalls um eine Plakatwerbung. Auch ist das Trägermaterial irrelevant (vgl OGH 24.5.2016, 4 Ob 58/16g). Allerdings ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass das Aufdrucken von einzelnen Buchstaben auf eine Fassade keine Plakatwerbung im eigentlichen Sinn darstellt. Unter einem Plakat wäre im allgemeinen Sprachgebrauch wohl ein Trägermedium notwendig auf welchen entsprechende Botschaften oder Inhalte verbreitet werden, wie beispielsweise bei klassischen Reklametafeln auf Straßen. Das einzelne Aufkleben von Buchstaben auf eine Fassade entfernt sich jedoch vom Begriffskern des Wortes Plakatwerbung zu sehr, weshalb gegenständlich keine Übertretung der Plakatwerbung vorliegt.

Auch liegt keine Übertretung nach der Schilderordnung 2018 (SchO-ÖZÄK 2018) vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt verfügte der Beschwerdeführer bereits über zwei Ordinationsschilder, auf welchem sämtliche Namen der tätigen Zahnärzte usw angebracht waren, wie es § 1 und § 2 der Schilderordnung 2018 auch vorsehen, wobei diese mit maximal zwei begrenzt sind (§ 1 letzter Satz Schilderordnung 2018) und gemäß § 5 Abs 1 leg cit nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein dürfen, sowie eine Größe von 1 m2 nicht übersteigen dürfen. Diese zwei Ordinationsschilder sind jedoch nicht Gegenstand des Spruches des Disziplinarerkenntnisses, sondern die auf der Fassade befindlichen Schriftzüge „...“ samt Backenzahnlogo daneben.

Somit verbleibt im Ergebnis eine disziplinäre Übertretung gemäß § 35 Abs 2 5. Fall Zahnärztegesetz iVm Abs 5 leg cit iVm Art 3 lit c) WR-ÖZÄK wie bereits oben näher ausgeführt. Dieser objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Dieser ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorzuhalten. Gegenständlich ist gemäß § 55 Abs 7 ZÄKG fahrlässiges Verhalten ausreichend. Fahrlässiges Verschulden liegt gegenständlich jedenfalls vor, da der Beschwerdeführer selbst zugestand, dass er die Schriftzüge anbringen ließ. Unter Bedachtnahme auf die einschlägigen disziplinären Bestimmungen der Österreichischen Zahnärztekammer hätte er jedoch auf die damit gebotene Sorgfaltspflicht Acht nehmen müssen, was er jedoch gegenständlich nicht tat. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

Da § 35 Abs 2 5. Fall Zahnärztegesetz iVm Abs 5 leg cit iVm Art 3 lit c) WR-ÖZÄK einen Verstoß gegen das Standesansehen zum Inhalt hat und keine Berufspflichtverletzung darstellt, ist der Spruch des Disziplinarerkenntnisses entsprechend in die Z 1 zu ändern, weil Z 1 und Z 2 des § 55 Abs 1 ZÄKG getrennt voneinander zu betrachten sind (vgl VwGH 12.10.2023, Ra 2022/09/0145). Die weitere Spruchkorrektur diente der Präzisierung des Vorhaltes gegen den Beschwerdeführer.

Abschließend ist die ausgesprochene Disziplinarstrafe angemessen herabzusetzen, wobei die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld ist (vgl § 32 Abs 1 StGB). Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die Schuld des Beschwerdeführers kann im gegenständlichen Fall als durchschnittlich betrachtet werden. Schließlich bestand die Fassadengestaltung nach dem festgestellten Sachverhalt für ein gutes Jahr. Erschwerend ist kein Umstand zu werten. Mildernd ist die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fassadengestaltung entfernte und die Disziplinarstrafe seiner Kollegin in Höhe von 4.000,-- EUR bezahlte, er somit weitere nachteilige Folgen verhinderte bzw beseitigte (vgl § 34 Abs 1 Z 15 StGB). Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher die Geldstrafe in Höhe von 4.000,-- EUR angemessen herabzusetzen, wobei das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine Herabsetzung auf 3.000,-- EUR ausreichend ist. Es darf schließlich nicht verkannt werden, dass die Beschriftung durch den Beschwerdeführer angebracht wurde und er der Besitzer der Ordinationsräumlichkeiten ist. Allerdings scheint er sein Verhalten mittlerweile eingesehen zu haben, was in der Entfernung der Fassadengestaltung resultierte. Die Verfahrenskosten vor der Disziplinarbehörde waren demnach gemäß § 82 Abs 2 ZÄKG auch neu zu bemessen, dies im Verhältnis der Herabsetzung der Strafe, wobei festzuhalten ist, dass die belangte Behörde in ihrer mündlichen Verhandlung damals die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht aufnahm, sondern diese lediglich als „intakt“ bezeichnete, ohne sie näher zu konkretisieren. Es stellte sich heraus, dass zwar das Einkommen des Beschwerdeführers überdurchschnittlich hoch ist, diesem jedoch seine Schulden gegenüberstehen, die ebenfalls in die Beurteilung einzufließen haben.

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