projekte
VGW-113/032/16206/2025•LVwG W VGW-113/032/16206/2025
VGW-113/032/16206/2025Landesverwaltungsgericht04.11.2025
Informationsfreiheitsgesetz, Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit, Zuständigkeitsabgrenzung, Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichte der Länder, Verwaltung durch von Organe des Bundes bestellte Personen Unzuständigkeit
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PÜHRINGER über den Antrag des A. B. auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz – IFG betreffend ein an den Österreichischen Rundfunk gestelltes Informationsbegehren, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
I.Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 stellte der Antragsteller iSd § 14 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz – IFG beim Verwaltungsgericht Wien den Antrag, gem. § 14 Abs. 8 IFG auszusprechen, dass ihm vom Österreichischen Rundfunk (ab hier: Antragsgegnerin) Zugang zu Informationen im Umfang eines am 1. September 2025 gestellten Informationsbegehrens zu gewähren sei.
2. Das Verwaltungsgericht Wien teilte der Antragsgegnerin gem. § 14 Abs. 6 IFG den Antrag mit und stellte ihr frei, eine Äußerung zu erstatten. Die Antragsgegnerin erstattete eine weitere Äußerung, in welcher sie sich zur Sache äußert.
II.Sachverhalt:
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Mit E-Mail vom 1. September 2025 an die Adresse ...@....at beantragte der Antragsteller gem. §§ 7ff IFG die Information über "die Protokolle des Sitzungsrates des ORF aus dem September 2024 und die dem Stiftungsrat im September 2024 vorgelegten Dokumente" sowie die Information, ob die angefragten Informationen aus Sicht der Antragsgegnerin aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammten und "welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln" aus Sicht der Antragsgegnerin zur Anwendung kämen.
Diese Informationen wurden in der Folge von der Antragsgegnerin unter Verweis auf Verschwiegenheitspflichten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bis dato nicht erteilt.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Antragsteller mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen. Daraus geht der bisherige Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin klar hervor. Es ist unstrittig, dass die vom Antragsteller begehrten Informationen bislang nicht erteilt wurden.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I 5/2024, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
[…]
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des ORFGesetzes – ORF-G, BGBl. 379/1984 idF BGBl. I 16/2025, lauten:
"Stiftung 'Österreichischer Rundfunk'
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung 'Österreichischer Rundfunk' eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
[…]
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
[…]
Stiftungsrat
§ 20. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. Sechs Mitglieder werden von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
3. sechs Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. neun Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
[…]
Generaldirektor
§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
[…]
Publikumsrat
§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.
[…]
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. fünf Mitglieder werden durch die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Abs. 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984) bestellt, wobei jeder Rechtsträger durch mindestens eine von ihm bestellte Person im Publikumsrat vertreten sein muss;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Die Bundesregierung hat nach Maßgabe der folgenden Absätze in Verbindung mit § 30f 14 weitere Mitglieder zu bestellen. Dazu sind für die weiteren Mitglieder Dreiervorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz. Für jeden Bereich bzw. jede Gruppe ist ein Mitglied zu bestellen. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.
[…]
2. Der Antrag des Antragstellers stützt sich ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 IFG, es wird die Entscheidung der Streitigkeit über das Informationsbegehren des Antragstellers vom 1. September 2025 durch das Verwaltungsgericht Wien begehrt.
3. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 ORF-G). Nach den Bestimmungen für privat Informationspflichtige gem. §§ 13ff IFG ist im Fall der Nichterteilung der Information durch eine Stiftung gem. § 14 Abs. 1 IFG für den Rechtsschutz das Bundesverwaltungsgericht oder das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verwaltungsgericht im Land ist nach der Generalklausel des § 14 Abs. 1 Z 2 IFG in allen Fällen zuständig, die nicht nach § 14 Abs. 1 Z 1 IFG der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorbehalten sind (vgl. in diesem Sinne schon die Generalklausel des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz BVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Nichterteilung von Informationen zuständig, wenn eine Stiftung "von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet" wird.
3.1. Der Antragsteller sieht im Fall der Antragsgegnerin keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, weil die Antragsgegnerin "nicht von Organen des Bundes", sondern von eigenen Organen nach § 19 Abs. 1 ORF-G verwaltet werde. Weder der Stiftungsrat noch andere Organe oder Einrichtungen der Antragsgegnerin würden von Organen des Bundes bestellt, sondern pluralistisch. Organe des Bundes bestellten dabei direkt nur zwölf der 35 Mitglieder des Stiftungsrates.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass § 14 Abs. 1 Z 1 IFG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für den Fall vorsieht, dass eine Stiftung unmittelbar von Organen des Bundes verwaltet wird, sondern auch dann, wenn diese Stiftung "von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften)" verwaltet wird. Der Gesetzeswortlaut trifft in diesem Zusammenhang aber keine ausdrückliche Klarstellung, ob damit eine mehrheitliche oder gar ausschließliche Bestellung durch Organe des Bundes gemeint ist, oder ob bereits jede Beteiligung an der Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet.
3.3. Die Geschäfte der Antragsgegnerin werden gem. § 19 Abs. 1 ORF-G durch drei (abschließend) aufgezählte Organe besorgt: den Stiftungsrat, den Generaldirektor und den Publikumsrat. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, werden von den 35 Mitgliedern des Stiftungsrates zwölf Mitglieder unmittelbar durch die Bundesregierung und damit durch ein Organ des Bundes bestellt (§ 20 Abs. 1 ORF-G). Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat bestellt (§ 22 Abs. 1 ORF-G). Der Publikumsrat besteht aus 28 Mitgliedern, von denen 14 Mitglieder von der Bundesregierung (§ 28 Abs. 4 ORF-G) und 14 Mitglieder von anderen Institutionen bestellt werden. Der Publikumsrat bestellt wiederum neun Mitglieder des Stiftungsrats (§ 20 Abs. 1 Z 4 ORF-G). Letztlich zeigen diese gesetzlichen Bestellungsmodalitäten jedenfalls, dass die Antragsgegnerin nicht ausschließlich und auch nicht mehrheitlich von von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, dass Organe des Bundes aber eine maßgebliche Rolle bei der Bestellung der die Verwaltung der Antragsgegnerin führenden Personen (Personengemeinschaften) spielen.
3.4. Schneider sieht unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 IFG nicht nur bei einer alleinigen Kontrolle des Bundes gegeben, sondern auch dann, wenn zusätzlich an der Verwaltung auch Personen beteiligt sind, die von anderen Gebietskörperschaften bestellt werden (Schneider, Informationsfreiheitsgesetz [2025], §§ 13, 14, Rz. 19). Miernicki sieht hingegen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 14 Abs. 1 Z 1 IFG nur dann gegeben, wenn eine "ausschließliche" Verwaltung durch Bundesorgane oder von Bundesorganen bestellte Personen gegeben ist und stützt diese Auslegung auf die Gesetzesmaterialien (Miernicki, IFG1, [2024], § 14 K3).
Die Erläuterungen zu § 14 IFG (BGBl. I 5/2024, NR: GP XXVII RV 2238) führen zur Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder Folgendes aus:
"Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden (vgl. den vorgeschlagenen § 14, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG begründen soll).
Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Z 6 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 lit. d B-VG) für zuständig erklärt werden."
3.5. Wenngleich die Erläuterungen offenlassen, wann genau von einer "organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftung" auszugehen ist, lassen weder die Erläuterungen noch der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 Z 1 IFG erkennen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur dort eröffnet sein soll, wo eine Stiftung durch Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß von Organen des Bundes bestellt werden. Vielmehr ist dort allgemein von einer Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) die Rede, was auch dann der Fall ist, wenn eine Stiftung nicht mehrheitsmäßig von von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird.
Hätte der Gesetzgeber eine mehrheitliche oder ausschließliche Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) als Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 IFG normieren wollen, hätte er sich wohl einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient. Für diese Auslegung spricht auch die systematische Unterscheidung zwischen Stiftungen, Fonds oder Anstalten einerseits und Unternehmungen andererseits in § 14 Abs. 1 Z 1 IFG. Für letztere ist ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten wegen der Nichterteilung von Informationen in § 14 Abs. 1 Z 1 IFG auf solche Unternehmungen eingeschränkt, an denen der Bund eine Beherrschung in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß ausübt, während für Stiftungen, Fonds oder Anstalten keine solche Einschränkung vorgenommen wurde, sondern ganz allgemein auf eine (nicht näher qualifizierte) Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) abgestellt wird.
Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass § 14 Abs. 1 Z 1 IFG jegliche Stiftungen erfasst, in denen die Verwaltung, durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) geführt wird, auch wenn diese Personen nicht alleinig oder mehrheitlich die Verwaltung ausüben.
4. Gemäß diesem Verständnis von § 14 Abs. 1 Z 1 IFG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die Nichterteilung von Informationen zuständig. Nachdem der Antragsteller ausdrücklich und näher begründet die Rechtsansicht vertritt, dass das Verwaltungsgericht Wien für die gegenständliche Rechtssache zuständig ist, und eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien begehrt, ist der Antrag nicht bloß nach § 7 Abs. 3 IFG formlos an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, sondern eine beschlussmäßige Entscheidung über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zu treffen (vgl. zur Notwendigkeit einer Zuständigkeitsentscheidung bei Beharren auf Entscheidung einer bestimmten Behörde in Zusammenhang mit § 6 AVG VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066, mwN).
5. Diese Entscheidung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer vom Antragsteller beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil die Beschwerde schon auf Grund der Aktenlage wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückzuweisen ist.
6. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, weil bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 14 Abs. 1 Z 1 IFG ergangen ist und der Gesetzeswortlaut verschiedene Deutungen zulässt. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage, unter welchen Bedingungen eine Stiftung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) verwaltet und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung bei Nichterteilung einer Information eröffnet wird, ist auch über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsam, weil sie sich bei einer Vielzahl an künftigen Verfahren mit der Antragsgegnerin, aber auch anderen vergleichbaren Stiftungen, Fonds oder Anstalten stellen könnte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.