LVwG W VGW-141/086/11012/2025

VGW-141/086/11012/2025Landesverwaltungsgericht01.11.2025

Regest

Mindestsicherung, Verfahrensgegenstand, funktionelle Zuständigkeit, Unzuständigkeit, Bescheidbegründung, Wohnbedarf, Lebensunterhalt, Grundbetrag, Bedarfsgemeinschaft, Sonderzahlung, wirtschaftliche Hilfen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/086/11012/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.086.11012.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde der Frau A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum …, vom 4.6.2025, Zahl ..., mit welchem die zuletzt zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10, 11b und 12 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF., eingestellt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführin für den Zeitraum 1. bis 9. Juli 2025 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 253,34 zuerkannt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2025, Zl. ..., wurde mit 30.6.2025 die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin A. B. (BF) von der MA 11 wirtschaftliche Hilfen für ihre drei Enkelkinder erhalte. Das Gesamteinkommen übersteige daher die Höhe des Mindeststandards.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde monierte die BF die Anrechnung der wirtschaftlichen Hilfen.

Mit weiterem Bescheid vom 4.6.2025 wurde die BF zur Rückzahlung von Mindestsicherung idH von EUR 9.402,76 verpflichtet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die MA 11 nahm mit Schreiben vom 3.10.2025 wie folgt Stellung:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Am 14.10.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF und die belangte Behörde nahmen an der Verhandlung teil. Im Verhandlungsprotokoll wurde hierzu festgehalten:

„Die BF gibt zu Protokoll:

Ich habe beide Bescheide vom 04.06.2025 erhalten. Ich glaube ich habe beide Anfang Juni bekommen.

Ich habe daraufhin gegen den Einstellungsbescheid Beschwerde erhoben, nicht jedoch gegen den Rückforderungsbescheid.

Den Bescheid vom 21.08.2025 habe ich bekommen. Ich habe diesen Bescheid Ende August bekommen. Dagegen habe ich keine Beschwerde erhoben.

C. B. hat im gesamten Juli täglich 13,66 Euro Beihilfen des AMS bekommen, da sie dort einen Kurs besuchte.

Die BFV bringt vor: Es geht hier um die grundsätzliche Frage, ob die Leistung der MA 11 ein Einkommen der BF oder ein Einkommen der Kinder ist. Laut Auffassung der MA 11 handelt es sich hierbei um ein Einkommen der Kinder. Unserer Ansicht nach muss sie daher den Betrag, der auf die Kinder entfällt, zurückzahlen. Die wirtschaftlichen Hilfen wurden rückwirkend ausbezahlt.

Zur Zuerkennung der wirtschaftlichen Hilfen wird auf das Schreiben der MA 11 vom 12.05.2025 verwiesen. Ein darüberhinausgehendes Zuerkennungsschreiben gibt es nicht.

Die MA 11 erkennt solche Hilfen bis zur Volljährigkeit oder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit an.

Ich gehe davon aus, dass die wirtschaftlichen Hilfen dem jeweiligen Kind zuzurechnen sind und bei Überschreitung des jeweiligen Mindeststandards das Kind aus der Berechnung fällt.

Die MA 40 gibt hierzu an: Es wird davon ausgegangen, dass es sich um Einkommen der BF handelt. § 23 WKJ spricht von Unterstützung von Jugendlichen und Familien. Es gab am VGW auch schon eine solche Verhandlung und eine Vertreterin meinte damals, es handelt sich um eine Geldleistung zur Unterstützung von Familien, diese Leistung ist kein Unterhaltsersatz (VGW-141/035/4557/2024-5). Die Berechnung der MA 40 wird als korrekt erachtet.

Die BFV gibt hierzu an: Sollten Eltern Unterhalt bezahlen, schmälert dies die wirtschaftlichen Hilfen. Dies ergibt sich auch aus der ggst. Stellungnahme der MA 11.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der Magistrat der Stadt Wien hat der BF A. B. mit Bescheid vom 26.2.2025 für Dezember 2024 bis November 2025 eine „Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs“ (Spruchpunkt II) zuerkannt. Darüber hinaus wurden der BF für den gleichen Zeitraum Mietbeihilfe (III), ein „Zuschlag §11b WMG“ (V) sowie Sonderzahlungen für April und Oktober 2025 und April 2026 (IV) zuerkannt.

Der BF wurde vom Bezirksgericht D. die Obsorge über ihre Enkelkinder C. B., geb. ..., E. B., geb. ... und F. B., geb. ... übertragen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2025 wurde per 30.6.2025 die „zuletzt mit Bescheid/en vom 26.02.2025, Zl. ... zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs“ eingestellt.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21.8.2025 wurden der BF eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs und ein „Zuschlag §11b WMG“ für 10.7.2025 bis 31.12.2025 sowie Sonderzahlungen für Oktober 2025 und April 2026 zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Für Juli 2025 wurde die Mindestsicherung wie folgt berechnet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Die BF erhielt für Juli 2025 von der MA 11 wirtschaftliche Hilfen gem. § 23 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 für C. B. idH von EUR 260,-, E. B. idH von EUR 722,- und F. B. idH von EUR 655,- (Gewährung mit Schreiben vom 12.5.2025). C. B. erhielt im Juli 13,66 Euro täglich Beihilfen des AMS. Die BF bezog eine Pension idH von EUR 336,40.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde).

Rechtlich folgt daraus:

§ 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.“

§ 7 WMG lautet:

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Abs. 2 Z 4 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.“

§ 8 WMG lautet:

„§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2a:

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(4) Je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:

(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.

(6) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.“

§ 10 WMG lautet:

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.

(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.

(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:

Eingangs ist der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu klären:

Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt somit nicht isoliert, sondern in Bezug auf den bekämpften Bescheid. Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes stets in Relation zum angefochtenen Bescheid und nicht anhand des das Administrativverfahren einleitenden Antrags zu erfolgen. Dementsprechend muss sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung innerhalb jenes Themas bewegen, das die belangte Behörde entschieden hat.

Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zur Verfügung.

Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Vor dem Hintergrund des oben Gesagten kommt es bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat.

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167).

Mit Bescheid vom 26.2.2025 wurden der BF in vier Spruchpunkten gesondert Leistungen gewährt, nämlich:

„Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW)“ (Spruchpunkt II)

„Mietbeihilfe“ (Spruchpunkt III)

„Sonderzahlung“ (Spruchpunkt IV)

„Zuschlag §11b WMG“ (Spruchpunkt V)

Mit Bescheid vom 4.6.2025 wurde hingegen – so zumindest der eindeutige Spruch – nur die „Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs“ eingestellt, nicht jedoch die weiteren drei Leistungen. Ob auch diese – entgegen dem Spruch – eingestellt werden sollten, lässt sich der Bescheidbegründung nicht klar entnehmen. Diese ist sehr knapp gehalten und lässt einiges an Interpretationsspielraum offen. Der letzte Satz, wonach ein Anspruch auf Mietbeihilfe nur besteht, wenn eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gewährt wird, ist eine allgemeine rechtliche Aussage; dass damit gegenständlich auch die Mietbeihilfe eingestellt werden sollte, lässt sich daraus aber nicht mit Sicherheit ableiten. Soweit schließlich zur Berechnung auf eine „Beilage“ verwiesen wird, ist diese dem im Akt befindlichen unterfertigten Bescheid nicht angeschlossen und wurde sie somit auch nicht Bestandteil des Bescheides. Diese Beilage ist im Übrigen auch sonst im Verwaltungsakt nicht auffindbar.

Entsprechend dem Spruch des Bescheides vom 4.6.2025 wurde (nur) die „Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs“ eingestellt. Auf Grund des identen Wortlautes scheint es naheliegend, dass hiermit lediglich der Spruchpunkt II des Bescheides vom 26.2.2025 erfasst wird. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Bescheidbegründung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten.

Zur Frage, ob mit „Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs“ allenfalls auch ein Überbegriff, der weitere Leistungen umfasst, verwendet werden sollte, ist zu bemerken, dass Systematik und Terminologie im WMG nicht immer klar sind. Der „Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs“ wird insb. in § 7 und § 8 WMG geregelt, wobei sich in § 8 WMG der Begriff „Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs“ findet.

Nachdem § 9 Abs. 1 WMG vorsieht, dass ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt werden kann, steht fest, dass „Mietbeihilfe“ nicht unter „Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs“ subsumiert werden kann.

Anders verhält es sich mit Sonderzahlungen. Diese sind in § 8 Abs. 4 WMG geregelt und können unter „Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs“ subsumiert werden. Ob die belangte Behörde diese mit Bescheid vom 4.6.2025 einstellen wollte und dies auch klar genug zum Ausdruck brachte, kann ebenso wie beim„Zuschlag §11b WMG“ – wie sich im Folgenden zeigt – dahingestellt bleiben.

Explizit hervorzuheben ist, dass es der belangten Behörde obliegt, den Spruch eines Bescheides derart zu fassen, dass das Gewollte auch klar erkennbar ist. Letztlich kann von einem Abspruch durch die belangte Behörde nur ausgegangen werden, soweit die entsprechende Intention auch gesichert festgestellt werden kann.

Des Weiteren ist gegenständlich Folgendes zu beachten: Mit Bescheid vom 4.6.2025 erfolgte per 30.6.2025 die Einstellung von Leistungen. Da zwischenzeitig mit Bescheid vom 21.8.2025 für den Zeitraum von 10.7.2025 bis 31.12.2025 rechtskräftig Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs sowie ein „Zuschlag §11b WMG“ sowie Sonderzahlungen für Oktober 2025 und April 2026 zuerkannt wurden, ist lediglich die Einstellung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 1.7.2025 bis (inkl.) 9.7.2025 Verfahrensgegenstand. Die Sonderzahlungen für Oktober 2025 und April 2026 sowie der „Zuschlag §11b WMG“ für Juli 2025 wurden rechtskräftig neu festgesetzt. Die Mietbeihilfe wurde mit Bescheid vom 4.6.2025 nicht eingestellt.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Einstellung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 1.7.2025 bis 9.7.2025.

Strittig war hierbei wie die Leistungen der MA 11 zu beurteilen sind. Bei diesen handelt es sich um wirtschaftliche Hilfen iS § 23 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013. Dies wird von der MA 11 so gehandhabt, dass in berücksichtigungswürdigen Fällen jene Verwandten, die vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut werden, für das von ihnen betreute Kind eine finanzielle Unterstützung gewährt wird. Hierbei sollen Kinder, die bei einkommensschwachen Verwandten leben und die – wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern – auch keine Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG erhalten, finanziell unterstützt werden.

Die MA 40 geht davon aus, dass die wirtschaftlichen Hilfen nicht den Kindern, sondern der BF als eigenes Einkommen zuzurechnen wären.

Eine wirtschaftliche Hilfe nach § 23 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 stellt ein Einkommen iS § 10 Abs. 1 WMG dar. Dieses ist nicht nach § 10 Abs. 6 Z 4 WMG von der Anrechnung ausgenommen, da es sich um keine Leistung der Wohlfahrtspflege handelt, auch wird sie für einen Zeitraum von über vier Monaten gewährt.

Bei C. B., E. B. und F. B. handelt es sich um minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit einem Großelternteil (§ 7 Abs. 2 Z 3 WMG).

Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 3 WMG).

Das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 spricht von der Unterstützung von „Jugendlichen und Familien“. Die MA 11 trennt im Vollzug nicht zwischen der Gewährung an den Obsorgeberechtigten oder das Kind. Da die Auszahlung ohnehin an den Obsorgeberechtigten erfolgt, scheint es für die MA 11 ohne weitere Bedeutung zu sein, welcher Person die Leistung rechtlich zugesprochen wird. Diese Hilfen werden dem Obsorgeberchtigten zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Kinder gewährt, sofern dieser finanziell hierzu nicht in der Lage ist und von Dritter Seite keine Unterstützung erfolgt. Im Ergebnis ist diese wirtschaftliche Hilfe einer Unterhaltsleistung für den Minderjährigen gleichzuhalten.

Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Zuwendungen der MA 11 nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 WMG erfüllen sollte. Die gegenständlichen wirtschaftliche Hilfen sind daher unter „Unterhaltsleistung (sonstiges Einkommen) von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person“ zu subsumieren. Übersteigt diese die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Da das Einkommen von C. B., E. B. und F. B. im Juli 2025 über dem Mindeststandard lag, sind diese bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Bringt man vom Mindeststandard idH von EUR 1209,01 das Einkommen der BF idH von EUR 336,40 in Abzug, ergibt dies für den Zeitraum 1. bis 9. Juli einen aliquotierten (/31x9) Betrag von EUR 253,34.

Der BF gebührt daher für den Zeitraum 1. bis 9. Juli 2025 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 253,34.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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