LVwG W VGW-152/080/13968/2025

VGW-152/080/13968/2025Landesverwaltungsgericht23.10.2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, persönliche Antragstellung, Antragszeitpunkt, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, Mindestsicherung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/080/13968/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.080.13968.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. STOJIC über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., geboren am ..., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 24.06.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Beschwerdeführer Dipl. Ing. A. B. brachte am 3.4.2025 unter Verwendung eines schriftlichem Antragsformularstellte persönlich bei der Wiener Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Darin gab der Genannte unter Pkt.9 der Abschlusserklärungen an seit Oktober 2024 bis lfd. Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung zu beziehen.

Nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 24.4.2025, zugestellt am 29.4.2025 und Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.6.2025, zugestellt am 30.6.2025 den Staatsbürgerschaftsantrag vom 3.4.2025 gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG wegen des Bezuges von Sozialhilfeleistungen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung mit näherer Begründung ab.

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 22.7.2025 machte der Beschwerdeführer wie folgt geltend:

„...Der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 24-06.2025, GZ ..., ist bei mir nachweislich am 27.06.2025 eingelangt.

Ich erhebe fristgerecht - d.h. innerhalb vier Wochen nach Zustellung - Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 24.06.2025, GZ. ....

Mit diesem Bescheid wurde mein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit Abs. 5 StbG abgewiesen.

Vorerst möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich seit November 1992

ununterbrochen meinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe, d.h. seit über 30 Jahren.Demnach ist für mich § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG anzuwenden.

Eine in § 12 Abs. 1 StbG erwähnte Voraussetzung für die Erlangung, der Staatsbürgerschaft ist § 10 Abs. 1 Z 7 StbG bezüglich hinreichender Sicherung des Lebensunterhaltes.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist eine Voraussetzung für die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, dass sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt die eigenen Einkünfte eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen.

Nachfolgend möchte ich meine Schritte für die Antragstellung um Verleihung der

Österreichischen Staatsbürgerschaft zusammenfassen:

o Am 16.10.2023 habe ich einen Termin für die „Erstinformationsveranstaltung“

für die österreichische Staatsbürgerschaft" reserviert und dafür den frühest-möglichen Termin 02.04.2024 erhalten.

o Am 02.04.2024 um 15 Uhr habe ich die „Erstinformationsveranstaltung für die

österreichische Staatsbürgerschaft" im Festsaal der Berufsschule in Wien, C.-gasse, besucht.

o Am 03.04.2024 habe ich einen „Antragstermin auf Verleihung der öster.-reichischen Staatsbürgerschaft" beantragt und am 04.04.2024 den frühest- möglichen Termin 03.04.2025 erhalten.

o Am 04.04.2024 habe ich bei der Stadt Wien nachgefragt, ob ein früherer Termin möglich wäre, und wurde mir am 04.04.2024 schriftlich mitgeteilt, dass es sich beim 03.04.2025 um den frühestmöglichen Termin handle (also 1 Jahr Wartezeit).

o Am 03.04.2025 um 10 Uhr habe ich die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien

in 1200 Wien, Dresdner Straße 93, aufgesucht und die Unterlagen abgegeben.

o Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 24.04.2025 (bei

mir nachweislich am 29.04.2025 eingelangt), GZ. ..., wurde mir mitgeteilt, dass ich derzeit die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit Abs. 5 StbG nicht erfülle und das Amt der Wiener Landesregierung nicht in der Lage sei, mein Verfahren positiv abzuschließen.

Ich hätte die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen oder den Antrag zurückziehen. Sollte keine Stellungnahme einlangt oder meine Stellungnahme keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage bewirken und der Antrag auch nicht zurückgezogen werden, würde mein Antrag (kostenpflichtig) abgewiesen.

o Mit Schreiben vom 07.05.2025 habe ich meine Sicht der Sach- und Rechtslage dargelegt und festgehalten, dass ich meinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zurückziehe.

Seit November 2024 beziehe ich - zum ersten Mal in meinem Leben - Sozialhilfe.

Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich immer meinen Lebensunterhalt hinreichend selbst gesichert Der Vollständigkeit halber möchte ich anmerken, dass sich der Bezug der Sozialhilfe auch dadurch ergeben hat, dass ich - nach Ruhendmeldung meines Kleinunternehmens (am 01.10.2024) - eine Arbeitslosenunterstützung von lediglich 13,69 Euro pro Tag erhalte.

Wie oben dargelegt habe ich, am 16.10,2023 einen Termin für die

„Erstinformationsveranstaltung für die österreichische Staatsbürgerschaft" reserviert und dafür den frühestmöglichen Termin 02.04.2024 erhalten. Unmittelbar nach Besuch dieser Informationsveranstaltung habe ich am 03.04.2024 einen „Antragstermin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft" beantragt und am 04.04.2024 den frühestmöglichen Termin 03.04.2025 erhalten. Aufgrund dieses späten Termins habe ich am 04.04.2024 bei der Stadt Wien nachgefragt, ob ein früherer Termin möglich wäre, und wurde mir am 04.04.2024 schriftlich mitgeteilt, dass es sich beim 03.04.2025 um den frühestmöglichen Termin handle (also 1 Jahr Wartezeit).

Spätestens am 03.04.2024 mit Beantragung eines „Antragstermins auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft" - grundsätzlich schon am 16.10.2023 mit Beantragung eines Termins für die „Erstinformationsveranstaltung" - habe ich meinen eindeutigen Willen gezeigt, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen und habe ich alle mir zum jeweiligen Zeitpunkt diesbezüglich möglichen Maßnahmen gesetzt.

Als Zeitpunkt meiner Antragstellung für die Erlangung der österreichischen

Staatsbürgerschaft gilt daher spätestens der 03.04.2024 (Zeitpunkt des Antrags um „Antragstermin“ auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaff) und nicht erst der 03.04.2025 (Termin für Abgabe der Unterlagen). Im Hinblick auf die dargelegte Mehrstufigkeit des Antragssystems kann nicht der letzte Schritt (Abgabe der Unterlagen am 03.04.2025) als Antragszeitpunkt gelten.

Die von der Behörde vorgenommene Festlegung des frühestmöglichen Antragszeitpunktes 03.0412025 - nachdem ich bereits am 16.10.2023 und am 03.04.2024 meinen eindeutigen Willen gezeigt habe, einen Antrag auf Verleihung der „Staatsbürgerschaft zu stellen - stellt eine rechtswidrige Verletzung meines

Antragsrechts gemäß AVG dar, siehe insbesondere § 13 AVG („Anbringen"). Dieses Antragsrecht, eine mich betreffende Entscheidung bei der Behörde zu beantragen, wurde mir erst mit einer rechtewidrigen Verzögerung von mindestens 1 Jahr gewährt.

Weiters möchte ich auf die „Entscheidungspflicht der Behörde" hinweisen, siehe § 73 Abs. 1 AVG:

„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen, ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Insbesondere bei der langen Frist von genau 1 Jahr zwischen Beantragung des

„Antragstermins auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft" am

03.04. 2024 und Zuteilung des frühestmöglichen Antragstermins 03.04.2025 handelt es sich um eine Umgehung der „Entscheidungspflicht der Behörde" gemäß § 73 AVG und demnach um eine von mir behauptete Rechtswidrigkeit.

Eine weitere Rechtswidrigkeit ist die Nichteinhaltung des in meinem Fall

anzuwendenden § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG:

„Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. l Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Obwohl ich die Stadt Wien darauf hingewiesen hatte, dass ich meinen Hauptwohnsitz seit über 30 Jahren im Bundesgebiet habe, musste ich das mehrstufige Antragssystem von 16.10.2023 bis 03.04.2025 (Dauer über 1 Jahr und 5 Monate) durchlaufen. Somit erhöhte sich die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG vom Gesetzgeber vorgesehene Frist von 30 Jahren rechtswidrig auf über 31 Jahre und 5 Monate, wobei noch die Bearbeitungsdauer nach Antragstellung hinzuzurechnen ist.

Aus den genannten Gründen kann nicht der 03.04.2025, sondern muss spätestens der 03.04.2024 als Antragszeitpunkt gelten. Diesbezüglich möchte ich darauf hinweisen, dass ich zwischen dem spätestens geltenden Antragszeitpunkt

03.04. 2024 und 01.11.2024 (also länger als 6 Monate) alle Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt habe. Aufgrund des von mir behaupteten rechtswidrig verletzten Antragsrechts sowie der von mir behaupteten rechtswidrig umgangenen „Entscheidungspflicht der Behörde" durch Installierung eines rechtswidrigen mehrstufigen Antragssystems, bei dem es lange Wartezeiten zwischen den einzelnen Schritten gibt und der letzte Schritt als Antragszeitpunkt gilt, konnte mir die österreichische Staatsbürgerschaft im Zeitraum zwischen 03.04.2024 und 01.11.2024, in dem ich alle Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG erfüllt habe, nicht verliehen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ich - nach über 30 Jahre ununterbrochenem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, in dem ich meinen Lebensunterhalt hinreichend selbst gesichert habe - zum Zeitpunkt der geltenden

Antragstellung spätestens am 03.04.2024 und in den darauffolgenden 6 Monaten alle Voraussetzungen zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG erfülle...“

Die belangte Behörde legte die gegenständliche Bescheidbeschwerde unter Verweis auf den bezughabenden ELAK-Akt zu Zl.: ... dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Nachholung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der Behörde Abstand genommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.

Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Dipl. Ing. A. B., geb. am ..., bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger brachte den verfahrenseinleitenden schriftlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 3.4.2025 persönlich bei der Behörde ein.

Vor der Antragstellung hat der Beschwerdeführer am 2.4.2024 eine „Erstinformationsveranstaltung für die österreichische Staatsbürgerschaft" in der Berufsschule in Wien, C.-gasse besucht, am 3.4.2024 um einen Termin zur persönlichen Antragstellung bei der belangten Behörde (telefonisch) ersucht und am 4.4.2025 als frühestmöglichen Termin, den 3.4.2025 mitgeteilt bekommen. Am 3.4.2025 ist er zur Antragstellung bei der belangten Behörde erschienen.

Der Genannte ist ledig, hält sich laut eigenen Angaben seit 1992, mit einer Unterbrechung im Jahr 1999 in den USA, im Bundesgebiet auf und verfügt über einen gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepass, ausgestellt am 11.1.2018 gültig bis 11.1.2028. Der Beschwerdeführer hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Karte wurde zuletzt am 9.1.2023, ausgestellt mit Gültigkeit bis zum 9.1.2028.

Der Beschwerdeführer hat zuletzt von November 2024 bis zumindest April 2025 Sozialhilfeleistungen bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen (vgl. Auszug aus der Datenbank der Magistratsabteilung 40 vom 23.4.2025, AS 14).

Der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde erforderlich, nachdem der Genannte bis 30.9.2024 als gewerblicher Selbstständiger tätig war, sein Gewerbe ruhend gestellt hat und die ihm in weiterer Folge gewährte Notstandshilfe, Überbrückungshilfe iHv. EUR 13,69 tgl. zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gering war. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2024 arbeitssuchend gemeldet.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich so weit nicht unten näher ausgeführt auf den Akteninhalt des bezughabenden verwaltungsbehördlichen ELAK-Aktes, zu Zl.: ... und die eigenen schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Personendaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem schriftlichen Antrag, dem Reisepass, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) und in den Versicherungsauszug. Der Aufenthalt des Genannten im Bundesgebiet ergibt sich aufgrund der Meldedaten und der eigenen Angaben. Eine nähere Prüfung des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes bzw. Hauptwohnsitzes konnte zum jetzigen Zeitpunkt unterbleiben.

Die Feststellungen zur Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gründen sich auf den Akteninhalt (vgl. Antragsformular, AS 1) und auf die schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm bis zur persönlichen Antragstellung bei der belangten Behörde gesetzten Schritten.

Der Bezug der Sozialhilfeleistungen bzw. bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im schriftlichen Antragsformular und aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage der Datenbank der Magistratsabteilung 40, Wien Sozial am 23.4.2025. Diese hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Gründe für den Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22.7.2025 selbst dargelegt und sind diese nach Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 13 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet (auszugsweise):

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. [...]“.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG 1985 müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen.

Der Bezug von Sozialhilfeleistungen bzw. bedarfsorientierter Mindestsicherung durch den Beschwerdeführer in den gemäß § 10 Abs. 5 StbG zwingend geltend zu machenden letzten sechs Monaten vor Antragstellung stellt ein Verleihungshindernis dar.

Hinweise auf das Vorliegen eines Ausnahmegrundes iSd § 10 Abs. 1 b StbG sind nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Notstandshilfe nach Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Dieses hängt von einer möglichen freiwilligen Versicherung des Selbstständigen in der Arbeitslosenversicherung und den entsprechenden Beitragszahlungen des Versicherten ab.

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage, vorbehaltlich genauerer Prüfung bereits 30 Jahre im Bundesgebiet aufhält und ihm ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG zukommen könnte, zumal auch bei diesem Erwerbstatbestand die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG gelten.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen das Vorliegen des Verleihungshindernisses infolge seines Bezuges von Sozialhilfeleistungen vor Antragstellung, sondern macht zusammengefasst einen abweichenden iSd § 10 Abs. 5 StbG maßgeblichen Antragszeitpunkt auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nämlich spätestens den 03.04.2024 (Zeitpunkt des Antrags um „Antragstermin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“) geltend, nachdem er „bereits am 16.10.2023 und am 3.4.2024 seinen eindeutigen Willen gezeigt habe, einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu stellen“.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anbringen, darunter sind Anträge und sonstige Anbringen zu zählen zwar grundsätzlich bei der Behörde formlos schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Dies gilt jedoch nur so weit, als in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. 311/1985, idF. BGBl. I Nr. durch BGBl. I Nr. 122/2009 sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Gemäß § 3 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV), 1985 BGBl. Nr. 329/1985, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2010 sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 StbG bei der Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.

§ 19 StbG iVm § 3 StbV sehen demnach als lex specialis zu § 13 AVG besondere Formerfordernisse für die Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Behörde vor, sodass eine formlose mündliche bzw. telefonische Antragstellung ausgeschlossen wird.

Darüber hinaus sind nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung Prozesserklärungen einer Partei (dazu zählen auch Anträge) ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122, mwN).

Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben am 3.4. und 4.4.2024 zwecks Vereinbarung eines Termins zur persönlichen Antragsstellung (telefonisch) an die belangte Behörde gewandt. In dieser Absichtserklärung und Terminanfrage ist nach dem objektiven Erklärungswert noch keine verbindliche Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu sehen.

Zum einen ist dies nach § 13 Abs. 1 AVG iVm § 19 StbG gesetzlich nicht vorgesehen, zum anderen vermag nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für einen rechtsunkundigen und nicht vertretenen Normunterworfenen klar erkennbare Terminvereinbarung für eine Antragstellung die konkrete Antragstellung nicht zu ersetzen.

Fallbezogen ist der Beschwerdeführer akademisch ausgebildet und nach der Aktenlage der deutschen Sprache ausrechend mächtig, sodass er zwischen einer „bloßen Terminvereinbarung“ und der tatsächlichen förmlichen Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft unterscheiden konnte. Die freiwillige Teilnahme an einer nicht von der belangten Behörde durchgeführten extern organisierten „Erstinformationsveranstaltung“ steht zudem nicht im Zusammenhang mit einer - die Tätigkeit der belangten Behörde in Anspruch nehmenden - verfahrenseinleitenden Antragstellung, welche fallbezogen auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, sondern ist als Serviceleistung zu verstehen.

Für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der – einzig aktenkundige - den Bestimmungen des § 19 StbG iVm § 3 StbV entsprechende persönliche und schriftliche Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 3.4.2025 maßgeblich.

Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer vor dieser konkreten Antragstellung einige (vorbereitende) Schritte durchlaufen hat, welche angesichts der für das Staatsbürgerschaftsverfahren vom Beschwerdeführer beizubringenden erforderlichen umfangreichen Unterlagen und Nachweise, der besonderen Mitwirkungspflicht gemäß § 4 StbG und der teils komplexen Rechtslage empfohlen werden, diese sind jedoch nicht mit einer persönlichen Antragstellung gemäß § 19 StbG am 3.4.2025 gleichzusetzen.

Dem Beschwerdeführer kann dahingehend gefolgt werden, dass die Zeitspanne für einen Termin zur persönlichen Antragstellung im gegenständlichen Fall lang war, was vermutlich auch den hohen Antragszahlen in diesem Zeitraum geschuldet war.

Die Einbringung eines schriftlichen Anbringens (Staatsbürgerschaftsantrages) bei der belangten Behörde gemäß § 13 AVG wird dennoch dadurch grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn auch ein solcher Antrag a priori iSd § 19 StbG mangelhaft und daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Mängelbehebung zuzuführen wäre. Eine Rechtswidrigkeit liegt im Ergebnis nicht vor.

Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteiantrags – von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, aufgrund des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens ergibt, keine neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt hinzugekommen ist und durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht zu erwarten war. Der Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.1.2023, Ro 2021/01/0001). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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