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VGW-151/071/7371/2025; VGW-151/071/7369/2025; VGW-151/071/7371/2025•LVwG W VGW-151/071/7371/2025; VGW-151/071/7369/2025; VGW-151/071/7371/2025
VGW-151/071/7371/2025; VGW-151/071/7369/2025; VGW-151/071/7371/2025Landesverwaltungsgericht23.10.2025
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Familienangehöriger, Recht auf Familienzusammenführung, unbegleiteter Minderjähriger, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Frist, ordentliche Revision
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerden der Frau A. B. (Erstbeschwerdeführerin), der Frau C. D. (Zweitbeschwerdeführerin) und der mj. E. D. (Drittbeschwerdeführerin), diese vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Frau F. G., gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 10.04.2025, Zl. ..., ... und ..., mit welchen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 06.04.2022 gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2025,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerinnen übermittelte durch ihre damalige Vertreterin mit Schreiben (E-Mail) vom 06.04.2022 an die österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus (ausgelagert in Beirut) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 NAG iVm. RL 2003/86/EG und stützten sich hierbei auf ihren Sohn, bzw. Bruder, den am ...2000 geborenen H. D. als Zusammenführenden.
Am 26.01.2023 erfolgte bei der ÖB Damaskus in Beirut die persönliche Antragstellung durch die Beschwerdeführerinnen. Daraufhin leitete die ÖB die Anträge der Beschwerdeführerinnen an die belangte Behörde weiter, wo diese am 13.03.2023 einlangten.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – aus, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am 06.04.2022 bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht worden seien. Dem zusammenführenden Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.10.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, nachdem er am 13.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Den Anträgen sei eine Übersetzung eines Auszugs aus dem Familienregister der palästinensisch-arabischen Bürger der zuständigen syrischen Behörde vom 27.03.2022 sowie Original und Übersetzung eines weiteren Auszugs vom 16.01.2023 angeschlossen worden, denen zufolge der Zusammenführende am ...2000 geboren worden sei. Laut Asylbescheid, Konventionspass und anderen österreichischen Urkunden laute das Geburtsdatum des Zusammenführenden jedoch ...1999.
Eine „Abkoppelung“ vom Familienangehörigen-Begriff des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG der Judikatur der Höchstgerichte folgend bei der Familienzusammenführung zu einem Asylberechtigten könne geboten sein, wenn der Zusammenführende den Asylantrag zu einem Zeitpunkt eingebracht habe, als er noch minderjährig gewesen sei. Für eine „Abkoppelung“ vom Familienangehörigen-Begriff des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG könne außerdem erforderlich sein, dass der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist eingebracht werde. Diese Frist beträgt der Judikatur folgend in Fällen, bei denen der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon volljährig gewesen sei, drei Monate ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Da dem Zusammenführenden am 12.10.2017 – als damals laut in Rechtskraft erwachsenem Bescheid volljähriger Person – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge jedoch erst am 13.03.2023 eingebracht hätten, sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Auch in dem Fall, dass das wahre Geburtsdatum der ...2000 wäre, sei festzuhalten, dass die Anträge nicht innerhalb der dann ab Eintritt der Volljährigkeit zu berechnenden Frist eingebracht worden seien.
Objektiv entschuldbare Umstände hinsichtlich dieser Verzögerung im Sinne der Judikatur seien von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht worden. Eine „aktive“ Informationspflicht durch die Asylbehörde über die Möglichkeit, innerhalb einer Frist Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen, sei nicht gesetzlich definiert. Individuelle Gründe für die Versäumnis der Frist im Allgemeinen und die im konkreten Fall erst ca. viereinhalb Jahre nach Asylzuerkennung erfolgte Antragstellung würden nach Aktenlage nicht vorliegen. Gleiches gelte für die lange Dauer zwischen Kundmachung der Judikatur und Antragstellung. Anderweitige Gründe, die eine „Abkoppelung“ vom Familienangehörigen-Begriff des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG erforderlich machen würden, seien weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht worden.
Somit würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-weiß-rot-Karte plus“ nach behördlichem Ermessen nicht vorliegen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht der Behörde, den Beschwerdeführerinnen die unionsrechtliche Eigenschaft als Familienangehörige zukäme, da die Behörde ihrer Informationspflicht (sowohl aktiv als auch passiv) nicht nachgekommen und die Verspätung deshalb auf Grund objektiv entschuldbarer Umstände erfolgt sei. Des Weiteren falle eine Abwägung nach Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerinnen aus.
Daran anschließend verweist die Beschwerde zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12.04.2018, C-550/16, und führt aus, dass der Gerichtshof in dieser Entscheidung klargestellt habe, dass Art. 2 lit. f iVm. Art 10 Abs. 3 lit. a der RL 2003/86/EG dahingehend auszulegen sei, dass ein Zusammenführender, der als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dem erst nach Erreichen der Volljährigkeit der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weiterhin als „Minderjähriger" iSd. RL gelte und somit das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern habe.
Diese Regelung gelte jedoch nach Ansicht des Gerichtshofes nicht ohne jede zeitliche Begrenzung, sodass es notwendig sei, dass der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werde. Dafür ziehe der Gerichtshof die Frist von drei Monaten heran, die auch in Art. 12 Abs. 1 der RL genannt werde. Dass ein solcher Antrag binnen drei Monaten ab Asylgewährung gestellt werden müsse, habe der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.08.2022 in der Rs C-279/20 bekräftigt.
Maßgeblich sei hier die Rechtsache C-380/17 KB vom 07.11.2018, in welcher sich der Gerichtshof eingehend mit der Drei-Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie auseinandergesetzt habe. Darin schränke der EuGH die Geltung dieser Frist mit Rückgriff auf den seit der Rechtsache Chakroun entwickelten Effektivitätsgrundsatz insofern ein, als dass die betroffenen Personen zwingend in vollem Umfang über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen hätten, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, zu informieren seien. Die Rechtsprechung des EuGH lasse somit auf eine „aktive" Informationspflicht seitens des Staates schließen. Zwar hätte das Verwaltungsgericht Wien eine solche in seinem Erkenntnis vom 30.04.2024 verneint, habe jedoch die Revision für zulässig erklärt, da Rechtsprechung seitens des Gerichtshofes zur Frage fehle, ob sich aus dem Urteil des EuGH vom 07.11.2018 in der Rechtssache C-380/17 eine aktive Informationspflicht gegenüber dem Zusammenfuhrenden ergebe, damit die Frist zur Einbringung eines Antrages zu Zweck der Familienzusammenführung zu laufen beginne. Der VwGH habe aufgrund der schwierigen Rechtslage objektiv entschuldbare Gründe erkannt, äußerte sich aber nicht zur Frage einer „aktiven" Informationspflicht.
In der Rechtssache C-380/17 K B werde angeführt, dass die Abweisung des Antrages in jenen Fällen unzulässig sei, in denen die verspätete Antragstellung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar sei. Der VwGH habe dieses EuGH-Urteil bereits mehrfach zur Entscheidungsfindung herangezogen. Er habe insbesondere in einer schwierigen bzw. unklaren Rechtslage besondere Gründe erkannt, die ein Fristversäumnis objektiv entschuldbar machen würden.
Im innerstaatlichen Recht finde sich diese Möglichkeit der Familienzusammenführung weder in den Bestimmungen des AsylG noch in jenen des NAG. Sie spiegele sich lediglich in der Rsp. des VwGH wieder, wonach der Begriff des Familienangehörigen von seiner Legaldefinition gem. § 2 Abs 1 Z 9 NAG zu entkoppeln sei, um ein unionsrechtswidriges Ergebnis zu vermeiden. Während § 35 Abs. 5 AsylG voraussetze, dass der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Entscheidung minderjährig sein müsse, nenne § 2 Abs. 1 Z 9 NAG Eltern gar nicht als Familienangehörige. Die Informationspflichten über die Drei-Monatsfrist sei in keinem dieser Gesetze verankert. Auch bei Zuerkennung des Asylstatus sei eine solche Information nicht vorgesehen.
Zusammengefasst könne gesagt werden, dass selbst, wenn keine „aktive" Informationspflicht seitens des Staates bestünde, diese Information auch passiv nicht zur Verfügung stehe. Um die Möglichkeit der Familienzusammenführung nach Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes in Erfahrung zu bringen, sei eine umfassende Kenntnis der europarechtlichen innerstaatlichen Rechtsprechung notwendig. Die Kenntnis dieser Bestimmungen zur Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag zu machen, würde die Familienzusammenführung in vielen Fällen übermäßig erschweren und somit gegen den Effektivitätsgrundsatz des EuGH verstoßen.
Dem Zusammenführenden sei bereits im volljährigen Alter am 12.10.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden - noch vor dem entscheidenden Urteil des EuGH, der erst den Weg zur Familienzusammenführung für Eltern und Geschwister in solchen Konstellationen eröffnet habe. Weder aus dem Gesetz noch aus öffentlich zugänglichen Informationsportalen lasse sich diese Möglichkeit herauslesen. Aus diesem Grund sei dem Zusammenführenden nicht bewusst gewesen, dass seine Eltern bzw. Geschwister erfolgreich einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen könnten, und vor allem, dass es dafür eine festgelegte Frist gebe. Nach dem Tod des Vaters und der zunehmend schlechten Versorgungslage der Familie habe sich der Zusammenführende an das O. (O.) gewendet und sei dabei erstmals in einem Beratungsgespräch am 08.03.2022 auf die Möglichkeit der Familienzusammenführung und die diesbezügliche Frist hingewiesen. Die dreimonatige Frist zur Antragstellung könne daher in vorliegendem Fall frühestens mit Bekanntwerden dieser Frist für die Bezugsperson zu laufen beginnen und habe somit am 08.06.2022 geendet. Da die Sammlung der Dokumente einige Zeit in Anspruch genommen habe, habe der Antrag schließlich wenig später, am 06.04.2022 gestellt werden können.
Die belangte Behörde verkenne also den Konnex, dass weder die Beschwerdeführerinnen noch der Zusammenführende über die Möglichkeit der Familienzusammenführung und der damit verbundenen Frist informiert worden seien, somit der Staat seine Informationspflicht verletzt habe und aus dieser resultierenden Unkenntnis der Rechtslage objektiv entschuldbare Gründe für die verspätete Einbringung bestehen würden. Dem Zusammenführenden sei in diesem Zusammenhang weder schuldhaftes noch fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, welches zum Versäumen der Frist geführt hätte.
Abgesehen davon, würde die Ablehnung des Einreiseantrags der Beschwerdeführerinnen eine gravierende Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellen. Die Behörde treffe allerdings keine begründete Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, obwohl bereits im Antrag und der Stellungnahme auf diese hingewiesen worden sei. Es sei in keiner Weise erkennbar, inwiefern sich die Behörde mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe.
Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens sei Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, seien folglich an Art. 8 EMRK zu messen. Im gegenständlichen Verfahren handele es sich um eine alleinstehende Mutter, die mit ihren zwei Töchtern in Syrien lebe. Der Vater der Kinder sei am ...2021 verstorben, der Zusammenführende ist seit 13.10.2015 in Österreich und ein Sohn lebt in L.. Die Mutter sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands in konstanter medizinischer Behandlung und könne die Familie nicht versorgen. Sie habe bereits mehrere Operationen an den Bauchwandhernien. Sie leide durchgehend unter starken Schmerzen und seien entsprechende Bestätigungen bereits vorgelegt.
Abschließend wird beantragt die angefochtenen Bescheide zu beheben und die begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerden und den elektronischen Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo diese am 14.05.2025 einlangten. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister (IZR) und forderte die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 17.07.2025 auf verfahrensdienliche Unterlagen und Dokumente vorzulegen.
In weiterer Folge beraumte das erkennende Gericht für den 03.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, in der der zusammenführende Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache als Zeuge einvernommen wurde.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am ...1978 in I. geboren, ist staatenlos, verwitwet, unbescholten, und verfügt über ein Reisedokument der Arabischen Republik Syrien. Sie war noch nie im Bundesgebiet aufhältig und lebt mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in I., Syrien. Sie ehelichte am ...1995 Herrn J. D., geb. am ...1972 in K., welcher am ...2021 verstorben ist. Dieser Ehe entstammen insgesamt 5 Kinder, darunter der Zusammenführende, sowie die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin. Eine Tochter der Erstbeschwerdeführerin, welche bereits verheiratet ist und eigene Familie hat, lebt in I., und ein Sohn lebt mit seiner eigenen Familie in L.. Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, bestreitet ihren Lebensunterhalt – und den Lebensunterhalt der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin - durch finanzielle Zuwendungen des Zusammenführenden und des in L. lebenden Sohnes. Sie leidet unter chronischer Hypertonie und radikulären Schmerzen, die sich auf die unteren Extremitäten ausbreiten, begleitet von Taubheitsgefühl, Gefühlslosigkeit und Gehunfähigkeit, die durch einen Nucleus pulposus Vorfall (Bandscheibenvorfall) verursacht wurden. Mit dem Zusammenführenden hat die Beschwerdeführerin regelmäßig telefonisch Kontakt.
Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind leibliche Töchter der Erstbeschwerdeführerin und Schwestern des Zusammenführenden. Beide sind ebenfalls staatenlos, ledig, und verfügen über Reisedokumente der Arabischen Republik Syrien. Sie waren ebenfalls noch nie im Bundesgebiet aufhältig. Sie leben gemeinsam mit der Zusammenführenden in I., Syrien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist bereits volljährig und bereitet sich auf die Reifeprüfung vor, die Drittbeschwerdeführerin besucht die Volksschule. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an allergischem Bronchialasthma. Mit dem Zusammenführenden haben die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin regelmäßig telefonisch Kontakt.
Der Zusammenführende, H. D., geb. am ...2000 in K., kam am 13.05.2015 in Begleitung seines Onkels M. B., geb. am ...1990 (der Bruder der Erstbeschwerdeführerin) illegal aus Syrien nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl. Anlässlich der Antragstellung gab der Zusammenführende an, sein Geburtsdatum sei der ...1999. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 05.03.2016, Zl. ..., gem. § 24 Abs. 2 AsylG vorläufig eingestellt, zumal sich der Zusammenführende von der bisherigen Meldeanschrift abgemeldet hat und über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Mit Beschluss des Bezirksgerichts N. vom 19.04.2016, Zl. ..., wurde die Obsorge über den Zusammenführenden seinen Eltern entzogen und dem Onkel M. B. allein übertragen.
Das Asylverfahren wurde in der Folge fortgesetzt und wurde dem Zusammenführenden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2017, Zl. …, die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuerkannt.
Nach der Rechtslage der Arabischen Republik Syrien wird zwischen der tatsächlichen Personensorge (arab. hadana) und der gesetzlichen Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten unterschieden. Die tatsächliche Personensorge betrifft etwa Nahrung, Pflege, Unterkunft und kommt vorrangig der Mutter zu (Art. 139 des syrischen Personalstatutgesetzes – PSG). Bei der gesetzlichen Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten wird zwischen der „Sorge für die Person“, worunter die Erziehungsgewalt, die Sorge für die Gesundheit, die Ermöglichung der Schulbildung, die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit, die Zustimmung zur Eheschließung sowie sonstige Maßnahmen der Betreuung des Minderjährigen zu verstehen ist und der „Sorge für das Vermögen des Minderjährigen“ unterschieden (Art. 170 ff PSG). Die gesetzliche Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten steht grundsätzlich dem Vater, sodann dem Großvater, zu. Andere Verwandte sind in der durch die agnatische Erbfolge bestimmten Reihenfolge (vgl. Art. 21 PSG) zur Personensorge berufen (Art. 170 PSG). Die Vermögenssorge obliegt dem Vater oder bei dessen Fehlen dem Großvater väterlicherseits. Nach dem Tod des Vaters obliegt die Vermögensvorsorge für die minderjährigen Kinder dem vom Vater bestimmten Vormund. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vormundschaft gegeben sind, ist sie vom Gericht zu betätigen. In Ermangelung eines gewählten Vormundes ernennt das Gericht einen Vormund (Art. 176 f PSG). Eine Übertragung der Vormundschaft auf einen volljährigen älteren Bruder ist möglich, dieser Prozess muss jedoch durch ein Gericht oder vor der syrischen Personenstandsdirektion beschlossen werden.
Die Beschwerdeführerinnen und der Zusammenführende hatten bis zum Tod des Ehegatten bzw. Vaters am ...2021 kein Interesse an der Stellung eines Antrages auf Familienzusammenführung.
Am 06.04.2022 brachten die Beschwerdeführerinnen schriftlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG bei der ÖB Damaskus in Beirut ein. Die persönliche Antragstellung erfolgte am 26.01.2023 in Beirut.
III. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Unterlagen. Auch hat das Verwaltungsgericht Wien in diverse Register (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister) Einsicht genommen. Überdies hat das Verwaltungsgericht Wien in die relevanten Aktenteile des ha. Verfahrensaktes zu Zl. VGW-151/019/9558/2022 Einsicht genommen, insbesondere diejenigen in Bezug auf die syrische Rechtslage.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht Wien am 03.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Zusammenführende als Zeuge einvernommen wurde. Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerinnen und des Zusammenführenden beruhen auf der Aktenlage; dass die Erstbeschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten syrischen Strafregisterauszug, sowie aus der Einsicht in das Strafregister.
Die Feststellungen zur schriftlichen Antragstellung am 06.04.2022 und zur persönlichen Vorsprache am 26.01.2023 sind aus dem Behördenakt ersichtlich und nicht weiter strittig.
Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Zusammenführenden zur Gewährung auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beruhen auf den Behördenakt und den darin enthaltenen Kopien der relevanten Teile des Asylaktes.
Die Feststellung, dass der Zusammenführende am ...2000 und nicht am ...1999 geboren wurde, die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin Mutter des Zusammenführenden ist, sowie die Feststellung, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin am ...2021 verstorben ist, ist dem im Behördenverfahren vorgelegten syrischen Familienregisterauszug entnommen. Dass die Erstbeschwerdeführerin leibliche Mutter des Zusammenführenden und der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist, ergibt sich weiters aus der im Behördenverfahren vorgelegten DNA-Abstammungsanalyse.
Dass der Zusammenführende am ...2000 geboren wurde ergibt sich auch aus der glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussage des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 und ist nicht weiter strittig.
Die Feststellung zur derzeitigen familiären Situation des Zusammenführenden und der Beschwerdeführerinnen beruhen auf der Aktenlage und den Angaben des Zusammenführenden im Zuge der mündlichen Verhandlung am 03.10.2025.
Dass die Beschwerdeführerinnen und der Zusammenführende bis zum Tod des Ehegatten bzw. Vaters am ...2021 kein Interesse an der Stellung eines Antrages auf Familienzusammenführung hatten, gründet auf folgenden Überlegungen:
Seit Erreichung der Volljährigkeit und der Antragstellung sind fast 4 Jahre vergangen und wurde der Zusammenführende diesbezüglich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 zeugenschaftlich einvernommen. Er gab an, dass ihm, nachdem ihm der Asylstatus zuerkannt wurde, „gesagt wurde“, dass er bereits volljährig war und eine Familienzusammenführung nicht möglich sei. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, zumal der Zusammenführende bei Asylgewährung im Oktober 2017 noch minderjährig war und ihm dies sehr wohl bewusst war. Dass er Versuche unternommen hat, sein Geburtsdatum zu berichtigen, und somit die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgewährung feststellen zu lassen, um eine allfällige Familienzusammenführung mit den Beschwerdeführerinnen zu ermöglichen, konnte er nicht nachweisen. Auch hat er sich laut eigener Angabe seit Asylgewährung im Oktober 2017 bis zum Lesen eines Facebook-Posting Anfang 2022 nicht über die Möglichkeit einer Familienzusammenführung erkundet.
Die Aussage des Zusammenführenden, dass er erst 2022 über ein Facebook-Posting erfahren habe, dass eine Familienzusammenführung auch mit volljährigen Asylberechtigten möglich ist, war für das erkennende Gericht durchaus unglaubwürdig, zumal er in der Verhandlung zum Protokoll auch angab, dass sogar die Erstbeschwerdeführerin, bzw. „alle“ in Syrien wissen würden, dass eine Familienzusammenführung möglich sei und dieses Wissen durch Mundpropaganda verbreitet wird. Es erscheint für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass der Zusammenführende über diese Möglichkeit nicht schon vor dem Jahr 2022 wusste.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl der Zusammenführende wie auch die Beschwerdeführerinnen bis zum Tod des Ehegatten, bzw. Vaters am ...2021 kein Interesse an einer Familienzusammenführung hatten. Diese Annahme ergibt sich aus der Aussage des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung, wonach er, nachdem er über die Möglichkeit der Familienzusammenführung erfahren habe, das O. angerufen habe und denen mitgeteilt hat, dass sein Vater verstorben ist und er seine Familie nach Österreich holen will. Befragt darüber, weshalb er überhaupt bei diesem Anruf den Tod seines Vaters erwähnte, gab er an, dass er dies erwähnte, da seine Mutter allein und schutzlos geblieben ist. Dies – wie auch die zeitliche Nähe des Todeszeitpunktes des Vaters und der erfolgten Erkundigung beim O. und anschließender Antragstellung – spricht dafür, dass bis zum Tod des Vaters kein Interesse an einer Familienzusammenführung bestand.
Der Zusammenführende bestätigte diese Annahme des erkennenden Gerichtes auch mit seiner Aussage, dass sein Vater keinerlei Interesse an einer Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Österreich hatte, zumal er an Seite der Syrischen Freien Armee kämpfte, und seine Mutter seit einem Fluchtversuch im Jahr 2016 selbst keine Versuche unternommen hat aus Syrien zu flüchten. Auch gab der Zusammenführende als Grund für die Familienzusammenführung den Tod seines Vaters und den Wunsch, sich um seine Familie in Österreich zu kümmern.
All dies bestätigt die Annahme, dass eine Familienzusammenführung des mit den Beschwerdeführerinnen bis zum Tod des Vaters des Zusammenführenden am ...2021 weder für den Zusammenführenden noch für die Beschwerdeführerinnen von Interesse war, zumal der Vater sich um die Beschwerdeführerinnen gekümmert hat und der Zusammenführende dies nicht tun musste.
IV. Rechtslage:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
[…]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
[…].“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Abl. L 251, 12, (im Folgenden Richtlinie 2003/86/EG) lauten:
„Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]
b) "Flüchtling" jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde;
[…]
f) "unbegleiteter Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.
[…]
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
a) dem Ehegatten des Zusammenführenden;
b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder einem aufgrund der internationalen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats automatisch vollstreckbaren oder anzuerkennenden Beschluss adoptiert wurden;
c) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt;
d) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Ehegatten, wenn der Ehegatte das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt.
Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und dürfen nicht verheiratet sein.
Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat bei einem Kind über 12 Jahre, das unabhängig vom Rest seiner Familie ankommt, prüfen, ob es ein zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenes Integrationskriterium erfüllt, bevor er ihm die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestattet.
(2) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:
a) den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn letztere für ihren Unterhalt aufkommen und erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben;
b) den volljährigen, unverheirateten Kindern des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
(3) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, oder einem Drittstaatsangehörigen, der mit dem Zusammenführenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 führt, und den nicht verheirateten minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder, sowie den volljährigen, unverheirateten Kindern dieser Person, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, eingetragene Lebenspartner im Hinblick auf die Familienzusammenführung ebenso zu behandeln wie Ehepartner.
(4) Lebt im Falle einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so gestattet der betreffende Mitgliedstaat nicht die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder eines weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden einschränken.
(5) Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf.
(6) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer Ausnahmeregelung vorsehen, dass die Anträge betreffend die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder gemäß den im Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie vorhandenen nationalen Rechtsvorschriften vor Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gestellt werden. Wird ein Antrag nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gestellt, so genehmigen die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, die Einreise und den Aufenthalt dieser Kinder aus anderen Gründen als der Familienzusammenführung.
[…]
KAPITEL V Familienzusammenführung von Flüchtlingen
Artikel 9
(1) Dieses Kapitel findet auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Kapitels auf Flüchtlinge beschränken, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben.
(3) Dieses Kapitel lässt Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt.
Artikel 10
(1) Hinsichtlich der Definition von Familienangehörigen findet Artikel 4 Anwendung; ausgenommen davon ist Absatz 1 Unterabsatz 3, der nicht für die Kinder von Flüchtlingen gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten können weiteren, in Artikel 4 nicht genannten Familienangehörigen die Familienzusammenführung gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt.
(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so
a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;
b) können die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt seines gesetzlichen Vormunds oder eines anderen Familienangehörigen zum Zwecke der Familienzusammenführung gestatten, wenn der Flüchtling keine Verwandten in gerader aufsteigender Linie hat oder diese unauffindbar sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können weiteren, in Artikel 4 nicht genannten Familienangehörigen die Familienzusammenführung gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt.
Artikel 11
(1) Hinsichtlich der Stellung und Prüfung des Antrags kommt Artikel 5 vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.
(2) Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden.
Artikel 12
(1) Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt.
Unbeschadet internationaler Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen.
Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 19 Abs. 1 NAG die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz grundsätzlich persönlich zu erfolgen hat. Eine nicht erfolgte persönliche Antragstellung darf aber nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in der persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197 mwN).
Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Antrag zunächst am 06.04.2022 ausschließlich schriftlich bei der ÖB Damaskus eingebracht, allerdings haben die Beschwerdeführerinnen sodann am 26.01.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus in Beirut vorgesprochen, womit der Mangel der unterlassenen persönlichen Antragstellung geheilt ist.
Das maßgebliche Antragsdatum der Beschwerdeführerinnen ist somit der 06.04.2022.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist „Familienangehörigen“ von Drittstaatsangehörigen eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. Der österreichische Gesetzgeber hat von der in Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG vorgesehenen Möglichkeit, für Verwandte von Drittstaatsangehörigen in gerader aufsteigender Linie einen Aufenthaltstitel vorzusehen, im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Gebrauch gemacht und in § 46 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Verwandte der Drittstaatsangehörigen in gerader aufsteigender Linie nicht vorgesehen.
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist „Familienangehöriger“, wer Ehegatte (bzw. eingetragener Partner) oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist. Die Beschwerdeführerinnen sind die Mutter bzw. Schwestern des Zusammenführenden. Als solche sind sie nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG keine Familienangehörige.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; 17.11.2011, 2010/21/0494) kann es – um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden – geboten sein, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Ebenso ist eine Abkopplung des Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition dann geboten, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage (etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof Rechnung zu tragen) gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden (VwGH 20.03.2024, Ro 2020/22/0011; VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; vgl. auch VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025).
Im Hinblick auf einen Anspruch auf Familienzusammenführung gemäß Art. 8 EMRK kann Folgendes festgehalten werden:
Die Beschwerdeführerinnen leben derzeit in Syrien im gemeinsamen Haushalt im eigenen Haus der Erstbeschwerdeführerin. Eine weitere Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie in unmittelbarer Nähe. Kontakt pflegen die Beschwerdeführerinnen mit dem Zusammenführenden durch regelmäßige Telefongespräche; die Beschwerdeführerinnen und der Zusammenführende leben seit 2015 – sohin seit 10 Jahren – nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die Drittbeschwerdeführerin wurde 2017 geboren und hatte den Zusammenführenden noch nie persönlich getroffen. Das gesamte Ermittlungsverfahren hat kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Zusammenführenden, etwa eine Pflegebedürftigkeit oder eine sonstige über das übliche Maß hinausgehende besondere emotionale Abhängigkeit (vgl. etwa die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2011, 2010/21/0494, zugrunde liegende Fallkonstellation; vgl. im Hinblick auf ein Kleinkind etwa VwGH VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0025) ergeben und wurde eine solche nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich.
Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Trennung vom damals minderjährigen Zusammenführenden durch seine Flucht herbeigeführt wurde, ist doch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem mittlerweile 25-jährigen Zusammenführenden seit nunmehr 10 Jahren nicht mehr zusammenleben, wohingegen die Beschwerdeführerinnen in Syrien in gemeinsamen Haushalt leben und in unmittelbarer Nähe noch eine Tochter bzw. Schwester lebt. Auch sonst wurden keine Gründe dafür vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, die den Nachzug der Mutter bzw. der Schwestern des Zusammenführenden aus Gründen des Art. 8 EMRK ausnahmsweise geboten erscheinen ließen (vgl. dazu auch vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 237; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 1423 beide mwN).
Die Beschwerdeführerinnen haben daher keinen unmittelbar aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug mit dem Zusammenführenden, aufgrund dessen eine Abkopplung des Begriffs des „Familienangehörigen“ von dessen Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG vorzunehmen wäre.
Im Hinblick auf einen Anspruch der Erstbeschwerdeführerin auf Familiennachzug gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG kann Folgendes festgehalten werden:
Wie bereits festgehalten, sind die zweit- und die Drittbeschwerdeführerin nicht vom Art. 10 Abs. 3 der RL 2003/86/EG erfasst und besteht auch keine unmittelbar aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug mit dem Zusammenführenden, zumal der Erstbeschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Aus Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG ergibt sich, dass bei einem Flüchtling, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, die Einreise und der Aufenthalt der Eltern („Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades“) zu gestatten ist.
Mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, sprach der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (vgl. auch EuGH 1.8.2022, C-273/20 und C-355/20).
Begründend führte der Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem aus, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG nicht davon abhängen könne, ob die nationale Behörde mehr oder weniger schnell über den Antrag auf internationalen Schutz entscheide. Dies laufe auch dem Ziel des Schutzes unbegleiteter Minderjähriger sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zuwider.
Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12.04.2018, C-550/16 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; 25.06.2019, Ra 2018/19/0568) ausgeführt, dass eine aufgrund der Richtlinie 2003/86/EG gebotene Familienzusammenführung in den Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG) zu erfolgen hat. In einem solchen Fall ist der Begriff des Familienangehörigen von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG „abzukoppeln“, um ein unionsrechtkonformes Ergebnis zu erzielen (vgl. auch VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199). Da der Erstbeschwerdeführerin als Mutter des nunmehr erwachsenen Zusammenführenden ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht offensteht, ist ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 NAG zu prüfen, da für unbegleitete Minderjährige Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG eine Familienzusammenführung für Verwandte in gerader aufsteigender Linie vorsieht, die weder in das Ermessen der Mitliedstaaten gestellt ist noch den in Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen (Unterhalt) unterliegt (vgl. dazu auch EuGH 30.1.2024, C-560/20).
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der Zusammenführende „unbegleitet“ und „minderjährig“ ist. Der Begriff des unbegleiteten Minderjährigen wird in Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG definiert. Danach bezeichnet der Ausdruck „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG „einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind“.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist bei der Beurteilung, ob der Minderjährige von einem verantwortlichen Erwachsenen begleitet wird bzw. ob er später von einem solchen Erwachsenen in Obhut genommen wird, auf das Gesetz oder das Gewohnheitsrecht des Herkunftsstaates des Minderjährigen und nicht auf das Gesetz oder Gewohnheitsrecht des jeweiligen Mitgliedstaates, in den der Minderjährige einreist, abzustellen.
So ist zunächst festzustellen, dass in Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG ein ausdrücklicher Verweis auf das nationale Recht bzw. das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates nicht enthalten ist, woraus zu schließen ist, dass der Unionsgesetzgeber auf das Recht des Herkunftslandes abstellen wollte, da er ansonsten einen solchen Verweis vorgesehen hätte (vgl. EuGH 12.04.2018, C550/16, Rz 42, wonach weder Art. 2 lit. f noch Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG – anders als andere Bestimmungen der Richtlinie wie Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 – einen Verweis auf das nationale Recht oder die Mitgliedstaaten enthalten). Auch der Wortlaut des Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG („einen Drittstaatsangehörigen …, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen … einreist“), spricht dafür, dass damit die Gesetze oder das Gewohnheitsrecht des Herkunftsstaates zu verstehen sind, da die Verantwortlichkeit bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss und auch hinsichtlich der Berücksichtigung späterer Umstände („solange er sich nicht in der Obhut einer solchen Person befindet“) maßgeblich ist, ob die Verantwortlichkeit bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Schließlich kommt es für die Frage, ob eine Person unbegleitet ist, auf den Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet an (vgl. zu § 41a Abs. 10 NAG und die dort enthaltenen Erwägungen, die auch auf die vorliegende Konstellation übertragen werden können: VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).
Sohin ist die Frage, ob der Zusammenführende (im Zeitpunkt seiner Einreise) unbegleitet war, nach der syrischen Rechtslage zu beurteilen:
Nach dem syrischen Personalstatutgesetz – PSG sind grundsätzlich die Eltern eines Minderjährigen mit dessen Obsorge betraut, wobei grundsätzlich der Vater gemäß Art. 170 ff PSG die gesetzliche Vormundschaft ausübt und diese nach dem Tod des Vaters auf den Großvater übergeht. Sodann folgen gemäß der Erbfolge die weiteren männlichen Verwandten, wobei die Übertragung der Vormundschaft auf diese Personen von einem Gericht oder vor der syrischen Personenstandsdirektion beschlossen werden muss. Der Mutter obliegt hingegen die Personensorge.
Der Zusammenführende ist ausschließlich mit seinem Onkel in das Bundesgebiet eingereist, dem jedoch – gemäß den getroffenen Feststellungen – die Obsorge über den Zusammenführenden erst am 19.04.2016, 6 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet, durch das Bezirksgericht N. übertragen wurde. Sohin ist der Zusammenführende weder von einer Person begleitet worden, die die Vormundschaft über ihn ausüben hätte müssen, noch von einer Person (Mutter), der die Personensorge über den Zusammenführenden auszuüben gehabt hätte.
Damit ist der Zusammenführende ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen nach Österreich eingereist. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der Zusammenführende als „unbegleitet“ im Sinne der RL 2003/86/EG anzusehen ist.
Wie bereits dargelegt ist die Frage, ob der Zusammenführende als „minderjährig“ im Sinne des Art. 2 lit. f bzw. des Art. 10 Abs. 3 lit. a der RL 2003/86/EG anzusehen ist, nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen, wobei als minderjährig gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. auch EuGH 16.7.2020, B.M.M. u.a., C-133/19, C-136/19 und C-137/19). Der am ...2000 geborene Zusammenführende stellte am 13.10.2015 – und somit vor Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres – einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Er ist daher grundsätzlich als „minderjährig“ im Sinne des Art. 2 lit. f bzw. des Art. 10 Abs. 3 der RL 2003/86/EG anzusehen.
Das Recht auf Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten Minderjährigen gilt aber nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht zeitlich unbeschränkt. Der Europäische Gerichtshof führte dazu nämlich in Rz. 61 seines bereits erwähnten Urteils vom 12.04.2018, C-550/16 Folgendes aus (vgl. auch EuGH 30.1.2024, C-560/20, Rz 37):
„Da es […] mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 sicherlich unvereinbar wäre, dass sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Antrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, muss er seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist stellen. Zur Bestimmung einer solchen angemessenen Frist kann die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählte Lösung als Hinweis dienen. Der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.“
Der am ...2000 geborene Zusammenführende hat jedoch am ...2018 das achtzehnte Lebensjahr vollendet, ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 12.10.2017 – somit vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und vor Erreichen der Volljährigkeit – der Status eines Asylberechtigten (und somit eines Flüchtlings gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG) zuerkannt.
Die oben zitierte Aussage des EuGH haben auch für Fälle Relevanz, in denen ein Asylberechtigter erst nach Abschluss des Asylverfahrens, jedoch schon vor der Entscheidung über einen Familiennachzugsantrag, volljährig wird. Die vom EuGH beurteilte Frage, zu welchem Zeitpunkt der Zusammenführende bei Anwendung des Art. 10 Abs 3 Buchstabe a) RL 2003/86/EG minderjährig sein muss, stellt sich in diesen Fällen nämlich auch und es wäre nicht einzusehen, warum man diese Richtlinienbestimmung in diesem Zusammenhang anders auslegen und es in diesen Fällen nicht ausreichen sollte, wenn der Zusammenführende lediglich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war.
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist offenbar dieser Meinung: In dem dem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Zusammenführenden ca. zwei Wochen vor seiner Volljährigkeit der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er wurde somit, anders als in dem, dem EuGH-Urteil C-550/16 zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht schon während seines Asylverfahrens volljährig. Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung das EuGH-Urteil C-550/16 angewendet.
In solchen Fällen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von 3 Monaten ab Erreichung der Volljährigkeit zu stellen (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2020/22/0087, Rz 12).
Die Erstbeschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 06.04.2022 und somit fast 4 Jahre nach dem der Zusammenführende am ...2018 volljährig wurde.
Allerdings wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bezugnahme auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (Urteil des EuGH vom 7.11.2018, C-380/17) bereits betont, dass bei der Frage, ob die dreimonatige Frist eingehalten worden ist, auch zu beachten ist, ob eine solche Verspätung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist und von der Niederlassungsbehörde bzw. im Rechtsmittelweg vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist, ob solche objektiv entschuldbaren Umstände eine verspätete, also nach Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Zusammenführenden, erfolgte Antragstellung rechtfertigen können (VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; 20.3.2024, Ra 2020/22/0199).
In Ihrer Beschwerde führte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht der Behörde, den Beschwerdeführerinnen die unionsrechtliche Eigenschaft als Familienangehörige zukäme, da die Behörde ihrer Informationspflicht (sowohl aktiv als auch passiv) nicht nachgekommen und die Verspätung deshalb auf Grund objektiv entschuldbarer Umstände erfolgt sei. Des Weiteren falle eine Abwägung nach Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerinnen aus. Maßgeblich sei hier die Rechtsache C-380/17 KB vom 07.11.2018, in welcher sich der Gerichtshof eingehend mit der Drei-Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie auseinandergesetzt habe. Darin schränke der EuGH die Geltung dieser Frist mit Rückgriff auf den seit der Rechtsache Chakroun entwickelten Effektivitätsgrundsatz insofern ein, als dass die betroffenen Personen zwingend in vollem Umfang über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen hätten, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, zu informieren seien. Die Rechtsprechung des EuGH lasse somit auf eine „aktive" Informationspflicht seitens des Staates schließen. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass selbst, wenn keine „aktive" Informationspflicht seitens des Staates bestünde, diese Information auch passiv nicht zur Verfügung stehe. Um die Möglichkeit der Familienzusammenführung nach Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes in Erfahrung zu bringen, sei eine umfassende Kenntnis der europarechtlichen innerstaatlichen Rechtsprechung notwendig. Die Kenntnis dieser Bestimmungen zur Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag zu machen, würde die Familienzusammenführung in vielen Fällen übermäßig erschweren und somit gegen den Effektivitätsgrundsatz des EuGH verstoßen.
Die von der Erstbeschwerdeführerin mit diesem Argument angesprochene Randziffer 63 des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2018, C- 380/17, lautet wie folgt:
„Wenn ferner eine nationale Regelung die Flüchtlinge dazu zwingt, ihre Rechte alsbald nach der Erteilung des Flüchtlingsstatus geltend zu machen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Kenntnisse der Sprache und der Abläufe des Aufnahmemitgliedstaats vermutlich eher schwach ausgeprägt sind, sind die betroffenen Personen zudem zwingend in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres ersten Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, zu informieren.“
Vorauszuschicken ist zunächst, dass diesem Erkenntnis keine Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zu Grunde gelegen ist, sondern eine Familienzusammenführung eines erwachsenen Mannes mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern (vgl. zur grundsätzlichen Unterscheidung dieser beiden „Arten“ der Familienzusammenführung auch EuGH 30.1.2024, C-560/20, Rz 75).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil ausgesprochen, dass der Flüchtling über eine nationale Regelung zu informieren ist, die ihn dazu zwingt sein Recht auf Familienzusammenführung alsbald nach der Gewährung des Flüchtlingsstatus geltend zu machen. Es besteht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach dem der vorliegende Antrag auf Familienzusammenführung zu prüfen ist jedoch keine nationale gesetzliche Regelung (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005 kommt im Beschwerdefall nicht zur Anwendung), die eine Frist für die Einbringung des Antrages auf Familienzusammenführung anordnet, über die der Zusammenführende oder die Beschwerdeführer informiert werden mussten. Vielmehr leitet der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frist ausschließlich aus einer sinngemäßen Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der RL 2003/86/EG ab, was damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung mit einem während seines Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtling nicht zeitlich unbeschränkt möglich sein soll (EuGH 12.4.2018, C-550/16, Rz 61; 30.1.2024, C-560/20, Rz 37). Dass die Mitgliedstaaten auch diesbezüglich eine aktive Informationspflicht an vormals minderjährige zusammenführende Flüchtlinge treffen würde, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hingegen nicht zu entnehmen.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung über die Notwendigkeit einer (gesetzlich vorgesehenen) Belehrung hätte im Übrigen auch zur Folge, dass mangels nationaler Regelung die Frist zur Einbringung eines entsprechenden Antrages nie zu laufen beginnen würde, was schlussendlich auch der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union betonten Zielsetzung, dass eine Antragstellung nicht zeitlich unbeschränkt möglich sein soll, zuwiderlaufen würde.
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass insgesamt kein Grund dargetan wurde, der die verspätete Antragstellung nach Ablauf von drei Monaten ab Erreichung der Volljährigkeit des Zusammenführenden rechtfertigen würde.
Die verspätete Antragstellung erfolgte in diesem Fall – wie oben unter Pkt. III dargelegt - aus bloßem Mangel an Interesse an einer Familienzusammenführung und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine solche Verspätung nicht aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar. Auch die Tatsache, dass zwischen der Erreichung der Volljährigkeit und der Antragstellung fast 4 Jahre vergangen sind, bekräftigt die Annahme, dass die verspätete Antragstellung nicht infolge objektiv entschuldbarer Umstände erfolgte.
Die Erstbeschwerdeführerin hat daher keinen unmittelbar aus Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG ableitbaren Anspruch auf Familienzusammenführung. Es ist daher im vorliegenden Fall auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht geboten, den Begriff des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition abzukoppeln und unionsrechtskonform auf die Erstbeschwerdeführerin als Mutter des Zusammenführenden auszudehnen.
Im vorliegenden Fall mangelt es daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den von den Beschwerdeführerinnen begehrten Aufenthaltstitel, da die Beschwerdeführerinnen die Eigenschaft einer Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht erfüllt.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen, ohne dass eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen ist (vgl. zB VwGH 20.05.2021, Ra 2021/22/0088).
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.03.2024, Ra 2020/22/0199, klargestellt, dass die Frage, ob ein objektiv entschuldbarer Umstand vorliegt, der eine Antragstellung auch mehr als drei Monate nach der Gewährung des Flüchtlingsstatus an den Zusammenführenden ermöglichen würde, grundsätzlich eine (nicht revisible) Einzelfallentscheidung darstellt. Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher jedoch nicht (auch nicht in seinem Erkenntnis vom 10.03.2025, Ro 2024/22/0004) mit der Frage befasst, ob – wie die Beschwerdeführerinnen meinen – sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 07.11.2018, C-380/17, auch eine „aktive“ Informationspflicht gegenüber dem Zusammenführenden bzw. dem Antragsteller ergibt, damit die (grundsätzlich dreimonatige) Frist zur Einbringung eines Antrages zum Zweck der Familienzusammenführung zu laufen beginnt. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien um keine bloße einzelfallbezogene Wertungsfrage und ist auch die Rechtslage nicht klar und eindeutig.
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