LVwG W VGW-105/079/6235/2023

VGW-105/079/6235/2023Landesverwaltungsgericht21.10.2025

Regest

Gewerbeberechtigung, Konzession, Taxigewerbe, Zuverlässigkeit, Entziehung, schwerwiegender Verstoß, Verwertung strafrechtlich getilgter Verstöße, Persönlichkeitsbild

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-105/079/6235/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.105.079.6235.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 11.4.2023, ..., betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung (Konzession) „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 16 Pkw“, GISA-Zahl: ..., Standort Wien, C.-straße, wegen Wegfall der Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidungsgrundlagen § 5 Abs. 1 fünfter Satz und Z 1 iVm Abs. 3 Z 3 GelverkG lauten.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsgrundlagen und einer im Parteiengehör erstatteten schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen damit, dass zu ihrem Entscheidungszeitpunkt betreffend den Beschwerdeführer (BF) eine Vielzahl von (aufgelisteten und näher beschriebenen) Vormerkungen aus 37 Strafbescheiden wegen Verstößen gegen bei der Personenbeförderung relevante Vorschriften vorlägen und ihm überdies mit Bescheid vom 2.3.2023 der eigene Taxilenkerausweis wegen Fehlen der nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 erforderlichen Vertrauenswürdigkeit entzogen worden sei. Entgegen dem Vorbringen des BF habe die Gewerbebehörde den Inhalt der über ihn rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen keiner erneuten Prüfung zu unterziehen. Aufgrund der in den letzten fünf Jahren insgesamt 51 Vormerkungen könne von der für die Gewerbeausübung erforderlichen Zuverlässigkeit des BF nicht mehr ausgegangen werden.

Die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien wurden von der Behörde gemäß § 1 Abs. 2 GelVerkG iVm § 361 Abs. 2 GewO 1994 mit Schreiben vom 27.1.2023 angehört. Die Wirtschaftskammer gab nach der Aktenlage keine Stellungnahme ab, die Arbeiterkammer enthielt sich mit Schreiben vom 7.3.2023 eines konkreten Vorbringens.

Gegen den Entziehungsbescheid vom 11.4.2023 richtet sich die ohne rechtskundige Vertretung fristgerecht und mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung zur Klärung der Vorbringen durchzuführen, nicht näher spezifizierte „Mitarbeiter“ (laut verwiesenen Beilagen) als Zeugen zu laden und sinngemäß, den Entziehungsbescheid aufzuheben. Ferner verwies der BF auf seine erneut beigelegte schriftliche Stellungnahme vom 29.3.2024 aus dem Parteiengehör. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde damit sinngemäß Folgendes eingewendet:

.) Der BF bekämpfe gerade den Bescheid der LPD Wien betreffend die Entziehung seines Taxilenkerausweises im Rechtsmittelweg, weshalb die Entziehung der Konzession „verfrüht“ sei;

.) Die meisten der in Rede stehenden Verstöße seien ursprünglich von seinen Mitarbeitern als Fahrern begangen worden. Seine Arbeitnehmer seien auch zusätzlich bestraft worden. Mit der Entziehung der Konzession werde er nunmehr erneut „bestraft“. Er werde sowohl für die Taten von anderen als auch doppelt und mehrfach bestraft. Teilweise seien die Strafen auch auf falsche Angaben seiner Unternehmenssekretärin „Frau …“ zurückzuführen. Man habe ihm immer die Auskunft erteilt, dass er gegen abgeschlossene Fälle (etwa einen Fall aus 2018) nichts mehr tun könne.

.) Die ganze Situation klinge nach einer „Verschwörungstheorie“, wobei alles was er schreibe und tue, falsch interpretiert werde. Von 2018 bis 2023 habe er mehr Strafen bekommen als in den letzten 20 Jahren als Taxiunternehmer. Rechtsanwaltsgebühren könne er sich nicht mehr leisten.

.) mit der Entziehung der Konzession werde ihm sein „einziges lebendiges Viertel“ (offenbar gemeint: Erwerbstätigkeit) genommen, obwohl sich die Welt seit drei Jahren aufgrund der „angeblichen“ COVID-19-Pandemie im wirtschaftlichen Abschwung befinde. Seine „Sünde“ sei wohl seine 24-jährige Unternehmertätigkeit in Österreich und die Beschäftigung von über 40 verschiedenen Arbeitnehmern.

Die verwiesene Stellungnahme vom 29.3.2023 enthält darüber hinaus zahlreiche Ausführungen bzw. „Rechtfertigungen“ zu von der Gewerbebehörde herangezogenen (rechtskräftig entschiedenen) Verwaltungsstrafverfahren. Ferner beigelegt waren Auszüge aus einzelnen Strafakten einschließlich Kopien einzelner Ausweisdokumente von Fahrern sowie aus einem internen Fahrtenbuch.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der am ... geborene und nunmehr 61-jährige BF hat seit 7.12.2000 die auf die eigene Person lautende Konzession zur Ausübung des unter der GISA-Zahl ... registrierten Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 16 Pkw“ mit Standort an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien, C.-straße. Daneben ist er handelsrechtlicher Geschäftsführer der in Deutschland (Hamburg) ansässigen D. GmbH, FN ...mit österreichischer Zweigniederlassung, ebenfalls an seinem Wiener Hauptwohnsitz und Gewerbestandort in Wien, C.-straße. Auf die Gesellschaft ist zur GISA-Zahl ... ebenfalls eine (hier nicht verfahrensgegenständliche) Taxikonzession „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 5 Pkw“ (ehemals ein Mietwagen-Gewerbe), sonst kein weiteres Gewerbe angemeldet.

In Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) bzw. des Magistrats der Stadt Wien wurde der BF unter Verhängung bislang nicht getilgter Geldstrafen rechtskräftig schuldig erkannt, im eigenen Namen jedenfalls folgende Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften begangen zu haben:

.) 1 Verstoß am 16.5.2020 als verantwortliches Organ der D. GmbH als Zulassungsbesitzerin (Mietwagenfahrzeug):

Nichterteilung einer Lenkerauskunft; § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (Geldstrafe: 380 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 11.5.2021)

.) 1 Verstoß am 26.7.2020 als Zulassungsbesitzer (Taxifahrzeug):

Nicht-/Falscherteilung einer Lenkerauskunft; § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafe: 100 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 13.2.2021)

.) 1 Verstoß am 23.9.2020 als Lenker (Taxifahrzeug):

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (30 km/h um 16 km/h); § 52 lit. a Z 11a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 (Geldstrafe: 76 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 8.1.2021)

.) 1 Verstoß am 12.4.2021 als Zulassungsbesitzer (Taxifahrzeug):

Unterlassene Sorgetragung für den vorschriftskonformen Zustand eines von einem Dritten gelenkten PKW (Taxi); funktionsuntüchtige Kennzeichenbeleuchtung; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 6 KFG 1967 (Geldstrafe: 50 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 1.7.2021)

.) 3 Verstöße am 17.11.2021 als Zulassungsbesitzer (PKW):

Unterlassene Sorgetragung für den vorschriftskonformen Zustand eines von einem Dritten gelenkten PKW durch

1. zwei aufeinander angebrachte Begutachtungsplaketten; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 3 PBStV);

2. nicht mitgeführte Warneinrichtung; § 103 Abs. 1 Z 2 lit. b KFG 1967;

3. nicht mitgeführtes Verbandszeug; § 103 Abs. 1 Z 2 lit. a KFG 1967

(Geldstrafen: 1: 80 Euro, 2: 30 Euro, 3: 30 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 14.12.2021).

.) 1 Verstoß am 23.11.2021 als Lenker (Taxifahrzeug):

Missachtung eines Richtungspfeils; § 9 Abs. 6 StVO 1960 (Geldstrafe: 70 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 23.3.2023)

.) 5 Verstöße am 1.1.2022 als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber:

1. Überlassen eines Taxifahrzeugs an einen Lenker ohne gültigen Taxilenkerausweis zur Verwendung im Fahrdienst; § 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994;

2. Unterlassene Sorgetragung für das Anbringen der Tarifsätze in einem Taxifahrzeug bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 3 Wiener Landesbetriebsordnung - Wiener LBO;

3. (3 Verstöße) Unterlassene Sorgetragung für das Anbringen von Namen und Standort des Gewerbetreibenden und des behördlichen Kennzeichens am Armaturenbrett bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

(Geldstrafen: 1: 600 Euro, 2: 50 Euro, 3: 70 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 9.4.2022).

Eingestellt wurde im Zusammenhang mit diesem Vorfall vom 1.1.2022 lediglich ein weiteres Strafverfahren nach dem ASVG mit der Begründung, dass der involvierte Lenker sozialversicherungsrechtlich nicht dem Einzelunternehmen des BF, sondern seiner – ebenfalls das Taxigewerbe ausübenden - GmbH zuzuordnen sei und bei letzterer eine Sozialversicherungsmeldung bestanden hätte (Erkenntnis des VGW vom 16.3.2023, VGW-…, laut Ausfertigung vom 26.4.2023).

.) 1 Verstoß am 13.1.2022 als verantwortliches Organ der D. GmbH (Arbeitgeberin):

Nichtübermittlung von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) verlangter Lohnunterlagen eines Arbeitnehmers; § 14 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG); (Geldstrafe: 700 Euro; Magistrat der Stadt Wien, ... in der Fassung des Erkenntnisses VGW-…, Rechtskraft: 19.7.2023)

.) 7 Verstöße am 17.3.2022 als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber:

1. Überlassen eines Taxifahrzeugs an einen Lenker ohne gültigen Taxilenkerausweis zur Verwendung im Fahrdienst; § 4 Abs. 2 BO 1994;

2. Unterlassene Sorgetragung für das Anbringen der Tarifsätze in einem Taxifahrzeug bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 3 Wiener LBO;

3. Unterlassene Sorgetragung für das vorschriftsgemäße Anbringen des Namens des Gewerbetreibenden am Armaturenbrett bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

4. Unterlassene Sorgetragung für das vorschriftsgemäße Anbringen des Standorts des Gewerbetreibenden am Armaturenbrett bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

5. Unterlassene Sorgetragung für das vorschriftsgemäße Anbringen des behördlichen Kennzeichens am Armaturenbrett bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

6. Unterlassene Zurverfügungstellung eines GISA-Auszugs für den Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 4 Wiener LBO;

7. Unterlassene Sorgetragung für die Möglichkeit des bargeldlosen Zahlens beim Fahrdienst eines Lenkers; § 4 Abs. 6 Wiener LBO;

(Geldstrafen: 1: 200 Euro, 2: 200 Euro, 3: 200 Euro, 4: 200 Euro, 5: 200 Euro, 6: 200 Euro, 7: 200 Euro; Magistrat der Stadt Wien, ...; Rechtskraft: 7.3.2023, Beschwerderückziehung in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts Wien vom 7.3.2023, VGW-…).

.) 6 Verstöße am 17.3.2022 als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber:

1. --- (entfallen)

2. = Strafpunkt 2 aus o.a. ...:

Unterlassene Sorgetragung für das Anbringen der Tarifsätze in einem Taxifahrzeug bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 3 Wiener LBO;

3. (3 Verstöße) = Strafpunkte 3, 4, 5 aus o.a. ...

Unterlassene Sorgetragung für das vorschriftsgemäße Anbringen von Namen und Standort des Gewerbetreibenden und des behördlichen Kennzeichens am Armaturenbrett bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

4. = Strafpunkt 6 aus o.a. ...

Unterlassene Zurverfügungstellung eines GISA-Auszugs für den Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 4 Wiener LBO;

5. = Strafpunkt 7 aus o.a. ...

Unterlassene Sorgetragung für die Möglichkeit des bargeldlosen Zahlens beim Fahrdienst eines Lenkers; § 4 Abs. 6 Wiener LBO;

(Geldstrafen: 1: entfallen, 2: 50 Euro, 3: 70 Euro, 4: 50 Euro, 5: 50 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 10.4.2023).

.) 5 Verstöße am 27.3.2022 als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber:

1. --- (entfallen)

2. (3 Verstöße) Unterlassene Sorgetragung für das vorschriftsgemäße Anbringen von Namen und Standort des Gewerbetreibenden und des behördlichen Kennzeichens am Armaturenbrett bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

3. Unterlassene Zurverfügungstellung eines GISA-Auszugs für den Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 4 Wiener LBO;

4. Unterlassene Sorgetragung für die Möglichkeit des bargeldlosen Zahlens beim Fahrdienst eines Lenkers; § 4 Abs. 6 Wiener LBO;

(Geldstrafen: 1: entfallen, 2: 70 Euro, 3: 100 Euro, 4: 50 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 10.4.2023).

.) 5 Verstöße am 10.4.2022 als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber:

1. --- (entfallen)

2. (3 Verstöße) Unterlassene Sorgetragung für das vorschriftsgemäße Anbringen von Namen und Standort des Gewerbetreibenden und des behördlichen Kennzeichens am Armaturenbrett bei Verwendung durch einen Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

3. Unterlassene Zurverfügungstellung eines GISA-Auszugs für den Lenker im Fahrdienst; § 4 Abs. 4 Wiener LBO;

4. Unterlassene Sorgetragung für die Möglichkeit des bargeldlosen Zahlens beim Fahrdienst eines Lenkers; § 4 Abs. 6 Wiener LBO;

(Geldstrafen: 1: entfallen, 2: 70 Euro, 3: 100 Euro, 4: 50 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 10.4.2023).

.) 2 Verstöße am 13.4.2022 als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber:

1. --- (entfallen)

2. Unterlassene Zurverfügungstellung eines GISA-Auszugs für den Lenker im Fahrdienst bei Verwendung im Fahrdienst; § 4 Abs. 4 Wiener LBO;

3. Unterlassene Sorgetragung für die Möglichkeit des bargeldlosen Zahlens beim Fahrdienst eines Lenkers; § 4 Abs. 6 Wiener LBO;

(Geldstrafen: 1: entfallen, 2: 100 Euro, 3: 50 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 10.4.2023).

.) 1 Verstoß am 15.4.2022 als Zulassungsbesitzer (Taxifahrzeug):

Nichterteilung einer Lenkerauskunft; § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafe: 120 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 9.9.2022)

.) 3 Verstöße am 28.4.2022 als Lenker (Taxifahrzeug):

1. Nichtanhalten bei Gelblicht trotz sicherer Möglichkeit; § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960;

2. 13:40 Uhr: Ungebührliche Erregung störenden Lärms durch lautstarkes Herumschreien; § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG);

3. 13:43 Uhr: Aggressives Verhalten gegenüber einem Aufsichtsorgan während der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben durch wildes Gestikulieren und Herumfuchteln; § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG);

(Geldstrafen: 1: 80 Euro, 2: 80 Euro, 3: 100 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 12.8.2022).

.) 1 Verstoß am 6.7.2022 als Lenker (Taxifahrzeug):

Nichtanhalten bei Rotlicht; § 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO 1960; (Geldstrafe: 140 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 13.9.2022)

.) 1 Verstoß am 10.8.2022 als Lenker (PKW):

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h um durchschnittlich 12 km/h, „Section Control“); § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Geldstrafe: 76 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 6.1.2023)

.) 1 Verstoß am 22.10.2022 als Lenker (PKW):

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h um 21 km/h); § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Geldstrafe: 100 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 3.2.2023)

.) 2 Verstöße am 24.12.2022 als Zulassungsbesitzer (PKW):

Unterlassene Sorgetragung für den vorschriftskonformen Zustand eines von einem Dritten gelenkten PKW durch

1. nicht mitgeführte Warneinrichtung; § 103 Abs. 1 Z 2 lit. b KFG 1967;

2. nicht mitgeführtes Verbandszeug; § 103 Abs. 1 Z 2 lit. a KFG 1967

(Geldstrafen: 1: 30 Euro, 2: 30 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 3.2.2023).

.) 1 Verstoß am 13.5.2023 als Lenker (Taxifahrzeug):

Grundloses Einschalten der Alarmblinkanlage; § 102 Abs. 2 KFG 1967; (Geldstrafe: 65 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 23.8.2023)

.) 3 Verstöße am 16.12.2023 als Lenker (Taxifahrzeug):

1. Lenken eines Taxifahrzeugs im Fahrdienst ohne gültigen Taxilenkerausweis;

§ 4 Abs. 1 BO 1994;

2. Lenken eines Taxifahrzeugs im Fahrdienst ohne vorschriftsgemäße Anbringung des Namens des Gewerbetreibenden am Armaturenbrett; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

3. Lenken eines Taxifahrzeugs im Fahrdienst ohne Mitführen der Wiener Landesbetriebsordnung; § 4 Abs. 4 Z 2 Wiener LBO;

(Geldstrafen: 1: 300 Euro, 2: 70 Euro, 3: 70 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 21.3.2025).

.) 2 Verstöße am 20.2.2025 als Zulassungsbesitzer (Taxifahrzeug):

1. Unterlassene Zurückstellung von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein nach bescheidmäßiger Aufhebung der Zulassung; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 44 Abs. 4 KFG 1967;

2. Unterlassene Sorgetragung für den vorschriftskonformen Zustand eines auf der Straße abgestellten Fahrzeugs aufgrund fehlender Haftpflichtversicherung; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. d KFG 1967;

(Geldstrafen: 1: 110 Euro, 2: 110 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: Jahr 2025, Geldstrafen bezahlt).

.) 1 Verstoß am 5.3.2025 als Zulassungsbesitzer (Taxifahrzeug):

Nichterteilung einer Lenkerauskunft; § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafe: 250 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 9.4.2025)

Mit Bescheid der LPD Wien – Verkehrsamt vom 2.3.2023, ..., wurde dem BF der am 14.12.2017 ausgestellte Taxilenkerausweis Nr. ... gemäß § 13 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 wegen Wegfall der gesetzlich erforderlichen Vertrauenswürdigkeit für eine Dauer von 16 Monaten ab Bescheidzustellung entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25.9.2023, VGW-…, rechtskräftig ab, wobei die Entziehungsdauer von 16 Monaten auf 24 Monate ab Bescheidzustellung verlängert wurde. Ein in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachter Verfahrenshilfeantrag wurde wegen Versäumung der Revisionsfrist mit Beschluss vom 25.4.2024, Ra 2024/03/0032-5, abgewiesen. Eine Eingabe beim Verfassungsgerichtshof (E 3479/2023) blieb nach der Aktenlage ebenfalls ohne Erfolg.

Vorangehend wurde der BF jedenfalls für folgende weitere Verstöße rechtskräftig schuldig erkannt, wobei die verhängten Strafen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (knapp) getilgt sind:

.) 1 Verstoß im September 2019 als verantwortliches Organ der D. GmbH als Zulassungsbesitzerin (Mietwagenfahrzeug):

Nichterteilung einer Lenkerauskunft; § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafe: 400 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 7.9.2020)

.) 1 Verstoß im November 2019 als verantwortliches Organ der D. GmbH als Zulassungsbesitzerin (Mietwagenfahrzeug):

Nichterteilung einer Lenkerauskunft; § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafe: 500 Euro; LPD Wien, ... idF VGW-…, Rechtskraft: 24.8.2020 durch Verkündung der Beschwerdeentscheidung)

.) 1 Verstoß am 24.11.2019 als Lenker (Taxifahrzeug):

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h um 13 km/h); § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Geldstrafe: 80 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 24.6.2020)

.) 1 Verstoß am 4.1.2020 als Lenker (Taxifahrzeug):

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h um 19 km/h); § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Geldstrafe: 80 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 12.8.2020)

.) 1 Verstoß am 2.4.2020 als Zulassungsbesitzer (Taxifahrzeug):

Nichterteilung einer Lenkerauskunft; § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Geldstrafe: 110 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 20.10.2020)

.) 2 Verstöße am 3.4.2020 als Lenker (Taxifahrzeug):

1. Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung; § 52 lit. b Z 15 StVO 1960;

2. Überfahren einer Sperrlinie; § 9 Abs. 1 StVO 1960;

(Geldstrafen: 1: 76 Euro, 2: 100 Euro; LPD Wien, ...; Rechtskraft: 16.9.2020).

.) 1 Verstoß am 27.8.2020 als Zulassungsbesitzer (Taxifahrzeug):

Unterlassene Sorgetragung für den vorschriftskonformen Zustand eines von einem Dritten gelenkten PKW (Taxi); abgelaufene Begutachtungsplakette; § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 (Geldstrafe: 112 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 27.10.2020)

.) 1 Verstoß am 1.9.2020 als Lenker (Taxifahrzeug):

Nichtanhalten bei Rotlicht; § 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO 1960; (Geldstrafe: 140 Euro; LPD Wien, ..., Rechtskraft: 29.9.2020)

Aktuell sind gegen den BF folgende weitere noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren anhängig:

.) LPD Wien, ...:

Tatvorwurf: 6 Verstöße am 28.5.2023 als Lenker (Taxifahrzeug):

1. Lenken eines Taxifahrzeugs im Fahrdienst ohne Möglichkeit des bargeldlosen Zahlens; § 4 Abs. 6 Wiener LBO;

2. Lenken eines Taxifahrzeugs im Fahrdienst ohne Anbringung des Taxilenkerausweises am Armaturenbrett; § 4 Abs. 3 Z 2 Wiener LBO;

3. (3 Verstöße) Lenken eines Taxifahrzeugs im Fahrdienst ohne vorschriftsgemäßes Anbringen von Namen und Standort des Gewerbetreibenden und des behördlichen Kennzeichens am Armaturenbrett; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

4. Lenken eines Taxifahrzeugs im Fahrdienst ohne Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Rechnung an einen Fahrgast; § 11 Z 2 Wiener LBO;

Verfahrensstand: Rechtfertigung vom 23.5.2024 zum Aufforderungsschreiben vom 8.5.2024 mit der bereits branchen- und gerichtsbekannten Pauschalbehauptung eines außerhalb des Taxidienst erfolgten Transports „registrierter Firmenkunden“ (wobei im Jahr 2024 sowohl der BF als auch seine GmbH ausschließlich das Taxigewerbe ausübten), im Übrigen abgesehen von einer unfundierten Gegenbehauptung zu Punkt 1 kein Eingehen auf die Tatvorwürfe.

.) LPD Wien, ...:

Tatvorwurf: 3 Verstöße am 13.6.2024 als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber:

Unterlassene Sorgetragung für das vorschriftsgemäße Anbringen von Namen und Standort des Gewerbetreibenden und des behördlichen Kennzeichens am Armaturenbrett bei Verwendung im Fahrdienst; § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO;

Verfahrensstand: Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.6.2024

Seit spätestens Juni 2025 ist der BF vom Hauptwohnsitz und Gewerbestandort Wien, C.-straße, über die Post dauerhaft und aktuell verlängert bis zum 23.1.2026 ortsabwesend gemeldet und unbekannten Aufenthalts. Ein an der Gemeindewohnadresse in Wien, E.-straße, zusätzlich gemeldeter Nebenwohnsitz wird von ihm dauerhaft nicht genutzt.

Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

In der nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen für 16.10.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung der bisherigen Gesamtinhalte von Behörden- und Gerichtsakten.

Die persönlichen, gewerberechtlichen und unternehmensrechtlichen Daten des BF sind durch unbedenkliche öffentliche Urkunden (historische und aktuelle Auszüge aus Melderegister, GISA und Firmenbuch) ausgewiesen und zudem unstrittig. Die Feststellungen zu den grundlegenden Umständen der herangezogenen Verstöße/Verwaltungsstrafen und die Rechtskraft der Entscheidungen ergeben sich aus den amtlichen Vormerkungsübersichten und den im Behördenakt aufliegenden bzw. vom VGW ergänzend beigeschafften maßgeblichen Auszügen aus den zugehörigen Verwaltungsstrafakten. Die LPD Wien (als Verwaltungsstrafbehörde) bestätigte ferner die Bezahlung kürzlich rechtskräftiger Geldstrafen bzw. ein laufendes Vollstreckungsverfahren und gab den Stand zweier noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Verfahren (betreffend Verstöße vom 28.5.2023 bzw. vom 13.6.2024) bekannt.

Die belangte Behörde verzichtete wiederholt auf die Teilnahme an der Verhandlung und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren. Das erste für den BF bestimmte und an dessen Hauptwohnsitz/Gewerbestandort Wien, C.-straße, übermittelte Ladungsschreiben vom 20.6.2025 wurde als unzustellbar mit dem Postvermerk rückübermittelt, dass der BF bis 5.9.2025 ortsabwesend gemeldet sei. Unmittelbar danach erging ein mit 5.9.2025 datiertes Ladungsschreiben für einen Verhandlungstermin am 29.9.2025, welches erneut mit dem Vermerk einer Ortsabwesenheitsmeldung, nunmehr verlängert bis 23.1.2026, zurückgestellt wurde. An eine zusätzlich gemeldete Nebenwohnsitzadresse in Wien, E.-straße, übermittelte Ladungsschreiben wurden nach postalischer Hinterlegung nicht behoben, wobei im Licht der Ortsabwesenheitsmeldung vom Wiener Hauptwohnsitz/Gewerbestandort im Zusammenhalt mit der letzten E-Mail des BF vom 3.10.2025 (betreffend einen „Auslandsaufenthalt“) von einer dortigen Scheinmeldung mit dem Zweck des Erhalts der nicht selbst benutzten Gemeindewohnung auszugehen ist. Aufgrund der über (mindestens) mehr als ein halbes Jahr bestehenden Ortsabwesenheitsmeldung im laufenden Beschwerdeverfahren sowie in mehreren dem BF nach dem Aktenstand zweifelsfrei bekannten Verwaltungsstrafverfahren war von einer iSd § 8 Abs. 1 ZustG nicht mitgeteilten Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle auszugehen (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0166; 22.12.2023, Ra 2023/18/0466; 23.11.2009, 2008/05/0272 mwV). Der BF wurde daher nach mehrmaligen erfolglosen Kontaktversuchen über die in der Beschwerde angeführte Mobiltelefonnummer mit E-Mail vom 16.9.2025 an seine (auch für die Einbringung der Beschwerde verwendete) letztaktuelle E-Mail-Adresse …@gmx.de unter Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen aufgefordert, seinen aktuellen Aufenthalt und eine Zustelladresse bzw. Zustellmöglichkeit bekannt zu geben. Ferner wurde auf die Möglichkeit zur Durchführung der Verhandlung über Videokonferenz hingewiesen. Da diese E-Mail unbeantwortet blieb, wurde schließlich nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 ZustG eine weitere Verhandlung für 16.10.2025 anberaumt und das betreffende Ladungsschreiben vom 30.9.2025 zusätzlich (iSd § 23 Abs. 3 ZustG) an die aktenkundige E-Mail-Adresse sowie den offenbar nicht von der offiziellen Ortsabwesenheitsmeldung umfassten Nebenwohnsitz in Wien übermittelt. Die E-Mail des VGW vom 1.10.2025 mit dem Ladungsschreiben beantwortete der BF plötzlich am 3.10.2025 mit dem lapidaren Hinweis, dass er sich „im Ausland“ befinde. Als Beilage übermittelte er zunächst die dem VGW bereits bekannte Ortsabwesenheitsmeldung bis zum 23.1.2026 und in weiterer Folge kommentarlos ein englischsprachiges Programm zu einer mit Unterbrechungen etwa zweieinhalbmonatigen Begräbniszeremonie (16.8.2025; 9.10.2025 bis 2.11.2025) für eine in … verstorbene Person mit einem gleichen Namensbestandteil. Abgesehen davon, dass der in der Urkunde angeführte Zeitraum unabhängig von einer Glaubwürdigkeit des übrigen Inhalts keine durchgehende Ortsabwesenheit von mindestens Juni 2025 bis Ende Jänner 2026 (!) erklärt, geht daraus nicht einmal ein persönliches Naheverhältnis der Verstorbenen zum BF hervor. Auch sonst hat der BF keine nachvollziehbaren Umstände für eine derart lange durchgehende Ortsabwesenheitsmeldung glaubhaft gemacht und zudem keinen Aufenthaltsort oder den Grund für die Unmöglichkeit der Koordination einer Videoverhandlung mitgeteilt. Für eine erneute Verlegung der Verhandlung bestand in diesem Licht kein Anlass. Im Hinblick auf die gänzlich unterbliebene Reaktion auf die erste E-Mail vom 16.9.2025 und die rudimentäre und unschlüssige Antwort auf die zweite E-Mail vom 1.10.2025 (mit welchem dem BF das Ladungsschreiben vom 30.9.2025 jedenfalls zugekommen ist) ist davon auszugehen, dass der BF versucht, das Entziehungsverfahren ebenso wie die weiteren gegen ihn laufenden einschlägig relevanten Verwaltungsstrafverfahren und das in einem Fall bereits anhängige Vollstreckungsverfahren zu verschleppen. In jedem Fall aber liegt keine zureichende Entschuldigung von der Teilnahme an der rechtmäßig anberaumten Verhandlung vor und war diese entsprechend den Hinweisen im Ladungsschreiben in Abwesenheit der Parteien durchzuführen.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Beweisantrag auf Vernehmung von behauptungsgemäß an Stelle des BF in die strafgegenständlichen Sachverhalte involvierten und zudem nicht einmal mit Ladungsdaten konkretisierten „Mitarbeitern“ (im Licht der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung) von vornherein ins Leere ging, weil im Entziehungsverfahren Bindung an die objektiven und subjektiven Tatumstände laut rechtskräftigen Strafbescheiden besteht und eine erneute Beurteilung der hiervon erfassten Verstöße nicht in Betracht kommt. Dem Beweisantrag wäre daher unabhängig von einer Teilnahme des BF an der Verhandlung nicht nachzukommen gewesen. Ferner kann bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einem persönlichen Eindruck vom Gewerbetreibenden jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Ausmaß an rechtskräftig bestraften und nicht getilgten Verstößen vorliegt, welches nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als solches (unabhängig von einer weiteren Beurteilung des Persönlichkeitsbilds) zu einem negativen Ergebnis führen muss. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen Vormerkungsauszüge der LPD Wien und des Magistrats der Stadt Wien vom 12.6.2025 waren (zusätzlich zur Verlesung in der Verhandlung) jeder einschlägigen Korrespondenz des VGW beigefügt, eine Äußerung hierzu erfolgte nicht. Auch die auf deren Grundlage beigeschafften (in der der Verhandlung verlesenen) Entscheidungen/Inhalte aus weiteren Verwaltungsstrafverfahren mussten dem BF als identischem Adressaten grundsätzlich bekannt sein. Im Licht des Vorgesagten hätten nach Ansicht des VGW - unbeschadet der ordnungsgemäß erfolgten Anberaumung und Durchführung der Verhandlung vom 16.10.2025 - auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG vorgelegen, weil eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache im vorliegenden Fall letztlich nichts hätte beitragen können. Ferner ist fallbezogen auch nicht ersichtlich, inwiefern durch das Unterbleiben einer Verhandlung das Recht auf ein faires Verfahrens iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wäre und besteht in Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche (auf den BF persönlich lautende) Gewerbeberechtigung auch kein Unionsrechtsbezug iSd Art. 47 GRC.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I: Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG darf eine Konzession für das Taxigewerbe u.a. nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes auch die Zuverlässigkeit gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) 1071/09 vorliegt. Z 1 bis 4 gelten jedoch auch für die nicht von dieser Verordnung erfassten Gewerbe. Gemäß § 5 Abs. 1 vierter und fünfter Satz GelverkG müssen sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen und ist die Konzession zu entziehen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt werden. Gemäß dem sechsten Satz bleiben §§ 87 bis 91 GewO 1994 hiervon unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über (a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder (b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz sind Schutzinteressen gemäß Z 3 insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG). Die Zuverlässigkeit iSd Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 SBBG aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt.

Dem Begriff der Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GelverkG liegt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein weites Verständnis zu Grunde (vgl. VwGH 27.1.2010, 2007/03/0131). Durch diese Bestimmungen werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes in engem Zusammenhang stehen, insbesondere gewerberechtliche, kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2016/03/0086). Bei Gesamtbetrachtung wird – unter Berücksichtigung der spezielleren Regelungen im GelverkG – davon auszugehen sein, dass der Begriff auch die in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 angesprochenen Verstöße erfasst und sich eine (zusätzliche) Heranziehung der zweiten Rechtsgrundlage nach der GewO 1994 in der Regel erübrigt.

Nach weiterer höchstgerichtlicher Rechtsprechung soll durch das gesetzliche Abstellen auf „schwerwiegende“ Verstöße sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung von - wenn auch einschlägig relevanten - Vorschriften den Antritt zum Gewerbe unmöglich macht bzw. eine Entziehung zur Folge hat (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022; 21.6.2017, Ra 2016/03/0086). Das Gewicht eines „an sich“ schwerwiegenden Verstoßes ergibt sich in der Regel aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Beeinträchtigung. Ersteres findet nicht zuletzt in den für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen/Strafdrohungen, letzteres auch in den im Einzelfall verhängten Strafen oder anderen Rechtsfolgen Ausdruck (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018; 28.2.2012, 2011/04/0171). Die demonstrative („insbesondere“) Aufzählung bestimmter Schutzinteressen, deren Missachtung die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden besonders nahelegen, schließt nicht aus, dass auch Verstöße gegen andere Schutzinteressen als „an sich“ schwerwiegend zu bewerten und für eine Einziehung ausschlaggebend sein können. In den Fällen des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 ist die Zuverlässigkeit nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls und ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes zu verneinen (vgl. VwGH 30.6.2011, 2009/03/0136; 20.9.2000, 2000/03/0042 mwV). Ebenso wie bei § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1993 kann aber die Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 3 GelverkG auch dann nicht mehr als gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber in ihrer Gesamtheit als schwerer Verstoß im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG 1996 zu werten sind. Dies ist insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen anzunehmen, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Entscheidend ist auch hier, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen. Grundsätzlich müssen in diesem Fall Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs oder andere für den Berufszweig erlassenen Normen nicht mehr besitzt. Ein wesentlicher Aspekt der Betrachtung ist der Umstand, dass insbesondere auch die Gewährleistung der Sicherheit zu befördernder Personen im Fokus steht (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022; 21.6.2017, Ra 2016/03/0086, jeweils mwV; 27.1.2010, 2007/03/0131). Jeweils unerheblich ist grundsätzlich, ob die herangezogenen Verstöße konkret im Zusammenhang mit der Ausübung des in Rede stehenden oder überhaupt eines Gewerbes begangen wurden (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2015/03/0017; 30.6.2011, 2010/03/0062; 29.5.2009, 2007/03/0080, mwV).

Die Entziehung der Konzession nach § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG wie auch nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wirkt konstitutiv, weshalb der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Fall einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber (mangels anderslautender Regelung und anders als im Verfahren gegen einen Rechtsträger iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994) die Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen ist.

Im vorliegenden Fall ist vorauszuschicken, dass die laut Vormerkungsauszügen und vorliegenden Entscheidungen von Magistrat und LPD Wien doppelt bestraften Verstöße vom 17.3.2022 (Punkte 2, 3, 4, 5, 6, und 7 im Verfahren ...; Punkte 2, 3, 4 und 5 im Verfahren ...) unter dem hier relevanten administrativrechtlichen Aspekt selbstredend jeweils nur einfach anzurechnen sind. Punkt 1 des Strafbescheides des Magistrats im Verfahren ... betreffend die Verwendung eines unbefugten Lenkers im Fahrdienst (§ 4 Abs. 2 BO 1994) wurde von der LPD Wien nicht parallel weiterverfolgt und erwuchs feststellungsgemäß nur einmal durch persönliche Zurückziehung der Beschwerde beim VGW am 7.3.2023 in Rechtskraft (VGW-…).

Von den feststellungsgemäß insgesamt 49 rechtskräftig bestraften und bislang nicht gemäß § 55 VStG (durch Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft) getilgten Verstößen sind im Licht der vorangehenden Erörterungen jedenfalls folgende als „an sich“ schwerwiegend einzustufen:

.) 2 Verstöße vom 1.1.2022 und vom 17.3.2022 als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber durch Überlassen eines Taxifahrzeugs an einen Lenker ohne gültigen Taxilenkerausweis zur Verwendung im Fahrdienst (§ 4 Abs. 2 BO 1994): Diese Art der Übertretung steht unter einer hohen Strafdrohung bis zu 7.267 Euro (§ 15 Abs. 1 GelverkG) und stellt einen der schwersten, die Sicherheit der Fahrgäste, das Standes-/Berufsinteresse sowie die rechtmäßig agierende Konkurrenz am massivsten gefährdenden bzw. schädigenden Verstöße dar, dies auch unabhängig vom konkret verhängten Strafausmaß (vgl. auch VwGH 27.1.2010, 2007/03/0131; 30.6.2011, 2009/03/0136). Im ersten Fall wurde auch eine dementsprechend hohe Geldstrafe von 600 Euro, im zweiten Fall ohne nachvollziehbare Begründung eine niedrigere Geldstrafe von (immerhin doch) 200 Euro verhängt.

.) 1 Verstoß vom 13.1.2022 als verantwortliches Organ der zu dieser Zeit ausschließlich das Taxigewerbe ausübenden D. GmbH (Arbeitgeberin) durch Nichtübermittlung von der ÖGK verlangter Lohnunterlagen eines Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 2 LSD-BG): Auch wenn nur ein Arbeitnehmer betroffen war, liegt darin ein in der hohen Geldstrafdrohung bis zu 40.000 Euro (§ 27 Abs. 1 LSD-BG) gespiegelter massiver Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen und zwar in einem in dieser Hinsicht besonders missbrauchsgeneigten Gewerbe. Dementsprechend wurde auch (nach Herabsetzung von ursprünglich 1.500 Euro) eine noch immer sehr hohe Geldstrafe von 700 Euro verhängt.

.) 8 Verstöße vom 1.1.2022 (2 Verstöße), 17.3.2022 (2 Verstöße), 27.3.2022 (2 Verstöße), 10.4.2022 (2 Verstöße) als Taxiunternehmer/Konzessionsinhaber durch unterlassene Sorgetragung für das vorschriftsgemäße Anbringen von Namen und Standort des Gewerbetreibenden am Armaturenbrett bei Verwendung im Fahrdienst (§ 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO): Das Zurückhalten jeder dieser Angaben stellt bei einer Strafdrohung von bis zu 7.262 Euro (§ 15 Abs. 1 GelverkG) unabhängig von der Höhe der konkret verhängten Geldstrafen schon deshalb einen schwerer Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Schutzinteressen und das gewerbliche Berufsrecht dar, weil hierdurch gerade bei zwei rechtlich verschiedenen Gewerbebetreibenden (BF als Einzelunternehmer und D. GmbH) die Rückverfolgbarkeit und Verantwortung der konkreten Personenbeförderung vereitelt und zudem der in Wien ohnedies problematische Schwarzmarkt (einschließlich des Agierens außerhalb des genehmigten hinsichtlich der Betriebsfahrzeuge zahlenmäßig beschränkten Gewerbeumfangs) gefördert wird. Die teilweise zu Gunsten des Beschuldigten unrechtmäßige strafrechtliche Zusammenfassung mehrerer unabhängig voneinander begehbarer Verstöße unter einer „Gesamtstrafe“ ist für die administrativrechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit unerheblich (vgl. sg. auch VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145).

.) 2 Verstöße am 28.4.2022 als Lenker eines Taxifahrzeugs: Die ungebührliche Erregung störenden Lärms durch lautstarkes Herumschreien und das deutlich zeitversetzt (nicht „in einem Zug“ erfolgte) aggressive Verhalten gegenüber einem Aufsichtsorgan während der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben trotz Abmahnung (§ 1 Abs. 1 Z 2 WLSG; § 82 Abs. 1 SPG) stellt im Taxifahrdienst bzw. beim Auftritt mit einem Taxifahrzeug jeweils einen schweren Verstoß dar, zumal ein derartiges Entgleisen der Emotionen/Beherrschung einem (überdies auch in den Berufsvorschriften des § 11 Wiener LBO vorgegebenen) standesgerechten Verhalten diametral entgegensteht und zudem geeignet ist, in weiterer Folge die Verkehrssicherheit zu gefährden.

.) 1 Verstoß vom 6.7.2022 durch Nichtanhalten bei Rotlicht (§ 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO 1960) als Taxilenker im Fahrdienst: Diese Übertretung stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung unbeschadet der Zuordnung zur „Bagatellstrafdrohung“ von 726 Euro (§ 99 Abs. 3 StVO 1960) und auch unbeschadet der konkret bemessenen Strafhöhe einen gravierenden Verstoß gegen die Verkehrssicherheit (vgl. etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145; 23.12.2019, Ra 2019/01/0475 mwV), hier im Besonderen gegen die Sicherheit der dem Taxilenker vertrauenden Fahrgäste dar. Konkret wurde innerhalb des niedrigen Strafrahmens auch eine nicht unerhebliche Geldstrafe von 140 Euro verhängt.

.) 1 Verstoß vom 16.12.2023 als Lenker eines Taxifahrzeugs im Fahrdienst ohne gültigen Taxilenkerausweis (§ 4 Abs. 1 BO 1994): Die Übertretung erfolgte nach rechtskräftiger Entziehung des eigenen Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit auf letztlich 24 Monate. Der Schweregrad des Verstoßes ergibt sich - unbeschadet der für den Lenker geltenden niedrigeren Strafdrohung - aus den vorangehenden Ausführungen zu den gleichartigen Verstößen vom 1.1.2022 und vom 17.3.2022 als Unternehmer (§ 4 Abs. 2 BO 1994). Auch wurde im Verhältnis zur niedrigeren Strafdrohung bis zu 726 Euro (§ 15 Abs. 5 GelverkG) eine dementsprechend hohe Geldstrafe von 300 Euro verhängt. Hinzu tritt gerade unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit der Aspekt der negativen Vorbildwirkung des Unternehmers als Taxilenker im eigenen Betrieb.

.) 1 Verstoß vom 16.12.2023 als Taxilenker im Fahrdienst ohne vorschriftsgemäße Anbringung des Namens des Gewerbetreibenden am Armaturenbrett (§ 4 Abs. 3 Z 1 Wiener LBO): Der Schweregrad des Verstoßes ergibt sich - unbeschadet der für den Lenker geltenden niedrigeren Strafdrohung - aus den vorangehenden Ausführungen zu den gleichartigen Verstößen vom 1.1.2022, 17.3.2022, 27.3.2022, und vom 10.4.2022 als Unternehmer. Hinzu tritt gerade unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit wiederum der Aspekt der negativen Vorbildwirkung des Unternehmers als Taxilenker im eigenen Betrieb.

.) 2 Verstöße am 20.2.2025 als Zulassungsbesitzer eines Taxifahrzeugs durch Missachtung der amtswegigen Aufhebung der Zulassung (Nichtrückstellung von Kennzeichen und Zulassungsschein) sowie unterlassene Sorgetragung für das Entfernen des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehr trotz fehlender Haftpflichtversicherung (§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 44 Abs. 4 bzw. iVm § 36 lit. d KFG 1967). Auch wenn der hohen Strafdrohung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 von 10.000 Euro als weitgreifender „Blankettstrafdrohung“ bei der Beurteilung einer konkreten Übertretung untergeordnete Bedeutung zukommt, handelt es sich – unbeschadet der verhältnismäßig gering bemessenen Geldstrafen von je 110 Euro – zweifelsfrei um die Verkehrssicherheit und damit auch die Sicherheit von Personen (Fahrgästen) potenziell massiv gefährdende schwerwiegende Verstöße.

Fraglich erscheint allenfalls im Hinblick auf den auf „bestrafte“ Verstöße abstellenden Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG, ob bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dieser Bestimmung auch Verstöße mit bereits getilgter Bestrafung herangezogen werden können (zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vgl. VwGH 25.3.2014, 2013/04/0077; 11.9.2013, 2013/04/0084; 25.6.2008, 2007/04/0137). Da die § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG demonstrativ formuliert ist („insbesondere dann“), erscheint im Licht des § 1 Abs. 2 auch eine „Ergänzung“ dieses besonderen Zuverlässigkeitstatbestandes durch die zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ergangene Judikatur nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich regelt § 55 Abs. 2 VStG die Folgen der Tilgung für künftige Strafverfahren, nicht jedoch für im öffentlichen Interesse zu treffende administrative Präventionsmaßnahmen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht etwa auch bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach der BO 1994 nicht der Umstand der Bestrafung als solcher, sondern der ihr zu Grunde liegende Verstoß wertungsmäßig im Vordergrund (vgl. VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145; 30.6.1999, 96/03/0304); nichts anderes kann bei der Beurteilung von Verstößen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem GelverkG gelten. Zu verweisen ist auch auf den Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit dem Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 und auf § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG, wo die administrativrechtliche Nichtberücksichtigung (justizstrafrechtlich) getilgter bzw. nicht mehr der Auskunftspflicht unterliegender Verurteilungen anders als in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bzw. § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG ausdrücklich normiert ist. Überhaupt entspricht es der klaren Intention des GelverkG, dieses Gewerbe im Einklang mit dem Unionsrecht besonders weitreichenden Anforderungen und einer besonders strengen Kontrolle zu unterstellen. Es ist daher davon auszugehen, dass § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG den Entscheidungsprozess in qualifizierten Fällen (nicht getilgte Bestrafung noch nicht lange Zeit zurückliegender schwerwiegender Verstöße) mittels Rechtsvermutung vereinfachen, nicht aber die Heranziehung von Verstößen mit bereits getilgter Bestrafung vorweg ausschließen und eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorweg unterbinden will. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Fall einer gegebenenfalls erforderlichen Beurteilung des Persönlichkeitsbildes entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 - bei Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse - auch noch nicht rechtskräftig bestrafte Verstöße einbezogen werden können (vgl. VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060; 25.3.2014, 2013/04/0077; 25.6.2008, 2007/04/0137).

Gemäß den vorangehenden Ausführungen liegen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls 18 „an sich“ schwere rechtskräftig bestrafte und strafrechtlich nicht getilgte Verstöße iSd § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG vor und greift schon deshalb – unabhängig von einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes – die zwingende Rechtsvermutung, dass die Zuverlässigkeit des BF als Konzessionsinhaber nicht mehr gegeben ist.

Ergänzend ist auf die 31 weiteren festgestellten Verstöße mit ebenfalls nicht getilgter Bestrafung zu verweisen, welche zahlreiche wiederholte Verstöße gegen einschlägiges Berufsrecht (diverse Ausübungsvorschriften nach der Wiener LBO) sowie Verstöße gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften (Übertretung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, Richtungsgeboten und Lichtzeichen; Einsatz bzw. Überlassen technisch mangelhafter Fahrzeuge; übereinander klebende Begutachtungsplaketten; Nicht-/Falscherteilung von Lenkerauskünften) betreffen. Abgesehen davon, dass keiner dieser Verstöße als geringfügig, sondern im günstigsten Fall durchschnittlich schwer einzustufen ist, liegen in Verbindung mit den 18 vorerörterten „an sich“ schwerwiegenden Verstößen insgesamt 49 Verstöße gegen auch bzw. insbesondere bei der Gewerbeausübung zu beachtende Vorschriften iSd § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG vor. Zudem wurden zahlreiche Verstöße in Anbetracht der betroffenen Taxifahrzeuge bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes gesetzt. Da der BF aus den daraus resultierenden verbundenen Bestrafungen über Jahre keine Konsequenzen gezogen hat, kann auch unter dem Aspekt der Vielzahl von Verstößen nur auf das Fehlen der einschlägigen Zuverlässigkeit geschlossen werden.

Nur noch weiter bekräftigt würde die Beurteilung bei ergänzender Heranziehung der neun weiteren einschlägig relevanten Verstöße im vorangegangenen Zeitraum September 2019 bis September 2020 mit (knapp) getilgter Bestrafung. Insbesondere zählen zu diesen mindestens zwei „an sich“ schwerwiegende Verstöße vom 27.8.2020 als Taxiunternehmer (abgelaufene Begutachtungsplakette an einem Taxifahrzeug; vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475 mwV) und vom 1.9.2020 als Taxilenker (Nichtanhalten bei Rotlicht; vgl. VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145; 23.12.2019, Ra 2019/01/0475 mwV). Die beiden feststellungsgemäß noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren, in welchen der BF nur inhaltlich sehr beschränkte Gegenvorbringen erstattete, wurden im Zweifel nicht in die Wertung einbezogen; ein günstiges Persönlichkeitsbild ist jedoch selbstredend auch dadurch nicht indiziert.

Den wiederholten Einwänden des BF, er habe einige der in Rede stehenden Übertretungen nicht begangen oder zu verantworten bzw. die Schuld liege bei diversen Mitarbeitern, ist wie bereits im Entziehungsbescheid die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach aufgrund rechtskräftiger Strafbescheide für das Entziehungsverfahren bindend feststeht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gewerbebehörde und Verwaltungsgericht haben im Entziehungsverfahren von den dortigen Feststellungen und Tatumständen auszugehen und diese keiner erneuten eigenständigen Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001; 24.5.2012, 2011/03/0062, 14.3.2012, 2011/04/0209 mwV). Somit war auch, wie in der Beweiswürdigung angesprochen, in dieser Hinsicht kein weiteres Beweisverfahren durchzuführen und ging der Beweisantrag auf Vernehmung behauptungsgemäß schuldiger „Mitarbeiter“ von vornherein ins Leere. Zudem verkennt der BF mit seinem Vorbringen offenbar, dass für bestimmte Übertretungen (etwa nach der Wiener LBO) sowohl der Gewerbetreibende/Unternehmer als auch der Lenker strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind. Grundsätzlich ohne (begünstigende) Relevanz ist ferner die Frage, ob es bei den Verstößen zu einer konkreten Gefährdung oder Schädigung gekommen ist (vgl. auch VwGH 24.2.2010, 2009/04/0303), zumal § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG, ebenso wie auch § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen als solche abstellt, Straftatbestände betreffend Ungehorsamsdelikte gerade darauf abzielen, das Entstehen von Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und der Umstand des Ausbleibens negativer Folgen mit der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen in keinem direkten sachlogischen Zusammenhang steht. Die Größe eines Betriebes oder die Anzahl der Mitarbeiter sind ebenfalls unerheblich, da der Unternehmer diese nach den ihm möglichen Kapazitäten eines tauglichen Kontrollsystems auszurichten hat.

Das Fehlen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, welches sich aus rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen „an sich“ schwerwiegender Verstöße ergibt, kann nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht allein aufgrund eines seither verstrichenen Zeitraumes ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135 mwV). Zum wertungsmäßig vergleichbaren Güterbeförderungsgewerbe hat der VwGH etwa ausgeführt, dass der in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Beurteilung abnehmenden Tendenz der Anzahl der begangenen Delikte und dem Umstand, dass im Jahr der Beurteilung keine rechtskräftige Bestrafung erfolgte, schon im Hinblick auf die kurze Dauer des Zeitraums nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. VwGH 18.11.1998, 96/03/0351, mwV). Im Fall des BF ist zudem erneut hervorzuheben, dass dieser sich bei aktuell offenen Strafverfahren durch wiederholt verlängerte Ortsabwesenheitsmeldungen vom Gewerbestandort (seit spätestens Juni 2025) dem Verfahren entzieht. Sollte er das Gewerbe aufgrund eines Auslandsaufenthalts nicht ausüben, ist ein Ausbleiben weiterer Strafanzeigen und Verwaltungsstrafverfahren schon deshalb nicht aussagekräftig. Auch sonst läge aber zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein Wohlverhalten in einer aussagekräftigen zeitlichen Dimension vor, da der letzte rechtskräftig bestrafte schwerwiegende Verstoß vom März 2025 datiert und seitdem erst knapp acht Monate vergangen sind.

Im Ergebnis ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des BF jedenfalls und unter allen in Betracht kommenden Aspekten zu verneinen. Abgesehen vom klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 fünfter Satz GelverkG handelt es sich bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung/Konzession nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung und kommt der Gewerbebehörde bzw. dem Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen im Sinn der rechtlichen Vorgaben kein Ermessen zu (vgl. etwa VwGH 2.2.2012, 2011/04/0210, mwV). Auch für die Berücksichtigung von in der Beschwerde angesprochenen wirtschaftlichen Konsequenzen besteht im Entziehungsverfahren keine Grundlage und haben solche Aspekte daher bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 28.9.2011, 2010/04/0134; 24.02.2010, 2009/04/0303). Der angefochtene Bescheid war somit durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Die Revision war für unzulässig zu erklären, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nach den einschlägigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den in der Begründung wiedergegebenen gefestigten Leitlinien des VwGH abschließend beurteilbar war und die Entscheidungsgründe hiermit im Einklang stehen. Die vom VGW jeweils bejahten, jedoch allenfalls noch nicht abschließend geklärten Fragen, ob die Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 betreffend die Verwertung strafrechtlich getilgter Verstöße im Rahmen einer Persönlichkeitsbeurteilung auch auf § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG zu übertragen ist, bzw., ob die Entziehungstatbestände des GelverkG und der GewO 1994 allenfalls nebeneinander anzuwenden sind und (im Hinblick auf eine mögliche Präzisierung Beschwerdestadium) dieselbe „Sache“ betreffen, waren fallbezogen nicht ausschlaggebend, weshalb auch „die Revision“ nicht davon abhängt. Im Übrigen erfolgte auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung eine rechtliche Einzelfallbeurteilung; diese Aspekte unterliegen grundsätzlich (bei Vertretbarkeit) nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Für entscheidungsrelevante grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher im Ergebnis kein Anhaltspunkt.

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