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VGW-121/082/14862/2025•LVwG W VGW-121/082/14862/2025
VGW-121/082/14862/2025Landesverwaltungsgericht20.10.2025
Taxilenkerausweis, Vormerkung, Prozesshindernis, Entzugsfrist, Vertrauenswürdigkeit, Neubeurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Mag. C. D., vom 9.9.2025 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 11.8.2025, Zl. ..., betreffend Zurückweisung des Antrags vom 31.7.2025 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.7.2025 auf Erteilung eines Taxilenkerausweises gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.2.2025, Zl. ..., sei dem Beschwerdeführer der Taxiausweis mit der Nr. ..., ausgestellt am 12.3.2021, bis zu dem sich aus § 26 Abs. 1 BO 1994 (gemeint: § 10 Abs. 2 BO 1994) ergebenden Fristende am 12.3.2026 entzogen und sein Antrag vom 21.1.2025 auf Ausstellung eines Duplikats des Taxiausweises unter Darstellung der Gründe hierfür abgewiesen worden. Die gegen diesen Entziehungs- und Abweisungsbescheid eingebrachte Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 19.5.2025, VGW-121/082/6650/2025-3, als verspätet zurückgewiesen worden. Die wesentlichen Kriterien dafür, ob eine schon einmal rechtskräftig entschiedene Sache aufgrund eines neuerlichen Antrags "wieder aufgenommen" werden könne, bestünden darin, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber jenen Verhältnissen geändert habe, die dem rechtskräftigen früheren Bescheid mit der Sachentscheidung zugrunde gelegen seien. Mangels Verfahrensneuerungen sei somit der neuerliche Antrag vom 31.7.2025 bei unveränderter Sachlage wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Obwohl sich seit dem Bescheid vom 25.2.2025 die entscheidungsrelevanten Tatsachen maßgeblich geändert hätten, habe sich die belangte Behörde hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf einen "formaljuristischen Standpunkt zurückgezogen" und den Antrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Richtig sei zwar, dass mit dem genannten Bescheid dem Beschwerdeführer der Taxiausweis bis 12.3.2026 entzogen worden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Entziehungsdauer sei mit Verstößen gegen die StVO begründet worden, welche "zwischenzeitig viele Jahre zurückliegen und daher nicht mehr bzw. nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallen". In Anlehnung an die Bestimmung des § 7 Abs. 4 FSG als Orientierungs- bzw. Betrachtungsrahmen für das Begehen von Verwaltungsübertretungen sei zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Verwaltungsübertretungen bereits mehrere Jahre zurückliege, sodass diese älteren Taten nicht mehr ins Gewicht fielen und allein ihr früheres Vorliegen in der Regel keinen Entzug mehr rechtfertige.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Verwaltungsgericht Wien wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Zurückweisungsbescheid "dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Taxiausweis erteilt wird", in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor (hier eingelangt am 30.9.2025).
§ 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, samt Überschrift lautet (Abs. 1 in seiner Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013):
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."
In rechtlicher Hinsicht ist voranzustellen, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, Rz. 9; VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212, Rz. 24; sowie VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, Rz. 27). Insoweit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids maßgeblich (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237, Rz. 9). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag - wie in der Beschwerde beantragt etwa durch Ausstellung eines Taxilenkerausweises - kommt in diesem Beschwerdeverfahren daher keinesfalls in Betracht (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2023/16/0131, Rz. 16 f; und VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, Rz. 9).
Den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.7.2025 hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auf Grundlage des Bescheids vom 25.2.2025 wurde die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers bis zum 12.3.2026 rechtskräftig und bindend festgestellt. Einem vor dem 12.3.2026 gestellten Antrag auf (neuerliche) Ausstellung eines Taxilenkerausweises für Zeiträume bis zum 12.3.2026 steht daher grundsätzlich das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Dem Beschwerdevorbringen ist daher entgegenzuhalten, dass die rechtskräftigen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der bis 12.3.2026 festgesetzten Entziehung seines Taxilenkerausweises für seine fehlende Vertrauenswürdigkeit bis zu diesem Zeitpunkt ausschlaggebend waren (vgl. zur Bindungswirkung an rechtskräftige Bestrafungen VwGH 31.3.2023, Ra 2023/03/0012, Rz. 7 f) und unter diesem Aspekt einer Bewertung im Rahmen einer Prognose im Sinne des § 13 Abs. 2 erster Satz BO 1994 unterzogen wurden (vgl. zur "Prognosebasis" VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, Rz. 23). Diese Prognoseentscheidung (vgl. abermals VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, Rz. 22) umfasste jeweils den Tatzeitpunkt der rechtskräftigen Bestrafung, die Rechtskraft des Rechtsakts, mit dem das Delikt geahndet worden war, und davon ausgehend den Tilgungszeitpunkt (fünf Jahre nach Rechtskraft - vgl. § 55 Abs. 1 VStG).
Der Zeitablauf von fünf Monaten (seit Erlassung des Entziehungs- und Abweisungsbescheids vom 25.2.2025 am 28.2.2025 bis zur vorliegenden Antragstellung am 31.7.2025) vermag (bei unverändert gebliebener Rechtslage) für sich allein vor dem Ende der Entzugsfrist daher keinen geänderten Sachverhalt zu begründen. Ebenso bewirkt eine nach Bescheiderlassung erfolgte, zeitlich aber bereits vor Bescheiderlassung ersichtliche (bzw. vorab errechenbare) Tilgung einer Vormerkung nicht, dass nunmehr von einer geänderten Sachlage ausgegangen werden könnte. Der Beschwerdeführer bringt auch keine neuen Gründe vor, die die belangte Behörde nicht bereits berücksichtigen konnte (etwa dass eine schwerwiegende oder eine Mehrzahl einschlägiger Vormerkung aus der näheren Vergangenheit nachträglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wäre). Das Beschwerdevorbringen läuft daher in erster Linie auf eine Neubeurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hinaus, über die jedoch bereits eine rechtskräftige (und unanfechtbare) Entscheidung durch die ausgesprochene Entzugsdauer des Taxilenkerausweises auf Grundlage einer Prognose über den Zeitpunkt der möglichen Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit vorliegt, sodass nicht neuerlich darüber entschieden werden darf (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114, Rz. 21 f; und VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0078, Rz. 10 ff).
Eine Neubeurteilung der Vertrauenswürdigkeit vor Ende des Entzugszeitraums liefe in diesen Fällen darauf hinaus, die rechtskräftige (und unanfechtbare) Entscheidung über die Entziehungsdauer des Taxilenkerausweises und die darin getroffenen Prognose über den Zeitpunkt der möglichen Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit inhaltlich einer Neubeurteilung zuzuführen, was jedoch nicht der Rechtslage gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 entspricht.
Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid ist daher abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eindeutig feststeht, sodass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317, Rz. 13; sowie zuletzt VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095, Rz. 17 f).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache keine grundsätzliche (verfahrensrechtliche) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war.
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