LVwG W VGW-001/100/13252/2025

VGW-001/100/13252/2025Landesverwaltungsgericht20.10.2025

Regest

Zivildienst, Tatort, örtliche Zuständigkeit, ersatzlose Behebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/100/13252/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.100.13252.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, vom 28.07.2025, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Zivildienstgesetz 1986, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2025

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vom 28.7.2025 gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VStG ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Maßgeblicher Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: „ZISA“) vom 20.11.2024, Zl. …, gemäß § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) dem Seniorenheim C. in Salzburg zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum 1.1.2025 bis 20.6.2025 (Dienstantritt: 2.1.2025, 11:00 Uhr) zugewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2024 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass ihm die Ableistung des Zivildienstes aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Rezidivierende depressive Störung) nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer beantragte, den Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 aufzuheben sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025, Zl. …, wies die ZISA die Beschwerde nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens als unbegründet ab. Auf Basis des Gutachtens vom 17.2.2025 stellte die ZISA fest, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Anpassungsstörung leide, jedoch seine Fähigkeit zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht eingeschränkt sei.

Mit Schreiben vom 3.3.2025 stellte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung einen Vorlageantrag und stellte neuerlich den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Folge legte die ZISA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde unter Anschluss des Behördenaktes mit Schriftsatz vom 11.3.2025 vor.

3. Mit Bescheid vom 6.3.2025 behob die ZISA von Amts wegen den Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 gemäß § 22 Abs. 1a ZDG. Begründend führte die ZISA aus, dass der Beschwerdeführer weder am 2.1.2025 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt den Zivildienst in der Einrichtung Seniorenheim C. angetreten habe, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten gewesen zu sein.

4. Am 20.3.2025 erstattete die ZISA beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den 2. und 20. Bezirk (im Folgenden: „belangte Behörde“) eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 60 ZDG. Die ZISA übermittelte der belangten Behörde hierzu einen mit 6.3.2025 datierten Schriftsatz, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer den bescheidmäßig vorgeschriebenen ordentlichen Zivildienst im Seniorenheim C. bislang nicht angetreten habe.

5. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 13.5.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er der mit Bescheid vom 20.11.2024 erfolgten Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst im Zeitraum von 1.1.2025 bis 6.3.2025 nicht Folge geleistet habe. Er habe seinen Dienst in der Einrichtung Seniorenheim C. in Salzburg bis zum 6.3.2025 nicht angetreten und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 60 erster Fall ZDG begangen. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Strafe von EUR 400,00 verhängt.

Die Strafverfügung wurde an den Beschwerdeführer mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis übermittelt und von diesem am 14.5.2025 übernommen. Am selben Tag erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte vor, dass er psychisch nicht in der Lage sei, den Zivildienst anzutreten, und derzeit noch das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig sei.

6. Mit Beschluss vom 14.7.2025, GZ: …, bestellte das BVwG eine Sachverständige aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und beauftragte diese, ein Gutachten zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu erstatten. Ferner erkannte das BVwG der Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024, „idF der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2025 [gemeint: 20.2.2025]“, gemäß § 2a Abs. 4 ZDG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend führte das BVwG hierzu aus, dass die ZISA bei Vorlage der Beschwerde nicht kundgetan habe, dass der Stattgabe des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und solche seien für das Gericht auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei 31 Jahre alt und könne bis zu seinem 35. Lebensjahr zum Zivildienst zugewiesen werden. Demgegenüber stehe das Interesse des Beschwerdeführers nicht durch eine Zuweisung zum Zivildienst an schweren Depressionen zu erkranken, welches als gewichtiger zu bewerten sei. Somit wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Zuweisungsbescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden.

7. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.7.2025 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum: 1.1.2025 - 06.03.2025

Ort: C., D.-gasse

Sie haben als Zivildienstpflichtiger, der mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 20.11.2024, Zl.: …, erfolgten Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zur Einrichtung ‚Seniorenheim C.‘ in C., D.-gasse, für den Zeitraum vom 1.1.2025 bis 20.6.2025, mit Beginn am 2.1.2025 um 11:00 Uhr, länger als 30 Tage nicht Folge geleistet, da Sie sich zumindest bis zur Behebungsbescheiderlassung der Zivildienstserviceagentur vom 6.3.2025 nicht bei der angeführten Einrichtung zum Zivildienst gemeldet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 60 erster Fall Zivildienstgesetz 1986, BGBl. I Nr. 161/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 400,00

8 Stunden

§ 60 Zivildienstgesetz 1986

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 440,00“

Das Straferkenntnis wurde an den Beschwerdeführer mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis übermittelt und von diesem am 29.7.2025 übernommen. Am selben Tag erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis und brachte zusammengefasst vor, dass er an einer depressiven Störung leide und der Antritt zum Zivildienst eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Derzeit sei ein Beschwerdeverfahren beim BVwG zur Klärung seiner Dienstfähigkeit anhängig. Mit Beschluss vom 14.7.2025 habe das BVwG seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

8. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 10.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Die belangte Behörde nahm entsprechend ihrem Verzicht nicht an der Verhandlung teil. Am Ende der Verhandlung verzichtete der anwesende Beschwerdeführer auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am … in E., Salzburg, geboren. Nachdem er zum Wehrdienst tauglich befunden wurde, gab er am 30.10.2013 eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der ZISA vom 23.4.2014 wurde er mit Beginn 1.7.2014 einer Einrichtung in Salzburg zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dort sollte er Hilfsdienste in der Sozialhilfe, Hol- und Bringdienste sowie Bürodienste erbringen. Der Beschwerdeführer trat seinen Zivildienst an, brach diesen jedoch wegen schwerer psychischer Probleme im November 2014 vorzeitig ab.

2. Etwa zehn Jahre später wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der ZISA vom 20.11.2024 dem Seniorenheim C., C., D.-gasse, in Salzburg zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum 1.1.2025 bis 20.6.2025 zugewiesen. Als Zeitpunkt für den Dienstantritt wurde der 2.1.2025, um 11:00 Uhr, vorgeschrieben. Dort sollte er für Hilfsdienste bei der Betreuung, Pflege und Mobilisation alter Menschen, Küchen-, Haus- und Gartenarbeiten sowie Begleit- und Reinigungsdienste eingesetzt werden.

Die ZISA übermittelte den Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 postalisch an die Adresse C., F.. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22.11.2024 wurde das Dokument beim G. in C. hinterlegt und eine Verständigungsanzeige in der Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse eingelegt. Das Dokument lag ab dem 25.11.2024 zur Abholung bereit und wurde am 28.11.2025 von der Mutter des Beschwerdeführers übernommen. Der Beschwerdeführer war zwischenzeitlich von der Gemeinde C. in Salzburg nach Wien umgezogen. Daher schickte die Mutter des Beschwerdeführers den Zuweisungsbescheid weiter an dessen Adresse nach Wien. Anfang Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer den Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 tatsächlich physisch erhalten. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2024 gegen diesen Bescheid eine Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Am 10.12.2024 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, H.-straße, angemeldet und seinen bisherigen, seit 6.10.2004 bestehenden Hauptwohnsitz an der Adresse C., F., abgemeldet.

4. Der Beschwerdeführer leistete seiner Zuweisung zum Seniorenheim C. in Salzburg keine Folge. Er trat den ordentlichen Zivildienst weder zum vorgeschriebenen Zeitpunkt am 2.1.2025, um 11:00 Uhr, noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 6.3.2025 an. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.7.2025 wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) wegen Übertretung des § 60 ZDG verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See war zu keinem Zeitpunkt mit dem Verwaltungsstrafverfahren befasst.

5. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 2.650,00, verfügt über Ersparnisse iHv ca. EUR 40.000,00 und hat keine Sorgepflichten.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung ergänzender Unterlagen aus den Jahren 2024 und 2025 zur Zivildienstzuweisung des Beschwerdeführers bei der ZISA, Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Beschuldigter einvernommen wurde.

1. Die Feststellungen unter Punkt II.1. zu den Personalien des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Behördenakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.3.2025 sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur erstmaligen Zivildienstzuweisung stützen sich auf die Sachverhaltsdarstellung der ZISA vom 6.3.2025, Zl. …, und die Zusammenfassung des Sachverhalts im Beschluss des BVwG vom 14.7.2025, GZ: ….

2. Die Feststellungen unter Punkt II.2. gründen sich auf den im Behördenakt einliegenden Zuweisungsbescheid vom 20.11.2025, Zl. …, samt Zustellnachweis, die Zusammenfassung des Sachverhalts im Beschluss des BVwG vom 14.7.2025 und die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass er in der Zwischenzeit nach Wien gezogen war und deshalb seine Mutter das für ihn hinterlegte Dokument abgeholt hatte. Er hielt ferner glaubhaft und nachvollziehbar fest, dass seine Mutter ihm den Zuweisungsbescheid nach Wien weiterschickte und er diesen Anfang Dezember dann tatsächlich physisch erhalten hat.

3. Die Feststellungen unter Punkt II.3. gründen sich auf den im Behördenakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.3.2025 sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

4. Die Feststellungen unter Punkt II.4., wonach der Beschwerdeführer seiner Zuweisung zum Seniorenheim C. keine Folge leistete, basieren auf der Sachverhaltsdarstellung der ZISA vom 6.3.2025 und auf den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Straferkenntnis vom 28.7.2025 stützen sich auf die im Behördenakt einliegende Erledigung selbst. Die Negativfeststellung, wonach die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu keinem Zeitpunkt mit dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer befasst war, gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Behördenakts. Die belangte Behörde leitete des Verwaltungsstrafverfahren offenkundig aufgrund der bei ihr eingebrachten Anzeige der ZISA vom 20.3.2025 ein.

5. Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf den Akteninhalt und auf die Ergebnisse der von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführten Anfragen.

Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben (ON 11), an deren Wahrheitsgehalt kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist.

IV. Rechtsgrundlagen

1. Art. 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 106/2005, lautet:

„Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.

(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV) idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2)(5) […]

Zivildienstserviceagentur

§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.

(3) An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

[…]

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2)(4) […]

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2)(5) […]

§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

(2)(4) […]

§ 12. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

1. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.

[…]

Abschnitt V

Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.

(2)(5) […]

[…]

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

§ 2. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

(3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen anderen Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in Staatsverträgen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

[…]

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

(2a) Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit

1. in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;

2. in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.

Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).

(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.

[…]

§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“

4. § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1976 über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salzburg (Bezirkshaupt-mannschaftenGesetz), LGBl Nr. 59/1976 idF LGBl Nr. 47/2023, lautet:

„Bezirkshauptmannschaften

§ 1

(1) Für die politischen Bezirke des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut bestehen als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörden) folgende Bezirkshauptmannschaften:

a) für den politischen Bezirk Hallein (Tennengau) die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit dem Sitz in Hallein;

b) für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung (Flachgau) die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem Sitz in Seekirchen am Wallersee;

c) für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau (Pongau) die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit dem Sitz in St. Johann im Pongau;

d) für den politischen Bezirk Tamsweg (Lungau) die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit dem Sitz in Tamsweg;

e) für den politischen Bezirk Zell am See (Pinzgau) die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit dem Sitz in Zell am See.

(2) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Landes verlegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden und dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt.“

5. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Juli 1967 über den Sprengel des politischen Bezirkes Zell am See, LGBl Nr. 23/1968, lautet:

„Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Der Sprengel des politischen Bezirkes Zell am See umfaßt die Gemeinden: Bramberg am Wildkogel, Bruck an der Großglocknerstraße, Dienten am Hochkönig, Fusch an der Großglocknerstraße, Hollersbach, Kaprun, Krimml, Lend, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Piesendorf, Rauris, Saalbach-Hinterglemm (Anm: Namensänderung auf Grund LGBl. Nr. 28/1987), Saalfelden am Steinernen Meer, Stuhlfelden, St. Martin bei Lofer, Taxenbach, Unken, Uttendorf, Viehhofen, Wald im Pinzgau, Weißbach bei Lofer und Zell am See.“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unzuständigkeit einer belangten Behörde vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 16.3.2018, Ro 2018/02/0001). Die Unzuständigkeit ist gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die beschwerdeführende Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0080; 10.2.2022, Ra 2021/03/0281).

2. Die sachliche Zuständigkeit für Verwaltungsübertretungen nach § 60 ZDG liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatort), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung iSd § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (zB VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0028; 21.2.2024, Ra 2023/01/0036). § 27 Abs. 1 VStG stellt eine zwingende Zuständigkeitsregelung bzw. ein Bedarfsgesetz iSd Art. 11 Abs. 2 BVG dar (siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] § 27 Rz 1). Das ZDG enthält in Bezug auf die darin enthaltenen Verwaltungsübertretungen – wie insbesondere § 60 ZDG – auch keine abweichende Vorschrift für die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren.

3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat es der Beschwerdeführer entgegen dem Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 unterlassen, seinen Zivildienst im Seniorenheim C., C., D.-gasse, in Salzburg anzutreten. Bei dieser Adresse handelt es sich somit um den Tatort iSd § 27 Abs. 1 VStG für die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 60 ZDG. Die Adresse des Seniorenheims wurde auch im angefochtenen Straferkenntnis vom 28.7.2025 zutreffend als Tatort bezeichnet.

Die Gemeinde C. liegt im politischen Bezirk Zell am See (Pinzgau), für welchen die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Bezirksverwaltungsbehörde besteht (§ 1 Abs. 1 lit. e Bezirkshauptmannschaften-Gesetz iVm der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Juli 1967 über den Sprengel des politischen Bezirkes Zell am See). Somit ist die Bezirkshauptmannschaft Zell am See für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nach § 60 ZDG sachlich und örtlich zuständig.

Eine Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See an die belangte Behörde gemäß § 29a VStG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt und wäre rechtlich zudem ausgeschlossen, weil ein derartiges Vorgehen nur innerhalb eines Bundeslandes zulässig ist (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0113).

4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird. Allerdings hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht auch in Verwaltungsstrafverfahren eine Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Die ersatzlose Behebung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine negative Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnis zu erfolgen (zB VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050; 13.7.2022, Ra 2022/02/0100).

In einem solchen Fall trifft das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten in erster Instanz zuständigen Strafbehörde (sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist) zu veranlassen (siehe zB VwGH 15.12.1995, 95/11/0267; 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 7.3.2023, Ra 2020/05/0016).

5. Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Straferkenntnis vom 28.7.2025 aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 28.8.2025 samt Beilagen wird gemäß § 17 VwGVG in sinngemäßer Anwendung von § 6 AVG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See weitergeleitet.

Ergänzend wird festgehalten, dass im fortgesetzten Verfahren die Bezirkshauptmannschaft Zell am See nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien unter anderem Folgendes zu bedenken haben dürfte:

6.1. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG kommt Beschwerden gegen Zuweisungsbescheide keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurde der Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 rechtswirksam zugestellt, und zwar spätestens in dem Zeitpunkt, als er diesen tatsächlich Anfang Dezember 2024 physisch erhalten hat (§ 7 ZustG). Somit traf den Beschwerdeführer unabhängig von seiner mit Schreiben vom 19.12.2024 (rechtzeitig) erhobenen Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid die Verpflichtung, den ordentlichen Zivildienst am 2.1.2025, um 11:00 Uhr, im Seniorenheim C. anzutreten (vgl. idZ VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116, zu § 55 Abs. 6 WehrG; allgemein zur Verbindlichkeit von Bescheiden siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 64 AVG Anm 4; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 (2021) Rz 861, 864 und 916).

6.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025 wies die ZISA die Beschwerde als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert diese Beschwerdevorentscheidung dem Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 endgültig (zB VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 24.2.2022, Ro 2020/05/0018).

Vor diesem Hintergrund konnte der in Folge erlassene Bescheid der ZISA vom 6.3.2025, mit welchem der Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 gemäß § 22 Abs. 1a ZDG amtswegig behoben wurde, im vorliegenden Zusammenhang keine rechtlichen Wirkungen zeitigen. Zudem fällt durch eine amtswegige Aufhebung nach § 22 Abs. 1a ZDG das Unwerturteil betreffend die unterlassene Befolgung der mit einem Zuweisungsbescheid vorgeschriebenen Verpflichtung zum Antritt des Zivildienstes nicht weg (vgl. hierzu ErläutRV 871 BlgNR 24. GP, 8; ferner allgemein Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, § 1 [Stand 1.1.2023, rdb.at] Rz 18).

Dem mit Schreiben vom 3.3.2025 gestellten Vorlageantrag des Beschwerdeführers kam zunächst gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG iVm § 2a Abs. 4 ZDG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zu. Daher traf den Beschwerdeführer weiterhin die – nunmehr mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025 vorgeschriebene – Verpflichtung, den ordentlichen Zivildienst im Seniorenheim C. anzutreten.

6.3. Das BVwG erkannte im Beschwerdeverfahren betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes sodann mit Beschluss vom 14.7.2025 die aufschiebende Wirkung gemäß § 2a Abs. 4 ZDG zu.

Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bewirkt, dass der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolgs des Rechtsmittels suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Daher entfällt auch die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns gegen die angefochtene Entscheidung (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] Rz 28; ferner VfGH 27.11.2018, E 3009/2018).

Ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet seine Wirkung ex nunc (vgl. zur Regelung des § 30 Abs. 2 VwGG etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2016/11/0022). Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (Günstigkeitsvergleich). Das BVwG hat die aufschiebende Wirkung deshalb zuerkannt, weil mit dem Vollzug der angefochtenen Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Unwerturteil betreffend die unterlassene Befolgung der vorgeschriebenen Verpflichtung zum Antritt des Zivildienstes nachträglich weggefallen (vgl. VwGH 1.9.1998, 94/05/0293; 22.7.2019, Ra 2019/02/0107). Daraus folgt, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 60 ZDG, weil er seiner Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zum Seniorenheim C. mit Beginn 2.1.2025, um 11:00 Uhr, länger als 30 Tage nicht Folge geleistet hat, aufgrund der nunmehr „günstigeren Rechtslage“ nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 18.10.1988, 88/07/0023; die Strafbarkeit im Rechtsmittelstadium generell ausschließend VwGH 14.6.1960, 2309/58; auf die Unvereinbarkeit einer Bestrafung mit dem durch das BVG vorgezeichneten Rechtsschutzsystem in einer derartigen Konstellation verweisend VfGH 27.11.2018, E 3009/2018).

7. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit gemäß § 27 Abs. 1 VStG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zB VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0028; 21.2.2024, Ra 2023/01/0036; vgl. ferner idZ VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004; 29.9.2016, Ra 2016/05/0080). Es besteht in diesem Zusammenhang auch keine uneinheitliche Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hatte lediglich zu beurteilen, an welchem Ort der Beschwerdeführer seiner mit Zuweisungsbescheid vom 20.11.2024 vorgeschriebenen Verpflichtung nach § 60 ZDG nachkommen hätte müssen und welche Bezirksverwaltungsbehörde vor diesem Hintergrund örtlich zuständig ist.

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