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VGW-242/043/9341/2025/VOR•LVwG W VGW-242/043/9341/2025/VOR
VGW-242/043/9341/2025/VORLandesverwaltungsgericht16.10.2025
Mindestsicherung, Kürzung, Stufen, Verweigerung, Legalitätsprinzip
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 24.03.2025, Zahl ..., mit welchem für den Zeitraum von 01.04.2025 bis 31.03.2026 gemäß §§ 7, 8, 9, 10, 11b, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) unter Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und unter Spruchpunkt II.) zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag für die Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Personen (Zuschlag lt. § 11b WMG) zuerkannt wurde, wobei die unter Spruchpunkt I.) zuerkannte Leistung im April 2025 um 25%, im Mai 2025 und Juni 2025 um 50% und ab Juli 2025 um 100% gekürzt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 04.06.2025, Zahl VGW-242/043/RP05/6728/2025-2,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als für den Zeitraum von 01.05.2025 bis 31.05.2025, für den Zeitraum von 01.06.2025 bis 30.06.2025 und für den Zeitraum von 01.07.2025 bis 31.07.2025 eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils EUR 1.485,45 zuerkannt wird.
II. Gemäß § 25 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – BVG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I)
Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 24.03.2025, Zl. ..., wurde für den Zeitraum von 01.04.2025 bis 31.03.2026 gemäß §§ 7, 8, 9, 10, 11b, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) unter Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und unter Spruchpunkt II.) zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag für die Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Personen (Zuschlag lt. § 11b WMG) zuerkannt, wobei die unter Spruchpunkt I.) zuerkannte Leistung im April 2025 um 25%, im Mai 2025 und Juni 2025 um 50% und ab Juli 2025 um 100% gekürzt wurde.
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn D. der Beschwerdeführerin seit …2025 vier Jahre alt sei und die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Kindergartenbestätigung bzw. Vormerkung für einen Kindergartenplatz für D. und keine AMS-Vormerkung für sich selbst vorgelegt habe. Es bestünden daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Befreiung der Arbeitssuche, weswegen die Leistung für den Zeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 um 25%, für den Zeitraum von 01.05.2025 bis 30.06.2025 um 50% und ab 01.07.2025 um 100% zu kürzen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass sie mehrere Versuche zur Eingewöhnung von ihrem Sohn im Kindergarten unternommen habe, doch habe dies wegen Trennungsängsten und Panikattacken ihres Sohnes abgebrochen werden müssen. Es sei ihr nicht möglich, D. in fremde Betreuung zu geben, weswegen sie in kein Arbeitsverhältnis eintreten und an keinem Kurs teilnehmen könne. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Arztbriefe vom 01.04.2025 und vom 15.04.2025 vor, laut denen D. B. wegen Trennungsängsten vorstellig wurde und eine Spieltherapie empfohlen wurden. Außerdem wurde eine Bestätigung einer Kindergartenbesichtigung am 14.01.2024 vorgelegt, wonach D. große Ängste gezeigt habe vor den Kindergartengruppen und laut Erzählungen seiner Mutter auch in der darauffolgenden Nacht, weswegen von einem geplanten Schnuppertermin abgesehen wurde.
Der Verwaltungsakt wurde mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 23.01.2025 am 06.02.2025 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
In weiterer Folge erließ die zunächst zuständige Landesrechtspflegerin das Erkenntnis vom 04.06.2025, GZ: VGW-242/043/RP05/6728/2025-2, mit welchem diese der Beschwerde insofern stattgab, als die Kürzungen ab Mai 2025 behoben werden und für den Zeitraum von 01.05.2025 bis 31.03.2026 eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 1.485,45 zuerkannt wurde.
Dagegen erhob die belangte Behörde mit E-Mail vom 23.06.2025 Vorstellung und führte im Wesentlichen aus, dass im § 15 WMG eine sofortige stufenweise Kürzung um 25%, 50% und 100% sehr wohl vorgesehen sei. Es komme im Zeitpunkt der Entscheidung nicht darauf an, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine weitere Verweigerung vorliege. Die Zuerkennung von Mindestsicherung erfolge nämlich immer für die Zukunft und sei in jedem Fall von einer Zukunftsprognose abhängig. Im vorliegenden Fall sei eine Zukunftsprognose dahingehend anzustellen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin den Einsatz ihrer Arbeitskraft verweigern wird oder nicht. Nach Ansicht der Behörde sei die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn D. an Trennungsangst leide und keinen Kindergarten besuchen könne, als eine fortgesetzte Verweigerung zu werten, da sie erkennen lasse, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht die Absicht habe, D. in den Kindergarten zu schicken.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2025, Zahl ..., wurde unter Spruchpunkt I.) die mit angefochtenem Bescheid vom 24.03.2025, Zahl ..., zuerkannte Leistung mit 30.09.2025 eingestellt und unter Spruchpunkt II.) der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von EUR 871,19 für den Zeitraum von 01.07.2025 bis 31.07.2025 und in Höhe von EUR 1.485,45 für den Zeitraum von 01.08.2025 bis 31.03.2026 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 22.07.2025 beim AMS gemeldet sei, weswegen die 100% Kürzung aufzuheben gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann.
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG nachfolgenden Kriterien: Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist.
Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG nachfolgenden Kriterien: Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 WMG auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 WMG für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende) 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung.
Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen gemäß § 8 Abs. 2 Z 9 WMG für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 27 vH des Wertes nach Z 1.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Gemäß § 14 Abs. 1 WMG sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus allen zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.
Gemäß § 14 Abs. 2 WMG sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:
4. Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,
5. Beratung, Betreuung und Coaching,
Gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 WMG darf der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen nicht verlangt werden von Personen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 WMG ist, wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO 2025), in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien 56/2024 beträgt für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), der Mindeststandard EUR 1.209,01.
Gemäß § 1 Abs. 12 WMG-VO 2025 beträgt der Mindeststandard für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG EUR 326,44.
Auf Grund des vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Beschwerdevorbringen, Einsichtnahme in den behördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am 12.01.2025 einen Antrag auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung für sich und ihren Sohn D. B., geboren am ....
Laut Unterhaltsvereinbarung der Kinder- und Jugendhilfe erhält die Beschwerdeführerin für ihren Sohn monatlich einen Unterhalt von EUR 50,00.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis zum 17.03.2025 eine Kindergartenbesuchsbestätigung für ihren Sohn D. oder eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, dass D. keinen Kindergarten besuchen kann, und sich beim AMS arbeitslos zu melden. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin weder innerhalb der Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgekommen.
Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 14 Abs. 2 WMG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet sich bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 14 Abs. 4 WMG darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht von Personen verlangt werden, welche Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
D. B. ist am ... geboren und vollendete somit am 05.02.2025 sein viertes Lebensjahr.
Die Betreuung von D. B. stellt somit gemäß § 14 Abs. 4 WMG keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Meldung beim AMS gemäß § 14 Abs. 2 WMG dar.
Da die Beschwerdeführerin somit ihrer Verpflichtung zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und der Verpflichtung sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen nicht nachkommt, war ihre Leistung gemäß § 15 Abs. 1 WMG zu kürzen.
Gemäß § 15 Abs. 1 WMG ist die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts einer Person, welche sich nicht zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt, stufenweise zunächst auf Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung auf die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 24.03.2025 die Leistung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verweigerung sofort um 25%, 50% und 100% gekürzt. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde ist eine sofortige stufenweise Kürzung in § 15 WMG aber nicht vorgesehen. Vielmehr ist gem. § 15 Abs. 1 WMG der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise zunächst um 25%, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung um 50% und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung um 100% zu kürzen.
Nach Art 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein. Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind freilich - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978 und die dort genannte Vorjudikatur).
Die Interpretation eines Rechtstextes kann auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, nämlich den Wortlaut, die Absicht des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck einer Norm. Der Verfassungsgerichtshof postuliert einen Vorrang des Wortlautes. Dies schon deshalb, weil die Sprache das einzige Instrument ist, durch das der Gesetzgeber seinen Willen artikulieren kann (Schauer in ABGB-ON1.01 § 6 Rz 7). Zudem wird ins Treffen geführt, dass das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (VwGH 78/1341, VwSlg 5402 F; Posch in Schwimann/Kodek4 § 6 Rz 7; auf Rechtssicherheit abstellend etwa auch VwGH 1127/76, ZfVB 1979/1832). Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. So wird in VfSlg. 5153/1965 ausgeführt, dass nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden kann. Diese sind jedoch in keiner Weise verbindlich. Würden sie mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch stehen, könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend sein (vgl. auch VfSlg. 7698/1975). Auf das Mittel der teleologischen Auslegung ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Wortlaut einer Vorschrift Zweifel offen lässt (VwGH vom 3. März 1981, ZfVB 1982/1220). Denn es ist nicht Sache der Rechtsprechung, eine - womöglich - unbefriedigende Regelung (eine Ungerechtigkeit) des Gesetzes zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (vgl. Dittrich/Tades, ABGB34 [1994] [§ 6, E 55 und 56]).
Schon aus einer Interpretation des Wortlautes ergibt sich, dass die Kürzung nacheinander, erst bei Fortsetzung der bzw. Setzung einer weiteren Verweigerung zu erfolgen hat. Laut Duden bedeutet „zunächst“ nämlich „vorerst, einstweilen“ und „stufenweise“ „allmählich, in einzelnen aufeinanderfolgenden Stufen, graduell, gradweise“.
Auch eine teleologische Interpretation der gegenständlichen Bestimmung kommt zum selben Ergebnis: Das Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter anderem vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Art. 15a B-VG-Vereinbarung) zu verstehen. Gem. Art 14 Abs. 4 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung können Leistungen der Mindestsicherung grundsätzlich nur stufenweise gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Auch aus den zugehörigen Materialien (ErlRV 677 BlgNR XXIV. GP, 18) ergibt sich, dass die Kürzungsmöglichkeit von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht wird. Selbst wenn der Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 1 WMG die Voraussetzung einer vorherigen schriftlichen Ermahnung nicht übernommen hat, lässt sich aus der Grundsatzgesetzgebung des Bundes doch schließen, dass der Bundesgesetzgeber vor jeder Kürzung eine vorausgehende schriftliche Ermahnung vorgesehen hat, und sohin von einzelnen voneinander getrennten Kürzungsschritten ausging.
Ebenfalls hat der VwGH in seiner Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 WMG (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0115) klargestellt, dass eine (über eine bereits erfolgte Kürzung hinausgehende) weitergehende Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts (im konkreten Fall bis zu 100%) erst bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung zulässig ist. Der VwGH ging in diesem Fall also klar davon aus, dass vor der Festsetzung einer weitergehenden Kürzung eine fortgesetzte beharrliche Weigerung festgestellt werden muss, was einen weiteren Rechtsakt voraussetzt.
Die belangte Behörde konnte jedoch zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch gar nicht wissen, ob die Beschwerdeführerin das – nach Ansicht der Behörde – zur Kürzung führende Verhalten weiterhin oder fortführend setzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde lag jedenfalls keine weitere oder fortgesetzte Verweigerung vor, weswegen ausschließlich die erste Leistungskürzung um 25% verhängt werden hätte dürfen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 WMG iVm § 1 Abs. 1 WMG-VO 2025 beträgt der Mindeststandard für eine alleinerziehende Mutter ab dem vollendeten 25. Lebensjahr EUR 1.209,01. Gemäß § 8 Abs. 2 Z 9 WMG iVm § 1 Abs. 12 WMG-VO 2025 beträgt der Mindeststandard für ein minderjähriges Kind EUR 326,44. Abzüglich der Alimente ergibt sich somit ein Anspruch von EUR 1.485,45 (= EUR 1.209,01 + EUR 326,44 – EUR 50,00).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad II)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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