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VGW-113/027/15142/2025•LVwG W VGW-113/027/15142/2025
VGW-113/027/15142/2025Landesverwaltungsgericht16.10.2025
Informationsfreiheit, Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit, Private Informationspflichtige, Frist zur Informationserteilung, Fristverlängerung, Zurückweisung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Hecht über den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der Frau A. B. vom 05.10.2025, betreffend ein an die C. gerichtetes Informationsbegehren vom 01.09.2025, folgenden
BESCHLUSS
I. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
I. Feststellungen
1. Die C. (Antragsgegnerin) ist ein Unternehmen, deren Alleingesellschafterin die D. ist. Die D. befindet sich wiederum im Alleineigentum der Stadt Wien.
2. Frau A. B. (Antragstellerin) richtete am 01.09.2025 per E-Mail ein Informationsbegehren nach dem IFG an die Antragsgegnerin, mit dem sie die Übermittlung aller Verträge und Vereinbarungen, die seitens der Antragsgegnerin mit dem „E.“, ZVR-Zahl: …, abgeschlossen wurden, beantragte.
3. Mit Schreiben vom 26.09.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie von der Fristverlängerung gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 IFG Gebrauch mache. Die Gewährung des Zuganges der begehrten Information greife in Rechte Dritter ein. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Betroffenen gemäß § 10 Abs. IFG vor der Entscheidung über das Informationsbegehren zu hören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Es bedürfe daher der Verlängerung der Frist um weitere vier Wochen.
4. Die Antragstellerin gab daraufhin mit Schreiben vom 26.09.2025 bekannt, dass sie bereit sei, eine weitere Woche zuzuwarten und dass sie sich die Übermittlung der beantragten Informationen bis zum 03.10.2025 erwarte. Sie könne der Mitteilung der Antragsgegnerin keinen einzigen Grund für die Fristverlängerung entnehmen.
5. Mit Eingabe vom 05.10.2025 richtete die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG an das Verwaltungsgericht Wien. Die gesetzliche Frist zur Informationserteilung habe am 01.09.2025 begonnen und sei am 29.09.2025 abgelaufen.
II. Beweiswürdigung
Die gesellschaftsrechtliche Struktur der Antragsgegnerin sowie der D. gründen auf einer Einsichtnahme in das Firmenbuch. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem klaren und widerspruchsfreien Gerichtsakt, der Kopien der genannten Schriftstücke beinhaltet.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 52/2025, lauten:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
2. Die Antragsgegnerin fällt gemäß § 1 Z 5 IFG in den Anwendungsbereich des IFG. Sie ist eine private informationspflichtige Stelle, weshalb der 4. Abschnitt des IFG und dessen §§ 13 und 14 zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Z 2 eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien, zumal die Antragsgegnerin ihren Sitz in Wien hat.
3. Gemäß § 14 Abs. 2 IFG kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG ist der der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu gewähren.
Gemäß § 8 Abs. 2 IFG kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden kann. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
3. Die Antragstellerin richtete ihr Informationsbegehren am 01.09.2025 an die Antragsgegnerin. Die vierwöchige Frist lief somit bis 29.09.2025. Die Antragsgegnerin teilte am 26.09.2025 (und damit rechtzeitig) mit, dass die Frist um weitere vier Wochen verlängert werde. Sie begründete dies mit dem Anhörungsrecht betroffener Personen gemäß § 10 IFG.
Der Antragstellerin ist nicht beizupflichten, wenn sie ausführt, dass zusätzlich zum Hinweis auf das Anhörungsrecht gemäß § 10 IFG weitere besondere Gründe für die Fristverlängerung angeführt werden müssen. Dies kann dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 IFG nicht entnommen werden.
Zweck der Bestimmung ist es, den Informationswerber darüber in Kenntnis zu setzen, aus welchen Gründen die Informationserteilung noch nicht erfolgt ist. Daher wird es ausreichen, den besonderen Grund kurz zu umreißen oder auf die erforderliche Anhörung gemäß § 10 hinzuweisen (Miernicki in Miernicki (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz2024, § 8 IFG). Diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nachgekommen.
Die Frist zur Informationserteilung wurde im vorliegenden Fall somit um vier weitere Wochen, bis zum 27.10.2025, verlängert.
4. Mangels Ablaufes der Frist zur Informationserteilung war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.10.2025 als unzulässig zurückzuweisen.
5. Sollte die Antragsgegnerin die begehrten Informationen innerhalb der verlängerten Frist nicht bereitstellen, steht es der Antragstellerin frei, neuerlich einen Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG an das Verwaltungsgericht Wien zu richten.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 14 Abs. 3 IFG iVm § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG unterbleiben, weil der Antrag zurückzuweisen war.
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdefall konnte aufgrund des eindeutigen Akteninhalts anhand der eindeutigen Rechtslage gelöst werden. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage stellte sich nicht.
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