LVwG W VGW-107/027/6552/2025

VGW-107/027/6552/2025Landesverwaltungsgericht10.10.2025

Regest

Name, Änderung, Nachteile, Namensdiskrepanz, Arbeitssuche, unzumutbarer Nachteil, fremdsprachiger Nachname

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/027/6552/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.107.027.6552.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hecht über die Beschwerde des Herrn A. B. C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 03.04.2025, Zl. ..., betreffend einen Antrag auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG),

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe mittels Onlineformular vom 26.01.2025 und ergänzenden Eingaben beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) die Änderung seines Vornamens von „A. B.“ in „A. B. D.“.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Namensänderung ab. Von den Eltern seien im Geburtenbuchakt nur die Vornamen „A. B.“ beantragt und unterschrieben worden. Der Antragsteller führe also seit Geburt rechtmäßig den Vornamen „A. B.“. Es sei für die Behörde nicht erklärlich, wie es dem Antragsteller gelungen sei, einen Namen, den er niemals zu Recht getragen habe, in eine öffentliche Urkunde eintragen zu lassen oder sich damit bei der Universität Wien anzumelden. Die Geburtsurkunde, der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Staatsbürgerschaftsnachweis und der Reisepass wiesen den Vornamen „A. B.“ ohne den Namensteil „D.“ aus. Die vermeintlich schlecht auszusprechenden Namensteile würden trotz Namensänderung bestehen bleiben. Die Namensdiskrepanz sei so minimal, dass der vorgebrachte unzumutbare Nachteil nicht glaubhaft sei. Der Antragsteller habe die Namensdiskrepanz in seinem Zeugnis selbst herbeigeführt, indem er bei der Inskription an der Universität Wien einen Vornamen angeführt habe, den er überhaupt nicht zu Recht führe.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 27.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Die Diskrepanz sei auf einen Fehler in der Geburtsurkunde zurückzuführen, welcher für ihn nicht mehr nachvollziehbar sei. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser Fehler auf die damaligen mangelnden Deutschkenntnisse seiner Eltern zurückzuführen ist. Jedoch führe er den Namen "D." - wenn auch nicht in der Geburtsurkunde vermerkt - seit seiner Geburt und sei auch so für Kindergarten, Volksschule, allgemeinbildende höhere Schule und anschließend Universität Wien angemeldet worden. Da die Bildungseinrichtungen immer die letzten Zeugnisse für die Anmeldung heranziehen würden, sei der Name "D." auch überall inkludiert.

4. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien mit Nachricht vom 29.04.2025 zur Entscheidung vor und erteilte eine Leseberechtigung für den bezughabenden elektronischen Behördenakt.

5. Am 03.10.2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer wurde am ... in Wien als chinesischer Staatsangehöriger geboren. Am 05.02.2001 wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Den aktuellen Vornamen „A. B.“ trägt er in Österreich seit der Geburt. Dieser Name scheint in der Geburtsurkunde auf und wurde dementsprechend im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen. Auch das Zentrale Melderegister (ZMR), der Staatsbürgerschaftsnachweis und der Reisepass des Beschwerdeführers weisen diesen Vornamen aus.

2. In seinem Reifeprüfungszeugnis sowie im Sammelzeugnis der Universität Wien wird der Antragsteller mit dem Vornamen „A. B. D.“ ausgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer wird in Österreich seit dem Kindergartenalter „D.“ genannt. Der Beschwerdeführer möchte den Namensteil „A. B.“ nicht aufgeben, da er von seiner chinesisch sprechenden Familie, insbesondere von seinen Großeltern, mit diesem Namen gerufen wird. Darüber hinaus sollen zukünftige Einreiseprobleme in die Volksrepublik China vermieden werden.

4. Seit der Beschwerdeführer im Jahr 2021 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen hat, bewarb er sich für insgesamt sieben Jobs bei Rechtsanwaltskanzleien. Auf drei dieser Bewerbungen bekam der Beschwerdeführer keine Antwort, auf zwei bekam er eine schriftliche Absage. Die Absagen führt der Beschwerdeführer auf die Namensdiskrepanz zwischen Leistungsnachweisen und Ausweisdokumenten zurück.

5. Der Beschwerdeführer ist bei der E. GmbH beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit korrespondiert er regelmäßig mit Behörden, Gerichten und anderen Kanzleien. Der Beschwerdeführer tritt schon jetzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als D. C. auf. Seine berufliche E-Mail-Adresse lautet „D..C.@....com“ und werden seine beruflichen E-Mails mit „D. C. Project Assistant“ signiert. Im Falle der Verwendung des chinesischen Vornamens durch den Beschwerdeführer kommt es regelmäßig vor, dass dieser nicht verstanden, falsch notiert oder unrichtig ausgesprochen wird.

III. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

1. Die Feststellungen zu II.1. ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde, Sammelzeugnis der Universität Wien, Reifeprüfungszeugnis) sowie aus einer Sichtung des österreichischen Reisepasses, mit dem sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgewiesen hat.

2. Die Feststellungen zu den Bewerbungen des Beschwerdeführers gründen auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Anzahl der getätigten Bewerbungen sowie die Reaktionen darauf ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, an deren Wahrheitsgehalt das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel hegt.

3. Die Feststellungen zur Verwendung des Namens D. C. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und zur beruflichen E-Mail-Adresse sowie zur E-Mail-Signatur, gründen auf einer Sichtung der E-Mail, mit dem der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde der belangten Behörde übermittelt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es im Falle der Verwendung des Namens „A. B.“ zu Verständnisproblemen kommt, ist nachvollziehbar und gründet darüber hinaus auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 11.02.2025. Die schwierige Aussprache des Vornamens des Beschwerdeführers im deutschen Sprachraum ist nachvollziehbar und musste auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien rückgefragt werden, wie „A. B.“ auszusprechen ist.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, idF BGBl. I Nr. 160/2023, lauten wie folgt:

„Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

[...]

10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

[...]

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen;“

2. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf § 2 Abs. 1 Z 10 iVm Abs. 2 NÄG. Eine Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 iVm Abs. 2 leg. cit. lehnte er vor dem Hintergrund der in diesem Fall nicht zum Tragen kommenden Gebührenbefreiung (vgl. § 6 NÄG) sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren explizit ab.

Angesichts des erklärten Willens des Beschwerdeführers, der seinen Antrag auf Namensänderung ausdrücklich nicht auf § 2 Abs. 1 Z 11 iVm Abs. 2 NÄG stützt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dem Antrag eine Deutung zu geben, die mit dessen Wortlaut nicht übereinstimmt, ihn also auf eine andere Rechtsgrundlage zu beziehen (vgl. idS VwGH 3.10.2013, 2012/06/0156; vgl. idS etwa auch VwGH 1.2.2022, Ra 2021/06/0221).

3. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass die Änderung des Vornamens von „A. B.“ in „A. B. D.“ notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.

4. Der Beschwerdeführer führt folgende Nachteile an, die mit seinem derzeitigen Namen verbunden sind: Es bestehe eine Namensdiskrepanz zwischen seinen Leistungsnachweisen und seinen Ausweisdokumenten und führe dies zu Schwierigkeiten bei Bewerbungen und zu einer erschwerten Arbeitssuche. Darüber hinaus würde sein chinesischer Vorname regelmäßig falsch verstanden, notiert oder ausgesprochen werden.

5. Zur Namensdiskrepanz ist zunächst auszuführen, dass diese vom Beschwerdeführer auf einfache Weise abgewendet werden könnte, indem er seinen Namen auf den schulischen und universitären Leistungsnachweisen durch Vorlage eines Ausweisdokumentes abändern lässt.

Darüber hinaus ist anzuzweifeln, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche derart gravierend sind, dass ein unzumutbarer Nachteil für den Beschwerdeführer vorliegt. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er zu zwei Bewerbungsgesprächen eingeladen wurde, nachdem er sieben Bewerbungen versendet hat. Auf drei Bewerbungen erhielt er keine Reaktion. Ungeachtet dessen, dass fraglich ist, ob die nicht erfolgten Reaktionen tatsächlich auf die Namensdiskrepanz zurückzuführen sind, ist für das Verwaltungsgericht Wien der unzumutbare Nachteil in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. So ist es in der heutigen Zeit (leider) nicht ungewöhnlich, dass man auf Bewerbungen keine Reaktion oder nur eine schriftliche Absage erhält. Beim gegenständlich vorliegenden Verhältnis von Einladungen zu Bewerbungsgesprächen zu schriftlichen Absagen bzw. Nichtreaktionen ist jedenfalls kein derart krasses Missverhältnis gegeben, dass von einem unzumutbaren Nachteil gesprochen werden könnte.

6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vorname regelmäßig nicht verstanden, falsch notiert oder unrichtig ausgesprochen wird, kann durchaus nachvollzogen werden, doch liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch darin noch kein unzumutbarer Nachteil in wirtschaftlicher Hinsicht oder den sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers.

Das bloße Vorhandensein eines fremdsprachigen, insbesondere eines aus dem chinesischen Sprachraum stammenden Vornamens begründet für sich genommen keinen solchen wichtigen Grund. Im österreichischen Gesellschaftsleben ist es infolge der migrationsbedingten und kulturell vielfältigen Bevölkerungsstruktur durchaus üblich, dass Vornamen unterschiedlicher sprachlicher Herkunft geführt werden, welche im Alltag mitunter schwer auszusprechen sein mögen. Solche Umstände stellen jedoch keine unzumutbaren Nachteile oder wesentlichen Erschwernisse dar, die eine Namensänderung rechtfertigen würden.

Im Übrigen würde durch die beantragte Namensänderung der schwer auszusprechende Namensteil „A. B.“ gar nicht entfallen und der Namensteil „D.“ bloß hinter diesen gesetzt werden.

Der Beschwerdeführer tritt zudem bereits jetzt schon – auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit – als „D. C.“ auf. Der Beschwerdeführer wendet augenscheinlich damit schon den von ihm angeführten Nachteil ab. Der Umstand, dass jemand mit einem anderen als dem in der Geburtsmatrik eingetragenen Vornamen gerufen wird, kann eine Namensänderung nicht rechtfertigen. Die Verwendung eines sogenannten Decknamens im privaten und beruflichen Bereich, ausgenommen gegenüber Behörden, ist nämlich zulässig (VwGH 04.04.1990, 89/01/0076).

7. Der angefochtene Bescheid wurde damit im Ergebnis rechtmäßig erlassen und ist die dagegen erhoben Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer wird einen allfälligen neuerlichen Antrag auf Namensänderung auf § 2 Abs. 1 Z 11 iVm Abs. 2 NÄG stützen müssen.

9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.