LVwG W VGW-101/042/4013/2025-3

VGW-101/042/4013/2025-3Landesverwaltungsgericht10.10.2025

Regest

Normprüfungsantrag, Normprüfungsverfahren, Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe, angemessene Vergütung, Rechtsmittelschriftsatz, Gleichheitssatz, Erwerbsfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/4013/2025-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.4013.2025.3

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG in der Angelegenheit der Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 21.1.2025, Zl. ..., den

A n t r a g,

im § 16 Abs. 4 RAO in der Fassung BGBl. 474/1990 die Wortfolge

„für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“

als verfassungswidrig aufzuheben.

Eventualiter wird beantragt,

  1. § 16 Abs. 4 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2020 und

  2. die Wortfolge „, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht“ im § 16 Abs. 3 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990, und

  3. § 16 Abs. 2 zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990, und

  4. die Wortfolge „und 4“ im § 16 Abs. 5 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997

als verfassungswidrig aufzuheben.

B e g r ü n d u n g

I) maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 21.1.2025, Zl. ....

Mit diesem bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien wurde dem gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (in Hinkunft: RAO) gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 15.3.2023 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit seiner Verteidigung des Angeklagten Dr. C. D. zwischen dem 12.12.2021 und dem 11.11.2022 im Strafverfahren des Landesgerichts Wien zur GZ ... teilweise statt gegeben.

Wie zutreffend von der belangten Behörde festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebracht.

Diesem Bescheid liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 1.8.2017 zum Verfahrenshelfer des angeklagten Dr. C. D. im …-Verfahren, welches vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ ... geführt wurde, bestellt.

Mit Urteil vom 4.12.2020 wurde der angeklagte Dr. C. D. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die schriftliche Urteilsausfertigung wurde am 28.1.2022 per WebERV dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger des verurteilen Dr. C. D. zugestellt.

Gegen dieses Urteil wurden vom verurteilten Dr. C. D., welcher durch den Beschwerdeführer als Strafverteidiger vertreten wurde, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.

Wegen

  1. des immensen Verfahrensumfangs (im Hinblick auf 168 Verhandlungstage mit äußerst umfangreichen Protokollen und zudem eines enorm umfangreichen, aus mehr als 5.000 Ordnungsnummern bestehenden Aktes) und

  2. des Umstands, dass die schriftliche Urteilsausfertigung den Umfang von 1280 Seiten aufwies,

wurde gemessen an der Ausfertigungszeit des Urteils für das Erstgericht von 13 Monaten und 28 Tagen vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 21.3.2022 die Frist zur Rechtsmittelausführung um 10 Monate verlängert.

Der Beschwerdeführer hat die Rechtsmittel am 11.12.2022 fertig gestellt und bei Gericht eingebracht. Diese wendeten sich gegen sämtliche Schuldsprüche und das Strafausmaß von 6 Jahren Freiheitsstrafe.

Der erste Verhandlungstag im gegenständlichen Strafverfahren hat am 12.12.2017 stattgefunden.

Der Beobachtungszeitraum bzw. das jeweilige Verhandlungsjahr läuft im gegenständlichen Strafverfahren daher jeweils von 12.12. 00:00 Uhr eines Jahres bis zum 11.12. 24:00 Uhr des Nachfolgejahres.

Für den gegenständlichen Antrag ist daher der Zeitraum vom 12.12.2021 00:00 Uhr bis zum 11.12.2022 24:00 Uhr (zweites Verhandlungsjahr) als Beobachtungzeitraum relevant.

Innerhalb dieses Beobachtungszeitraums (Verhandlungsjahres) wurden vom Beschwerdeführer als rechtsfreundlicher Vertreter am 11.12.2022 die Rechtsmittel gegen dieses Urteil fertig gestellt und beim Gericht eingebracht.

Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Honoraranspruch führte dieser aus, dass es für die Bemessung der Höhe der Entschädigung auch wesentlich und zentral ist,

  1. dass wegen des immensen Verfahrensumfangs (im Hinblick auf 168 Verhandlungstage mit äußerst umfangreichen Protokollen und zudem eines enorm umfangreichen, aus mehr als 5.000 Ordnungsnummern bestehend Aktes) und

  2. dass wegen des Umstands, dass die schriftliche Urteilsausfertigung den Umfang von 1280 Seiten aufwies,

gemessen an der Ausfertigungszeit des Urteils für das Erstgericht von 13 Monaten und 28 Tagen vom Gericht mit Beschluss vom 21.3.2022 die Frist zur Rechtsmittelausführung um 10 Monate verlängert wurde.

Wenn man diese Zehnmonatsfrist mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Vierwochenfrist für die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde beginnen lässt, begann diese Fristverlängerung mit dem 28.2.2022 und endete diese mit dem Ablauf des 28.12.2022. In diesem Zeitraum liegen 303 Tage. Durch 7 dividiert ergibt das 43,29 Wochen. Bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO entspricht dieser Zeitraum 430 Verhandlungsstunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO.

II) Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 21.1.2025, Zl. ....

Mit diesem bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien wurde dem gemäß § 16 Abs. 4 RAO gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 15.3.2023 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit seiner Verteidigung des Angeklagten Dr. C. D. zwischen dem 12.12.2021 und dem 11.11.2022 im Strafverfahren des Landesgerichts Wien zur GZ ... teilweise statt gegeben.

§ 130 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:

„Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.“

Da der gegenständliche Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, und zudem der Antragsteller seinen Kanzleisitz in Wien hat, ist gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Da der gegenständlich bekämpfte Bescheid in Vollziehung des § 16 Abs. 4 RAO ergangen ist, ist diese Bestimmung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.

Die Voraussetzungen für den gegenständlichen Gesetzesprüfungsantrag liegen sohin vor.

In Entsprechung des § 62 Abs. 2 letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:

Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung (angefochtenen Bestimmungen) würde (unter Zugrundelegung der jeweiligen Auslegung der Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO durch den Verfassungsgerichtshof) dem Antrag des Herrn Mag. A. B. ganz oder teilweise Folge gegeben.

Im Falle der Nichtaufhebung wäre der erstbehördliche Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen wäre, der Beschwerdeführer daher überhaupt keinen Vergütungsanspruch zuerkannt erhielte.

III) maßgebliche Gesetzesnormen:

§ 16 Abs. 4 RAO in der seit dem 1.4.2020 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 19/2020 lautet:

„(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“

IV) Genese des § 16 RAO und Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Frage des Entschädigungsanspruchs eines als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts:

§ 16 RAO vom 6.7.1868, RGBl. Nr. 96 i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 lautete:

„(1) Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, sich eine bestimmte Belohnung zu bedingen; er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2) Der nach § 45 bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3) Für die Leistungen, für die die nach § 45 bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet."

Mit Erkenntnis vom 27.2.1991, GZ G135/90; G136/90; G137/90; G138/90; G139/90; G140/90; G141/90; G207/90; G208/90, VfSlg. 12638/1991, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 16 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vom 6.7.1868, RGBl. Nr. 96 i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 verfassungswidrig war.

Dies begründete der Verfassungsgerichtshof mit dem Umstand, dass durch den § 16 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 gegen die Vorgaben des Art. 7 B-VG dahingehend verstoßen wurde, als gemäß § 16 Abs. 1 RAO Verfahrenshelfer auch für Verfahren zu bestellen sind, die eine weit überdurchschnittliche Belastung der bestellten Rechtsanwälte bewirken, sodass ungeachtet der Anordnungen des § 46 Abs. 1 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 unzumutbare Belastungen eintreten können.

Dabei handle es sich nicht um vernachlässigbare Härtefälle, sondern um Auswirkungen, die dem System an sich innewohnen. Auch wenn im Falle der Bestellung eines Rechtsanwaltes für ein monatelanges Verfahren eine neuerliche Heranziehung zur Verfahrenshilfe allenfalls erst nach Jahren zulässig wäre, kann eine solche Vertretungsverpflichtung zu Belastungen führen, die sich für Anwälte existenzgefährdend auswirken können.

Dadurch entsteht in einzelnen, aber doch wiederkehrenden Fällen eine weit überdurchschnittliche und aus der Sicht einer freiberuflichen Tätigkeit von Rechtsanwälten unzumutbare Belastung.

Für diese Gleichheitswidrigkeit wurde die als verfassungswidrig eingestufte Bestimmung des § 16 Abs. 2 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 als maßgeblich erachtet, sodass deren Verfassungswidrigkeit festzustellen war.

Gemäß § 16 Abs. 2 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 hatten nämlich Verfahrenshelfer die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen, ohne dass ihnen gegenüber dieser Partei ein (individueller) Entlohnungsanspruch zustand, und zwar auch für den Fall, dass die Bestellung ein wochen- oder monatelanges Einschreiten erforderte.

Die den Rechtsanwälten gemäß § 16 Abs. 2 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 obliegende Verpflichtung, im Falle ihrer Bestellung zum Verfahrenshelfer die Vertretung oder Verteidigung einer mittellosen Partei zu übernehmen, bestehe – wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Urteil ausführte - nun aber auch dann, wenn zufolge besonderer Umstände (z.B. Komplexität des Verfahrensgegenstandes) Prozesse und Strafverfahren eine weit über dem Durchschnitt liegende Dauer erreichen, und wenn eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert.

Zu dieser Regelung des § 16 Abs. 2 RAO führte der Verfassungsgerichtshof weiter aus, dass es keiner näheren Begründung bedürfe, dass die Verpflichtung zur Übernahme einer Verfahrenshilfe in Prozessen von überdurchschnittlich langer Dauer an sich eine große Belastung für den Anwalt darstelle; dies gelte im Besonderen aber dann, wenn Rechtsanwälte erst relativ kurz in die Liste eingetragen sind und (oder) ihren Beruf nicht in einer Kanzleigemeinschaft ausüben. Die Belastungen durch die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen eines Pauschalvergütungssystems, das zudem auch in solchen Fällen kein Recht auf Ablehnung oder Enthebung vorsieht, können sich in wochen- oder monatelangen Verfahren existenzbedrohend auswirken.

Solche Fälle besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, stellen - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie eher selten vorkommen - keine Härtefälle dar, die aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes vernachlässigbar wären (vgl. z.B. VfSlg. 7012/1973, 8352/1978, 8806/1980).

Mit der Rechtsanwaltsordnungsnovelle BGBl. 474/1990 wurde im § 16 Abs. 2 und 3 RAO das Zitat „§ 45" jeweils durch das Zitat „den §§ 45 oder 45a" ersetzt.

Zudem wurde durch die Novelle BGBl. 474/1990 dem § 16 Abs. 3 RAO der Halbsatz „soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht." angefügt.

Weiters wurde durch die Novelle BGBl. 474/1990 der Bestimmung des § 16 RAO ein weiterer Absatz, nämlich der Absatz 4 angefügt. Dieser angefügte Absatz 4 des § 16 RAO lautete:

„In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß."

Diese Novellierung des § 16 RAO durch die Novelle BGBl. 474/1990 erfolgte aufgrund eines Initiativantrags des Justizausschusses des Nationalrats (BlgNR AB 1380, 17. GP, S. 7). Dieser Novellierungsvorschlag wurde vom Justizausschuss wie folgt begründet:

„Anläßlich des "Noricum-Prozesses" ist die Forderung laut geworden, neben der herkömmlichen Entlohnung der Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu verwendenden Pauschalvergütung eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorzusehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. - Der Justizausschuß hält diese Forderung für gerechtfertigt und schlägt daher vor, daß einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen soll, wenn er innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht. Diese Vergütung, auf die ihm auf Antrag auch ein angemessener Vorschuß zu gewähren ist, erhält er unmittelbar von der Rechtsanwaltskammer. Ihre Höhe wird sich nach der gemäß § 47 Abs. 5 neue Fassung (siehe die Ausführungen zur Z 17) gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlange Verfahren richten. Die Leistung eines Rechtsanwalts bis zur·Dauer von zehn Verhandlungstagen oder fünfzig Verhandlungsstunden wird durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt.“

Mit Erkenntnis vom 10.12.1996, GZ: G 127/96 und G 129/96, VfSlg. 14.703/1996, wurden vom Verfassungsgerichtshof im § 45 Abs. 1 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 383/1983 die Wortfolge „Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder“ sowie das Wort „solche“ aufgehoben, und diese Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1997 in Kraft gesetzt. Diese Aufhebung begründete der Verfassungsgerichtshof u.a. wie folgt:

„8.1. Die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes - die, wie bereits dargelegt, ihren Sitz im § 45 Abs 1 RAO haben - lassen sich mit der Frage zusammenfassen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, einem Amtsverteidiger, dessen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind, mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüchen zu belasten.

8.2. Die Bundesregierung meint, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet sei, dem Amtsverteidiger dieses Risiko abzunehmen.

8.2.1. Zur Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Regelung führt sie aus, daß das den Amtsverteidiger treffende Kostenrisiko ein bloßes Restrisiko sei, das sich allenfalls in vereinzelten Fällen aktualisieren könne.

Der Verfassungsgerichtshof kann diese Auffassung nicht teilen. Mit dem Wort "Restrisiko" umschreibt die Bundesregierung nämlich der Sache nach ihre Meinung, daß nur in einem geringen Teil der Fälle die auflaufenden Verteidigungskosten - aus welchen Gründen immer - unhonoriert bleiben, mit anderen Worten, daß es nur in einem kleinen Teil der Fälle Amtsverteidigern zugemutet werde, auch ohne Honorierung die Verteidigung auszuüben; solche Fälle qualifiziert die Bundesregierung als vereinzelt auftretende Härtefälle.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes können solche Fälle nicht als "vereinzelte Härtefälle" betrachtet werden, zumal in der Praxis Fälle, in denen der Amtsverteidiger unhonoriert bleibt, geradezu den Regelfall darstellen. Die mit den in Prüfung gezogenen Teilen des § 45 Abs 1 RAO geschaffene Rechtslage führt dazu, daß Amtsverteidiger in geradezu typischen Fällen, für die eine notwendige Verteidigung vorgesehen ist, mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der ihnen im Zuge der Verteidigung entstehenden Kosten belastet werden. Daß sich dieses Kostenrisiko nicht in allen Fällen zu Lasten des bestellten Amtsverteidigers auswirkt, macht diese Fälle keineswegs zu Härtefällen, die unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes in Kauf genommen werden können.

Selbst wenn man aber den Ausführungen der Bundesregierung folgen und davon ausgehen würde, daß Amtsverteidiger nur in einzelnen Fällen unhonoriert bleiben, wäre damit für die sachliche Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Teile des § 45 Abs 1 RAO nichts gewonnen: Kann doch von unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren Härtefällen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 12638/1991 (dieses betraf die Verfahrenshilfe) ausgeführt hat - dann keine Rede sein, wenn es sich bei ihnen um "Fälle besonders umfangreicher und arbeitsintensiver ... Strafverteidigungen (handelt), die Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen". Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, daß solche Fälle auch bei Amtsverteidigern auftreten. Auch die Bundesregierung hat gegenteiliges nicht vorgebracht.“

In Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde dem § 16 RAO durch die Novelle BGBl. I Nr. 140/1997 unter zusätzlicher Vornahme redaktioneller Adaptierungen ein Absatz 5 angefügt, welcher wie folgt lautete:

„(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“

In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 898 20. GP) wurde zu diesen Änderungen ausgeführt:

„Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 10. 12. 1996, G 127/96-10, die Wortfolge „Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder“ sowie das Wort „solche“ im § 45 Abs. 1 RAO mit Ablauf des 30. 11. 1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Er erachtete die bisherige Regelung, wonach ein Amtsverteidiger nach § 41 Abs. 3 StPO mit dem Risiko der Einbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs belastet ist, im Verhältnis zur Verfahrenshilferegelung als gleichheitswidrig. In der Begründung seiner Entscheidung befürwortete der Verfassungsgerichtshof ein neuerliches Inkraftsetzen des bisherigen § 45 Abs. 1 RAO unter gleichzeitiger Novellierung der Regelungen über die Entlohnung von Verfahrenshelfern (§ 16 Abs. 3 und 4 und § 47 RAO), wobei vorgesehen werden sollte, daß der Amtsverteidiger nach § 41 Abs. 3 StPO so zu behandeln ist, als wäre er zum Verfahrenshelfer bestellt worden, wenn sich herausstellt, daß er seinen Entlohnungsanspruch trotz Ausschöpfung der zumutbaren Schritte nicht abgegolten erhält. Weiters schlägt der VfGH vor, die Entscheidungsbefugnis darüber dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zuzuerkennen.

Die vorgeschlagenen Regelungen tragen diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rechnung und stellen die von ihm als wünschenswert erachtete Rechtslage her.“

Durch die RAO-Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 erfuhr § 16 Abs. 4 RAO eine neuerliche Abänderung, sodass dieser nun wie folgt lautete:

„In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“

In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 1638 20. GP) wurde zu dieser Änderung formuliert:

„§ 16 Abs. 4 RAO regelt die sogenannte “Sonderpauschalvergütung” für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren. Während sonst die Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte durch die (allgemeine) Pauschalvergütung abgegolten sind, die an die Rechtsanwaltskammer fließt und auf Grund der der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung hat, erhält der Rechtsanwalt für diese überdurchschnittlichen Leistungen ab einem gewissen Zeitpunkt eine Sondervergütung. Für den Fall, daß sich ein derartiges Verfahren über mehrere Jahre erstreckt, wird – für Bestellungen nach dem 31. Mai 1999 (Art. V Z 3) – vorgesehen, daß eine Sonderpauschalvergütung nur dann anfällt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage (50 Verhandlungsstunden) anfallen, und in solchen Verfahren in jedem Jahr zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden ohne Sondervergütung geleistet werden müssen. Dies ist auch insofern zumutbar, als diese Leistungen von der Kammer jährlich als Verfahrenshilfebestellung anzurechnen sein werden und sie daher nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung abgegolten werden. Weiters wird im letzten Satz ausdrücklich klargestellt, daß ein allenfalls zu hoch gewährter Vorschuß bei einer späteren endgültigen Festsetzung der Sonderpauschalvergütung in einem geringeren Ausmaß zurückzuzahlen ist. Da die bisherigen Erfahrungen mit der Sonderpauschalvergütung für überdurchschnittlich lange Verfahren gezeigt haben, daß die Vorschußzahlungen die Finanzkraft der einzelnen Rechtsanwaltskammern überschreiten können, soll in Hinkunft die Rechtsanwaltskammer die Vorschußgewährung davon abhängig machen können, ob sie bereits einen Vorschuß vom Bundesministerium für Justiz nach dem neuen § 47 Abs. 5 letzter Satz RAO (Art. I Z 22) erhalten hat.“

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2007 wurden sodann nach dem ersten Satz des § 16 Abs. 4 RAO nachfolgende Sätze eingefügt:

„Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.“

In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 303 23. GP) wurde zu dieser Änderung ausgeführt:

„Der Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich der Höhe nach bereits nach geltendem Recht primär nach der konkret zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarung. Fixe gesetzliche Mindest- oder Höchsthonorare im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten bestehen nicht. Auch soweit das Rechtsanwaltstarifgesetz anwendbar ist, steht dieses dem Recht der freien Vereinbarung nicht entgegen (vgl. § 2 Abs. 1 RATG). Dieses Recht der freien Honorarvereinbarung soll auch in der RAO nochmals ausdrücklich klargestellt werden. Wird ein Rechtsanwalt bevollmächtigt, ohne eine spezielle Vereinbarung über seine Entlohnung zu treffen, muss der Mandant aber damit rechnen, dass der Anwalt das ihm zustehende Honorar verlangt. Wird insoweit keine Unentgeltlichkeit vereinbart, hat der Anwalt grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung. Angemessen iSd § 1152 ABGB ist dabei jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Wie bisher findet das Recht auf freie Vereinbarung des Honorars seine Grenze jedenfalls im Verbot des pactum de quota litis, also der Streitanteilsvereinbarung. Der Rechtsanwalt ist somit auch weiterhin nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen (zum Hintergrund und Inhalt dieses Verbots vgl. näher Bollenberger in KBB2 § 879 Rz 16; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 2 ff.) Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des § 16 Abs. 4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog. „Sonderpauschalvergütung“, also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 RAO abgegolten werden). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw. von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G 151/99 – derzeit ausdrücklich § 285 Abs. 2 StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen „Monsterverfahren“, in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des § 285 Abs. 2 StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Antragsrecht des Rechtsanwalts auf Gewährung einer Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nicht befristet. Eine verspätete, vereinzelt Jahre später erfolgende Antragstellung bei der Rechtsanwaltskammer bereitet aber unter anderem deshalb Probleme, als die bescheidmäßige Festsetzung der dem einzelnen Rechtsanwalt nach § 16 Abs. 4 RAO gebührenden Sondervergütung durch die Rechtsanwaltskammer mit der nach § 47 Abs. 5 RAO durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzusetzenden „Sonderpauschalvergütung“ korrespondiert, die sich jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht (vgl. zuletzt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2005, BGBl. II Nr. 133/2007). Um hier den Rechtsanwaltskammern und in der Folge dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eine geordnete Antragstellung zu ermöglichen, sieht der Entwurf vor, dass ein Antrag auf Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen hat. Eine entsprechend rechtzeitige Beantragung ist dem antragstellenden Rechtsanwalt auch zumutbar, ist dieser doch auch gegenüber seinen Mandanten gehalten, einigermaßen „zeitnah“ zu den von ihm erbrachten Leistungen abzurechnen (vgl. damit im Zusammenhang § 52 Abs. 1 der RL-BA 1977, wonach dem Rechtsanwalt empfohlen ist, mit dem Mandanten eine Vereinbarung abzuschließen, die ihn unter anderem zur Zwischenabrechnung in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich, berechtigt).“

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 159/2013 wurden in weiterer Folge dem fünften Satz des § 16 Abs. 4 RAO nachfolgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“

In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 2478 24. GP) wurde zu dieser Änderung ausgeführt:

„Nach § 16 Abs. 4 RAO haben die im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sie innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden sind, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein solcher Anspruch (wobei diese Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der so genannten „allgemeinen Pauschalvergütung“ nach § 47 Abs. 1 RAO abgegolten werden). Was die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden angeht, so hat das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 § 16 Abs. 4 RAO um eine zusätzliche Regelung für solche Verfahren ergänzt, in denen das Gericht gemäß § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt. Um dem (durch die gerichtliche Verlängerung der Ausführungsfrist objektivierten) besonderen Aufwand, der mit der Erstellung eines solchen Rechtsmittels verbunden ist, Rechnung zu tragen, ist auf Antrag des betreffenden Rechtsanwalts im Rahmen der Ermittlung der „Sonderpauschalvergütung“ nach § 16 Abs. 4 RAO die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift für jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten.

Diese Fiktion ist aber lediglich bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden anwendbar. Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel kommt sie dagegen nicht zum Tragen (VwGH 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263); freilich wird nichts dagegen sprechen, dem besonderen Aufwand eines solchen Rechtsmittels, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist ja angenommen werden kann, auf geeignete Weise (etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK) Rechnung zu tragen. Jedenfalls bedeutet die genannte Fiktion auch keine Abkehr von dem dem § 16 Abs. 4 RAO immanenten Grundsatz, dass bei der Ermittlung der Grenze von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden die erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen nach dem zeitlichen Ablauf ihrer Erbringung chronologisch heranzuziehen und zu beurteilen sind (ein Umstand, auf den in der Entscheidung des VwGH vom 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263, nicht hinreichend Bedacht genommen wird).

Fallen daher zu Beginn der Einjahresfrist des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO Verhandlungsleistungen an, die in ihrem Umfang unter der „Sondervergütungsgrenze“ bleiben, so kann nicht die spätere, aber ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, dazu führen, dass für die früheren, bereits als „sondervergütungsfrei“ feststehenden Verhandlungsleistungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht. Eine solche Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO hätte in der genannten Konstellation zur Folge, dass letztlich überhaupt keine Leistungen innerhalb der Einjahresfrist mehr verblieben, die vom Verfahrenshelfer ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung zu erbringen wären. Dies stünde sowohl im klaren Widerspruch zu § 16 Abs. 4 erster Satz RAO als auch überhaupt zum Gesamtkonzept der Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte, weil insoweit im Ergebnis ein und dieselbe Leistung sowohl im Rahmen der „allgemeinen“ Pauschalvergütung als auch der „Sonderpauschalvergütung“ Berücksichtigung fände. Aus diesem Grund soll in § 16 Abs. 4 RAO eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung zum Erfordernis einer chronologischen Betrachtung und Beurteilung der erbrachten Verfahrenshilfeleistungen sowohl bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ als auch bei der Entscheidung, welche konkreten Leistungen nun in welcher Höhe abzugelten sind, aufgenommen werden.“

Zu dieser Bestimmung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. erster Satz RAO i.d.F. BGBl. I 159/2013 führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, G112/2018, VfSlg. 20.295/2018, aus wie folgt:

„1.1.2. Aus den Materialien zu § 16 Abs 4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.) wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich. Die Verhandlungszeit soll – neben der Abfassung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs 2 StPO – als Maßstab für die Beurteilung des Verfahrensaufwandes für den Verfahrenshelfer dienen:

"[…] Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist."

(…)

In seinem Erkenntnis VfSlg 12.638/1991 stellte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG fest, dass § 16 Abs 2 RAO, RGBl 96/1868, idF BGBl 570/1973 verfassungswidrig war. Nach der in diesem Verfahren geltenden Rechtslage war neben der Pauschalvergütung keine weitere Vergütung für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vorgesehen. Mit § 16 Abs 4 RAO idF BGBl 474/1990 wurde die Möglichkeit der Beantragung einer "Sondervergütung" unter der Voraussetzung geschaffen, dass der bestellte Verfahrenshelfer in einem Verfahren innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 idF BGBl I 111/2007 ergänzte § 16 Abs 4 RAO dahingehend, dass in Verfahren, in denen das Gericht gemäß § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.

Die Materialien (Erläut zu RV 303 BlgNR, 23. GP, 22 f.) zu § 16 Abs 4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008) erläutern hiezu wie folgt:

"Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des §16 Abs4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog 'Sonderpauschalvergütung', also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach § 47 Abs 1 RAO abgegolten werden). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G151/99 – derzeit ausdrücklich § 285 Abs 2 StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des § 285 Abs 2 StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der 'Sondervergütungsgrenze' von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen."

2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen gegen eine Pauschalvergütung der im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen, durch die nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt – gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat – zugutekommt, keine Bedenken (vgl VfSlg 12.638/1991 mwN). Die Pauschalvergütung hat jedenfalls sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet zu sein (vgl VfSlg 6945/1972).

2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird. Diese Regelung gewährleistet insbesondere, dass der Verfahrenshelfer lediglich für Leistungen in besonders aufwändigen Verfahren entlohnt wird, die in nachvollziehbarer Weise erbracht wurden. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch den kaum überprüfbaren Aufwand berücksichtigt, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.). Bei den geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich daher um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung neben der allgemeinen Pauschalvergütung.

Der Gesetzgeber trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass insbesondere das Verfassen von umfangreichen Rechtsmitteln zu einem erheblichen Aufwand führen kann. Die gesetzliche Fiktion, dass bei Verfahren, in denen das Gericht gemäß § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist, besteht in Strafverfahren für die Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Fristverlängerung kann sich insbesondere im Hinblick auf Art6 EMRK als notwendig erweisen (vgl hiezu VfSlg 15.786/2000). Dass § 16 Abs 4 RAO eine solche Regelung für Zivilverfahren nicht vorsieht, ist vor allem den wesentlichen Unterschieden zwischen Straf- und Zivilverfahren geschuldet. Eine Fristverlängerung ist in Strafverfahren alleine im Falle extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehen. Ob ein solcher "Extremfall" vorliegt, hat gemäß § 285 Abs 3 StPO der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes unanfechtbar im Rahmen einer Gesamtschau des Verfahrens zu beurteilen (s hiezu auch Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO § 285 Rz 18 [Stand: 16.5.2017, rdb.at]). Es ist dem Gesetzgeber daher aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten, wenn bei der Frage, ob ein besonders komplexes bzw umfangreiches Strafverfahren vorliegt, auf eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichtes abgestellt wird. Dies gewährleistet zudem aus verwaltungsökonomischen Überlegungen eine für die jeweilige Rechtsanwaltskammer einfach handhabbare Regelung, um sicherzustellen, dass Verfahrenshelfern, die objektivierbar in einem besonders aufwändigen Verfahren bestellt wurden, zeitnahe eine Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO erhalten.

Dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird, verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen den Gleichheitssatz. Neben dem Verhandlungsaufwand besteht hier – im Gegensatz zu bestimmten Strafverfahren – kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen "außergewöhnlichen Verfahrensaufwandes".

Schließlich erfolgen Verfahrenshilfeleistungen auch nicht unentgeltlich, die in Verfahren erbracht werden, in denen die Schwellenwerte des § 16 Abs 4 RAO nicht erreicht werden. Diese werden nämlich vom Bund im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung gemäß § 47 Abs 1 RAO abgegolten (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22).“

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 19/2020 wurde sodann in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ eingefügt.

Zudem wurde dem § 16 Abs. 4 RAO zweiter Satz RAO nachfolgender Halbsatz angefügt:

„Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO.“

In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 19 27. GP) wurde zu dieser Änderung ausgeführt:

„Zu Z 43 (§ 16 Abs. 4 erster Satz RAO) Nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO hat ein nach den §§ 45 oder 45a bestellter Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Im Gesetz bislang nicht ausdrücklich angeordnet wird dabei, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt. Das soll – schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen – dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird. Hinter diesem Verständnis steht die Überlegung, dass Anknüpfungspunkt und maßgebliches Beurteilungskriterium für den den Anspruch auf Sondervergütung begründenden besonderen Aufwand des Verfahrenshelfers eben die besonders umfangreiche Verhandlungstätigkeit bei Gericht ist, die den Verfahrenshelfer übermäßig belastet. Würde man unter dem "Jahr" nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO dagegen das "Kalenderjahr" verstehen, wären Konstellationen möglich, in denen ein gegen Ende des Kalenderjahres bestellter Verfahrenshelfer im betreffenden Kalenderjahr Verfahrenshilfeleistungen in einem Ausmaß knapp unter dem "Schwellenwert" erbringt und dann im Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres wiederum bis zu zehn Verhandlungstage tätig werden muss, ohne dass er dafür Anspruch auf Sondervergütung hätte. Dagegen hätte ein vom Zeitaufwand ebenso belasteter Verfahrenshelfer, dessen Verhandlungstätigkeit aber erst im Jänner beginnt, Anspruch auf Sondervergütung bereits ab dem elften Verhandlungstag, ein Ergebnis, das unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten kaum haltbar wäre. Gleiches würde für ein – nach der gesetzlichen Formulierung gleichfalls denkbares Auslegungsergebnis gelten, nach dem der Beginn der Jahresfrist mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Verfahrenshelfer anzusetzen ist. In ständiger Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern wurde und wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Jahresfrist nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO insofern stets der Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung herangezogen. Auch (soweit ersichtlich) sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen sich dieser mit der Bestimmung des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO zu beschäftigen hatte, lag dieses Verständnis zugrunde. Eine Notwendigkeit für eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieses Punkts wurde daher bislang nicht gesehen. Eine solche macht nunmehr die vom VwGH in seinem Beschluss vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013-4, getroffene Aussage, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird, aber doch notwendig. Entsprechend der bisherigen Sichtweise wird mit dem Vorschlag daher klargestellt, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle“ nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt.

Zu Z 44 (§ 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO) Mit der vorgeschlagen Änderung soll – um eine in der Praxis hervorgekommene Unklarheit auszuräumen – klargestellt werden, dass die Anrechnungsregel „ist … gleichzuhalten“ in § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auch dann (über Antrag des Rechtsanwalts) zum Tragen kommt, wenn das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO eine Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel beschließt.“

V) maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff „angemessene Vergütung“ im § 16 Abs. 4 RAO dahingehend auszulegen, dass unter einer „angemessenen Vergütung“ nicht exakt die Vergütung zu verstehen ist, die Rechtsanwälten nach den Tarifordnungen (im Strafverfahren nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien [AHK] der Österreichischen Rechtsanwaltskammer) zusteht.

Diese Auslegung wurde in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs näher konkretisiert:

In dem zu einer Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für den mit einer Rechtsmittelausführung verbundenen Aufwand ergangenen Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 18.5.2010, 2009/06/0263, gelangte der Verwaltungsgerichthof zum Auslegungsergebnis, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO nicht bloß dann zur Anwendung gelange, wenn im konkreten Verhandlungsjahr die Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO noch nicht eingetreten sei. Vielmehr sei in einer Konstellation, in welcher in einem Verhandlungsjahr sowohl die einen Vergütungsanspruch erst auslösende Erreichung der Sondervergütungsschwelle von 10 Verhandlungstagen bzw. 50 Verhandlungsstunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO als auch die einen Vergütungsanspruch erst auslösende Sondervergütungsschwelle einer Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von jedenfalls fünf Wochen i.S.d. § 16 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. erster Satz RAO eingetreten sei, bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs der Umstand der Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist entsprechend zu berücksichtigen, sodass in diesem Fall die bloße Entgeltung der Rechtsmittelausführung mit den Honoraransätzen der AHK nicht ausreichend sei.

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Zl. Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, und vom 13.11.2019, Zl. Ra 2019/03/0014, unter Hinweis auf die Vorjudikatur aus, dass der Anspruch nach einer angemessenen Vergütung entsprechend § 16 Abs. 4 RAO bedeute, dass die bis zum Erreichen des gesetzlichen Erheblichkeitsschwellenwertes erbrachten Leistungen vergütungsfrei seien und erst die nachher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Damit sei es verfehlt, auch die Leistungen, die vor Erreichen des Sondervergütungsschwellenwertes erbracht worden sind, zusätzlich zu vergüten.

Auch stellte der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen1 klar, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO nicht über die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ hinaus zur Anwendung gelangt, sodass bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für ein Rechtsmittel diese nicht zum Tragen kommt. Zudem wurde in diesen Entscheidungen auch hervorgehoben, dass die Höhe der Entlohnung auf geeignete Weise, wie etwa durch die Zuerkennung eines angemessenen Zuschlags nach § 4 AKH, vorzunehmen ist.

Im Erkenntnis vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, wurde wiederum klargestellt, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zugrunde liegt, wobei das jeweilige Kalenderjahr maßgeblich ist, und dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AHK ein Zuschlag i.S.d. § 4 AHK zuzusprechen ist. Demgegenüber erblickte der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen nicht das Kalenderjahr, sondern das Verhandlungsjahr als maßgeblich für die Ermittlung des jeweils antragsgegenständlichen Beobachtungszeitraums2.

In seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Ra 2017/03/2018, 13.11.2019, Ra 2019/03/0014, legte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere die gegenständlich angefochtene Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ aus. Demnach sei keine Vergütung für all die Leistungen zuzuerkennen, welche bis zum Erreichen der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 1 erster Satz RO erbracht wurden.

VI) Bedenken:

Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO wird vom antragstellenden Gericht aus nachfolgenden Gründen als verfassungswidrig eingestuft:

VI.1) Bedenken in Hinblick auf Art. 7 B-VG:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus dem durch Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch eine Bindung des Gesetzgebers. Diese beinhaltet insbesondere auch das Gebot, einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte. Ungleiches darf also nicht unsachlicher Weise gleich behandelt werden. Weiters setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen.3

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt aus Art. 7 B-VG Vorgaben im Hinblick auf die Frage der individuellen Vergütung von Leistungen von Rechtsanwälten, zu welchen diese von Gesetzes wegen verpflichtet sind, entwickelt.

Demnach ist eine angemessene Vergütung von Leistungen eines Rechtsanwalts, zu welchen dieser von Gesetzes wegen verpflichtet ist, dann geboten, wenn diese von Gesetzes wegen zu erbringenden Leistungen ein Ausmaß ausmachen, welche zu einer weit überdurchschnittlichen und aus der Sicht einer freiberuflichen Tätigkeit unzumutbaren (mitunter denkmöglich sogar existenzbedrohenden) Belastung des Rechtsanwalts führen. Solche Verpflichtungen stellen generell keine von einem Rechtsanwalt hinzunehmende Härtefälle dar.4

Zudem stellte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO und die dazu ergangenen Materialien klar, dass durch diese Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers deutlich werde, dass sowohl die in einem Verhandlungsjahr angefallene Verhandlungszeit als auch der mit der Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Aufwand Maßstäbe für die Beurteilung des zu vergütenden Verfahrensaufwands eines Verfahrenshelfers sind. Auch folgte der Verfassungsgerichtshof der Ausführung in den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2007, wonach die durch den § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO erfolgte Berücksichtigung des Aufwands einer Rechtsmittelausführung, im Hinblick auf welche von Gericht eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung gewährt worden ist, deshalb erfolgt, da in diesem Fall (in Entsprechung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 15.786/2000) davon auszugehen ist, dass „mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelfschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.“ Sichtlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Ausführung in der bezughabenden Regierungsvorlage, dass „hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen „Monsterverfahren“, in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, es auch angemessen (scheint), auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO besonders Bedacht zu nehmen.“

Nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts führt die aktuelle Regelung des § 16 Abs. 4 RAO insbesondere bei Beachtung der obausgeführten Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zur Gebotenheit der Vergütung von Rechtsanwaltsleistungen, zu welchen dieser von Gesetzes wegen verpflichtet ist, weiterhin zu einer unsachlichen gesetzlichen Differenzierung von bei Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungsintention sachlich gleichgelagerten Sachverhalten.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO sieht nämlich im Fall wie dem gegenständlichen infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ überhaupt keinen Vergütungsanspruch vor, wenn einer Rechtsmittelausfertigung, welche im Hinblick auf den Leistungsaufwand im Sinne der Vorgabe des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO einer Abhaltung von mehr als 50 Verhandlungsstunden gleichwertig ist, keine das im § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erfüllende Ausmaß erfüllende mündlichen Verhandlungen vorangegangen sind.

Bei Zugrundelegung des klaren Wortsinns der Formulierung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ im § 16 Abs. 4 RAO sind nämlich nur jeweils eigenständig verrechenbare Leistungen vergütbar, und da auch nur die eigenständigen Leistungen, welche nach Erbringung der Leistungen i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO (10 Verhandlungstage bzw. 50 Verhandlungsstunden) oder nach Erbringung der diesen Leistungen gleichwertigen Leistung i.S.d. § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO (Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von mindestens fünf Wochen) gesetzt werden.

Es ist daher auch nicht möglich, im Hinblick auf eine konkret erbrachte Leistung einen Vergütungsanspruch als angemessen einzustufen, welcher nur einen Teil des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands entgilt.

Wenn man daher der aktuellen Rechtslage in der Auslegung des antragstellenden Gerichts folgt, vermag daher der im Falle der Ausführung eines Rechtsmittels, im Hinblick auf welches eine Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von mehr als fünf Wochen bewilligt wurde, der mit dieser Rechtsmittelausfertigung verbundene Aufwand nicht dahingehend gesplittet werden, dass nur ein Teil des mit dieser Rechtsmittelausfertigung verbundenen Aufwands, nämlich der überdurchschnittliche Aufwand, welcher durch die Zuerkennung einer die Dauer von fünf Wochen übersteigenden Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung als erwiesen anzusehen ist, einer angemessenen Vergütung zugeführt wird.

Zudem normiert diese Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ insbesondere bei Zugrundelegung der zu dieser ergangenen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs5, dass all die Leistungen, welche bis zum Erreichen der der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 1 erster Satz RO erbracht wurden, nicht zu vergüten sind. Diese Sondervergütungsschwelle wurde nun aber im gegenständlichen Verfahren exakt am 11.12.2022 mit der Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde und der damit verbundenen „Lukrierung“ der gerichtlichen Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von 10 Monaten erreicht. Nach diesem Zeitpunkt wurde im Verhandlungsjahr keine Leistung mehr erbracht, insbesondere auch nicht die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde samt Strafberufung, welche ja erst die Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 1 erster Satz RAO auslösten, und damit nicht nach dieser Auslösung eingebracht wurden.

Zum allfälligen Einwand, dass § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auch dahingehend gelesen werden könnte, dass die Schwellenwertgrenze des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO nicht erst die Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde, sondern bereits mit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, mit welchem die Rechtsmittelausführungsfristverlängerung zuerkannt wird, oder mit dem Ablauf der Frist von 9 Wochen (gesetzliche Ausfertigungsfrist von 4 Wochen plus Fünfwochenfrist gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz RAO) erfolgt, ist Nachfolgendes auszuführen:

Dieser Auslegung kann jedenfalls bei Zugrundelegung einer systematischen und teleologischen Interpretation des § 16 Abs. 4 RAO nicht gefolgt zu werden:

  1. Erstens würde diese Auslegung zu einer unlösbaren Konstellation führen, wenn, wie es im gegenständlichen Verfahren bereits im Falle der Nichtigkeitsbeschwerdeneinbringung erst einen Tag später der Fall gewesen wäre, der Zeitpunkt der Überwindung der Erheblichkeitsschwelle (daher entweder der Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsbeschlusses oder der Zeitpunkt des Ablaufs von 9 Wochen nach dieser Zustellung) in einem anderen Verhandlungsjahr (nennen wir es das erste Verhandlungsjahr) zugestellt worden wäre, als sodann tatsächlich die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt (daher dem Gericht übermittelt) worden wäre.

In diesem Fall würde der Zeitpunkt der Überwindung der Erheblichkeitsschwelle im ersten Verhandlungsjahr 1 liegen, und damit nur für dieses erste Verhandlungsjahr eine Entschädigung von in diesem Verhandlungsjahr tatsächlich angefallenen Leistungen ermöglichen, während diesfalls die Nichtigkeitsbeschwerde aber erst im zweiten Verhandlungsjahr ausgeführt worden wäre, wobei eben in diesem zweite Verhandlungsjahr die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten worden ist, womit aber auch eine Entschädigung für den mit den Rechtsmitteln verbundenen Aufwand nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unzulässig wäre.

Diesfalls wäre daher im ersten Verhandlungsjahr die Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erreicht worden, doch wäre in diesem ersten Verhandlungsjahr keinerlei honorierbare Leistung erbracht worden. Dagegen wäre in diesem Fall die Nichtigkeitsbeschwerde im zweiten Verhandlungsjahr ausgeführt worden, wobei aber in diesem Verhandlungsjahr keine Leistung i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erbracht worden wäre, womit in diesem Verhandlungsjahr aber auch nicht die Sondervergütungsschwelle erreicht worden wäre. Damit wäre bei dieser Konstellation trotz bzw. eigentlich wegen des Zuspruchs einer Rechtsmittelausführungsfristverlängerung der exorbitante Aufwand, welcher mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden war, gar nicht gemäß § 16 Abs. 4 RAO vergütbar.

  1. Zweitens hätte diese Auslegung zur Konsequenz, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO und der Zeitpunkt der Erbringung der honorierbaren Leistungen auseinander fallen, mit einer weiteren vom Gesetzgeber wohl nicht erwünschten Konsequenz. Diesfalls würde nämlich keine vom Rechtsanwalt erbrachte Leistung, sondern die Zustellung eines Gerichtsbeschluss die Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO auslösen. Erst nach dieser Auslösung würde die Nichtigkeitsbeschwerde erbracht. Bei Zugrundelegung der gegenständlich angefochtenen Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ wäre daher die gesamte Nichtigkeitsbeschwerde als eine solche erst nach der Auslösung der Sondervergütungsschwelle erbrachte Leistung einzustufen. Damit wäre bei der Ermittlung des mit der Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden Aufwands nicht der Aufwand, welcher gemäß § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO dem Sondervergütungstatbestand des § 16 Abs. 10 erster Satz RAO gleichwertig ist, daher der Teilzeitraum von 5 Wochen der mit Beschluss zuerkannten Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist, in Abzug zu bringen. In diesem Falle wäre daher bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung der (abzugsfreie) Gesamtaufwand, welcher mit der konkreten Nichtigkeitsbeschwerde (samt Schuldberufung) verbunden war, zugrunde zu legen.

  2. Drittens würde bei Zugrundelegung der Annahme, dass die Erheblichkeitsschwelle bereits ohne jegliche Leistungserbringung übersprungen wird, die Annahme, dass diese Erheblichkeitsschwelle dann nochmals bei der tatsächlichen Leistungserbringung auf eine ganz andere Weise schlagend würde, nämlich in der Konsequenz der Verringerung des Entschädigungsanspruchs entsprechend des Aufwands für 50 Verhandlungsstunden, noch zusätzlich dem klaren Wortlaut widersprechen und zudem contra legem eine völlig divergente Berücksichtigung des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle und der für dieses Erreichen erforderlichen Voraussetzung bewirken. Vielmehr wäre es konsistent, dass bei der Annahme, dass für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle keinerlei Leistung gefordert ist, auch zu folgern wäre, dass das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (entgegen zum Falle der Erreichung der Erheblichkeitsschwelle aufgrund der Absolvierung von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden6) keine Kürzung der für den Gesamtaufwand der Rechtsmittelausführungen zu veranschlagenden Entschädigung um ein dem Aufwand von 50 Verhandlungsstunden entsprechendes Aufwandsäquivalent erlaubt. Diese unterschiedliche Differenzierung der Beachtlichkeit der Erheblichkeitsschwelle bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruchs wäre nun aber als unsachlich und damit als ein Verstoß gegen die Vorgabe des Art. 7 B-VG einstufen.

  3. Ebenso willkürlich wäre es bei dieser Auslegung,

a) dass der zufällige Zeitpunkt der Zustellung des Fristverlängerungsbeschlusses maßgeblich ist und

b) dass der Umstand, dass das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle ohne jegliche adäquate honorarrechtlich entgeltbare Leistung eintritt,

dazu führt, dass abhängig von der Zufälligkeit der Setzung einer bestimmten Vertretungshandlung (wie etwa die Einbringung eines Individualantrags beim Verfassungsgerichtshof) diese Vertretungshandlung bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen ist, oder eben infolge Setzung vor diesem Eintritt der Erheblichkeitsschwelle nicht zu berücksichtigen ist.

  1. Inkonsistent ist bei dieser Auslegung auch die bei dieser Auslegung schlüssige Folgerung, dass für die Ermittlung der Entschädigungshöhe der Zeitraum zwischen der Erreichung der Erheblichkeitsschwelle und der Zeitraum der Rechtsmitteleinbringung mitmaßgeblich ist, sodass die nicht volle Ausschöpfung der Fristverlängerung (wie dies gegenständlich der Fall ist) zu einer verhältnismäßigen Entschädigungskürzung führen würde.

  2. Ebenso unsachlich wäre bei dieser Auslegung der Fall zu beurteilen, wenn die Rechtsmittel bereits vor dem Ablauf von 9 Wochen nach Zustellung des Fristverlängerungsbeschlusses ausgeführt würden. Diesfalls würde die Rechtsmittelausführung vor dem Zeitpunkt des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle liegen, sodass dies zu einer Abweisung des Entschädigungsantrags führen würde.

Wenn man daher der aktuellen Rechtslage in der Auslegung des antragstellenden Gerichts folgt, vermag daher der Aufwand für eine Nichtigkeitsbeschwerde, durch welche erst die Sondervergütungsschwelle i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO ausgelöst wird, keinesfalls vergütet werden; wird doch dieses Rechtsmittel nicht erst nach dem Zeitpunkt der Auslösung dieser Sondervergütungsschwelle eingebracht (ist dieses daher keine „darüber hinausgehende Leistung“).

Diese Konstellation liegt im gegenständlichen Verfahren vor:

Im gegenständlichen Fall wurde im Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) nur eine einzige Leistung, nämlich ein Rechtsmittelschriftsatz, mit welchem sowohl eine Nichtigkeitsbeschwerde als auch eine Berufung eingebracht werden, erbracht. Nur diese Honorierung dieser Leistung i.S.d. Vorgaben des § 16 Abs. 4 RAO wurde vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt.

Damit kann jedenfalls im Hinblick auf die klare Formulierung der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ diese einzige Leistung bestenfalls die Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erfüllen, nämlich dass diese Leistung einer Wertigkeit entspricht, welche zumindest gleichwertig einer Leistungserbringung im Ausmaß von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ist.

Diese Voraussetzung wurde durch den gegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz bei Zugrundelegung der Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer für die Ausführung dieses Rechtsmittelschriftsatzes durch das Landesgericht eine Fristverlängerung von 10 Monaten gewährt worden ist.

Wie zuvor ausgeführt entspricht dieser Fristverlängerungszeitraum bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO de, Aufwand für 380 Verhandlungsstunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO.

Mit dieser Rechtsmittelschriftsatzausführung wurde daher eine Leistung erbracht, mit welcher der Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO entsprochen wurde, wenn auch in einer diese Vorgabe massiven Weise, nämlich in einem um das 8,6 fache überschießende Ausmaß.

Somit wird durch diese Leitung der Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde samt Strafberufung lediglich bewirkt, dass durch diese in Entsprechung der Umrechnungsformel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO die Hürde der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO genommen wurde.

Wenn schon das Aufwandsausmaß, welches durch eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von fünf Wochen dokumentiert ist, als exorbitant und einem Rechtsanwalt gerade noch zumutbar einzustufen ist, wie sehr muss ein Aufwandsausausmaß, das das 8,6 fache dieses bereits als exorbitant eingestuften Ausmaßes darstellt, eine entsprechende Vergütung von Verfassungs wegen gebieten ?

Wenn daher aber bereits eine Nichtigkeitsbeschwerdeausführung im Hinblick auf welche eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung lediglich im Ausmaß von 5 Wochen eingeräumt wurde, bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO die Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO (Aufwand von 50 Verhandlungsstunden) erfüllt, erscheint es bei Zugrundelegung der oa. verfassungsgerichtlichen Judikatur unbedingt geboten, dass eine Rechtsmitteleinbringung, welche mit deutlich mehr Aufwand verbunden ist, wie etwa gegenständlich mit dem 8,6 fachen Aufwand verbunden ist, auch in einer angemessenen Weise vergütet werden muss.

Es erscheint daher von Verfassungs wegen geboten, dass für eine Nichtigkeitsbeschwerde, für welche eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von mehr als fünf Wochen bzw. im gegenständlichen Fall sogar von 10 Monaten zuerkannt wurde, jedenfalls im Hinblick auf den mit der die Fristverlängerung von 5 Wochen überschreitenden Fristverlängerung als erwiesen anzusehenden exorbitanten Aufwand eine angemessene Vergütung zu erfolgen hat.

Bei solch einer Konstellation ist es daher geboten, dass bei der Ermittlung des angemessenen Vergütungsanspruchs i.S.d. § 16 Abs. 4 RAO dieser über nachweislich einem Verhandlungsaufwand von 50 Stunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz i.S.d. zweiter Satz RAO übersteigende Mehraufwand berücksichtigt wird.

Dies entspricht auch dem Regelungskonzept des § 16 Abs. 4 RAO, wonach der Gesetzgeber

  • erstens bei der Bewertung des mit einer Rechtsmittelausfertigung verbundenen Aufwands auf das Ausmaß einer gerichtlich zuerkannten Rechtsmitteleinbringungsfristerstreckung abstellt, und

  • zweitens klar stellt, dass eine Rechtsmittelfristerstreckung von 5 Wochen die Vorgabe von 50 Verhandlungsstunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erfüllt, sodass ein darüber liegender Aufwand angemessen zu vergüten ist.

Bei diesem Regelungskonzept sollte der Umstand, dass der mit der Rechtsmittelausfertigung verbundene Aufwand bei Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO das Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden übersteigt, nicht anders geregelt werden, als die Honorierung des Aufwands, die gebührt, wenn in einem Jahr der tatsächliche Verhandlungsaufwand das Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden (oder 10 Verhandlungstage) übersteigt.

Wenn nun aber schon der Gesetzgeber an das Ausmaß einer gerichtlich zugesprochenen Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung anknüpft, muss es als völlig unsachlich erscheinen, dass das Ausmaß der über eine fünfwöchige Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung hinausgehenden Rechtsmittelausführungsfristverlängerung im Falle, dass im Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) keine mündliche Verhandlung statt gefunden hat, keinerlei Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch zur Folge hat.

Nach der obdargestellten aktuellen Rechtslage gebührt dem Rechtsanwalt gemäß § 16 Abs. 4 RAO im Fall, dass in einem Verhandlungsjahr in einem Verfahren mehr als 50 Verhandlungsstunden (bzw. 10 Verhandlungstage) durchgeführt wurden, eine angemessene Vergütung für die durchgeführten Verhandlungsstunden (Verhandlungstage), die über der Verhandlungsstundenanzahl von 50 Verhandlungsstunden7 (der Verhandlungstagezahl von 10) liegen.8

Dagegen ist nach der obdargestellten aktuellen Rechtslage infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ im Falle, dass in einem Verhandlungsjahr keine Verhandlungsstunden durchgeführt wurden, sehr wohl aber ein Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt wurde, der mit der Rechtsmittelausführung verbundene Aufwand auch dann in keiner Weise zu vergüten, wenn dieser Aufwand entsprechend der Umrechnung gemäß § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO einem Verhandlungsaufwand von mehr als 50 Verhandlungsstunden gleichzusetzen ist. Auch in solch einem Fall gebührt daher überhaupt kein Vergütungsanspruch.

Dies deshalb, da in diesem Fall durch diesen Rechtsmittelschriftsatz nur eine einzige Leistung, durch welche alleinig die Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO genommen wird, erbracht wird.

Durch diesen Rechtsmittelschriftsatz wird daher lediglich die Voraussetzung des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO für die Vergütung von weiteren Leistungen, welche nach dieser Leistung erbracht werden (arg. „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“), erfüllt. Dieser Rechtsmittelschriftsatz ist eine einzige Leistung welche mit der Erbringung erfüllt wird; sodass dieser Rechtsmittelschriftsatz keine Leistung ist, welche nach dieser Leistung dieses Rechtsmittelschriftsatzes erbracht wird.

Im Falle einer solchen Rechtsmittelausführung werden erst nach dieser Rechtsmittelausführung erbrachte Leistungen angemessen vergütet. Damit bleibt der Umstand, dass dieser Rechtsmittelausführung einem Aufwand von mehr als 50 Verhandlungsstunden entspricht, bei der Bemessung einer Vergütung unberücksichtigt.

Zu bemerken ist, dass es sich noch dazu bei solch einer Konstellation geradezu um eine typische Anwendungskonstellation des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO handelt, zumal eine Rechtsmittelausfertigung stets nach Abschluss aller Verhandlungen des Hauptverfahrens erfolgen kann, und gerade der Umstand der Verlängerung der Rechtsmittelausfertigungsfrist es mehr als wahrscheinlich macht, dass die Rechtsmittelausfertigung nicht in dem Verhandlungsjahr erfolgt, in welchem die letzte mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.

Der Aufwand, welcher über dem Aufwand liegt, dem 50 Verhandlungsstunden entsprechen (daher die Wochen der Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung, welche die Fristverlängerung von 5 Wochen übersteigen), wird daher bei der (alleinigen) Leistung einer Rechtsmittelausfertigung nach der aktuellen Gesetzeslage nicht honoriert.

Gegenteilig ist dagegen – wie zuvor ausgeführt - die Vergütungslage, wenn in einem Verhandlungsjahr mehr als 50 Verhandlungsstunden bzw. mehr als 10 Verhandlungstage absolviert wurden. Diesfalls werden die Verhandlungsleistungen, welche über diese Vorgabe hinaus erbracht werden, gemäß § 16 Abs. 4 RAO angemessenen vergütet, und zwar deshalb, weil es sich bei der Verhandlung, welche nach der Erfüllung dieser Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO durchgeführt wird, um eine weitere eigenständige Leistung i.S.d. Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ handelt.

Es werden daher nach der aktuellen Gesetzeslage Aufwände, welche laut dem Gesetz gleichwertig sind, unterschiedlich behandelt:

Wenn diese Aufwände sich nämlich aus tatsächlichen Verhandlungsstunden ergeben, erfolgt eine Vergütung. Wenn diese Aufwände dagegen sich aus einer Rechtsmittelausführung ergeben, gebührt keinerlei Vergütung.

Damit werden zwei nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwertige Sachverhalte (bzw. Aufwände) unterschiedlich geregelt.

Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, und führt zudem genau zu der prekären Lage, welche bei Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen Judikatur eine dem Art. 7 B-VG widersprechende unsachliche Überbelastung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts darstellt.

Diese Ungleichbehandlung würde nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts nicht erfolgen, würde die Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ aufgehoben.

Durch diese Wendung wird nämlich erstens die aus der Verfassung zu fordernde Vorgabe der Teilvergütung des mit der Rechtsmittelschriftsatzausfertigung verbundenen Aufwands unterbunden. Dies deshalb, da ja eine Rechtsmittelausfertigung nur eine einzige Leistung ist, und sohin in einem Verfahren, in welchem während eines Verhandlungsjahres keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ein Vergütungsanspruch im Falle einer Fristverlängerung von zumindest 5 Wochen nur im Hinblick auf allfällige nach dieser Rechtsmitteleinbringung erbrachte weitere Leistungen entsteht.

Zudem wird durch diese Wendung auch bewirkt, dass die Rechtsmittelausführung auch deshalb nicht vergütbar ist, zumal diese nicht zu einem dem Zeitpunkt erbracht wird, welcher nach dem Zeitpunkt liegt, zu welchem (mit dieser Rechtsmittelausführung) die Hürde der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO genommen wird.

Diese Konsequenz würde daher nicht eintreten, wenn die Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ aufgehoben würde, und damit die Rechtsanwaltskammer bzw. die Gerichte in die Lage versetzt werden, eine Judikatur zu entwickeln, in welchem monetären Ausmaß eine solche Überschreitung der Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von 5 Wochen zu einem als angemessen einzustufenden Vergütungsanspruch führt.

V.2) Bedenken in Hinblick auf Art. 6 StGG:

Gegenstand der Erwerbsfreiheit ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, also jede Art, Vermögen zu erwerben (mwN Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 Rz 886). Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG (siehe beispielsweise VfSlg. 10.179/1984; 12.921/1991; 15.038/1997; 15.700/1999; 16.734/2002; 19.033/2010) ist der Gesetzgeber auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes ermächtigt, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen zu erlassen: Dem Gesetzgeber ist es nach dieser Judikatur (z.B. VfSlg. 3968/1961; 4011/1961; 5871/1968; 9233/1981) gestattet, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten sind (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes und die sonstigen Vorschriften der Bundesverfassung nicht verletzt.

Eine gesetzliche Regelung, die die durch Art. 6 StGG gewährte Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z.B. VfSlg. 10.179/1984, 10.386/1985, 10.718/1985, 10.932/1986, 11.276/1987, 11.483/1987, 11.494/1987, 11.503/1987, 11.625/1988, 11.749/1988, 11.853/1988, 12.094/1989, 12.481/1990, 12.578/1990, 12.677/1991, 13.704/1994, 16.324/2001; 16.927/2003).

Auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen, und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelungen der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als bei Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (vgl. VfSlg. 11.558/1987 mwH, 11.853/1988, 12.379/1990, 12.481/1990, 13.704/1994, 16.324/2001; 16.927/2003).

Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. z.B. VfSlg. 10.179/1984, 10.386/1985, 10.932/1986, 11.276/1987, 11.483/1987, 11.494/1987, 11.503/1987, 11.749/1988).

Die Nichthonorierung der Ausführung eines derart aufwändigen Rechtsmittelschriftsatzes, für welchen vom Gericht sogar ein Ausfertigungszeitraum von 10 Monaten und 4 Wochen, daher ein Zeitraum von fast einem Jahr veranschlagt wird, ist nahezu in jedem Fall existenzbedrohend und bewirkt faktische eine Unterbindung der entgeltlichen Ausübung der gesetzlich zulässigen und den Lebensunterhalt ermöglichenden Erwerbstätigkeit.

Durch die gesetzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, unentgeltlich fast ein Jahr für die Abfassung eines Rechtsmittelschriftsatzes aufwenden zu müssen, ist dem Beschwerdeführer in diesem Umfang rechtlich wie auch faktisch die Möglichkeit zur Ausübung seines Berufs genommen. Es handelt sich damit somit nicht bloß um eine Beschränkung seiner Erwerbsausübung, sondern um eine (faktische und rechtliche) Unterbindung dieser Gewerbeausübung.

Dass es sich bei dieser Konstellation um keinen Härtefall handelt, ist schon aus der oa. Klarstellung der Verfassungsgerichtshofs zur Frage der gesetzlichen Normierung unentgeltlicher Rechtsanwaltsleistungen in einem exorbitanten Ausmaß anzunehmen.

VII) Begründung des Anfechtungsumfangs:

Wie zuvor dargestellt, führt nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts die aktuelle Regelung des § 16 Abs. 4 RAO zu einer unsachlichen und im Hinblick auf die Garantie der Ewerbsausübungsfreiheit bedenklichen Konsequenz:

Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO sieht nämlich im Fall wie dem gegenständlichen infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ überhaupt keinen Vergütungsanspruch vor.

Aus diesem Grunde wurde die Aufhebung dieser Wendung im Primärantrag begehrt.

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die durch diesen Gesetzesprüfungsantrag gebrachten Bedenken der Verfassungswidrigkeit nicht bereits durch die Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile erreicht zu werden vermag, bzw. im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof annimmt, dass die bloße Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile dem Gesetzes einen grundlegend veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnnbaren Regelungsgehalt geben würde9, wurde auch der gegenständliche Eventualantrag, mit welchem diesfalls die gesamte Aufhebung des § 16 Abs. 4 RAO beantragt wird, gestellt.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bei einem Gesetzesprüfungsantrag auch alle Bestimmungen, welche in einem untrennbaren Zusammenhang zur als verfassungswidrig eingestuften Bestimmung, deren Aufhebung beantragt wird, stehen, mitanzufechten sind.10 In Beachtung dieser Vorgabe werden im Eventualantrag daher auch alle Bestimmungsteile in anderen Paragraphen oder Absätzen, welche auf § 16 Abs. 4 RAO verweisen, mitangefochten, daher

  1. die Wortfolge „, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht“ im § 16 Abs. 3 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990, und

  2. die Wortfolge „und 4“ im § 16 Abs. 5 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997

Wenn nun aber der Verfassungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit die bloße Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile nicht ausreichend ist, und daher der Antrag zu eng gefasst ist11, sodass vielmehr die Aufhebung des gesamten Absatz 4 des § 16 RAO geboten ist, würde bei gleichzeitiger Beibehaltung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990, diese Verfassungswidrigkeit nur noch verschärft werden. Diesfalls wäre es nämlich dem Rechtsanwalt untersagt, den durch die Streichung des § 16 Abs. 4 RAO bewirkten Vergütungsausfall dadurch zu kompensieren, dass er vom vertretenen Klienten eine Vergütung seiner Leistungen einfordert. Da dem Art. 140 B-VG nicht unterstellt werden kann, dass mit dessen Zielsetzung der Ermöglichung der Beseitigung einer verfassungswidrigen Norm die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage sogar noch in ihrer Verfassungswidrigkeit verschärft wird, war daher auch die Aufhebung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990 zu begehren.

Es wird daher die Stattgabe des gegenständlichen Primärantrags bzw. Eventualantrags beantragt.

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