LVwG W VGW-123/077/13026/2025

VGW-123/077/13026/2025Landesverwaltungsgericht09.10.2025

Regest

Vergabeverfahren, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, Nachprüfungsantrag, Feststellungsantrag, öffentliche Auftraggeberin, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-123/077/13026/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.123.077.13026.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung in den Losen 1, 2, 4, 5, 6, und 8 betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen an die Bestattung Wien GmbH" - Lose 1,2,4,5,6,8, der Bestattung Wien GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, den

BESCHLUSS

gefasst

I. Der Antrag vom 28.08.2025 auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18.08.2025, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung in den Losen 1, 2, 4, 5, 6 und 8 abgeschlossen werden soll, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Die A. GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) hat am 28.08.2025 den Antrag eingebracht, die Entscheidung der Bestattung Wien GmbH (im Folgenden: Antragsgegnerin) über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Beschaffungsprozess „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen an die Bestattung Wien GmbH) – Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8“ nichtig zu erklären. Zugleich hat die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Inhaltlich brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe Interesse am Abschluss der Rahmenvereinbarung in den obgenannten Losen, habe in die Teilnahme am Vergabeverfahren investiert und es drohe ihr der Verlust wichtiger Referenzaufträge.

Die Antragsgegnerin würde rechtlich unzutreffend davon ausgehen, dass sie keine öffentliche Auftraggeberin sei und dass die gegenständliche Ausschreibung nicht dem Vergaberecht unterliegen würde. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Angebotsbewertung sei nicht transparent und für die Antragstellerin nicht überprüfbar. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus auch nicht ausreichend offengelegt, wie sie zu den Ergebnissen ihrer Angebotsbewertung gekommen sei.

Die Antragsgegnerin hat zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 03.09.2025 repliziert und darin ausführlich dargelegt, warum sie der Ansicht sei, nicht öffentliche Auftraggeberin zu sein und mit der gegenständlichen Ausschreibung dem Vergaberecht nicht zu unterliegen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie nach der Angebotsbewertung die Rahmenvereinbarung „am 18.08.2025“ abgeschlossen und die Antragstellerin vom bereits erfolgten Abschluss der Rahmenvereinbarung informiert habe.

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Beschluss vom 09.09.2025, VGW-124/077/13027/2025, keine Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat auf die Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 03.09.2025 und vom 08.09.2025 mit Schriftsatz vom 19.09.2025 repliziert und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es sei lediglich die Rechtsfrage offen, ob der verfahrensgegenständliche Beschaffungsvorgang in den Geltungsbereich des BVergG falle. Aufgrund dieser verbleibenden Rechtsfrage ziehe die Antragstellerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück und bringe hierzu Folgendes vor:

Gemäß der Auslegung der europäischen Rechtsakte zum Vergabewesen sei eine Rahmenvereinbarung nicht anders als ein Auftrag zu behandeln und müsse daher einem effektiven Rechtsschutz unterliegen. Gemäß § 154 Abs. 4 BVergG dürfe eine Rahmenvereinbarung nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abgeschlossen werden. Ein Verstoß dagegen sei ex lege mit absoluter Nichtigkeit sanktioniert. Falle der Beschaffungsvorgang sohin in den Geltungsbereich des BVergG 2018, so folge daraus, dass der erfolgte Abschluss der Rahmenvereinbarung ex tunc nichtig sei und dies von Amts wegen aufgegriffen werden müsse.

Die abweisende Entscheidung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei damit begründet worden, dass der Auftrag bereits erteilt bzw. das Vergabeverfahren bereits abgeschlossen sei. Auch hier gelte, wenn der Beschaffungsvorgang dem BVergG 2018 unterliege, so wäre der Abschluss der Rahmenvereinbarung ex lege nichtig und sei ein Provisorialrechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu bejahen gewesen.

Aufgrund der bewiesenen Tatsache, dass der Auftrag unmittelbar und ohne Einhaltung der Stillhaltefrist erteilt worden sei, verbleibe vorrangig bloß die - allenfalls auf verfassungsrechtlicher Ebene - zu klärende Rechtsfrage, ob der Beschaffungsvorgang den Bestimmungen des BVergG unterliege. Zur Klärung dieser Rechtsfrage erscheine eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, zumal die Aufnahme von Personalbeweisen seitens der Antragstellerin zur Lösung der Rechtsfrage nicht beitragen könne. Die Antragsgegnerin habe eine mündliche Verhandlung ohnehin nicht für erforderlich erachtet und nicht beantragt. Für den Fall, dass der Beschaffungsvorgang in den Geltungsbereich des BVergG 2018 falle, sei das Vorbringen der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag anhand des vorgelegten Vergabeaktes zu prüfen. Auch hierzu erachte die Antragstellerin die Aufnahme von Personalbeweisen für nicht erforderlich und sei das Vorbringen anhand der Aktenlage entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit zu beurteilen.

Zur Anwendbarkeit des BVergG 2018 werde vorgebracht, bei der Antragsgegnerin handle es sich um ein Unternehmen, das im Alleineigentum einer öffentlichen Auftraggeberin stehe und als Konzernunternehmen weisungsgebunden sei. Die Antragsgegnerin unterliege der Kontrolle des Stadtrechnungshofs. Sie bediene sich im Zuge des Beschaffungsvorganges der Konzernstruktur, indem die Wien Energie GmbH als ausschreibende Stelle fungiere. Dies sei ein tragendes Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin lediglich als Teil der Konzerngruppe agiere und nicht als selbständiges Rechtssubjekt am Wettbewerbsmarkt gewerblich tätig sei.

Die Antragsgegnerin stelle sich als bloßer Teil eines zweifelsfrei dem BVergG 2018 unterliegenden Konzerns dar.

Die Antragsgegnerin verweise hinsichtlich der Ausnahme vom Geltungsbereich des BVergG 2018 erkennbar lediglich auf den Umstand, dass es auf sie nicht zuträfe, dass sie eine „Aufgabe nicht gewerblicher Art“ erfülle. Bei der Prüfung dieses Kriteriums käme es nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ausübe.

Wie die Antragstellerin bereits ausgeführt habe, verfüge die Antragsgegnerin als Konzernunternehmen ganz offensichtlich über ein vorteilhaftes Unternehmensnetzwerk, welches die Bedeutung der Marktbegleiter in den Hintergrund schiebe. Ein marktwirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis zwischen gewerblich tätigen Unternehmen sei daher nicht gegeben. Dies sei auch darin zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin innerhalb der Konzernstruktur an einem seit 01.07.2010 bestehenden Cash Pooling beteilige (Jahresabschlussbericht der Antragsgegnerin). Dies führe zu einer Liquiditätssteigerung und Zinsoptimierung innerhalb des Konzerns, da hiermit Überschüsse aus Konzernunternehmen an andere defizitäre Konzernunternehmen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen umgeleitet würden. Die Antragsgegnerin verfüge somit nachweislich über vorteilhafte Konzernbeziehungen und Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs-/Absatz- und Finanzmärkten gemäß § 4 Abs. 1 KartG, welche den wenigen Marktbegleitern verschlossen blieben.

Weiters erbringe die Wiener Stadtwerke GmbH als Konzernleistung unter anderem die Energieversorgung, die Gehalts- und Pensionsverrechnung, PR-Aktivitäten, die Konzernrevision und ganz allgemein Schulungen für die Konzernunternehmen. Auch die direkte Muttergesellschaft, BF Wien – Bestattung und Friedhöfe GmbH, erbringe Leistungen für die Antragsgegnerin, wobei auch Verpflichtungen im Personalbereich (zum Beispiel Pensionen und Abfertigungen) dort abgewickelt und Rückstellungen dort gebildet würden. All dies verdeutliche, dass die Antragsgegnerin nicht - auch nur annähernd - auf wettbewerblicher Augenhöhe mit Marktbegleitern stehe. Die Antragsgegnerin verfüge kolportierter Weise über einen Marktanteil von 95 % bzw. entsprechend der veröffentlichten Aussage des Finanzstadtrats der Stadt Wien - nach einem Marktrückgang - über einen Anteil von 80 %. Zweifelsfrei übe die Antragsgegnerin eine marktbeherrschende Stellung aus, zumal der EuGH dies bereits bei einem Marktanteil von 50 % als vorliegend ansehe (EuGH 13.02.1979, Rs C-85/76 – Hoffman-La Roche). Zudem handle es sich im Bestattungswesen nicht um eine dynamische Branche, welche vorübergehend höhere Marktanteile rechtfertigen würde. Im Ergebnis verfüge die Antragsgegnerin seit jeher über eine marktbeherrschende Stellung, indem sie auf den Konzernverbund (Wiener Stadtwerke GmbH) zurückgreife. Die verfahrensgegenständlich zu erfüllende Aufgabe sei daher keine im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH - dem Wettbewerbsmarkt unterliegende - gewerbliche Tätigkeit. Der Beschaffungsvorganges liege daher für die Antragsgegnerin im persönlichen Geltungsbereich des BVergG.

Im Hinblick auf die erfolgte Zurückziehung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Antragstellerin und auf die Tatsache, dass die anderen Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatten sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für das Gericht nicht notwendig erschienen ist, wurde die zunächst für den 09.10.2025 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.

Die Antragstellerin hat ausdrücklich Akteneinsicht begehrt. Zu diesem Zweck wurde von der Antragsgegnerin eine um Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bereinigte Dokumentation des Vergabeakts angefordert und von der Antragsgegnerin am 25.09.2025 vorgelegt (oranger Ordner „Akteneinsicht für Antragstellerin“). Darüber hinaus wurde mit der Antragsgegnerin abgeklärt, ob der grüne Ordner betreffend die Beilagen zur Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 03.09.2025 hinsichtlich der darin dokumentierten konzerninternen Daten etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin enthält. Nach der erfolgten Vorlage bzw. Abklärung wurde von der Antragstellerin am 30.09.2025 Einsicht in die für die Einsicht durch die Antragstellerin vom Verwaltungsgericht freigegebene Dokumentation des Vergabeaktes (oranger Ordner) und in die für die Einsicht durch die Antragstellerin vom Verwaltungsgericht freigegebene Dokumentation betreffend die Frage der Auftraggebereigenschaft der Antragsgegnerin (grüner Ordner wie zitiert) genommen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 29.09.2025 auf die oben genannte Stellungnahme der Antragstellerin repliziert. Diese Replik wurde der Antragstellerin am 30.09.2025 zur Kenntnis übermittelt und in einem die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme binnen längstens einer Woche eingeräumt. Diese Stellungnahmefrist stand der Antragstellerin auch hinsichtlich der am gleichen Tag genommenen Akteneinsicht offen.

Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.10.2025 repliziert und im Wesentlichen vorgebracht, die Antragsgegnerin sei aus näher angeführten Gründen öffentliche Auftraggeberin, die Bewertungskommission sei aus näher angeführten Gründen nicht ausreichend qualifiziert gewesen und die Bewertung der Zuschlagskriterien 5 und 6 sei nicht überprüfbar.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Zu dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Vergabeverfahren:

Die Antragsgegnerin hat mit 17.02.2025 ein einstufiges Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Partner je Los für die Lieferung von Särgen ausgeschrieben. Die Ausschreibung war in 8 Lose gegliedert. Zuschlagskriterien waren der Preis sowie die Qualität, wobei mehrere Subkriterien zur Qualität bestanden.

In den Besonderen Bestimmungen der Ausschreibung ist unter A.2. Rechtliche Grundlagen festgehalten, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nicht nach den Sektorenbestimmungen des Bundesvergabegesetzes erfolge und ein einstufiges Verhandlungsverfahren geführt werde. Analoge Verweise auf Paragrafen des BVergG würden der leichteren Lesbarkeit und der Vermeidung von vollständigen Zitierungen aus dem BVergG dienen. Die Bestimmungen des WVRG 2020 würden nicht zur Anwendung gelangen.

Die Antragstellerin und weitere Bieter haben Angebote gelegt, wobei unter anderem die Antragstellerin in allen Losen angeboten hat.

Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vom Shortlisting Gebrauch gemacht und Angebote ausgeschieden. Die Antragstellerin ist unter anderem mit den antragsgegenständlichen Losen im Vergabeverfahren geblieben.

Die Antragsgegnerin hat eine Angebotsbewertung durchgeführt. Nach der erfolgten Punktebewertung sind die Angebote der Antragstellerin in allen antragsgegenständlichen Losen hinter dem jeweiligen Angebot der Bieterin B. (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) gereiht.

Der Antragstellerin wurden im Vergabeverfahren Informationen aus den von ihr erreichten Bewertungsergebnissen und den Bewertungsergebnissen der erstgereihten Bieterin mitgeteilt. Diese Informationen erwiesen sich als für die Antragstellerin ausreichend, um entnehmen zu können, dass die Angebote der mitbeteiligten Partei ein besseres Punkteergebnis erzielt haben als die Angebote der Antragstellerin. Darüber hinaus gehende Informationen, warum die Angebote der mitbeteiligten Partei besser bewertet worden sind als die Angebote der Antragstellerin, konnte die Antragstellerin diesen Informationen lediglich in ihr nicht ausreichend erscheinendem Ausmaß entnehmen. Das Bewertungsergebnis ist im Vergabeakt für jedes Los umfassend in jeweils einem Bewertungsbogen über die durchgeführte Jurybewertung dokumentiert.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin für das nicht antragsgegenständliche Los 7 am 14.08.2025 mitgeteilt, dass mit der Antragstellerin im Los 7 die Rahmenvereinbarung unter Zugrundelegung „dieses Abschlusses der Rahmenvereinbarung“, der Vergabeverhandlung mit Angabe des Verhandlungstages, der technischen und kaufmännischen Aufklärung mit Datumsangabe der Aufklärung, der Ausschreibungsunterlagen und des Angebotes der Antragstellerin abgeschlossen wird.

Ein inhaltlich entsprechender Abschluss der Rahmenvereinbarung für die antragsgegenständlichen Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8 erfolgte ebenfalls am 14.08.2025 mit der mitbeteiligten Partei.

Die Absagen an die nicht zum Zuge gekommenen Bieter erfolgten am 18.08.2025. Unter diesen Absagen befindet sich die Absage an die Antragstellerin vom 18.08.2025.

In dieser Absage wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot jeweils für die Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8 für den Zuschlag nicht infrage komme und daher eine Absage erteilt werden müsse. Informationen darüber, mit welchem Bieter in diesen Losen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde oder allenfalls abgeschlossen werden soll, enthält dieses Schreiben nicht.

Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Die Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Vergabeakt der Antragsgegnerin sowie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Person. Dabei haben sich die Feststellungen klar und eindeutig aus dem vorgelegten Akt und den vorgelegten Unterlagen ergeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit ausführlicher inhaltlicher Begründung ausdrücklich zurückgezogen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin Einsicht in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakt und in die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Person jeweils mit Ausnahme jener Aktenteile, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen, genommen und innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist kein Vorbringen erstattet, welches allenfalls geeignet gewesen wäre, die obigen Sachverhaltsfeststellungen inhaltlich zu erschüttern.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 (WVRG 2020) unterscheidet zwischen Nichtigerklärungsverfahren gemäß dem 2. Abschnitt (§§ 18 bis 24 WVRG 2020) und Feststellungsverfahren gemäß dem 4. Abschnitt (§§ 28 bis 33 WVRG 2020).

Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2020 können Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung des Vergabeverfahrens gestellt werden. Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind somit nur zulässig, solange das Vergabeverfahren noch anhängig ist, d. h., solange das Vergabeverfahren noch nicht durch Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung beendet ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 WVRG 2020 kann nach Abschluss des Vergabeverfahrens und somit insbesondere nach erfolgter Zuschlagserteilung unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit beantragt werden.

Die Antragstellerin hat ausschließlich einen Antrag gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2020 auf Nichtigerklärung einer behaupteten gesondert anfechtbaren Entscheidung („Zuschlagsentscheidung“) eingebracht sowie in Verbindung mit diesem Antrag einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Einen Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit gemäß § 28 WVRG Abs. 1 2020 hat die Antragstellerin nicht gestellt.

Gemäß § 2 Ziffer 15 lit. a sublit. jj BVergG 2018 sind bei der Rahmenvereinbarung unter anderem die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, sowie der erneute Aufruf zum Wettbewerb, das Ausscheiden eines Angebotes, die Widerrufsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung gesondert anfechtbare Entscheidungen.

Das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren ist in Lose gegliedert und hat für jedes Los den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer zum Gegenstand. Nach dem Abschluss der Rahmenvereinbarung sind daher ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb sowie die Legung von Angeboten, welche ausgeschieden werden könnten oder auf welche ein Zuschlag erteilt werden könnte, nicht mehr vorgesehen. Das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren ist daher mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung beendet.

Die Antragstellerin hat ausdrücklich beantragt, die angefochtene Entscheidung von 18.08.2025 wegen Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären.

Bei dem von der Antragstellerin angesprochenen Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.08.2025 handelt es sich um ein Absageschreiben an die Antragstellerin. Die Rahmenvereinbarung ist vier Tage vor diesem Absageschreiben mit Schreiben vom 14.08.2025 abgeschlossen worden.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren von Anfang an als Verfahren sui generis geführt, wobei die Antragsgegnerin Bestimmungen des BVergG 2018 lediglich mittels Verweisung teilweise und sinngemäß angewandt hat und mehrfach von Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des BVergG 2018 abgewichen ist. Eine offenkundige Abweichung besteht dabei darin, dass die Antragsgegnerin dem Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht eine gesondert anfechtbare Entscheidung darüber, mit welchem Unternehmer der Abschluss der Rahmenvereinbarung beabsichtigt ist, vorangeschaltet hat, sondern zuerst die Rahmenvereinbarung abgeschlossen und vier Tage später den Mitbewerbern eine Absage erteilt hat.

Wenn die Verfahrensparteien im Nachprüfungsverfahren teilweise den Ausdruck „Zuschlagsentscheidung“ gewählt haben, so kann damit nur die Entscheidung darüber gemeint sein, mit welchem Unternehmer der Abschluss der Rahmenvereinbarung beabsichtigt ist. Die Bezeichnungen „Zuschlagsentscheidung“ sowie „Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ sind somit synonym und sind etwaige Bezeichnungen als „Zuschlagsentscheidung“ rechtlich unschädlich.

Das von der Antragstellerin bekämpfte Absageschreiben der Antragsgegnerin lässt sich jedoch bereits von seinem Wortlaut her nicht als Entscheidung darüber, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, interpretieren. Darüber hinaus schließt die Tatsache, dass die Rahmenvereinbarung bereits vier Tage vor diesem Absageschreiben abgeschlossen worden ist, aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Absageschreiben um eine Entscheidung darüber handelt, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll.

Wenn die Antragstellerin ausführt, dass ein allfälliger Abschluss der Rahmenvereinbarung während der Stillhaltefrist absolut nichtig sei, so geht dieses Vorbringen bereits aus den folgenden zwei Gründen ins Leere:

Zum ersten setzt der Beginn der Stillhaltefrist voraus, dass überhaupt eine Entscheidung darüber, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vorliegt. Ein bloßes Absageschreiben an einen Bieter vermag den Lauf der Stillhaltefrist nicht auszulösen.

Zum anderen könnte eine allfällige Stillhaltefrist allenfalls mit dem Erlassen der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, zu laufen beginnen. Eine Rückwirkung der Stillhaltefrist auf zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Für die Antragstellerin besteht auch keine Lücke im Vergaberechtsschutz. Soweit die Antragstellerin der Rechtsansicht sein sollte, dass der Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die Antragsgegnerin vergaberechtswidrig sei, so stehen ihr diesbezüglich die Rechtsschutzmöglichkeiten des 4. Abschnitts des WVRG 2020 (§§ 28 bis 33 WVRG 2020) nach Maßgabe der dort festgelegten Voraussetzungen zur Verfügung. Es ist der Antragstellerin jedoch verwehrt, bei einer bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung mit nachträglich erfolgter Absage an die Antragstellerin die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit mittels Nichtigerklärungsantrag gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2020 geltend zu machen.

Zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach es nicht zuträfe, dass die Antragsgegnerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2018 „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art“ erfülle, weil die von ihr wahrgenommenen Aufgaben gewerblicher Art seien, genügt es, auszuführen, dass im Rahmen des von der Antragstellerin eingebrachten Antrags auf Nichtigerklärung der von ihr behaupteten gesondert anfechtbaren Entscheidung auf die inhaltliche Prüfung, ob die von der Antragsgegnerin wahrgenommenen Aufgaben gewerblicher Art oder nicht gewerblicher Art sind, nicht inhaltlich eingegangen werden kann. Eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung würde das allfällige Vorliegen eines zulässigen Feststellungsantrags gemäß den §§ 28 bis 33 WVRG 2020 voraussetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Pauschalgebühren beruht auf den §§ 14 und 15 WVRG 2020. Dabei war für die Höhe der Pauschalgebühren von einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Lieferauftrags im Oberschwellenbereich auszugehen, wobei das Nichtzutreffen der Vorstellung der Antragstellerin, dass sich das Vergabeverfahren im Stadium der Zuschlagsentscheidung befinden würde, für die Bemessung der Pauschalgebühren nicht relevant war. Für den Ausspruch, dass die Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen hat, war die Tatsache entscheidend, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht erfolgreich war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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