LVwG W VGW-152/005/8787/2025

VGW-152/005/8787/2025Landesverwaltungsgericht06.10.2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Verleihungshindernis, strafrechtlich relevanter Sachverhalt, Gesamtverhalten, Prognose, Fehlverhalten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/005/8787/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.005.8787.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13.03.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.08.2025 durch Verkündung

zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 13.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 14.05.2024 aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

2Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im November 2023, sohin vor 14 Monaten, gegen den Willen der C. D. mit dieser ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei D. 15 Jahre, der Beschwerdeführer 29 Jahre alt gewesen. In der polizeilichen Einvernahme habe D. das Handlungsgeschehen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Er habe somit „ein Delikt verwirklicht, dass dem Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung dient.“ Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) von der Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) nach § 190 Z 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden sei. Denn es komme nicht auf das Vorliegen einer oder mehrerer gerichtlicher Verurteilungen, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers an, angesichts dessen die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, dass er bislang keine Gewähr dafür biete, weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu gefährden. Sein Wohlverhalten seit der letzten strafbaren Handlung im November 2023 könne noch nicht als hinreichend lange angesehen werden, um zu einer positiven Prognose zu kommen. Daran ändere auch die vom Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme vom 19.02.2025 (aus von der belangten Behörde näher dargelegten Gründen) nichts. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergewaltigung habe ausweislich des aktenkundigen Strafaktes im November 2023 stattgefunden. Das diversionell erledigte Strafverfahren aus dem Jahr 2017 wegen des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften stelle für sich genommen kein Einbürgerungshindernis dar, sei jedoch in einer Gesamtschau anzuführen. Es sei damit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3Dagegen erhob der (zum damaligen Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.04.2025 fristgerecht Beschwerde.

4Darin führte er zum strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung im Wesentlichen aus, auch wenn die belangte Behörde formal nicht an die Entscheidung der StA Wien gebunden sei, müsse sie den Sachverhalt objektiv und unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze prüfen. Die Einstellung nach § 190 Z 2 StPO bedeute, dass kein tatsächlicher Grund für die weitere Verfolgung bestanden habe, weil bereits der Anfangsverdacht nach eingehender Prüfung nicht bestätigt worden sei. Die belangte Behörde verfüge weder über die entsprechenden Ressourcen noch über die Befugnis, im Rahmen eines Staatsbürgerschaftsverfahrens die strafrechtliche Bewertung eigenständig zu ersetzen, ohne neue Tatsachen zu ermitteln oder zusätzliche Beweise zu erheben. Die Einstellung des Strafverfahrens zeige klar, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht habe aufrechterhalten werden können. Allein auf Basis einer Akteneinsicht könne keine rechtlich fundierte Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer trotz Einstellung des Strafverfahrens die ihm ursprünglich vorgeworfene Straftat begangen habe.

5Darüber hinaus gelte festzuhalten, dass die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gelte. Aus dem Akteninhalt des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Straftat schlichtweg nicht begangen habe. Die Anzeigenlegerin C. D. habe sich in ihrer Einvernahme immer wieder in Widersprüche verwickelt. Auch aus den Chats zwischen dem Beschwerdeführer und D. ergebe sich, dass keine Vergewaltigung stattgefunden habe. Vielmehr hätten der Beschwerdeführer und D. einvernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt und sie habe danach Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer sie womöglich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu D. beendet, weil sie ihn ohne Grund bei der StA Wien wegen Vergewaltigung angezeigt habe.

6In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Vorwurf der Vergewaltigung erst durch die Betreuerin von C. D., E. F., erhoben worden sei. D. habe in der gesamten Korrespondenz nie von einer Vergewaltigung gesprochen. Der Vorwurf der Vergewaltigung der Betreuerin sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie eine entsprechende Aufsichtspflicht habe. Es sei evident, dass sie diese Aufsichtspflicht verletzt habe, weil „ein 15-jähriges Mädchen wohl nicht um 01:00 Uhr in der Nacht unbeaufsichtigt bei einem fremden 29-jährigen Mann alleine zu Hause sein sollte.“ Der ungeschützte Geschlechtsverkehr und eine allfällige daraus resultierende Geschlechtskrankheit sei daher im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung der Betreuerin geschehen.

7Das Verwaltungsgericht werde daher ersucht, das Staatsbürgerschaftsverfahren unter Beachtung der Einstellung des Strafverfahrens und der damit verbundenen rechtlichen Bindungen sowie aufgrund der vorgelegten Beweise zu prüfen. Sollten dennoch Zweifel bestehen, so werde um Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin C. D. ersucht.

8Zum Ermittlungsverfahren betreffend den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften führte der Beschwerdeführer näher begründet aus, die übermäßige Bewertung von diversionell erledigten Strafsachen bei der Beurteilung des Gesamtverhalts entspreche nicht den Intentionen des Gesetzgebers und der sich aus der systematischen Interpretation des StGB und der StPO ergebenden und durch den Gesetzgeber angestellten Wertung von Straftaten, die durch Diversion erledigt werden könnten. Diese Tatsachen habe die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne das Fehlverhalten unberücksichtigt bleiben.

9Der Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 14.05.2024 stattgegeben werde.

10Mit E-Mail vom 06.06.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die elektronisch eingebrachte Beschwerde und erteilte diesem die Leseberechtigung für den elektronisch geführten Verwaltungsakt (ELAK Zl. ...).

11Mit E-Mail vom 03.07.2025 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bekannt, dieser habe das Vollmachtsverhältnis gekündigt, und ersuchte um Übermittlung sämtlicher zukünftiger Korrespondenzen an dessen persönliche Adresse.

12Das Verwaltungsgericht führte über die Beschwerde am 14.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien sowie C. D. und E. F. als Zeuginnen ladungsgemäß teilnahmen. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und den Parteien eine Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

13Mit E-Mail vom 23.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen

14Der Beschwerdeführer ist ein am ... in der Stadt G. geborener somalischer Staatsangehöriger.

15Er stellte am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundgebiet. Sein Verfahren wurde am 08.06.2016 zugelassen.

16Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.07.2017, Zl. ..., wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.08.2018 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge bescheidmäßig durchgehend bis 18.08.2024 verlängert. Der Beschwerdeführer ist seit 21.09.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

17Am 31.10.2017 erstattete die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG). Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2017 um 21:25 Uhr in Wien in der H.-gasse 0,7 Gramm Cannabiskraut für den persönlichen Gebrauch besessen hat. Die StA Wien trat am 09.11.2017 gemäß § 35 Abs. 9 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig und nach Ablauf dieser Probezeit am 16.11.2018 gemäß § 38 Abs. 3 SMG endgültig von der Verfolgung des Beschwerdeführers zurück.

18Am Nachmittag des 27.11.2023 begab sich die damals 15-jährige C. D., geboren am ..., mit ihrer Betreuerin E. F. in die gynäkologische Ambulanz der Klinik I., weil der Verdacht bestand, dass sie durch einen ihr bekannten Mann vergewaltigt worden sei. Die Klinik erstattete am 28.11.2023 Anzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung der C. D.. In weiterer Folge stellte sich heraus, dass es sich bei dem verdächtigen Mann um den Beschwerdeführer handelte.

19C. D. litt zum damaligen Zeitpunkt (und leidet nach wie vor) an einer Angststörung, mit der ihre in der … wohnhafte Mutter nicht umgehen konnte. Aus diesem Grund wurde am 16.02.2023 die Pflege und Erziehung der C. D. auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes … übertragen. Am 20.02.2023 übertrug die Bezirkshauptmannschaft J. die Rechte und Pflichten zur Durchführung der vollen Erziehung sowie die Ausübung der gesetzlichen Vertretung der C. D. an die Leitung des Vereins „K.“ in L.. C. D. wird seit 01.07.2023 durch E. F., eine durch den genannten Verein bevollmächtige Erziehungsberechtigte, vertreten und sozialarbeiterisch betreut. Sie lebt jedenfalls seit dem zuletzt genannten Zeitpunkt in einer Wohnung des Vereins im ... Wiener Gemeindebezirk, wo sie durch ein vierköpfiges Team dieses Vereins, dem auch ihre Betreuerin angehört, engmaschig betreut wird. Ihr ist eine Tagesstruktur vorgegeben, in deren Rahmen sie (unter anderem) bestimmte Stellen zur Integration in den Arbeitsmarkt zu besuchen hat.

20C. D. kontaktierte in der Nacht vom 26.11.2023 auf den 27.11.2023 den Beschwerdeführer, den sie zwar bereits zuvor kennengelernt und mindestens einmal persönlich getroffen, mit dem sie jedoch keine Liebesbeziehung geführt hatte, über die App „Snapchat“, weil es ihr psychisch nicht gut ging und sie nicht alleine sein wollte. Vereinbarungsgemäß holte sie der Beschwerdeführer kurz darauf mit einem von ihm gemieteten PKW von ihrer Wohnung ab und fuhr mit ihr in seine Wohnung in Wien, M.. Entgegen der grundsätzlichen Anweisung ihrer Betreuerin E. F., wahrheitsgemäß anzugeben, was sie an einem Tag vorhat, verständigte C. D. ihre Betreuerin nicht davon, dass sie die Nacht in der Wohnung des Beschwerdeführers verbringen wird. Sie entwich damit ohne Zustimmung einer Erziehungsberechtigten aus ihrer betreuten Wohnung in Wien. Der Beschwerdeführer und C. D. hatten schließlich am 27.11.2023 ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr.

21Der Beschwerdeführer hielt es zu diesem Zeitpunkt ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass er mit einer unter 18-jährigen Person den Geschlechtsverkehr vollzieht, sich diese Person in der festgestellten Lebenssituation befindet und ohne Zustimmung einer Erziehungsberechtigten von ihrer betreuten Wohnung entwichen ist.

22Es konnte dagegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2023 in seiner Wohnung in Wien gegen den Willen der C. D. diese gewaltsam zum Geschlechtsverkehr genötigt hat.

23Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB wurde von der StA Wien am 26.01.2024 aus Beweisgründen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

24Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 19.02.2024, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 88,00 verhängt, weil er am 29.11.2023 um 23:38 Uhr in Wien, N.-gasse mit einem Fahrzeug (Kennzeichen W-1) im Bereich von weniger als fünf Metern vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten hat.

Beweiswürdigung

25Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Akt der belangten Behörde, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, Anfragen an die LPD Wien, das BFA, die Magistratsabteilungen 40 und 63 des Magistrats der Stadt Wien, das Amt für Betrugsbekämpfung, Einsichtnahmen in diverse elektronisch geführte Behördenregister (zentrales Fremdenregister, AJ-WEB des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, zentrales Melderegister, Strafregister), Einsicht in den beigeschafften Strafakt der StA Wien, Zl. ..., in Bezug auf den Vorwurf des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.08.2025. Zum angefragten Strafakt der StA Wien, Zl. ..., in Bezug auf den Vorwurf des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG teilte die StA Wien mit Note vom 26.06.2025 mit, dieser Akt sei bereits vernichtet worden und am 16.11.2018 der endgültige Rücktritt von der Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgt.

26Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu dessen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet (Rn. 14 bis 16) ergeben sich aus dessen Geburtsurkunde (ELAK-Zl. ...-5) und somalischen Reisepass (ELAKZl. ...-7), dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Fremdenregisterauszug vom 20.06.2025 (OZ 6 Gerichtsakt) und den Bescheiden des BFA aus den Jahren 2017, 2018, 2020 und 2022 (ELAK-Zl. ...-47 und 83). Diese Feststellungen sind unstrittig.

27Die Feststellungen zum Delikt nach dem SMG (Rn. 17) ergeben sich aus dem Abtretungsbericht der LPD Wien vom 31.10.2017 (ELAK-Zl. ...-99) und der Einstellungsmitteilung der StA Wien vom 26.06.2025 (OZ 35 Gerichtsakt) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er damals von der Polizei kontrolliert worden sei und 0,7 Gramm Marihuana bei sich gehabt habe. Er habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Eigenkonsum (in Österreich) illegal sei. Er habe die Droge für den Eigengebrauch gekauft, könne sich allerdings nicht mehr erinnern, wo.

28Die Feststellungen zum Aufsuchen der Klinik I. durch C. D. und ihre Betreuerin und der Anzeigeerstattung der Klinik I. (Rn. 18) ergeben sich aus dem dem Strafakt zu Grunde liegenden Formular der genannten Klinik (ON 2.6 Strafakt zur Zl. ..., OZ 33 Gerichtsakt) und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin E. F., der sozialarbeiterischen Betreuerin der C. D., in der Verhandlung.

29Dass C. D. am 27.11.2023 (und auch heute) an einer Angststörung litt bzw. leidet (Rn. 19), ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen F. und C. D. in der Verhandlung, die angesichts der von der Zeugin F. vorgelegten Vereinbarung zur „Übertragung der Pflege und Erziehung an eine Einrichtung“ vom 16.02.2023 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) glaubhaft sind und in der Verhandlung von keiner Partei bestritten wurden. Angesichts dessen ist auch die Aussage der Zeugin F., dass die Eltern der Zeugin D. getrennt lebten und ihre Erziehung zunächst bei ihrer Mutter gelegen sei, die jedoch mit der Krankheit ihrer Tochter nicht habe entsprechend umgehen können und daher um Hilfe ersucht habe, als glaubhaft zu beurteilen. Die tatsächliche Übertragung der Erziehung und Vertretung der Zeugin D. ist ebenso der genannten Vereinbarung zu entnehmen. Dass diese seit 01.07.2023 durch die Zeugin F. vertreten und betreut wird und in einer Wohnung des Vereins „K.“ im ... Wiener Gemeindebezirk wohnt, ergibt sich abermals aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen F. und D. in der Verhandlung. Die Zeugin F. legte dazu aus eigenem eine aktuelle Vollmacht vom 01.06.2025 vor (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer hat sowohl im Ermittlungsverfahren der StA Wien als auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchwegs angegeben, die Zeugin D. stets „von ihrer Wohnung im ... Bezirk“ abgeholt zu haben. Dass sie von einem vierköpfigen Team des Vereins, dem auch ihre Betreuerin angehört, engmaschig betreut wird und ihr die festgestellte Tagesstruktur vorgegeben ist, ergibt sich aus der ausführlichen Darstellung der Zeugin F. in der Verhandlung, die vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten wurde und an deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht keine Zweifel hat.

30Die Feststellungen zur Anbahnung des Treffens zwischen der Zeugin D. und dem Beschwerdeführer in der Nacht vom 26.11.2023 auf den 27.11.2023 (Rn. 20) ergeben sich aus den zunächst im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin D. in der Verhandlung. Dabei schilderten beide – wie auch im Wesentlichen im Ermittlungsverfahren der StA Wien – übereinstimmend, sich über die App „TikTok“ kennengelernt und in weiterer Folge über die App „SnapChat“ mehrmals kommuniziert zu haben. Es sei dann zu mehreren persönlichen Treffen gekommen, wobei es für den vorliegenden Fall nicht wesentlich war, wo oder wie oft diese Treffen tatsächlich stattgefunden haben. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und die Zeugin D. schon vor der genannten Nacht kannten und sie sich jedenfalls einmal persönlich getroffen hatten. Dass der Beschwerdeführer am 26.11.2023 von der Zeugin D. kontaktiert wurde, weil es dieser psychisch nicht gut ging und sie nicht allein sein wollte, ergibt sich ebenso aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben beider Personen in der Verhandlung dazu.

31Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er eine Liebensbeziehung mit der Zeugin D. geführt habe. Über Nachfrage, warum er davon ausgehe, obwohl sich die beiden nach seinen Angaben nur viermal getroffen hätten, relativierte er seine Behauptung dahingehend, dass die Beziehung „im Entstehen“ gewesen sei und sie von Juli bis November 2023 regelmäßigen Kontakt über Snapchat gehabt hätten. Die Zeugin D. gab demgegenüber nachdrücklich an, sie sei nicht in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewesen. Zudem sagte die Zeugin F. aus, die Zeugin D. habe ihr nichts über eine Liebesbeziehung zu einer anderen Person oder gar zum Beschwerdeführer erzählt. Die ursprüngliche Behauptung des Beschwerdeführers ist daher nicht glaubhaft, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin D. bestanden hatte.

32Der konkrete Ablauf der Nacht vom 26.11.2023 auf den 27.11.2023 und insbesondere der Geschlechtsverkehr wurde letztlich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung festgestellt. Dieser gab an, er habe die Zeugin D. am 26.11.2023 (seinen Erinnerungen zur Folge bereits das vierte Mal) von ihrer Wohnung abgeholt. Das sei auf ihren Wunsch mitten in der Nacht gewesen, weil sie ihm geschrieben habe. Er habe damals ein Auto gemietet, weil er selbst keines gehabt habe. Die Zeugin D. sei ca. von 23:00 Uhr bis 01:00 Uhr des Folgetages bei ihm gewesen. Sie seien sich auch bei diesem Treffen wieder nähergekommen und hätten Geschlechtsverkehr haben wollen. Der Beschwerdeführer habe allerdings kein Kondom zuhause gehabt. Die Zeugin D. habe gesagt, dass sie keine Kinder haben wolle. Der Beschwerdeführer habe ihr versichert, dass er aufpassen werde. Sie habe sich dann damit einverstanden erklärt und beide hätten ungeschützt miteinander geschlafen. Danach habe sie der Beschwerdeführer wieder nachhause gebracht, weil er am nächsten Tag habe arbeiten müssen.

33Demgegenüber fiel es der Zeugin D. sichtlich schwer, über die genannte Nacht zu sprechen. Bei Nachfrage, wie sich die Nacht vom 26.11.2023 auf den 27.11.2023 zugetragen habe, wirkte die Zeugin sichtlich emotional und konnte nach längerem Nachdenken keine Worte finden. Letztlich gab sie an, sie habe unfreiwillig mit dem Beschwerdeführer geschlafen und er habe auch kein Kondom verwendet. Weitere Details konnte sie nicht nennen. Die Zeugin F. konnte mangels eigener Wahrnehmungen keine Angaben zum Ablauf der Nacht vom 26.11.2023 auf den 27.11.2023 machen. Mangels weiterer Anhaltspunkte konnte daher nicht mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Zeugin D. gegen ihren Willen mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr hatte.

34Dass die Zeugin D. ihre Betreuerin entgegen deren Anweisung nicht davon verständigte, dass sie die Nacht in der Wohnung des Beschwerdeführers verbringen wird und sie damit ohne Zustimmung einer Erziehungsberechtigten aus ihrer betreuten Wohnung entwich, ergibt sich aus den ausführlichen Angaben der Zeugin F., wonach „unsere Schützlinge“ jeden Tag gefragt würden, was sie heute vorhätten und dabei auch wahrheitsgemäß angeben sollten, was sie tun würden. Die Zeugin D. habe der Zeugin F. von dem Treffen mit dem Beschwerdeführer jedenfalls in der Nacht vom 26.11.2023 auf den 27.11.2023 nichts erzählt, weshalb die Zeugin F. (wie dies auch der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren der StA Wien und in der Verhandlung bestätigte) den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht habe, um herauszufinden, was an dem Abend genau passiert sei. Auf Nachfrage gab die Zeugin F. schließlich an, man könne daher sagen, dass die Zeugin D. in dieser Nacht unerlaubt aus ihrer Wohnung entwichen sei. Es gebe täglich vereinbarte Treffen mit „unseren Schützlingen“ und auch unangekündigte Wohnungsbesuche. Die Zeugin F. konnte sich jedoch nicht erinnern, ob jemand an diesem Abend bei der Zeugin D. Nachschau gehalten habe. Diese hätte zum damaligen Zeitpunkt bis höchstens 01:00 Uhr nachts ausgehen dürfen. Die Zeugin D. bestätigte diese Aussage im Wesentlichen, indem sie in der Verhandlung angab, sie habe ihrer Betreuerin nicht gesagt, wo sie in der Nacht vom 26.11.2023 auf den 27.11.2023 sei, und dies auch generell nicht sage.

35Dass es der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass er mit der unter 18-jährigen Zeugin D. den Geschlechtsverkehr vollzieht, sich diese in der festgestellten Lebenssituation befindet und ohne Zustimmung einer Erziehungsberechtigten von ihrer betreuten Wohnung entwichen ist (Rn. 21), ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

36Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar an, er habe das Alter der Zeugin D. nicht gekannt und sie habe ihm dieses auch nicht gesagt; die Zeugin wusste in der Verhandlung nicht mehr, ob sie dem Beschwerdeführer ihr Alter gesagt habe. Jedoch gab die Zeugin F. auf Nachfrage der Behördenvertreterin an, man habe am 27.11.2023 erkennen können, dass die Zeugin D. erst 15 Jahre, allerhöchstens 16 Jahre alt sei. Zwar sei sie mittlerweile etwas größer und stärker geworden, dies ändere aber nichts an dieser Tatsache. Das Verwaltungsgericht hält dazu fest, dass die Zeugin D. selbst am Tag der Verhandlung aufgrund ihres Auftretens und Erscheinungsbildes nicht den Eindruck einer über 18-jährigen Person hinterließ, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers, er habe aufgrund des Erscheinungsbildes der Zeugin gedacht, sie sei am 27.11.2023 volljährig gewesen, nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er es aufgrund des Erscheinungsbildes und Auftretens der Zeugin D. zu diesem Zeitpunkt ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass er mit einer unter 18-jährigen Person den Geschlechtsverkehr vollzieht.

37Die Zeugin D., die augenscheinlich um viele Jahr jünger als der Beschwerdeführer ist, hat sich diesem anvertraut, weil es ihr nicht gut ging und sie sich alleine gefühlt hat, und ihm auch erzählt, dass ihre Mutter in einem anderen Bundesland lebt. Schon deshalb musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sich die Zeugin in einer schwierigen Lebenssituation befindet. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben zur Folge mehrmals mit der Zeugin D. getroffen hatte und sogar vom Bestehen einer Liebensbeziehung zu dieser ausging, sich nicht zu irgendeinem Zeitpunkt über die Lebensumstände der damals 15-jährigen, alleine in Wien lebenden Zeugin D. erkundigt hätte. Er hielt es demnach auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er Geschlechtsverkehr mit einer sich in der festgestellten Lebenssituation befindlichen vulnerablen Person hat, die ohne Zustimmung einer Erziehungsberechtigten aus ihrer betreuten Wohnung entwichen ist.

38Dagegen hat sich nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Beschwerdeführer die Zeugin D. am 27.11.2023 – entgegen deren Willen – mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt hat. Insbesondere konnte die Zeugin D. aufgrund ihres emotionalen Zustandes in der Verhandlung keine Angaben zu einer solchen Gewalt machen. Auch sonst gab es keine aktenkundigen Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass sie sich aufgrund ihrer schwierigen Lebensumstände auf Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer eingelassen hat. Letztlich spricht auch gegen eine gewaltsame Nötigung zum Geschlechtsverkehr, dass – wie der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Screenshots der App „SnapChat“ zutreffend ausführte – Thema der nach der Nacht erfolgten schriftlichen Kommunikation zwischen ihm und der Zeugin D. lediglich deren Befürchtung war, sich aufgrund des ungeschützten Geschlechtsverkehrs beim Beschwerdeführer mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt zu haben. Zudem gab die Zeugin F. in der Verhandlung befragt dazu, was bei der Untersuchung in der Klinik I. am 27.11.2023 herausgekommen sei, an, dass zwar gynäkologische Proben aus dem Genitalbereich der Zeugin D. entnommen worden seien, sich daraus jedoch nicht ergeben habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Es war daher die entsprechende Negativfeststellungen zu treffen (Rn. 22).

39Die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens (Rn. 23) ergibt sich aus der Einstellungsverfügung der StA Wien vom 26.01.2024 (ON 3 Strafakt zur Zl. ..., OZ 33 Gerichtsakt).

40Die festgestellte Tathandlung der Verwaltungsübertretung (Rn. 24) ergibt sich aus der aktenkundigen Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien (ELAK-Zl. ...-32). Diese wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten, der deren Rechtskraft nicht bestritten hat. Er gab dazu lediglich an, er habe diese Übertretung begangen, den Strafbetrag bezahlt und es tue ihm sehr leid, dass das passiert sei.

Rechtliche Beurteilung

41Nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

42Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (vgl. etwa VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 19.1.2024, Ra 2023/01/0369; 4.6.2025, Ra 2025/01/0131; jeweils mwN).

43Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass seine Unbescholtenheit nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG führen muss (vgl. VwGH 11.10.2023, Ra 2021/01/0196; 12.3.2025, Ra 2025/01/0047; 5.5.2025, Ra 2025/01/0076; jeweils mwN). Die Bestimmung knüpft nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten eines Einbürgerungswerbers an. Daher gehören auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten, von dem die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei dieser Prüfung auszugehen hat (vgl. grundlegend VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002; jüngst 4.6.2025, Ra 2025/01/0131; jeweils mwN).

44Auch verkennt der Beschwerdeführer, dass die auf den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bezogene administrativrechtliche Maßnahme (Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus diesem Grund) gerade nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK unterliegt und die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung (oder der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens) nicht zum Tragen kommt. Diesfalls hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).

45In Hinblick darauf ist das Beschwerdevorbringen zwar insofern zutreffend, als die Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme durch die Behörde möglich ist. Die belangte Behörde hätte sich im Hinblick auf das bereits in ihrem Verfahren erstattete Vorbringen, mit dem das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB bestritten wurde, grundsätzlich nicht mit einem mittelbaren Beweis zufriedengeben dürfen, wenn der Aufnahme von unmittelbaren Beweisen (wie etwa die Partei- und Zeugeneinvernahme) kein tatsächliches Hindernis entgegenstand (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227, 2013/07/0228, mwN).

46Verfahrensmängel im Verfahren vor der Behörde werden jedoch durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057, 28.2.2022, Ra 2021/09/0251; jeweils mwN). Daher hat das Verwaltungsgericht die eben dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsätze im Beschwerdeverfahren beachtet und den maßgeblichen Sachverhalt sowohl durch Einsichtnahme in den bezughabenden Strafakt als auch durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der genannten Zeuginnen im Rahmen der Verhandlung ermittelt.

47Nach den so getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde bloß anhand von mittelbaren Beweisen angenommene Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB nicht begangen. Jedoch hat sich im Beschwerdeverfahren ein anderer strafrechtlich relevanter Sacherhalt ergeben:

48Nach § 207b Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

49Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt der Begriff der „Zwangslage“ unterhalb bzw. außerhalb der Schwelle zur Nötigung zum Tragen und ist im gegebenen Kontext naturgemäß nicht auf eine wirtschaftlich bedrängende Situation (wie etwa Wucher) beschränkt. Vielmehr ist insbesondere an Fälle ernsthafter Drucksituation, wie Drogenabhängigkeit, illegalen Aufenthalt, Obdachlosigkeit, Angst vor der Gewalt des Täters, oder an jugendspezifische Zwangslagen, wie die Notsituation von zu Hause fortgelaufener oder aus einem Heim entwichener Jugendlicher, zu denken. Durch § 207b Abs. 2 StGB sollen Personen unter achtzehn Jahren davor geschützt werden, dass sich ein anderer – unabhängig von seinem Alter – eine Zwangslage des Opfers für dessen Bereitschaft zu sexuellen Kontakten zunutze macht. Unter Ausnützung einer solchen Zwangslage handelt der Täter, wenn diese sein Vorhaben ermöglicht oder zumindest begünstigt, er dies bewusst als Faktor einkalkuliert und die ihm damit gebotene Gelegenheit wahrnimmt (vgl. OGH 26.7.2005, 11Os36/05m unter Hinweis auf E 152-NR/XXI. GP).

50§ 207b Abs. 2 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der (zumindest bedingte) Vorsatz muss sich auf das Alter der Jugendlichen, die sexuelle Handlung und die bestehende Zwangslage richten. Besteht die Motivation des Täters in der Aufrechterhaltung oder Schaffung einer echten Liebesbeziehung, so kann es trotz Vorliegens der äußeren Tatumstände unter Umständen am Tatbildmerkmal des „Ausnützens“, zumindest jedoch an der vollen subjektiven Tatseite des § 207b Abs. 2 StGB mangeln (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 207b [Stand 27.4.2020, rdb.at], Rn. 8 und 18).

51Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26.11.2023 auf den 27.11.2023 in seiner Wohnung in Wien die 15-jährige C. D. vorsätzlich und ohne mit dieser in einer Liebesbeziehung gestanden zu sein, unter Ausnützung ihrer Zwangslage, die dadurch bedingt war, dass sie an einer Angststörung litt und in dieser Nacht ohne Zustimmung einer Erziehungsberechtigten aus ihrer Wohnung, in der sie engmaschig betreut wurde, entwichen ist, den ungeschützten Beischlaf vollzogen und damit das Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 StGB begangen. Nach den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsgerichts liegt damit eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen C. D. vor, die den Beschwerdeführer im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als besonders gefährlich erscheinen lässt.

52Ungeachtet dessen ist im vorliegenden Fall auch wesentlich, dass die Gefährdung des Kindeswohls, zweifelsohne ein Schutzgut des Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. VfGH 14.3.2013, B 1326/12), ebenso ein Fehlverhalten darstellt, das einen ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens erfordert, um eine positive Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgeben zu können.

53Ausgehend davon ist hervorzuheben, dass C. D. zum genannten Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und damit ein gerade erst mündiges minderjähriges Kind war, das aufgrund einer Angststörung nicht bei seiner Mutter in der …, sondern in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in Wien lebte (und nach wie vor lebt). Der Beschwerdeführer hat – auch ungeachtet eines darauf gerichteten strafrechtlich relevanten Vorsatzes – dennoch den ungeschützten Beischlaf mit der sich in dieser schwierigen Lebenssituation befindlichen 15-jährigen C. D. vollzogen und damit ein Verhalten gesetzt, dass das Wohl und die Entwicklung eines vulnerablen minderjährigen Kindes gefährdet. Auch deshalb liegt ein gravierendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, das ihn im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als besonders gefährlich erscheinen lässt.

54Das ebenso festgestellte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nach dem SMG vom 16.10.2017 in Wien, bei dem es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ebenso um ein die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten handelt (vgl. etwa VwGH 29.6.2000, 99/01/0331; 12.3.2025, Ra 2025/01/0047), mag zwar – worauf die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheid zutreffend hinweist – aufgrund der seither vergangenen Zeit für sich genommen keine negative Prognose nach der genannten Bestimmung zu rechtfertigen. In Zusammenschau mit der festgestellten Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO, die der Beschwerdeführer nicht weniger als zwei Tage nach dem strafbaren Verhalten nach § 207b Abs. 2 StGB begangen hat, tritt jedoch auch die einmalige Suchtmitteldelinquenz des Beschwerdeführers in Hinblick auf die negative Prognose erschwerend hinzu.

55Im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts ist seit dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, das sich sowohl gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer Jugendlichen als auch das Wohl eines Kindes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK richtete, erst ein äußerst kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens von nicht einmal zwei Jahren vergangen. Zusätzlich indiziert die Setzung dieser Fehlverhalten gegen Ende des Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegen Ende seines Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat (vgl. VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230, mwN).

56Für die Einschätzung, ob von einem längeren Wohlverhalten eines Einbürgerungswerbers ausgegangen werden könne, ist auch der vom Verwaltungsgericht in der Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369; 4.6.2025, Ra 2025/01/0131; jeweils mwN).

57Der Beschwerdeführer hinterließ in der Verhandlung den Eindruck, dass er sein gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer Jugendlichen als auch das Wohl eines Kindes gerichtetes Fehlverhalten nicht ansatzweise reflektiert hat. Vielmehr bestritt er dieses vehement und behauptete sogar unrichtig das Bestehen einer Liebensbeziehung zu C. D..

58Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann somit nicht von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden, weshalb die belangte Behörde mangels Erfüllen dieser Verleihungsvoraussetzung den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

59Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

60Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab, noch fehlt es an entsprechender Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu klären, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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