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VGW-171/003/12172/2025•LVwG W VGW-171/003/12172/2025
VGW-171/003/12172/2025Landesverwaltungsgericht02.10.2025
Dienstort, Mehraufwand, Eisenbahn, tarifmäßiger Ersatz, Sonderbestimmung, Reisekosten, Klimaticket
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 11.6.2025, Zl. …, mit welchem festgestellt wurde, dass diesem für seine Dienstreise vom 27. bis 28.3.2025 keine Reisekostenvergütung gebührt und auch keine adäquate Reisekostenvergütung zu zuerkennen ist,
zu Recht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 14.4.2025 für seine Dienstreise Wien – Linz und retour vom 27. bis 28.3.2025 gemäß § 1 Abs. 1 lit. a iVm § 4 Z 1 iVm § 6 und § 7 Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien eine Reisekostenvergütung im Ausmaß von 41,80€ pro Strecke (insg. 83,60€) gebührt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
Mit Antrag vom 14.4.2025 begehrt der Beschwerdeführer „ergänzend zur Reiserechnung (Linz 27. und 28.03.2025)“ die Anweisung einer „adäquaten Reisekostenvergütung (Wien – Linz, Standardpreis ÖBB € 41,80 pro Strecke)“. Im Fall der Abweisung soll darüber mit Bescheid abgesprochen werden. Durch den privaten Kauf eines Klimatickets idHv. 1.095,00€ könne seines Erachtens nicht von einer freien Fahrt gesprochen werden. Sämtliche ihm bekannten öffentlichen Stellen bekämen einen Teil der Kosten refundiert.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien – MA 2 (folgend: belangte Behörde) vom 11.6.2025, zugestellt am 30.6.2025, wurde über seinen Antrag wie folgt abgesprochen:
„Aufgrund Ihres Antrags vom 14. April 2025 stellt der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice fest, dass Ihnen für Ihre Dienstreise vom 27. bis 28.3.2025 keine Reisekostenvergütung gebührt und Ihnen auch keine adäquate Reisekostenvergütung zuzuerkennen ist.“
Gemäß der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien sei Bediensteten der Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Dienstreise erwächst. Der Beschwerdeführer verfüge über ein privat erworbenes Klimaticket. Dieses könne er für die Bahnfahrt im Rahmen der Dienstreise nutzen und habe dies auch gemacht. Es sei ihm daher durch die Bahnfahrt kein Mehraufwand entstanden. Anders als die Bundesrechtslage (§ 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift des Bundes) sehen die dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Wien die Auszahlung eines mit der Bundesrechtslage vergleichbaren Beförderungszuschusses nicht vor.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.7.2025 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Mit Verweis auf § 4 Z 1 und § 6 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien führt der Beschwerdeführer aus, dass der Kauf des österreichwert gültigen Klimatickets ihn nicht zur „freien Fahrt“ berechtige. Er habe hierfür den entsprechenden Kaufpreis entrichten müssen. Von einer Freifahrt könne daher nicht gesprochen werden.
Die Reisegebührenvorschrift 1955 (Bundesrechtslage) enthalte die idente Formulierung, wonach für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, keine Vergütung gebühre. Nach den Durchführungsbestimmungen seien Fahrten mit dem privat erworbenen Klimaticket Ö nicht als freie Fahrt im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht Wien erkundigte sich bei der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Dienstreise über ein Jobticket verfügte. Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 30.9.2025 mit, dass dieser im Zeitraum vom 27.3. bis 28.3.2025 über kein gültiges Jobticket verfügte.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der Stadt Wien und untersteht der Dienstordnung 1994 – DO 1994.
Von 27.-28.3.2025 machte er eine Dienstreise nach Linz. Er fuhr mit der Bahn. Er stellte mit Reiserechnung vom 10.4.2025 Tagesgebühren, Nächtigungsgebühren und die Kosten für die Sitzplatzreservierung in Rechnung. Ihm wurden Tagesgebühren idHv. 44,00€ und Nächtigungsgebühren idHv. 101,80€ ausbezahlt. Die Sitzplatzreservierung (3,00€) wurden direkt mit der ÖBB verrechnet.
Darüber hinaus begehrt er mit seiner Eingabe vom 14.4.2025 den Ersatz der Bahnkosten für die Strecke Wien – Linz und retour (Standardpreis ÖBB € 41,80 pro Strecke).
Tatsächliche Reisekosten sind im Zusammenhang mit der Dienstreise nicht entstanden. Der Beschwerdeführer verfügte damals nämlich über ein privat erworbenes österreichweit gültiges Klimaticket. Einen anteilsmäßigen Kostenersatz für dieses Klimaticket im Wege des Jobtickets (Stadtgebiet Wien, Ersatz der Kosten für eine Jahreskarte der Wiener Linien) erhielt er zum Zeitpunkt der Dienstreise seitens der Dienstgeberin nicht.
III.Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt und Anfrage an die belangte Behörde zum „Jobticket“ mit Schreiben vom 28.9.2025 (Antwort vom 30.9.2025).
Der maßgebliche Sachverhalt (Besitz eines privat erworbenen Klimatickets für Österreich, Reisekosten wurden für die Dienstreise nicht zugesprochen) steht außer Streit.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Dienstreise über kein „Jobticket“ verfügte, teilte die belangte Behörde mit Eingabe vom 30.9.2025 mit. Gegenteiliges wurde seitens des Beschwerdeführers auch im Verfahren nicht vorgebracht.
IV.Rechtliche Beurteilung
A.Maßgebliche Rechtsnormen
Gemäß § 34 Abs. 1 BO 1994 gebührt dem Beamten bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen der Ersatz des nach Maßgabe seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwandes. Beim Ersatz des Mehraufwandes ist insbesondere auf den Ersatz von Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für die Verpflegung und für die Unterbringung Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt der Kosten maßgebend, der gewöhnlich bei den in Betracht kommenden Anlässen entsteht.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Stadtsenates über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Versetzungen (kurz: Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, folgend: RGV) haben die Bediensteten der Stadt (des Landes) Wien nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise außerhalb des Dienstortes erwächst.
Gemäß § 4 Z 1 RGV gebühren dem Bediensteten bei Dienstreisen außerhalb des Dienstortes die Reisekostenvergütung. Sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person mit einem Massenbeförderungsmittel (§§ 6 und 7), die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel (§ 10), das Weggeld für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (§ 11) und die Kosten der Beförderung des Reise- und Dienstgepäcks (§ 12).
Gemäß § 6 Abs. 1 RGV ist Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Stehen für eine Dienstreise mehrere Massenbeförderungsmittel zur Auswahl, hat diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
Gemäß § 6 Abs. 3 RGV wird der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Schiffes oder Flugzeuges werden die Kosten für das zur Benützung vorgeschriebene Verkehrsmittel ersetzt. Für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung. Werden für Flugreisen im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes (z.B. Vielflieger-Programm) für Dienstreisen Bonuswerte (z.B. Bonusmeilen) gutgeschrieben, sind diese der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen und ausschließlich für dienstliche Flüge zu verwenden.
Gemäß § 7 RGV gebührt bei Benützung der Eisenbahn grdstl. der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 20. März 2024, Zl. …, zum Jobticket wird der Magistrat beauftragt, den Bediensteten in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt Wien auf Antrag die Kosten für den Erwerb einer Jahreskarte der Wiener Linien zu ersetzen. Bei Besitzern eines Klimatickets wird jener Kostenteil ersetzt, der den Kosten der Jahreskarte der Wiener Linien entspricht.
B.Daraus folgt
Verfahrensgegenständlich verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Dienstreise über ein privat erworbenes österreichweit gültiges Klimaticket („KlimaTicket Ö“). Dieses berechtigt zur österreichweiten Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Österreich, ohne dass für jede Fahrt ein eigenes Ticket gelöst werden muss (vgl. HP zum Klimaticket: www.klimaticket.at).
Eine anteilsmäßige Abgeltung dieses Klimatickets durch die Dienstgeberin im Wege des „Jobtickets“ war zum Zeitpunkt der Dienstreise nicht gegeben. Die Frage einer etwaigen doppelten Entschädigung für die Strecke des Wiener Stadtgebietes stellt sich daher nicht (Verweis zur RGV 1955 des Bundes VwGH 12.7.2011, 2008/09/0184; VwGH 13.9.2001, 2000/12/0162; VfSlg. 7326/1974).
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des privat erworbenen österreichweit gültigen Klimatickets für seine Dienstreise überhaupt keine Reisekostenvergütung oder adäquate Vergütung zusteht. Ihm sei durch Benutzung dieses Klimatickets kein Mehraufwand entstanden.
Diese Rechtsansicht teilt das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht:
Regelungsgegentand der RGV ist u.a. (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a RGV) die Abgeltung jenes Mehraufwandes, welcher Bediensteten bei Dienstreisen außerhalb des Dienstortes erwächst (zur vergleichbaren Regelung in der RGV 1955 des Bundes vgl. Wimmer in Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht (Stand 2023), § 1, Rz 1, 2; VwGH 3.4.2008, 2006/09/0056).
Beim Ersatz dieses dem Bediensteten entstandenen (tatsächlichen) Mehraufwandes wird nach der RGV bei (in der Regel aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen) Pauschalierungen ein Abweichen von diesem Grundsatz in Kauf genommen (VwGH 12.7.2011, 2008/09/0184, VwGH 13.9.2001, 2000/12/0162; jeweils zu § 1 RGV 1955 des Bundes).
§ 7 RGV legt bei Benutzung der Eisenbahn grundsätzlich einen einheitlichen Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse fest. Dieser wird gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz RGV nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet, wobei nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz RGV von allgemeinen Tarifermäßigungen Gebrauch zu machen ist.
Wenn die belangte Behörde auf einen fehlenden konkreten bzw. tatsächlichen Mehraufwand des Beschwerdeführers infolge eines privat erworbenen österreichweit gültigen Klimatickets Bezug nimmt, so ist dieser Rechtsansicht entgegenzuhalten:
§ 1 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 3 iVm § 7 RGV stellt nicht auf die tatsächlich erwachsenen Eisenbahnkosten ab, sondern legt bei Benutzung der Eisenbahn auf Dienstreisen einen tarifmäßigen Ersatz (grdstl. Fahrpreis der zweiten Wagenklasse) fest.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs. 1 RGV 1955 des Bundes wiederholt ausgesprochen hat, kann aus der Wendung „nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes“ (vgl. gleichlautend § 1 Abs. 1 RGV) nicht abgeleitet werden, dass der Anspruch auf Reisegebühren, sei es dem Grunde nach, sei es der Höhe nach, von einem tatsächlichen Mehraufwand des Beamten, der in jedem einzelnen Fall ermittelt werden müsste, abhängig ist. Denn der Anspruch auf Reisegebühren besteht „nach Maßgabe dieser Verordnung“, womit auf die einzelnen Tatbestände der RGV 1955 weiterverwiesen wird, aus denen sich ergibt, dass der Ersatz des Mehraufwandes – von Ausnahmen abgesehen – nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist (VwGH 27.9.1990, 86/12/0250, mit Verweis auf VwGH 22.12.1975, 979/75 sowie VwGH 19.3.1976, 990/75; siehe auch OGH 16.2.1982, 4 Ob 10/81, wonach es regelmäßig nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe ein solcher Mehraufwand tatsächlich entstanden ist. Der Anspruch auf Reisegebühren ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig).
Eben dies ist gegenständlich der Fall. § 1 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 3 iVm § 7 RGV nimmt ein Abweichen von einer Abgeltung des tatsächlichen Mehraufwandes in Kauf, indem auf die geltenden Tarifbestimmungen der Massenbeförderungsmittel (grdstl. Kosten der zweiten Wagenklasse) verwiesen wird.
Bei systematischer Betrachtung der RGV ist an dieser Stelle auch auf § 10 Abs. 1 RGV hinzuweisen, welcher im Ausnahmefall bei Benützung anderer Beförderungsmittel den „Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten“ festlegt. Aus dieser Sonderbestimmung ist im Umkehrschluss zu schließen, dass die Reisekostenvergütung vom Grundsatz einer typisierenden-, pauschalierenden bzw. tarifmäßigen Abgeltung eines Mehraufwandes ausgeht.
Bestätigt wird diese Rechtsansicht ferner dadurch, dass die RGV Sonderbestimmungen enthält, welche von diesem allgemeinen Grundsatz des Kostenersatzes abweichen und im Fall des Fehlens eines tatsächlichen Mehraufwandes – ausnahmsweise – zum gänzlichen oder teilweisen Entfall des Anspruches führen (zur Bundesrechtslage siehe neuerlich OGH 16.2.1982, 4 Ob 10/81). Beispielhaft ist auf § 1 Abs. 2 RGV, § 6 Abs. 3 dritter Satz RGV, § 10 Abs. 5 RGV, § 14 Abs. 2 RGV, § 17 Abs. 3 und 4 RGV, § 18 Abs. 3 RGV zu verweisen. Eben dieser Sonderregelungen bedürfte es nicht, wenn in jedem Fall ein Nachweis des tatsächlichen Mehraufwandes zu erbringen wäre.
Die gegenständlich in Betracht kommende Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 3 dritter Satz RGV („Für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung“) ist auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Schließlich kommt ihm auf Grundlage des „KlimaTicket Ö“ keine Berechtigung zur „freien Fahrt“ zu. Dieses Ticket hat er nämlich entgeltlich erworben und fährt somit nicht kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. z.B. die „Freifahrt“ für Kinder bis sechs Jahre mit den Wiener Linien; vgl. auch die ha. geteilte Rechtsansicht zur Bundesrechtslage: Rundschreiben des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zum Kauf eines privaten KlimaTickets iZm. Dienstreisen vom 29.11.2021, 2021-0.814.084, wonach Besitzer eines KimaTicket Ö nicht unter den Begriff der „freien Fahrt“ nach § 6 Abs. 4 letzter Satz RGV 1955 des Bundes fallen. Die RGV 1955 denkt hierbei u.a. an Freifahrtsberechtigungen öffentlicher Mandatare oder der Schwerkriegsbeschädigten).
Erläuterungen zu den verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der RGV sind dem Verwaltungsgericht Wien – nach Rückfrage in der Fachdienststelle MA 2 – nicht bekannt.
Darauf, dass der Beschwerdeführer faktisch gesehen keinen Einzelfahrschein gekauft hat, kommt es nicht an. So sieht die RGV bspw. auch bei der Benutzung des privaten KFZ gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz RGV einen Reisekostenersatz lediglich in der Höhe des Fahrpreises für die sonst in Anspruch zunehmenden Massenbeförderungsmittel vor.
Die RGV fingiert damit einen tatsächlich entstandenen Mehraufwand durch den Kauf eines Einzelfahrscheines. Ebenfalls würden dem Beschwerdeführer beim hypothetischen Kauf eines Fahrscheines für die erste Wagenklasse nur die fingierten Kosten der zweiten Wagenklasse ersetzt werden, vorausgesetzt die Voraussetzungen des § 7 Z 1 oder 2 RGV sind nicht erfüllt.
Dass die RGV keinen mit § 7 Abs. 4 RGV 1955 des Bundes korrespondierenden Beförderungszuschuss kennt, ändert an der gegenständlich vertretenen Rechtsauffassung ebenso wenig. Schließlich dient diese bundesgesetzliche Pauschalierungsbestimmung der Verwaltungsvereinfachung, um gerade unabhängig von den vielfältigen Tarifbestimmungen der Eisenbahnbeförderungsunternehmen fixe Kostenbeträge bei Dienstreisen festzulegen (VwGH 14.6.2021, Ro 2020/12/0007, zu § 7 Abs. 4 RGV 1955 des Bundes). Eine Aussage darüber, dass im Fall eines privat erworbenen Klimatickets weder ein Beförderungszuschuss nach § 7 Abs. 4 RGV 1955 des Bundes, noch ein tarifmäßig zu bestimmender Kostenersatz nach § 7 Abs. 1 RGV 1955 des Bundes gebührt, wird damit aber nicht getroffen.
Ferner sieht das erkennende Gericht keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb ein Bediensteter, welcher sich für private Zwecke ein österreichweit gültiges Klimaticket gekauft hat, gegenüber einem Bediensteten, der ein solches Ticket nicht erworben hat – vorbehaltlich der Verzichtsmöglichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 RGV) – finanziell benachteiligt sein soll und die Stadt Wien von diesem Bediensteten unverhältnismäßig finanziell profitieren soll.
Dass der Beschwerdeführer sein Klimaticket annehmbar privat derart häufig nutzt, wodurch für ihn der Kauf des Klimatickets günstiger ist als die jeweiligen Einzelfahrten zu bezahlen, vermag an der vertretenen Rechtsansicht nichts zu ändern.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtauffassung sogar nicht in Einklang mit den im Intranet der Stadt Wien abrufbaren Ausführungen zum Jobticket zu bringen ist. So wird auf der Seite „Jobticket - M02 - Wien Intern Live“ (Anm.: aufbereitet durch dieselbe Magistratsabteilung 2) unter dem Punkt „Jobticket – FAQ Häufig gestellte Fragen“ wörtlich ausgeführt (Hervorhebung durch das erkennende Gericht):
„Ich besitze ein Klimaticket Österreich/VOR Klima Ticket MetropolRegion für Wien, NÖ Bgld, habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?
Ja, Bezieher*innen eines Klimatickets Österreich oder eines VOR MetropolRegion-Tickets wird der Wienanteil anteilig refundiert werden.
Auswirkungen auf dienstliche Tickets
Wenn ein Jobticket der Stadt Wien bezogen wird, so wird keine weitere Reisekostenvergütung für Dienstreisen mit Massenbeförderungsmitteln auf Strecken, die vom refundierten Ticket umfass sind, in Anspruch genommen werden.(§ 6 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien).“
Mit diesen direkt hintereinander beantworteten Fragen vermittelt die belangte Behörde ihren Dienstnehmern gegenüber interpretierbar selbst, dass für Strecken außerhalb Wiens, welche vom Jobticket nicht erfasst sind und für welche ein Klimaticket daher nicht anteilsmäßig refundiert wurde, eine Reisekostenvergütung in Anspruch genommen werden kann; wenn ein Klimaticket gänzlich privat erworben wurde, sohin auch für das Wiener Stadtgebiet ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zusteht.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Gebührlichkeit der Reisekostenvergütung von 41,80€ pro Strecke (insg. 83,60€) (Standard-ÖBB Tarif für die Strecke Wien – Linz und retour) festzustellen.
C.Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und stand der Sachverhalt unstrittig fest. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Deshalb konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
D.Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, konkret zur Frage, ob im Fall eines privat erworbenen österreichweit gültigen Klimatickets ein Mehraufwand iSd. Reisegebührenvorschrift vorliegt, der einem Bediensteten der Stadt Wien einen Anspruch auf tarifmäßige Vergütung der Reisekosten einräumt.
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