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VGW-001/042/7276/2025•LVwG W VGW-001/042/7276/2025
VGW-001/042/7276/2025Landesverwaltungsgericht02.10.2025
Verwaltungsübertretung, Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken am Praterstern, Verfolgungshandlung, konkret vorgeworfenes Verhalten, Tatbildmerkmale, Verfolgungsverjährungsfrist
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 27.03.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken am Praterstern vom 26.04.2018, den
B E S C H L U S S
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lauten:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Die Beschwerde lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt nachfolgende Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 27.9.2024 zugrunde:
--Grafik nicht anonymisierbar
Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer diese Anzeige niemals zur Kenntnis gebracht und wurde bis zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses keinerlei Verfolgungshandlung gesetzt.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 108 Abs. 2 Wr. Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
Die §§ 1 bis 4 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken am Praterstern (ABl. Nr. 17/2018, Seite 4 vom 26-4-2018) lauten:
„§ 1. In den öffentlichen Bahnhofs-, Stations- und Haltestellenbereichen samt Zugangswegen des öffentlichen Personennahverkehrs und den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen am Praterstern und im Venediger-Au-Park ist das Konsumieren von alkoholischen Getränken verboten. Die betroffene Fläche ist im angefügten Plan eingefasst und grau schraffiert (Anlage 1).
§ 2. Dem Konsumieren ist ein Verhalten gleichzusetzen, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.
§ 3. Ausgenommen vom Verbot dieser Verordnung ist der Konsum alkoholischer Getränke an den Verabreichungsplätzen von Gewerbebetrieben, in denen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch deren Kundinnen und Kunden während der Betriebszeiten sowie im Rahmen und im Umfang von gesetzlich erlaubten oder behördlich bewilligten öffentlichen Veranstaltungen.
§ 4. Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation (§§ 1 und 2) verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen.
§ 5. Wer den Geboten oder Verboten dieser ortspolizeilichen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Geld- und Verfallsstrafe. Vom Verfall bedroht sind Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, wie die alkoholischen Getränke samt der Behältnisse, in denen sie sichergestellt wurden. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, die entgegen der §§ 1 und 2 verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.“
Die Anlage 1 zur Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken am Praterstern bildet nachfolgenden Plan ab:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251002_VGW_001_042_7276_2025_00/image001.jpg
Das erkennende Gericht hat die Verordnungsvorlage dieser Verordnung von der Magistratsabteilung 36 beigeschafft.
In diesen Materialien wird zu den §§ 1 und 2 dieser Verordnung ausgeführt:
„Zu § 1:
Der örtliche Anwendungsbereich der Verordnung ist eindeutig festgelegt, da die betroffene Fläche in dem als Anlage 1 angefügten Plan mit einer Linie eingefasst und grau scharffiert ist. In die Verordnung einbezogen werden alle öffentlichen Bereiche der Bahnhofs-, Stations- und Haltestellenbereiche inklusive deren Zugangswege. Erfasst sind somit alle Flächen, welche der Allgemeinheit jederzeit (jedenfalls während der Öffnungszeiten) zugänglich sind. Der örtliche Geltungsbereich wurde in Absprache mit der Landespolizeidirektion Wien, der Wiener Linien GmbH und den Österreichischen Bundesbahnen so festgelegt, dass mit einer effektiven Beseitigung des aktuellen Missstandes gerechnet werden kann. Der sachliche Anwendungsbereich betrifft „alkoholische Getränke“. Diese werden im Österreichischen Lebensmittelbuch als Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 %vol. definiert.
Zu § 2:
Unter Konsum im Sinne dieser Verordnung ist nicht nur das unmittelbare Trinken von alkoholischen Getränken zu subsumieren. Eine solche enge Regelung würde den Zweck der ortspolizeilichen Verordnung untergraben, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes warten müssten, bis jemand zum Trinken ansetzt, um das Alkoholverbot durchsetzen zu können. Es kann davon ausgegangen werden, dass es auf Grund des gesamten äußeren Erscheinungsbildes für jeden erkennbar ist, wann Menschen, die sich am Praterstern aufhalten im Begriff sind, alkoholische Getränke konsumieren, also Tatsachen vorliegen, welche die Annahme nahelegen, dass eine Verwaltungsübertretung im Sinne dieser Verordnung begangen wird.“
Bei Zugrundelegung der in dieser Hinsicht unstrittigen Anzeige wurde der Beschwerdeführer mit einer geöffneten Weinflasche auf der Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Straße „Praterstern“ stehend bzw. torkelnd angetroffen.
Diese Fläche befindet sich innerhalb der kundgemachten Verbotsfläche der oa. Verordnung.
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Anhaltung wie auch danach zur Beachtung der Vorgaben der oa. Verordnung verpflichtet gewesen ist.
Unstrittig wurde der Beschwerdeführer nicht beim konkreten Konsumieren eines alkoholischen Getränkes angetroffen, sodass denkmöglich nur eine Übertretung des § 2 leg. cit. in Frage kommt.
Durch die belangte Behörde wurde bislang eine einzige Verfolgungshandlung, nämlich die Absendung des sich aus einem Spruch und einer Begründung zusammensetzenden gegenständlichen Straferkenntnisses, gesetzt.
Der binnen der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehaltene Tatvorwurf beschränkt sich somit auf die Angabe von Tatzeit und Tatort und dem Tatvorhalt „als Sie ein unverschlossenes Behältnis, in dem sich ein alkoholisches Getränk befand, nämlich eine Flasche Wein, mit sich führten“.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.
Nach § 32 Abs. 2 VStG ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.) anzusehen, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn in ihr der Beschuldigte konkretisiert ist und in ihr alle gemäß § 44a VStG erforderlichen Tatbildmerkmale angeführt sind (vgl. Hauer W., Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, § 32 VStG Anm. 1, S. 923f sowie u.a. VwGH-verst.Senat 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und VwGH 19.6.1990, 89/04/0266; 23.3.1988, 87/02/0181).
Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. VwGH 19.6.1990, 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, 91/04/0199).
Nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Gemäß § 44 a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass es nach dieser Bestimmung rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. ) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die
Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht
wird,
2. ) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailiert anzuführen, durch welches Verhalten das Tatbild gesetzt wurde (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/125).
Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt, muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH-verst. Senat 13.6.1984, Slg. 11466A)
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden).
Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen insbesondere zählen die Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des konkreten vorgeworfenen Verhaltens.
Aus dem konkretisierten Verhaltensvorwurf müssen alle angelasteten Tatbildmerkmale ableitbar sein. Zudem muss im Spruch das Verhalten in den Fällen, in welchen ein Tatbildmerkmal durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden kann, derart konkretisiert werden, dass klar ersichtlich ist, durch welche der möglichen Verhaltensweisen das konkret vorgeworfene Tatbildmerkmal verwirklicht worden ist.
Wenn auch ein übertriebener Formalismus bei der Konkretisierung hinsichtlich des tatbildmäßigen Verhaltens, des Tatorts und der Tatzeit fehl am Platz ist, so ist es doch erforderlich, Verhalten, Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Jedenfalls aber ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine Verfolgungshandlung jedes Tatbildmerkmal der zur Last gelegten Übertretungsnorm zusätzlich zur Anführung der verba legalia derart zu konkretisieren, dass genau ausgeführt ist, durch welche Tatsachenannahme welches Tatbildmerkmal nach Ansicht der Behörde verwirklicht worden ist.
Diesen Erfordernissen wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht genüge getan, zumal das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, nämlich das Faktum des bloßen Mitsichführens einer unverschlossenen Weinflasche, noch nicht eine durch § 2 der gegenständlichen Verordnung verbotene Handlung darstellt.
Wie sich nämlich aus dem klaren Gesetzeswortlaut wie auch den zum § 2 der gegenständlichen Verordnung formulierten Ausführungen der Verordnungsvorlage ergibt, ist nur dann ein Verhalten einem „Konsumieren“ i.S.d. § 1 der gegenständlichen Verordnung gleichzusetzen, wenn:
ein alkoholisches Getränk mitgeführt wird, und
ein konkretes Verhalten im Hinblick auf dieses mitgeführte alkoholische Getränk gesetzt wird, welches aufgrund der gesamten Umstände darauf schließen lässt, dass entweder aktuell eine Konsumation dieses Getränks stattfindet oder aber eine Konsumation dieses Getränks unmittelbar bevor steht.
Gegen dieses Auslegung vermag auch nicht der abschließende Nebensatz im § 2 leg. cit. angeführt werden, welcher wie folgt lautet:
„wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.“
Wie sich nämlich aus dem Teilsatz „oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen“ ersehen lässt, bildet auch ein „Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke“ nur dann eine Tatbestandsverwirklichung, wenn es sich dabei um eine „der eigentlichen Konsumation dienende Vorbereitungshandlung“ handelt.
Aus dem bloßen Umstand des Mit-Sich-Führens eines geöffneten Behältnisses vermag nun aber ohne Hinzukommen sonstiger Indizien nicht gefolgert zu werden, dass der Träger dieses Behältnisses im Begriffe steht, aus diesem demnächst und zudem im Bereich der Fläche i.S.d. Anlage 1 der Verordnung zu trinken.
Mangels einer solchen zusätzlichen Anlastung eines Verhaltens, aus welchem geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte als Träger eines Behältnisses, welches ein alkoholisches Getränk enthält, im Begriffe steht, aus diesem demnächst und zudem im Bereich der Fläche i.S.d. Anlage 1 der Verordnung zu trinken, kann aus dem bloßen Mit-Sich-Führen eines solchen Behältnisses kein Verstoß gegen § 2 leg. cit. gefolgert zu werden.
Im Übrigen sei ausgeführt, dass das Straferkenntnis auch im Falle einer entsprechenden Verfolgungshandlung zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen gewesen wäre, zumal im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer offenkundig keinerlei Verhalten gesetzt hatte, aus welchem geschlossen werden hätte können, dass er vor hat, in nächster Zeit aus seiner Flasche zu trinken. Vielmehr torkelte er auf der Straße herum und war sichtlich nicht damit beschäftigt, auf der Fahrbahn aus der Flasche zu trinken oder trinken zu wollen. Dass er auch während der Amtshandlung keinen Anlass zur Annahme gesetzt hatte, aus der Flasche trinken zu wollen, ergibt sich ebenfalls aus dem Anzeigetext.
Da aus dem Akt ersichtlich ist, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der gebotenen weiteren Tatkonkretisierung gesetzt worden ist und auch nicht mehr gesetzt werden kann, ist hinsichtlich dieses des gegenständlichen Vorwurfs der Verletzung der Bestimmung des § 2 leg. cit. sohin Verfolgungsverjährung eingetreten.
Es war sohin das Straferkenntnis zu beheben und wegen eingetretener Verfolgungsverjährung spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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