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VGW-151/044/945/2025•LVwG W VGW-151/044/945/2025
VGW-151/044/945/2025Landesverwaltungsgericht29.09.2025
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt, EWR-Bürger, Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Regelpensionsalter, Mindestaufenthalt, Bescheinigung<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SENFT über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ..., StA.: Bulgarien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 19.11.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2019 beantragten Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern vorliegen. Der Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres Antrags vom 28. Mai 2019 eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, auszustellen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2019 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Abs. 1 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Niederlassung in Österreich in keinem durchgehenden fünfjährigen Zeitraum über ausreichend Existenzmittel verfügt habe. Auch sei ihre Arbeitnehmereigenschaft nie in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt gewesen. Der Fremde müsse während der Aufenthaltszeit von fünf Jahren nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/37/EG erfüllen, der Aufenthalt müsse daher in Einklang mit den Bestimmungen des § 51 NAG stehen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG nicht. Die Voraussetzungen für den Erwerb des vorzeitigen Erhalts der Bescheinigung des Daueraufenthalts seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2015 in Alterspension, nicht erst seit dem 31. Jänner 2020. Da trotz Aufforderung der Behörde keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien und auch die Voraussetzungen nach § 51 NAG nicht erfüllt gewesen seien, sei mit Schreiben vom 5. April 2023 eine Anfrage gemäß § 55 Abs. 3 NAG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangen, zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Mit Schreiben vom 2. November 2022 habe das BFA mitgeteilt, dass kein Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung geführt werde. Die am 1. November 2014 ausgegebene Anmeldebescheinigung könne die Beschwerdeführerin daher weiterhin behalten.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Wortlaut des § 53a Abs. 1 Z 1 NAG das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und das Erreichen des Regelpensionsalters als zwei getrennte Zeitpunkte behandle. So sei die Frage nach dem Regelpensionsalter als Bedingung für den vorzeitigen Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sei am 31. Jänner 2020 nach jedenfalls einjähriger Beschäftigung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, sie habe in diesem Zeitpunkt das Regelpensionsalter erreicht gehabt. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die Voraussetzungen des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG und habe das „Recht auf Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ erworben. Zudem halte sich die Beschwerdeführerin auch länger als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG und habe dementsprechend unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 51, 52 NAG das Recht auf Bescheinigung ihres Daueraufenthaltsrechts erworben.
3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss der verwaltungsbehördlichen Akten vor (einlangend am 17. Jänner 2025).
4. Am 21. März 2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Binnen offener Frist beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine am ... geborene, strafrechtlich unbescholtene bulgarische Staatsangehörige, ihr Personenstand lautet auf „geschieden“.
2. Die Beschwerdeführerin ist seit 28. April 2014 durchgängig bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (ab 6. Mai 2014 in Wien) im Zentralen Melderegister gemeldet, auch davor war sie in einzelnen Zeiträumen in den Jahren 2011, 2012 und 2014 im Inland gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde nach Antragstellung am 17. November 2014 von Seiten der belangten Behörde am 17. November 2014 eine Anmeldebescheinigung (für Arbeitnehmer) iSd § 53 Abs. 1 NAG ausgestellt.
3. Seit dem Zeitpunkt der Ausstellung ihrer Anmeldebescheinigung hat sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich durchgängig im Inland aufgehalten, dies mit Ausnahme von Reisen nach C., wobei sie seit ihrer ersten Einreise ins Bundesgebiet insgesamt nicht länger als einen Monat im Ausland (C.) aufhältig war. Vor ihrer Einreise nach Österreich lebte die Beschwerdeführerin zuletzt in C..
4. Am 28. Mai 2019 beantragte die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern iSd § 53a NAG. Im Antrag wurde angegeben, dass ihr Aufenthalt in Österreich als Arbeitnehmerin begründet worden sei.
5. Die Beschwerdeführerin war von 15. April 2014 bis 18. April 2014 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei D. E. in Wien tätig. Sie war von 10. Juni 2014 bis 17. Oktober 2014, von 8. November 2014 bis 28. Juli 2015, sowie von 23. August 2015 bis 1. Mai 2016 als Arbeiterin bei der F. GmbH Co KG in Wien beschäftigt, von 29. Juli 2015 bis 22. August 2015 bezog sie im Rahmen ihrer Beschäftigung für die genannte Gesellschaft Krankengeld. Von 2. Jänner 2017 bis 4. Jänner 2017 war sie als Arbeiterin bei G. H. in Wien beschäftigt, von 13. Februar 2017 bis 2. März 2017 als Arbeiterin bei der I. Ges.m.b.H. in Wien, von 9. März 2017 bis 30. Mai 2017 als Arbeiterin bei der I. G.m.b.H. in Wien, von 6. Juli 2017 bis 9. September 2017 als Arbeiterin bei der K. GmbH in Wien, sowie von 11. September 2017 bis 31. Jänner 2020 als Arbeiterin bei der L. GmbH in Wien. Für die L. GmbH hat die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft 40 Wochenstunden gearbeitet und monatlich netto etwa € 1.300,-- - € 1.400,-- verdient. Nach dem 31. Jänner 2020 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig.
6. Die Beschwerdeführerin war am 29. April 2014, von 6. Mai 2014 bis 9. September 2014, von 23. Oktober 2014 bis 7. November 2014, sowie von 2. Mai 2016 bis 3. Mai 2016 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet.
7. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 1. August 2016, ..., wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 1. Juni 2015 anerkannt, wobei die Pension ab 1. Juni 2015 mit € 24,20 festgesetzt wurde. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 2. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin zu ihrer Alterspension ab 1. Jänner 2016 eine besondere Höherversicherung gewährt, sodass die Pension ab 1. Jänner 2016 € 32,33 betrug.
8. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 5. Jänner 2022, ..., wurde nach diesbezüglicher Antragstellung am 1. März 2020, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausgleichszulage ab 1. Februar 2020 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausgleichzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der Pension (ausländischer Rente), dem übrigen Nettoeinkommen einerseits und dem in Betracht kommenden Richtsatz andererseits, solange die pensionsberechtigte Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe, gebühre.
9. Seit 1. Juni 2015 ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alterspensionsbezuges bei der ÖGK (bis laufend) krankenversichert.
10. Die Beschwerdeführerin verfügte zu Beginn des Jahres 2017 auf ihrem Girokonto bei der …, über finanzielle Mittel von € 758,79. Aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Hausbetreuung G. H. (2.1.2017 bis 4.1.17) verdiente die Beschwerdeführerin € 115,22 netto. Aufgrund ihrer Beschäftigung bei der I. Ges m.b.H. (von 13. Februar 2017 bis 2. März 2017) verdiente sie netto € 779,57, im Rahmen ihrer Beschäftigung für die J. G.m.b.H. (von 9. März 2017 bis 30. Mai 2017) erhielt die Beschwerdeführerin netto insgesamt € 1.854,62 an Lohn, bei ihrer Tätigkeit für die K. GmbH (6. Juli 2017 bis 9. September 2017) erzielte die Beschwerdeführerin einen Nettolohn von insgesamt € 2.250,26, sowie für ihre Tätigkeit bei der L. GmbH (11.9.2017 bis 30. September 2017) € 858,51. Die Beschwerdeführerin verfügte in den genannten Monaten (Jänner 2017 bis September 2017) neben ihrer inländischen Pension, welche damals in der Höhe von monatlich € 24,23 angewiesen wurde, auch über eine ausländische Pension idH von etwa € 130,--. Der Beschwerdeführerin standen im Zeitraum von Jänner 2017 bis September 2017 daher insgesamt finanzielle Mittel iHv € 8.005,04 zur Verfügung. An Mietaufwendungen hatte die alleine lebende Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum monatlich € 205,10 zu tragen.
11. Am Girokonto der Beschwerdeführerin bei der … lautete der Kontostand (Guthaben) am 31. Dezember 2016 auf € 758,79, am 20. Februar 2017 auf € 274,42, am 28. Juni 2017 auf € 632,89, und am 7. September 2017 auf € 431,30.
12. Die Beschwerdeführerin bezog im Inland keine Sozialhilfeleistungen.
Die Beschwerdeführerin bezieht aktuell eine Alterspension zuzüglich der Ausgleichszulage.
III. Beweiswürdigung:
1. Der Verfahrensgang bzw. die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen. Die Feststellungen zu den personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus einem vorgelegten, aktuell gültigen Reisedokument, bzw. aus Abfragen des Fremdenregisters, und den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag sowie in der mündlichen Verhandlung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer eingeholten Strafregisterbescheinigung.
2. Die Feststellungen zu den Meldungen der Beschwerdeführerin im Zentralen Melderegister ergeben sich aus einem Auszug des genannten Registers. Die Feststellung zu der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ausgestellten Anmeldebescheinigung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Fremdenregister.
3. Die Feststellungen zum (tatsächlichen) Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland gründen auf ihren Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen der Beschwerdeführerin im Inland sowie zu den Zeiten ihrer Meldung beim Arbeitsmarktservice ergeben sich aus einem eingeholten Versicherungsdatenregisterauszug. Die näheren Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der L. GmbH ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung führte sie auch aus, dass sie seit dem 31. Jänner 2020 nicht mehr gearbeitet habe.
5. Die Feststellungen zu von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannten Leistungen (insbesondere der Alterspension ab 1. Juni 2015) ergeben sich aus den in den Feststellungen näher bezeichneten, aktenkundigen Bescheiden.
6. Die Feststellung zur auf den Alterspensionsbezug der Beschwerdeführerin fußenden Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 gründet sich auf einen Auszug aus dem Versicherungsdatenregister.
7. Die Feststellungen zu den am Girokonto der Beschwerdeführerin jeweils ausgewiesenen Kontoguthaben im Jahr 2017 ergeben sich aus aktenkundigen Kontoauszügen, betreffend das der Beschwerdeführerin zugeordnete Konto bei der ….
8. Die Feststellungen zu den Einkünften der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (im Zeitraum von Jänner bis September 2017) ergeben sich aus den insoweit im Versicherungsdatenregister ausgewiesenen Beitragsgrundlagen: Tätigkeit bei der Hausbetreuung G. H. (2. Jänner 2017 bis 4. Jänner 2017) € 115,22; Beschäftigung bei der I. Ges m.b.H. (von 13. Februar 2017 bis 2. März 2017) € 918,44, Beschäftigung für die J. G.m.b.H. (von 9. März 2017 bis 30. Mai 2017) € 2.184,97; Tätigkeit für die K. GmbH (6. Juli 2017 bis 9. September 2017) € 2.729,69, sowie für ihre Tätigkeit bei der L. GmbH (11. September 2017 bis 30. September 2017) (anteilig für 20 Beschäftigungstage) € 1.011,44. Ausgehend von diesen Beitragsgrundlagen wurden mittels des „Brutto-Netto-Rechners“ des Bundesministeriums für Finanzen (https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/) für das Berechnungsjahr 2017 und die Beitragsgruppe Arbeiter die festgestellten Netto-Einkünfte (unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschäftigungsdauer) errechnet. Die Höhe der im Jahr 2017 monatlich angewiesenen Alterspension ergibt sich aus aktenkundigen Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt.
9. Dass die Beschwerdeführerin aktuell ausgehend von ihrer siebenjährigen Tätigkeit in M. eine Pension iHv ca. € 50, sowie darüber hinaus eine Pension aus C. iHv monatlich € 200,-- erhält, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit eine ausländische Pension idHv ca. € 130,-- bezog, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020 betreffend ein Telefonat einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde mit der Pensionsversicherungsanstalt, aus dem mit der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2020 vorgelegten, mit 28.01.2020 datierten Pensionsnachweis aus C., sowie aus der Aufstellung der Pensionsversicherungsanstalt über die Berechnung der Ausgleichszulage im Bescheid vom 5. Jänner 2022.
10. Dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ergibt sich aus einer bei der MA 40 eingeholten Abfrage des vom Magistrat geführten Sozialhilferegisters.
11. Dass (auch) aktuell Alterspension zuzüglich Ausgleichszulage bezogen wird, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug und aus von der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegten Unterlagen.
IV. Rechtlich folgt daraus:
Die im Gegenstand maßgeblichen Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG lauten:
Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
[…]
Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.“
Art. 17 („Ausnahmeregelung für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Abweichend von Artikel 16 haben folgende Personen vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat:
a) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, oder Arbeitnehmer, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben.
Haben bestimmte Kategorien von Selbstständigen nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente, so gilt die Altersvoraussetzung als erfüllt, wenn der Betroffene das 60. Lebensjahr
vollendet hat.
b) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben.
Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, aufgrund deren ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zulasten eines Trägers des Aufnahmemitgliedstaats geht, entfällt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer.
c) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ununterbrochenen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Aufnahmemitgliedstaat beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren.
Für den Erwerb der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem der Betroffene seine Erwerbstätigkeit ausübt, als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet.
Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß festgestellt werden, oder vom Willen des Betroffenen unabhängige Arbeitsunterbrechungen sowie krankheits- oder unfallbedingte Fehlzeiten oder Unterbrechungen gelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit.
(2) Die Voraussetzungen der Dauer des Aufenthalts und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Aufenthaltsdauer in Absatz 1 Buchstabe b) entfallen, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) des Arbeitnehmers oder des Selbstständigen die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besitzt oder die Staatsangehörigkeit jenes Mitgliedstaats durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmer oder Selbstständigen verloren hat.
[…]“
Artikel 18 (Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmte Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen)
„Unbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
[...]“
§ 53a NAG lautet (soweit im Gegenstand von Maßgabe):
„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
[…]“
§ 51 NAG lautet (soweit im Gegenstand von Maßgabe):
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3 […]
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
[…]“
1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, sie erfülle die Voraussetzungen des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG und habe insoweit das Recht auf Bescheinigung des Daueraufenthaltes erworben.
2. § 53a NAG wurde nach den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009 in Umsetzung der Art. 16 und 17 Freizügigkeitsrichtlinie eingeführt. Wie in Art. 16 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehen, sollen EWR-Bürger gemäß § 52 Abs. 1 nunmehr grundsätzlich erst nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erwerben. Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt. Hierbei ist zu beachten, dass das Daueraufenthaltsrecht, wie Abs. 1 erster Satz in Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 letzter Satz Freizügigkeitsrichtlinie normiert, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen besteht. Abs. 2 legt fest, aus welchen Gründen die Kontinuität des Aufenthalts im Hinblick auf die Berechnung der Fünfjahresfrist nicht beeinträchtigt wird und entspricht der Regelung des Art. 16 Abs. 3 Freizügigkeitsrichtlinie. § 53a Abs. 3 bis 5 implementieren die Sondernormen des Art. 17 Freizügigkeitsrichtlinie für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene EWR-Bürger und deren Angehörige, die selbst EWR-Bürger sind (vgl. zum Ganzen RV 330, XXIV. GP, S. 51).
3. Unter dem in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Art. 7 Abs. 1 - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt im Sinn des Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218, VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020, mwH aus der Rechtsprechung des EuGH).
3.1. Grundsätzlich erwirbt daher jeder Unionsbürger gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein – keinen Bedingungen unterworfenes (vgl. ErwGr 18 der genannten Richtlinie) – Recht auf Daueraufenthalt, wenn er sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (OGH 28.09.2023 10 ObS 100/23p Rz 25; OGH 8.10.2024, 10ObS79/24a).
4. Abweichend davon haben nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmte, dort näher bezeichnete Personen bereits vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat. Diese – eng auszulegende (EuGH 22.1.2020, C-32/19, Pensionsversicherungsanstalt Rz 38) – Ausnahmeregelung dient der Durchführung des nicht direkt anwendbaren Art. 45 Abs. 3 lit. d AEUV, der das Verbleiberecht der Arbeitnehmer nach Beendigung einer Beschäftigung primärrechtlich verankert. Die Fallgruppen des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG privilegieren wirtschaftlich aktive Unionsbürger, die aus bestimmten Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden (lit. a und b) oder ihre Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beenden (lit. c), im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitglied (OGH 26.02.2021, 10 ObS 110/20d Rz 59 f mwN; OGH 8.10.2024, 10ObS79/24a).
4.1. Abweichend von § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 dementsprechend nach § 53a Abs. 3 Z 1 NAG – mit dem Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt wurde – vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben.
4.2. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 11. September 2017 bis 31. Jänner 2020 als Arbeiterin bei der L. GmbH in Wien unselbständig erwerbstätig, wobei diese Beschäftigung zweifellos als tatsächliche und echte Tätigkeit iSd Richtlinie 2004/38/EG anzusehen ist. Nach dem 31. Jänner 2020 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig. Der Zeitpunkt des (endgültigen) Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus dem Erwerbsleben war im Gegenstand daher mit 31. Jänner 2020 anzunehmen.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin, die bereits im Jahr 2012 das Regelpensionsalter erreicht hatte, der Anspruch auf Alterspension schon ab 1. Juni 2015 anerkannt wurde (wobei die Alterspension mit € 24,20 festgesetzt wurde). Einerseits wurde diese Alterspension rückwirkend mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 1. August 2016, ..., anerkannt, andererseits war die Beschwerdeführerin zum Stichtag der Anerkennung der Alterspension (1. Juni 2015) als Arbeiterin bei der F. GmbH Co KG aufrecht in einem unselbständigen Dienstverhältnis erwerbstätig und wurde diese Beschäftigung unter Berücksichtigung des von 29. Juli 2015 bis 22. August 2015 erfolgten Krankengeldbezugs bis Mai 2016 fortgesetzt. Auch in der Folge (auch nach Ergehen des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 1. August 2016) setzte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt bei verschiedenen Arbeitgebern – wenn auch mit Unterbrechungen – fort und war zuletzt bis 31. Jänner 2020 in einem über zwei Jahre und vier Monate andauernden Beschäftigungsverhältnis zu 40 Wochenstunden erwerbstätig. Auch aus dieser länger andauernden, nicht nur als unwesentlich oder untergeordnet einzuordnenden Erwerbstätigkeit erschließt sich, dass die Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin nicht schon früher entfallen ist. Das Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Erwerbsleben kann daher nach Lage des Falles nicht vor dem 31. Jänner 2020, dem Endigungszeitpunkt ihres letzten Dienstverhältnisses, angenommen werden. Hierbei ist auch auf den (mit dem Wortlaut der Richtlinie 2004/38/EG übereinstimmenden) eindeutigen Gesetzeswortlaut zu verweisen, der auf das (tatsächliche) Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abstellt, und nicht auf den Zeitpunkt der Zuerkennung eines Anspruches auf eine Alterspension.
5. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben am 31. Jänner 2020 das Regelpensionsalter in Österreich (für den Fall der Beschwerdeführerin: 60 Jahre) erreicht, da sie damals 67 Jahre alt war.
6. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist – der durch § 53a Abs. 3 Z 1 NAG innerstaatlich umgesetzte – Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit dort zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, (auch) für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat (EuGH 22.01.2020, Pensionsversicherungsanstalt, C-32/19; vgl. auch OGH 8.10.2024, 10ObS111/24g).
6.1. Zu prüfen ist daher, ob (auch) die in § 53a Abs. 3 Z 1 NAG normierten zeitlichen Voraussetzungen – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der letzten zwölf Monate einerseits und ein ununterbrochener Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat seit mindestens drei Jahren andererseits – vorliegend erfüllt sind.
6.2. Da die Beschwerdeführerin zuletzt von 11. September 2017 bis 31. Jänner 2020 (ohne Unterbrechung) als Arbeiterin bei der L. GmbH eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt hat, die sich also nicht als nur vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt – so hat sie als Reinigungskraft 40 Wochenstunden gearbeitet und monatlich netto etwa € 1.300,-- bis € 1.400,-- verdient – hat sie ihre Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG im Bundesgebiet länger als während der letzten zwölf Monate (vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 31. Jänner 2020) ausgeübt.
6.3. Zur weiteren Voraussetzung des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG, dass sich der aus dem Erwerbsleben ausscheidende EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben muss, erscheint fraglich, ob dieser Aufenthalt rechtmäßig iSd Richtlinie 2004/38/EG – also entsprechend den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 leg. cit. – erfolgt sein muss oder ob der tatsächliche ununterbrochene Aufenthalt ausreicht. Zwar sind Ausnamebestimmungen wie jene des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a leg. cit, eng auszulegen (EuGH 22.1.2020, C-32/19, Pensionsversicherungsanstalt Rz 38). Festzuhalten ist aber, dass der Wortlaut des (Ausnahme-)Tatbestand des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG im Unterschied zu § 53a Abs. 1, der ausdrücklich auf einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet abstellt, einen seit mindestens drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, ohne ausdrücklich dessen Rechtmäßigkeit einzufordern. Auch wird ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt in Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG – anders als in Art. 16 (oder Art. 18) leg. cit – nicht gefordert (OGH 28.09.2023, 10ObS100/23p, der insoweit offenkundig den faktischen Aufenthalt als hinreichend ansieht). Nach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2004/38/EG sollten bestimmte, für abhängig oder selbständig erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltende Vergünstigungen aufrechterhalten werden, die diesen Personen gegebenenfalls gestatten, ein Recht auf Daueraufenthalt zu erwerben, bevor sie einen Aufenthalt von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat vollendet haben, da sie erworbene Rechte aufgrund der Verordnung Nr. 1251/70 darstellen. So hatte gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchts. a der Verordnung Nr. 1251/70 ein Arbeitnehmer das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgab, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hatte, dort mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren „ständig“ aufgehalten hatte (vgl. EuGH 22.1.2020, C-32/19, Pensionsversicherungsanstalt Rz 31).
Der Anwendungsbereich des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG bezieht sich auch nur an EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, also auf Arbeitnehmer oder Selbständige. Die Normierung der zeitlichen Voraussetzung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der letzten zwölf Monate, lässt auch nicht erwarten, dass der aus dem Erwerbsleben ausscheidende Arbeitnehmer darüber hinaus auch ununterbrochen drei Jahre entweder als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig gewesen sein muss oder zumindest über ausreichende Existenzmittel samt Krankenversicherung verfügt haben muss (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG). Der wirtschaftlich aktive Unionsbürger, die aus bestimmten Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden, privilegierende § 53a Abs. 3 Z 1 NAG dürfte daher neben der Ausübung erforderlichen Erwerbstätigkeit im betreffenden Mitgliedsstaat während der letzten zwölf Monate nicht auch einen „rechtmäßigen“ Aufenthalt iSd Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG (bzw. des § 51 Abs. 1 NAG) erfordern, sondern ist der tatsächliche ununterbrochene Aufenthalt seit mindestens drei Jahren hinreichend. Auch diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin, weil sie sich jedenfalls seit November 2014 tatsächlich ununterbrochen im Inland aufgehalten hat, wobei die kurzfristigen Besuche der Beschwerdeführerin in C. dem nicht entgegenstehen (vgl. § 53a Abs. 2 Z 1 NAG, Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG).
6.4. Selbst aber wenn man davon ausgehen wollte, dass ein dreijähriger, „rechtmäßiger“ ununterbrochener Aufenthalt iSd Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zur Erfüllung der Voraussetzungen für den vorzeitigen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlich wäre, führte dies zu keiner anderen Beurteilung, da die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (somit von 31. Jänner 2017 bis 31. Jänner 2020) (auch) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 leg. cit erfüllt hat.
So war sie von 11. September 2017 bis 31. Jänner 2020 als Arbeiterin bei der L. GmbH in Wien als Reinigungskraft 40 Wochenstunden zu einem Nettolohn von etwa € 1.300,-- bis € 1.400,-- beschäftigt und war sie daher jedenfalls in diesem Zeitraum Arbeitnehmerin im Aufnahmemitgliedstaat iSd Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG bzw. des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.
Im Zeitraum von 31. Jänner 2017 bis 11. September 2017 war sie zwar nicht durchgängig als Arbeitnehmerin erwerbstätig. Im Zeitraum von 31. Jänner 2017 bis 31. Jänner 2020 war die Beschwerdeführerin jedoch nur in folgenden Zeiträumen nicht beschäftigt: von 31.1.2017 bis 12. Februar 2017; von 3. März 2017 bis 8. März 2017; von 31. Mai 2017 bis 5. Juli 2017 sowie am 10. September 2017. Ihr standen jedoch wie oben näher festgestellt im Zeitraum von Jänner 2017 bis September 2017 insgesamt finanzielle Mittel iHv € 8.005,04 zur Verfügung, pro Monat daher € 889,44, so dass insoweit die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG in Betracht kommt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß wurde in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betont, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist (EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 80). Der Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, dass sie aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 68). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung, was wiederholt in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0034; 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).
Die alleine lebende Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum von Jänner 2017 bis September 2017 insgesamt finanzielle Mittel iHv € 8.005,04 zur Verfügung, pro Monat daher € 889,44. Diese Mittel übersteigen den mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017) für volljährige alleinstehende Personen vorgesehenen Mindeststandard iHv € 844,46, und entsprechen dem Einzelpersonenrichtsatz nach § 293 ASVG für das Jahr 2017 iHv € 889,84. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum eher geringe Mietaufwendungen von monatlich € 205,10 zu tragen hatte. Dafür, dass sie ihren finanziellen Aufwendungen im genannten Zeitraum auch nachkommen hat können, sprechen auch die jeweils bestandenen Kontoguthaben am Girokonto der Beschwerdeführerin bei der … (der Kontostand (Guthaben) lautete am 31. Dezember 2016 auf € 758,79, am 20. Februar auf € 274,42, am 28. Juni 2017 auf € 632,89, und am 7. September 2017 auf € 431,30). Die Beschwerdeführerin bezog im Inland auch keine Sozialhilfeleistungen. Die Beschwerdeführerin verfügte daher im Zeitraum von Jänner 2017 bis September 2017 über ausreichende Existenzmittel, sodass sie auch keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen hat müssen. Aufgrund ihres Alterspensionsbezuges verfügte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch durchgängig über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, weshalb auch ein umfassender Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat vorlag (während Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit verfügte die Beschwerdeführerin auch insoweit über eine gesetzliche Pflichtversicherung). Sie erfüllte daher im in Rede stehenden Zeitraum (auch) die Erfordernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG bzw. des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.
7. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bereits die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 erster Fall NAG vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die auszustellende Aufenthaltskarte das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht lediglich dokumentiert und ihr sohin bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht selbst ergibt sich bereits kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Lösung des Revisionsfalles hängt (wie aufgezeigt) auch nicht von der (soweit ersichtlich, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärten) Rechtsfrage ab, ob § 53a Abs. 3 Z 1 NAG einen „rechtmäßigen“, oder nur faktischen, ununterbrochenen dreijährigen Mindestaufenthalt vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, erfordert.
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