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VGW-152/104/7312/2025•LVwG W VGW-152/104/7312/2025
VGW-152/104/7312/2025Landesverwaltungsgericht19.09.2025
Staatsbürgerschaft, Verlust, Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. POSCH über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. März 2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2025
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr A. B., geboren am ... in C., Republik Türkei, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. Juli 1992 verloren hat und im Sinne dieser Bestimmung nicht österreichischer Staatsbürger ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 4. Jänner 2023 (im Folgenden: "angefochtener Bescheid") stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 39 und 42 Abs. 3 StbG 1985 fest, der Beschwerdeführer habe gemäß § 29 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. Juli 1992 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren und sei im Sinne der Bestimmung nicht mehr österreichischer Staatsbürger. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, durch Ermittlungen des Verbindungsbeamten beim Meldeamt in C., Türkei, sei anhand seines Personenstandsregisterauszuges festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 12. November 1990 durch seine Familie und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am 20. August 1991 am 30. Juli 1992 wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt des Wiedereintritts in den türkischen Staatsverband sei der Genannte zehn Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 4. September 2017 eine Entlassungsurkunde vorgelegt, aus welcher ersichtlich sei, dass die Schwester mit Beschluss des Innenministeriums zur ZI. ..., vom 11. Juli 2017, mit Ausstellungsdatum der Urkunde am 4. September 2017, gemäß Artikel 25 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei. Mit der vorgelegten Urkunde sei nachgewiesen worden, dass auch die Schwester nach der ersten Entlassung aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 1991 wieder im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit gewesen sei, da sonst eine zweite Entlassung rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Somit habe auch der (in der Zwischenzeit verstorbene) Vater des Beschwerdeführers, D. B., die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 30. Juli 1992 gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren. Da nach Artikel 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 minderjährige Kinder im Falle der Einbürgerung ihres Vaters diesem folgend türkische Staatsangehörige würden, sei der Beschwerdeführer von Rechts wegen seinem Vater in den türkischen Staatsverband gefolgt und habe in Erstreckung zum Vater gemäß § 29 Abs. 1 StbG die Staatsbürgerschaft verloren, da er zum Zeitpunkt des Verlustes 10 Jahre alt gewesen sei. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12. April 2021, zur Zahl ..., rechtskräftig seit 21. Mai 2021, sei zudem festgestellt worden, dass auch die Mutter von A. B. durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft am 30. Juli 1992 gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren habe.
2. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 2023, in der er zum einen vorbringt, es sei weder über den von der belangten Behörde behaupteten Wiedererwerb durch den verstorbenen Vater bescheidmäßig und damit rechtlich bindend abgesprochen worden, noch gebe es Beweise für eine solche Feststellung, weil vom Verbindungsbeamten niemals ein entsprechender Personenstands-registerauszug vorgelegt worden sei. Das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei zudem nicht bekannt, weshalb auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer zum wesentlichen Zeitpunkt bereits 14 Jahre gewesen sei. Der Verlust der Staatsbürgerschaft der Mutter sei rechtlich unbeachtlich, weil der Vater niemals die Staatsbürgerschaft verloren habe. Auch würde der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft beim Beschwerdeführer zu Staatenlosigkeit führen, was nicht sein dürfe.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und den Verwaltungsakt einlangend am 13. Mai 2025 zur Entscheidung vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Substituten seiner Erwachsenenvertreterin, sowie in Abwesenheit der belangten Behörde durch, die auf die Teilnahme verzichtet hatte.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
1. Der Beschwerdeführer, A. B., wurde am ... in C., Republik Türkei, geboren. Er befindet sich seit dem Jahr 1987 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit 16. Dezember 2019 durch einen Erwachsenenvertreter vertreten.
2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. September 1990 wurde dem Vater des Beschwerdeführers, D. B., geboren am ... in C., Republik Türkei, der Mutter des Beschwerdeführers, E. B., geboren am ... in C., Republik Türkei, der Schwester des Beschwerdeführers, F. B., geboren am ... in C., Republik Türkei sowie dem Beschwerdeführer selbst die (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. November 1990 wurde den unter Punkt II.2. genannten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StbG verliehen bzw. diese auf sie erstreckt.
Mit Bewilligung des Generaldirektors für Einwohner- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten der Türkischen Republik vom 20. August 1991 wurden die unter Punkt II.2. genannten Personen unter Verweis auf den Beschluss des Ministerrats vom 7. August 1991, Zahl ..., aus dem türkischen Staatsverband entlassen.
Zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft
3. Die Eltern des Beschwerdeführers erwarben die türkische Staatsbürgerschaft abermals am 30. Juli 1992, der Beschwerdeführer (wie auch seine Schwester, vgl. dazu Punkt II.4.) seinem Vater folgend. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft ist auf Antrag des Vaters des Beschwerdeführers erfolgt. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war zuvor nicht gestellt worden.
4. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde am 4. September 2017 gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 11. Juli 2017, …, aus dem türkischen Staatsverband abermals entlassen. Sie selbst hat vor Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft mit 30. Juli 1992 keinen Antrag auf Wiedererwerb gestellt.
5. Der Beschwerdeführer legte trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien keinen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor.
Zu den maßgeblichen türkischen gesetzlichen Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft
6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit, Gesetznummer 403, verabschiedet am 11. Februar 1964, veröffentlicht im Amtsblatt vom 22. Februar 1964, Nr. 11638, lauteten:
"II. Der Erwerb durch Entscheidung der
zuständigen Behörde
1. Die verschiedenen Arten der
Einbürgerung und der Aufenthalt
Art. 6. Ausländer, welche die nachstehend angegebenen Bedingungen erfüllen, können in der Türkei durch Entscheidung des Ministerrats eingebürgert werden.
Wer die Einbürgerung beantragt, muß
a) nach seinem Heimatrecht, und wenn er staatenlos ist, nach dem türkischen Gesetz volljährig sein;
b) während der fünf Jahre vor seinem Antrag seinen Aufenthalt in der Türkei gehabt haben;
c) durch sein Verhalten dargetan haben, daß er entschlossen ist, sich in der Türkei niederzulassen;
ç) sittlich einwandfrei sein;
d) darf keine für die öffentliche Gesundheit gefährliche Krankheit haben;
Art. 7. Die nachstehend bezeichneten Ausländer können ohne Erfüllung der unter Nr. b) und c) des Art. 6 vorgesehenen Bedingungen durch eine Entscheidung des Ministerrats auf Vorschlag des Ministers des Inneren in der Türkei eingebürgert werden:
a) die volljährigen Kinder von Personen, welche die türkische Staatsangehörigkeit aus irgendeinem Grunde verloren haben:
b) Personen, die mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind, und deren volljährige Kinder;
c) Personen türkischer Abstammung und ihre Ehegatten und volljährigen Kinder;
ç) Personen, die sich in der Türkei mit der Absicht niedergelassen haben, einen türkischen Staatsangehörigen zu heiraten;
d) Personen, welche der Türkei auf sozialem, wirtschaftlichem oder wissenschaftlichem Gebiet der Kunst, der Industrie und Technik außerordentliche
Dienste leisten oder diejenigen, von denen diese Leistungen zu erwarten sind;
e) Personen, bei denen der Ministerrat die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit für notwendig erachtet.
Art. 8. Der Ministerrat kann die türkische Staatsangehörigkeit ohne die Voraussetzung des Aufenthalts Personen bewilligen, welche diese Staatsangehörigkeit aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes verloren haben.
Die Bestimmung des Art. 35 bleibt unberührt.
Art. 9. Als Aufenthalt eines Ausländers im Sinne dieses Gesetzes gilt nur der Aufenthalt, der den türkischen Gesetzen nicht zuwiderläuft. Der Aufenthalt wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Ausländer insgesamt eine Zeit von nicht mehr als sechs Monaten im Ausland verbringt. Diese im Ausland verbrachte Zeit wird aber nicht in die Aufenthaltsdauer eingerechnet. Der Aufenthalt gilt als nicht unterbrochen, wenn der nach den Vorschriften des türkischen Zivilgesetzbuches in der Türkei wohnhafte Ausländer sich wegen einer ärztlichen Behandlung, wegen seiner Ausbildung oder aus einem sonstigen zwingenden Grunde für eine insgesamt sechs Monate übersteigende Zeit ins Ausland begibt oder aus einem dieser Gründe im Ausland länger als insgesamt sechs Monate verweilt.
2. Die Wirkung der Entscheidung des Ministerrats und das Einbürgerungsverfahren
A. Die Wirkungen der Entscheidung
des Ministerrats
Art. 10. Die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung tritt mit dem Datum der Entscheidung des Ministerrats ein. Die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung über die Personen, deren Einbürgerung der Ministerrat an eine Bedingung geknüpft hat, tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Ministerrat den Eintritt dieser Bedingung festgestellt hat. Werden die Bedingungen binnen zwei Jahren nicht erfüllt, so wird die Einbürgerungsentscheidung vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministeriums des Inneren angefochten.
B. Einbürgerungsverfahren
Art. 11 Die Bewerbung um die Einbürgerung zur türkischen Staatsangehörigkeit erfolgt durch einen Antrag bei der höchsten Verwaltungsstelle des Wohnortes des Betreffenden, im Ausland bei dem türkischen Konsulat. Die von dieser Behörde zu erstellende vorbereitende Akte ist dem Ministerium des Inneren zur Erledigung zu übersenden.
[...]
B. Kinder
Art 16. Minderjährige Kinder werden im Falle der Einbürgerung ihres Vaters diesem folgend türkische Staatsangehörige.
Die minderjährigen Kinder einer eingebürgerten Frau werden, sofern deren Heimatrecht nicht entgegensteht, ihrer Mutter folgend türkische Staatsangehörige, wenn
a) ihr Vater verstorben ist,
b) ihr Vater unbekannt ist,
c) ihr Vater staatenlos ist,
ç) das Kind staatenlos ist,
d) das Sorgerecht der Mutter zusteht.
[...]
II. Verlust durch Entscheidung der
zuständigen Behörde
1. Entlassung aus der Staatsangehörigkeit und Erlaubnis zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit
Art. 20. Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Verzicht unterliegt der Genehmigung des Ministerrats und hat zur Voraussetzung, daß der Antragsteller
a) volljährig und urteilsfähig ist;
b) den aktiven Militärdienst geleistet hat oder so angesehen wird, als habe er ihn geleistet;
Die Genehmigung kann dem Minister für die Nationale Verteidigung Personen erteilt werden, bei denen die Befreiung vom Militärdienst für notwendig erachtet. Eine solche Person ist aber zum Militärdienst verpflichtet, wenn sie die von ihr aufgegebene türkische Staatsangehörigkeit wieder erwirbt.
c) aus irgendeinem Grunde eine fremde Staatsangehörigkeit erworben oder begründete Aussichten auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit hat.
Art 21. Das Begehren auf Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit oder auf Erlaubnis zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ist mit schriftlichem Antrag in der Türkei an den höchsten leitenden Beamten der Zentralverwaltung am Wohnort des Betroffenen, im Ausland an das türkische Konsulat zu richten.
Die von diesen Behörden vervollständigten Unterlagen werden dem Innenministerium zur Erledigung vorgelegt.
Art 22. Demjenigen, der das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit begehrt und bereits Bürger eines anderen Staates ist, wird die Ausbürgerungsurkunde unverzüglich erteilt.
Demjenigen, der das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit begehrt und noch nicht Bürger eines anderen Staates ist, wird vom Innenministerium eine Bescheinigung über die Erlaubnis zum Ausscheiden und bei Vorlage einer Einbürgerungsurkunde des ausländischen Staates die Ausbürgerungsurkunde erteilt.
Auch demjenigen, der sich von einem anderen Staat einbürgern lassen will, wird nach Maßgabe der vom Ministerrat aufgestellten Grundsätze vom lnnenministerium eine Erlaubnisbescheinigung erteilt. Die Erlaubnisbescheinigung gilt drei Jahre.
Die Inhaber einer Erlaubnisbescheinigung haben innerhalb dieser Frist den zuständigen türkischen Behörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.
Art 23. Mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde gemäß Art 22 tritt der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ein.
Über Ausscheiden aus oder Verbleib in der türkischen Staatsangehörigkeit derjenigen, denen eine Erlaubnisbescheinigung gemäß Art 22 Abs 2 und 3 erteilt wurde, die jedoch innerhalb der in diesen Vorschriften bestimmten Frist den zuständigen türkischen Behörden nicht die erforderlichen Informationen und Unterlagen vorgelegt haben, entscheidet auf Vorschlag des Innenministeriums der Ministerrat."
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat unter anderem Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Würdigung der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, Heranziehung der türkischen Rechtslage und Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers sowie des ehemaligen Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres in Ankara.
Zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
1. Die Feststellungen (II.1.) zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Personenstandsregister (AS 66 des verwaltungsbehördlichen Aktes), was auch im Einklang zur Aussage des Beschwerdeführers, insbesondere auch zu seinem Geburtsdatum, vor dem Verwaltungsgericht Wien steht (ONr. 11 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien), jene zum Aufenthalt in Österreich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 11), jene zum Erwachsenenvertreter aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (ONr. 11). Zum Zeitpunkt des Wiedereintritts in den türkischen Staatsverband am 30. Juli 1992 (vgl. Punkt II.3) bestand diese sohin noch nicht. Für das Verwaltungsgericht Wien war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer klare Angaben zu seinen persönlichen Umständen zu machen vermochte.
2. Die Feststellungen (II.2.) zur Zusicherung und Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie der Entlassung aus dem Türkischen Staatsverband ergeben sich aus den im Verwaltungsakt inne liegenden Urkunden (AS 76 ff.).
Zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft
3. Die Feststellung (II.3.) zum Wiedereintritt der gesamten Familie B. in den türkischen Staatsverband ergibt sich zum einen aus der Zeugenaussage des ehemaligen Verbindungsbeamten G. in Ankara, der zwar an den konkreten Fall keine Erinnerung hatte, jedoch die damalige Vorgangsweise mit Personenstandsauskünften seitens der türkischen Behörden glaubhaft schilderte, wonach in der Regel mündlich Auskünfte erteilt und auch in 95 % der Fälle mittels Übermittlung eines Auszuges aus dem Personenstandsregister (NÜFUS) bestätigt wurden. In manchen Fällen hätten die Behörden jedoch die schriftliche Bestätigung über das türkische Außenministerium laufen lassen und in diesem Fällen sei oft trotz Urgenzen keine schriftliche Bestätigung im Wege eines NÜFUS ergangen. Wäre im vorliegenden Fall einer übermittelt worden, wäre dies auch aktenmäßig dokumentiert worden.
Das Verwaltungsgericht Wien verkennt im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass der Zeuge G. derzeit als Beamter suspendiert ist und auch mehrere Verfahren gegen ihn anhängig sind. Auch wenn die beruflichen Umstände des Zeugen das Bild eines völlig ordnungsgemäß handelnden Beamten in Zweifel zu ziehen vermögen, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge im vorliegenden Fall eine wahrheitswidrige Auskunft an die österreichischen Behörden hätte weiterleiten sollen. Dasselbe trifft auf die mündliche Auskunft an ihn durch die türkischen Behörden zu.
Darüber hinaus spricht die erfolgte zweite Entlassung der Schwester aus dem türkischen Staatsverband dafür (vgl. III.4), dass die erteilte mündliche Auskunft der türkischen Behörden gegenüber dem Zeugen G. zutrifft und die gesamte Familie zum Zeitpunkt 30. Juli 1992 wieder in den türkischen Staatsverband eintrat. Zudem spricht für diese Feststellung, dass der Beschwerdeführer (über seine Erwachsenenvertreterin) dem Verwaltungsgericht Wien trotz Aufforderung und expliziter Anleitung (ONr. 5), dass ein solcher auch mittels Vollmacht in der Türkei besorgt werden könne, keinen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vorlegte. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, seine Behauptung, es sei kein Wiedereintritt erfolgt, damit zu widerlegen. Dass – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – versucht worden sei, sowohl beim Konsulat als auch im Ausland, einen solchen einzuholen, ist für das Verwaltungsgericht Wien keineswegs glaubhaft, zumal in vergleichbaren Verfahren dies für die jeweiligen Beschwerdeführer auch problemlos möglich war. In einer Gesamtbetrachtung erachtet das Verwaltungsgericht Wien es folglich als erwiesen an, dass ein Wiedereintritt des zum genannten Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers dem Vater folgend in den türkischen Staatsverband – was sich aus Art. 16 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit, Gesetznummer 403 ergibt (vgl. Punkt II.8) – erfolgt war. Die Feststellung (II.6) zum nicht gestellten Beibehaltungsantrag ergibt sich daraus, dass es im Akt weder dokumentiert noch im Verfahren behauptet wurde, dass ein Antrag auf Beibehaltung gestellt wurde.
4. Die Feststellung (II.4.) zum abermaligen Austritt der Schwester aus dem türkischen Staatsverband ergibt sich aus der im Akt befindlichen zweiten Entlassungsurkunde (AS 48). Dass die Schwester des Beschwerdeführers selbst keinen Antrag auf Wiedererwerb gestellt hat, ergibt sich aus ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 11), der das Verwaltungsgericht Wien Glaubwürdigkeit zumisst, auch wenn die Schwester des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt 30. Juli 1992, dem Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft, schon die Volljährigkeit (von zu diesem Zeitpunkt 19 Jahren) mit … 1992 erreicht hatte. Wie die belangte Behörde auch im Verfahren der Schwester nach Ansicht des Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar folgerte, ist es wahrscheinlich, dass der zugrundeliegende Antrag auf Grund der Dauer der Verfahren noch vor Erreichen der Volljährigkeit der Schwester durch die gesetzlichen Vertreter gestellt worden war (AS 133). Dies findet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien Deckung in der türkischen Rechtslage, welche in Art. 10 f. des Staatsangehörigengesetzes 1964, Nr. 403, das Zusammenspiel mehrerer Behörden bzw. Organe (Konsulat oder Wohnortbehörde, Innenminister, Ministerrat) und sohin auch einen daraus ableitbaren längeren zeitlichen Verfahrenshorizont offenbart. In praxi ist dies auch aus dem Schreiben der Türkischen Botschaft vom 11. Oktober 1990 ableitbar, wonach (auch) die Antwort über das Ansuchen über die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ca. zwei Dauern könne (AS 78), was ebenfalls einen längeren Zeithorizont der Entscheidungen türkischer Behörden zu jenem Zeitpunkt offenlegt.
5. Die Feststellungen (II.5.) zum nicht vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister ergeben sich aus dem gesamten Verwaltungsakt sowie aus den Angaben (des Vertreters) des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 11).
6. Die Feststellungen (II.6.) zum Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11. Februar 1964 ergeben sich aus Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand: 30.6.2003), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2021), 153. Lieferung (Archivversion) sowie der im Behördenakt befindlichen 116. Lieferung (AS 18).
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122; VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0045).
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Gemäß § 27 Abs. 2 1985 verliert ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat.
Gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG 1985 dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen.
2. Da das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft am 30. Juli 1992 als 11- Jähriger auf Antrag seines Vaters (wieder)erworben hat, ist der Beschwerdeführer seit 30. Juli 1992 nicht mehr österreichischer Staatsbürger.
Anders als von der belangten Behörde angenommen, liegt kein Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft in Erstreckung gemäß § 29 StbG vor, zumal über den Verlust der Staatsbürgerschaft des (verstorbenen) Vaters des Beschwerdeführers weder abgesprochen werden kann noch der Beschwerdeführer aktuell minderjährig ist.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit der spruchgemäßen Maßgabe unter Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 und 2 StbG zu bestätigen. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken zum nicht festgestellten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Vater des Beschwerdeführers gehen vor dem Hintergrund der Richtigstellung durch das Verwaltungsgericht Wien ins Leere, zumal dieser kein Tatbestandsmerkmal des § 27 StbG darstellt.
Da der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu einem Zeitpunkt verloren hat, zu dem die Republik Österreich noch nicht Teil der Europäischen Union war und der Beschwerdeführer auch niemals die Unionsbürgerschaft erlangt hat, ist auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich deren Verlust durchzuführen.
3. Die mündliche Verkündung ist gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG aufgrund der umfassenden Beweiswürdigung entfallen (u.a. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, Rz 20). Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer auch darauf.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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