LVwG W VGW-031/068/9447/2024

VGW-031/068/9447/2024Landesverwaltungsgericht19.09.2025

Regest

störender Lärm, ungebührliche Weise, Geräusch, Grundlärmpegel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/9447/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.068.9447.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. HOHENEGGER über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ..., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 14.05.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) und nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.7.2025

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und hinsichtlich Spruchpunkt 3. wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 100,– auf EUR 80,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 3. EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

I.Wesentliche Entscheidungsgründe

1. Gang des Verfahrens:

Mit Straferkenntnis vom 14.5.2024, GZ. ... (VStV – AS 32 ff.) legte die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde, LPD) Herrn A. B., geb. ... (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), zur Last, er habe

1. am 26.3.2024 um 9:44 Uhr in Wien 7., Museumstraße 7, Richtung 6. Bezirk auf öffentlicher Straße durch lautstarkes Anschreien von Polizisten auf öffentlicher Straße in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt,

2. am 26.3.2024 um 9:44 Uhr in Wien 7., Museumstraße 7, Richtung 6. Bezirk auf öffentlicher Straße als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt, dass das vom ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Windschutzscheibe des KFZ Beschädigungen aufwies und daher die Windschutzscheibe in diesem Bereich der Beschädigung Gegenstände verzerrt erscheinen habe lassen, obwohl Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen dürfen und auch bei Bruch so weit Sicht lassen müssen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden könne. Art und Ort der Beschädigung sei ein Sprung im unteren Sichtfeld des Beifahrers über knapp 1/3 der Scheibenfläche,

3. am 26.3.2024 um 9:44 Uhr in Wien 7., Museumstraße 7, Richtung 6. Bezirk auf öffentlicher Straße als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt, dass das vom ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt worden sei, dass am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des höchstzulässigen Gesamtgewichte, der höchsten zulässigen Achslasten, sowie der höchstzulässigen Nutzlast nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben gewesen seien, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern die genannten Aufschriften angebracht sein müssen.

Eine Ausfertigung dieses Straferkenntnisses wurde am 28.12.2024 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen (VStV – AS 37).

Mit Schriftsatz vom 21.6.2024, übermittelt per E-Mail am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, mit welcher die Lärmerregung bestritten wird, weil im Wesentlichen der Verkehrslärm die Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und dem Polizisten bei weiten übertönt habe, die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Sprung in der Windschutzscheibe bestritten wird, weil dieser Gegenstände nicht verzerrt erscheinen habe lassen und ohnehin nicht im Blickfeld des Lenkers gelegen habe und das Fehlen der Schriftzüge bei Fahrtantritt bestritten wird (VStV – AS 38 ff.).

2. Festgestellter Sachverhalt

Festgestellt wird, dass Herr A. B., am Di, 26.3.2024, gegen 9:44 Uhr in Wien 7., Museumstraße Höhe ONr 7 einen auf seine Dienstgeberin C. GmbH zugelassenen weißen Lkw der Marke Mercedes-Benz, Vito, mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 lenkte und aufgrund seines Hantierens am Mobiltelefon von Organen der Straßenaufsicht zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert wurde, in deren Zuge hervorkam, dass er diesen Lkw gelenkt hatte, obwohl dessen Windschutzscheibe einen Sprung von rd. 150 mm auf Beifahrerseite im unteren Bereich aufwies (VGW – ON 3 4) und obwohl er sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt hatte, dass am betroffenen Lkw an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des höchstzulässigen Gesamtgewichte, der höchsten zulässigen Achslasten, sowie der höchstzulässigen Nutzlast vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, weil diese gänzlich fehlten (VGW – ON 3).

Festgestellt wird, dass aufgrund dieses Sprunges es zu keiner relevanten Verzerrung von Gegenständen im Sichtfeld des Lenkers kam (VGW – ON 4). Eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Einschränkung der Sicht des Lenkers aufgrund des monierten Sprunges kann somit ausgeschlossen werden.

Festgestellt wird weiters, dass der Ort der Anhaltung und der darauffolgenden Amtshandlung in deren Zuge das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Meldungsleger stattfand, aufgrund dessen der Meldungsleger dem Beschwerdeführer wegen Lärmerregung anzeigte, in Wien 7., Museumstraße Höhe Ordnungsnummer 7, auf dem Radweg, neben den Fahrstreifen in Richtung 6. Bezirk liegt (Google Streetview amtlicher Stadtplan, Beilagen ./I ./II).

Die dort verlaufende Museumstraße ist aufgrund der hohen Verkehrsbelastung in diesem Bereich baulich in Richtungsfahrbahnen, nämlich drei Fahrstreifen in Richtung 6. Bezirk und zwei Fahrstreifen in Richtung 8. Bezirk unterteilt und an jener Stelle durch einen zusätzlichen Abbiegefahrstreifen um einen weiteren Fahrstreifen auf insgesamt sechs Fahrstreifen (plus einen Parkstreifen) aufgeweitet. In unmittelbarer Nähe kreuzen drei Ein- bzw. Ausfallstraßen mit entsprechend hohen Verkehrslasten - zwei davon zusätzlich mit Straßenbahngeleisen - die Museumsstraße, sodass um 9:44 Uhr in diesem Bereich von einer der höchsten Grundbelastungen Wiens an Verkehrslärm, nämlich von mehr als 75 db – selbst unter Zugrundelegung einer allfälligen Reduktion des DTV durch die Baustelle im Bereich der Landesgerichtsstraße - auszugehen ist. Angesichts dieses Grundlärms ist per se eine diesen Grundlärmpegel übertönende Lärmerzeugung von Relevanz – auch durch eine kräftige, in einem Streitgespräch erhobene Stimme - an dieser Örtlichkeit zu dieser Tageszeit an einem Werktag auszuschließen.

Festgestellt wird weiters, dass im Zuge der Diskussion zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer beide die Stimmen erhoben, während ihre Begleiter sich nicht daran relevant beteiligten.

Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt mind. zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der StVO auf (VGW – ON 9 f.)

3. Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „VStV“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Fehlen der Gewichtsangaben bei Fahrtantritt noch bestritt, gestand er in der mündlichen Verhandlung reumütig ein, aufgrund eines Wechsels der Fahrzeuge seine Arbeitsmaterialien von dem von ihm üblicherweise gelenkten LKW zu dem am Vorfallstag gelenkten LKW getragen und dabei vergessen zu haben, die Aufkleber zu kontrollieren (VGW – ON 20, Seite 3).

Dass an einem Werktag um 9:44 Uhr in diesem Bereich der Museumstraße von einer sehr hohen Grundbelastung an Verkehrslärm – selbst unter Zugrundelegung einer allfälligen Reduktion des DTV durch die Baustelle im Bereich der Landesgerichtsstraße - auszugehen ist, bedarf keiner gesonderten Lärmmessung, sondern ergibt sich aus der Lebenserfahrung angesichts der baulichen Anlage von sechs Fahrtstreifen in Kombination mit in unmittelbarer Nähe kreuzenden Ein- und Ausfallsstraßen und der zu erwartenden hohen Auslastung zu dieser Tageszeit an einem Werktag.

Bestätigung dafür findet sich unter anderem auch in Lärmkarten zu Wien, wie z.B. unter Lärminfo.at des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, auf welchen die Museumsstraße dunkelviolett und somit als eine Straße in der nach oben offenen Kategorie der schwersten Lärmbelastungen mit mehr als 75 dB ausgewiesen ist (Beilage ./III).

Angesichts des aufgrund des Verkehrsaufkommens entstehenden Grundlärmpegels und des Umstands, dass zusätzlicher Lärm zu bestehendem Grundlärm nicht zu addieren ist, sondern teilweise sogar überdeckt wird, und der Beschwerdeführer gemäß übereinstimmenden Aussagen mit dem Meldungsleger bloß ein lautes Streitgespräch führte, ist davon auszugehen, dass eine den dortigen Grundlärmpegel relevant übertönende Lärmerzeugung durch die erhobene Stimme des Beschwerdeführer auszuschließen ist, zumal auch die zeugenschaftlich einvernommenen Polizisten keine unbeteiligten anwesenden Personen, welche sich durch die lautstark vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers sichtlich gestört gefühlt oder sich beschwert hätten, ins Treffen führen konnten (VGW – ON 20, Seite 4 5).

Dass der angezeigte Sprung in der Windschutzscheibe des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs zu keiner verzerrten Sicht des Lenkers oder gar zu einer Sichtbehinderung geführt hat, fußt einerseits auf der Aussage des Meldungslegers (ML), dass er nicht die Intention hatte, eine Sichtbehinderung zur Anzeige zu bringen (VGW – ON 20, Seite 4) und andererseits auf den vom BF im Auftrag des Gerichts erstellten Lichtbildern aus der Fahrerperspektive, wo keine relevanten Verzerrungen oder Sichtbeeinträchtigungen aufgrund des Sprungs zu erkennen sind und der Aussage des ML im hg. Parallelverfahren gegen den Zulassungsbesitzer, dass der ML sich selbst nicht in das Fahrzeug des BF gesetzt habe, um sich davon zu überzeugen, ob die von ihm zur Anzeige gebrachten Verzerrungen aus Sicht des Lenkers überhaupt existieren (VGW-031/040/7314/2024 – ON 5, Seite 3).

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Gerichtsakt (VGW – ON 9 f.) zu entnehmen.

4. Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG, LGBl. Nr. 51/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Unter "störendem Lärm" sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, Zl. 90/10/0153, m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. Unter "störendem Lärm" sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, Zl. 90/10/0153, m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen.

Aufgrund der Feststellungen kann bereits ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts des vorhandenen verkehrsbedingten Grundlärmpegels in der höchsten Lärmkategorie einer ministeriellen Lärmkarte in der Lage war, einen diesen relevant übertönenden Lärm überhaupt für unbeteiligte Dritte „in Erscheinung treten lassen konnte“, sodass er von einem unbeteiligten Dritten als störend empfunden werden konnte, zumal die zeugenschaftlich einvernommenen Polizisten solche Personen, welche offensichtlich gestört gewesen wären, auch nicht wahrgenommen haben.

Scheidet schon die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Erregung von ungebührlichen Lärm aus, so ist im konkreten Fall auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung äußerst zweifelhaft, nämlich, dass der BF gegen ein Verhalten verstoßen hat, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, es also jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge D. übereinstimmend aussagten, dass zuerst der Meldungsleger im Zuge der Diskussion seine Stimme erhob, sodass angesichts der vor Ort herrschenden Begleitumstände, nämlich eine Diskussion, wo auch das Gegenüber laut diskutiert und der Verkehrslärm der unmittelbar daneben befindlichen, auf sechs Fahrstreifen aufgeweiteten Museumsstraße, die Argumente zu übertönen droht, das Erheben der Stimme des Beschwerdeführers nicht zwingend als ein Verhalten zu qualifizieren ist, welches jene Rücksichten vermissen lassen würde, die die Umwelt verlangen kann.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung NICHT verwirklicht hat.

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 10 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 615/1977, müssen Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung NICHT verwirklicht hat, da die der festgestellte Sprung in der Windschutzscheibe des vom BF gelenkten Kfz nicht dazu geführt hat, dass Gegenstände relevant verzerrt erschienen wären und das Fzg nicht sicher gelenkt hätte werden können, zumal sich der Sprung im unteren Bereich der Scheibe und auf der Seite des Beifahrers befunden hatte. Selbst der Meldungsleger hatte keine Verzerrungen wahrgenommen.

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 27 Abs. 2 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020, müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, da er zugestanden hat, sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt zu haben, dass der von ihm zu lenkende LKW , an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben hatte.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Dies trifft auf die Spruchpunkte 1. und 2. zu.

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb hinsichtlich Spruchpunkt 3. nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich Spruchpunkt 3. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung

Es sind weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Im Übrigen kann das Gericht nicht erkennen inwiefern der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 3. nicht bloß fahrlässiges Verhalten, sondern auch bedingter Vorsatz – wie von der belangten Behörde ausgeführt, vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er angesichts des aufgrund eines Pickerltermins seines üblichen Fahrzeugs erforderlichen Fahrzeugtausch im Zuge des Umräumens seiner Arbeitsunterlagen auf den Kotrollgang vergessen zu haben, was eben als Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Allein schon aufgrund dieses Umstands ist die Strafbemessung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 3. anzupassen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse der Straßenaufsicht an effizienten Kontrollen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen zudem für drei schulpflichtige Kinder vor.

Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, was auch durch das Geständnis hinsichtlich Spruchpunkt 3. manifestiert wurde, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Strafe indizieren. Hierbei ist auch eben in Anschlag zu bringen, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers ausging.

Wird eine verhängte Geldstrafe nicht nur wegen des Einkommens bzw. allfälliger Sorgepflichten herabgesetzt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend im selben Ausmaß herabzusetzen.

Kosten

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem BF keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

II. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

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