LVwG W VGW-121/049/5502/2025

VGW-121/049/5502/2025Landesverwaltungsgericht15.09.2025

Regest

Marktordnung, Marktplatz, Zuweisung, Widerruf, Markttag, Rechtsirrtum, Vorwerfbarkeit, amtswegiges Einschreiten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/049/5502/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.121.049.5502.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Berufungsbescheid des Berufungssenats der Stadt Wien, vom 26.2.2025, Zl. ..., mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 59, vom 09.12.2024 keine Folge gegeben wurde betreffend eine Angelegenheit nach der Wiener Marktordnung,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 14.05.2024 begehrte die Beschwerdeführerin durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Zuweisung der Marktstände 1, 2, 3 am C. Markt

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufverträgen vom 13.05.2024 das Eigentum an den Superädifikaten C. Markt Stand 2, Stand 1 und Stand 3 auf dem Grundstück … der Liegenschaft EZ …, KG …. Gesamt wurde als Kaufpreis für diese die Summe von EUR 90.000,- vereinbart.

Mit Bescheid vom 03.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Wiener Marktordnung der Marktplatz Nr. 2 am C. Markt, im Ausmaß von 12 m2 für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken zugewiesen.

In der Folge wurde bei Kontrollen der MA 59 festgestellt, dass der Marktstand 2 dabei in der Zeit von Juli bis September 2024 an keinem Tag betrieben wurde.

Hiervon wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.10.2024 in Kenntnis gesetzt.

Mit Bescheid vom 09.12.2024 widerrief die belangte Behörde in der Folge die Marktzuweisung wegen nicht erfolgter Nutzung. Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 12.12.2024 zugestellt und in der Folge von deren rechtsfreundlichem Vertreter mit Mail vom 16.12.2024, sohin fristgerecht, Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom 26.02.2025 wurde die dagegen gerichtete Berufung durch den Berufungssenat der Stadt Wien abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.03.2025 zugestellt und von diesem mit Mail vom 02.04.2025, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 20.08.2025 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin, die Zeugin D., die Zeugin E., der Zeuge F. und der Zeuge G. einvernommen wurden.

Eine Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Gruppe … der MA 59 hat darüber hinaus ergeben, dass gegen die Vorbetreiber der Beschwerdeführerin keine Widerrufsbescheide ergangen sind.

II.Sachverhalt

Mit Antrag vom 14.05.2024 begehrte die Beschwerdeführerin durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Zuweisung der Marktstände 1, 2, 3 am C. Markt

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufverträgen vom 13.05.2024 das Eigentum an den Superädifikaten C. Markt Stand 2, Stand 1 und Stand 3 auf dem Grundstück … der Liegenschaft EZ …, KG …. Gesamt wurde als Kaufpreis für diese die Summe von EUR 90.000,- vereinbart.

Mit Bescheid vom 03.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Wiener Marktordnung der Marktplatz Nr. 2 am C. Markt, im Ausmaß von 12 m2 für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken zugewiesen.

Der Marktplatz Nr. 2 wird dabei gegenwärtig als Lager des Marktplatzes Nr. 3 genutzt. In dieser Form wurde der Marktplatz dabei auch bereits durch den Vorgänger der Beschwerdeführerin genutzt. Gegen Letztere wurde nie ein Widerrufsbescheid erlassen.

Der Marktplatz Nr. 2 ist seiner Einrichtung nach gegenwärtig nicht für eine gastronomische Nutzung geeignet und konzipiert.

III.Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

Die Feststellungen zum Erwerb der Superädifikate und zur Zuweisung des Marktplatzes ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und den dort befindlichen Schriftstücken (Notariatsakt und Bescheid).

Jene dazu, dass der Marktplatz Nr. 2 gegenwärtig als Lager für den benachbarten Marktplatz Nr. 3 genutzt wird aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, der Zeugin D., des Zeugen G. und des Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung. Jene dazu, dass eine idente Nutzung auch bereits durch den Vorbetreiber erfolgt ist, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, des Zeugen G. und des Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung. Aus der Aussage des Zeugen G., als Marktaufsichtsorgan, welches den C. Markt seit rund 5 Jahren betreut, folgt sohin auch, dass der belangten Behörde der Umstand der Nutzung durch die vorherigen Betreiber auch entsprechend bekannt war.

Jene dazu, dass gegen den Vorbetreiber kein Widerrufsbescheid ergangen ist, aus einer entsprechenden Beantwortung der MA 59.

Jene dazu, dass der Marktplatz Nr. 2 gegenwärtig nicht für eine gastronomische Nutzung konzipiert ist, aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, auf denen klar ersichtlich ist, dass dieser über keine Infrastruktur (Leitungen, Elektrik etc.) verfügt, welche eine gastronomische Nutzung ermöglichen würde.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Wiener Marktordnung erfolgt die Vergabe definierter Marktplätze und Markteinrichtungen gemäß § 2 Z 8 leg. cit. durch Zuweisung.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 leg. cit. erlöschen die entsprechenden Zuweisungen durch Widerruf.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 leg. cit. sind Zuweisungen zu widerrufen, wenn ausgenommen wegen vorübergehender Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe, während drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage betrieben wird, oder die in § 3 Abs. 3 genannten Kernöffnungszeiten dreimal binnen eines Jahres nicht eingehalten wurden.

Unter einem Markt ist gemäß § 286 Abs. 1 GewO 1994 eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen (Näher zur Begriffsbestimmung Felbinger-Forster, Marktrecht – Ein Überblick, RFG 2018, 160 (161).

Gemäß § 289 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Verordnung nach § 286 Abs. 1 leg. cit. zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen. Eine solche Verordnung nach Abs. 1 hat dabei jedenfalls die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird, die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine) und die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden zu enthalten.

Gemäß § 293 Abs. 1 GewO 1994 hat die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;

2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);

3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;

4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;

5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;

6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.

(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:

1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;

2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;

3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;

4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.

Die Einrichtung von Märkten dient dabei klassisch der Nahversorgung der Bevölkerung und soll dieser einen kontinuierlichen und für diese absehbaren Zugang zu Gütern des täglichen Bedarfs gewährleisten (Vgl. Klose, Märkte in den Gemeinden und verpflichtende Öffnungszeiten, RFG 2020, 26 (27).

Dem Bereich des Marktwesens sind dabei bereits seit der GewO 1859 verschiedene Formen von Betriebspflichten immanent (Siehe dazu Klose, RFG 2020, 26 (27).

Der Widerruf einer Zuweisung kann dabei auch bereits nach der Bestimmung des § 293 Abs. 1 Z 6 GewO 1994 dann gerechtfertigt sein, wenn es zur unbegründeten Nichtausübung der Marktberechtigung gekommen ist (Vgl. Raschauer/Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO [2015] § 293 Rz 18).

Im gegenständlichen Fall wird man nun zugunsten der Beschwerdeführerin, da diese aufgrund der langjährigen Behördenpraxis, bei welcher die Nutzung des Marktplatzes Nr. 2 als Lager durch die Vorbetreiber über Jahre hinweg geduldet wurde, auf die Rechtmäßigkeit ihrer Nutzung vertrauen durfte, einen entschuldbaren Rechtsirrtum anzunehmen haben, da erstmals bei dieser davon ausgegangen wurde, dass eine der Marktordnung widersprechende Nutzung vorliegt (Vgl. zum Vertrauen auf eine Behördenpraxis auch VwGH 9.3.2021, Ra 2019/04/0143). Eine Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin wird man erst ab dem Zeitpunkt der Verständigung durch das Marktamt im Oktober 2024 annehmen können (Vgl. dazu VwGH 12.8.2014, 2011/10/0083). Die entsprechende Verständigung ist der Beschwerdeführerin damals am 19.10.2024 zugegangen. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet liegt jedoch keine durchgängige Dokumentation mehr vor, dass der Marktplatz an drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht mindestens die Hälfte der möglichen Markttage über genutzt worden wäre und zum anderen wären für das Jahr 2024 auch keine drei aufeinanderfolgenden Monate mehr möglich, in denen eine nicht erfolgte Nutzung vorliegen könnte. Der Gegenstand des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (sohin die „Sache“, vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0074) wird durch den angefochtenen Bescheid und dessen Gegenstand begrenzt wird (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0074). Dies ist im gegenständlichen Fall der Widerruf der Zuweisung des Marktstandes, da im Jahr 2024 an drei aufeinanderfolgenden Monaten an nicht mindestens der Hälfte der Markttage eine Nutzung erfolgt ist. Aufgrund der obigen Ausführungen und des anzunehmenden entschuldbaren Rechtsirrtums konnte jedoch für das Jahr 2024, gerechnet von der erstmaligen Kenntnis der Beschwerdeführerin am 19.10.2024, im Jahr 2024 keine der Beschwerdeführerin vorwerfbare nicht erfolgte Nutzung an drei aufeinanderfolgenden Monaten an mindestens der Hälfte der Markttage objektiviert werden, womit die Voraussetzung nach § 18 Abs. 1 Z 7 Wiener Marktordnung 2018 nicht als erfüllt anzusehen ist.

Da sohin die Voraussetzungen für das amtswegige Einschreiten der belangten Behörde nicht gegeben waren, war der Bescheid entsprechend ersatzlos zu beheben (Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2017] § 28 VwGVG Rz 75).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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