LVwG W VGW-162/101/7809/2025

VGW-162/101/7809/2025Landesverwaltungsgericht12.09.2025

Regest

Wohlfahrtsfonds, Fondsbeitrag, Erlass, Kammerumlage, Ereignisfall, Mutterschutz, Wochengeldbezug, Verspätung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/101/7809/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.162.101.7809.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH Co KG, Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 04.04.2025, Zl. …, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, D.-gasse, betreffend den Antrag auf Erlass der Kammerumlage für den Zeitraum von 19.07.2021 bis 30.06.2023, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin war vom 01.05.2021 bis zum 31.07.2021 in der Klinik E. in Wien und seit dem 03.08.2020 in der Klinik F. in Wien bis zumindest zum 20.05.2025 (Vorlage der gegenständlichen Beschwerde samt Behördenakt) als Turnusärztin tätig. Sie stellte einen mit 22.06.2024 datierten Antrag an die belangte Behörde, in welchem Sie aufgrund der Geburt ihres Kindes am 07.01.2022, unter anderem den Erlass des Fondsbeitrages für den Zeitraum von 19.07.2021 bis 30.06.2023 begehrte. Diesen Antrag sendete sie über die Emailadresse … an die Emailadresse … am 07.01.2025, 11:05 Uhr, welche die belangte Behörde als Empfangsadresse anführte.

1.2. Der gegenständliche Antrag lautete (im verfahrensrelevanten Ausmaß) auszugsweise wie folgt:

(…)

Erlass wegen Mutterschutz

Aufgrund meiner Schwangerschaft bzw. da ich nach der Geburt meines Kindes am 07.01.22 Karenzurlaub in Anspruch nehme, ersuche ich

den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien um Erlass des Fondsbeitrages gemäß § 10 Abs 2 lit c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für folgende Zeiträume (ausgenommen ganze Monate Gebührenurlaub)

die Ärztekammer für Wien um Erlass der Kammerumlagen gemäß § 6 Abs 1 lit c der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für folgende Zeiträume (ausgenommen ganze Monate Gebührenurlaub)

Vorzeitiger Mutterschutz:vom 19.7.2021bis 25.11.2021

(Freistellung)

gesetzlicher Mutterschutz:vom 26.11.2021 bis 18.3.2022

(…)

Karenzurlaub:vom 19.3.2022 bis 30.6.2023

(siehe Dienstgeberbestätigung)

Der Vertrag bei meiner Dienststelle bleibt bis 31.7.2024 aufrecht. Die entsprechenden Bestätigungen des Dienstgebers hinsichtlich Karenzzeiten lege ich in Kopie bei.

(…)

Wien, 22.6.2024(eigenhändige Unterschrift)

Hinweis: Anträge, die nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisfalles gestellt werden, finden keine Berücksichtigung! Anträge auf Verlängerung, die nicht innerhalb eines Jahres ab Ende des bereits gewährten Erlasses gestellt werden, finden keine Berücksichtigung!

1.3. Diesem Antrag lag als einzige Beilage eine Wochengeldbestätigung der KFA Wien für den Zeitraum von 26.11.2021 bis zum 18.03.2022 bei.

2. Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ergab sich bereits aus der von beiden Parteien unbestrittenen Aktenlage vor der belangten Behörde. Es bestand für das Verwaltungsgericht Wien kein Grund diesen anzuzweifeln. Das Datum des Eingangs der Beschwerde samt Behördenakt am 20.05.2025 ergab sich aus dem entsprechenden Gerichtsstempel. Die auszugsweise Zitierung des konkreten Antrags empfand das Gericht deshalb als erforderlich, weil konkrete Punkte von den Parteien unterschiedlich interpretiert bzw rechtlich gewertet werden, weshalb eine wortwörtliche Wiedergabe im verfahrensrelevanten Ausmaß naheliegend war. Da die Parteien lediglich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts unterschiedlich werten, wird darauf sogleich näher eingegangen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gegenständlich sind mehrere Rechtsfragen zu klären. So wird eingangs von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nicht ein einziger Antrag (betreffend Kammerumlage) sondern mehrere einzelne gestellt werden, für die jeweiligen unterschiedlichen Zeiten (vorzeitiger und gesetzlicher Mutterschutz, sowie die Karenz). Weiters welcher Ereignisfall iSd § 6 Abs 2 Umlagenordnung (kurz: UO) zur Anwendung kommt bzw, ob als fristauslösendes Element der Beginn des Wochengeldbezuges herangezogen werden kann. Schlussendlich, ob der Antrag (bzw die Anträge) rechtzeitig eingebracht wurde/n.

3.2. Zuerst wird die Rechtsfrage des Antrages an sich geklärt, nämlich, ob es sich um einen einzigen oder um mehrere handelt und damit zusammenhängend, welcher Ereignisfall zur Anwendung kommt.

3.2.1. Anträge sind solche, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (VwGH 10.8.2010, 2008/17/0230). Der Inhalt eines Antrages konstituiert und begrenzt den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)“Sache“ iSd §§ 8, 66 Abs 4 und § 68 Abs 1 AVG (VwGH 17.1.2000, 97/09/0014; 30.6.2004, 2004/04/0014). „Sache“ iSd § 8 AVG ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit (VwGH 23.5.2002, 99/07/0026). Dieser wird durch den maßgeblichen Sachverhalt iVm dem Inhalt der zur Anwendung kommenden (Verwaltungs-)Rechtsvorschriften konstituiert (VwGH 23.5.2002, 2001/07/0133).

3.2.2. Daraus folgt, dass alleine aus dem AVG nicht erkannt werden kann, wie sich die Sache genauer definiert. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrem Antrag auf § 6 Abs 2 lit c UO. Die Abkürzung „bzw“ (in Abs 2 leg cit), also beziehungsweise bedeutet nach dem Duden „oder; oder vielmehr; genauer gesagt“ oder „und im anderen Fall“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/beziehungsweise, zuletzt abgerufen am 09.09.25, 14:03 Uhr). Somit kann gesagt werden, dass der Ereignisfall im relevanten Fall an drei unterschiedliche Zeitpunkte knüpfen kann. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist jedoch stets von einem Ereignisfall (Singular) die Rede. Daraus kann man folgern, dass es trotz dreier möglicher unterschiedlicher Startzeitpunkte (für den Fristenlauf), nur einen einzelnen relevanten Ereignisfall gibt und sich dieser in der Folge nicht in mehrere trennt. Dafür spricht auch die Diktion von „bzw“ der eindeutig auf ein „oder“ also auf eine alternative Aufzählung abstellt. So kann der Ereignisfall an unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden, bspw bei einer Frühgeburt vor dem Mutterschutz, mit der Geburt oder mit dem Beginn des (vorzeitigen) Mutterschutzes oder der Karenz, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Diese Variante würde auch eine weitaus stringentere Anwendung des Gesetzes zulassen als eine Trennung in mehrere Zwischenpunkte oder mehrere Anträge. Dies auch aufgrund des gegenständlichen Umstandes, dass der Erlass für einen durchgehenden Zeitraum vom 19.7.21 – 30.6.23 begehrt wird.

3.2.3. Die Sache des Verfahrens ist somit der Erlass der Kammerumlage für den Zeitraum vom 19.7.21 – 30.6.23. Ob als Ereignisfall der von der Beschwerdeführerin behauptete aber nicht nachgewiesene Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes per 19.7.21 oder der erste Tag der Auszahlung des Wochengeldes per 26.11.2021 als Startzeitpunkt anzusehen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht weiter relevant, zumal beide Zeitpunkte außerhalb der dreijährigen Frist liegen. Dennoch ist hierzu festzuhalten, dass es sehr wohl Sache der Beschwerdeführerin ist, den Ereignisfall (hier vorzeitiger Mutterschutz) entsprechend nachzuweisen (vgl § 6 Abs 2 letzter Satz UO).

3.2.4. Dass normativ mehrere alternative Ereignisfälle bestehen, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass es sich um trennbare Ansprüche handelt, liegt es schließlich in der Individualität des Falles, wann welcher konkrete Ereignisfall ausgelöst wird, nämlich je nachdem, welcher zeitlich zuerst beginnt. Dies hat auch für einen Antragsteller den Vorteil, dass er damit die längst mögliche Erlasszeit erwirken kann. Es handelt sich also um einen Antrag, da schließlich ein abgeschlossener Kernsachverhalt behandelt wird. Das Argument, man könne einzelne Zeiten des Antrages (zB Mutterschutz oder Karenzzeiten) zurückziehen, widerspricht nicht der Möglichkeit einen gesamten Antrag gemäß § 13 Abs 8 AVG in Teilen zu reduzieren bzw einzuschränken (vgl VwGH 25.9.1990, 90/04/0014; 26.9.1995, 94/04/0063), weil dadurch weder das Wesen der Sache noch die Zuständigkeit der Behörde verändert wird. Auch kann nicht davon geredet werden, dass es sich dabei lediglich um die ständige Praxis der belangten Behörde handelt. Das Handeln ist wie soeben ausgeführt gesetzlich gedeckt.

3.2.5. Dass eine nach dem MSchG normierte Splittingmöglichkeit unterlaufen werden würde, wenn man den Antrag als gesamtzusammenhängend betrachtet, kann nicht gefolgt werden. Schließlich hat ein Antragsteller drei Jahre nach dem Ereignisfall Zeit einen entsprechenden Antrag zu stellen, zu welcher Zeit also schon der Verlauf der Karenz (idR) klar ist. Immerhin normiert § 15 Abs 1 und 1a MSchG, dass eine Karenz bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes möglich ist. Rechnet man die Zeiten eines vorzeitigen Mutterschutzes hinzu, der in der Regel acht Wochen beträgt oder auch schon früher eintreten kann, nämlich mit Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche (vgl § 2 Abs 2 MutterschutzVO iVm § 3 Abs 3 MSchG) - dies sind grob gerechnet knapp 6 Monate vor der Geburt – steht dem Antragsteller immer noch eine Restfrist von etwa sechs Monaten offen, die dann vollständig klare und absolvierte Karenz der belangten Behörde mitzuteilen und einen entsprechenden Antrag zu stellen.

3.3. Somit bleibt der Umstand zu klären, ob der Antrag rechtzeitig ist. Da der Ereignisfall iSd § 6 Abs 2 UO der Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes (19.07.2021) oder der Beginn des Wochengeldbezuges am 26.11.2021 ist und mit diesen die Dreijahresfrist Abs 1 leg cit zu laufen beginnt, der gegenständliche Antrag vom 22.6.24 datiert aber erst am 07.01.2025 an die belangte Behörde versandt wurde und dort einlangte, ist der Antrag somit als verspätet anzusehen und nach dem Wortlaut der Satzung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zurückweisung wegen Verspätung erfolgte seitens der belangten Behörde somit zu Recht.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, zumal keine Partei eine solche beantragte und sich das jeweilige Vorbringen in reinen Rechtsausführungen erschöpft, somit keine weiteren Sachfragen zu klären sind und ein Rechtsgespräch mangels Anwendung unionsrechtlicher Bestimmungen im gegenständlichen Fall nicht geboten ist (vgl VwGH 24.11.2023, Ra 2022/12/0027).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich behandelten Fragen sind bereits laut den obigen Zitaten hinreichend vom Verwaltungsgerichtshof ausjudiziert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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