LVwG W VGW-131/024/14976/2024

VGW-131/024/14976/2024Landesverwaltungsgericht12.09.2025

Regest

Lenkberechtigung, Wiederaufnahme von Amts wegen, Entziehung, Erschleichen, Verschweigen wesentlicher Umstände, Kausalzusammenhang, Irreführungsabsicht, Kontrollpflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/024/14976/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.131.024.14976.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 25.09.2024, Zl. ..., betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens auf Amtswegen, 2) Ablieferungspflicht des Führerscheines und 3.) Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines,

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die gegen alle drei Spruchpunkte erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid in allen drei Spruchpunkten bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 1 AVG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG 1991 das Verfahren zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines nach § 15 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 (Antrag vom 16.6.2023 auf Austausch des deutschen Führerscheines) von Amts wegen wieder auf und sprach gleichzeitig aus, dass das Verfahren in den Stand vor Ausstellung des österreichischen Führerscheines zurückgetreten sei (Spruchpunkt 1.).

In Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass der am 3.7.2023 ausgestellte österreichische Führerschein mit der Nummer ... ungültig geworden sei und dem Beschwerdeführer aufgetragen, diesen unverzüglich der Landespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt abzuliefern.

In Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag vom 16.6.2023 auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines (Austausch) gemäß § 15 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 ab.

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass sie vom Landratsamt C. mit 21.9.2023 erstmals schriftlich verständigt worden sei, dass

-der Beschwerdeführer laut Einwohnermeldeamt der Stadt D. seit 11.4.1956 durchgehend an der Adresse E.-straße, D. gemeldet sei;

-mit Bescheid vom 16.3.2020 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, wenngleich über die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht abschließend entschieden worden sei; mittlerweile habe die Landesanwaltschaft F. mitgeteilt, dass die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis seit 19.8.2024 endgültig rechtskräftig sei;

-der Beschwerdeführer mit eidesstattliche Versicherung vom 23.3.2020 angegeben hätte, den deutschen Führerschein nicht mehr gefunden zu haben und deshalb nicht wie im Entzugsbescheid tenoriert, abgeben könne.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, er habe seinen Hauptwohnsitz seit Jänner 2022 in Wien und es liege dort auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich jedenfalls noch in Besitz einer deutschen Lenkberechtigung gewesen.

3. Am 14.5.2025 und am 13.8.2025 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, in Anschluss daran wurde das Erkenntnis verkündet. Mit Schriftsatz vom 21.8.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung und Übermittlung der Entscheidung in dieser Sache.

4. Eine detailliertere Darstellung des Verfahrensgangs, insbesondere betreffend das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung in Deutschland, enthalten die Feststellungen.

II.Feststellungen

1. Am 16.6.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Austausch des ausländischen EWR-Führerscheins. Mit Schreiben vom 19.6.2023 legte er ergänzend die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Richtlinie 2004/38 (EG) in Verbindung mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor.

Am 10.7.2023 wurde dem Beschwerdeführer der österreichische Führerschein ausgestellt und von diesem übernommen.

2. Der Beschwerdeführer hat bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung verschwiegen, dass ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde. Er tat dies wider besseres Wissen und in der Absicht, durch das Verschweigen dieses Umstandes eine österreichische Lenkberechtigung zu erlangen.

3. Die deutsche Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B, C1, BE, C1E, M, L, T/S ist dem Beschwerdeführer am ... zur Zahl ... vom Landratsamt C. ausgestellt worden.

4. Mit Schreiben vom 20.9.2023 wurde dem Verkehrsamt Wien anlässlich der Übermittlung des deutschen Führerscheins durch das Verkehrsamt an das Landratsamt C. seitens des Landratsamtes C. mitgeteilt, dass

-Der Beschwerdeführer in D., F. seit 11.4.1956 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet ist;

-dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.3.2020 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wenngleich über dieses Verfahren noch nicht abschließend entschieden wurde und

-der Beschwerdeführer mit eidesstattlicher Versicherung vom 23.3.2020 angegeben habe, den deutschen Führerschein nicht mehr gefunden zu haben und deshalb nicht – wie im Entzugsbescheid tenoriert – abgeben könne. Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser eidesstattlichen Versicherung auch verpflichtet, den Führerschein bei einem etwaigen Auffinden unverzüglich dem Landratsamt C. zu übergeben. Dies sei nachweislich nicht geschehen.

5. Mit Bescheid des Landratsamtes C. vom 16.3.2020, Z. ..., wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen sowie das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie beispielsweise von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr untersagt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Führerschein ausgestellt am ... zur Zahl ... unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt C.. abzugeben. Diese Spruchpunkte des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Verweis auf § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von G. vom 09.08.2021, mit welchem der Widerspruch des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer Klage und ließ zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Klage wurde in der Sache vom … Verwaltungsgerichtes H. aufgrund mündlicher Verhandlung am 11. Juli 2023 mit demselben Datum stattgegeben und der Bescheid wurde aufgehoben. Die Berufung wurde zugelassen. Zuvor wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, mit Beschluss der Kammer des … Verwaltungsgerichtes H. vom 31.01.2022 abgelehnt (siehe zu alledem das Urteil des … Verwaltungsgerichtes H. vom 11.07.2023, Zl. ..., welches mit der Beschwerde mitübermittelt wurde sowie den Beschluss des … Verwaltungsgerichtes H. vom 31.01.2022, Zl. ... welchen der Beschwerdeführer mit ON 14 übermittelt hat).

Gegen den Beschluss der Kammer des … Verwaltungsgerichtes vom 31.01.2022, mit welchem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, wurde kein Rechtsmittel erhoben.

In Anschluss an das in der Sache ergehende Urteil des … Verwaltungsgerichtes H. vom 11.07.2023, Zl. ..., beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 26.10.2023, den Beschluss des … Verwaltungsgerichtes H. vom 31.01.2022, Zl. ..., abzuändern und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Er begründete dies damit, dass durch Urteil des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache, 11.07.2023, Zl. ..., der Bescheid des Beklagten aufgehoben worden war.

6. Mit Urteil vom 24.04.2024, Zl. ... des … Verwaltungsgerichtshofes wurde das Urteil des … Verwaltungsgerichtes H. vom 11.07.2023, Zl. ... abgeändert, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft und die Klage des Beschwerdeführers insoweit abgewiesen. Begründend führte der … Verwaltungsgerichtshof aus, das Landratsamt C. sowie die Widerspruchsbehörde seien zu Recht von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und hätten zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wurde das Urteil des … Verwaltungsgerichtes H. vom 11.07.2023, Zl. ... (und sohin die Behebung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge) hingegen bestätigt. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

7. Der Beschwerdeführer focht die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in I. an. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2024, Az.: ... wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 24.04.2024, Zl. ... des … Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Die Entziehung der (deutschen) Fahrerlaubnis (Datum des Entzugsbescheides: 16.03.2020) ist seit 19.08.2024 rechtskräftig.

8. Der Beschwerdeführer hat am 23.03.2020 beim Landratsamt C., Führerscheinstelle, eidesstattlich versichert, dass sein Führerschein in Verlust geraten sei und dass er sich bei etwaigen Auffinden des verloren gegangenen Führerscheins verpflichtet, diesen unverzüglich beim Landratsamt C. zurückzugeben. Über die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Versicherung an Eides statt sowie des Betrugs wurde der Beschwerdeführer unter einem aufgeklärt.

9. Die belangte Behörde hat am 03.07.2023 einen Auszug aus dem Führerscheinregister erstellt (siehe dazu § 16 FSG), aus welchem hervorging, dass der Beschwerdeführer in Besitz einer am ... ausgestellten deutschen Fahrerlaubnis ist.

Die deutschen Behörden haben den - damals noch nicht rechtskräftigen - Entzug der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers unmittelbar nach Erlass des Bescheides (16.03.2020) dem Kraftfahrtbundesamt gemeldet. Dieser – noch nicht rechtskräftige – Entzug wurde jedoch lediglich im – nicht mit anderen EWR-Staaten vernetzten - Fahreignungsregister gespeichert und zwar mit dem Zusatz „vorläufig“, nicht jedoch im Fahrerlaubnisregister (siehe dazu § 28 Abs. 3 Z 6 lit. a dt. Straßenverkehrsgesetz, Gesetz vom 05.03.2003, BGBl. I S 310, 919, zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323, wobei die letztgenannte Änderung nicht § 28 betraf).

10. Am 23.06.2023 hat die belangte Behörde einen Auszug im RESPER GDLD getätigt, aus welchem ebenfalls hervorging, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Lenkberechtigung für die dort genannten Klassen verfügt.

Des Weiteren hat die belangte Behörde sich den deutschen Führerschein vorlegen lassen; eine UV-Licht-Echtheitsprüfung durchgeführt und eine Kopie des Führerscheins zum Akt genommen.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen allesamt auf Einsichtnahme in den Behörden- und Gerichtsakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestand sowie Erörterung und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen:

1. Die Feststellung zu Punkt II.1. fußt auf Einsichtnahme in den Behördenakt; siehe dazu den Führerscheinantrag AS 1 (Antrag) sowie AS 96 (Übernahmebestätigung) des Behördenaktes.

2. Zur Feststellung in Punkt II.2. kommt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund folgender Würdigung: Dass der Beschwerdeführer bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung verschwiegen hat, dass ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde, ist unbestritten.

Die Feststellung, dass er dies wider besseres Wissen und in der Absicht, durch das Verschweigen dieses Umstandes eine österreichische Lenkberechtigung zu erlangen, tat, beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Grunde legt, dass der Beschwerdeführer wusste, dass ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 16.03.2020 entzogen wurde, ihm mit diesem Bescheid aufgetragen wurde, seinen Führerschein abzugeben und dieser Bescheid im Spruch für sofort vollziehbar erklärt wurde und sohin rechtswirksam war; schließlich hat er nicht nur diesen Bescheid angefochten, sondern hat des Weiteren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt, was jedoch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes H. vom 31.01.2022, Zl. ..., abgelehnt wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen kein Rechtsmittel erhoben (siehe dazu auch die Darstellung des Verfahrensganges durch den dt. Rechtsvertreter der Bf. – ON 14). Einen neuerlichen Versuch, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen hat der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen erst wieder mit Antrag vom 26.10.2023 unternommen. Schon der Rechtsgang des Verfahrens in Deutschland zeigt, dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst war, dass er auf Grund der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides über keinen Führerschein verfügen und kein Fahrzeug lenken darf, obwohl der von ihm angefochtene Bescheid zunächst nicht rechtskräftig war. Der Beschwerdeführer konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig darlegen, warum er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen versuchte, wenn er doch davon ausgegangen sei, dass der Bescheid mangels Rechtskraft ohnehin keine Wirkung entfalten könne. Er antwortete ausweichend, brachte dann vor, er habe auch gegen die negative Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Eilantrag), ein Rechtsmittel eingelegt. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien konnte er ein solches Rechtsmittel jedoch nicht vorweisen, sondern der dt. Rechtsvertreter führte in seiner Stellungnahme vielmehr aus, dass ein solches nicht eingelegt worden sei. Erst am 26.10.2023, sohin nach Antragstellung und nach Ausstellung des österreichischen Führerscheins, brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2020 bei der Straßenverkehrsbehörde des Landeratsamtes C. erschienen ist und dort eidesstattlich zu Protokoll gegeben hat, dass er den Führerschein nicht abgeben könne, weil er diesen verloren hat. Auch hat der eidesstattlich bezeugt und unterschrieben, den Führerschein bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes C. abzugeben, falls dieser wiederauftauche. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sein Zeugnis nicht verstanden oder aber über den Zeitraum bis zur Antragstellung in Österreich vergessen hat. Vielmehr lässt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers schließen, dass er nichts unversucht gelassen hat, wieder in Besitz der deutschen Fahrerlaubnis zu gelangen bzw. alternativ dazu in den Besitz eines österreichischen Führerscheins zu kommen. Auch ist nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass der Umstand, dass die deutsche Lenkberechtigung entzogen war (und diese Maßnahme, wenngleich nicht rechtskräftig, sofort vollziehbar und sohin rechtswirksam war) nicht wesentlich bei der Antragstellung auf Umtausch des deutschen in einen österreichischen Führerschein ist. Er hat diesen Umstand vor den österreichischen Behörden zur Gänze verschwiegen. Wäre er sich sicher gewesen, dass auf Grund der noch nicht eingetretenen Rechtskraft im Zeitpunkt seiner Antragstellung bzw. der Bescheiderlassung, ein Anspruch auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheins besteht, so wäre es naheliegender, diesen Umstand bei der österreichischen Behörde auch bekannt zu geben.

Ebensowenig glaubwürdig erachtet das Verwaltungsgericht Wien das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Führerschein verloren und deshalb am 23.03.2020 beim Landratsamt C. nicht abgeben können und dann im Zuge seiner Übersiedelung nach Wien wiedergefunden.

3. Betreffend die Feststellung in Punkt II.3. wird auf die im Behördenakt aufliegenden Kopie des deutschen Führerscheins des Beschwerdeführers verwiesen.

4. Die Feststellung in Punkt II.4. stützt sich auf das im Behördenakt aufliegenden Schreiben AS 33ff.

5. Die Feststellung in Punkt II.5. ergibt sich zweifelsfrei auf folgenden Urkunden: Siehe Behördenakt AS 61 ff (Bescheid), sowie Beilage zur Beschwerde (Urteil des … Verwaltungsgerichtes H. vom 11.07.2023, Zl. ...) und Beschluss des … Verwaltungsgerichtes H. vom 31.01.2022, Zl. ... welchen der Beschwerdeführer mit ON 14 übermittelt hat. Des weiteren hat der Bf. mit ON 14 den Widerspruchsbescheid der Regierung G. vom 09.08.2021, Zl. ... übermittelt.

Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 26.10.2023 siehe das mit ON 14 übermittelte Urkundenkonvolut.

6. Zur Feststellung in Punkt II.6. wird auf die Beilage zur Beschwerde (Urteil vom 24.04.2024, Zl. ... des … Verwaltungsgerichtshofes) verwiesen.

7. Zur Feststellung in Punkt II.7. wird auf die im Behördenakt aufliegende Korrespondenz AS 127 verwiesen.

8. Die Feststellung zu Punkt II.8. gründet sich auf die im Behördenakt AS 73 ff einliegende Urkunde.

9. Zur Feststellung in Punkt II.9. wird auf den Behördenakt AS 3 sowie Auskunft der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes C. AS 85 verwiesen.

10. Zu jener in Punkt II.10. auf den Behördenakt S 7, 11 und 19.

IV. Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 FSG 1997, BGBl. I 120/1997 idF BGBl. I 120/2022, kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz iSd § 5 Abs. 1 Z 1 FSG nach Österreich verlegt hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien war der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Ausstellung und Übernahme des über die dt. Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins in Besitz der deutschen Lenkberechtigung: Mit Bescheid vom 16.03.2020 des Landratsamtes C. wurde dem Beschwerdeführer die dt. Lenkberechtigung entzogen und zugleich erklärt, dass die Entziehung sofort vollziehbar ist. Das bedeutet, dass die Entziehung mit Bescheid vom 16.03.2020 rechtswirksam wurde, selbst wenn der Bescheid infolge des Widerspruchs des Beschwerdeführers und der in Folge erhobenen Klage nicht rechtskräftig war (siehe VwGH 05.10.2021, Ra 2019/11/0181: Eine Entziehung wird bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswirksam.). Dies ist auch vor dem Hintergrund des Unionsrechtes so zu sehen, welcher in Art. 11 Z 4 der RL 2006/126/EG darauf abstellt, dass der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde (und dabei nicht auf die Rechtskraft abstellt) und welches die „Erhöhung der Verkehrssicherheit“ als Motiv für den Erlass der Richtlinie in Erwägungsgrund 2 zum Ausdruck bringt. Der nationale Gesetzgeber hat das Vorsorgeprinzip insofern übernommen, als § 15 Abs. 3 FSG 1997 vorsieht, dass der Umtausch nicht vorzunehmen ist, wenn „Gründe gegen die Ausstellung vorliegen“.

Zwar wurde der Bescheid des Landratsamtes C. vom 16.03.2020 in Form des Widerspruchsbescheides der Regierung von G. mit Urteil des … Verwaltungsgerichtes vom 11.07.2023 aufgehoben; dieser Zeitpunkt liegt jedoch nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des österreichischen Führerscheins und Übernahme desselben vom Beschwerdeführer am 10.07.2023. Hinzu kommt, dass mit dieser Behebung die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Bescheides nicht wieder hergestellt wurde. Der Beschwerdeführer erfüllte sohin schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FSG 1997 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht und es kann dahinstehen, ob der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu diesem Zeitpunkt in Deutschland oder Österreich lag.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass ausweislich der Feststellungen das Urteil des … Verwaltungsgerichtes vom 11.07.2023, soweit es den Entzug der dt. Fahrerlaubnis betrifft, mit Urteil vom 24.04.2024, Zl. ... des … Verwaltungsgerichtshofes abgeändert und der Beschied des Landratsamtes C. bestätigt wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Unter dieser Voraussetzung kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden (§ 69 Abs. 3 AVG).

Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei vor Erlassung des Bescheides (VwGH 16.2.1999, 96/08/0270; 24.10.2013, 2013/07/0151) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden (vgl VwGH 22.3.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185) und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Das Verschweigen wesentlicher Umstände (Rz 13) ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl VwGH 8. 6. 2006, 2004/01/0470; 22.3.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG § 32 K 10). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes vier Voraussetzungen gegeben sein (VwGH 25. 4. 1995, 94/20/0779; 29.1.2004, 2001/20/0346; 20.9.2011, 2008/01/0777):

• Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

• Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes bestehen.

• Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

• Viertens darf es die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen. In Bezug auf Massenverfahren (wie zB das Immatrikulationsverfahren), die dadurch eine weitgehende Formalisierung erfahren haben, dass der Partei (dem Antragsteller) der Nachweis der Voraussetzungen durch die Vorlage bestimmter Urkunden (zB Prüfungszeugnisse etc) übertragen wird, vertritt der VwGH (im Anschluss an Oberndorfer, Rechtsschutz 6 f) die Auffassung, dass der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen stark gelockert ist. In diesen Verfahren ist im Einzelfall unter Würdigung aller Begleitumstände zu beurteilen, ob die Behörde ihrer „eingeschränkten“ Kontrollpflicht nachgekommen ist und daher bei falschen oder lückenhaften Angaben von einer Erschleichung iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ausgegangen werden kann (VwGH 19. 12. 2005, 2000/12/0051). (siehe zu alledem: Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

Zu den objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung: Ausweislich der Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer die deutsche Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 16.03.2020 entzogen und diesem aufgetragen, seinen deutschen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt C. abzugeben. Diese Spruchpunkte des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am 23.03.2020 beim Landratsamt C. Führerscheinstelle, eidesstattlich versichert, dass sein Führerschein in Verlust geraten sei und dass er sich bei etwaigem Auffinden des verloren gegangenen Führerscheins verpflichtet, diesen unverzüglich beim Landratsamt C. zurückzugeben.

Der Umstand, dass die deutsche Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 16.03.2020 entzogen und dies sofort vollziehbar (sohin rechtswirksam, wenngleich nicht rechtskräftig war), ist im Verfahren über den Umtausch des deutschen in einen österreichischen Führerschein gemäß § 15 Abs. 3 FSG wesentlich (siehe hierzu die Ausführungen eingangs der rechtlichen Beurteilung), denn ein österreichischer Führerschein darf gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 FSG nur dem Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt werden. Das Verschweigen dieses wesentlichen Umstandes ist im Lichte der obigen Rechtsprechung dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen.

Zum Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben und der Stattgabe des verfahrensgegenständlichen Antrages: Da ein österreichischer Führerschein gemäß § 15 Abs. 3 FSG nur dem Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung erteilt werden kann, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht Besitzer einer EWR-Lenkberechtigung war und der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins gemäß § 15 Abs. 3 FSG.

Zur Irreführungsabsicht: Ausweislich der Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auch in Irreführungsabsicht gehandelt, nämlich mit der Absicht, daraus einen Vorteil, nämlich die Ausstellung des österreichischen Führerscheins über die dt. Lenkberechtigung, welche zu diesem Zeitpunkt jedoch entzogen war, zu erlangen.

Zum ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren: Schließlich hat es die belangte Behörde nicht verabsäumt, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen: Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 FSG hat die Führerscheinbehörde vor Ausstellung des neuen Führerscheins im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Mit dieser Anfrage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im Falle von EWR-Staaten die Abfrage aus dem zentralen Führerscheinregister, welches mit jenem anderen EWR-Staaten verknüpft ist (siehe dazu § 16 Abs. 3a FSG) angesprochen: Denn ausweislich der Materialien zu § 15 Abs. 3 FSG 1997, BGBl. I 1997/120 (714 der beilagen XX. GP, Seite 39), ist durch diese Nachfrage mit keinem erheblichen Ansteigen des zwischenstaatlichen behördlichen Schriftverkehrs zu rechnen, „da alle EWR-Staaten bereits über ein zentrales Führerscheinregister verfügen oder in absehbarer Zeit verfügen werden“.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien trägt diese Bestimmung dem in Verfahren über den Umtausch von EWR-Führerscheinen stark gelockerten amtswegigen Ermittlungsgrundsatz Rechnung: Die Führerscheinbehörde hat in dem mit den anderen EWR-Staaten verknüpften Führerscheinregister eine Abfrage zu tätigen. Ergibt sich daraus, dass der Antragsteller in Besitz einer Lenkberechtigung ist, so wird der Partei der Nachweis der Voraussetzung durch seine Angaben über das Vorhandensein einer Lenkberechtigung am Antragsformular übertragen. Ausweislich der Feststellungen hat die belangte Behörde gegenständlich einen Auszug aus dem zentralen Führerscheinregister sowie im RESPER (siehe dazu § 16 Abs. 3a FSG) getätigt, aus welchem hervorging, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt. Des Weiteren hat die belangte Behörde sich auch den über die deutsche Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein vorlegen lassen und diesen mittels UV-Lichttest auch Echtheit geprüft. Unter Würdigung dieser Begleitumstände (Auszug aus dem RESPER; Vorlage des Führerscheins) legt das Verwaltungsgericht Wien zu Grunde, dass die belangte Behörde auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vertrauen durfte. Es ist daher von einer Erschleichung des Führerscheins auszugehen.

Im Übrigen erfüllt der vorliegende Sachverhalt auch den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wonach auf Grund von Tatsachen, „die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind“, ein Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werden kann. Dies liegt hier vor. War doch die Tatsache des „Entzugs“ bereits bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens vorhanden (siehe dazu die Ausführungen zum „Entzugsbegriff“ oben). Auch die Voraussetzung „des fehlenden Verschuldens“, das der Behörde ein früheres Aufgreifen dieser Tatsache verunmöglichte, liegt vor, nahm die Behörde doch eine Abfrage im europaweiten Führerscheinregister vor und fand keinen Entzug vor und handelt es sich doch bei Führerscheinverfahren um Masseverfahren, in welchen die Behörde auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers angewiesen ist. Haben doch europaweite Register gerade den Sinn, äußerst zeitaufwändige und oft bei inzwischen durch einen Umzug unzuständig gewordenen Regionalbehörden einlangende postalische „Einzel-Erhebungen“ zu ersetzen. Damit liegen sohin aber alle Voraussetzungen vor, die es der Behörde ermöglichen, ihre Wiederaufnahme auch auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu stützen.

Zur Rechtsauffassung des Beschwerdeführers betreffend Rechtskraft:

Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass – legte man die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu Grunde, wonach erst eine rechtskräftige Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis der Ausstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 entgegensteht – erst recht ein Wiederaufnahmegrund, und zwar jener des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG vorläge: Denn die Frage, ob der Beschwerdeführer eine in einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung besitzt, stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, die wesentlich für den Ausgang des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 3 FSG ist und wurde nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausweislich der Feststellungen rechtskräftig vom zuständigen Gericht anders als dies dem den Gegenstand der Wiederaufnahme bildenden Bescheid zu Grunde gelegt wurde, entschieden.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

§ 15 Abs. 4 FSG, § 29 Abs. 3 FSG sowie Art. 11 Z 4 der RL 2006/126/EG lassen klar die Absicht des (Unions)Gesetzgebers erkennen, dass Führerscheine von den Führerscheinbehörden einzuziehen sind, wenn die Lenkberechtigung keine Gültigkeit mehr hat. Aus den Erwägungsgründen der RL 2006/126/EG leuchtet hervor, dass die Regelungen zum Führerschein der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen soll. Das Einziehen eines Führerscheins, dessen unrechtmäßige Ausstellung nachträglich festgestellt wurde, erhöht zweifelsohne die Verkehrssicherheit, weil damit der betroffene Lenker schlechter die Berechtigung zum Lenken Straßenaufsichtsorganen vortäuschen kann, was wiederum die Hemmschwelle für diesen erhöht, ein Kraftfahrzeug zu lenken.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Lückenschließung durch Analogie dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 29.01.2025 zur Zahl Ra 2022/04/0112). Dies ist gegenständlich der Fall, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt 3.:

Der Beschwerdeführer ist nicht in Besitz einer EWR-Lenkberechtigung, weshalb die Voraussetzung für einen Umtausch gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 FSG 1997 nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist zu allen drei Spruchpunkten unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob die belangte Behörde ihrer Kontrollpflicht ausreichend nachgekommen ist, stellt eine Rechtsfrage des Einzelfalls dar (VwGH 19. 12. 2005, 2000/12/0051).

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