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VGW-001/024/2896/2025; VGW-001/024/6056/2025•LVwG W VGW-001/024/2896/2025; VGW-001/024/6056/2025
VGW-001/024/2896/2025; VGW-001/024/6056/2025Landesverwaltungsgericht12.09.2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, verordnungswidriges Abstellen eines E-Scooters, unverzügliches Entfernen, verantwortlicher Beauftragter, Kontrollsystem, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Zu VGW-001/024/2896/2025:
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.01.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in deren Spruch das Wort „zumindest“ zu entfallen hat.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- (dies ist jeweils der gesetzliche Mindestkostenbeitrag) zu leisten. Die mitbeteiligte Partei haftet für diesen Kostenbeitrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG iVm § 38 VwGVG zur ungeteilten Hand.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit Strafverfügung vom 09.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Vermieterin bzw. Vermieter nicht dafür Sorge getragen, dass der stationslos betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder unverzüglich den Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder konform abgestellt wurde. Das Fahrzeug sei nicht ordnungsgemäß auf einem Gehsteig abgestellt vorgefunden worden, da das Abstellen auf einem solchen nur zulässig ist, wenn der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist und diese Breite an gegenständlicher Örtlichkeit nicht gegeben sei und das Fahrzeug mit der Nummer ... sei am 04.01.2025, zumindest von 06:00 Uhr bis 07:40 Uhr, in 1220 Wien, Hosnedlgasse 11, unverändert verordnungswidrig an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt gewesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch, in welchem er vorbringt, ihm sei nicht die Gelegenheit gegeben worden, für die unverzügliche Entfernung des Fahrzeuges Sorge zu tragen, weil die Stadt Wien den Einschreiter nicht über das streitgegenständlich abgestellte Fahrzeug informiert habe. Des weiteren mangele es beim Unterbleiben der Entfernung bzw. rechtskonformen Aufstellens im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 07:40 Uhr am Merkmal des Fehlens der Unverzüglichkeit. Es sei technisch unmöglich, den Abstellort eines Fahrzeuges so genau zu erfassen und auszuwerten, dass räumliche Abweichungen der Fahrzeuge von einigen Zentimetern bei Parkverbotszonen bzw. der Gradwinkel der Fahrzeuge zu Bordsteinkanten erkannt werden müsse. Es entspreche auch nicht (verwaltungs-)strafrechtlichen Grundsätzen, wenn die Strafbarkeit für ein Verhalten, das ein Dritter – nämlich der Nutzer des Fahrzeuges – gesetzt hat, auf eine andere Person übertragen werde.
3. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 22.01.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.01.2025. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 22.01.2025 als Vermieter nicht dafür Sorge getragen, dass der stationslos betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder unverzüglich den Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder konform abgestellt wurde. Das Fahrzeug sei nicht ordnungsgemäß auf einem Gehsteig abgestellt vorgefunden worden, da das Abstellen auf einem solchen nur zulässig ist, wenn der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist und diese Breite an gegenständlicher Örtlichkeit nicht gegeben ist und das Fahrzeug mit der Nummer ... sei am 04.01.2025, zumindest von 06:00 Uhr bis 07:40 Uhr, in 1220 Wien, Hosnedlgasse 11, unverändert verordnungswidrig an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt gewesen. Das Straferkenntnis enthält auch einen Haftungsausspruch betreffend die mithaftende Gesellschaft, die C. GmbH.
4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Sachverhalt unsubstantiiert bestreitet. Des weiteren bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei ihm als Vermieter der Fahrzeuge nicht die Gelegenheit gegeben worden, für die unverzügliche Entfernung der Fahrzeuge Sorge zu tragen, weil die Stadt Wien den Einschreiter nicht über das streitgegenständlich abgestellte Fahrzeug informiert habe. Des weiteren mangele es beim Unterbleiben der Entfernung bzw. rechtskonformen Aufstellens im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 07:40 Uhr am Merkmal des Fehlens der Unverzüglichkeit. Diesem könne nicht dieselbe Bedeutung, wie dem Wort „sofort“ zukommen. Denn diesfalls würde der Beschwerdeführer für ein von einem Dritten gesetztes, ihm somit nicht zurechenbares Verhalten zur Verantwortung gezogen, ohne darauf auch irgendwie Einfluss nehmen zu können. Er habe als Vermieter zudem die ihm gesetzlich auferlegte Verpflichtung iSd § 4 Abs. 5 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (im Folgenden: Verordnung) erfüllt, indem die Mieterinnen durch die Nutzungsbedingungen zur Einhaltung der gesetzlichen sowie der in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen verpflichtet werden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein eigenes Kontrollsystem eingerichtet, indem er den Mieter dazu verpflichte, nach Abstellen des Fahrzeuges ein Lichtbild anzufertigen, welches die Überprüfung eines ordnungsgemäßen Abstellens ermögliche. Schließlich moniert der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Übertretungsnorm, da diese entgegen § 103 Abs. 2 KFG (sog. „Lenkerauskunft“) keine Lenkerauskunft voraussetze Die Vermieterinnen solcher Roller seien sohin ohne ersichtliche Rechtfertigung schlechter gestellt als Zulassungsbesitzer im KFG.
5. Am 02.07.2025 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers erschien. In Anschluss daran wurde das Erkenntnis mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Langausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.
II.Feststellungen
Das Verwaltungsgericht Wien legt folgenden Sachverhalt zu Grunde:
1. Dem Beschwerdeführer wurde von den beiden Geschäftsführern der mitbeteiligten Partei nachweislich am 17. Dezember 2024 gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum für die Einhaltung der in der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (im Folgenden: Verordnung) niedergelegten Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Beauftragten mit Anordnungsbefugnis bestellt und dem Magistrat der Stadt Wien die Anordnungsbefugnis nachgewiesen.
2. Die mitbeteiligte Partei ist Vermieterin des E-Scooters mit der Nummer .... Dieses Fahrzeug wurde in 1220 Wien, Hosnedlgasse 11, auf dem Gehsteig abgestellt und verblieb dort im Zeitraum von 04.01.2025, 06:00 Uhr bis 07:40 Uhr. Der Gehsteig am Abstellort weist eine Breite von weniger als 4 Metern auf.
3. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche im Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretung des § 4 der Verordnung auf.
4. Der Beschwerdeführer bringt monatlich EUR 2.800,-- netto zzgl. aliquoter Sonderzahlungen ins Verdienen. Er verfügt über ein finanzielles Vermögen von EUR 450.000,-- und hat Sorgepflichten für zwei mj. Kinder.
III.Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt und den Ergebnissen der hg. Verhandlung.
1. Die Feststellungen zur Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei mit Anordnungsbefugnis gründen sich auf den Inhalt der – dem vorgelegten Behördenakt einliegenden – Stellungnahme der belangten Behörde, Stand 17.03.2025. Die darin enthaltenen Ausführungen sind aus hg. Sicht glaubhaft. Im Übrigen stellte im gesamten Verfahrensverlauf keine Verfahrenspartei in Abrede, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung innerhalb des Unternehmens der mitbeteiligten Partei eine entsprechende Anordnungsbefugnis zukommt.
2. Die Feststellungen zur Abstellung des hier interessierenden Fahrzeuges gründen sich auf der – dem vorgelegten Behördenakten einliegenden – verfahrenseinleitenden Anzeige, der entsprechende Lichtbilder beigeschlossen sind, an denen kein Grund zu zweifeln bestand. Der Beschwerdeführervertreter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Einvernahme des Meldungslegers verzichtet und die Abstellung auch nicht substantiiert bestritten. Zur Gehsteigbreite ist auf die in den Akten einliegenden Lichtbilder bzw. Auszüge aus Stadtplänen zu verweisen. Die exakte Gehsteigbreite am Abstellort wurde bereits von der belangten Behörde nachvollziehbar gemessen (vgl. die Behördenakten).
3. Die festgestellten Vormerkungen des Beschwerdeführers waren den vorgelegten Behördenakten zu entnehmen.
4. Der Beschwerdeführer hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse hg. glaubhaft bekannt gegeben. Sorgepflichten wurden hg. glaubhaft vorgebracht.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Die hier entscheidungserheblichen Vorschriften der Verordnung lauten in ihrer in den Tatzeitpunkten geltenden Fassung wie folgt:
„Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
§ 4. (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Abs. 1.
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 4 hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
[…]
§ 6. Wer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“
Das Verwaltungsgericht Wien hegt keine Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität dieser Verordnungsbestimmungen.
Den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung ist wie folgt zu entnehmen (vgl. EB BT zu ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, 6):
„§ 4 Abs. 6 beinhaltet die Verpflichtung der Vermieterin bzw. des Vermieters, nicht ordnungsgemäß abgestellte bzw. offenbar unbrauchbar gewordene stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die Praxis hat gezeigt, dass Vermieterinnen bzw. Vermieter sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken.“
Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 der Verordnung sowie aus den entsprechenden Erläuterungen des Verordnungsgebers ergibt sich, dass Vermieter durch die Bestimmung dazu verpflichtet werden, nicht im Sinne von § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung abgestellte stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder entweder unverzüglich zu entfernen oder entsprechend den Vorschriften der Verordnung abzustellen.
Weder die Verordnung noch die Erläuterungen des Verordnungsgebers beinhalten Ausführungen dazu, wie der Begriff „unverzüglich“ konkret verstanden werden soll. In der Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein und Miniroller, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2018, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 18/2020 wurden Vermieter verpflichtet, verordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge werktags zwischen 6 und 18 Uhr binnen zwei Stunden, zu allen anderen Zeiten binnen sechs Stunden ab behördlicher Verständigung zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die oben angeführten Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung führen aus, dass Vermieter „sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken“. Die Anforderungen an Vermieter sollten somit offenkundig gesteigert werden. Dementsprechend ist die behördliche Verständigung des Vermieters entfallen und eine allfällige Entfernung des Fahrzeuges innerhalb von zwei Stunden wird zumindest an Werktagen nicht mehr als rechtzeitig anzusehen sein.
Wie die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage zutreffend ausführt, ist „unverzüglich“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „ohne unnötigen Aufschub“ bzw. „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2008/08/0141). Gleichfalls findet sich in der Judikatur die Umschreibung „so bald als möglich“ (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, 2012/17/0554).
Die exakte Länge der in § 4 Abs. 6 der Verordnung mit dem Wort „unverzüglich“ umschriebenen Zeitspanne, in welcher ein Vermieter ein verordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug entfernen bzw. ordnungsgemäß abstellen muss, ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob der Vermieter seiner Verpflichtung „unverzüglich“ nachgekommen ist bzw. welche Zeitspanne diesem für die Erfüllung der Verpflichtung zu gewähren ist, ist jedoch nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zB auch die Rechtsprechungsnachweise zu § 4 Abs. 5 StVO bei Salamon/Kaltenegger/Leithner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner [Hrsg.], Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [44. Lfg., 2022] § 4 StVO E 40 ff.; vgl. ferner zur Auslegung des Wortes „sogleich“ in der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 zB VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Nach den hg. Feststellungen war das hier interessierende Fahrzeug in 1220 Wien, Hosnedlgasse 11, auf dem Gehsteig abgestellt und verblieb dort im Zeitraum von 04.01.2025, 06:00 Uhr bis 07:40 Uhr. Insoweit die Behörde der Angabe der Tatzeit das Wort „zumindest“ voranstellt, entspricht diese Beifügung nicht den Vorgaben an eine korrekte Tatzeitanlastung nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162), sodass jene zu entfallen hat. Da die Gehsteigbreite am Abstellort weniger als 4,00 Meter aufweist, erfolgte die Abstellung der Fahrzeuge verordnungswidrig. Ausgehend von der festgestellten Tatzeit hielt der durch die Verordnung verpönte Zustand somit über eine Dauer von 1 h 40 Minuten an.
Das Verwaltungsgericht Wien kommt zum Schluss, dass die mitbeteiligte Partei als Vermieterin der konkreten Fahrzeuge bei einer Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes über Zeitspannen in der genannten Dauer ihrer in § 4 Abs. 6 der Verordnung niedergelegten Verpflichtung zur Entfernung oder verordnungskonformen Abstellung der Fahrzeuge jedenfalls nicht unverzüglich nachgekommen ist, sodass die hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht wurden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde für das Verhalten eines Dritten zur Verantwortung gezogen, ist unzutreffend, denn schließlich wird dem Beschwerdeführer nicht das Abstellen des E-Scooters, sondern das Unterbleiben des unverzüglichen Entfernens in seiner Eigenschaft als Vermieter des Fahrzeuges angelastet. Auch dem Argument, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, den Vermieter eines E-Scooters im Verhältnis zum Mieter anders zu behandeln als den Zulassungsbesitzer im Verhältnis zum Lenker eines Kraftfahrzeuges (sog. „Lenkerabfrage“) kann nicht gefolgt werden, hat doch die Übertretungsnorm vor Augen, aktuell virulente Missstände durch Verstellen von Verkehrsflächen, insbesondere von Gehsteigen, mit leicht manövrierbaren und im Stadtbild häufig anzutreffenden (Leih-)E-Scootern, zu beseitigen.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG ist der Beschwerdeführer als in den Tatzeitpunkten nachweislich bestellter verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung, so auch des § 4 Abs. 6 leg. cit., verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, 2023, Rz 684). Bei solchen Delikten ist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein Verschulden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte für ihn schuldbefreiende Wirkung (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 30.1.2019, Ra 2019/04/0010). Der Verwaltungsgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert (vgl. VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört auch, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. hiezu etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Unternehmen der mitbeteiligten Partei ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem implementiert hätte. Alleine mit dem vorgebrachten Anfertigen von Lichtbildern des abgestellten E-Scooters durch dessen Mieter am Ende einer jeden Fahrt, die Kontrolle der Lichtbilder durch eine KI und ein GPS-System der Vermieterin, das jedoch wie eingestanden Gehsteigbreiten unter vier Metern nicht erfassen kann und nur 90 % der verordnungswidrigen Abstellungen erkennt, und die allenfalls manuelle Ortsveränderung des E-Scooters durch einen Mitarbeiter der Vermieterin wird nicht hinreichend dargetan, inwiefern Letztere wirksam für die Einhaltung seiner aus § 4 Abs. 6 der Verordnung resultierenden Verpflichtung Sorge trägt. Dies muss umso mehr gelten, wenn ein rechtlich verpönter Zustand – wie hier – über 1 Stunde und 40 Minuten aufrechterhalten wird, wobei die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei selbst angegeben hat, dass eine unternehmensinterne Reaktionszeit von vier bis fünf Stunden anzunehmen ist. Ob es in Folge der zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu einer Änderung oder Verbesserung des unternehmensinternen Systems gekommen wäre, vermochte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei nicht konkret anzugeben.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folglich in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kommt nicht in Betracht, da beim Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Gesetzesübertretungen, nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN).
Es liegen auch keine Milderungsgründe vor. Erschwerend sind zahlreiche einschlägige Vormerkungen des Beschwerdeführers zu werten.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht als ungünstig zu werten. Seine Sorgepflichten sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 700,-- (vgl. § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung) und im Lichte zahlreicher einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen kommt eine Reduktion der über den Beschwerdeführer verhängten, mit EUR 50,-- im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe – trotz der Sorgepflichten des Beschwerdeführers – nicht in Betracht. Die verhängten Strafen und deren Höhe sind aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Einer Strafverschärfung steht die Bestimmung des § 42 VwGVG entgegen.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zu den verhängten Geldstrafen verhältnismäßig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Dass – wie in § 4 Abs. 6 der Verordnung vorgesehen – eine Handlung „unverzüglich“ durchzuführen ist, ergibt sich schon aus diesem vom Gesetz verwendeten Wort, sodass insofern eine eindeutige Rechtslage und damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn es dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066; 27.2.2019, Ra 2019/05/0041).
Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 4 Abs 6 der Verordnung bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung) und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde.
Zu VGW-001/024/6056/2025:
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20.03.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in deren Spruch das Wort „zumindest“ zu entfallen hat.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- (dies ist jeweils der gesetzliche Mindestkostenbeitrag) zu leisten. Die mitbeteiligte Partei haftet für diesen Kostenbeitrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG iVm § 38 VwGVG zur ungeteilten Hand.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit Strafverfügung vom 04.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Vermieter nicht dafür Sorge getragen, dass der stationslos betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder unverzüglich den Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder konform abgestellt wurde. Das Fahrzeug sei nicht ordnungsgemäß auf einem Gehsteig abgestellt vorgefunden worden, da das Abstellen auf einem solchen nur zulässig ist, wenn der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist und diese Breite an gegenständlicher Örtlichkeit nicht gegeben sei und das Fahrzeug mit der Nummer ... sei am 27.01.2025, zumindest von 11:06 Uhr bis 13:04 Uhr, in 1230 Wien, Dernjacgasse 29, unverändert verordnungswidrig an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt gewesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch, in welchem er vorbringt, ihm sei nicht die Gelegenheit gegeben worden, für die unverzügliche Entfernung des Fahrzeuges Sorge zu tragen, weil die Stadt Wien den Einschreiter nicht über das streitgegenständlich abgestellte Fahrzeug informiert habe. Des weiteren mangele es beim Unterbleiben der Entfernung bzw. rechtskonformen Aufstellens im Zeitraum von 11:06 Uhr bis 13:04 Uhr am Merkmal des Fehlens der Unverzüglichkeit. Es sei technisch unmöglich, den Abstellort eines Fahrzeuges so genau zu erfassen und auszuwerten, dass räumliche Abweichungen der Fahrzeuge von einigen Zentimetern bei Parkverbotszonen bzw. der Gradwinkel der Fahrzeuge zu Bordsteinkanten erkannt werden müsse. Es entspreche auch nicht (verwaltungs-)strafrechtlichen Grundsätzen, wenn die Strafbarkeit für ein Verhalten, das ein Dritter – nämlich der Nutzer des Fahrzeuges – gesetzt hat, auf eine andere Person übertragen werde.
3. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 20.03.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.03.2025. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 27.01.2025, zumindest von 11:06 Uhr bis 13:04 Uhr, in 1230 Wien, Dernjacgasse 29, als Vermieter nicht dafür Sorge getragen, dass der stationslos betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder unverzüglich den Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder konform abgestellt wurde. Das Fahrzeug sei nicht ordnungsgemäß auf einem Gehsteig abgestellt vorgefunden worden, da das Abstellen auf einem solchen nur zulässig ist, wenn der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist und diese Breite an gegenständlicher Örtlichkeit nicht gegeben ist und das Fahrzeug mit der Nummer ... sei am 27.01.2025, zumindest von 11:06 Uhr bis 13:04 Uhr, in 1230 Wien, Dernjacgasse 29, unverändert verordnungswidrig an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt gewesen. Das Straferkenntnis enthält auch einen Haftungsausspruch betreffend die mithaftende Gesellschaft, die C. GmbH.
4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Sachverhalt unsubstantiiert bestreitet. Des weiteren bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei ihm als Vermieter der Fahrzeuge nicht die Gelegenheit gegeben worden, für die unverzügliche Entfernung der Fahrzeuge Sorge zu tragen, weil die Stadt Wien den Einschreiter nicht über das streitgegenständlich abgestellte Fahrzeug informiert habe. Des Weiteren mangele es beim Unterbleiben der Entfernung bzw. rechtskonformen Aufstellens im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 07:40 Uhr am Merkmal des Fehlens der Unverzüglichkeit. Diesem könne nicht dieselbe Bedeutung, wie dem Wort „sofort“ zukommen. Denn diesfalls würde der Beschwerdeführer für ein von einem Dritten gesetztes, ihm somit nicht zurechenbares Verhalten zur Verantwortung gezogen, ohne darauf auch irgendwie Einfluss nehmen zu können. Er habe als Vermieter zudem die ihm gesetzlich auferlegte Verpflichtung iSd § 4 Abs. 5 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (im Folgenden: Verordnung) erfüllt, indem die Mieterinnen durch die Nutzungsbedingungen zur Einhaltung der gesetzlichen sowie der in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen verpflichtet werden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein eigenes Kontrollsystem eingerichtet, indem er den Mieter dazu verpflichte, nach Abstellen des Fahrzeuges ein Lichtbild anzufertigen, welches die Überprüfung eines ordnungsgemäßen Abstellens ermögliche. Schließlich moniert der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Übertretungsnorm, da diese entgegen § 103 Abs. 2 KFG (sog. „Lenkerauskunft“) keine Lenkerauskunft voraussetze Die Vermieterinnen solcher Roller seien sohin ohne ersichtliche Rechtfertigung schlechter gestellt als Zulassungsbesitzer im KFG.
5. Am 02.07.2025 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers erschien. In Anschluss daran wurde das Erkenntnis mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Langausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.
II.Feststellungen
Das Verwaltungsgericht Wien legt folgenden Sachverhalt zu Grunde:
1. Dem Beschwerdeführer wurde von den beiden Geschäftsführern der mitbeteiligten Partei nachweislich am 17. Dezember 2024 gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum für die Einhaltung der in der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (im Folgenden: Verordnung) niedergelegten Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Beauftragten mit Anordnungsbefugnis bestellt und dem Magistrat der Stadt Wien die Anordnungsbefugnis nachgewiesen.
2. Die mitbeteiligte Partei ist Vermieterin des E-Scooters mit der Nummer .... Dieses Fahrzeug wurde am 27.01.2025, zumindest von 11:06 Uhr bis 13:04 Uhr, in 1230 Wien, Dernjacgasse 29, abgestellt. Der Gehsteig am Abstellort weist eine Breite von weniger als 4 Metern auf.
3. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche im Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretung des § 4 der Verordnung auf.
4. Der Beschwerdeführer bringt monatlich EUR 2.800,-- netto zzgl. aliquoter Sonderzahlungen ins Verdienen. Er verfügt über ein finanzielles Vermögen von EUR 450.000,-- und hat Sorgepflichten für zwei mj. Kinder.
III.Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt und den Ergebnissen der hg. Verhandlung.
1. Die Feststellungen zur Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei mit Anordnungsbefugnis gründen sich auf den Inhalt der – dem vorgelegten Behördenakt einliegenden – Stellungnahme der belangten Behörde, Stand 17.03.2025. Die darin enthaltenen Ausführungen sind aus hg. Sicht glaubhaft. Im Übrigen stellte im gesamten Verfahrensverlauf keine Verfahrenspartei in Abrede, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung innerhalb des Unternehmens der mitbeteiligten Partei eine entsprechende Anordnungsbefugnis zukommt.
2. Die Feststellungen zur Abstellung des hier interessierenden Fahrzeuges gründen sich auf der – dem vorgelegten Behördenakten einliegenden – verfahrenseinleitenden Anzeige, der entsprechende Lichtbilder beigeschlossen sind, an denen kein Grund zu zweifeln bestand. Der Beschwerdeführervertreter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Einvernahme des Meldungslegers verzichtet und die Abstellung auch nicht substantiiert bestritten. Zur Gehsteigbreite ist auf die in den Akten einliegenden Lichtbilder bzw. Auszüge aus Stadtplänen zu verweisen. Die exakte Gehsteigbreite am Abstellort wurde bereits von der belangten Behörde nachvollziehbar gemessen (vgl. die Behördenakten).
3. Die festgestellten Vormerkungen des Beschwerdeführers waren den vorgelegten Behördenakten zu entnehmen.
4. Der Beschwerdeführer hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse hg. glaubhaft bekannt gegeben. Sorgepflichten wurden hg. glaubhaft vorgebracht.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Die hier entscheidungserheblichen Vorschriften der Verordnung lauten in ihrer in den Tatzeitpunkten geltenden Fassung wie folgt:
„Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
§ 4. (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Abs. 1.
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 4 hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
[…]
§ 6. Wer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“
Das Verwaltungsgericht Wien hegt keine Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität dieser Verordnungsbestimmungen.
Den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung ist wie folgt zu entnehmen (vgl. EB BT zu ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, 6):
„§ 4 Abs. 6 beinhaltet die Verpflichtung der Vermieterin bzw. des Vermieters, nicht ordnungsgemäß abgestellte bzw. offenbar unbrauchbar gewordene stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die Praxis hat gezeigt, dass Vermieterinnen bzw. Vermieter sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken.“
Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 der Verordnung sowie aus den entsprechenden Erläuterungen des Verordnungsgebers ergibt sich, dass Vermieter durch die Bestimmung dazu verpflichtet werden, nicht im Sinne von § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung abgestellte stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder entweder unverzüglich zu entfernen oder entsprechend den Vorschriften der Verordnung abzustellen.
Weder die Verordnung noch die Erläuterungen des Verordnungsgebers beinhalten Ausführungen dazu, wie der Begriff „unverzüglich“ konkret verstanden werden soll. In der Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein und Miniroller, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2018, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 18/2020 wurden Vermieter verpflichtet, verordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge werktags zwischen 6 und 18 Uhr binnen zwei Stunden, zu allen anderen Zeiten binnen sechs Stunden ab behördlicher Verständigung zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die oben angeführten Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung führen aus, dass Vermieter „sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken“. Die Anforderungen an Vermieter sollten somit offenkundig gesteigert werden. Dementsprechend ist die behördliche Verständigung des Vermieters entfallen und eine allfällige Entfernung des Fahrzeuges innerhalb von zwei Stunden wird zumindest an Werktagen nicht mehr als rechtzeitig anzusehen sein.
Wie die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage zutreffend ausführt, ist „unverzüglich“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „ohne unnötigen Aufschub“ bzw. „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2008/08/0141). Gleichfalls findet sich in der Judikatur die Umschreibung „so bald als möglich“ (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, 2012/17/0554).
Die exakte Länge der in § 4 Abs. 6 der Verordnung mit dem Wort „unverzüglich“ umschriebenen Zeitspanne, in welcher ein Vermieter ein verordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug entfernen bzw. ordnungsgemäß abstellen muss, ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob der Vermieter seiner Verpflichtung „unverzüglich“ nachgekommen ist bzw. welche Zeitspanne diesem für die Erfüllung der Verpflichtung zu gewähren ist, ist jedoch nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zB auch die Rechtsprechungsnachweise zu § 4 Abs. 5 StVO bei Salamon/Kaltenegger/Leithner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner [Hrsg.], Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [44. Lfg., 2022] § 4 StVO E 40 ff.; vgl. ferner zur Auslegung des Wortes „sogleich“ in der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 zB VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Nach den hg. Feststellungen war das hier interessierende Fahrzeug am 27.01.2025, zumindest von 11:06 Uhr bis 13:04 Uhr, in 1230 Wien, Dernjacgasse 29, auf dem Gehsteig abgestellt und verblieb dort in dem genannten Zeitraum. Insoweit die Behörde der Angabe der Tatzeit das Wort „zumindest“ voranstellt, entspricht diese Beifügung nicht den Vorgaben an eine korrekte Tatzeitanlastung nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162), sodass jene zu entfallen hat. Da die Gehsteigbreite am Abstellort weniger als 4,00 Meter aufweist, erfolgte die Abstellung der Fahrzeuge verordnungswidrig. Ausgehend von der festgestellten Tatzeit hielt der durch die Verordnung verpönte Zustand somit über eine Dauer von 1 h 58 Minuten an.
Das Verwaltungsgericht Wien kommt zum Schluss, dass die mitbeteiligte Partei als Vermieterin der konkreten Fahrzeuge bei einer Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes über Zeitspannen in der genannten Dauer ihrer in § 4 Abs. 6 der Verordnung niedergelegten Verpflichtung zur Entfernung oder verordnungskonformen Abstellung der Fahrzeuge jedenfalls nicht unverzüglich nachgekommen ist, sodass die hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht wurden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde für das Verhalten eines Dritten zur Verantwortung gezogen, ist unzutreffend, denn schließlich wird dem Beschwerdeführer nicht das Abstellen des E-Scooters, sondern das Unterbleiben des unverzüglichen Entfernens in seiner Eigenschaft als Vermieter des Fahrzeuges angelastet. Auch dem Argument, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, den Vermieter eines E-Scooters im Verhältnis zum Mieter anders zu behandeln als den Zulassungsbesitzer im Verhältnis zum Lenker eines Kraftfahrzeuges (sog. „Lenkerabfrage“) kann nicht gefolgt werden, hat doch die Übertretungsnorm vor Augen, aktuell virulente Missstände durch Verstellen von Verkehrsflächen, insbesondere von Gehsteigen, mit leicht manövrierbaren und im Stadtbild häufig anzutreffenden (Leih-)E-Scootern, zu beseitigen.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG ist der Beschwerdeführer als in den Tatzeitpunkten nachweislich bestellter verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung, so auch des § 4 Abs. 6 leg. cit., verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, 2023, Rz 684). Bei solchen Delikten ist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein Verschulden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte für ihn schuldbefreiende Wirkung (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 30.1.2019, Ra 2019/04/0010). Der Verwaltungsgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert (vgl. VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört auch, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. hiezu etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Unternehmen der mitbeteiligten Partei ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem implementiert hätte. Alleine mit dem vorgebrachten Anfertigen von Lichtbildern des abgestellten E-Scooters durch dessen Mieter am Ende einer jeden Fahrt, die Kontrolle der Lichtbilder durch eine KI und ein GPS-System der Vermieterin, das jedoch wie eingestanden Gehsteigbreiten unter vier Metern nicht erfassen kann und nur 90 % der verordnungswidrigen Abstellungen erkennt, und die allenfalls manuelle Ortsveränderung des E-Scooters durch einen Mitarbeiter der Vermieterin wird nicht hinreichend dargetan, inwiefern Letztere wirksam für die Einhaltung seiner aus § 4 Abs. 6 der Verordnung resultierenden Verpflichtung Sorge trägt. Dies muss umso mehr gelten, wenn ein rechtlich verpönter Zustand – wie hier – über 1 h 58 Minuten aufrechterhalten wird, wobei die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei selbst angegeben hat, dass eine unternehmensinterne Reaktionszeit von vier bis fünf Stunden anzunehmen ist. Ob es in Folge der zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu einer Änderung oder Verbesserung des unternehmensinternen Systems gekommen wäre, vermochte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei nicht konkret anzugeben.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folglich in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kommt nicht in Betracht, da beim Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Gesetzesübertretungen, nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN).
Es liegen auch keine Milderungsgründe vor. Erschwerend sind zahlreiche einschlägige Vormerkungen des Beschwerdeführers zu werten.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht als ungünstig zu werten. Seine Sorgepflichten sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 700,-- (vgl. § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung) und im Lichte zahlreicher einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen kommt eine Reduktion der über den Beschwerdeführer verhängten, mit EUR 50,-- im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe – trotz der Sorgepflichten des Beschwerdeführers – nicht in Betracht. Die verhängten Strafen und deren Höhe sind aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Einer Strafverschärfung steht die Bestimmung des § 42 VwGVG entgegen.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zu den verhängten Geldstrafen verhältnismäßig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Dass – wie in § 4 Abs. 6 der Verordnung vorgesehen – eine Handlung „unverzüglich“ durchzuführen ist, ergibt sich schon aus diesem vom Gesetz verwendeten Wort, sodass insofern eine eindeutige Rechtslage und damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn es dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066; 27.2.2019, Ra 2019/05/0041).
Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 4 Abs 6 der Verordnung bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung) und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde.
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