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VGW-123/095/11457/2025•LVwG W VGW-123/095/11457/2025
VGW-123/095/11457/2025Landesverwaltungsgericht21.08.2025
Vergabeverfahren, Nichtigerklärung, Ausscheidensentscheidung, Preisangemessenheit, Gesamtpreis, Fremdleistungszuschlag, Subunternehmer, mangelnde Aufklärung
IM NAMEN DER REPUBLIK
(Schriftliche Ausfertigung des am 13.8.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Schmied als Vorsitzender und Dr. Diem als Berichter sowie durch seine Richterin Dr. Zirm als Beisitzerin über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 25.7.2025 betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung der städtischen Wohnhausanlagen B.-gasse Wien, AZ …" der Stadt Wien - Wiener Wohnen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.8.2025 durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 25.7.2025 wird gemäß § 8 Abs. 1 WVRG 2020 abgewiesen.
II. Gemäß §§ 14 und 15 WVRG 2020 werden der Antragstellerin die zu viel entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von € 520,40 vom Verwaltungsgericht Wien zurückerstattet. Im Übrigen hat die Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Feststellungen
1. Die Stadt Wien – Wiener Wohnen führt als öffentliche Auftraggeberin ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages („Sanierung der städtischen Wohnhausanlage B.-gasse Wien, AZ ...“).
2. Die Allgemeinen Teilnahmebestimmungen der Stadt Wien für Vergabeverfahren (WD 307; im Folgenden: WD 307), die gemäß der Ausschreibungsunterlage MD BD-SR 75 (Punkt 1., Seite 2) von den Bietern zu beachten sind, lauten auszugsweise wie folgt:
„6.3 Prüfung der Preisangemessenheit
Zur Überprüfung der Preisangemessenheit behält sich die AG das Recht vor, in die Kalkulation des Angebots Einsicht zu nehmen bzw. Kalkulationsunterlagen und Erläuterungen, sofern deren Vorlage nicht bereits in der Ausschreibung bedungen war, nachzufordern. Die TN verpflichten sich mit der Abgabe des Angebotes einer derartigen Aufforderung umgehend nachzukommen. Dabei ist jedenfalls bei Vergabeverfahren über Bauleistungen die ÖNORM B 2061 zu beachten. Die Kalkulationsunterlagen sind in Form der Kalkulationsformblätter gemäß ÖNORM B 2061 oder in Form von gleichwertigen Unterlagen vorzulegen.“
3. Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren ein Angebot gelegt. Der Anteil der Subunternehmerleistungen macht ca. 52 Prozent der Angebotssumme der Antragstellerin (€ 227.318,43 netto) aus.
Im Formblatt K2 („Gesamtzuschläge“) hat die Antragstellerin die Zuschläge für Fremdleistungen im Hinblick auf die Geschäftsgemeinkosten, die Finanzierungskosten, Wagnis und Gewinn jeweils mit null Prozent angegeben.
4. Mit Schreiben vom 5.12.2024 ersuchte die Auftraggeberin die Antragstellerin mit nachfolgender Begründung um Aufklärung:
„In Ihrem Formblatt K2 wurde der Fremdleistungszuschlag mit 0% angegeben. Die Subunternehmerleistungen machen 52% der Angebotssumme aus, daher wurde das Angebot aus unserer Sicht nicht kostendeckend kalkuliert. Wir ersuchen um Aufklärung.“
Mit Schreiben vom 17.12.2024 gab die Antragstellerin folgende Stellungnahme gegenüber der Auftraggeberin ab:
„stellungnahme zu k2-blatt zuschlag fremdleistung 0%
sg damen und herren
wie sie im ihnen bereits bekannten k2-blatt erkennen können, wurde der zuschlag für die geschäftsgemeinkosten bzw. der gesamtzuschlag lediglich auf die kostenart fremdleistung mit 0% kalkuliert.
für alle übrigen kostenarten wie personal-, material- und gerätekosten beträgt der zuschlag für die geschäftsgemeinkosten 8,75% und der gesamtzuschlag 25%.
bei einem anteil von 52% an subunternehmerleistungen bedeutet dies, dass über die angebotssumme gerechnet 4,2% geschäftsgemeinkosten und 12% gesamtzuschlag kalkuliet sind.
das ist für unser unternehmen auskömmlich.
dies insbesondere in anbetracht dessen, dass zum zeitpunkt der angebotsabgabe unser umsatzziel für das heurige jahr bereits erreicht war und somit mit schlanken zuschlägen kalkuliert werden konnte.“
5. Mit Schreiben vom 14.3.2025 ersuchte die Auftraggeberin die Antragstellerin mit folgender Begründung neuerlich um Aufklärung:
„In Ihrem Formblatt K2 wurde der Fremdleistungszuschlag mit 0% angegeben. Die Subunternehmerleistungen machen ca. 52 % der Angebotssumme aus, daher wurde das Angebot aus unserer Sicht nicht kostendeckend kalkuliert und aus diesem Grund wurden Sie mit dem Nachforderungsschreiben vom 05.12.2024 diesbezüglich um eine Aufklärung ersucht.
In Ihrer Antwort vom 17.12.2024 gaben Sie dazu lediglich an, Zitat: [Wiedergabe im Original]
Ihre Aufklärung ist nicht nachvollziehbar.
Sie haben für die Subunternehmerleistungen (Leistungsgruppe 22 ‚Dachdeckerarbeiten‘, Leistungsgruppe 23 ‚Bauspenglerarbeiten‘ und Leistungsgruppe 25 ‚Sicherheits- und Schutzmaßnahmen‘) Aufwendungen/Kosten nicht kalkuliert, welche dem Gesamtzuschlag für Fremdleistungen zuzuordnen gewesen wären.
Da Sie den Gesamtzuschlag für Fremdleistungen mit 0,00 % angegeben haben, welcher sich auf einen wesentlichen Leistungsteil Ihres Angebotes bezieht (Anteil der Fremdleistungen an der Angebotssumme liegt bei sogar ca. 52 %), wurden in Ihrem Angebot entweder Kosten kalkulatorisch nicht berücksichtigt oder, anstatt in den angebotenen Einheitspreisen der Fremdleistungen (Einheitspreise der Positionen der Leistungsgruppen 22,23 und 25), in den angebotenen Einheitspreisen der Positionen der Eigenleistungen (Einheitspreise der Positionen der Leistungsgruppen 01, 02, 56 und 36) umgelegt.
Wir ersuchen um Aufklärung.“
Mit Schreiben vom 20.3.2025 gab die Antragstellerin folgende Stellungnahme gegenüber der Auftraggeberin ab:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Bezugnehmend auf Ihre Nachforderung dürfen wir folgendes mitteilen:
Wir haben alle dem Gesamtzuschlag für Fremdleistungen zuzuordnenden Kosten kalkuliert und begründen dies wie folgt:
Die Aufwände für die Koordination unseres Subunternehmers für die Leistungsgruppe 22 ‚Dachdeckerarbeiten‘, Leistungsgruppe 23 ‚Bauspenglerarbeiten‘ und Leistungsgruppe 25 „Sicherheits- und Schutzmaßnahmen‘ sind in der Position ‚Kosten eigene Baubetrieb‘ (Pos.Nr:01.01.11.02A) enthalten. Das ist deshalb eine sachgerechte Kostenzuordnung, da die Aufwände der Koordination bei der Bauleitung anfallen. Im Ihnen bereits vorliegenden K7-Blatt zu vorgenannter Position sind die Bauleitungsaufwände unter den Betriebsmittel ‚BMLP Wien‘ erfasst. Dies deshalb weil die Kosten der Bauleitung jenen des Mittellohnpreises entsprechen.
Kosten für Vorfinanzierung und kalkulatorisches Wagnis fallen aufgrund der Vertragsgestaltung mit unserem Subunternehmer nicht an. Gewinn wurde auf diese Subunternehmerleistungen kalkulatorisch nicht angesetzt.
Daher sind alle Aufwände die mit dem Gesamtzuschlag auf Fremdleistungen im Zusammenhang stehen kalkulatorisch in ausreichender Höhe in unserem Angebot berücksichtigt.
Es ist daher auch nicht der Fall, dass in den angebotenen Einheitspreisen der Eigenleistungen Aufwände für Fremdleistungen berücksichtigt sind. Mit unserer vorhergehenden Aufklärung wollten wir lediglich mathematisch nachweisen, dass bei gleichmäßiger Verteilung des Gesamtzuschlages auf alle Kostenarten (inkl Fremdleistung) noch ein branchenüblicher, ausreichender Gesamtzuschlag verbleibt.“
6. Bei einer Kalkulation auf Grundlage der ÖNORM B 2061 darf der Zuschlag für die Geschäftsgemeinkosten der anteiligen Fremdleistungen im Kalkulationsformblatt K2 nur dann mit null angesetzt werden, wenn dem Bieter für die Fremdleistungen u.a. keine Kosten für die Aufrechterhaltung des Betriebs des (eigenen) Unternehmens, die allgemeine (eigene) Unternehmensverwaltung oder den Vertrieb anfallen.
Weiters darf der Zuschlag für Wagnis auf Fremdleistungen im Rahmen der Preiskalkulation im Kalkulationsformblatt K2 nur dann mit null angesetzt werden, wenn zum einen das projektbezogene Kalkulations, Dispositions- oder Gewährleistungsrisiko vom Bieter vertraglich an den Subunternehmer überbunden wurde; zum anderen, wenn das allgemeine Unternehmerwagnis im vom Bieter insgesamt (also auch auf andere Zuschlagsträger wie Personalkosten oder Materialkosten) kalkulierten Gesamtzuschlag Deckung findet.
7. Der Antragstellerin entstehen im Zusammenhang mit der Prüfung von (Teil)Rechnungen ihres im Angebot genannten Subunternehmers, mit dem sie regelmäßig gemeinsam Aufträge durchführt, Kosten in der Unternehmenszentrale. Unter anderem hat der Geschäftsführer der Antragstellerin oder ein Techniker die per E-Mail vom Subunternehmer übermittelten Teilrechnungen zu bearbeiten. In der ÖNORM-Datei (ONLV) wird u.a. eine Masseneintragung vorgenommen, d.h. im Programm, das für die Übermittlung mit der Auftraggeberin verwendet wird, werden anhand der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses die jeweiligen zu verrechnenden Mengen ausgewählt und das Programm zeigt dann anhand dieser Eingaben den Betrag an. Anschließend ist eine Überprüfung dieser Eingaben im Programm mit den gelegten Teilrechnungen erforderlich. Bei dieser Kontrolle sind sämtliche Positionen abzugleichen. Für das ÖNORM-Programm hat die Antragstellerin Lizenzgebühren zu entrichten.
Die Antragstellerin hält es für theoretisch möglich, dass eine Situation eintreten kann, aufgrund derer ihr Subunternehmer Insolvenz anmelden muss. Sie sieht ein solches Insolvenzrisiko als minimal an. Die Antragstellerin hält ein Risiko im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Haftungsansprüchen, die ihr Subunternehmerin betreffen, für unwahrscheinlich. Wegen der ausgezeichneten Zusammenarbeit kann sie sich dies aber nicht vorstellen.
8. Mit Schreiben vom 26.5.2025 schied die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 und gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 aus.
9. Gegen diese Entscheidung der Auftraggeberin brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung ein. Während des Nachprüfungsverfahrens nahm die Auftraggeberin die Ausscheidensentscheidung vom 26.5.2025 zurück. Mit Schreiben vom 25.7.2025 schied die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin erneut gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 und gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 aus.
10. Mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag vom 30.7.2025 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 25.7.2025. Einen Nachweis über die Entrichtung von Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.802,– hat die Antragstellerin ihrem Antrag beigefügt.
11. Am 13.8.2025 hat das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Parteien und ihrer jeweiligen rechtsfreundlichen Vertretung durchgeführt. Nach Ende der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mündlich verkündet.
12. Mit Schriftsatz vom 19.8.2025 hat die Antragstellerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils genannten, im Vergabe- bzw. Gerichtsakt einliegenden Dokumenten und sie stützen sich auf die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 13.8.2025.
Die Feststellungen zur Kalkulation auf Grundlage der ÖNORM B 2061 stützen sich auf die Ausführungen des Ing. C. D., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (u.a. im Gebiet 72.03 Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung) in dessen gutachterlichen Stellungnahme, die die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt hat. Konkret ergeben sich die Feststellungen aus den Punkten 4.2.1. und 4.2.3. der gutachterlichen Stellungnahme. Für das Verwaltungsgericht Wien bestand kein Grund an der Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, zumal weder die Antragstellerin noch die Auftraggeberin ein dahingehendes Vorbringen trotz Erörterung der relevanten Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erstattet hat.
2. Die Feststellungen zu den der Antragstellerin entstehenden Kosten in der Unternehmenszentrale stützen sich auf die Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung sowie auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung betreffend eine gleichgelagerte Ausscheidensentscheidung (der fast idente Aufklärungsersuchen und Aufklärungsschreiben zugrunde liegen) vor dem Verwaltungsgericht Wien am 3.7.2025 zur Zahl VGW-123/077/8616/2025-14 (im Folgenden: „Parallelverfahren“; dieses Verhandlungsprotokoll liegt im verwaltungsgerichtlichen Akt ein), wobei die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 13.8.2025 ausdrücklich angegeben hatte, dass die dort getätigten Angaben auch auf das vorliegende Verfahren zu übertragen sind: Auch in dieser Verhandlung gab die Antragstellerin an, dass (geringe) Kosten in der Unternehmenszentrale anfallen würden („Koordinierungskosten mit dem Subunternehmer sind in der Zentrale fast nicht vorhanden.“; „Die Koordinierung fällt im Wesentlichen im Rahmen der Bauleitung an.“; in der Zentrale werde allenfalls verglichen, ob die gelegten Rechnungen mit der kollaudierten Aufmaßfeststellung übereinstimmen, wobei dies elektronisch erfolge); ebenso bezifferte sie das Insolvenzrisiko ihrer Subunternehmerin nicht mit null, sondern sprach von einem „minimalen“ Insolvenzrisiko.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 137 Abs. 1 BVergG 2018 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
Gemäß § 137 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 muss der öffentliche Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
Gemäß § 137 Abs. 3 BVergG 2018 ist bei einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind (Z 1), der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen (Z 3), und die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
Gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Ergebnisses der Prüfung Angebote von Bietern auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen.
Gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 kann der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren.
2. Der Auftraggeber darf ein Angebot eines Bieters nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters – nach dem Verlangen des Auftraggebers nach verbindlicher Aufklärung – die Preise für ihn nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Die dabei erforderliche verbindliche Aufklärung hat in kontradiktorischer Weise zu erfolgen, indem der Auftraggeber Aufklärung über die Elemente des als ungewöhnlich eingestuften Angebots zu verlangen hat, die seine Zweifel konkret hervorgerufen haben (etwa durch Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Belege für die Seriosität des Angebots). Anschließend hat der Auftraggeber dieses Angebot unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die der Bieter auf dieses Verlangen hin eingereicht hat, zu beurteilen. Die Möglichkeit des Bieters, dem Auftraggeber vor dessen Entscheidung über ein allfälliges Ausscheiden die Seriosität seines Angebots darzulegen, setzt voraus, dass der Auftraggeber im Zuge seines Verlangens um Aufklärung dem Bieter gegenüber jene Punkte offenlegt, die ihm im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zweifelhaft erscheinen. Die abschließende Beurteilung des zweifelhaften Angebots im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung hat unter Berücksichtigung aller durch den Bieter im Rahmen der Aufklärung vorgebrachten Argumente zu erfolgen (VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0101; 5.12.2024, Ra 2022/04/0121).
3. Im gegenständlichen Fall hatte die Auftraggeberin – nachvollziehbar – begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen der Antragstellerin iSd § 137 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018, nämlich konkret an der Angemessenheit der Preise aufgrund der Angabe der Gesamtzuschläge für Fremdleistungen mit null Prozent vor dem Hintergrund, dass die Subunternehmerleistungen ca. 52 Prozent der Angebotssumme ausmachen. Die Auftraggeberin war daher berechtigt (und verpflichtet), Aufklärung von der Antragstellerin zu verlangen, wie sie dies in der Folge mit Schreiben vom 5.12.2024 und 14.3.2025 gemacht hat. Dabei hat sie der Antragstellerin auch konkret jene Aspekte offengelegt, die ihr zweifelhaft erschienen (Fremdleistungszuschlag im K2-Blatt mit null Prozent angegeben trotz Subunternehmeranteil von ca. 52% der Angebotssumme).
4. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin zurecht gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 ausgeschieden, weil deren Aufklärungen in den Stellungnahmen vom 17.12.2024 und 20.3.2025 einer nachvollziehbaren Begründung entbehren:
4.1. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Ausführungen der Antragstellerin im Aufklärungsschreiben vom 17.12.2024 in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu ihren Ausführungen im Aufklärungsschreiben vom 20.3.2025 stehen:
4.1.1. Im Schreiben vom 17.12.2024 führte die Antragstellerin aus, dass der Gesamtzuschlag auf die Kostenart Fremdleistung mit null Prozent kalkuliert worden sei. Dass die dem Gesamtzuschlag für Fremdleistungen zuzuordnenden Kosten an anderer Stelle berücksichtigt worden wären, gab die Antragstellerin dabei nicht an. Sie erklärte lediglich, dass sie aufgrund des bereits erreichten Umsatzziels für das Jahr 2024 mit „schlanken Zuschlägen“ – konkret mit einem Zuschlag für Fremdleistungen mit null Prozent – habe kalkulieren können und „über die Angebotssumme gerechnet 4,2% Geschäftsgemeinkosten und 12% Gesamtzuschlag“ kalkuliert worden seien. Aus dem allein maßgeblichen objektiven Erklärungswert (vgl. zB VwGH 23.1.2023, Ro 2019/04/0017) folgt daher, dass die Antragstellerin der Auftraggeberin gegenüber mitteilte, dass sie keine Kosten im Zusammenhang mit Fremdleistungen berücksichtigt habe, wobei dies mit Blick auf die sonstigen Zuschläge insgesamt als ausreichend anzusehen sei.
Im Aufklärungsschreiben vom 20.3.2025 legte die Antragstellerin erstmals und widersprüchlich zum Schreiben vom 17.12.2024 dar, dass sie alle dem Gesamtzuschlag für Fremdleistungen zuzuordnenden Kosten kalkuliert habe, indem die Aufwände für die Koordination ihres Subunternehmers in der Position „Kosten eigene Baubetrieb“ (01.01.11.02A) enthalten seien.
Während die Antragstellerin im Aufklärungsschreiben vom 17.12.2024 also dargelegt hat, weshalb sie (nämlich aufgrund des bereits erreichten Umsatzziels für das Jahr 2024) mit „schlanken Zuschlägen“ kalkulieren habe können, sohin im Umkehrschluss, dass bei Nichterreichen des Umsatzziels höhere Zuschläge zu kalkulieren gewesen wären, führte sie im Schreiben vom 20.3.2025 widersprechend dazu aus, dass sämtliche Kosten bereits an anderer Stelle berücksichtigt worden seien und andere Kosten (für Vorfinanzierung und kalkulatorisches Wagnis) aufgrund der Vertragsgestaltung mit ihrem Subunternehmer nicht anfallen würden, und nicht, weil das Umsatzziel bereits erreicht worden sei.
4.1.2. Die Widersprüchlichkeit der Angaben der Antragstellerin zeigt sich auch in einem weiteren Umstand. In ihrem Schreiben vom 20.3.2025 führte die Antragstellerin wie folgt aus:
„Es ist daher auch nicht der Fall, dass in den angebotenen Einheitspreisen der Eigenleistungen Aufwände für Fremdleistungen berücksichtigt sind. Mit unserer vorhergehenden Aufklärung wollten wir lediglich mathematisch nachweisen, dass bei gleichmäßiger Verteilung des Gesamtzuschlages auf alle Kostenarten (inkl Fremdleistung) noch ein branchenüblicher, ausreichender Gesamtzuschlag verbleibt.“
Damit erklärte sie, dass Kosten für Fremdleistungen (abgesehen von der Position „Kosten eigene Baubetrieb“, 01.01.11.02A) nicht in den anderen Positionen in ihrem Angebot enthalten seien (durch die Bezugnahme im „Rechenbeispiel“ auf Gesamtzuschläge und nicht auf Einheitspreise, ist auch unzweifelhaft, dass der Begriff „Einheitspreise“ hier weiter zu verstehen ist, zumal die Antragstellerin im selben Schreiben zuvor erklärte, dass die Koordinationskosten in der Position „Kosten eigene Baubetrieb“, 01.01.11.02A, enthalten seien).
Diese Ausführungen der Antragstellerin sind jedoch konträr zu ihren in der mündlichen Verhandlung im „Parallelverfahren“ am 3.7.2025 getätigten Aussage: Dort führte sie aus, dass sie die (geringen) Geschäftsgemeinkosten im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnungen der Subunternehmerin „jedenfalls mit ihrem Zuschlag in den Geschäftsgemeinkosten auf ihre eigenen Leistungen abgedeckt“ habe.
Der Inhalt der im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin erstatteten verbindlichen Aufklärung grenzt zwar insofern die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Plausibilitätsprüfung ein, als neue, erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erläuterungen eines Bieters eine unzureichende Aufklärung nicht zu sanieren vermögen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0101). Das gegenüber dem Auftraggeber erstattete Vorbringen ist aber bei der vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung aber auch im Lichte des nachträglichen Vorbringens zu würdigen.
Das im Vergleich zu ihrem Aufklärungsschreiben vom 20.3.2025 konträre Vorbringen der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Wien belegt somit, dass ihre Ausführungen gegenüber der Auftraggeberin keine nachvollziehbare Aufklärung darstellen.
4.1.3. Vergleichbares gilt auch für das erstmalig während des Nachprüfungsverfahrens in der Stellungnahme vom 11.8.2025 erstatte Vorbringen der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren, wonach ein Angebot auch nicht kostendeckend sein dürfe und sie eine solche „Teilkostenkalkulation zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit“ gewählt habe. In ihrem Schreiben vom 17.12.2024 habe sie gegenüber der Auftraggeberin dargelegt, so die Antragstellerin im Schreiben vom 11.8.2025, weshalb sie mit einer Teilkostenkalkulation mit null Prozent Zuschlag auf Fremdleistungen kalkulieren habe können.
Aus dem objektiven Erklärungswert ihres Schreibens vom 17.12.2024 ergibt sich aber, dass die Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberin keine Teilkostenkalkulation behauptet hat. Vielmehr führte sie dort aus, weshalb die angesetzten Zuschläge für sie „auskömmlich“ seien, nämlich aufgrund des bereits erreichten Umsatzziels, sodass mit schlanken Zuschlägen habe kalkuliert werden können. Dass sie aus strategischen Gründen nicht kostendeckend angeboten hätte, lässt sich aus dieser Erklärung aber nicht ableiten. Zudem hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 13.8.2025, nachdem sie zunächst sehr zögerlich ebenfalls eine Teilkostenkalkulation behauptet hatte, auf diesen Umstand angesprochen ausgeführt, dass sie im Hinblick auf das bereits erreichte Umsatzziel längerfristig gesehen so habe kalkulieren können, dass der „Angebotspreis ausreichend für die Kostendeckung war“. Damit hat die Antragstellerin wiederum widersprüchlich zu ihren zuvor getätigten Angaben keine Teilkostenkalkulation behauptet.
4.2. Zudem entbehren die Aufklärungsschreiben der Antragstellerin auch deshalb einer nachvollziehbaren Begründung, weil die Antragstellerin nicht plausibel gemacht hat, weshalb gar keine Zuschläge für Geschäftsgemeinkosten und kalkulatorisches Wagnis im Zusammenhang mit Fremdleistungen anfallen sollten:
4.2.1. Dass lediglich Koordinationskosten bei der Bauleitung, jedoch im Zusammenhang mit der Rechnungslegung keine Kosten in der Unternehmenszentrale anfallen, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat nämlich, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, vor dem Verwaltungsgericht Wien eingeräumt, dass in der Unternehmenszentrale (und nicht nur bei der Bauleitung) Kosten anfallen.
Dieses Ergebnis findet auch Deckung in der von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ing. C. D., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (u.a. im Gebiet 72.03 Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung): Demnach darf der Zuschlag für die Geschäftsgemeinkosten der anteiligen Fremdleistungen im Kalkulationsformblatt K2 nur dann mit null angesetzt werden, wenn – was hier aber eben nicht zutrifft – „dem Bieter für die Fremdleistungen u.a. keine Kosten für die Aufrechterhaltung des Betriebs des (eigenen) Unternehmens, die allgemeine (eigene) Unternehmensverwaltung oder den Vertrieb anfallen“ (Punkt 4.2.1.).
4.2.2. Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für den Umstand, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, weshalb sie keine Zuschläge für Wagnis vorgesehen hat. Wenn sie in dieser Hinsicht auf die Vertragsgestaltung mit ihrem Subunternehmer verweist, so verfängt dies unter anderem auch vor dem Hintergrund eines – wie die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Wien selbst ausführte – „minimalen“ Risikos einer Insolvenz auch ihrer Subunternehmerin nicht. Zudem besteht auch immer ein Risiko im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Haftungsansprüchen, die die Subunternehmerin betreffen.
Auch dieses Ergebnis findet Deckung in der von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme: Demnach kann der Zuschlag für Wagnis auf Fremdleistungen im Rahmen der Preiskalkulation im Kalkulationsformblatt K2 nur dann mit null angesetzt werden, wenn zum einen das projektbezogene Kalkulations, Dispositions- oder Gewährleistungsrisiko vom Bieter vertraglich an den Subunternehmer überbunden wurde (dies treffe, so die Antragstellerin im Aufklärungsschreiben vom 20.3.2025, durch die vertragliche Ausgestaltung zu); zum anderen, wenn „das allgemeine Unternehmerwagnis im vom Bieter insgesamt (also auch auf andere Zuschlagsträger wie Personalkosten oder Materialkosten) kalkulierten Gesamtzuschlag Deckung findet“ (Punkt 4.2.3.). Diesbezüglich hat die Antragstellerin jedoch im Schreiben vom 20.3.2025 insoweit klar (jedoch in Widerspruch zum Schreiben vom 17.12.2024) dargelegt, dass „Kosten für Vorfinanzierung und kalkulatorisches Wagnis […] aufgrund der Vertragsgestaltung mit unserem Subunternehmer nicht an[fallen]“ und Aufwände für Fremdleistungen auch nicht in den sonstigen Gesamtzuschlägen enthalten seien.
Mit anderen Worten: Auch unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme, die die Antragstellerin vorgelegt hat und an deren Schlüssigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin in ihrer Aufklärung gegenüber der Auftraggeberin ausführte, dass für das allgemeine Unternehmerwagnis (wie zB eine Insolvenz des Subunternehmers) kein Wagniszuschlag vorgesehen worden sei (vgl. Haring in Straube/Aicher/Ratka/Rauter, Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht II Kap. 2, Stand 1.12.2023, rdb.at, Punkt 2.1.4.2., wobei die Antragstellerin dieses Kapitel in ihrem Nachprüfungsantrag zur Untermauerung ihres Vorbringens ebenfalls zitiert: „Der Mindestwert des Wagniszuschlags soll 1% sein, für risikoreiche Hohlraumbauten oder Totalunternehmeraufträge mit einem Pauschalfixpreis können auch 5 – 7% sinnvoll sein […]. Bei Fremdleistung mit Haftungsweitergabe verbleibt dem Unternehmer das Risiko der Insolvenz des Professionisten, wenn er ihn zur Haftung heranziehen möchte, und das Risiko der Durchsetzung von Ansprüchen des Professionisten an den AN beim AG.“).
4.3. Schließlich sind beide Schreiben der Antragstellerin – unabhängig von den zuvor dargelegten Gründen – unsubstantiiert und versetzen die Auftraggeberin nicht in die Lage, eine konkrete Überprüfung der Preise bei den (nachvollziehbarer Weise) als zweifelhaft angenommenen Punkten vorzunehmen:
Mit dem Schreiben vom 17.12.2024 bekräftigt die Antragstellerin im Ergebnis lediglich, dass ihre Kalkulation korrekt sei, liefert der Auftraggeberin damit aber keine belastbaren, eine konkrete Überprüfung ermöglichenden Angaben. Mit dem Schreiben vom 20.3.2025 ermöglicht sie es der Auftraggeberin ebenso wenig, die Kalkulation näher nachprüfen zu können und damit die nach § 137 Abs. 3 BVergG 2018 geforderte vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 8.9.2021, Ro 2019/04/0007, wonach ein nicht weiter substantiierter Verweis auf Erfahrungswerte nicht ausreichend ist, um Unklarheiten betreffend die Kalkulation zu beseitigen).
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im Lichte des Punktes 6.2.2. der ÖNORM B 2061 die Kosten für die Bauleitung anhand einer gesamtheitlichen Durchschnittsbetrachtung zu ermitteln (so die Antragstellerin) oder, weil es sich um verschiedene zeitgebundene Kosten handelt (so die Auftraggeberin), die Kosten für die Koordination des Subunternehmers gesondert auszuweisen sind. Denn die Antragstellerin hätte den Anteil jener Kosten, die auf die Koordination des Subunternehmers anfallen, jedenfalls gegenüber der Auftraggeberin darzulegen gehabt (siehe auch Punkt 6.3. der WD 307 als bestandfester Teil der Ausschreibungsunterlagen). Dies deshalb, damit die Auftraggeberin, die bereits mehrfach Aufklärungsschreiben an die Antragstellerin betreffend die Kalkulation der Kosten für Fremdleistungen gerichtet hatte (und damit jedenfalls entsprechend der bereits zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Antragstellerin jene Punkte konkret offenlegt hat, die ihr im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zweifelhaft erschienen), die Kalkulation in diesem von ihr in nachvollziehbarer Weise als zweifelhaft eingestuften Punkt überprüfen kann.
4.4. Da der Verwaltungsgerichtshof zu § 141 Abs. 2 BVergG 2018 bereits festgehalten hat, dass ein Ausscheiden aufgrund der mangelnden Aufklärung von (lediglich) unwesentlichen Preispositionen rechtmäßig ist (vgl. VwGH 8.9.2021, Ro 2020/04/0007), ist nicht näher zu begründen, dass es sich vorliegend um wesentliche Preispositionen handelt.
5. Weil trotz des beträchtlichen Ausmaßes an Subunternehmerleistungen im Angebot der Antragstellerin keine Zuschläge für Geschäftsgemeinkosten und Wagnis kalkuliert wurden, weist das Angebot der Antragstellerin auch im Lichte der von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn Ing. C. D. (siehe zur Bedeutung einer Kalkulationsprüfung aus sachverständiger Sicht zB VwGH 5.12.2024, Ra 2022/04/0121 mwN), eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises iSd § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 auf.
Rechtfertigt bereits die mangelnde Aufklärung in unwesentlichen Positionen das Ausscheiden des Bieters, so muss es jedenfalls einen Ausscheidensgrund darstellen, wenn der aufgeklärte Preis in unwesentlichen Positionen nicht erklär- und nachvollziehbar ist, und sohin der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt ist.
6. Zu den sonstigen Aussprüchen
6.1. Gemäß § 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 3 iVm Abs. 5 WVRG 2020 iVm § 1 sechste Zeile WVPVO 2020 (idF LGBl. Nr. 31/2025) hat die Antragstellerin, weil sie im selben Vergabeverfahren bereits zuvor einen Antrag auf Nichtigerklärung gestellt hat, lediglich 80 Prozent der für einen sonstigen Bauauftrag im Unterschwellenbereich zu entrichtenden Pauschalgebühren (€ 4.102,–), somit € 3.281,60, an Pauschalgebühren zu leisten.
Die Antragstellerin hat für ihren Nachprüfungsantrag € 3.802,– und somit zu viel an Pauschalgebühren entrichtet. Aufgrund der beantragten Rückerstattung des zu viel geleisteten Betrags hat das Verwaltungsgericht Wien der Antragstellerin den Betrag von € 520,40 zurückzuerstatten. Im Übrigen hat die Antragstellerin mangels Obsiegens die entrichteten Pauschalgebühren gemäß §§ 14 und 15 WVRG 2020 selbst zu tragen.
6.2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die zitierte, nicht als uneinheitlich anzusehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vertieften Angebotsprüfung ist die Revision nicht zuzulassen. Zudem bildet die Auslegung von Parteienerklärungen allgemein keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (zB VwGH 26.5.2023, Ra 2020/04/0147).
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