LVwG W VGW-152/V/099/10142/2025

VGW-152/V/099/10142/2025Landesverwaltungsgericht12.08.2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Erstreckung der Verleihung, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, Verleihungsvoraussetzung, Sozialhilfeleistungen, wirtschaftliche Betrachtungsweise

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/V/099/10142/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.V.099.10142.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23.5.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.7.2025,

zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23.5.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG abgewiesen.

2. In ihrer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Lebensunterhalt sei hinreichend gesichert und ihr sei der Mindestsicherungsbezug von Familienmitgliedern nicht zurechenbar.

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 23.7.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

5. In Entsprechung von § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich verkündet.

6. Obwohl kein hiezu Berechtigter die Ausfertigung des Erkenntnisses bislang beantragt hat, erfolgt nunmehr die Ausfertigung des Erkenntnisses (in nicht gekürzter Form).

II. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wurde am ...1989 in G. geboren, ist Staatsangehörige von Serbien und hält sich seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet auf. Am 25.4.2025 begehrte sie bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Die Beschwerdeführerin lebte von 9.6.2015 bis 22.5.2022 an der Adresse C.-straße, Wien und von 23.5.2022 bis 12.2.2025 an der Adresse D.-straße, Wien. An diesen Adressen lebte sie durchgehend mit ihren Eltern E. B., geboren am ..., und F. B., geboren am ....

3. E. B. bezog zumindest im Zeitraum von Jänner 2022 bis August 2022 sowie von Oktober 2022 bis Juli 2025 bedarfsorientierte Mindestsicherung.

F. B. bezog zumindest im abgefragten Zeitraum von Jänner 2022 bis August 2022, von Oktober 2022 bis August 2023 sowie im Oktober 2023 bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar zumindest im Zeitraum April 2019 bis März 2025 bedarfsorientierte Mindestsicherung oder vergleichbare Leistungen nicht bezogen.

4. Die Beschwerdeführerin war zumindest im Zeitraum April 2019 bis März 2025 fit und arbeitsfähig.

5. Die Beschwerdeführerin wohnte bei ihren Eltern im Zeitraum von April 2019 bis Februar 2025 mietfrei. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vom Mindestsicherungsbezug ihrer Eltern im Zeitraum der gemeinsamen Wohnsitznahme profitierte.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

Soweit Urkundenbeweise zum Tragen kamen, sind die jeweiligen Ordnungszahlen (OZ) und Ordnungsnummern (ON) nachfolgend regelmäßig zur besseren Auffindbarkeit vermerkt.

1. Die Feststellungen zu den Personendaten, Aufenthaltsdaten und zum Antragszeitpunkt beruhen auf den im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden (insbesondere Geburtsurkunde, Reisepass, Lebenslauf, Versicherungsdatenauszug, Antrag) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzdaten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern beruhen auf dem Akt einliegenden Meldezetteln (OZ 15, 16, 57; ON 7) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer als Zeugin vernommenen Mutter in der mündlichen Verhandlung.

3. Die Feststellungen zum (Nicht-)Bezug der Sozialhilfe durch die Beschwerdeführerin und ihre Eltern beruhen auf den dem Akt einliegenden Auskünften der MA 40 (OZ 19, 60, 62; ON 11, 12).

4. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im für die Lebensunterhaltsberechnung relevanten Zeitraum beruht auf den im Verwaltungsakt einliegenden Einkommensdaten der Beschwerdeführerin und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.

5. Dass die Beschwerdeführerin im oben angegebenen Zeitraum bei ihren Eltern mietfrei wohnte, hat sie in der Stellungnahme vom 20.5.2025 (OZ 75) selbst angegeben und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine Zahlungsbelege nachweisen, aus denen hervorgeht, dass sie die Miete samt Betriebskosten der Wohnung ihrer Mutter getragen hätte. Die Angaben der als Zeugin vernommenen Mutter diesbezüglich, ihre Tochter hätte zum Haushaltsbudget beigetragen, erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht ausreichend glaubwürdig, um im Einzelfall ausschließen zu können, dass die Beschwerdeführerin von den Mindestsicherungsleistungen, die ihre Eltern bezogen haben, profitiert hat. Selbiges gilt für eine eidesstattliche Erklärung, die der Beschwerde angeschlossen ist.

IV. Rechtslage

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschafts-gesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 lauten wie folgt:

§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

[…]

[…]

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

[…]

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

[…]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

[…]

§ 19. […]

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

[…]

V. Rechtliche Beurteilung

1. Die Beschwerdeführerin begehrt den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch „Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24)“ iSd. § 6 Z 2 StbG. Sämtliche für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Verleihungstatbestände erfordern die Erfüllung der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG. Soweit § 10 Abs. 1b StbG nicht zur Anwendung gelangt, die Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitraum arbeitsfähig, ist die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen.

2. Beim Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, bei deren Fehlen für eine Berücksichtigung der Kriterien des § 11 StbG im Sinne einer positiven Ermessensübung kein Raum bleibt (VwGH 30.8.2005, 2004/01/0578; 16.12.2009, 2006/01/0888; vgl. zum zwingenden Charakter der Verleihungsvoraussetzung bereits VwGH 20.2.1998, 97/01/0272 sowie rezent VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166).

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127).

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085; 18.10.2022, Ro 2020/01/0003).

Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab die Gesetzgebung zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG kein Verschulden trifft, ist – unbeschadet § 10 Abs. 1 b StbG – nicht von Belang (vgl. VwGH 17.3.2011, 2009/01/0055; 14.2.2024, Ra 2021/01/0261). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass in einem Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der verliehenen Rechtsposition dem Erfordernis der Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Bezug von Leistungen aus der (bedarfsorientierten) Mindestsicherung den Erhalt „von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ iSd. § 10 Abs. 5 StbG dar (vgl. wiederum etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013 [mit Verweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0103, zu den Mindestsicherungsgesetzen der Länder]; 7.9.2020, Ra 2020/01/0135; 14.2.2024, Ra 2021/01/0261).

Der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – wie der Mindestsicherung – im möglichen Berechnungszeitraum führt dazu, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist (vgl. dazu auch VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030, wonach während der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht von einem ausreichenden Haushaltseinkommen auszugehen ist; vgl. auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl [Hrsg], StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [2017], § 10 Rz 112; Esztegar, in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG2 § 10 StbG Rz 48).

3. Die Beschwerdeführerin hat im relevanten Zeitraum (insbesondere sechs Monate vor Antragstellung) zwar selbst keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Konstellation aber der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch die mit ihr verwandten Hausgenossen (Mutter, Vater) zuzurechnen, zumal die Sozialhilfeleistungen ihr in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutegekommen sind (vgl. grundlegend VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).

Dies konnte im Beweisverfahren im vorliegenden Einzelfall von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt werden. Versteckte Transferleistungen von den Beziehern der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin konnten dabei nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die Mietkosten in der gemeinsamen Wohnung nicht getragen hat und sich dadurch Aufwendungen erspart hat.

In der vorliegenden Konstellation ist es im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die – das belegen etwa Sachverhalte wie jener, der VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0135 zugrunde liegt – bei der Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG jedenfalls ihre Berechtigung hat, geboten, der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu verweigern und den Sozialleistungsbezug ihrer Eltern bzw. im Zeitraum Oktober 2024 bis Februar 2025 jenen ihrer Mutter der Beschwerdeführerin zuzurechnen. In diesem Aspekt ähnelt der vorliegende Sachverhalt wesentlich jenem, auf den sich VwGH 14.2.2024, Ra 2021/01/0261 bezieht.

Damit wird im Einzelfall auch der grundlegenden Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG Rechnung getragen, wonach die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung der Gesetzgebung auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann. Im vorliegenden Fall ist die Prognose, die Verleihungswerberin werde ihr Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten können, jedenfalls nicht vertretbar (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003).

4. Soweit in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und nicht mit Personen, denen gegenüber keinesfalls Unterhaltsverpflichtungen bestehen, zusammengelebt hat, bestehen laut dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.9.2024, E 2948/2023-11, gegen die hier auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (bekräftigt im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5.6.2025, E 879/2025).

5. Vor diesem Hintergrund ist die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

6. Es war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 14.2.2024, Ra 2021/01/0261). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177; 17.5.2024, Ra 2022/04/0014).

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