LVwG W VGW-151/095/2268/2025

VGW-151/095/2268/2025Landesverwaltungsgericht08.08.2025

Regest

Wiederaufnahme, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsehe, Rückkehrentscheidung, gerichtlich strafbare Handlung, Herbeiführung des Bescheids, deliktisches Verhalten, Kausalität

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/095/2268/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.095.2268.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B., geb. ...1993, StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3.1.2025, Zl. ..., betreffend Angelegenheiten nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein am ...1993 geborener türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 22.12.2023 persönlich beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dabei berief er sich auf die am 4.11.2023 in C. geschlossene Ehe mit Frau D. B. (im Folgenden: ZF), eine am ...1968 geborene österreichische Staatsbürgerin. Dem Antrag legte er die Heiratsurkunde und eine Kopie der ersten beiden Seiten seines Reisepasses sowie des Reisepasses der ZF bei. In diesem ist als „Besondere(s) Kennzeichen“ der Vermerk „Gehörlos“ eingetragen.

2. Im Zuge der Antragstellung kreuzte ein bzw. eine (namentlich nicht ersichtliche) Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin der belangten Behörde in einem behördeninternen Formular handschriftlich jene Unterlagen, die vom BF nachzufordern sind (konkret: „Heirats- und Scheidungsurkunden von Vorehen sowie Bekanntgabe etwaiger Sorgepflichten; Unterhalts- und Obsorgebeschlüsse“ sowie „Schriftliche Erklärung, ob in Österreich Erwerbsabsicht besteht“) bzw. jene Anfragen an, die von der belangten Behörde vorzunehmen sind (konkret: „EKIS“ und „Versicherungsdatenauszug“). Auf diesem Formular findet sich weiters folgender handschriftlicher Vermerk: „37/4 !?“.

Dem BF überreichte die belangte Behörde im Zuge der Antragstellung eine „Einreichbestätigung“, wobei die zuvor angeführten Unterlagen als nachzureichende Unterlagen genannt sind.

Am Tag der Antragstellung holte die belangte Behörde einen IZR-Auszug ein. Darin ist vermerkt, dass die Österreichische Botschaft Ankara dem BF im Jahr 2017 ein beantragtes Visum aus folgenden Gründen versagt hat: „Angaben nicht glaubhaft“, „Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar“, „Mangelnde Unterhaltsmittel“ sowie „Zweck/Bedingung des Aufenthaltes nicht nachgewiesen“.

Am 27.12.2023 holte die belangte Behörde einen ZMR-Auszug sowie mittels des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens elektronisch einen Versicherungsdatenauszug betreffend die ZF ein. Auf diesem ist u.a. vermerkt, dass die ZF seit 1.2.2011 eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht.

In einem Aktenvermerk vom 27.12.2023 hielt die belangte Behörde Folgendes fest: „bitte nach Eingang der Unterlagen bzw. nach Verstreichen der bis 12.1.2024 gesetzten Frist wieder vorlegen für § 37/4“.

3. In der Folge legte der BF mehrere der angeforderten Unterlagen vor, insbesondere einen aus der türkischen Sprache übersetzten Geburtenregisterauszug. Aus diesem geht hervor, dass der BF Vater vom mj. E. B., geb. ...2020, sowie von der mj. F. B., geb. ...2021, ist. Als Mutter ist Frau G. H. angegeben. Zugleich erklärte der BF gegenüber der belangten Behörde, dass er für diese beiden Kinder Sorgepflichten habe.

4. Mit Schreiben vom 3.4.2024 informierte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) von ihrem Aufenthaltseheverdacht betreffend den BF und die ZF. Sie gründete ihren Verdacht auf den großen Altersunterschied – der BF ist ca. 25 Jahre jünger als die ZF – sowie darauf, dass der BF zwei leibliche Kinder mit Frau G. B. (gemeint: G. H.) habe, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF versuche, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Ehe mit der ZF zu legalisieren, um zu einem späteren Zeitpunkt seine Kinder und die Kindesmutter nachzuholen. Hinreichende Anzeichen für ein schützenswertes Familienleben mit der ZF lägen zudem nicht vor.

Dieses Schreiben expedierte die belangte Behörde (erst) am 7.5.2024. Am 14.5.2024 langte das Schreiben samt dem mitübermittelten Verwaltungsakt bei der LPD Wien ein.

5. Am 3.6.2024 erstellte die belangte Behörde ein (lediglich im Verwaltungsakt einliegendes) Schreiben, das mit „Übernahmebestätigung – Aufenthaltstitel“ überschrieben ist. In diesem Schreiben ist vorgesehen, dass der BF mit seiner Unterschrift die Übernahme des Aufenthaltstitels bestätigen soll. Ebenfalls am 3.6.2024 veranlasste die belangte Behörde die Herstellung der Aufenthaltstitelkarte für den BF („Fremdenrechtliche Kartenbeauftragung [FKB2]“). Nachdem die Aufenthaltstitelkarte bei der belangten Behörde eingelangt war, lud sie den BF per EMail zur persönlichen Entgegennahme des Aufenthaltstitels am 11.6.2024 bei der belangten Behörde ein. Diesen Termin nahm der BF nicht wahr. Nach neuerlicher Terminvereinbarung wurde dem BF am 2.7.2024 der Aufenthaltstitel persönlich bei der belangten Behörde mit Gültigkeit von 29.5.2024 bis 29.5.2025 ausgefolgt.

6. Die belangte Behörde musste im Zeitpunkt der Ausfolgung des Aufenthaltstitels am 2.7.2024 an den BF aufgrund ihres gegenüber der LPD Wien geäußerten Verdachts davon ausgehen, dass es sich zwischen dem BF und der ZF um eine Aufenthaltsehe handelt. Die belangte Behörde verfügte im Zeitpunkt der Ausfolgung des Aufenthaltstitels am 2.7.2024 auch mangels Rückmeldung der LPD Wien bis zu diesem Zeitpunkt über keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

Bei der zwischen dem BF und der ZF geschlossenen Ehe handelt es sich lediglich um eine formal geschlossene Ehe. Eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der ZF hatte der BF zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.

7. Mit Bescheid vom 17.6.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.8.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde. Der Bescheid wurde am 18.7.2024 rechtskräftig.

8. Am 18.10.2024 langte der von der LPD Wien erstellte Bericht betreffend den Aufenthaltseheverdacht zwischen dem BF und der ZF bei der belangten Behörde ein. Nachdem die LPD Wien u.a. den BF und die ZF am 1.10.2024 als Beschuldigte einvernommen und vom Erwachsenenvertreter der ZF die Information bekommen hatte, dass diese seit mindestens zwölf Jahren, u.a. betreffend Einkünfte, Vermögen und Rechtsgeschäfte „besachwaltert“ sei, legte die LPD Wien auf insgesamt 18 Seiten dar, dass es infolge zahlreicher Widersprüche in den Vernehmungen „starke Zweifel in Bezug auf den Zweck dieser Ehe und das Ehe- und Familienleben des Hrn. und der Fr. B.[…] bestehen“.

Bei der polizeilichen Einvernahme am 1.10.2024 hat der BF mehrfach falsche Aussagen getätigt, insbesondere auch, dass er behauptet hat, dass es sich bei der zwischen ihm und der ZF geschlossenen Ehe um eine echte Ehe handeln würde.

9. In der Folge leitete die belangte Behörde amtswegig ein Verfahren ein, mit dem sie die Wiederaufnahme des mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels am 2.7.2024 an den BF abgeschlossenen Verfahrens, das in der Folge rechtskräftig geworden ist, aufgrund der „Ehetäuschung (Aufenthaltsehe)“ wegen der „angenommenen Erschleichung des Bescheids“ beabsichtigte. Der Aufenthaltstitel sei „durch falsches Zeugnis über das Vorliegen eines schützenswürdigen Ehelebens sowie durch die gemäß § 117 FPG strafbare Handlung des Eingehens einer Aufenthaltsehe erschlichen worden“. Dies teilte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 22.10.2024 mit.

Mit Schreiben vom 14.11.2024 verständigte die belangte Behörde den BF darüber, dass aufgrund des Bescheides des BFA vom 17.6.2024 eine Rückkehrentscheidung ihm gegenüber getroffen worden sei, die am 18.7.2024 Rechtskraft erlangt habe. Folglich sei der mit Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte am 2.7.2024 erteilte Aufenthaltstitel mit 18.7.2024 Tag ex lege ungültig geworden. Sie forderte den BF auf, den ungültigen Aufenthaltstitel bis spätestens 16.12.2024 abzugeben, und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, das Wiederaufnahmeverfahren einzustellen, wenn er den Aufenthaltstitel rechtzeitig zurückgebe.

Mit Aktenvermerk vom 14.11.2024 hielt die belangte Behörde intern fest, dass eine Wiederaufnahme unterbleiben könne, da der Aufenthaltstitel aufgrund der zeitlichen Abfolge mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ungültig geworden sei.

Mit E-Mail vom 17.12.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF der belangten Behörde mit, dass gegen den BF beim Bezirksgericht Mödling ein Strafverfahren wegen § 12 dritter Fall StGB iVm § 117 Abs. 1 FPG anhängig sei. Die Hauptverhandlung finde am 24.2.2025 statt. Da sich der BF „dem Strafverfahren stellen möchte“, ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF die belangte Behörde, den „Abgabetermin für den Aufenthaltstitel zu erstrecken“.

Die belangte Behörde teilte der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF mit, dass keine Fristerstreckung gewährt werde. Zugleich setzte sie eine neue Frist bis „allerspätestens“ 31.12.2024 fest.

In einem Schreiben vom 27.12.2024 teilte die belangte Behörde dem BFA auf Anfrage u.a. mit: „[D]ie ha. Behörde geht davon aus, dass durch die zeitliche Abfolge der erteilte Aufenthaltstitel am 18.7.2024 gemäß § 10 Abs. 1 NAG ex lege und ex nunc aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Eine bescheidmäßige Feststellung dieses Sachverhalts wird von unserer Seite als nicht erforderlich erachtet. […] Die ha. Behörde hatte im Bewilligungsverfahren den Verdacht auf Aufenthaltsehe festgestellt, jedoch erfolgte die Bewilligung, ehe die veranlassten polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen waren. Die ha. Behörde behält sich die Wiederaufnahme des Verfahrens und Beseitigung des Aufenthaltstitels aus dem Rechtsbestand mit Ex-tunc Wirkung für den Fall vor, dass der Aufenthaltstitel nicht bis Jahresende abgeliefert wird.

10. Mit Urteil vom 31.3.2025, Zl. ..., verurteilte das BG Mödling den BF wegen § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG iVm § 12 dritter Fall StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.420,–. Gegen dieses Urteil hat der BF Berufung eingelegt.

II. Beweiswürdigung

1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt der jeweils genannten Dokumente, die im (elektronisch geführten) verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Akt enthalten sind.

2. Dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Ausfolgung der Aufenthaltskarte an den BF am 2.7.2024 davon ausgehen musste, dass es sich beim BF und der ZF um eine Aufenthaltsehe handelt, stützt sich auf die – eine Aufenthaltsehe stark indizierenden, von der belangten Behörde aufgegriffenen – Verdachtsmomente, die sie gegenüber der LPD Wien wenige Wochen zuvor geäußert hat. Wesentlich hierfür ist zudem, dass die LPD Wien, die erst am 14.5.2024 vom Verdacht der belangten Behörde erfahren hatte, im Zeitpunkt der Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte am 2.7.2024 an den BF noch keine Rückmeldung gegeben hatte.

3. Die Feststellung, dass zwischen dem BF und der ZF um eine bloß formal geschlossene Ehe handelt, ohne dass der BF jemals eine Geschlechts-, Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft beabsichtigt hatte, stützt sich auf das Urteil des BG Mödling vom 31.3.2025, Zl. ....

4. Im Lichte dieses Urteils ergibt sich zudem, dass die vom BF als Beschuldigter gegenüber der LPD Wien getätigten Angaben anlässlich seiner Einvernahme am 1.10.2024 in wesentlichen Aspekten unrichtig waren.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten,

3. der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Gemäß § 37 Abs. 4 NAG hat die Behörde, wenn sie bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht hat, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 110 FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß § 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate.

Gemäß § 110 FPG hat die Landespolizeidirektion, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Landespolizeidirektion mitteilt, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption bestehe, diesen Umstand zu erheben und dem Bundesamt und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen, es sei denn, die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwei Monate. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat das Bundesamt und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der Landespolizeidirektion ergebnislos verlaufen sind.

Gemäß § 117 Abs. 1 FPG ist ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gemäß § 117 Abs. 4 FPG ist der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, als Beteiligter zu bestrafen.

2. Die belangte Behörde hat das mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ an den BF am 2.7.2024 abgeschlossene, in der Folge rechtskräftig gewordene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen (dazu, dass die rechtliche Wirkung des Bescheides mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels entsteht, siehe zB VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Dies hat sie auf drei Wiederaufnahmegründe gestützt: Erstens habe der BF den Bescheid durch ein falsches Zeugnis gegenüber der LPD Wien herbeigeführt. Zweitens habe der BF den Bescheid durch das Verschweigen des Umstandes, dass es sich bei der Ehe zwischen ihm und der ZF um keine Ehe im Sinne des Art. 8 EMRK gehandelt habe, sonstwie erschlichen. Und drittens habe der BF den Bescheid durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung, nämlich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe iSd § 117 FPG, herbeigeführt.

3. Zunächst ist die belangte Behörde mit ihrer Ansicht im Recht, dass der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Rechtskraft der bescheidmäßig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, also mit ungenütztem Verstreichen der vierwöchigen Beschwerdefrist iSd § 7 Abs. 4 VwGVG am 18.7.2024, ex lege und ex nunc ungültig geworden ist (vgl. VwGH 20.2.2024, Ra 2023/22/0147). Folglich verfügte der BF durch die Ausfolgung des Aufenthaltstitels am 2.7.2024 im Zeitraum von 29.5.2024 (Beginn der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels) bis 18.7.2024 über einen Aufenthaltstitel, dessen zugrundeliegendes, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG grundsätzlich zugänglich ist.

4. Keiner der von der belangten Behörde herangezogenen Gründe vermag jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen:

4.1. Der am 2.7.2024 an den BF ausgefolgte Aufenthaltstitel wurde nicht durch ein falsches Zeugnis gegenüber der LPD Wien herbeigeführt: Die Angaben des BF gegenüber der LPD Wien waren zwar in wesentlichen Aspekten falsch. Der BF hat diese falschen Angaben aber nicht als Zeuge unter Wahrheitspflicht, sondern als Beschuldigter getätigt, sodass dieser Wiederaufnahmegrund bereits von vornherein ausscheidet (vgl. VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428; 15.9.2011, 2011/09/0096; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 20 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Die Einvernahme fand darüber hinaus nach Bescheiderlassung am 1.10.2024 statt. Folglich konnten die Angaben des BF auch keine Auswirkungen auf den Bescheidinhalt zeitigen (zu dieser Voraussetzung siehe etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076).

4.2. Der am 2.7.2024 an den BF ausgefolgte Aufenthaltstitel wurde auch nicht sonstwie erschlichen: Zwar hat der BF gegenüber der belangten Behörde in Irreführungsabsicht behauptet, dass er eine Ehe im Sinne des Art. 8 EMRK mit der ZF führe, dabei aber verschwiegen, dass es sich lediglich um eine formal geschlossene Ehe gehandelt hat. Diese objektiv unrichtigen Angaben sind zwar von wesentlicher Bedeutung und wurden der Entscheidung auch zugrunde gelegt. Von einem „Erschleichen“ kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen.

Genau dies trifft vorliegend jedoch zu: Die belangte Behörde hatte zwar nachvollziehbarerweise den begründeten Verdacht, dass es sich bei der Ehe zwischen dem BF und der ZF um eine Aufenthaltsehe handelt. Dementsprechend hat sie auch zu Recht das gesetzlich in § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG vorgeschriebene Verfahren eingeleitet und die LPD Wien von ihrem Verdacht informiert. Sie hat jedoch insofern gegen § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG verstoßen, als sie das Ermittlungsergebnis der LPD Wien nicht abgewartet hat. Vielmehr hat sie bereits nach etwas mehr als zwei Wochen nach Verständigung der LPD Wien, somit innerhalb der der LPD Wien für ihre Ermittlungen zur Verfügung stehenden Frist, trotz des konkreten Aufenthaltseheverdachts die Herstellung der Aufenthaltstitelkarte veranlasst und den Aufenthaltstitel dem BF kurz darauf ausgefolgt. Diese Missachtung des gesetzlich verpflichtend vorgeschriebenen (vgl. etwa VwGH 8.2.2023, Ra 2021/22/0020) Verfahrens ist zweifelsohne als ein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anzusehen (vgl. zB VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).

4.3. Der am 2.7.2024 ausgefolgte Aufenthaltstitel wurde schließlich auch nicht durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung, nämlich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 FPG, herbeigeführt:

4.3.1. Die Wiederaufnahme hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen (VwGH 21.12.1998, 95/18/1111). Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist dabei, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen (VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). § 69 AVG verfolgt den Zweck, ein Korrektiv gegen rechtskräftige Bescheide zur Verfügung zu stellen, von denen sich nachträglich herausstellt, dass sie qualifiziert rechtswidrig sind (vgl. Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, 2020, § 32 VwGVG Rz 2). Auch im Kontext der Wiederaufnahme nach § 530 ZPO, den der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung der gleichgelagerten Tatbestände des § 69 AVG heranzieht (VwGH 19.2.1992, 91/12/0296), ist es Voraussetzung, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO Kommentar, 2019, § 530 Rz 1). Das Wiederaufnahmeverfahren hat aber nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei bzw. (in den Fällen des § 69 Abs. 3 AVG) der Behörde in einem Ermittlungsverfahren im Wege über eine Wiederaufnahme zu sanieren (vgl. VwGH 12.8.2010, 2008/10/0185, zu Parteienversäumnissen im Lichte des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG).

4.3.2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG genannten Grund zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Der Umstand, dass die Verfahrensvorschriften bei Herbeiführung eines Bescheides durch gerichtlich strafbare Handlung die Durchbrechung der Rechtskraft von Amts wegen und zeitlich unbegrenzt zulassen, ist als Ausdruck des Grundsatzes zu sehen, dass bei einem besonders schwer wiegenden, in strafgesetzlich verpöntem Handeln liegender Fehler bei der Erzeugung eines Rechtsaktes dem öffentlichen Interesse an der objektiven Rechtmäßigkeit des Zustandekommens von Rechtsakten der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit des betreffenden Aktes einzuräumen ist (VwSlg. 15.606 A/2001).

Beim Wiederaufnahmegrund des Herbeiführens durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung muss das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zwar nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es allerdings zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftrat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428; weiters zB VwGH 18.2.2002, 99/10/0238).

Dieser Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfordert nicht, dass der Bescheid in Irreführungsabsicht „erschlichen“ wurde (VwGH 30.8.2005, 2003/01/0416). Wesentlich ist lediglich, dass der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde (VwGH 19.9.2023, Ra 2020/22/0016). Ein „Herbeiführen“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liegt vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung Auswirkungen auf die Entscheidungsgrundlagen der Behörde hatte (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0063), also wenn der Bescheid auf der durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführten objektiv unrichtigen Entscheidungsgrundlage basierte (VwGH 30.8.2005, 2003/01/0416; 23.9.2009, 2006/01/0324). Zu prüfen ist also, ob zwischen der gerichtlich strafbaren Handlung und dem Verfahrensergebnis ein solcher Zusammenhang besteht, dass von der „Herbeiführung des Bescheides“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG durch gerichtlich strafbare Handlung gesprochen werden kann (VwSlg. 15.606 A/2001). Anders gewendet: Ein Bescheid ist dann durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden, wenn das deliktische Verhalten kausal für den Inhalt des Bescheides war (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, K 9 zu § 32 VwGVG) Auch im Kontext des § 530 (Abs. 1 Z 1 und 2) ZPO ist es für eine Wiederaufnahme erforderlich, dass die strafbare Handlung für das Zustandekommen der Entscheidung kausal war (Kodek, aaO, Rz 6 f. mwN aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).

4.3.3. Im vorliegenden Fall hat der BF zwar – wie dies nach Bescheiderlassung vom BG Mödling mit Urteil vom 31.3.2025 (nicht rechtskräftig) festgestellt wurde – den Tatbestand des § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG iVm § 12 dritter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 3.420,– verhängt wurde. Der Bescheid der belangten Behörde vom 2.7.2024 (Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte) wurde jedoch durch diese gerichtlich strafbare Handlung nicht herbeigeführt:

Das Verfahren nach § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG dient konkret auch wesentlich dazu, dass potentiell gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 117 FPG nachgegangen werden kann und diese geahndet werden können. Zu diesem Zweck hat die Niederlassungsbehörde die LPD über einen Aufenthaltseheverdacht zu informieren, damit die LPD in weiterer Folge entsprechende Erhebungen binnen einer Frist von drei bzw. fünf Monaten durchführen kann. Während dieses Zeitraums ist der Ablauf der Entscheidungsfrist der Behörde gehemmt. Anschließend hat die LPD nicht nur der Niederlassungsbehörde das Ergebnis ihrer Erhebungen mitzuteilen, sondern sie ist zudem gemäß § 78 Abs. 1 StPO verpflichtet, bei einem entsprechenden Aufenthaltseheverdacht amtswegige Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung zu setzen.

Im vorliegenden Fall hegte die belangte Behörde bereits von Anfang an, wie dies bereits die anlässlich der bzw. kurz nach Antragstellung erstellten internen Vermerke dokumentieren, den Verdacht, dass zwischen dem BF und der ZF eine Aufenthaltsehe vorliegt. Die belangte Behörde informierte zwar die LPD Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG von ihrem konkreten Verdacht. Diesen begründete sie nachvollziehbarerweise mit dem großen, ca. 25-jährigen Altersunterschied zwischen dem BF und der ZF und damit, dass der BF kurz zuvor mit einer anderen Frau zwei Kinder gezeugt habe. Zudem war für die belangte Behörde aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass die ZF aufgrund verminderter Arbeitsfähigkeit bereits seit 1.2.2011 eine Pension bezieht und gehörlos ist und folglich auch fraglich ist, ob der BF überhaupt mit der ZF kommunizieren kann; weiters, dass dem BF bereits einmal ein Visum für Österreich versagt wurde, weil seine Angaben nicht glaubhaft waren, er über keine ausreichenden Unterhaltsmittel verfügt hat, eine Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar war und der Zweck seines Aufenthalts nicht nachgewiesen wurde. Anders gewendet: In Zusammenschau all dieser Umstände musste für die belangte Behörde auch objektiv ein Aufenthaltseheverdacht bestehen. Nachdem die belangte Behörde die LPD Wien von dem objektiv gebotenen und subjektiv tatsächlich bestehenden Verdacht informiert hatte, wartete sie das Ergebnis der Ermittlungen der LPD Wien entgegen ihrer aus § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG erfließenden Verpflichtung jedoch nicht ab, sondern erteilte bereits trotz des naheliegenden Aufenthaltseheverdachts dem BF den begehrten Aufenthaltstitel.

Angesichts des Zwecks des Verfahrens nach § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG und weil die belangte Behörde trotz des naheliegenden Aufenthaltseheverdachts dem BF in Missachtung der in § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG normierten Verpflichtung, das Ergebnis der Ermittlungen der LPD abzuwarten, dennoch den begehrten Aufenthaltstitel erteilt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Bescheid durch die gerichtlich strafbare Handlung des § 117 FPG herbeigeführt wurde. Das deliktische Verhalten des BF war – weil der Gesetzgeber eigens ein Verfahren festgelegt hat, mit dem das Eingehen von Aufenthaltsehen iSd § 117 FPG erkannt und geahndet werden sollen, und die belangte Behörde dieses Verfahren nicht abgewartet hat – nicht kausal für den Inhalt des Bescheides; dies auch deshalb, weil die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 2.7.2024 in Kenntnis wesentlicher, die strafbare Handlung begründender Umstände des BF war bzw. sie einen diesbezüglich konkreten Verdacht hegte. Mit anderen Worten: Das deliktische Verhalten des BF ist nicht erst nach Bescheiderlassung nachträglich bekannt geworden – dies ist jedoch, wie zuvor dargelegt, für eine Wiederaufnahme generell erforderlich –, sondern war der belangten Behörde aufgrund des konkreten Verdachts bereits hinreichend bekannt. Vielmehr hat sie in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zu Unrecht dem BF den Aufenthaltstitel erteilt, wobei ihr dies bereits im Zeitpunkt der Ausfolgung des Aufenthaltstitels an den BF auffallen hätte müssen. Ein Wiederaufnahmeverfahren dient jedoch nicht dazu, Ermittlungsfehler der Behörde zu sanieren bzw. ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten zu sanktionieren, wie dies die belangte Behörde gegenüber dem BF mitgeteilt hat: Nur für den Fall, dass dieser den ungültig gewordenen Aufenthaltstitel nicht der belangten Behörde fristgerecht zurückgeben würde, hat sie die Wiederaufnahme des Bescheides angekündigt. Solche Umstände vermögen jedoch keine Durchbrechung der Rechtskraft zu rechtfertigen.

Dass im vorliegenden Fall der Bescheid vom 2.7.2024 nicht durch das strafgesetzwidrige Handeln des BF herbeigeführt wurde, zeigt auch eine vergleichende Betrachtung sämtlicher in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG geregelten Tatbestände: Es kann im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass der (Auffang-)Tatbestand des „Erschleichens“ ausscheidet, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen, gleichzeitig aber hinsichtlich der in derselben Bestimmung geregelten anderen Tatbestände trotz eines qualifiziert mangelhaften, gegen gesetzliche Vorgaben verstoßenden behördlichen Verhaltens wie im vorliegenden Fall ein „Herbeiführen“ eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegen sollte. Vielmehr besteht in einem solchen Fall zwischen der gerichtlich strafbaren Handlung und dem Verfahrensergebnis kein solcher Zusammenhang, dass von der „Herbeiführung des Bescheides“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG durch gerichtlich strafbare Handlung gesprochen werden kann (vgl. VwSlg. 15.606 A/2001).

5. Im Ergebnis ist Spruchpunkt 1) des Bescheides ersatzlos zu beheben, weil die Voraussetzungen für die in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides ausgesprochene, amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheides vom 2.7.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist auch Spruchpunkt 2) ersatzlos zu beheben, weil über den Antrag vom 22.12.2023 mangels Wiederaufnahme des diesbezüglich geführten Verfahrens nicht nochmals abzusprechen ist.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Kontext eines Verfahrens nach § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG (nicht mehr) von einem „Herbeiführen“ eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Handlung iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gesprochen werden kann; dies insbesondere dann, wenn die wiederaufnehmende Behörde die Vorgaben des § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG missachtet. Diese Frage ist deshalb entscheidungswesentlich, weil der gegenständliche Bescheid nur dann ersatzlos zu beheben ist, wenn die Missachtung der Verpflichtung des § 37 Abs. 4 NAG bzw. § 110 FPG, die Ermittlungen der LPD Wien abzuwarten, trotz eines konkreten Aufenthaltseheverdachts iSd § 117 FPG dazu führt, dass mangels des erforderlichen Kausalzusammenhangs kein „Herbeiführen“ eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Handlung (konkret: § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG) vorliegt. Sollte jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien dennoch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem deliktischen Verhalten des BF und der Erteilung des Aufenthaltstitels bejaht werden, so wäre die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und betreffend Spruchpunkt 2) über den dann offenen Antrag des BF vom 22.12.2023 reformatorisch abzusprechen. Die hier zu beurteilende Frage ist auch nicht anhand des Gesetzeswortlautes eindeutig zu lösen und auch sonst nicht als klar anzusehen.

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