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VGW-151/095/6753/2025•LVwG W VGW-151/095/6753/2025
VGW-151/095/6753/2025Landesverwaltungsgericht01.08.2025
Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Flüchtling, günstigere Norm, Familienverband, Erteilungsvoraussetzung, Unionsrecht, subsidiär Schutzberechtigter, Familienangehöriger, unmittelbare Anwendung, Interessenabwägung
IM NAMEN DER REPUBLIK
(Schriftliche Ausfertigung des am 28.7.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B., geb.: ...1976, StA: Syrien - Arabische Republik, vertreten durch C. D., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25.3.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.7.2025 durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung auf § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gestützt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein am ...1976 geborener syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.7.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG.
Dabei beruft er sich auf seine Ehegattin, E. F., geb. ...1985, StA Syrien – Arabische Republik, als Zusammenführende (im Folgenden: ZF). Der BF hat die ZF am ...2022 geheiratet, nachdem deren erster Ehemann am ...2021 verstorben war. Der ZF hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 2.5.2024 aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 27.12.2023 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt, wobei gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 zugleich festgestellt wurde, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die ZF hat in ihrem Antrag keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf die Fluchtgründe ihres (jedenfalls am 27.12.2023 noch) minderjährigen Sohnes G. H. verwiesen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2. Der BF ist weder der Vater von G. H. noch steht er mit diesem (und den weiteren Kindern der ZF) in einem sonstigen Verwandtschaftsverhältnis.
3. Die ZF bezieht seit 19.8.2024 Mindestscherung für sich und ihre Kinder I. H., geb. ...2008, und J. H., geb. ...2011, die gemeinsam mit der ZF am 24.12.2023 mittels Visum D nach Österreich eingereist sind. Der Mindestsicherungsbezug beträgt aktuell monatlich € 1.861,89. Weitere Einkünfte liegen weder beim BF noch bei der ZF vor.
4. Der BF hat im Verfahren einen von der ZF abgeschlossenen Untermietvertrag betreffend eine Wohnung in Wien, K. Straße, vorgelegt. Trotz Aufforderung hat der BF im Verfahren den Mietvertrag des Vermieters der ZF mit dem Eigentümer nicht vorgelegt. Er hat auch keine sonstigen Nachweise vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass eine Untervermietung zulässig ist.
5. Der in Syrien sozialisierte und dort lebende BF war noch nie in Österreich, er spricht (noch) nicht Deutsch; er besucht aktuell einen Deutschkurs. Außer der ZF (und deren Kinder, die den BF sehr mögen und mit ihm in Syrien nach der Hochzeit des BF und der ZF bis zu ihrer gemeinsamen Einreise mit der ZF nach Österreich zusammengelebt haben) sowie einem Neffen des BF bestehen keine familiären Kontakte in Österreich. Auch sonst sind keine integrationsbegründenden Umstände erkennbar.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf die Angaben des BF, die er im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde vorgebracht hat. Weiters stützen sich die Feststellungen auf die im Akt einliegenden Urkunden. Bezüglich der vorgebrachten Eheschließung am ...2022 wird dieser Umstand zudem als wahr unterstellt.
Der BF ist den Feststellungen, die bereits die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 5.3.2025 und anschließend mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.3.2025 mitgeteilt hat, zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Vielmehr hat er auch in der Beschwerde lediglich eine falsche rechtliche Würdigung des unstrittigen Sachverhalts behauptet.
Die Feststellungen betreffend den vorgelegten Untermietvertrag und die Nichtvorlage des Mietvertrages des Vermieters der ZF mit dem Eigentümer stützen sich auf den vorgelegten Vertrag bzw. den Umstand, dass letztgenannter und ebenso wenig vorgelegt wurden wie sonstige Nachweise über die Zulässigkeit der Untervermietung an die ZF.
Hinsichtlich der persönlichen Umstände des BF stützen sich die Feststellungen auch auf die Angaben der ZF in der mündlichen Verhandlung. Weitergehende Integrationsmerkmale hat weder die ZF noch der Vertreter des BF auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des AsylG 2005 („Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“) nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß Artikel 2 lit. b RL 2003/86/EG bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ im Sinne dieser Richtlinie jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten abweichend von Art. 7 dieser Richtlinie in Bezug auf Anträge betreffend die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Art. 7 genannten Bedingungen erfüllt.
Gemäß Art. 2 lit d. RL 2011/95/EU bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ im Sinne dieser Richtlinie einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Art. 12 dieser Richtlinie keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
2. Der BF erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG:
2.1. Die ZF ist als Ehegattin des BF als Zusammenführende iSd § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 NAG anzusehen. Sie ist zudem Asylberechtigte, wobei § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt: Der ZF wurde der Status des Asylberechtigten „abgeleitet“ von ihrem Sohn gemäß § 3 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 verliehen. Folglich kann dem BF der Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht verliehen werden.
3. Der BF erfüllt jedoch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sowie des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht:
3.1. Der BF bringt vor, dass diese Voraussetzungen aus unionsrechtlichen Überlegungen (gestützt auf Art. 12 der RL 2003/86/EG) nicht zur Anwendung gelangten und das NAG „umzuinterpretieren“ sei, „um ein verfassungskonformes Ergebnis zu erreichen“. Dies trifft nicht zu:
Der BF übersieht dabei nämlich, dass die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und des subsidiär Schutzberechtigten) getroffenen Regelungen des § 34 AsylG 2005 nach den Vorgaben der RL 2011/95/EU unionsrechtlich nicht zwingend erforderlich, sondern – als günstigere nationale Regelungen iSd Art. 3 RL 2011/95/EU – mit dieser lediglich vereinbar sind (siehe VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 ua.; 4.4.2024, Ra 2023/01/0162 mwN auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insb. EuGH 4.10.2018, C652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov).
Daraus folgt: Die ZF, die keine eigenen Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat, ist „nur“ als Asylberechtigte iSd des innerstaatlichen Begriffs des § 3 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 anzusehen, nicht aber als „Flüchtling“ iSd Art. 2 lit. b RL 2003/86/EG bzw. iSd Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU. Sie hatte vor dem Hintergrund des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU selbst nur Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zur Wahrung des Familienverbandes mit ihrem asylberechtigten Sohn (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 ua.; weiters VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105); sie ist aber unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten selbst kein „Flüchtling“, dessen Familienangehörige in den Genuss der Rechte des Art. 23 RL 2011/95/EU kommen. Der BF ist daher nicht als „Familienangehöriger von einem Flüchtling“ iSd Art. 12 RL 2003/86/EG anzusehen. Folglich scheidet eine (unmittelbare) Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund aus (siehe in vergleichbarem Kontext VwSlg. 18.915 A/2014, Punkt 7.).
Auch aus verfassungsrechtlichen Perspektive ist kein anderes Ergebnis geboten: Mit der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 wollte der Gesetzgeber verhindern, „dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren‘ und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht“ (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, 24). Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 bereits mehrfach als verfassungskonform beurteilt (VfGH 22.2.2013, U 2445/12; 23.9.2019, E 50/2019; weiters VfGH 25.2.2019, E 322/2019, zitiert nach VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0213). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, bei einem Antrag nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG in einer Konstellation wie der vorliegenden entgegen den im Kontext des Asylgesetzes getroffenen gesetzgeberischen Wertungen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen.
3.2. Der BF erfüllt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht: Er hat nicht nachgewiesen, dass er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat, indem er nicht nachgewiesen hat, dass die Untervermietung des Hauptmieters an die ZF erlaubterweise erfolgt.
3.3. Der BF erfüllt – wie dessen Vertreter in der Verhandlung selbst ausgeführt hat – die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht: Er hat keine Einkünfte iSd Bestimmung nachgewiesen. Vielmehr bezieht die ZF Mindestsicherung in Höhe von € 1.861,89 monatlich für sich und ihre Kinder.
4. Eine Interessenabwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG führt nicht dazu, dass dem BF dennoch ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist: Seine privaten Interessen an der Erteilung des Aufenthaltstitels überwiegen nicht die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der in Syrien sozialisierte und dort lebende BF war noch nie in Österreich, er spricht (noch) nicht Deutsch; er besucht aktuell lediglich einen Deutschkurs. Außer der ZF (und deren Kinder, die den BF sehr mögen und mit ihm in Syrien nach der Hochzeit des BF und der ZF bis zu ihrer gemeinsamen Einreise mit der ZF nach Österreich zusammengelebt haben) sowie einem Neffen des BF bestehen keine familiären Kontakte des BF in Österreich. Weil abgesehen von diesen familiären Beziehungen, die erheblich zugunsten der privaten Interessen des BF sprechen, keine integrationsbegründenden Umstände erkennbar sind und weder vom BF bzw. dessen Vertreter noch der ZF trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung behauptet wurden, überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels.
5. Im Ergebnis ist die Beschwerde mit der im Spruch genannten Modifikation des angefochtenen Bescheides (§ 21a Abs. 1 NAG gilt gemäß § 21a Abs. 4 Z 4 NAG im Kontext des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG nicht) abzuweisen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich an der zitierten, nicht als uneinheitlich anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fußt.
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