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VGW-003/004/4798/2025•LVwG W VGW-003/004/4798/2025
VGW-003/004/4798/2025Landesverwaltungsgericht31.07.2025
gefährlicher Abfall, Abfallwirtschaft, Gewerbsmäßigkeit, Abfallsammler, Rechtsirrtum
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde der A. B., vertreten durch RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.2.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.7.2025
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, wobei der Tatvorwurf im Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben als Inhaberin des eingetragenen Unternehmens C. und D. e.U. mit Sitz in Wien, E.-straße, und somit als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige, (Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Entrümpler (Räumungen wertlosen Gutes)“, GISA-Zahl ...), entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 als Abfallsammler zumindest am 04.09.2024 auf der Homepage www.D.at, sohin gegenüber einem größeren Kreis von Personen, das Sammeln von Abfällen angeboten, indem Sie auf der genannten Homepage unter anderem Räumungen von Wohnungen, Gemeindewohnungen, Messiräumungen, Häusern, Lagerplätzen, Garagen, Kellern, von Verlassenschaften und des gesamten Haushaltes mit E-Geräten geworben haben. Sie haben somit entgegen § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), wonach, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf,
nicht gefährliche Abfälle, welche üblicherweise bei einer Entrümpelung anfallen: Sperrmüll, zuzuordnen der Schlüsselnummer 91401 („Sperrmüll“)
gefährliche Abfälle, welche bei einer Entrümpelung anfallen können: Kühlschränke und Klimageräte, zuzuordnen der Schlüsselnummer 35205 („Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (z.B. Propan, Butan)“, Bildschirme, zuzuordnen der Schlüsselnummer 35212 („Bildschirmgeräte, einschließlich Bildschirmröhrengeräte).“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 630 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin und enthält nachstehenden Spruch:
„Datum: 04.09.2024
Ort: Wien, E.-straße
Sie haben als Inhaberin des eingetragenen Unternehmens C. und D. e.U. mit Sitz in Wien, E.-straße, und somit als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige, (Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Entrümpler (Räumungen wertlosen Gutes)“, GISA-Zahl ...), entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 als Abfallsammler zumindest am 04.09.2024 auf der Homepage www.D.at, sohin gegenüber einem größeren Kreis von Personen, das Sammeln von Abfällen angeboten, indem Sie auf der genannten Homepage für fachgerechte Entsorgungen und Entrümpelungen geworben haben. Es wurden dort unter anderem Räumungen von Wohnungen, Gemeindewohnungen, Messiräumungen, Häusern, Lagerplätzen, Garagen, Kellern, von Verlassenschaften und des gesamten Haushaltes mit E-Geräten geworben, im Zuge derer auch Abfälle übernommen werden. Hierbei handelt es sich um Angebote zur Abfallsammlung gegenüber einem größeren Personenkreis. Da das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten ist, haben Sie somit entgegen § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), wonach, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf,
nicht gefährliche Abfälle, welche üblicherweise bei einer Entrümpelung anfallen: Sperrmüll, zuzuordnen der Schlüsselnummer 91401 („Sperrmüll“)
gefährliche Abfälle, welche bei einer Entrümpelung anfallen können: Kühlschränke und Klimageräte, zuzuordnen der Schlüsselnummer 35205 („Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (z.B. Propan, Butan)“, Bildschirme, zuzuordnen der Schlüsselnummer 35212 („Bildschirmgeräte, einschließlich Bildschirmröhrengeräte)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 24a Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
2. § 79 Abs. 1 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 24a Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tag
§ 79 Abs. 2, 2. Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 iVm § 20 VStG
2 Tagen 4 Stunden
§ 79 Abs. 1, 2. Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 iVm § 20 VStG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 315,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.465,00“
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen geführt wurde. Das Ermittlungsverfahren sei zudem mangelhaft gewesen, da dem Behördenakt keinerlei Lichtbilder oder sonstige objektivierbare Beweismittel auflägen. Die Begehung der Verwaltungsübertretungen wurde bestritten, da der angelastete Tatbestand weder subjektiv noch objektiv verwirklicht worden sei. Eine Entrümpelung könne jeder anbieten, der entweder das „Freigewerbe“ der Entrümpelung angemeldet habe oder die Entrümpelung zulässigerweise als Nebenrecht im Rahmen des § 32 Abs. 1 Z 7 GewO ausübe. Hierzu wurde festgehalten, dass das Anbieten einer Entrümpelung und die im Zuge dessen als Unterpunkt angeführte Bezeichnung „Räumungs- und Umzugsservice“ sowie „Räumung Besenrein“ nicht darauf schließen lasse, dass die Beschwerdeführerin gesondert die Leistung anbiete, Abfälle zu sammeln bzw. zu behandeln, ohne über die entsprechenden abfallrechtlichen Genehmigungen zu verfügen. Zu keiner Zeit habe die Beschwerdeführerin damit geworben, das Sammeln bzw. Behandeln von Abfällen iSd § 24a Abs. 1 AWG durchzuführen oder durchführen zu wollen. Auch auf den von der Behörde übermittelten Screenshots der Webseite der Beschwerdeführerin seien keine derartigen Behauptungen/Werbungen zu entnehmen. Vielmehr sei die von der Beschwerdeführerin auf der Webseite angebotene Leistung auf die Umzugs- bzw. Transporttätigkeit bezogen, welche gemäß § 24a Abs. 2 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht darstelle. Jegliche Handlungen oder Transportleistungen, welche sich auf eine etwaige Entsorgung des Gutes beziehen würden, entstünden lediglich auf Anfrage und vorherige Konkretisierung der Kundschaft im Rahmen eines Transportauftrages. Die Beschwerdeführerin liste auf ihrer Webseite lediglich auf, welche Arbeiten im Zusammenhang mit einer Entrümpelung anfallen würden. Gemeint sei, dass jene Gegenstände zu übernehmen seien, die im Rahmen einer Entrümpelung oder eines Umzuges anfallen würden. Dabei würden sämtliche Gegenstände in das Eigentum der Beschwerdeführerin bzw. deren Unternehmen übertragen. Keinesfalls werde derelinquierter Abfall zur Beseitigung übergeben. Nicht verständlich sei, dass die Behörde zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin würde es als gesonderte Leistung anbieten, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zu sammeln bzw. zu behandeln. Es würden lediglich geringe Teile der übernommenen Gegenstände im Sinne der ordnungsgemäßen Durchführung einer Entrümpelung der fachgerechten Entsorgung zugeführt. Aus gewerberechtlicher Sicht liege die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Durchführung von Umzugstransporten und Entrümpelungen und sei diese von der Abfallentsorgung zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin biete das Entsorgen nicht als eigenständige Leistung iSd AWG an, sondern als Nebenleistung gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 GewO. Entscheidend sei, welches Bild einem objektiven Betrachter der betreffenden Webseiten vermittelt werde. Die Beschwerdeführerin vermittle darauf nicht den Eindruck, das Sammeln und Behandeln von Abfällen als eigenständige Dienstleistung anzubieten. Vielmehr würden Leistungen angeboten, welche entweder als Nebenrecht oder im Rahmen einer Ausnahme des § 24a AWG durchgeführt werden dürften. Die Beschwerdeführerin falle auch unter die Ausnahme des § 24a Abs. 2 Z 1, 2 und 11 AWG. Aus gewerberechtlicher Sicht liege die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Durchführung von Umzugstransporten und von Entrümpelungen und sei diese Tätigkeit von den vorhandenen Gewerbeberechtigungen gedeckt. Wiederholt wurde festgehalten, dass die Entsorgung in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin nicht gesondert angeboten werde, sondern vielmehr im Sinne einer Gesamtlösung. Zusammengefasst gehe hervor, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit der Beschwerdeführerin, also die eines Entrümplers bzw. räumenden Unternehmens und die Zuführung der dabei übernommenen Gegenstände zu Entsorgung als wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistung zu sehen sei. Damit liege bereits der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht vor. Darüber hinaus lägen im konkreten Fall ein geringes Verschulden der Beschwerdeführerin und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß § 33a Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen sei. Außerdem sei aufgrund des geringen Verschuldens und der geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung.
Diesem Strafverfahren lag die Anzeige des Landeshauptmannes von Wien vom 9.9.2024 zugrunde, wonach die nunmehrige Beschwerdeführerin, Inhaberin eines näher genannten eingetragenen Unternehmens mit Sitz in Wien, welches über eine Gewerbeberechtigung als „Entrümpler“ verfüge, (zumindest) am 4.9.2024 auf ihrer Firmenhomepage u.a. für die Räumung von Wohnungen, Gemeindewohnungen, Messiräumungen, Häusern, Lagerplätzen, Garagen, Kellern, von Verlassenschaften und des gesamten Haushaltes mit E-Geräten geworben habe, im Zuge der auch Abfälle übernommen würden. Durch die bei der Übergabe bzw. Überlassung im Vordergrund stehende Entledigungsabsicht der zu räumenden bzw. entsorgenden Gegenstände sei (zumindest) der subjektive Abfallbegriff erfüllt und daher die Abfalleigenschaft zu bejahen. Abfallsammler sei nach § 2 AWG 2002 jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abhole, entgegennehme oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfüge. Nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 bedürfe derjenige, der Abfälle sammle oder behandle einer Erlaubnis des Landeshauptmannes, wobei das Anbieten des Sammelns und Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichgestellt werde. Im Zuge der Entrümpelung der angeführten Objekte würden neben nicht gefährlichen Abfällen auch gefährliche Abfälle wie z.B. Kühlschränke, Klimageräte und Bildschirme übernommen. Nach § 24a Abs. 1 Satz 2 AWG 2002 sei das Anbieten des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, die derzeit über keine Erlaubnis zum Sammeln von Abfällen verfüge, sei – wie aus ihrer Gewerbeberechtigung hervorgehe – gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Sie sei von der Referentin mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Anbieten abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten Dritten gegenüber z.B. im Internet ohne über eine rechtskräftige Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 zu verfügen, mit Verwaltungsstrafe bedroht sei.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie in die Beschwerde und führte am 15.7.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, nicht jedoch die belangte Behörde teilnahm.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung überreichte der Beschwerdeführervertreter ein ergänzendes schriftliches Vorbringen, in welchem ausgeführt wurde, dass es unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin das Sammeln oder die fachgerechte Entsorgung gegenüber einem größeren Kreis von Personen angeboten habe. Auf den Lichtbildern der Website sei lediglich erkennbar, dass die Räumung angeboten werde. Es sei somit weder von einem Sammeln, noch von einer fachgerechten Entsorgung die Rede. Im Übrigen könne auch die angebotene Leistung kein Sammeln im Sinne des AWG darstellen, da Sammeln die Zusammenführung und somit die Einsammlung von verschiedenen Orten bedeute. Tatsächlich würden aus einer bestimmten Wohnung lediglich Gegenstände im Auftrag des Kunden zur fachgerechten Entsorgung transportiert werden. Es liege lediglich eine Transporttätigkeit vor. Das Anbieten der Räumung auf der Website erfülle den objektiven Tatbestand nicht, da es sich bei der Räumung um den Gewerbewortlaut eines Entrümplers handle und die Räumung angeboten werden dürfe. Ansonsten wäre das Gewerbe des Entrümplers obsolet, da man sonst immer zusätzlich auch das Gewerbe eines Entsorgers anmelden müsse. Selbst wenn es sich um eine Sammeltätigkeit handeln würde, sei nach Hanusch bei Ausübung des Abfallsammelns als Nebenrecht weder eine eigene Gewerbeberechtigung noch eine abfallrechtliche Erlaubnis nach § 25 AWG erforderlich. Der Oberste Gerichtshof habe ausgeführt (4 Ob 48/23x), dass hinsichtlich der Ausnahmeregelung eine vertretbare Rechtsansicht vorliege und die Beschwerdeführerin somit berechtigterweise davon ausgehen habe dürfen, dass sie keine zusätzliche Genehmigung benötige. Auch das OLG Wien habe in 3 R 186/23d entschieden, dass eine vertretbare Rechtsansicht vorliege und der Beschwerdeführer nicht zu bestrafen sei, wenn dieser sich bei der Gewerbebehörde und der Wirtschaftskammer erkundigt habe, ob eine abfallrechtliche Genehmigung notwendig sei. Selbst wenn die Entsorgung angeboten werden würde – was jedoch ausdrücklich bestritten bleibe – sei festzuhalten, dass dies auf der Webseite nicht als eigenständige Leistung sondern als untergeordneter Teil einer Gesamtlösung für Umzüge und Räumungen angeboten werde und deshalb kein eigenständiges Anbieten im Sinne des Gesetzes vorliege.
Zudem legte er ein E-Mail vom 10.3.2022 vor, wo sowohl der Sender, als auch der Empfänger geschwärzt wurden. Lediglich erkennbar ist, dass das E-Mail aus dem Bereich der Wirtschaftskammer Wien an eine E-Mail-Adresse des Bundesministeriums für Klimaschutz gesendet wurde. Darin werden rechtliche Ausführungen zur gegenständlichen Problematik getätigt.
Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und zeigte sich mit der schriftlichen Ausfertigung einverstanden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Behörde, die Beschwerde, in das GISA betreffend die Beschwerdeführerin sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungs-wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin, A. B., ist eingetragene Einzelunternehmerin der Firma C. und D. e.U. mit Sitz in Wien, E.-straße, und verfügte u.a. von 11.3.2019 bis 2.10.2024 über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“ zur GISA-Zahl ....
Diese Firma hat zumindest am 4.9.2024 auf ihrer Homepage https://D.at, sohin gegenüber einem größeren Kreis von Personen, das Sammeln von Abfällen angeboten, indem die Firma auf der genannten Homepage für Räumungen geworben hat: „Wir machen ihre Räumung Besenrein“, „Wir räumen für Sie sehr günstig Wohnungen, Gemeindewohnungen, Messiräumungen, Häuser, Lagerplätzen, Garagen, Keller, sowie den gesamten Haushalt mit Geschirr, E-geräte, Möbel, Luster, Flohmarktsachen, Bücher und vieles mehr.“ sowie „Verlassenschaften, Räumungen“.
Die Beschwerdeführerin war nicht im Besitz einer § 24a AWG 2002 Erlaubnis zur Abfallsammlung oder -behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Bei Entrümpelungen fallen üblicherweise Abfälle wie etwa Kühlschränke, zuzuordnen der Schlüsselnummer 35205 („Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (z.B. Propan, Butan))“, Bildschirme, zuzuordnen der Schlüsselnummer 35212 („Bildschirmgeräte, einschließlich Bildschirmröhrengeräte“) und Klimageräte bzw. Sperrmüll, zuzuordnen der Schlüsselnummer 91401, an.
Die Beschwerdeführerin war zumindest im Tatzeitpunkt gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Sie wollte sich durch die Entrümpelungstätigkeiten eine fortlaufende Einnahme verschaffen.
Der Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 29.7.2024 – sohin vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt – vom Amt der Wiener Landesregierung – Umweltschutz (MA 22) u.a. mitgeteilt, dass nach § 24a Abs. 1 Satz 2 AWG 2002 das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen (zB Angebot von Entsorgungen, Entrümpelungen o.ä. im Internet auf einer Firmenhomepage) der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten und verwaltungsstrafrechtlich relevant sei (siehe § 79 AWG 2002). Weiters wurde ihr in diesem Schreiben mitgeteilt, dass, soferne reine Transportleistungen durchgeführt würden, auch nur solche Transportleistungen Dritten gegenüber angeboten werden sollten.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Inhalte der Website gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, in welchem die Screenshots der Website der Beschwerdeführerin einliegen.
Dass die Beschwerdeführerin von 11.3.2019 bis 2.10.2024 über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“ zur GISA-Zahl ... verfügte, ergibt sich aus der Einsicht ins GISA.
Dass bei Entrümpelungen wie bei den gegenständlich angebotenen sowohl gefährliche wie nicht gefährliche Abfälle anfallen, entspricht der Lebenserfahrung. Wenn nämlich gerade „Räumungen von Wohnungen, Gemeindewohnungen, Messiräumungen, Häuser, Lagerplätzen, Garagen, Keller, sowie den gesamten Haushalt mit Geschirr, E-geräte, Möbel, Luster, Flohmarktsachen, Bücher und vieles mehr“ sowie „Verlassenschaften, Räumungen“ angeboten werden, liegt es auf der Hand, dass bei solchen Tätigkeiten neben nicht gefährlichen Abfällen auch gefährliche Abfälle, wie etwa Bildschirme, Kühlschränke, etc. anfallen.
Dass sich die Beschwerdeführerin durch die Entrümpelungstätigkeiten eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, ist evident.
Der Inhalt des E-Mails des Amtes der Wiener Landesregierung – Umweltschutz (MA 22) vom 29.7.2024 an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem unzweifelhaften Behördenakt.
Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Echtheit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.
Rechtlich folgt daraus:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, lauten idgF:
§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
[…]
11. Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;
[…]
§ 79. (1) Wer
[…]
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(2) Wer
[…]
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht;
[…]
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts ist gegenständlich der jeweilige objektive Tatbestand der vorgeworfenen Delikte erfüllt, da die Beschwerdeführerin auf ihrer Website das Sammeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen angeboten hat, ohne im Besitz einer Erlaubnis gem. § 24a Abs. 1 AWG 2002 zu sein.
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Tatzeitpunkt gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig war, was sich aus den Angeboten auf der genannten Website ergibt. Nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und -behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Hinweis VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214, mwN). Dass sich die Beschwerdeführerin durch die Entrümpelungstätigkeiten eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, ist evident.
Die Beschwerdeführerin rügte zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, weil keine Lichtbilder oder sonstige objektivierbare Beweismittel vorlägen. Diesbezüglich ist sie auf die Beweiswürdigung zu verweisen und die völlig unzweifelhaften Screenshots der Website der Beschwerdeführerin.
Weiters rügte die Beschwerdeführerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung, weil die Beschwerdeführerin nie mit dem Sammeln bzw. Behandeln von Abfällen geworben habe.
Dazu ist auszuführen, dass gem. § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 im Sinne dieses Bundesgesetzes „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten ist. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
Abfallsammler ist sohin jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.
Auf ein Einsammeln von „verschiedenen Orten“ kommt es sohin – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Zudem sei erwähnt, dass durch das Anbieten der Abholung von Abfällen an einen größeren Kreis von Personen im Internet zwangsläufig auch die Abholung der Abfälle von verschiedenen Orten angeboten wird.
Aufgabe eines Entrümplers ist es, beispielsweise ein Haus, eine Wohnung, eine Garage, Liegenschaften etc. von wertlosem Gut, also auch von Abfällen, zu räumen. Denn Abfälle sind bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Daraus folgt, dass das Angebot der Beschwerdeführerin auf ihrer Website, nämlich „Räumungen von Wohnungen, Gemeindewohnungen, Messiräumungen, Häuser, Lagerplätzen, Garagen, Keller, sowie den gesamten Haushalt mit Geschirr, E-geräte, Möbel, Luster, Flohmarktsachen, Bücher und vieles mehr“ sowie „Verlassenschaften, Räumungen“ zweifelsfrei als Abfallsammlung zu werten ist, weil damit das Abholen oder die Entgegennahme von Abfällen Dritter angeboten wird.
Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Website kein Angebot, Abfälle zu sammeln, zu entnehmen sei, beruht daher auf einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs des Sammelns von Abfällen.
Dass die Beschwerdeführerin als bloße Transporteurin auftritt, wurde von ihr zwar behauptet, ist dem festgestellten Sachverhalt aber nicht zu entnehmen. Da das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten ist, und auf der Website der Beschwerdeführerin keine Beschränkung auf Transportleistungen zu finden ist, hat sie das Sammeln von Abfällen an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten ist.
Da es gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, hätte die Beschwerdeführerin einer § 24a AWG 2002 – Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedurft. Dabei ist es auch unerheblich, ob – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt – nur geringe Mengen der übernommenen Gegenstände der fachgerechten Entsorgung zugeführt wurden, zumal bei einer Anlastung des Angebots der Sammlung von Abfällen das Tatverhalten auch verwirklicht wird, wenn es tatsächlich nie zu einer Sammlung oder anschließenden Entsorgung von Abfällen gekommen ist.
Darüber hinaus ist keiner der von der Beschwerdeführerin genannten Ausnahmetatbestände des § 24a Abs. 2 AWG 2002 maßgeblich:
Der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 greift gegenständlich nicht, weil auf der Website der Beschwerdeführerin gerade nicht ausschließlich Transportleistungen angeboten wurden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme nach § 24a Abs. 2 Z 1 AWG 2002 sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, sondern wurde das in der Beschwerde bloß unsubstantiiert behauptet. Auch der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 trifft auf einen Entrümpler gerade nicht zu, weil der von ihm zu entsorgende Abfall schon vor seinem Einschreiten als solcher vorhanden ist und aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, also der Entrümpelung selbst, vor dem Abtransport grundsätzlich nicht verändert wird. Die Abfälle fallen nicht aus Anlass seiner Tätigkeit an und verlieren dadurch auch nicht an Brauchbarkeit und Wert.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Entrümplerin Abfallsammlerin ist, weshalb sie dafür einer Bewilligung gemäß § 24a AWG 2002 bedarf.
Dem Vorbringen, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei aus gewerberechtlicher Sicht gedeckt, kommt im hier zu beurteilenden Fall der Übertretung abfallrechtlicher Normen keine Relevanz zu. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Entrümpelung“ ersetzt nicht bzw. umfasst nicht die erforderliche abfallwirtschaftsrechtliche Erlaubnis zur Abfallsammlung.
Die Ausführungen, die Beschwerdeführerin sei auch deshalb nicht zu bestrafen, weil unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 48/23x), des OLG Wien (3 R 186/23d) und des vorgelegten E-Mails eines unbekannten Absenders der WKW an einen unbekannten Empfänger vom 10.3.2022, eine vertretbare Rechtsansicht vorliege, gehen allein schon aufgrund des E-Mails des Amtes der Wiener Landesregierung – Umweltschutz (MA 22) vom 29.7.2024 ins Leere, da darin der Beschwerdeführerin vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt u.a. mitgeteilt wurde, dass nach § 24a Abs. 1 Satz 2 AWG 2002 das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen (zB Angebot von Entsorgungen, Entrümpelungen o.ä. im Internet auf einer Firmenhomepage) der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten und verwaltungsstrafrechtlich relevant sei (siehe § 79 AWG 2002). Soferne reine Transportleistungen durchgeführt würden, wurde ihr weiters mitgeteilt, dass auch nur solche Transportleistungen Dritten gegenüber angeboten werden sollten.
Bloß der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch das OLG Wien den Entrümpler als Abfallsammler ansieht, der über eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 verfügen muss (OLG Wien 29.5.2024, 3 R 186/23d). Dass Entrümpler eine abfallwirtschaftliche Erlaubnis benötigen, bestätigte das OLG Wien in einer weiteren Entscheidung (5 R 99/21x). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen, aus denen sie eine vertretbare Rechtsansicht ableitet, darf schließlich nicht übersehen werden, dass diese Entscheidungen zum UWG ergangen sind, und nicht die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 24a AWG 2002 zum Gegenstand hatte.
Auf die aus dem Jahr 2022 stammenden Ausführungen der WKW hätte sich die Beschwerdeführerin auch nicht stützen können, handelt es sich bei der Wirtschaftskammer nämlich um die Interessenvertretung der Beschwerdeführerin und nicht um die zuständige Stelle, wo geeignete Erkundigungen einzuholen wären (siehe dazu sogleich).
Die Beschwerdeführerin hat sohin zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dass die Beschwerdeführerin – wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – im Zuge der Gewerbeanmeldung des Entrümplers weder von der Gewerbebehörde noch von der Wirtschaftskammer mitgeteilt bekommen habe, dass eine AWG-Erlaubnis nötig sei, ist insbesondere im Hinblick auf das E-Mail des Amtes der Wiener Landesregierung – Umweltschutz (MA 22) vom 29.7.2024 irrelevant. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen – worauf im Übrigen die WKW in ihrem E-Mail vom 10.3.2022 selbst hinwies – bedarf es einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (etwa VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101; 12.8.2014, 2013/10/0203; 6.3.2014, 2013/11/0110). Durch die Auskunft der zuständigen Stelle, nämlich des Amtes der Wiener Landesregierung – Umweltschutz (MA 22) vom 29.7.2024, hätte die Beschwerdeführerin rechtskonform handeln können.
Damit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Wird gemäß § 16 Abs. 1 VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung betreffend Spruchpunkt 1 ist gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 mit Geldstrafe von EUR 450 bis EUR 8400 zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 2100 bedroht. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung betreffend Spruchpunkt 2 ist gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 mit Geldstrafe von EUR 850 bis EUR 41200 zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 4200 bedroht.
An der Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften wurde das gesetzlich geschützte Interesse an einer geordneten Abfallwirtschaft sowie an der Sammlung von (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfällen lediglich durch entsprechend Berechtigte erheblich gefährdet. Daher war der objektive Unrechtsgehalt der Taten keinesfalls als geringfügig, sondern an sich schon als bedeutend zu werten, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet.
Das Ausmaß des Verschuldens war im vorliegenden Fall nicht als geringfügig zu werten, zumal nicht hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften der Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der hergestellten strafbaren Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung mangels anderer Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die verhängten Strafen bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten nicht überhöht ist, zumal dazu auch kein Vorbringen erstattet wurde. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht bestritten und in der mündlichen Verhandlung dazu keine Angaben gemacht, weshalb auch das erkennende Gericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen ist. Hinweise auf unterdurchschnittliche Verhältnisse sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Erschwerungsgründe sind ebenso nicht hervorgekommen. Die Behörde hat neben der Unbescholtenheit auch die nunmehrigen Bemühungen um Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mildernd gewertet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich dabei jedoch um keinen Milderungsgrund. Selbst unter der Annahme eines solchen, kann jedoch nicht von einem beträchtlichen Überwiegen gesprochen werden, weshalb § 20 VStG gegenständlich nicht anwendbar gewesen wäre. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis vom 7.5.2025, Ra 2025/02/0027, ausgesprochen, dass die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) voraussetzt, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009, 16.10.2001, 99/09/0058). Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde gegenständlich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan. Dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe "beträchtlich überwiegt" (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/09/0048), ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen.
Da damit die Behörde in beiden Spruchpunkten Strafen unter der jeweiligen Mindeststrafe verhängt hat, schied eine Herabsetzung der Strafen schon aus diesem Grund aus.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat - aus.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Spruch des Straferkenntnisses war schon aus sprachlichen Gründen neu zu fassen, um Redundanzen zu vermeiden und den jeweils angelasteten Tatvorwurf zu konkretisieren.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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