LVwG W VGW-001/042/10070/2025

VGW-001/042/10070/2025Landesverwaltungsgericht24.07.2025

Regest

Statistik Austria, Privathaushalt, Stichprobe, Auskunftserteilung, Pflicht, systematischer Kontext, Auskunftsformular

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/042/10070/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.042.10070.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.5.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) i.V.m. der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung (EWStV), zu Recht:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lauten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus diesem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Seitens der Statistik Austria wurde die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.1.2025 angezeigt. Wörtlich wird in dieser ausgeführt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Weiters erliegt im Akt das in der Anzeige angeführte Schreiben der Statistik Austria vom 18.11.2024, welches von der Beschwerdeführerin nachweislich am 26.11.2024 übernommen worden ist.

In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin lediglich informativ mitgeteilt, dass diese in insgesamt fünf näher bezeichneten Zeiträumen „BEFRAGT“ werde, wobei jeweils auch angeführt wurde, bis zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Befragung erfolgen muss bzw. wird.

Als erster Befragungszeitraum wurde die Woche vom 2.12.2024 bis zum 8.12.2024 angeführt. Auch wurde angeführt, dass diese erste Befragung bis zum 5.1.2025 erfolgt sein muss.

Sodann wird in diesem Schreiben die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine näher bezeichnete Telefonnummer zu wählen und eine näher bezeichnete Person zu kontaktieren, um mit dieser einen Befragungstermin zu vereinbaren.

Seitens der Statistik Austria wurde daher keinerlei Versuch unternommen, die Beschwerdeführerin persönlich zu kontaktieren, um mit dieser einen Besuchstermin zu vereinbaren.

Auch wurde der Beschwerdeführerin nicht einmal die Möglichkeit eröffnet, die an Sie zu stellenden Fragen auch anders, als durch eine persönliche Befragung zu beantworten.

Da der Sachverhalt unstrittig ist, war gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zudem war auch gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 6 Bundesstatistikgesetz samt Überschriften lautet wie folgt:

„(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

1.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

3.

Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

4.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

5.

Befragung der Auskunftspflichtigen.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.“

§ 9 BundesstatistikG samt Vorüberschriften lautet:

„2. Abschnitt Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

3. Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.

§ 66 Bundesstatistikgesetz samt Überschriften lautet wie folgt:

„4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretung

(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.“

Die §§ 1 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) i.d.F. BGBl. II Nr. 475/2020 lautet wie folgt:

„Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1. Erwerbsstatistiken und

2. Wohnungsstatistiken

für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

2. Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.

3. Überstunden: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.

4. Wöchentliche Normalarbeitszeit: Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.

5. Haupttätigkeit: Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Normalarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.

6. Zweittätigkeit: Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Normalarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.

7. Ausbildungsfeld: Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.

8. Eltern/Kind-Beziehung: Leiblichkeit der Eltern/Kinder in Stieffamilien. Stieffamilien sind Familien, in denen Elternteile mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner und nicht gemeinsamen Kindern zusammenleben.

9. Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

10. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 9 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.

11. Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung und gemeinnützige Bauvereinigung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.

12. Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.

13. Wohngemeinschaft: Zusammenleben von Personen, die unabhängig voneinander in einem Privathaushalt zum Zweck der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gemeinsam wohnen.

14. bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).

15. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.

Periodizität, Kontinuität

§ 3 (1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.

(2) Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgt

1. zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,

2. zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und

3. zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

1. Die gemäß der delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte und für alle Bereiche gemeinsamen zu erhebenden Merkmale;

2. Geburtsdatum, Familienstand, Eltern-/Kindbeziehung, Dienstgebernummer, berufliche Tätigkeit in der Haupttätigkeit, Beruf der Zweittätigkeit, bezahlte und unbezahlte Überstunden, Adresse der Arbeitsstätte, Art der gesuchten Tätigkeit (Vollzeit/Teilzeit), Präsenz- oder Zivildienst, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bezug von Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, Dauer eines karenzierten Dienstverhältnisses, Rückkehrrecht bei Personen in Elternkarenz, Ausbildungsfeld der Weiterbildung, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Zugang zum Internet;

3. die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses, ob der Mietvertrag befristet ist und die Dauer der Befristung, Vorliegen einer Wohngemeinschaft und ob der Wohnungsaufwand oder Ausgaben des täglichen Lebens geteilt werden;

4. die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 6 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und

5. die Art des Anstaltshaushaltes.

Art der Erhebung

§ 5 (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

1. Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,

a) Geschlecht, Geburtsdatum,

b) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,

c) Dienstgebernummer,

d) Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,

e) Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,

f) Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und

g) allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

2. die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen

a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,

b) Beruf und Ausbildung sowie

c) von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,

d) von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und

e) von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;

3. die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie der Bezieher eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz

a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und

b) Beginn, Ende und Höhe des Bezuges

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;

4. die Merkmale der Arbeitsstätten

a) Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,

b) Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und

c) Dienstgebernummer

durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);

5. die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);

6. die Merkmale der Haushaltsangehörigen

a) Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsland,

b) Personenstand,

c) Staatsangehörigkeit und

d) Dauer des Wohnsitzes in Österreich

durch Heranziehung von Daten der Meldebehörden und der Personenstandsbehörden;

7. den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Lohnzetteldaten.

(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.

(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und

2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, Art der Beheizung, Aufzug im Gebäude, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

§ 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.

Durchführung der Erhebung

§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3) Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegn. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.

Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

(2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. (1) Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Österreichische Gesundheitskasse hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und § 7 Abs. 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 7 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.

Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 in der aktuell konsolidierten Fassung L 163/10 lautet wie folgt

„Repräsentativität der Stichprobe

(1) Für eine Gruppe von Arbeitslosen, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter ausmacht, darf der relative Standardfehler der Schätzungen von Jahresdurchschnittswerten (oder der Frühjahrswerte im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr) auf der Ebene NUTS II höchstens 8 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.

Regionen mit weniger als 300 000 Einwohnern sind von dieser Anforderung ausgenommen.

(2) Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung darf für Merkmale, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter betreffen, der relative Standardfehler für die Schätzung von Veränderungen dieser Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen auf nationaler Ebene höchstens 2 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.

Für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung zwischen einer und zwanzig Millionen wird die vorstehende Anforderung dahingehend abgeschwächt, daß der relative Standardfehler von Veränderungen der Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen höchstens 3 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen darf.

Die Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung unter einer Million Einwohnern sind von diesen Anforderungen für Veränderungsschätzungen ausgenommen.

(3) Im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr wird mindestens ein Viertel der Erhebungseinheiten der Stichprobe der vorhergehenden Erhebung entnommen und mindestens ein Viertel in die Stichprobe der nächsten Erhebung einbezogen.

Die Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Gruppen wird durch einen Code kenntlich gemacht.

(4) Fehlen Daten wegen Nichtbeantwortung bestimmter Fragen, so wird ein Verfahren der statistischen Imputation angewandt, wo es angemessen ist.

(5) Bei der Berechnung der Gewichte für die Hochrechnung werden insbesondere die Auswahlwahrscheinlichkeiten sowie exogene Eckdaten über die Verteilung der Grundgesamtheit nach Geschlecht, Alter (5-Jahres-Altersgruppen) und Region (Ebene NUTS II) berücksichtigt, soweit diese Eckdaten von dem betreffenden Mitgliedstaat für hinreichend verläßlich gehalten werden.

(6) Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission (Eurostat) alle von ihr gewünschten Auskünfte bezüglich Organisation und Methodik der Erhebung und geben insbesondere die Kriterien für die Gestaltung und den Umfang der Stichprobe an.

Gemäß der im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten Übertretungsnorm wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz i.V.m. §§ 8 und 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung angelastet. Als Strafsanktionsnorm wurde § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz herangezogen.

Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist durch die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG beschränkt. Ein Verwaltungsgericht darf in seinem Verfahren nicht über einen anderen Sachgegenstand entscheiden.

Die Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG des durch das gegenständliche Straferkenntnis abgeschlossene erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren war bei Zugrundelegung der Übertretungsnorm des bekämpften Straferkenntnisses die Frage, ob den Vorgaben der §§ 8 und 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung entsprochen worden ist.

Demnach sind gemäß § 8 leg. cit. alle Angehörigen der Privathaushalte, die in eine bestimmte Stichprobe einbezogen worden sind, zur Auskunftserteilung i.S.d. näheren Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung verpflichtet. Diese Auskunftspflichtigen i.S.d. § 8 leg. cit. sind gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. die Auskunft verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen zu erteilen.

Zu welcher Art der Auskunftserteilung ein Angehöriger i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung verpflichtet ist, findet sich im § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nicht.

Doch kann in Anbetracht des systematischen Konnexes der Bestimmung des § 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung zum § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung und des Verweises auf die Auskunftspflichtigkeit gemäß § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung die Bestimmung des § 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese eine abschließende (taxative) Konkretisierung der Verpflichtungen eines Auskunftspflichtigen i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erfolgt.

Das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erschöpft sich daher darin, dass dieser vollständig und nach bestem Wissen eine Auskunft erteilt, etwa dass ein (ihm zwingend tatsächlich zugegangenes und auch zur Kenntnis gelangtes) Formular ausfüllt und binnen Frist retourniert wird.

Einem Auskunftspflichtigen trifft daher keine Holschuld dahingehend, dass dieser durch eigenes Tun sich ein Auskunftsformular besorgen muss oder aber aus eigenem Tun Telefonnummern zu wählen hat oder aus eigenem Tun die Behörde zu kontaktieren hat.

Noch viel weniger trifft ihn eine Verpflichtung, stets und immer zu gewährleisten, dass er Kenntnis davon erlangt, dass die Bundesanstalt Statistik Austria versucht hat, ihm ein Schriftstück zuzustellen.

Ebenso wenig trifft einen Auskunftspflichtigen die Pflicht, durch aktives Tun an ein Formular zu gelangen.

Schon gar nicht legt diese Bestimmung die Pflicht auf, zu zufälligen Zeitpunkten, an welchen ein Mitarbeiter der Bundesanstalt Statistik Austria den Auskunftspflichtigen telefonisch kontaktiert, telefonisch erreichbar zu sein.

Ebenso ist der Auskunftpflichtige nicht verpflichtet, der Bundesstatistik Austria einen Wohnsitz- oder Telefonnummernwechsel bekannt zu geben.

Vielmehr setzt das Gesetz geradezu selbstverständlich aus, dass nur eine Person, welche erfolgreich aufgrund einer Bringschuld der Bundesanstalt Statistik Austria kontaktiert und Kenntnis von Fragen bzw. einem übergebenen Fragebogen erhalten hat, zur Abgabe bestimmter Auskünfte verpflichtet ist.

Eine solche erfolgreiche Kontaktierung ist nun aber, wie nachfolgend dargelegt, von der Bundesanstalt Statistik Austria niemals erfolgt.

Im Übrigen liegt im Akt keinerlei Indiz auf, dass die Beschwerdeführerin bedingt vorsätzlich oder gar wissentlich ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen ist.

Vielmehr ging diese sichtlich davon aus, dass mit dieser von der Statistik Austria Kontakt aufgenommen werde, und diese daher insbesondere befugt ist, am 5.1.2025 an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen.

Womit auch aus diesen Gründen jegliche Tatbestandsverwirklichung zu verneinen ist.

Damit scheidet eine Bestrafbarkeit der Beschwerdeführerin nach § 66 Bundesstatistikgesetz aus mehrfachen Gründen aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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