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VGW-141/070/6901/2025; VGW-141/070/6906/2025; VGW-141/070/6909/2025•LVwG W VGW-141/070/6901/2025; VGW-141/070/6906/2025; VGW-141/070/6909/2025
VGW-141/070/6901/2025; VGW-141/070/6906/2025; VGW-141/070/6909/2025Landesverwaltungsgericht22.07.2025
Bedarfsgemeinschaft, Lebensgemeinschaft, Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft, Beistand, Einkäufe, Meldung, Rückforderung, Mitwirkungspflicht, Verhinderungsgrund, Mitwirkungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. ROMANIEWICZ über die Beschwerden der Frau A. B., vertreten Rechtsanwalt GmbH,
gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 20.01.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),
gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 23.01.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),
gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 23.01.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu 1) GZ: VGW-141/070/6901/2025 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu 2) GZ: VGW-141/070/6906/2025 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu 3) GZ: VGW-141/070/6909/2025 als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 20.01.2025, Zl. ... – protokolliert hg. zu 1) GZ: VGW-141/070/6901/2025-20 – wurde Frau A. B. verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.09.2021 bis 30.09.2021, 01.11.2021 bis 30.04.2023, 01.06.2023 bis 30.11.2023 und 01.01.2024 bis 30.06.2024 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 14.232,60 zurückzuzahlen.
Die Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass Frau B. sich mit Herrn C., dem Vater der gemeinsamen Kinder, seit September 2021 in einer Lebensgemeinschaft befunden hätte und traditionell mit diesem verheiratet gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch ihren Lebensmittelpunkt an seiner Adresse; und nicht an der offiziell angegebenen Hauptwohnsitzadresse in Wien, D.-gasse. Aufgrund dessen hätte eine Berechnung des Leistungsanspruchs als Bedarfsgemeinschaft während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erfolgen müssen. Frau B. habe es aber unterlassen die Lebensgemeinschaft der Behörde zu melden. Daher sei die Behörde nicht im Stande gewesen bei der Auszahlung der Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen von Herrn C. zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen ist der zu Unrecht erhaltene Betrag in der Höhe von EUR 14.232,60 zurückzufordern.
Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 23.01.2025, Zl. ... – hg. protokolliert zu 2) VGW-141/070/6906/2025 – wurden die zuletzt mit Bescheid vom 08.01.2024, Zl. ... zuerkannten Leistungen der Wiener Mindestsicherung mit 30.06.2024 eingestellt. In der Begründung dieses Bescheides nahm die Behörde wieder Bezug darauf, dass Frau B. und Herr C. in einer Lebensgemeinschaft leben würden. Daher habe die Behörde Frau B. mit Schreiben vom 05.06.2024 unter Hinweis auf die Folgen des § 16 WMG aufgefordert, bis 26.06.2024
den beigefügten Antrag gemeinsam mit Herrn C. auszufüllen sowie
Einkommensbelege von Herrn C. vorzulegen.
Dieser Aufforderung sei Frau B. nicht nachgekommen. Die Behörde sei somit außer Stande gewesen die gemeinsamen Ansprüche weiter zu bearbeiten und stellte die Leistung mit 30.06.2024 ein.
Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 23.01.2025, Zl. ... – hg. protokolliert zu GZ: VGW-141/070/6909/2025 – wurde der Antrag der Frau B. vom 31.07.2024 auf Zuerkennung der Leistungen der Wiener Mindestsicherung abgewiesen. In ihrer Begründung wertete die Behörde den Antrag als verfrüht, weil Frau B. sich geweigert habe, einen gemeinsamen Antrag mit Herrn C. einzubringen. Sie habe in ihren neuen Anträgen weder Tatsachen vorgebracht noch seien solche im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, die eine Neubemessung der Leistung als Alleinunterstützte begründen würden.
Die Anträge vom 31.07.2024 und 31.10.2024 seien daher wegen vorzeitiger Antragstellung abzuweisen.
Gegen all diese Bescheide erhob die anwaltlich vertretene Frau B. fristgerecht Beschwerden.
Sie führte in diesen im Wesentlichen aus, dass zwischen ihr und Herr C. weder eine eheliche Gemeinschaft noch eine Lebensgemeinschaft bestehen würde und diese auch getrennt wohnen würden. Zwar würden die Beschwerdeführerin und Herr C. eine romantische Beziehung samt Geschlechtsgemeinschaft unterhalten, jedoch hätten sie weder in der Vergangenheit zusammengewohnt, noch tun sie dies gegenwärtig.
Die Beschwerdeführerin und Herr C. hätten ein gemeinsames Kind, E. C., geboren am .... Die Beschwerdeführerin würde sich – mit dem (gemeinsamen) Kind – an folgenden Adressen aufhalten:
a) F.-Platz, Wien
An dieser Adresse wohne Herr C.. Die Beschwerdeführerin halte sich dort bloß an den Tagen auf, an denen die gemeinsame Tochter bei ihrem Vater übernachten würde, was in der Regel zwei bis vier Tage pro Woche der Fall sei. Der Grund für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin an dieser Adresse liege darin, dass Herr C. sich aufgrund der altersbedingten Anforderungen nicht in der Lage sehen würde, die alleinige Betreuung und Versorgung der zweijährigen Tochter alleine zu übernehmen. Aus diesem Grund leiste die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Betreuung des Kindes. Es sei hervorzuheben, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin an dieser Adresse ausschließlich der Betreuung der gemeinsamen Tochter diene.
An den Tagen, an denen die Tochter nicht bei Herrn C. sei, sei die Beschwerdeführerin nicht an der genannten Adresse anzutreffen. In Bezug auf die Betreuung der gemeinsamen Tochter wäre eine Einigung erzielt worden, dass das Kind an zwei bis vier Tagen pro Woche bei Herrn C. übernachten würde. An den übrigen Tagen kümmere sich die Beschwerdeführerin großteils alleine um die Betreuung und Versorgung der Tochter. Bei den unregelmäßigen, betreuungsbedingten Aufenthalten der Beschwerdeführerin an der Wohnadresse des Herrn C. handle es sich jedenfalls nicht um einen „eheähnlichen Zustand“.
Es bestehe weder eine Wohnungs- oder Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C., noch habe eine solche jemals bestanden.
Zudem werde der Mietzins für das betreffende Objekt ausschließlich von Herrn C. entrichtet, wobei die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit einen Beitrag dazu leisten würde.
b) D.-gasse, Wien
Bei dieser Adresse handle es sich um den Hauptaufenthaltsort der Beschwerdeführerin. An dieser Adresse wohne auch der Bruder der Beschwerdeführerin, Herr G. H. sowie Frau I. J. und die zwei Kinder des Bruders der Beschwerdeführerin, K. und L. H.. Die Beschwerdeführerin unterstütze hier die Familie wesentlich im Haushalt sowie bei der Kinderbetreuung. Auch die Beschwerdeführerin erhalte Unterstützung bei der Kinderbetreuung durch ihre Familie. Hier würde sich die Beschwerdeführerin regelmäßig aufhalten. Des Weiteren leiste die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Wohnungskosten sowie zu den sonstigen anfallenden Kosten. An der genannten Adresse würden sich alle Gegenstände, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, befinden. Ein paar wenige Kleidungsstücke würden sich auch an der Adresse von Herrn C. sowie an der Adresse des Vaters der Beschwerdeführerin befinden. Es handle sich hierbei jedoch lediglich um Wechselkleidung, die die Beschwerdeführerin regelmäßig wieder mitnehmen würde.
Nach wie vor würde zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. keine Lebensgemeinschaft bestehen. Sie würden weiterhin nicht zusammenleben und seien in die finanziellen Angelegenheiten des jeweils anderen nicht involviert.
Zwar hätten beide bereits vor einiger Zeit versucht, gemeinsam eine Gemeindewohnung zu erhalten, dies sei jedoch bislang nicht erfolgreich gewesen.
Insbesondere zum Beschwerdeverfahren zu 1) GZ: VGW-141/070/6901/2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 WMG im Falle der Rückzahlung treffen würde. Eine derart hohe Rückzahlung von EUR 14.232,60 überschreite die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin bei weitem und würde für sie sowie ihre zweijährige Tochter eine existenzbedrohende Wirkung entfalten. Die Beschwerdeführerin sei bereit, ihre gesamte finanzielle Situation offenzulegen. Daraus würde sich auch für die belangte Behörde ergeben, dass eine Rückzahlung in dieser Höhe für die Beschwerdeführerin untragbar sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem stets einen ordentlichen Lebenswandel geführt, weshalb die gegenständliche Rückforderung für sie besonders belastend und erschütternd sei.
Im Beschwerdeverfahren zu 2) GZ: VGW-141/070/6906/2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass ein triftiger Verhinderungsgrund im Sinne des § 16 WMG vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin habe deswegen nicht auf die betreffenden Aufforderungen reagiert, weil sie nicht der Auffassung gewesen sei mit Herrn C. in einer Lebensgemeinschaft zu sein. Mit der Offenlegung der finanziellen Situation von Herrn C. habe sie befürchtet den Eindruck zu erwecken, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegen würde. Sie habe keine nachteiligen Folgen für sich und ihre Tochter herbeiführen wollen. Zudem sei ihr nicht bewusst gewesen, welche Konsequenzen eintreten würden, wenn sie der Aufforderung nicht nachkommen würde.
Zudem habe die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 3) GZ. VGW-141/070/6909/2025 ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag am 31.07.2024 – in etwa ein Monat nach der Einstellung der Auszahlung der Leistungen – gestellt habe. Daher könne nicht von einer verfrühten Antragstellung ausgegangen werden. Da sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine Rückmeldung von der belangten Behörde erhalten habe, habe sie am 31.10.2024 notgedrungen einen weiteren Antrag gestellt. Die Beschwerdeführerin sei dringend auf die Leistungen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das lange Ausbleiben der Leistungen habe sie in eine finanzielle Notlage gebracht und mittlerweile würde sie um ihre wirtschaftliche Existenz fürchten.
In allen Beschwerdeverfahren beantragte die Rechtsmittelwerberin, dass das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG sowie § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet und
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebt und das Verfahren einstellt,
in eventu
2. eine mündliche Verhandlung durchführt, die angebotenen Beweise aufnimmt und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebt und das Verfahren einstellt,
in eventu
3. den Bescheid aufhebt und mit einer Verwarnung das Auslangen findet,
in eventu,
4. den Bescheid aufhebt und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweist.
Mit Note vom 14.04.2025 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden samt Behördenakten vor.
Mit E-Mail vom 20.06.2025 forderte das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde Aktenteile des Zeitraums vom 01.09.2021 bis 14.11.2022 an. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde am 23.06.2025 nach.
Am 24.06.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien unter Anwesenheit aller Parteien sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsleiterin hat unter Beisein des Dolmetschers für die arabische Sprache die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen M. N., O. P., Q. Q., R. C., G. H., S. B. und T. B. einvernommen. Auf die Einvernahme der Zeugin I. J. haben beide Parteien verzichtet. Da die Parteien keine weiteren Beweisanträge stellten, schloss die Verhandlungsleiterin das Ermittlungsverfahren.
Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG unterblieb die Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einverstanden und verzichteten auf die mündliche Verkündung.
Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., geboren am ... ist … Staatsangehörige und Asylberechtigte. Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz hatte sie vom 16.07.2020 bis 05.05.2025 in der Wohnung an der Adresse D.-gasse in Wien. Dort wohnt auch ihr Bruder, G. H., mit seiner Ehefrau, I. J., und deren zwei minderjährigen Kindern. Herr H. ist der Hauptmieter der Wohnung.
Frau A. B. ist seit dem Frühling im Jahr 2021 mit Herrn R. C. in einer Beziehung.
Seit September 2021 hielt sich die Beschwerdeführerin überwiegend – durchschnittlich fünf bis sechs Tage in der Woche − in der Wohnung von Herrn C. an der Adresse F.-Platz in Wien auf und hatte dort ihren Lebensmittelpunkt. Die Miete wurde von Herrn C. bezahlt. Alle anderen Haushaltsausgaben wie zum Beispiel Einkäufe haben sich Herr C. und die Beschwerdeführerin geteilt. Auch den Haushalt haben sie zusammen erledigt. Wenn die Beschwerdeführerin Geld für die gemeinsame Tochter gebraucht hat, hat sie dieses von Herrn C. erhalten.
Es bestand eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn R. C.. Am ... kam deren gemeinsame Tochter, E. C., zur Welt. Herr C., die Beschwerdeführerin und ihre Tochter schliefen gemeinsam in einem Bett. Wenn Herr C. später nachhause kam und die beiden schliefen schon, dann legte er sich aber auf die Couch im Wohnzimmer, um sie nicht aufzuwecken.
In Herrn Cs. Wohnung befanden sich Kleidung der Beschwerdeführerin sowie der mj. E.. Auch Spielzeug war dort vorhanden.
Am ... wurde ein weiteres gemeinsames Kind, U. C., geboren.
Die Familie – bestehend aus Herrn C., der Beschwerdeführerin und der mj. E. – machte auch gemeinsame Unternehmungen zum Spielplatz oder in die SCS.
Herr C. und die Beschwerdeführerin nahmen auch zusammen an traditionellen Feierlichkeiten teil.
Aufgrund religiöser Unterschiede waren weder der Vater der Beschwerdeführerin noch die Familie von Herrn C. mit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. einverstanden. Deswegen übernachtete sie ein bis zwei Nächte in der Woche „pro forma“ in der Wohnung ihres Bruders.
Die Beschwerdeführerin beteiligte sich weder an der Miete noch anderen finanziellen Ausgaben, die mit dem Haushalt in der Wohnung ihres Bruders in Wien, D.-gasse zusammenhingen. Wenn sie zu Besuch bei ihrem Bruder war, half sie aber im Haushalt mit.
Hin und wieder besuchte die Beschwerdeführerin auch ihren Vater an der Adresse V.-straße in Wien. Sie beteiligte sich dort weder finanziell an der Miete noch den Haushaltsabgaben. An dieser Adresse wohnte bis zum 01.06.2025 auch die Schwester der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat zudem deswegen keinen Hauptwohnsitz in der Wohnung von Herrn C. gemeldet, weil sie ihr Ticket für eine Gemeindewohnung nicht verlieren wollte.
Seit 05.05.2025 wohnen Frau A. B. und Herr R. C. mit ihren zwei gemeinsamen Kindern in W., X.-Straße.
Mit Schreiben vom 05.06.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.06.2024, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 26.06.2024 folgende Angaben zu machen bzw. folgende Unterlagen vorzulegen:
-Der beigefügte Originalantrag hätte von der Beschwerdeführerin und Herrn C. im Hinblick auf gemeinsame Antragstellung vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Behörde retourniert werden müssen;
-Vorlage zahlreicher Einkommensbelege von Herrn C..
Auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG und § 15 WMG hat die belangte Behörde hingewiesen; insbesondere auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Diese wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 WMG abgelehnt bzw. eingestellt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin kam dem Auftrag innerhalb der Frist nicht (zur Gänze) nach und nannte auch keinen Grund, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, die geforderten Unterlagen vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen 01.09.2021 bis 30.09.2021, 01.11.2021 bis 30.04.2023, 01.06.2023 bis 30.11.2023 und 01.01.2024 bis 30.06.2024 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 14.232,60.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie den Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025.
Zunächst ist auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum großen Teil völlig unglaubwürdig, außerhalb jeglicher Lebenserfahrung und widersprüchlich zu den Aussagen der Zeugen, die unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben, ist.
Schon allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur von einem gemeinsamen Kind spricht und in der Verhandlung bei der Einvernahme erst auf Nachfragen der Verhandlungsleiterin ihr zweites gemeinsames Kind mit Herrn C. erwähnte, spricht für sich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beide mj. Kinder den Nachnamen des Kindesvaters „C.“ tragen. Dass man bei einer derartigen Konstellation die Bezeichnung einer „romantischen Beziehung“ – wie dies die Beschwerdeführerin mehrmals vorbringt – wählt, ist lebensfern. Vielmehr ist hier der Begriff „Familie“ oder „eheähnliche Gemeinschaft“ zutreffend; dies auch aus folgenden Gründen:
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge C. gaben zunächst in der Verhandlung vom 24.06.2025 übereinstimmend an, dass sie im hier relevanten Zeitraum miteinander – offenbar regelmäßig - Geschlechtsverkehr hatten. Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass dies nur als „Freunde“ geschah; dieser Aussage kann das Verwaltungsgericht Wien nichts abgewinnen.
Der Zeuge G. H., der unter Wahrheitspflicht aussagte und Bruder der Beschwerdeführerin ist, hat – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde − überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich in seiner Wohnung an der Adresse D.-gasse in Wien weder finanziell an der Miete (trotz der der belangten Behörde vorgelegten Bestätigung des Unterkunftsgebers vom 22.10.2022) noch in irgendeiner anderen Form an den Haushaltskosten beteiligte. Weiters legte er glaubwürdig dar, dass die Beschwerdeführerin eine bis maximal zwei Nächte in der Woche bei ihm übernachtete. Dies hat auch I. J., die Ehefrau des Zeugen, bei der Erhebung vom 22.05.2024 durch den Einsatzreferenten der Magistratsdirektion der Stadt Wien, O. P., bestätigt (siehe Einvernahme des Zeugen P. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den Erhebungsbogen vom 22.05.2024 im Behördenakt zu ...). Dass die Beschwerdeführerin jedoch –wie ihr Bruder vermeinte − die restliche Zeit der Woche an der Adresse ihres Vaters in Wien V.-straße Wien verbracht hätte, kann nicht richtig sein. Der Zeuge T. B., der Vater der Beschwerdeführerin, gab nämlich unter Wahrheitspflicht plausibel an, dass diese manchmal und unregelmäßig bei ihm „zu Besuch“ (Wortlaut des Zeugen) war, um sich insbesondere um ihn zu kümmern. Finanziell hat sie sich laut ihm auch nicht an den Haushaltskosten beteiligt. Auch der unter Wahrheitspflicht vernommene Zeuge N. gab an, dass er die Beschwerdeführerin ganz selten an der Adresse des Vaters und der Schwester gesehen hat.
Alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (samt dem Zeugen C.) gaben bei ihren unter Wahrheitsbelehrung stattgefundenen Einvernahmen übereinstimmend an, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. aufgrund der religiösen Unterschiede (die Beschwerdeführerin ist Moslem, Herr C. ist Jeside) von seiner Familie und dem Vater der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert wurde. Aus diesem Grund übernachtete die Beschwerdeführerin daher offenbar „pro forma“ durchschnittlich eine Nacht in der Woche bei ihrem Bruder und erzählte diesem, dass sie die restliche Zeit bei ihrem Vater verbringe (siehe die Einvernahme des Zeugen G. H.). Ihrem Vater erzählte sie wiederum offenbar, dass sie – wenn sie nicht bei ihm war – sich bei ihrem Bruder aufhält (siehe Einvernahme des Zeugen T. B.).
Tatsächlich geht das Verwaltungsgericht aufgrund der Beweislage aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich seit September 2021 die restliche Zeit der Woche – also durchschnittlich fünf bis sechs Tage – dann später auch mit ihrer geborenen mj. Tochter, an der Adresse ihres Lebensgefährten und Zeugen C. aufhielt.
Dass die Beschwerdeführerin sich durchschnittlich nur „zwei bis vier Tage in der Woche, manchmal auch eine Woche“ beim Zeugen C. aufhielt, wirkte auf die Verhandlungsleiterin mehr als unglaubwürdig. Denn sowohl die Beschwerdeführerin, der Zeuge C. und die Zeugin S. B. verwendeten diesbezüglich fast die gleiche Formulierung; die Aussagen wirkten wie eingespielt. Überdies kann die Verhandlungsleiterin aufgrund der eigenen Lebenserfahrung nicht nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin es laut ihrer Aussage nicht anstrengend finden würde, mit einem Kleinkind ständig den Aufenthaltsort zu wechseln. Denn gerade Kleinkinder brauchen viel Stabilität und jede Veränderung wirkt sich negativ auf ihr Verhalten aus.
Zudem war laut der glaubwürdigen Aussage des Zeugen C. offenbar auch der Anspruch auf eine Gemeindewohnung mit ein Grund, warum die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nicht umgemeldet hat.
Aus alldem schließt das Verwaltungsgericht Wien, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend an der Adresse F.-Platz in Wien aufhielt. Dass die Beschwerdeführerin nun seit 05.05.2025 zusammen mit Zeugen C. und den gemeinsamen Kindern in … wohnt, hat sowohl diese als auch der Zeuge C. angegeben. Dieser Umstand bestätigt nur die davor getätigte Aussage, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge C. auch bereits vorher zusammengelebt haben.
Tatsache ist auch, dass der Zeuge P. in seiner Einvernahme schlüssig dargelegt hat, dass sich an der Adresse F.-Platz in Wien Frauen- und Kinderkleidung befanden; während ihm an der Adresse D.-gasse in Wien kein Zutritt gewährt wurde. Auch, dass Frau I. J., die offensichtlich die Tür geöffnet hat, ihm mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin an dieser Adresse nur ein Mal in der Woche übernachten würde, was im Wesentlichen auch mit der Aussage des Zeugen G. H. übereinstimmt. Hierzu ist zu erwähnen, dass dem Zeugen P. offenbar ein Protokollierungsfehler unterlaufen ist: er vermerkte im Erhebungsbericht vom 24.05.2024 statt „I. J.“ den Namen „G. H.“. Nach Einvernahme des Zeugen G. H. konnte aber geklärt werden, dass es sich hier offenbar nur um eine Namensverwechslung gehandelt hat, die sonstigen Angaben aber richtig sind. Aufgrund dessen und des Umstandes, dass jedenfalls in sich schlüssige Angaben einer solchen Person besonders glaubwürdig sind, die einen Diensteid abgelegt hat und für falsche Anzeigen disziplinar- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, folgt das Verwaltungsgericht den Angaben des Zeugen P.. Das Verwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung des Zeugen C. hatte; jedoch nicht an der Adresse D.-gasse in ….
Dass die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und Herr C. gemeinsam Freizeit verbracht haben, geht aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen C. hervor.
Dass zwar die Miete vom Zeugen C., die Einkäufe aber sowohl von der Beschwerdeführerin als auch dem Zeugen C. bezahlt wurden, geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen C. hervor; auch haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt in der Wohnung vom Herrn C. (mit)erledigen würde. Zudem hat der Zeuge C. ebenfalls glaubwürdig angegeben, dass er die Kosten für das gemeinsame Kind mittragen würde.
Anzumerken ist, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, ob der Zeuge C. und die Beschwerdeführerin tatsächlich traditionell verheiratet seien; obwohl viele Indizien dafürsprechen. Der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge Q. Q., der in der Verhandlung vom 24.06.2025 seine Aussage tätigte und zudem der Anzeiger im gegenständlichen Fall war, stellte Behauptungen und legte Beweise (Beilage II bis VI des Verhandlungsprotokolls) vor, die zumindest darauf schließen lassen könnten. Da er selbst aber keine Wahrnehmungen zu einer traditionellen Vermählung hatte, hat die Verhandlungsleiterin Abstand davon genommen, diesbezüglich Feststellungen zu treffen; auch vor dem Hintergrund, weil es für die rechtliche Beurteilung irrelevant ist, ob im konkreten Fall eine traditionelle Vermählung stattgefunden oder nicht stattgefunden hat.
Dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge C. als Paar aber zumindest an traditionellen Festen teilnahmen, wie dies aus der Beilage II (Foto der beiden Personen in festlicher Kleidung) ersichtlich ist, hat keine der Parteien bestritten.
Dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum den rückgeforderten Betrag erhalten hat, geht aus dem Behördenakt, insbesondere den Zuerkennungsbescheiden hervor (siehe auch die vom Verwaltungsgericht nachgeforderten behördlichen Aktenteile).
Das Schreiben vom 05.06.2024 ist AS 93 zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag nicht nachgekommen ist, ist unbestritten und geht zudem aus dem Behördenakt hervor.
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 34/2025, lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch Verfasserin) wie folgt:
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) - (2) …
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Personenkreis
§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist.
Anrechnung von Vermögen
§ 12. (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person dient;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
Ablehnung und Einstellung der Leistungen
§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“
Rückforderung und Ersatz
Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;
3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;
4. Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;
6. Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.
(2) Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
4. 2Lebensgemeinschaft im Sinne der Judikatur
Im Sinne des § 7 Abs. 1 WMG kann der Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. bilden eine Bedarfsgemeinschaft volljährige Personen zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben.
Für alle drei Beschwerdesachen ist es zunächst von Bedeutung, ob zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. eine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen ist.
In seiner Entscheidung vom 20.09.2000, Zl. 98/03/0079 hat der VwGH mit Hinweis auf ein weiteres Judikat zur Qualifizierung als Lebensgemeinschaft Folgendes ausgesprochen (Hervorhebungen durch die Verfasserin): „Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/08/0005, ausgesprochen hat, wird das Wesen der Lebensgemeinschaft darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, wie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen.“
Überdies hat er in einer weiteren Entscheidung vom 04.10.2001, Zl. 96/08/0312 (mit Hinweis auf das Judikat vom 03.09.1996, Zl. 95/08/0283) ausgesprochen, dass es regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ankommt, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. „Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt insbesondere die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung,“ (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0152 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich im Allgemeinen freilich nur aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2011, Zl. 2009/10/0265, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Unverzichtbar ist laut dem Höchstgericht jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften. „Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt,“ (vgl. E VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118). In der Gesamtbetrachtung ist somit laut dem VwGH entscheidend, dass nicht (wie in einer bloßen Wohngemeinschaft) jeder für sich die Kosten seiner Lebensführung allein und unabhängig vom anderen trägt, sondern durch wechselseitigen Beistand, Hilfe und Unterstützung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsamen Einkauf, Freizeitgestaltung etc. Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen entstehen.
Daraus folgt:
Wie festgestellt, bestand zunächst eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn R. C.. Diese haben zwei gemeinsame Kinder. Da die Beschwerdeführerin sich auch überwiegend in der Wohnung des Herrn C. aufgehalten hat, sich dort auch ihre Kleidung sowie Kinderspielzeug befunden haben, ist die Voraussetzung der Wohngemeinschaft ebenfalls erfüllt.
Zur Wirtschaftsgemeinschaft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – sich zwar nicht an der Miete für die Wohnung des Herrn C. beteiligt hat. Diese hat aber auch weder die Wohnung ihres Bruders in Wien, D.-gasse (ihre Hauptwohnsitzadresse) noch die Wohnung ihres Vaters in irgendeiner Form mitfinanziert. Sie beteiligte sich weder an der Miete noch anderen Haushaltsausgaben.
Wie oben ausgeführt, ist für die Prüfung, ob eine Lebensgemeinschaft, insbesondere eine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden oder nicht bestanden hat, nach äußeren und inneren Zuständen zu beurteilen. Es kommt zudem auf die individuelle Ausgestaltung der Beziehung und konkrete Umstände des Einzelfalls an, wobei ein gegenseitiger Beistand vorliegen sollte.
Wie festgestellt, haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr C. die Einkäufe für den gemeinsamen Haushalt übernommen. Zudem wurden auch die Kosten für die mj. Tochter gemeinsam getragen. Weiters haben Herr C. und die Beschwerdeführerin den Haushalt gemeinsam erledigt. Auch gab es – wie festgestellt – Freizeitaktivitäten und Feierlichkeiten an denen die beiden alleine oder mit ihrer Tochter teilnahmen.
Da die Beschwerdeführerin und Herr C. nun auch „offiziell“ miteinander zusammenleben und wohnen, hegt das Verwaltungsgericht Wien keinen Zweifel daran, dass im relevanten Zeitraum bereits ein wechselseitiger Beistand zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. gegeben war, der als eine Wirtschaftsgemeinschaft zu qualifizieren ist.
Für das Verwaltungsgericht Wien steht eindeutig fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. in der Wohnung an der Adresse F.-Platz in Wien somit eine Lebensgemeinschaft im relevanten Zeitraum bestanden hat.
Vollständigkeitshalber ist zudem auszuführen, dass „die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Ortsabwesenheit davon abhängt, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibt. Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Hauptwohnsitz die Beibehaltung des „animus domiciliandi", also der Absicht, den Lebensmittelpunkt weiterhin an diesem Ort zu haben. Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zum bisherigen Wohnort einen dortigen Hauptwohnsitz nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) dorthin zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes nämlich voraus, dass zu diesem Ort Beziehungen aufrechterhalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt,“ (VwGH vom 21.03.2006, Zl. 2004/01/0266).
Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu materiengesetzlichen Vorschriften bereits abgeleitet, dass die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 hierfür dann nicht allein entscheidend sein kann, wenn die Umstände des Anlassfalles unter Umständen in eine andere Richtung deuten (zB VwGH 23.06.2010, 2009/03/0039).
Aufgrund der festgestellten Umstände und des oben Ausgeführten, geht das Verwaltungsgericht im Sinne der zitierten Judikatur davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin seit September 2021 in die Wohnung des Herrn C. verlagert hat.
Gemäß § 21 Abs. 1 WMG haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere gemäß Z. 1, 2 und 5 par. cit. Änderungen der Familienverhältnisse, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen; zudem Wohnverhältnisse.
Gemäß § 21 Abs. 2 WMG sind Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
Gemäß § 21 Abs. 3 WMG kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
In der Beilage Nr. 3/2023 LG-2426479-2022-LAT ist zu § 21 Abs. 2 und 3 WMG Folgendes ausgeführt:
„Zu § 21 Abs. 2 und 3
Die neue Regelung sieht vor, dass eine verschuldensunabhängige Rückforderung ebenso dann möglich ist, wenn es nicht zu einer Verletzung der Anzeigepflicht gekommen ist.
Im Vordergrund der alten Regelung stehen die Verletzung der Anzeigepflicht und die Kausalität dieser. Es kommt somit darauf an, ob und wann die beziehende Person der Behörde Änderungen zu ihrem Einkommen, Vermögen etc. meldet. Im Umkehrschluss kommt es somit derzeit nicht darauf an, ob die beziehende Person objektiv über einen Durchrechnungszeitraum einen tatsächlichen Überbezug bzw. eine Doppelförderung hatte.
So führen vor allem Nicht-Anzeigen von Änderungen kurz nach dem Anweisungszeitpunkt der Leistung dazu, dass die Mindestsicherungsleistung trotz tatsächlichem Überbezug mangels Kausalität gemäß § 21 WMG nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. VGW-141/070/2611/2020-3 und VGW 141- 141/023/8035/2019-3).
Eine ähnliche verschuldensunabhängige Regelung gibt es bereits in § 17 Abs. 4 und § 44a Abs. 4 WMG.“
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Behörde unverzüglich Änderungen von Familien-, Einkommens- und Vermögens- sowie Wohnverhältnissen anzuzeigen sind. Des Weiteren sind durch die Behörde Leistungen, welche nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern.
Aufgrund der oben beschriebenen Gesetzesänderung zu § 21 Abs. 2 und 3 WMG ist nun eine verschuldensunabhängige Rückforderung möglich; Ob es daher im konkreten Fall zu einer Verletzung der Anzeigepflicht gekommen oder nicht gekommen ist, ist irrelevant.
Wie festgestellt und oben ausgeführt, befindet sich die Beschwerdeführerin zumindest seit September 2021 in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn C. und hatte ihren Lebensmittelpunkt an der Adresse F.-Platz in Wien. Dass es sich dabei lediglich um eine romantische Beziehung handeln würde, ist nicht hervorgekommen.
Da die Beschwerdeführerin diese geänderten Familien- und Wohnverhältnisse (und die daraus resultierenden geänderten Einkommensverhältnisse) der belangten Behörde nicht gemeldet hat, hat diese die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Mindestsicherung zu Recht zurückgefordert.
Soweit die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WMG das gänzliche Absehen bzw. die Festsetzung von Teilbeträgen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, ist anzumerken, dass das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des § 21 Abs. 3 leg. cit. würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen.
Von derart besonderen Umständen ist im vorliegenden Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte und fehlender Beweise (trotz Belehrung im Ladungsbeschluss, dass allenfalls vorhandene Beweismittel zur Verhandlung mitzunehmen sind) nicht auszugehen. Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die Rückzahlung eine existenzbedrohende Wirkung hätte, hat die Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt und auch keine konkreten Umstände genannt. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass eine Beantragung der Teilzahlung auch direkt bei der belangten Behörde möglich ist.
4. 4 Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 16 WMG
Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt.
Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrer in § 16 WMG normierten Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen oder nicht nachgekommen ist.
Wie festgestellt, hat die Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2024, zugestellt am 18.06.2024, aufgefordert, bis 26.06.2024 folgende Angaben zu machen bzw. folgende Unterlagen vorzulegen:
-Der beigefügte Originalantrag hätte von der Beschwerdeführerin und Herrn C. im Hinblick auf gemeinsame Antragstellung vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Behörde retourniert werden müssen;
-Vorlage zahlreicher Einkommensbelege von Herrn C..
Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist (nicht vollständig) nachgekommen; In der Beschwerde brachte sie dazu vor, dass ein triftiger Verhinderungsgrund im Sinne des § 16 WMG vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin habe deswegen nicht auf die betreffende Aufforderung reagiert, weil sie nicht der Auffassung gewesen sei mit Herrn C. in einer Lebensgemeinschaft zu sein. Mit der Offenlegung der finanziellen Situation von Herrn C. habe sie befürchtet den Eindruck zu erwecken, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegen würde. Sie habe keine nachteiligen Folgen für sich und ihre Tochter herbeiführen wollen. Zudem sei ihr nicht bewusst gewesen, welche Konsequenzen eintreten würden, wenn sie der Aufforderung nicht nachkommen würde.
Aus rechtlicher Sicht ist zu alldem festzuhalten, dass die ratio legis des § 16 WMG u.a. ist, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung aufrechterhalten. Es liegt daher an der Behörde, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind.
Für das Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass es sich aufgrund der Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. bei den eingeforderten Unterlagen um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen iSd § 16 WMG handelt, zumal Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär sind und Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen sind. Zudem ist anzumerken, dass es sich bei den eingeforderten Unterlagen auch aus den Rücksichten des § 10 Abs. 1 WMG und § 12 WMG um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt, zumal die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft stattfindet und die Summe der Einkommen sowie des verwertbaren Vermögens aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist; durch die Nicht-Vorlage der angeforderten Unterlagen war es der Behörde nicht möglich eine rechtliche Beurteilung und ordnungsgemäße Berechnung des Anspruches auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall stellt es zwar einen Verhinderungsgrund dar, wenn die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht beschaffen hätte können, jedoch hätte sie diesen Verhinderungsgrund innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist glaubhaft machen müssen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verhinderungsgrund jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet.
Auch die im Nachhinein bekanntgegebenen Gründe, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine falsche rechtliche Ansicht bezüglich des Vorliegens der Lebensgemeinschaft mit Herrn C. vertreten hat, stellen keinen Verhinderungsgrund im Sinne des Gesetzes dar. Überdies kann es aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs. 1 WMG, wonach eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Leistung unterbleibt, nicht mehr zu einer nachträglichen Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung kommen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 05.06.2024 belehrt.
Es ist daher erwiesen, dass die geforderten Angaben nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist gemacht wurden bzw. die notwendigen Unterlagen nicht übermittelt wurden. Auch erscheint die gesetzte Frist durchaus als angemessen, die geforderten Unterlagen zu übermitteln bzw. Gründe vorzubringen, aus welchen die Einhaltung der Frist nicht möglich wäre.
Da die vertretene Beschwerdeführerin trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der geforderten Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus der Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen ist und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG für die Abweisung des Antrages zweifelsfrei vor.
4. 5 Zu den weiteren Antragstellungen
Wie bereits oben ausgeführt, bestand zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. eine Lebensgemeinschaft. Aus diesem Grund hat die Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2025 abgewiesen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistungen der Mindestsicherung nach WMG nicht gegeben waren.
Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu 3) GZ: VGW-141/070/6909/2025 über den Antrag vom 31.07.2024 abgesprochen hat. Lediglich die Beschwerde gegen diesen Bescheid bildet den Beschwerdegegenstand. Dies bedeutet, dass über den Antrag vom 31.10.2024 bis dato nicht abgesprochen wurde und dies vollständigkeitshalber von der Behörde nachzuholen wäre.
4. 6 Zu den strafgerichtlichen Verfahren
Nach dem Schluss des Ermittlungsverfahrens in der Verhandlung vom 24.06.2025 sowie mit E-Mail vom 08.07.2025 wurde dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass sowohl gegen Herrn C. als auch gegen die Beschwerdeführerin strafrechtliche Verfahren im Hinblick auf §§ 146 und 147 StGB anhängig sind.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in gegenständlichen Verfahren andere Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale zu prüfen hatte als diese in den jeweiligen strafrechtlichen Bestimmungen zu finden sind. Wenn überhaupt, dann waren in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren Fragen zu lösen, die Vorfragen für die strafgerichtlichen Verfahren darstellen; wie insbesondere die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C..
Abschließend und vollständigkeitshalber wird auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte Vorfragen nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde legen können.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung im Sinne des § 21 WMG, der Einstellung im Sinne des § 16 WMG und die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Leistungen der Mindestsicherung vorliegen, an der zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ist von dieser nicht abgewichen (vgl. dazu insbesondere die Judikate des VwGH vom 20.09.2000, Zl. 98/03/0079 und 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, in denen die Kriterien für eine Lebensgemeinschaft herausgearbeitet wurden und es sich dabei grundsätzlich um eine Frage handelt, die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist). Diese Einzelfallprüfung wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Beschwerdefall haben sich einzig sachverhaltsbezogene und beweiswürdigende Fragen gestellt, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.
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