LVwG W VGW-101/V/092/10803/2025

VGW-101/V/092/10803/2025Landesverwaltungsgericht21.07.2025

Regest

Ordnungsstrafe, schriftliche Eingabe, beleidigende Schreibweise

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/V/092/10803/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.V.092.10803.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Mag. A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten) vom 5.3.2025, ..., betreffend Ordnungsstrafe

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 1. und 3. des bekämpften Bescheids aufgehoben werden; hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird die Ordnungsstrafe jedoch auf € 300,- erhöht, sodass sich der Gesamtbetrag nunmehr auf € 500,- beläuft.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 5.3.2025 verhängte die belangte Landespolizeidirektion gegenüber dem Beschwerdeführer insgesamt vier Ordnungsstrafe in der Höhe von je € 200,- wegen beleidigender Eingaben, und zwar jeweils in den E-Mails vom 19.2.2025, 24.2.2025, 4.3.2025 und 5.3.2025.

Mit Eingabe vom 12.3.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Verfahrenshilfe in der Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid von 5.3.2025; diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 26.5.2025 ab.

Mit Schreiben vom 23.6.2025 zog der Beschwerdeführer den Bescheid vom 5.3.2025 (fristgerecht) in Beschwerde und begründete dies damit, dass die im Bescheid zitierten Eingaben keine Beleidigungen beinhalten würden und der Bescheid Amtsmissbrauch der Behörde sei.

Mit Note vom 1.7.2025 legte die belangte Landespolizeidirektion dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo sie am 17.7.2025 einlangte.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verfasste unter anderem folgende Eingaben, die er jeweils mit E-Mail an die belangte Landespolizeidirektion richtete und die unter anderem wörtlich folgende Textpassagen enthielten:

1.1. E-Mail vom 19.2.2025, 9:11 Uhr (Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids):

„Fr. C., Rev., in meinen Augen haben Sie aufgrund ihrer anhaltenden negativen Bescheidung der über Jahre hinweg in aller Form korrekt gestellten Anträge auf Aufhebung des willkürlich verhängten Waffenverbots fahrlässig gehandelt und tragen aus meiner Sicht daher Mitschuld an der geglückten Freiheitsberaubung am 9. August 2024.

Fr. C., Rev., ich sehe mich dazu veranlasst, Sie zu persönlichen Konsequenzen anzuhalten.

Ich ersuche darum, dass Sie unverzüglich aus dem Dienst ausscheiden!“

1.2. E-Mail vom 24.2.2025, 8:24 Uhr (Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheids):

„[I]ch möchte ‚die Latte‘ nicht zu hoch legen bei diesen Dienstaufsichtsbeschwerden. Aber es spricht sich von selbst, dass involvierte Polizeibeamte D. und E. vom Polizeirevier F. und Staatsanwältin G. H. aus dem (Polizei-)Dienst ausscheiden. […]

Wird hier sind hier nicht beim Limbo tanzen.“

„Dieses Weib I. erteilte 2016 in krimineller, ja wohl geisteskranker, Manier hörigen, unterwürfigen, arschkriechenden und speichelleckenden AMS Bediensteten Auftrag, mir Schaden zuzufügen. Und die haben der Anordnung Folge geleistet. Man sich vor Ort über mich lustig gemacht, als ich im Jahr 2016 acht- oder neunmal versucht habe, mich im AMS wiederanzumelden. Die haben über mich gelacht als ich in aller Form freundlich und höflich um meine Anmeldung bat. Die haben sich zusammenrauft (ich wurde damals von einem privaten Security-Team umringt, das sich das AMS auf Kosten der Steuerzahler leistete), Abteilungsleiter J. persönlich ist herangeeilt, hat mich mit süssifant herrischer Stimme aufgefordert, die AMS-Geschäftsstelle umgehend zu verlassen, sonst würde man die Polizei rufen und mich von der entfernen lassen. Die haben sich gemeinsam im Machtrausch aufgegeilt. Vermutlich hat der Abteilungsleiter in seinem Büro abgespritzt, nachdem er mich von der privaten Security hat entfernen lassen.

Frau Richterin, die sind dort durchgedreht!“

„Danke, G. H.! Danke, nochmals danke, tausend dank an die arbeitsfaule Staatsanwaltschaft Wien. Ich werde sie in meinem Memoiren lobend erwähnen.“

„Die H. hatte, anstatt die angezeigten AMSler zu verfolgen, also Anordnung an die Polizei erteilt, mich aus meiner Wohnung zu verschleppen. Zum Schutz der Täter!

Ein Wahnsinnsweib! (im negativen Sinne)“

„Frau Richterin, um eine Person gerichtlich zu belangen, muss die noch am Leben sein. Ich kann es mir nicht leisten, angezeigte Personen I., K., J. am Körper zu verletzen oder in Furcht und Unruhe zu versetzen, weil sie mir dann vielleicht an der Körperverletzung oder an einem Herzinfarkt weg sterben.

Die müssen am Leben sein, damit ich sie finanziell ausbluten lassen kann!“

1.3. E-Mail vom 4.3.2025, 16:32 Uhr (Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheids):

„[I]ch habe Ihnen in Kopie ein Schreiben von Rev. C. angehängt, datiert mit 19. 2. 2025. Wie unten aber auch ersichtlich, musste ich gegen Rev. C. ein Disziplinarverfahren einleiten und ist Strafanzeige gegen die Person gestellt.

Es wird darum ersucht – was eigentlich auch IHNEN hätte klar sein sollen – dass besagte Fr. C., Rev. in Zukunft keinen meiner der Polizei eingebrachten Anträge/Beschwerden etc. mehr bearbeitet.

Lebt ihr bei Polizei hinterm Mond?“

1.4. E-Mail vom 5.3.2025, 8:08 Uhr (Spruchpunkt 4. des bekämpften Bescheids):

„Was heißt, der Erhalt der e-mail wird um 7.48 Uhr ‚bestätigt‘?

Heißt das, Sie scheißen auf meine Eingaben oder die Polizei weist Fr. C., Rev. in die Schranken?

Wird Fr. C., Rev. weiter Schreiben rausschicken?“

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen in den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden E-Mails des Beschwerdeführers vom 19.2.2025, 24.2.2025, 4.3.2025 und 5.3.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nach § 34 Abs. 3 AVG können Ordnungsstrafen bis € 726,- gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).

Der Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom 24.2.2025 (vgl. Feststellungen Pkt. 1.2.) (neben unzähligem Anderem) L. I. als „Weib“ bezeichnet, die in „krimineller“, „geisteskranker“ Manier „hörigen, unterwürfigen, arschkriechenden und speichelleckenden AMS Bediensteten“ Aufträge erteilt. Oder: M. „J.“ (Abteilungsleiter) hat sich (offensichtlich gemeinsam mit einem privaten Security Team) „im Machtrausch aufgegeilt. Vermutlich hat der Abteilungsleiter in seinem Büro abgespritzt“.

In seiner E-Mail vom 5.3.2025 (vgl. Feststellungen Pkt. 1.4.) stellt der Beschwerdeführer die Frage, ob die Polizei auf seine Eingabe „scheißt“.

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Zwar haben Behörden und Verwaltungsgerichte in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinzunehmen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 20017/03/0076, Rn. 46).

Die Wortwahl des Beschwerdeführers stellt – gemessen an den genannten Kriterien – ungeziemendes Verhalten dar, das den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. z.B. VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133). Die belangte Landespolizeidirektion hat daher gegenüber den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs. 3 AVG in den Spruchpunkten 2. und 4. des bekämpften Bescheids zu Recht Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise verhängt. Die Ordnungsstrafe zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheids (er betrifft die E-Mail vom 24.2.2025) war jedoch aufgrund der Vielzahl und auch der Tiefe der in die menschliche Würde der angesprochenen Personen eingreifenden Ausdrucksformen auf € 300,- zu erhöhen. Das Verbot der reformatio in peius gilt in casu nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Anordnung einer Ordnungsstrafe auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen werden muss (VwGH 30.5.1994, 92/10/0469). Das Ausmaß der verhängten Ordnungsstrafen liegt im gesetzlichen Rahmen von bis zu € 726,- und erscheint tatangemessen, zumal es dem Beschwerdeführer – wie aus seiner Beschwerde hervorleuchtet – weiterhin an der Einsicht bezüglich der Qualifizierung seiner schriftlichen (und damit mit mehr Bedacht wählbaren) Äußerungen als beleidigend mangelt.

Hingegen erachtet das erkennende Verwaltungsgericht, dass die in den E-Mails vom 19.2.2025 (Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids) und vom 4.3.2025 (Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheids) enthaltenen Formulierungen (gerade noch) nicht die Schwelle zur beleidigenden Schreibweise überschritte haben: Die Formulierung im E-Mail vom 19.2.2025 sind Äußerungen der Kritik, des Unmuts und des Vorwurfs, die die belangte Landespolizeidirektion in einer demokratischen Gesellschaft ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen muss. Dasselbe gilt für die Äußerungen in der E-Mail vom 4.3.2025. Insbesondere die Frage „Lebt ihr bei Polizei hinterm Mond?“ ist als Kritik an (behaupteter) Realitätsferne zu verstehen und damit (gerade noch) als tolerabel. Die Spruchpunkt 1 und 3 des bekämpften Bescheids waren daher aufzuheben.

3.2. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des vwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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