LVwG W VGW-001/101/16804/2024

VGW-001/101/16804/2024Landesverwaltungsgericht15.07.2025

Regest

Abwasserkanal, Abwasserprobe, Probeentnahme, Überprüfungs- und Messeinrichtungen, systematische Auslegung, geeignete Entnahmestelle

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/101/16804/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.101.16804.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz (KEG) iVm der Kanalgrenzwertverordnung 1989, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.500 auf EUR 1.500 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 10 Stunden auf 1 Tag 10 Stunden herabgesetzt wird.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 150 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

III. Im Übrigen wird gemäß § 50 VwGVG der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Übertretungsnorm nach der Bezeichnung § 3 Abs. 3 die Wortfolge lit b eingefügt wird.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die C. GmbH für die unter Spruchpunkt I) verhängte Geldstrafe und die unter Spruchpunkt II) auferlegten Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer war am 05.07.2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße. Diese Gesellschaft betrieb in Wien, E. Straße ein Restaurant (Betriebsanlage). An diesem Tag wurden dort fetthaltige Stoffe in den Abwasserkanal (Mischwasserkanal) eingeleitet. Diesen Kanal nutzte die Gesellschaft ausschließlich und wurde dieser von keinem anderen Betrieb verwendet. Um 11:35 Uhr hatte der pH-Wert des Abwassers einen Wert von 5,6. Ebenso hatte die Konzentration der verseifbaren, natürlichen Öle und Fette des Abwassers einen Wert von 560 mg/l. Die Abwasserprobe wurde um 11:35 Uhr vom letzten Putzschacht nach dem Fettabscheider entnommen. Aus dem Probeentnahmetopf unmittelbar nach dem Fettabscheider wurde keine Probe entnommen.

1.2. Die letzte Entleerung und Reinigung des Fettabscheiders fand am 20.06.2024 statt, dann wieder am 11.07.2024, jeweils durch das Unternehmen F. GmbH, G., H. statt. Diese war als Kanalräumer mit dem Berufszweig Wartung von Abscheide- und Kläranlagen unter der Zahl ... im GISA eingetragen. Die Mitarbeiter des Betriebs wurden darauf hingewiesen möglichst wenig fetthaltige Stoffe in das Abwasser zu leiten, sondern diese vorab in entsprechenden Mistkübeln zu entsorgen.

1.3. Beim Beschwerdeführer bestanden vor dem 05.07.2024 fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen nach dem Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz. Die letzte Vormerkung hatte eine Geldstrafe von 900,-- EUR zur Grundlage Er gab weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht Wien seine wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt und der Aussage der Zeugin I. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Diese entnahm zur gegenständlichen Tatzeit die Abwasserprobe und führte die Kontrolle in der Betriebsanlage durch. Der Ort der Entnahme wurde von ihr in der Anzeige vermerkt, was sie in ihrer Aussage auch bestätigte. Da weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge Dr. J. zur Tatzeit vor Ort waren und auch sonst keine geeigneten Zeugen vorhanden waren, um über den Kontrollvorgang aussagen zu können, folgte das Verwaltungsgericht der Aussage der Zeugin I.. Diese machte sowohl einen glaubwürdigen und sicheren Eindruck auf das Gericht, als auch einen schlüssigen Eindruck, weil ihre Aussage mit ihrer Anzeige und ihrem Vorgehen vor Ort in Einklang gebracht werden konnten. Es bestand kein Grund den Angaben der Zeugin nicht zu folgen.

2.2. Im Endeffekt wird der Sachverhalt im Wesentlichen nicht vom Beschwerdeführer bestritten, sondern lediglich der Ort der Entnahmestelle kritisiert. Diese hätte an einem anderen Ort, nämlich beim Probeentnahmetopf stattfinden sollen, weil dann nach seiner Ansicht ein besserer Wert herausgekommen wäre. Dies sei auch mit Verantwortlichen von Wien Kanal derart kommuniziert gewesen. Dem widersprach jedoch die Zeugin I., welche angab, dass in der Vergangenheit bei gleichartigen Kontrollen die Werte aus dem Probeentnahmetopf höher waren, als jene aus dem Putzschacht, weshalb man sich damals (Jahr 2017) mit einer verantwortlichen Person der C. GmbH darauf einigte, in Zukunft die Proben aus dem Putzschacht zu entnehmen (Prot. v. 14.5.25, S 5 und 6). Eine Kommunikation, dass die Probeentnahme nicht mehr aus dem Putzschacht sondern aus dem Probeentnahmetopf erfolgen sollte, stammte erst aus der Zeit nach der gegenständlichen Kontrolle vom 05.07.2024 und war (aktenkundig) erstmalig mit einer Email vom 25.11.24 zwischen dem Zeugen Dr. J. und Wien Kanal schriftlich dokumentiert (vgl Prot. v. 14.5.25, S 5 und Email vom 25.11.24 [Beilage ./A]). Die Angaben zur Reinigungsfirma und der internen Reinigungsvorschriften konnten den Beilagen des Beschwerdeführers (AS 13-16) sowie der Aussage des Zeugen Dr. J. entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist jene, dass Probeentnahmen iSd KEG nicht an irgendeiner Stelle des Kanals erfolgen dürfen, sondern an der dafür vorgesehenen Stelle. Eine „dafür vorgesehene Stelle“ ist im KEG nicht ausdrücklich erwähnt. Lediglich § 3 Abs 5 KEG erwähnt, dass der Einbau geeigneter Überprüfung- und Messeinrichtungen aufzutragen ist, sofern Abwässer unzulässig eingeleitet worden sind oder unzulässig eingeleitet werden. Hier übersieht jedoch der Beschwerdeführer, dass schon nach seinem eigenen Vorbringen der Probeentnahmetopf eine solche geeignete Stelle wäre. Das nicht (aktenkundige) Erteilen eines solchen Auftrages verursacht somit keine unrichtige Auslegung des Materiengesetzes, wie es gegenständlich vorgebracht wird.

3.2. Es besteht nach den Bestimmungen des KEG keine genaue Definition wo eine Probenentnahme durchgeführt werden soll. Zwar normiert § 3 Abs 7, dass die Landesregierung in den Fällen des Abs 5 leg cit durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung, Anbringung und Wartung der Überprüfungs- und Meßeinrichtungen erlassen kann, hat davon aber zumindest bis zur Zeit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht. Es wird an dieser Stelle nochmals wiederholt, dass gegenständlich kein derartiger Auftrag an die C. GmbH seitens der Behörde erteilt wurde.

3.3. Da dem Gesetz somit kein klarer entsprechender Wortlaut entnommen werden kann (Wortinterpretation) ist als nächstes eine systematische Auslegung durchzuführen (vorweggenommen wird, dass die Materialien zu dieser Thematik schweigen). Da in § 3 Abs 5 iVm Abs 7 KEG normiert ist, dass nähere Bestimmungen insbesondere über die Anbringung einer Überprüfungs- und Meßeinrichtung durch Verordnung erlassen werden können, kann daraus geschlussfolgert werden, dass eine Messung des Abwassers nicht an irgendeiner Stelle des Kanals durchgeführt werden sollte, so wie es auch der Beschwerdeführer vorbringt. Das ist nur folgerichtig, weil beispielsweise eine Messung an einer Stelle vor Einleitung von flüssigen oder festen Stoffen eine Probeentnahme unterlaufen würde. Auch ist es nach dem Telos der Norm sinnvoll eine Probenahme erst nach einer Reinigungs- bzw Trennungsstelle innerhalb des Kanalbereiches des Betriebs durchzuführen und nicht unmittelbar nach der Einleitung der Stoffe. Schließlich durchläuft das Abwasser diesen Teil des betriebsinternen Kanalsystems bevor es den Betriebsbereich verlässt und somit auch dessen Sphäre. Als eine solche Reinigungs- bzw Trennungsstelle kann der gegenständliche Fettabscheider angesehen werden, der grundsätzlich dafür sorgt, dass sich das Fett dort sammelt und erst das übrige vom Fett getrennte Wasser in den Abwasserkanal außerhalb des Betriebs geleitet werden soll.

3.4. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde die Probenahme nach dem Fettabscheider genommen. Sowohl der Putzschacht als auch der Probeentnahmetopf befinden sich nach dem Fettabscheider, weshalb sie als Entnahmestelle grundsätzlich geeignet sind. Welcher Entnahmestelle nun der Vorzug gegeben werden soll, kann zwischen der Behörde und dem Betrieb kommuniziert werden, wie dies offenbar schon in der Vergangenheit geschah. Somit kann festgehalten werden, dass die Probeentnahme beim Putzschacht nach dem Fettabscheider als geeignete Entnahmestelle anzusehen ist.

3.5. Dadurch, dass die Probeentnahme nach dem festgestellten Sachverhalt an einer geeigneten Stelle erfolgte, die Messwerte dort jedoch außerhalb der Richtwerte nach der Kanalgrenzwertverordnung 1989 lagen, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der pH-Wert hat innerhalb des Grenzbereiches von 6,5 – 10,5 gemäß § 2 leg cit zu liegen (gegenständlich lag er bei 5,6). Hinsichtlich verseifbaren, natürlichen Ölen und Fetten, darf der Wert von 100 mg/l gemäß § 1 Z 5 lit a leg cit nicht überschritten werden (gegenständlich lag er bei 560 mg/l). Konkret handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb fahrlässiges Verhalten ausreichend ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen dem Verwaltungsgericht glaubhaft zu machen, dass ihn nicht zumindest fahrlässiges Verschulden bei der Übertretung der Norm zukommt. Das vorgebrachte interne Kontrollsystem ist offenbar nicht ausreichend genug, um innerhalb der Grenzwerte iSd Kanalgrenzwertverordnung 1989 zu bleiben. Von einer geringfügigen Über- bzw Unterschreitung der Grenzwerte, insbesondere hinsichtlich der verseifbaren, natürlichen Öle und Fette, kann keine Rede sein. Der subjektive Tatbestand liegt damit vor.

3.6. Der Höhe nach ist die verhängte Geldstrafe von 2.500,-- EUR bei einem Strafrahmen von bis zu 3.500,-- EUR (vgl § 17 Abs 2 KEG) sehr hoch angesetzt. Wenn man vergleicht, dass die letzte Verwaltungsübertretung, die ebenfalls nach § 3 KEG erfolgte, nur 900,-- EUR betrug, ist die Geldstrafe von 2.500,-- EUR vergleichsweise hoch. Innerhalb des Strafrahmens wird dadurch eine Strafe in der Höhe von etwa 70 % der Höchststrafe verhängt. Dies ist in Anbetracht der Gesamtumstände als zu hoch zu werten. Trotz einschlägiger Vormerkungen ist dieser deutlich höhere Sprung innerhalb der Strafrahmens nicht erklärbar. Bei einer Gesamtbetrachtung ist der Ausspruch einer Geldstrafe von 1.500,-- EUR schuld- und tatangemessen. Es liegt ein Erschwerungs- (einschlägige Vormerkungen) und kein Milderungsgrund vor. Die Schuld ist als durchschnittlich zu sehen, weil der Beschwerdeführer, wenn auch nicht ausreichende, Vorkehrungen innerhalb des Betriebes setzte (Fettabscheider, interne Schulungsunterlagen zur gegenständlichen Thematik, Reinigungsintervalle zur Tatzeit von 3 Wochen durch eine Fachfirma).

3.7. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind mangels Angaben als durchschnittlich zu schätzen (vgl VwGH 31.1.2012, 2009/05/0123). Es liegen keine Beweismittel vor, die von höheren Verhältnissen ausgehen könnten. Die belangte Behörde führt hierzu zwar an, dass von überdurchschnittlichen Werten ausgegangen werden kann, weil Geschäftsführer von Unternehmen vergleichbarer Größe erfahrungsgemäß ein überdurchschnittliches Gehalt ins Verdienen bringen. Damit lässt sie aber sowohl eine genaue Umschreibung der Größe des Unternehmens außer Acht, als auch unbeantwortet, ob nicht eventuelle Schulden oder Sorgepflichten oder andere Unterhaltsverpflichtungen dieses Einkommen schmälern. In Summe ist daher die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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