LVwG W VGW-152/099/8247/2025

VGW-152/099/8247/2025Landesverwaltungsgericht14.07.2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, Unterhaltsanspruch, Studium

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/099/8247/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.099.8247.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am: ...1993 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.4.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.7.2025,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 29.6.2017, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht, begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit dem Antrag wurden verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen seitens des Beschwerdeführers vorgelegt.

2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.5.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit Abs. 5 StbG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt im gewählten Berechnungszeitraum – auch nicht auf Grundlage der Unterhaltsleistungen seines Vaters – nicht sichern.

3. In seiner rechtzeitigen und zulässigen, von seinem damaligen Rechtsvertreter für ihn eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Lebensunterhaltsberechnung sei nicht korrekt erfolgt. Vielmehr könne er seinen Lebensunterhalt entsprechend sichern, weshalb ihm bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

5. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug, und tätigte Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD), die Magistratsabteilung 40, die Magistratsabteilung 63, das Finanzamt Wien - Finanzstrafkartei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

6. Mit Parteiengehör vom 5.6.2025, dem Beschwerdeführer und seinem im Zeitpunkt der Zustellung noch bevollmächtigten Rechtsvertreter nachweislich zugegangen, forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt auf:

In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 24.04.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), werden Sie aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien Auskünfte zu erteilen und Urkunden bzw. Beweismittel bis zum 20.6.2025 (einlangend bei Gericht) zu übermitteln:

Auflistung aller Auslandsaufenthalte in Tabellenform (in einer Spalte die Anzahl der jeweils im Ausland verbrachten Tage, in einer anderen Spalte die korrespondierende Eintragung im Reisepass mit Seitennummer) seit 2019

Kopien Ihrer Reisepässe seit 2019 (sämtliche Seiten, auch Leerseiten)

Bekanntgabe, welche 30 Monate im Zeitraum Juni 2011 bis November 2016 zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG herangezogen werden sollen.

Nachweise über das eigene Einkommen und das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und regelmäßige Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG (insbesondere Miete, Betriebskosten, Unterhaltszahlungen, Kredite) für den gewählten Zeitraum (= gewählte 30 Monate), sowie für die Zeit zwischen Dezember 2016 bis Mai 2017, (sofern nicht bereits geschehen) dem Gericht vorlegen. Für diese Zeiträume werden Sie auch aufgefordert Ihre Kontoauszüge in vollständiger Form vorzulegen. Aus den Kontoauszügen sollten auch die Mietzahlungen, Kreditzahlungen und Unterhaltszahlungen im relevanten Zeitraum in vollständiger Form hervorgehen.

Sollte innerhalb der Frist keine Mitteilung über den gewählten Zeitraum erfolgen bzw. sollten keine Einkommensnachweise und Nachweise über regelmäßige Aufwendungen vorgelegt werden, wird anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung des Einkommens für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 entschieden.

7. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 10.7.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertreter – ein früher bestandenes Vollmachtsverhältnis wurde mittlerweile gelöst – teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil.

II. Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Der Beschwerdeführer A. B., Staatsbürger der Republik Korea, wurde am ...1993 in C. (Republik Korea) geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist der Sohn von D. B. (Vater), geboren am ...1961, und E. F. (Mutter), geboren am ...1959 (Beilage ./A). Die Eltern des Beschwerdeführers haben am ...1987 in C. die Ehe geschlossen (AS 14). Sie haben ein weiteres Kind, G. B. (Schwester), geboren am ...1987.

2. Er ist seit ca. 2008 in Österreich aufhältig und seit 6.3.2008 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zumindest seit 3.8.2011 (IZR) verfügte er für den Aufenthalt im Bundesgebiet über Aufenthaltstitel nach dem NAG, zuletzt Daueraufenthalt-EU.

3. Mit Antrag vom 29.6.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer machte im Verfahrensverlauf die Monate Juni 2014 bis Mai 2017 für die Lebensunterhaltsberechnung geltend.

3.1. Der Beschwerdeführer studierte im Zeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2017 (8 Semester) das Bachelorstudium „Deutsche Philologie“ (AS 220). Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 29.6.2017 wurde ihm der akademische Grad Bachelor of Arts (BA) verliehen (AS 6). Die durchschnittliche Studiendauer für das genannte Bachelorstudium an der Universität Wien beträgt 8,7 Semester (Median) bzw. 9,9 Semester (Mittelwert) (AS 73).

3.2. Der Beschwerdeführer lebte von Juni 2014 bis Dezember 2015 mit seiner Mutter in der Wohnung H.-straße, Wien. Seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt nicht berufstätig und beglich die monatliche Miete idHv. EUR 1017,44 aus ihrem Vermögen; ein Einkommen der Mutter konnte im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 nicht festgestellt werden. Die Mutter kehrte Ende 2015 nach Korea zurück. Im Zeitraum von Juni 2014 bis Dezember 2016 lebte auch die Schwester des Beschwerdeführers in der Wohnung H.-straße, Wien. Ein Unterhaltsrecht der Schwester des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, wenngleich vereinzelte Überweisungen auf ihr Konto im Akt dokumentiert sind (ON 24). Im Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2017 lebte der Beschwerdeführer allein in der von ihm gemieteten Wohnung in der I.-straße, Wien. Die monatlichen Wohnkosten idHv EUR 730,52 wurden vom Beschwerdeführer getragen.

3.3. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 kein eigenes Einkommen.

Der Vater des Beschwerdeführers unterstützte den Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 mit hohen Zahlungen, die in folgender Höhe auf seinem Konto eingingen:

oJuni bis Dezember 2014: EUR 9500

oJänner bis Dezember 2015: EUR 42.000

oJänner bis Dezember 2016: EUR 23.800

oJänner bis Mai 2017: EUR 13.000

Der Vater des Beschwerdeführers lebte im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 in Korea. Aus drei parallel betriebenen beruflichen Tätigkeiten – Programmleiter/Orchesterleiter J. GmbH (AS 86, 96, 107, 119), Chorleiter K. (AS 117), Programmleiter der L. (AS 126) – konnte er im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 folgende Einkünfte (netto) nachweisen, die auf die einzelnen Monate etwa gleichmäßig verteilt waren:

oJuni bis Dezember 2014: EUR (5066,04 + 4715,03 + 10477,9) = EUR 20.258,97

oJänner bis Dezember 2015: EUR (9031,94 + 8406,15 + 18680,3) = EUR 36.118,39

oJänner bis Dezember 2016: EUR (8272,24 + 8495,65 + 18879,2) = EUR 35.647,09

oJänner bis Mai 2017: EUR (3079,21 + 2898,84 + 6441,81) = EUR 12.419,86

3.4. Ein Sozialleistungsbezug des Beschwerdeführers oder seiner Haushaltsgenossen (Mutter bzw. Schwester) lag im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 nicht vor.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. ..., Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug (VDA) sowie Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien (LPD), der Magistratsabteilung 63, der Magistratsabteilung 40, des Finanzamts Wien – Finanzstrafkartei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2025.

Soweit Urkundenbeweise zum Tragen kamen, sind die jeweiligen Aktenseiten (AS), Ordnungsnummern (ON) oder Abfragedaten regelmäßig bei den Feststellungen zur besseren Auffindbarkeit vermerkt.

1. Die Feststellungen zu den Personendaten, Familienverhältnissen und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden (insb. Geburtsurkunde, Reisepass der Schwester, Lebenslauf, Versicherungsdatenauszug, Meldezettel, Heiratsurkunde der Eltern, Certificate of Family Relations) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

2. Die Feststellungen zum Themenkreis rechtmäßiger und tatsächlicher Aufenthalt stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Abfragen (IZR, ZMR, VDA) und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

3. Das Datum der Antragstellung ist im Verwaltungsakt (AS 1) dokumentiert. Die Geltendmachung des Berechnungszeitraums für die Lebensunterhaltsberechnung erfolgte in der mündlichen Verhandlung.

3.1. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer betriebenen Studium werden durch unbedenkliche, dem Verwaltungsakt einliegende Urkunden belegt.

3.2. Die Mietverträge für die beiden vom Beschwerdeführer bezogenen Wohnungen samt einzelnen Zahlungsnachweisen liegen dem Verwaltungsakt ein (AS 149 ff). Die Feststellungen zur Übernahme der Mietkosten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass hinsichtlich der Wohnung in der H.-straße sowohl die Vorschreibungen an seine Mutter adressiert waren (AS 151) als auch eine Einzugsermächtigung von ihrem Konto bestand (AS 250).

Die Aufenthaltsdaten der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers wurden von diesem in der mündlichen Verhandlung wie oben festgestellt angegeben. Diese Angaben stimmen auch mit den Angaben in einer Stellungnahme des zwischenzeitlichen Rechtsvertreters gegenüber der belangten Behörde (AS 238) und der Beschwerde überein. Insofern sind die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung nachträglich relativiert (AS 4, darauf aufbauend wohl auch AS 70).

Zu einem allfälligen Unterhaltsrecht der 1987 geborenen Schwester des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine näheren Angaben gemacht, sondern in der mündlichen Verhandlung nur darauf verwiesen, dass sein Vater sie zeitweise noch unterstützt hat. Hinsichtlich seiner Mutter hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung untechnisch angegeben, sein Vater sei seiner Mutter während ihres Aufenthalts in Österreich gegenüber unterhaltspflichtig gewesen; weitere Nachweise in diese Richtung hat er allerdings nicht erbracht, sodass ein entsprechender Unterhaltsanspruch der Mutter nicht einbezogen werden konnte. Zudem hat sein Vater schriftlich erklärt, seit Jänner 2015 „nur“ den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen; in einer weiteren vergleichbaren Erklärung für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 wird wiederum allein der Beschwerdeführer erwähnt. Auch eine Stellungnahme der Schwester erwähnt die Mutter nicht (ON 24). Einkommensdaten und Vermögensdaten zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgelegt (vgl. dazu auch einen von der belangten Behörde vorgenommenen AJ-Web-Auszug auf AS 253).

3.3. Im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 hat der Beschwerdeführer kein eigenes Einkommen nachgewiesen, weshalb auch keines festgestellt werden konnte.

Die Zahlungen, die der Vater des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 auf dessen Konto geleistet hat, sind im Verwaltungsakt hinreichend nachgewiesen (zB ON 15). Zahlungen, die am Konto der Schwester des Beschwerdeführers eingingen, wurden nicht berücksichtigt.

Die Feststellungen zum Jahreseinkommen des Vaters beruhen auf den vorgelegten koreanischen Einkommensnachweisen, die dem Verwaltungsakt in notariell beglaubigter Form einliegen. Die auf Koreanischen Won (KRW) lautenden Bezüge wurden zu diesem Zweck jeweils nach dem zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres bestehenden Kurs in Euro (EUR) umgerechnet. Berechnungsdaten in EUR für das Jahr 2014 finden sich auf AS 90, für das Jahr 2015 auf AS 100, für das Jahr 2016 auf AS 133 und für das Jahr 2017 auf AS 114.

Insgesamt beruhen die Feststellungen zum Lebensunterhalt wesentlich auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der etwa auch bestätigt hat, dass sein Vater im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 in Korea lebte.

3.4. Dass kein Sozialleistungsbezug des Beschwerdeführers oder seiner Haushaltsgenossen im relevanten Zeitraum vorlag, belegen Auskünfte der Magistratsabteilung 40 (AS 55 ff, ON 12).

IV. Rechtslage

Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 lauten wie folgt:

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

[…]

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

[…]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

[…]

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

V. Rechtliche Beurteilung

Das Verwaltungsgericht Wien hat über die – zulässige – Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Beschwerdeführer begehrt den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch „Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24)“ iSd. § 6 Z 2 StbG. Sämtliche für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Verleihungstatbestände erfordern die Erfüllung der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG. Soweit § 10 Abs. 1b StbG nicht zur Anwendung gelangt, der Beschwerdeführer hat im relevanten Zeitraum sein Studium uneingeschränkt vorangetrieben, ist die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen.

2. Der Beschwerdeführer macht als Berechnungszeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 (die letzten drei Jahre vor Antragstellung) zulässigerweise geltend. In diesem Zeitraum verfügte er über kein eigenes Einkommen, weshalb er sich auf gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber seinem in Korea lebenden Vater beruft. Vor diesem Hintergrund ist vorerst zu klären, nach welchem Recht ein allfälliger Unterhaltsanspruch zu prüfen ist.

3. Die aufgeworfene Frage aus dem Gebiet des internationalen Privatrechts ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OGH wie folgt zu beantworten:

Seit dem 18.6.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden. Nach Art. 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 (HUP 2007) gebunden sind, nach diesem Protokoll. Es ist in der Union (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) auf Grund des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 ab dem 18.6.2011 anwendbar. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens am 18.6.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (OGH 29.8.2013, 1 Ob 125/13h; vgl. jüngst 21.2.2023, 2 Ob 10/23v).

Das HUP 2007 ist gemäß dessen Art. 2 auch dann anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist („globales Einheitskollisionsrecht“, vgl. OGH 26.9.2012, 7 Ob 116/12b).

Soweit das HUP 2007 nichts anderes bestimmt, ist nach seinem Art. 3 für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Sachnormverweisung; vgl. Art. 12 HUP 2007), sodass im vorliegenden Fall österreichisches Recht anwendbar ist, da der Beschwerdeführer im Berechnungszeitraum in Österreich gelebt hat.

4. Dem Beschwerdeführer kann damit grundsätzlich ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 231 ABGB gegenüber seinen Eltern, insbesondere gegenüber seinem erwerbstätigen Vater zukommen (bei einer Haushaltstrennung – wie hier im Berechnungszeitraum, weil der Vater in Korea lebte – besteht ein Unterhaltsanspruch in Geld, bzgl. Kindesunterhalt siehe dazu OGH 10.10.2017, 10 Ob 41/17b).

4.1. Zunächst ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch iSd. § 10 Abs. 5 StbG gegenüber seinem Vater, der ihn finanziell unterstützt hat, im Berechnungszeitraum zustand. Denn „freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person“ sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, können nicht als Einkünfte iSd. § 10 Abs. 5 StbG angesehen werden (vgl. VwSlg. 19.468 A/2016; VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004; VwGH 16.10.2023, Ra 2023/01/0208).

Beachtlich ist hier die Rechtsprechung des OGH zum Unterhaltsanspruch nach § 231 ABGB von Studierenden. Demnach hat der Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (vgl. OGH 26.1.2017, 9 Ob 34/16i; zuletzt OGH 11.2.2025, 10 Ob 48/24t).

Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums, nicht die kürzestmögliche Studiendauer. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe (z.B. Krankheit) vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. OGH 26.1.2017, 9 Ob 34/16i; zuletzt OGH 9.4.2024, 5 Ob 146/23s).

Soweit der Beschwerdeführer im Berechnungszeitraum sein Bachelorstudium „Deutsche Philologie“ betrieben und im Juni 2017 nach acht Semestern und damit unter der festgestellten durchschnittlichen Studiendauer von zumindest 8,7 Semester abgeschlossen hat, bestand ein Unterhaltsanspruch im Berechnungszeitraum gegenüber seinem Vater, dem die Beteiligung an den Kosten des Studiums auch möglich und zumutbar war, wie die von ihm vorgenommenen Überzahlungen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs belegen. Eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die allenfalls den Unterhaltsanspruch hätte mindern können, lag im Berechnungszeitraum nicht vor.

4.2. Die Höhe des Unterhalts von Kindern bestimmt sich laut OGH 21.4.2004, 9 Ob 94/03v nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von 6 bis 10 Jahren mit rund 18 %, für den Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit rund 20 % und über 15 Jahren mit rund 22 % des Nettoeinkommens. Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, indem die in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für konkurrierende Unterhaltspflichten entsprechende Abzüge vom anzuwendenden Belastungsprozentsatz vornehmen, und zwar in der Höhe von 1 % für jedes Kind unter und von 2 % für jedes Kind über 10 Jahren sowie von 0 % bis 3 % für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst bzw. umgekehrt je nach dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung (OGH 13.12.1994, 1 Ob 641/94; 25.07.2000, 1 Ob 16/00k ua; näher zu alldem auch Kolmasch in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar5.01 [2025] B. Gesetzlicher Unterhalt Rz 105).

Nimmt man hier zugunsten des Beschwerdeführers an, sein Vater sei nur ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen, kommt dem Beschwerdeführer nach den gerade formulierten Grundsätzen ein Unterhaltsanspruch idHv. 22 % des Nettoeinkommens des Vaters im Berechnungszeitraum zu. Auf Basis des wie oben nachgewiesenen Einkommens bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von Seiten seines Vaters, dem auch das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291 EO (§ 10 Abs. 5 vorletzter Satz StbG) verbleibt, wie folgt zustand:

oJuni bis Dezember 2014 EUR 4456,97

oJänner bis Dezember 2015 EUR 7946,05

oJänner bis Dezember 2016 EUR 7842,36

oJänner bis Mai 2017 EUR 2732,37.

In Summe ergibt das feste und regelmäßige Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen iSd. § 10 Abs. 5 StbG idHv. EUR 22.977,75.

Fragen eines allfälligen Unterhaltsstopps („Luxusgrenze“) stellen sich bei diesem Betrag nicht (zB OGH 11.12.2002, 7 Ob 193/02m).

Ein Geldunterhaltsanspruch seiner Mutter gegenüber ist auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten lückenhaften Nachweise nicht hervorgekommen, allerdings ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer von seiner Mutter durch Übernahme der Wohnkosten in der H.-straße im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2016 Naturalunterhalt gewährt wurde.

5. Dem Beschwerdeführer fallen im Berechnungszeitraum regelmäßige Aufwendungen idHv. EUR 22.983,96 zur Last. Diese setzen sich aus den von seiner Mutter getragenen Wohnkosten in der H.-straße idHv. EUR 1017,44 monatlich im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 (gemeinsamer Haushalt) und den Mietkosten in der I.-straße von Jänner bis Mai 2017 zusammen. Nach Abzug der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG idHv. EUR 6684,66 ergibt sich eine Belastung von EUR 16.299,30.

6. Dem Beschwerdeführer standen dementsprechend im Berechnungszeitraum Einkünfte („Nettoeinkommen“) idHv. EUR 6678,45 zur Verfügung.

7. Dem ist die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebte, die ihm durch Übernahme der Wohnkosten Naturalunterhalt gewährte. Soweit der Beschwerdeführer keine näheren Nachweise zur Lebenssituation seiner Mutter (Einkommen, allfälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers) entgegen seiner Mitwirkungspflicht und trotz Aufforderung mit Parteiengehör vom 5.6.2025 erbracht hat, wird im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 ein Familienrichtsatz (Einzelpersonenrichtsatz für die Mutter, Erhöhungsbeitrag gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG für den Beschwerdeführer) angesetzt (vgl. hierzu grundsätzlich und für die „korrespondierende Bestimmung“ – so ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56 – des § 11 Abs. 5 NAG Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [2025] 196 ff).

Im Zeitraum Jänner 2016 bis Mai 2017 war für den ein Studium betreibenden Beschwerdeführer (geboren am ...1993) der begünstigte „Vollwaisenrichtsatz“ für Personen bis zum 24. Lebensjahr gemäß § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG heranzuziehen (analog zu § 11 Abs. 5 NAG, vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; kritisch dazu Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG 196).

Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt sohin EUR 27.320,80 und liegt deutlich über den zur Verfügung stehenden Einkünften des Beschwerdeführers (Minusbetrag von EUR 20.642,35).

Angemerkt sei, dass die Lebensunterhaltsberechnung selbst dann einen Minusbetrag aufweisen würde, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 ein Einzelpersonenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG angesetzt und die von der Mutter getragenen Wohnkosten bei den regelmäßigen Aufwendungen nicht einbezogen würden. Auch wenn man zusätzlich einen bestehenden Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater von 33 % dessen ermittelten Nettoeinkommens (somit ohne Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten) im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 bejahen würde, wäre für den Beschwerdeführer kein positives Ergebnis erzielbar.

8. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ist damit nicht erfüllt.

9. Dementsprechend war die Beschwerde abzuweisen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben angeführten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung – beachte auch VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, wonach die Auslegung zivilrechtlicher Normen grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann; die zivilrechtlichen Fragestellungen wurden hier auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH gelöst – der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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