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VGW-021/079/14617/2023; VGW-021/V/079/2858/2024; VGW-021/079/14619/2023; VGW-021/V/079/2859/2024; VGW-021/079/14620/2023; VGW-021/V/079/2861/2024; VGW-021/079/14621/2023; VGW-021/V/079/2862/2024; VGW-021/079/14624/2023; VGW-021/V/079/2863/2024; VGW-021/079/14627/2023; VGW-021/V/079/2864/2024; VGW-021/079/14629/2023; VGW-021/V/079/2866/2024; VGW-021/079/14631/2023; VGW-021/V/079/2867/2024•LVwG W VGW-021/079/14617/2023; VGW-021/V/079/2858/2024; VGW-021/079/14619/2023; VGW-021/V/079/2859/2024; VGW-021/079/14620/2023; VGW-021/V/079/2861/2024; VGW-021/079/14621/2023; VGW-021/V/079/2862/2024; VGW-021/079/14624/2023; VGW-021/V/079/2863/2024; VGW-021/079/14627/2023; VGW-021/V/079/2864/2024; VGW-021/079/14629/2023; VGW-021/V/079/2866/2024; VGW-021/079/14631/2023; VGW-021/V/079/2867/2024
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Inverkehrbringen, Tätereigenschaft, Großhändler, Verfolgungshandlung, Tatumschreibung, Rauchtabakerzeugnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerden des Mag. A. B. und der C. [Gesellschaft] (ehem. D. [Gesellschaft]), beide vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen die Bescheide (Straferkenntnisse) des Magistrats der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk
1. ) vom 3.10.2023, ... betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und
1. § 5 Abs. 6 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)
2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)
3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)
4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)
u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)
2. ) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und
1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis, 2 Mängel bei der Informationsbotschaft)
2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)
3. § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Suggerieren eines Nutzens für die Lebensführung)
4. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)
5. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)
u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)
3. ) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und
1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)
2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)
3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)
4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotene Zusatzstoffe)
u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)
4. ) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und
1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis, 2 Mängel bei der Informationsbotschaft)
2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)
3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)
4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)
u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)
5. ) vom 3.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und
1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)
2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)
3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)
4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)
u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)
6. ) vom 2.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und
1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)
2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)
3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)
4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)
u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)
7. ) vom 29.9.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und
1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)
2. § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)
3. § 6 Abs. 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – ablösbare gesundheitsbezogene Warnhinweise)
4. § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – verbotener Zusatzstoff)
u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)
8. ) vom 4.10.2023, ..., betreffend die Verantwortung des Mag. A. B. für Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 2 VStG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und
1. § 5 Abs. 6 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – Mangel bei allgemeinem Warnhinweis und Informationsbotschaft)
2. § 5 Abs. 7 Z 3 TNRSG (vorschriftswidriges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen – mangelhaft positionierte Informationsbotschaft)
u. jeweilige Haftung der D. [Gesellschaft] (§ 9 Abs. 7 VStG)
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:
I. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 4.10.2023, ... (Bescheid 8) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das betreffende Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse
vom 3.10.2023, ... (Bescheid 1),
vom 3.10.2023, ... (Bescheid 2),
vom 3.10.2023, ... (Bescheid 3),
vom 3.10.2023, ... (Bescheid 4),
vom 3.10.2023, ... (Bescheid 5),
vom 2.10.2023, ... (Bescheid 6)
vom 29.9.2023, ... (Bescheid 7)
wird insoweit Folge gegeben, als
a) .) zum jeweiligen Spruchpunkt 1 der Bescheide 2, 3, 4, 6 und 7 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 2 x 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 2 x 17 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 2 x 40 Euro (10 % der Geldstrafen).
.) zum jeweiligen Spruchpunkt 1 der Bescheide 1 und 5 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 1 x 400 (allgemeiner Warnhinweis) und 1 x 500 Euro (Informationsbotschaft) und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 1 x 17 Stunden und 1 x 22 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 1 x 40 und 1 x 50 Euro (10 % der Geldstrafen).
Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 6 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm jeweils § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.
b) .) zum jeweiligen Spruchpunkt 2 der Bescheide 1, 3, 5, 6 und 7 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 40 Euro (10 % der Geldstrafen).
.) zum jeweiligen Spruchpunkt 2 der Bescheide 2 und 4 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 2 x 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 2 x 17 Stunden aufgeteilt und herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 2 x 40 Euro (10 % der Geldstrafen).
Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm jeweils § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.
c) zum jeweiligen Spruchpunkt 3 der Bescheide 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie zu Spruchpunkt 4 des Bescheides 2 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 40 Euro (10 % der Geldstrafen). Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 3 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm jeweils § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.
d) zu Spruchpunkt 3 des Bescheides 2 die Geldstrafe von 2.000 Euro auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 1 Tag 2 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 60 Euro (10 % der Geldstrafe). Die Übertretungsnorm lautet § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.
e) zum jeweiligen Spruchpunkt 4 der Bescheide 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie zu Spruchpunkt 5 des Bescheides 2 die Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen auf jeweils 22 Stunden herabgesetzt werden und in Spruchpunkt 4 des Bescheides 3 der Tatvorwurf betreffend den Zusatzstoff Geraniol entfällt. Der Beitrag des Erstbeschwerdeführers zu den Kosten des Behördenverfahrens reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 50 Euro (10 % der Geldstrafen). Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 13/2018, § 2 Abs. 1 Z 1 und § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG, jeweils idF BGBl. I Nr. 22/2016, die Strafsanktionsnorm jeweils § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG idF BGBl. I Nr. 13/2018.
Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte der Bescheide 1-7 mit der Maßgabe bestätigt, dass das jeweilige Datum „24.06.2021“ um den Klammerausdruck „(Einlangen der Probe)“ und die jeweilige Wortfolge „als Inverkehrbringerin“ um den Klammerausdruck „(Großhändlerin)“ ergänzt wird.
III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 [Abs. 8] VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer jeweils keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
IV. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. [Gesellschaft] (ehem. D. [Gesellschaft]), FN ..., für alle unter II. genannten Geldbeträge zur ungeteilten Hand.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit den im Spruch bezeichneten Strafbescheiden wurde dem Erstbeschwerdeführer (1.BF) als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichem Beauftragten der Zweitbeschwerdeführerin (2.BF) mit vormaligem Sitz in Wien, E.-gasse, die strafrechtliche Verantwortung für von dieser als Inverkehrbringerin begangene Übertretungen der jeweils aufgezählten Vorschriften des TNRSG betreffend die Kennzeichnung bzw. Ausführung von sieben Sorten Wasserpfeifentabak (Bescheide 1-7) und einer Sorte Tabak zum Selbstdrehen (Bescheid 8) zur Last gelegt. Es handle sich jeweils um Rauchtabakerzeugnisse nach § 1 Z 1 j TNRSG. Die betreffenden Produktproben seien am 24.6.2021 (Bescheide 1-7) dem Büro für Tabakkoordination (Tabakbüro) als gemeinsamer Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) gemäß § 9 Abs. 2 TNRSG auf Verlangen übermittelt worden. Am 29.7.2021 (Bescheid 8) habe das Tabakbüro gemäß § 9 TRNSG in einem näher bezeichneten Fachbetrieb in F. Proben gezogen. Zu jedem Spruchpunkt der in den Bescheiden aufgelisteten Übertretungen wurde dem 1.BF gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe von 2.000 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurden die Verfahrenskosten in jedem Bescheid mit den Gesamtsummen von 10 % aller Geldstrafen festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde jeweils die Haftung der 2.BF für Geldstrafe und Verfahrenskosten ausgesprochen.
Begründend verwies die Behörde unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und der vorangehend erstatteten Rechtfertigungen auf eine Anzeige des BMSGPK aufgrund von Untersuchungen der AGES laut amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnissen vom 25.4.2022 mit jeweiliger Auftragsnummer. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren amtlichen Urkunden seien die Taten in objektiver Hinsicht erwiesen. Entschuldigende Umstände iSd § 5 Abs. 1 VStG seien in Bezug auf die gegenständlichen Ungehorsamsdelikte nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb jeweils auch die subjektive Tatseite erfüllt sei. Der 2.BF als Großhändlerin sei es objektiv zumutbar und möglich gewesen, die Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte bei der Aufnahme in ihren Warenkatalog zumindest stichprobenartig zu kontrollieren und so die Voraussetzungen für einen entsprechend rechtskonformen Weiterverkauf durch die von ihr belieferten Einzelhändler zu schaffen. Die „Liste verbotener Stoffe“ sei zur Konkretisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf der Website des BMSGPK veröffentlicht. Die Veranlassung einer derartigen Untersuchung, insbesondere in Bezug auf unzulässige Zusatzstoffe, sei einem Trafikanten als Endverkäufer viel weniger zumutbar. Die Einrichtung eines tauglichen Kontrollsystems sei im Verfahren nicht dargetan worden. Somit sei auch das Verschulden zu bejahen. Nach dem Kumulationsprinzip (§ 22 Abs. 2 erster Satz VStG) sei für jede gesetzwidrige Einzelhandlung, die einen Tatbestand verwirkliche, eine eigene Strafe zu verhängen. Bei der Strafbemessung seien objektiver Unrechtsgehalt und Verschulden jeweils durchschnittlich anzusetzen und keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse oder allfällige Sorgepflichten habe der 1.BF nicht bekannt gegeben, jedoch seien hier - aufgrund seiner beruflichen Position und mangels Anhaltspunkten für eine schlechte wirtschaftliche Lage - günstige Werte anzunehmen.
Dagegen richten sich die fristgerecht und (noch ohne rechtsfreundliche Vertretung) mängelfrei eingebrachten Beschwerden mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Straferkenntnisse aufzuheben und die Strafverfahren einzustellen, in eventu, die Strafen herabzusetzen oder nur eine Ermahnung auszusprechen. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde Folgendes eingewendet:
Zu den Bescheiden 1-7 (sieben Sorten Wasserpfeifentabak):
.) Der („unionsautonome“) Terminus des „Inverkehrbringens“ und der Täterkreis nach dem TNRSG seien zu unbestimmt. Nach der Judikatur einzelner Landesverwaltungsgerichte bestehe jedenfalls keine Rechtsgrundlage, den Begriff auch auf den Großhandel auszudehnen und habe der EuGH in (näher bezeichneten) Entscheidungen eine „enge verbraucherspezifische Auslegung“ dahingehend bestätigt, dass es auf die Möglichkeit der Beschaffung durch Verbraucher ankomme. Der 2.BF als nicht unmittelbar an Verbraucher verkaufender Großhändlerin sei daher kein Inverkehrbringen im Sinn dieser Straftatbestände anzulasten. Laut Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichts sei auch die Strafdrohung des § 14 Abs. 1 TNRSG bzw. deren „Adressatenkreis“ zu unpräzise bzw. stünden Art. 49 Abs. 1 GRC und Art. 7 Abs. 1 EMRK der Miterfassung von Personen entgegen, die Tabakerzeugnisse weder selbst herstellten noch an Konsumenten abgäben.
.) Eine inhalationserleichternde Wirkung des Zusatzstoffs Menthol sei nicht wissenschaftlich erwiesen und für die BF unklar gewesen. Die Europäische Kommission habe Menthol in einer Prioritätenliste laut Durchführungsbeschluss 2016/787 hinsichtlich der genannten Wirkung als untersuchungswürdig eingestuft. Von Herstellern und Importeuren beauftragte und 2018 vorgelegte Studien hätten keine inhalationserleichternde Wirkung ergeben. Das im Mai 2016 festgelegte Verbot nach § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG habe bei Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma erst vier Jahre später ab Mai 2020 gegolten. Bei Vorliegen einer inhalationserleichternden Wirkung wäre Menthol (wie Koffein und Taurin) bereits 2016 gänzlich verboten worden und bestünde auch keine Ausnahme vom Verbot des charakteristischen Aromas in anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. Die Verwendung von Menthol in Zigarillos, Zigarren, Shishas, Pfeifen (und Raucherzubehör) sei daher offenbar „aus Sicht der öffentlichen Gesundheit akzeptabel“.
.) Die in den Straferkenntnissen verwiesene Liste verbotener Stoffe, welche die BF überdies „in faktischer und rechtlicher Hinsicht für verfehlt bzw. unsubstantiiert“ halte, sei von BMSGPK und AGES erst am 13.7.2023, sohin zwei Jahre nach dem Tatzeitpunkt 24.6.2021 veröffentlicht worden und daher – abgesehen von der Bestreitung ihrer Rechtsverbindlichkeit und einer bislang unterbliebenen Notifikation iSd Richtlinie (EU) 2015/1535 über technische Vorschriften - nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ bei der Beurteilung nicht heranzuziehen. Wäre die Rechtslage hinsichtlich der inhalationserleichternden Wirkung einzelner Zusatzstoffe klar gewesen, hätte sich die Veröffentlichung einer solchen Liste zudem erübrigt und dürfe den BF (auch laut verwiesener landesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung) eine unklare Rechtslage nicht strafrechtlich entgegengehalten werden.
.) Die Behörde stütze sich ausschließlich auf die Gutachten der AGES vom 25.4.2022, welche hinsichtlich der herangezogenen Quellen wissenschaftlich unschlüssig und keine taugliche Entscheidungsgrundlage seien. Verwiesen werde dort auf eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung aus 2015 und indirekt auf einen Report des Tobacco Products Safety Advisory Committee (TPSAC-Report) aus 2011, wohingegen eine eigenständige Untersuchung der U.S. Food Drug Administration (FDA) aus 2013 die „Vermutung“ nahelege, dass Menthol nicht zu einer Erleichterung des Inhalierens führe. Die Gutachten der AGES ignorierten den Stand der Wissenschaft „seit 2018“ (gemeint: seit der Studie der Hersteller und Importeure), seien unvollständig und enthielten zudem unrichtiger Weise rechtliche Würdigungen. Die Beurteilung von Inhaltsstoffen könne auch nicht einer nationalen Behörde oder einer „isolierten nationalen wissenschaftlichen Einrichtung“ obliegen, sondern habe hier ein unionsweiter wissenschaftlicher Diskurs vorauszugehen. Die Behörde wiederum habe keine eigenen Ermittlungen getätigt und damit den maßgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Beweiswürdigung entspreche mangels detaillierter Abwägung der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur inhalationserleichternden Wirkung von Menthol nicht den verwaltungsstrafverfahrensrechtlichen Anforderungen. Aufgrund entsprechender Willkür seien die Straferkenntnisse auch verfassungswidrig.
.) Mangels in Betracht kommender tauglicher oder zumutbarer Kontrollmaßnahmen fehle es für eine Bestrafung auch am Verschulden: Der 1.BF als verantwortlicher Beauftragter der 2.BF als bloßer Großhändlerin habe im Gegensatz zum Hersteller keine Möglichkeit der Beeinflussung der Produktzusammensetzung (Bestandteile und Zusatzstoffe), insbesondere auch nicht zur Untersuchung der physiologischen Auswirkungen von Menthol. Derartiges falle nicht in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich eines Großhändlers. Wenn (laut weiterer verwiesener Judikatur eines Verwaltungsgerichts) den Trafikanten als Einzelhändler keine derartigen Verpflichtungen träfen, könne für den Großhändler nichts Anderes gelten. Eine chemisch technische Untersuchung aller weitervertriebenen Produkte - bei der 2.BF handle es sich um 1.200 Produkte von 33 Herstellern) - samt sehr spezifischen Laboranweisungen und vorübergehender Sperre der Auslieferungsprozesse sei wirtschaftlich nicht zumutbar und vertretbar. Ein Öffnen und anschließender Weiterverkauf von Verpackungen und Gebinden sei weder rechtlich zulässig noch faktisch möglich. Ferner unterliege die Produktzusammensetzung dem Geschäftsgeheimnis und könne sie vom Hersteller auch ohne Vorinformation des Großhändlers geändert werden. Letztlich habe das BMSGPK in Bezug auf mentholhältige Produkte „eines bestimmten Herstellers“ einen Bescheid vom 25.5.2021 „betreffend die Nichtverkehrsfähigkeit“ mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2021 wieder aufgehoben, woraus sich ebenfalls ein fehlendes Verschulden der BF ergebe. Zu verweisen sei auch auf die „bisherige Entscheidungspraxis“ des VGW zum Zusatzstoff Menthol und die Einstellung von Strafverfahren. Die Behörde habe sodann weitere Verfahren betreffend den Tatzeitpunkt 24.6.2021 eingestellt, was „im Sinn des Gleichheitsgebots“ auch für die nunmehrigen Fälle zu gelten habe.
.) Die Ausführungen der Behörde zur Strafbemessung seien inhaltsleer und nicht aussagekräftig, somit rechtswidrig. Mildernd zu berücksichtigen seien der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Unbescholtenheit und dass der 1.BF „bisher nicht nachteilig in Erscheinung getreten“ sei. Auch das „geringe Ausmaß an Verschulden“ sei eine wesentliche Komponente.
.) Das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 TNRSG sei nicht anzuwenden, sondern wäre hinsichtlich der (vermeintlichen) Übertretungen betreffend den Zusatzstoff Menthol im Hinblick auf dieselbe Tatzeit 24.6.2021 und die gleiche Begehungsform „ohne eigenständige Beschlüsse für jedes Produkt“ von einem fortgesetzten Delikt auszugehen gewesen.
.) Ein allfälliges Verschulden wäre offensichtlich nur geringfügig gewesen und hätte zur Verfahrenseinstellung führen müssen, die Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 Z 4 und des § 33a Abs. 3 und 4 VStG seien auch kumulativ erfüllt. Im äußersten Fall hätte nur eine Ermahnung ausgesprochen werden dürfen.
Ergänzendes Vorbringen zu Bescheid 2 - Spruchpunkt 3:
.) Die Angabe „Power of Love“ mit stilisierter Abbildung eines sich umarmenden Paars in einem herzförmigen Rahmen suggeriere nicht iSd § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG einen – von einem „Lebensgefühl“ zu unterscheidenden – Nutzen für die Lebensführung und sei ein solcher von der Behörde auch nicht begründet worden. Der Begriff stelle einen „Auffangtatbestand“ dar, dessen Inhalt „dieselbe Qualität“ wie die vorab ausdrücklich genannten Umstände haben müsse. Auch die Vorgaben laut TPD II beträfen nur falsche Angaben oder eine Verharmlosung betreffend Gesundheitsschädigung und eine Irreführung betreffend Elemente des Sozialbereichs. All dies liege evident nicht vor, ebenso wenig werde die Kompensation einer Gesundheitsschädigung suggeriert. Eine Erweiterung der Tatbestände erfordere eine gesetzliche Grundlage. Die Wortfolge „Power of Love“ sei gegenständlich nur ein Unterscheidungsmerkmal und gehe es bei der gegenständlichen Beanstandung auch nicht um den Gesundheitsschutz.
Ergänzendes Vorbringen zu Bescheid 3 - Spruchpunkt 4:
.) Die in den anderen Beschwerden ausgeführten Einwände zum Zusatzstoff Menthol wurden im Wesentlichen auf den hier gegenständlichen zweiten Zusatzstoff Geraniol erweitert.
Vorbringen zu Bescheid 8 (Tabak zum Selbstdrehen):
.) Die belangte Behörde sei hier gemäß § 27 Abs. 1 VStG für das Strafverfahren unzuständig gewesen, da die in Rede stehenden Straftaten im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft G. (F.) begangen worden seien.
.) Mangels hinreichend konkreten Tatvorwurfs in Bezug auf die 2.BF (Tatzeit und Tatort im Zusammenhang mit nur allgemeinen Ausführungen zu einem beprobten Fachbetrieb) sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Mit der gegenständlich bereits am 7.6.2021 erfolgten Auslieferung an den Tiroler Trafikanten sei jede Involvierung der 2.BF in den Distributionsprozess beendet gewesen. Der angenommene Tatzeitpunkt der Probenziehung im belieferten Fachbetrieb (29.7.2021) sei daher hinsichtlich der 2.BF unrichtig und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.7.2022 in Bezug auf den Auslieferungstag 7.6.2021 iSd § 31 Abs. 1 VStG verspätet erfolgt. Ebenso wenig könne der Tatort hinsichtlich 2.BF in den Räumlichkeiten des von ihr vorab belieferten Fachbetriebs liegen. Überhaupt sei der offenbar gewollte Tatvorwurf nur durch Interpretation und eigene Ermittlungen zu rekonstruieren.
.) Die Subsumtion der Großhändlertätigkeit (Lieferung an Einzelhändler) unter den Begriff des „Inverkehrbringens“ und die Bestimmbarkeit des „Adressatenkreises“ des § 14 Abs. 1 TNRSG wurde mit den gleichen Argumenten bestritten wie in den anderen Beschwerden.
.) Das gegenständliche Produkt werde im gesamten europäischen Raum im einheitlichen Rechtsrahmen mit derselben Dosenverpackungsspezifikation (einschließlich Deckel) verkauft, die Ausgestaltung unterliege produktionstechnischen Erfordernissen. Die Konzerngesellschaft der Herstellerin in Österreich, welche auch ständig Qualitätskontrollen durchführe, habe die millimetergenaue Berechnung zugesichert.
.) Der Vorwurf der Unterschreitung der 50 % - Untergrenze gemäß § 5 Abs. 6 TNRSG sei objektiv unrichtig. Der im vorliegenden Fall (Tabak zum Selbstdrehen, jedoch nicht in Beuteln) zulässige Aufkleber mit den „gesundheitsbezogenen Warnhinweisen“ sei beidseitig bedruckt auf der äußeren Fläche des transparenten Dosendeckels angebracht worden. Der nicht bedruckbare bzw. nicht für eine Beklebung geeignete Teil (durch eine Kante getrennter Außenrand an der Deckeloberseite) sei bei der Berechnung nicht zwingend zu berücksichtigen und könne auch nicht für „individuelles Markenbranding“ verwendet werden. Bei Heranziehung der richtigen Durchmesser sei die 50 % - Untergrenze eingehalten. Ferner gehe aus dem Gutachten der AGES die Art der Maßeruierung nicht hervor.
.) Der Vorwurf der nicht zentrierten Anbringung der Informationsbotschaft sei objektiv unrichtig, da § 5 Abs. 7 Z 3 TNRSG (anders als Art. 3 Abs. 5 lit. a des Durchführungsbeschlusses 2015/1842 der Europäischen Kommission) keine auch vertikal zentrierte Ausrichtung anordne. Auch eine Regelung zu einem Mindest- oder Maximalzeilenabstand liege nicht vor. Maßgeblich sei eine – gegenständlich vorhandene - klare Les- und Wahrnehmbarkeit des Warnhinweises. Da sich auf der Unterseite des Deckels eine durch die Kunststofferzeugung bedingte Erhebung befinde, würde die Lesbarkeit bei vertikaler Zentrierung trotz Transparenz des Deckels durch eine mögliche Textverzerrung sogar beeinträchtigt.
.) Die subjektive Tatseite wurde im Wesentlichen – hier im Hinblick auf die unzumutbare Erkennbarkeit einer Messunschärfe von wenigen Millimetern – mit den gleichen Argumenten bestritten wie in den anderen Beschwerden. In gleicher Weise erfolgte auch Geltendmachung einer Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Maßnahme nach § 33a VStG) bzw. einer Ermahnung.
.) Das entsprechende Strafverfahren gegen den involvierten Abnehmer (Tiroler Fachbetrieb/Trafikant) sei bereits wegen Umständen, die eine Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt worden. Bei andernfalls willkürlicher Vorgangsweise sei auch das Strafverfahren gegen die BF einzustellen.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 8.4.2024 wurden die schriftlichen Vorbringen im erforderlichen Ausmaß erörtert. Grundsätzlich neue Vorbringen wurden nicht erstattet. Mit Beschlussverkündung am Ende der Verhandlung wurden die gegenständlichen Strafverfahren – entsprechend einer vorab eingelangten Anregung der BF im Schriftsatz vom 14.3.2024 – gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur amtlichen Veröffentlichung der vom VwGH zu Ro 2022/11/0018 beantragten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die entscheidungsmaßgebliche Auslegung des Begriffs des „Inverkehrbringens“ (Anwendbarkeit auf Großhändler) rechtskräftig ausgesetzt. Auf eine Fortsetzung der Verhandlung nach der Vorabentscheidung (und damit auch auf eine Verkündung in der Sache) wurde von den BF verzichtet. Die einschlägige Entscheidung des EuGH zur Zahl C-717/23 erging am 15.5.2025.
Zwischenzeitlich hatten die BF mit Schriftsatz vom 11.4.2024 eine Farbabbildung der in der Verhandlung vorgezeigten Tabakdose samt strittigem Deckel (Bescheid 8) und das BMSGPK eine weitere Stellungnahme der AGES vom 21.2.2025 übermittelt. Anlässlich der Fortsetzung der Strafverfahren mit hg. Beschluss vom 19.5.2025 wurde den BF eine Frist zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Im folgenden Schriftsatz vom 2.6.2025 wurde nunmehr hinsichtlich sämtlicher Bescheide (auch 1-7) die Verfolgungshandlung als unzureichend bzw. die Tatzeit als unrichtig bestritten. Beim Zeitpunkt des Inverkehrbringens sei nicht auf die Beprobung, sondern auf die jeweilige Abgabe des betreffenden Produktes vom Großhändler an den Einzelhändler/Trafikanten abzustellen. Überdies seien die BF der Aufforderung der Probenübermittlung an die AGES bereits am 23.6.2021 und nicht, wie in den Straferkenntnissen, festgehalten am 24.6.2021 „nachgekommen“ und habe zu diesem Zeitpunkt ein Inverkehrbringen noch gar nicht stattgefunden. Zu Bescheid 8 wurden im Wesentlichen die bisherigen Einwände zur unzureichenden bzw. verspäteten und im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbaren Verfolgungshandlung wiederholt. Beeinsprucht wurde auch die letzte Stellungnahme der AGES vom 21.2.2025, dies insbesondere unter dem Aspekt der heranzuziehenden (Teil-)Flächen des Dosendeckels (Bescheid 8) und unter Hinweis auf eine jedenfalls unbeeinträchtigte Lesbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Warnhinweises. Das betreffende Produkt werde zudem von der 2.BF nicht mehr vertrieben. Auf der subjektiven Tatseite wurden hinsichtlich aller Bescheide im Wesentlichen die bisherigen Einwände einer Unzumutbarkeit von Kontrollen durch die Großhändlerin wiederholt. Ferner widersprächen die in den Bescheiden festgesetzten Strafen aufgrund der „Kumulierung“ dem „Doppelbestrafungsverbot“.
Maßgeblicher Sachverhalt:
Die 2.BF (C. [Gesellschaft], ehem. D. [Gesellschaft]), FN ..., mit vormaligem Sitz in Wien, E.-gasse (seit Juli 2025 in H.) verfügte im Juni und Juli 2021 am damaligen Hauptgewerbestandort Wien, E.-gasse, über eine seit 1994 aufrechte zur GISA-Zahl ... registrierte Berechtigung zur Ausübung des freien Handelsgewerbes (Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes und Handelsagent). Unternehmensgegenstand der 2.BF war und ist der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten (ähnlichen) Produkten iSd § 1 TNRSG, eine direkte Abgabe von Waren an Verbraucher erfolgte und erfolgt nicht. Zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG für die unternehmensweite Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach dem TNRSG war im Juni und Juli 2021 der 1.BF bestellt. Im Juni 2021 übermittelte die 2.BF nach § 9 Abs. 2 TNRSG dem in 1220 Wien situierten Büro für Tabakkoordination (Tabakbüro) der AGES aufforderungsgemäß Produktproben von sieben unter verschiedenen Fantasie-Produktnamen vertriebenen Sorten Wasserpfeifentabak mit im Handel in Verwendung stehender Verpackung zur Prüfung/Untersuchung ihrer Konformität mit den für das Inverkehrbringen geltenden Rechtsvorschriften. Der Produktname war jeweils auf der Verpackungsaußenseite lesbar, die Teilbezeichnung „Power of Love“ bei Produkt 2 in großem Druck auf Deckel und Dosenaußenwand. Die Proben, deren Übermittlung möglicherweise unternehmensseitig bereits am 23.6.2021 veranlasst worden war, langten am 24.6.2021 im Tabakbüro der AGES ein.
Der allgemeine Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 TNRSG (Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.) nahm auf der verfügbaren Druckfläche der Verpackung folgende unter 50 % liegende Anteile ein:
1. 7DaysBlizzard Cherr: 38,1 (± 0,4) %
2. TABOO Power of Love 200g: 37,3 (± 1,0) %
3. 7Days/Cold Kiss:38,5 (± 0,4) % - Packungsaußenseite
42,4 (± 0,4) % - Deckelinnenseite
4. TABOO RED BLAST 200g:36,8 (± 0,4) %
5. 7Days/Cold Sweet Bery:38,6 (± 0,6) %
6. 7Days/Cold Cirus:37,6 (± 0,8) %
7. 7Days/Cold Melo:38,0 (± 0,8) %
Die Informationsbotschaft nach § 5 Abs. 2 TNRSG (Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.) nahm auf der verfügbaren Druckfläche der Verpackung folgende jeweils unter 50 % liegende Anteile ein:
1. 7DaysBlizzard Cherr: 22,0 (± 0,2) %
2. TABOO Power of Love 200g: 42,7 (± 1,6) %
3. 7Days/Cold Kiss:42,6 (± 0,4) %
4. TABOO RED BLAST 200g:42,4 (± 0,5) %
5. 7Days/Cold Sweet Bery:30,7 (± 1,2) %
6. 7Days/Cold Cirus:39,3 (± 1,6) %
7. 7Days/Cold Melo:39,0 (± 0,8) %
Die beiden kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 5a Abs. 1 TRNSG (Text mit Bild laut Anhang zum TNRSG und „Bilderbibliothek“) nahmen auf der jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche der zylinderförmigen Packung („Vorderseite“ V, „Rückseite“ H) folgende jeweils unter 65 % liegende Anteile ein:
1. 7DaysBlizzard Cherr: V: 46,5 (± 1,0) %H: 46,7 (± 1,0) %
2. TABOO Power of Love 200g: V: 45,3 (± 1,0) %H: 45,4 (± 1,8) %
3. 7Days/Cold Kiss:V: 46,6 (± 1,0) %H: 46,9 (± 1,0) %
4. TABOO RED BLAST 200g:V: 45,4 (± 1,0) %H: 45,6 (± 1,0) %
5. 7Days/Cold Sweet Bery:V: 45,7 (± 1,0) %H: 46,2 (± 1,0) %
6. 7Days/Cold Cirus:V: 48,0 (± 1,1) %H: 48,0 (± 1,2) %
7. 7Days/Cold Melo:V: 47,7 (± 1,1) %H: 48,8 (± 0,6) %
Die Abstände zwischen den beiden kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf der zylinderförmigen Packung betrugen bei:
2. TABOO Power of Love 200g: 30,5 (± 1,3) mm und 74,4 (± 1,3) mm
4. TABOO RED BLAST 200g: 31,3 (± 2,0) mm und 74,5 (± 1,4) mm
Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise (allgemeiner Warnhinweis, Informationsbotschaft, kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise) waren auf den Verpackungen jeweils nicht unablösbar, sondern auf aufgeklebten und einfach abziehbaren Klebeetiketten aufgedruckt.
Sämtliche Produktproben enthielten (bei einer Nachweisgrenze von 70,0 mg/kg und einer Bestimmungsgrenze von 200 mg/kg) den Zusatzstoff Menthol zu folgenden Anteilen:
1. 7DaysBlizzard Cherr: 1.400 (± 210) mg/kg
2. TABOO Power of Love 200g: 2.990 (± 448) mg/kg
3. 7Days/Cold Kiss: 385 (± 57,7) mg/kg
4. TABOO RED BLAST 200g:1.590 (± 238) mg/kg
5. 7Days/Cold Sweet Bery: 749 (± 112) mg/kg
6. 7Days/Cold Cirus:4.340 (± 650) mg/kg
7. 7Days/Cold Melo:1.430 (± 215) mg/kg
Der Zusatzstoff Menthol aktiviert Kälterezeptoren in den oberen Atemwegen, vermittelt dadurch ein angenehmes und frisches Atemgefühl und überlagert in der menschlichen Wahrnehmung durch einen kühlen lokalanästhetischen Effekt Reizungen der Mundschleimhäute und oberen Atemwege durch Rauch, dies auch unabhängig vom charakteristischen pfefferminzähnlichen Geschmack. Durch diese auch physiologisch messbaren Wirkungen wird das Inhalieren von Rauch, insbesondere bei nicht an das Rauchen gewöhnten Einsteigern, erleichtert und das Belästigungsgefühl von in der Umgebung mitinhalierenden Passivrauchern (grundsätzlichen Nichtrauchern) gemildert. Das Produkt 3 (7Days/Cold Kiss) enthielt zusätzlich den Zusatzstoff Geraniol, dessen inhalationserleichternde Wirkung aufgrund der vorliegenden Ermittlungen nicht nachvollziehbar festgestellt werden kann.
Die vorangehend festgestellten Umstände und die damit verbundenen Rechtswidrigkeiten resultierten nicht aus einer sachlichen oder persönlichen Notlage oder ähnlich bedeutenden außergewöhnlichen Umständen, sondern im Wesentlichen daraus, dass die BF davon ausgingen, die Vorschriften seien beim Großhandel mit solchen Produkten nicht anzuwenden, bzw. Großhändler träfe bei solchen Übertretungen grundsätzlich keine Verantwortung bzw. auf der subjektiven Ebene kein Verschulden. Im Unternehmen war (folglich) zur Tatzeit auch kein auf konkrete Überwachung der Einhaltung der hier in Rede stehenden Vorschriften abzielendes Kontrollsystem eingerichtet. Diesbezüglich vorhanden war allenfalls allgemein gehaltenes Informationsmaterial für allgemein geschulte Mitarbeiter. Fallspezifische Erkundigungen beim BMSGPK oder einer sonstigen einschlägig zuständigen Stelle (z.B. AGES, Strafbehörde) wurden vorab nicht eingeholt und aufgrund der eigenen Rechtsansichten sowie im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens auch nicht konkret angestrebt.
Der 1.BF war am 24.6.2021 wegen einer (möglicherweise einschlägigen) Verwaltungsübertretung mit demselben Geldstrafausmaß von 2.000 Euro vorbestraft, wobei die Rechtskraft am 24.6.2020 eingetreten ist. In seiner beruflichen Position als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin der 2.BF und verantwortlicher Beauftragter verfügt er nach allgemeinen Erfahrungswerten über ein Einkommen, das jedenfalls deutlich über dem staatlich festgelegten Existenzminimum liegt. Er ist für einen volljährigen noch in Ausbildung stehenden Sohn sorgepflichtig. Betreffend sein Vermögen ist kein Insolvenzverfahren anhängig. Weitere besondere (insbesondere nachteilige) finanzielle oder persönliche Umstände sind nach eigenen Angaben und der Aktenlage nicht feststellbar oder indiziert.
Am 29.7.2021 führte die AGES im Geschäftslokal/Kiosk des Einzelhandelsunternehmens I. J. in F., K.-straße, eine Kontrolle mit anschließender Untersuchung nach § 9 TNRSG durch. Nach Ziehung einer Probe des in zylinderförmigen Dosen angebotenen Rauchtabakerzeugnisses mit der Bezeichnung Winston Classic Feinschnitt (Tabak zum Selbstdrehen), welches offenbar aus dem Großhandelsangebot der 2.BF stammte, wurden bei der Untersuchung Mängel beim Flächenverhältnis des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft sowie bei der Zentrierung der Informationsbotschaft ermittelt und im Hinblick auf den damaligen Wiener Unternehmenssitz/Gewerbestandort der 2.BF über das BMSGPK ebenfalls bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Ebenso wurde der Tiroler Einzelhändler bei der für sein Unternehmen zuständigen Strafbehörde angezeigt. Nähere Feststellungen zu diesem Vorfall erübrigen sich im Licht der rechtlichen Beurteilung.
Beweisverfahren und Beweiswürdigung:
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.4.2024 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung und Erörterung der gesamten bisherigen Inhalte der Behörden- und Gerichtsakten; Parteivorbringen/-aussagen; Vorlage einer Original-Verpackung des Tabakprodukts Winston Classic Feinschnitt laut Bescheid 8 (samt nachträglich übermitteltem Farbfoto). Die belangte Behörde hatte bereits bei der Beschwerdevorlage ihren Teilnahmeverzicht erklärt und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.
Die Entwicklung der gewerbe- und unternehmensrechtlichen Daten der 2.BF ergeben sich aus den Einträgen in den öffentlichen Registern (GISA und Firmenbuch), die zur Tatzeit wirksame Bestellung des 1.BF zum verantwortlichen Beauftragten für die unternehmensweite Einhaltung des TNRSG aus einer selbst vorgelegten schriftlichen Vereinbarung vom 15.6.2020. Die ausschließliche Tätigkeit der 2.BF als Großhändlerin ergibt sich zweifelsfrei aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und wurde bereits von der belangten Behörde entsprechend zu Grunde gelegt.
Die damalige Bestimmung (Bereitstellung, Bereithaltung) der sieben Wasserpfeifentabakprodukte durch die 2.BF als Großhändlerin zur Weitergabe an Einzelhändler stand nie in Frage und wäre eine gegenteilige Behauptung geradezu widersinnig gewesen, hat die 2.BF doch der AGES die angeforderten Proben als in ihrem Geschäftsverkehr stehend zur Untersuchung übermittelt. Die weiteren in den Bescheiden 1-7 vorgehaltenen Flächenverhältnisse und Abstände, welche nach den jeweils schlüssigen, in Wort und Bild zweifelsfrei nachvollziehbaren Untersuchungsberichten der AGES vom 25.4.2022 deutliche (anders als bei Produkt 8 nicht grenzwertig „diskutable“) Abweichungen zu den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben aufweisen, wurden von den BF an keiner Stelle dezidiert bestritten und sind im Ergebnis als erwiesen anzusehen. Gleiches gilt für die Ablösbarkeit der Klebeetiketten mit den dort aufgedruckten gesundheitsbezogenen Hinweisen und für die Verwendung der Teilbezeichnung „Power of Love“ im Markennamen von Produkt 2. Auf der objektiven Tatseite ebenfalls nicht bestritten wurde der Umstand, dass in den Produkten 1-7 in teilweise sogar beträchtlichem Ausmaß der Zusatzstoff Menthol (bei Produkt 3 zusätzlich auch Geraniol) enthalten war, sondern lediglich eine inhalationserleichternde Wirkung bzw. deren Nachweisbarkeit. Abgesehen von den diesbezüglich schlüssigen gutachtlichen Ausführungen der AGES in den amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnissen vom 25.4.2022 zur Wirkung von Menthol, welchen die BF im Wesentlichen mit inhaltlich nicht näher begründeten Schlussfolgerungen aus Studien der eigenen Interessenssphäre (Hersteller, Importeure) entgegengetreten sind, kann hier nach Ansicht des VGW auch auf allgemeine Lebenserfahrungswerte zurückzugegriffen werden: Zu beachten ist, dass der Gesetzestext des § 8b Abs. 2 Z 4 TNRSG lediglich auf Zusatzstoffe abstellt, die „bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern“ und es jedenfalls beim Begriff des Inhalierens weder auf eine bestimmte Definition noch auf ein bestimmtes Ausmaß oder einen sonstigen Detailaspekt ankommt, der eine nähere chemisch-technische Untersuchung oder Auswertung erfordern würde. Dass Menthol einen Erfrischungseffekt aufweist, zur Befreiung der Atemwege beiträgt und das Einatmen erleichtert, zeigt sich bereits in unterschiedlichsten im Alltagsleben gebräuchlichen Produkten (mit Menthol angereicherte Papiertaschentücher, Husten-/Halsbonbons, Kaugummis, Erkältungssprays, Tees, Brustsalben, Zahncreme etc.) und liegt keinerlei ernsthafte Annahme nahe, dass sich ausgerechnet bei der Konsumation von Wasserpfeifentabak in Shishas keine solche Wirkung einstellen sollte. Schon unter dem wirtschaftlichen Aspekt ist nicht vorstellbar, aus welchen anderen Gründen ein Zusatzstoff mit dieser allgemein bekannten Grundwirkung beigemengt worden sein sollte. Zu verweisen ist auch auf die eigenen Beschwerdeausführungen (z.B. Beschwerde zu Bescheid 1, S. 5/6), die betreffend Menthol in Wasserpfeifen/Shishas ausdrücklich die in § 8b Abs. 6 TNRSG geregelte Ausnahme vom Verbot eines „charakteristischen Aromas“ hervorheben. Es ist daher anzunehmen, dass in den gegenständlichen Produkten Menthol nicht nur vorhanden, sondern beim Rauchen auch das erfrischende Pfefferminzaroma deutlich wahrnehmbar war (worauf es nach den gutachtlichen Ausführungen der AGES für eine inhalationserleichternde Wirkung nicht einmal ankommt; arg. „unabhängig vom charakteristischen pfefferminzähnlichen Geschmack“). Eine starke Aromatisierung ist auch ein typisches Wesensmerkmal von Wasserpfeifentabak, wobei der Mentholgeschmack im vorliegenden Fall durch Namenbestandteile wie „cold“ und „blizzard“, teilweise in Kombination mit (mutmaßlich zur Umgehung des § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG in unrichtiger Schreibweise angeführten) Fruchtaromen wie „cherr“ (statt „cherry“), bery (statt „berry“), „cirus“ (statt „citrus“) und „melo“ (statt „melon“), impliziert wurde. Durch verbreitete und aussagekräftige Lebenserfahrungswerte, insbesondere auch der erkennenden Richterin selbst, ist ferner der Umstand zu bestätigen, dass bei Rauchversuchen oder einem unvermeidbaren „Passivrauchen“ grundsätzlicher Nichtraucher ein Abwehrreflex durch Reizhusten ausgelöst wird, der bei im Rauch enthaltenen Menthol durch den Erfrischungseffekt deutlich milder ausfällt. Dies entspricht wiederum den in den Bescheiden wiedergegebenen gutachtlichen Ausführungen der AGES zur Überwindung der Hemmschwelle für „Einsteiger“. Was hingegen den weiteren Zusatzstoff Geraniol in Produkt 3 betrifft, kann nicht auf alltägliche Erfahrungswerte zurückgegriffen werden und ist der ergänzende allgemein gehaltene Hinweis in der betreffenden gutachtlichen Stellungnahme der AGES vom 25.4.2022, wonach neben Menthol auch andere Monoterpene, zu welchen Geraniol zähle, „industriell“ als „Cooling Compounds“ eingesetzt würden, für das VGW nicht hinreichend nachvollziehbar. Eine inhalationserleichternde Wirkung dieses Zusatzstoffs konnte daher zumindest fallbezogen nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite resultieren aus den eigenen Parteiausführungen, wonach die BF zum einen davon ausgingen, dass die gegenständlichen Vorschriften des TNRSG beim Weitervertrieb durch den Großhändler keine Anwendung fänden und zum anderen – insoweit konsequenter Weise – kein konkretes Vorbringen zur Etablierung eines einschlägigen Kontrollsystems erstattet haben, sondern in der Verhandlung unter Vorlage allgemein gehaltener Auszüge von Informationsmaterial nur vage auf grundsätzliche Mitarbeiterschulungen hinwiesen. Ebenso wenig wurde behauptet, von einer Behörde oder sonstigen amtlichen Stelle mit erhöhtem Objektivitätsgehalt fallbezogen Auskünfte erhalten zu haben, die die Rechtsauffassung der BF vorab bestätigt hätten. Wiederholt verwiesen wurde lediglich auf einzelne (teilweise erst nach der Tatzeit ergangene) landesverwaltungsgerichtliche, sohin nicht höchstgerichtliche Entscheidungen, deren Ergebnis den eigenen wirtschaftlichen Interessen entgegenkam.
Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des 1.BF und deren Rechtskraft ergeben sich aus den in den Behördenakten aufliegenden Auszügen aus dem Vormerkungsregister des Magistrats der Stadt Wien, Stand 2.10.2023. Die Umstände der damaligen Übertretung sind nicht nachvollziehbar ausgewiesen, jedoch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Tilgung für die rechtliche Beurteilung im Ergebnis nicht mehr relevant. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des 1.BF ergeben sich aus allgemeinen Erfahrungswerten zum Einkommen leitender Angestellter mit hoher Verantwortung in vergleichbaren Großunternehmen, den eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und einer Einsicht in die öffentliche Insolvenzdatei. Darüber hinaus wurden in dieser Hinsicht keine besonderen Umstände bekannt gegeben und waren solche auch nicht amtswegig ermittelbar.
Rechtliche Beurteilung:
Zu I bis IV:
Die Beschwerdevorlagen langten am 20.11.2023, sohin knapp über sechs Monate vor der Strafbarkeitsverjährung beim VGW ein. Ausgehend von den in Rede stehenden Tatzeiten 24.6.2021 bzw. 29.7.2021 ist vorauszuschicken, dass durch die am 8.4.2024 rechtskräftig verkündete Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 VStG der Lauf der dreijährigen (ursprünglich mit 24.6.2024 bzw. 29.7.2024 endenden) Fristen bis zur amtlichen Veröffentlichung der einschlägigen Vorabentscheidung gehemmt war. Gleiches gilt gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG für die im Beschwerdeverfahren zu beachtende 15-monatige Verjährungsfrist, die fallbezogen aufgrund der langen Vorverfahrensdauer (Anzeigenlegung fast ein Jahr nach der Tatzeit; langes Behördenverfahren) und Beschwerdeerhebung erst im Oktober 2023 deutlich nach der Strafbarkeitsverjährung endet. Gemäß der frühestmöglichen Veröffentlichung der Vorabentscheidung C-717/23 am 15.5.2025 und Zurechnung der Zeitspanne vom 8.4.2024 bis zum 24.6.2024 bzw. 29.7.2024 erfolgen die Entscheidungen (nach Fortsetzung der Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 19.5.2025) fristgerecht.
Die maßgeblichen Gebots- und Verbotsnormen des TNRSG in der zu den in Rede stehenden Tatzeiten (Juli und Juni 2023) geltenden und in der Folge nicht veränderten Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 lauten:
Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse
§ 5. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen: „Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“
(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen: „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“
(3) […]
(6) Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.
(7) Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sind
3. auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.
(8) […]
Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse
§ 5a. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise
1. bestehen aus einem der im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden Bild aus der Bilderbibliothek der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung,
3. nehmen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen,
(2) […]
Erscheinungsbild
§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
2. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,
(2) […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) […]
(3) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. […]
(4) […]
Inhaltsstoffe
§ 8b. (1) […]
(2) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten:
4. Zusatzstoffe, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern,
(3) […]
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden und in der Folge nicht veränderten Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden und nicht iSd § 1 Abs. 2 VStG begünstigend veränderten Fassung BGBl. I Nr. 13/2018 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt.
§ 1 Z 2 TRNSG definiert das „Inverkehrbringen“ als entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. Aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 15.5.2025, C-717/23, ergibt sich, wie die BF in ihrer letzten Stellungnahme vom 2.6.2025 selber einräumen, nunmehr eindeutig, dass auch Großhändler im Rahmen einer mehrstufigen Handelskette rechtlich als Inverkehrbringer von Tabakerzeugnissen anzusehen sind und den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung zukommt, entsprechende Verstöße gegen Vorschriften für das Inverkehrbringen zu sanktionieren. Die Vorschriften des TNRSG sind unionsrechtskonform, sohin insbesondere im Licht der Richtlinie 2014/40/EU auszulegen, bzw. gelten die Vorschriften der vom EuGH ebenfalls erörterten Verordnung (EU) 2019/1020 überhaupt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. In diesem Sinn erfolgte nunmehr auch die Entscheidung des VwGH vom 27.5.2025, Ro 2022/11/0018, im der Vorabentscheidung zu Grunde liegenden Anlassfall. Das Beschwerdevorbringen zu einer grundsätzlich und von vornherein (unabhängig von den Umständen des Einzelfalls) fehlenden Tätereigenschaft oder Verantwortung des Großhändlers auf objektiver und/oder subjektiver Tatbestandsebene geht daher jedenfalls ins Leere und ist darauf nicht mehr im Detail einzugehen.
Zu den Einwänden betreffend Strafverfolgung und Tatvorhalt:
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall dann, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (entsprechend der gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 44a VStG in Verhandlung stehenden Angelegenheit) nicht begangen hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
An eine gemäß § 31 Abs. 1 VStG fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind hinsichtlich der Umschreibung der zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Spruch des Straferkenntnisses (§ 44a Z 1 VStG). Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine physische Person als Beschuldigten, eine Tatzeit, einen Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) zu beziehen und im erforderlichen Ausmaß alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu erfassen. § 44a Z 1 VStG ist nach nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Stadium der Verfolgungshandlung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch die hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung (einschließlich Tatort und Tatzeit) zu stellende Genauigkeitserfordernis kann gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweiligen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschieden sein (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/11/0134; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwV).
Ein mangelhafter Tatvorhalt im Spruch des Strafbescheides ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren dann zu korrigieren bzw. zu ergänzen, wenn die Verwaltungsstrafbehörde eine fristgerechte und iSd vorzitierten Rechtsprechung (zumindest bei Gesamtbetrachtung; vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060; 3.2.2020, Ra 2019/02/0212; 5.9.2013, 2013/09/0065) inhaltlich zureichende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Ferner darf es dabei bei sonstiger Überschreitung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht zu einer Tatauswechslung durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommen (vgl. etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103; 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 21.4.2020, Ra 2019/09/0099; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226 uvm).
Die vor den Bescheiden 1-7 an den 1.BF als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Komplementärin der 2.BF gerichteten Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 21.6.2022 als fristgerechte behördliche Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Tatzeit 24.6.2021 galten gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz VStG auch gegen den (hier überdies personenidentischen) verantwortlichen Beauftragten. Im Licht der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu einem mehrstufigen, auch den Großhandel einbindenden Inverkehrbringen (Handelskette) ergibt sich bereits aus der Definition und unionsrechtskonformen Auslegung des Inverkehrbringens nach § 1 Z 2 TRNSG, dass dieses auch die „Bereitstellung“ durch den Großhändler erfassen muss, welcher im wirtschaftlichen Gesamtkontext – über die Rekrutierung und Belieferung von Einzelhändlern als Vertragspartnern - ebenfalls den Zweck einer (letztlichen) Abgabe an VerbraucherInnen verfolgt. Abgesehen davon gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 unmittelbar und verdrängen sie im entsprechenden Ausmaß entgegenstehende österreichische Rechtsvorschriften. Eine kontrollierbare und sanktionierbare „Bereitstellung“ muss in diesem Sinn bereits dann vorliegen, wenn der Großhändler seine Produkte für die Weitergabe an einen Kreis von Einzelhändlern bereithält und daraus auf Aufforderung der AGES Proben vorlegt. Der Zeitpunkt der Abgabe der Probe an die AGES ist daher in dieser Konstellation eine rechtlich zutreffende Tatzeit. Würde nämlich (wie die BF in ihrer letzten Stellungnahme vom 2.6.2025 geltend machen) erst und ausschließlich der Zeitpunkt der konkreten Abgabe an einen Einzelhändler das strafbare Verhalten auslösen, gingen die in § 9 Abs. 2 TNRSG grundgelegten planmäßigen Überprüfungen der AGES im Weg der Probenübersendung mangels strafrechtlicher Konsequenzen ins Leere, was dem vom EuGH aktuell erneut betonten Ziel des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere der Verpflichtung zu einer effizienten mitgliedsstaatlichen Kontrolle entgegenstünde. Vor allem ist es der amtlichen Kontrollstelle nicht möglich und zumutbar, die internen Prozessabläufe in den Großhandelsunternehmen dahingehend zu verfolgen, zu welchen genauen Zeitpunkten dieses welche Produkte an welche Einzelhändler weiterveräußert und liefert. Der Tatort, nach dem sich auch die Zuständigkeit der Behörde bestimmt, war der damalige Wiener Unternehmenssitz (und Hauptgewerbestandort) der 2.BF, von welchem aus das Inverkehrbringen durch Weitergabe an die Einzelhändler veranlasst und der Aufforderung der (ebenfalls in Wien ansässigen) AGES zur Probenübersendung entsprochen wurde. Wenn die BF in der letzten Stellungnahme vom 2.6.2025 nunmehr behaupten, sie seien der Aufforderung der AGES „bereits am 23.6.2021 nachgekommen“, haben sie mit dieser vagen Formulierung zunächst die Angaben der AGES in der Stellungnahme vom 21.2.2025, wonach die Proben dort am 24.6.2021 einlangten, nicht dezidiert bestritten. Zum anderen wäre ein um einen Tag abweichendes Aufgabedatum fallbezogen unerheblich, da dem 1.BF die in den schriftlichen Aufforderungen zur Rechtfertigung vorgehaltenen Umstände der konkreten Kontrolle mittels Probenanforderung nach § 9 Abs. 2 TNRSG und die Rolle der von ihm vertretenen 2.BF als Großhändlerin gänzlich klar sein mussten (und auch waren). Die strafgegenständlichen Proben/Produkte wurden unternehmensseitig beigestellt, waren eindeutig identifiziert und der Kontrolle zeitlich eindeutig zuordenbar, weshalb fallbezogen auch keinerlei Gefahr einer Doppelverfolgung/-bestrafung bestand. Die in den Bescheidsprüchen vorgenommenen Präzisierungen sind, sofern überhaupt erforderlich, im Beschwerdeverfahren zulässig.
Die Beschwerde gegen Bescheid 8 (mit anderem Tatvorhalt) führt hingegen aus folgenden Gründen zum Erfolg:
Bezogen auf die in Rede stehende Tatzeit 29.7.2021 endete die einjährige Verfolgungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG mit 29.7.2022. Die an den 1.BF als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Komplementärin der 2.BF gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.7.2022 als einzige in Betracht kommende fristgerechte Verfolgungshandlung enthält zu beiden geahndeten Übertretungen (Spruchpunkte 1 und 2) jeweils folgenden Tatvorhalt:
„Datum: 29.07.2021
Ort: F., K.-straße Fachbetrieb J. I.
Funktion:handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in
Firma:L. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. [Gesellschaft] mit Sitz in Wien, E.-gasse, ist
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. [Gesellschaft] mit Sitz in Wien, E.-gasse, ist, zu verantworten, dass die D. [Gesellschaft] als Inverkehrbringerin des unten angeführten Produktes die Bestimmungen […] insofern nicht eingehalten hat, als am 29.07.2021 bei der vom Büro für Tabakkoordination (Tabak-Büro), gemeinsame Einrichtung des BMSGPK und der AGES gemäß § 6e GESG, im Fachbetrieb von Herrn J. I. mit Sitz in F., K.-straße, gezogenen Probe im Rahmen einer routine- bzw. planmäßigen Untersuchung gemäß § 9 TNRSG, folgende Beanstandungen in Bezug auf die Vorgaben des TNRSG festgestellt wurden: „[…]“
Wie die BF richtig einwenden, mangelt es hier (anders als bei den Bescheiden 1-7) in Bezug auf ein Fehlverhalten der 2.BF an einer zureichenden Tatumschreibung, zumal der Tatvorhalt keinen hinreichenden logisch-kausalen Zusammenhang zwischen der als „Inverkehrbringerin“ bezeichneten 2.BF und der Probenziehung im Fachbetrieb in F. herstellt. Auch wenn der Umstand einer Abgabe an diesen Betrieb von der Behörde offensichtlich impliziert war, kommt nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, wann und aufgrund welcher Umstände (in welcher Beziehung) das Produkt dorthin gelangt ist. Grundsätzlich wären auch mehrere Zwischenschritte denkbar gewesen. Auch der dem Aufforderungsschreiben vom 19.7.2022 beigelegte Untersuchungsbericht der AGES vom 25.4.2022 ändert daran fallbezogen nichts, da letzterer - dem dortigen Zuständigkeitsbereich entsprechend - in erster Linie eine 18-seitige Fachbeurteilung der gezogenen Probe enthält und die im Vorhalt fehlende rechtliche Präzision auch darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anzeige des BMSGPK vom 9.5.2022 wiederum lag nach der Aktenlage dem (knapp vor Fristablauf ergangenen) Aufforderungsschreiben nicht bei und kann daher für eine fristgerechte Vervollständigung/Auslegung des Vorhalts nicht herangezogen werden. Insofern ermöglichte die Tatumschreibung als solche weder eine zweckentsprechende Verteidigung, noch schützte sie vor Doppelverfolgung/Doppelbestrafung und liegt im Ergebnis keine fristunterbrechende Verfolgungshandlung nach § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 VStG vor. Da auch im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip iSd Art. 90 Abs. 2 B-VG gilt, kann die Verfolgungshandlung nur von der Strafbehörde ausgehen. Wenngleich Parteieingaben in Einzelfällen (bei allfälliger unpräziser behördlicher Ausdrucksweise) die Annahme rechtfertigen können, dass die Anlastung des in Rede stehenden Fehlverhaltens im Sinn einer zielgerichteten Verteidigungsmöglichkeit hinreichend erfasst wurde, können Vorbringen und Äußerungen des Beschuldigten schon im Licht des mit dem Anklageprinzip verbundenen „Selbstbezichtigungsverbots“ keine in wesentlichen Punkten unvollständig gebliebene oder unrichtige Verfolgungshandlung ersetzen, ergänzen oder korrigieren. Schon unter diesem Aspekt ist das (zudem erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erstattete) parteiseitige Vorbringen zur einer 7.6.2021 erfolgten Produktabgabe an den Tiroler Fachbetrieb unerheblich. Unabhängig vom zwischenzeitlichen Eintritt der Verfolgungsverjährung kann die Sanierung einer (nach Maßgabe der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung) behördenseitig unzureichenden Verfolgungshandlung im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die mit der Verfolgungshandlung verbundene (Neu-)Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und Festlegung der „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“ durch eine Verwaltungsstrafbehörde und nicht durch ein für inhaltlich gebundene Rechtsmittelverfahren zuständiges Gerichtsorgan zu erfolgen hätte. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegen daher unter allen Aspekten die Verfolgung ausschließende Umstände vor.
Wie die BF ebenfalls richtig einwenden, ist in jenen Fällen, wo die Probenziehung aus dem Warenangebot eines Endverkäufers erfolgt und aus diesem Anlass auch der in der Kette vorangegangene Abgeber (Großhändler) bestraft werden soll, in Bezug auf letzteren der Abgabezeitpunkt maßgeblich und als Tatzeit vorzuhalten, weil die in Betracht kommende Tatzeitspanne des Großhändlers (Bereitstellung im eigenen Unternehmen bis zur Auslieferung an die Abnehmer) damit abgeschlossen ist und die Frist nach § 31 Abs. 1 VStG spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. Folglich wurde den BF mit dem (nach der Aktenlage jedenfalls nicht mit der Anlieferung zusammenfallenden) Zeitpunkt der Probenziehung beim Tiroler Einzelhändler nicht die richtige Tatzeit vorgehalten. Da eine Tatzeitänderung in der hier erforderlichen Dimension (unabhängig von der Verfolgungsverjährung) zu einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Tatauswechslung führen würde, hätte der 1.BF, anders betrachtet, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls in der vom bindenden Tatvorhalt gedeckten Variante nicht begangen. Im Ergebnis war das Strafverfahren vorrangig nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG, letztlich aber in jedem Fall einzustellen.
Objektive Tatseite zu den Bescheiden 1-7:
Bei allen sieben Sorten Wasserpfeifentabak handelt es sich zweifelsfrei um Rauchtabakerzeugnisse iSd § 1 Z 1j iVm Z 1f TNRSG, bei deren Inverkehrbringen – wie bereits ausgeführt auch von Großhändlern wie der 2.BF – die eingangs zitierten Vorschriften einzuhalten waren. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wiesen die allgemeinen Warnhinweise und Informationsbotschaften auf den Verpackungen bei allen Produkten eine anteilige Fläche von deutlich weniger als die in § 5 Abs. 6 TNRSG vorgegebenen 50 % auf. Die kombinierten Warnhinweise auf der jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche der zylinderförmigen Packung aller Produkte wiesen deutlich weniger Flächenanteil als die in § 5a Abs. 1 Z 3 TNRSG vorgegebenen 65 % auf. Ferner waren bei den Produkten 2 und 4 die Abstände zwischen den beiden kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen nicht annähernd im Sinn des § 5a Abs. 1 Z 3 TRNSG gleich, sondern standen sie bei beiden Produkten im Verhältnis von ca. 1:2. Bei allen sieben Produkten waren die Warnhinweise entgegen § 6 Abs. 3 TNRSG nicht unablösbar aufgedruckt, sondern mittels leicht abziehbaren Klebeetiketten auf der Verpackung angebracht. Die Teilbezeichnung „Power of Love“ des Produkts 2 suggeriert bei zur Aufnahme in den Körper bestimmten Substanzen, insbesondere bei unreifen Personen mit niedrigerem Bildungsniveau und Reflexionsvermögen, eine Steigerung der Potenz und ein persönlich attraktives (Duft-)Aroma, somit iSd § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG einen Nutzen für die Lebensführung durch Chancen auf persönliche Beziehungen. Alle sieben Produkte enthielten zu einem deutlich nachweisbaren Anteil den Zusatzstoff Menthol, der ausgehend von den getroffenen Feststellungen gemäß § 8b Abs. 2 Z 4 TRNSG das Inhalieren (auch) von Wasserpfeifenrauch erleichtert. Die objektive Tatseite (Tatbild) ist daher hinsichtlich aller vorgenannten Übertretungen zweifelsfrei erfüllt.
Das Produkt 3 (7Days/Cold Kiss) enthielt neben Menthol auch den Zusatzstoff Geraniol, dessen inhalationserleichternde Wirkung bei Wasserpfeifentabak würdigungsgemäß nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar war. Eine Rechtsnorm, die diesen Zusatzstoff ausdrücklich als verboten erklärt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Tatvorwurf war daher im Zweifel (iSd § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG) entsprechend zu reduzieren.
Subjektive Tatseite zu den Bescheiden 1-7:
Mangels gegenteiliger Regelung genügt für das Verschulden an allen verfahrensgegenständlichen Übertretungen nach dem TNRSG gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Da die Tatbestände zudem nicht den nachweislichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraussetzen („Ungehorsamsdelikte“) und der Geldstrafrahmen nicht 50.000 Euro übersteigt, hatte der 1.BF glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, widrigenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen war. Gemäß Abs. 2 entschuldigt Unkenntnis der missachteten Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Vorschrift nicht einsehen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050 mwV). Auch die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung schließt hier ein Verschulden noch nicht aus, sondern bedarf es einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, im Zweifel – und insbesondere dann, wenn die Partei Zweifel an der Richtigkeit einer eingeholten Auskunft hätte haben müssen – auch bei mehreren Stellen. Das Risiko eines Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt hat, sich (fallbezogen) an geeigneter Stelle, insbesondere bei einer zuständigen Behördenstelle, zu erkundigen (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2019/04/0013; 27.6.2017, Ra 2014/05/0050; 27.4.2017, Ro 2016/02/0020; 29.5.2015, 2012/17/0524; 12.8.2014, 2013/10/0203; 24.4.2014, 2014/02/0014, 7.10.2013, 2013/17/0592; 22.4.2010, 2008/09/0295, mwV). Auch wenn eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage zum Tatzeitpunkt noch fehlt und insofern Rechtsunsicherheit besteht, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine vom Beschuldigten im eigenen Interesse vorgenommene Gesetzesauslegung nach der für ihn (wirtschaftlich) günstigsten Variante; im Zweifel ist der Nachweis zu erbringen, dass unrichtige Rechtsauskünfte von zuständiger (repräsentativer) Stelle zum objektiv rechtswidrigen Handeln geführt haben (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592; 22.4.2010, 2008/09/0295) bzw. ist im Zweifel das nicht als rechtmäßig gesicherte Verhalten zu unterlassen (vgl. sg. VwGH 11.8.2006, 2006/02/0057).
Der 1.BF hat die gegenständlichen Übertretungen mit einer von vornherein fehlenden Verantwortung und Tätereigenschaft des Großhändlers mangels Inverkehrbringens, sohin in erster Linie (unrichtig) auf objektiver Ebene bestritten. Parallel hat sich die 2.BF offenbar zumindest als „Inverkehrbringerin“ iSd § 9 Abs. 2 TNRSG angesehen, weil sie sonst wohl auch keine Veranlassung gesehen hätte, der AGES die angeforderten Proben zu übersenden. Ein zur Tatzeit in subjektiver Hinsicht bestehender grundlegender Irrtum in Bezug auf die in Rede stehenden Tatbestände wurde nicht konkret dargelegt, sondern wurde – überdies nur hinsichtlich der jeweiligen Zusatzstoffe und der Botschaft in Produkt 2 - mit Unsicherheiten und Widersprüchlichkeiten argumentiert. Dass die BF vor den Übertretungen von einer zuständigen Behörde oder einer Stelle mit erhöhtem Objektivitätsgehalt (Strafbehörde, zuständiges Bundesministerium, AGES) fallbezogen oder vorangehend im zeitlichen Naheverhältnis eine gegenteilige Auskunft erhalten hätten oder das Unternehmen versucht hätte, eine solche Auskunft einzuholen, wurde – naheliegender Weise – nicht einmal behauptet. Bei den vereinzelt ins Treffen geführten (den eigenen wirtschaftlichen Interessen entsprechenden und teilweise erst nach der Tatzeit ergangenen) Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten handelte es sich um keine bindende höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Was die aus Sicht der BF unzumutbare Sorgetragung für die Erfüllung der einzelnen Vorschriften betrifft, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dem strafrechtlich verantwortlichen Organ eines Unternehmens obliegt, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit geltenden Verwaltungsvorschriften zu sorgen und ist dieses System im Fall eines Verstoßes gegen die in Rede stehenden Vorschriften im Einzelnen darzulegen. Etwa darf bei Umsetzung der gegenüber Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen/Unterlassungen von Arbeitnehmern eine entsprechende Kontrolle Platz greifen muss und kann auch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiter den Rechtsvorschriften jedenfalls Genüge leisten. Ein geeignetes Kontrollsystem hat zudem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei dessen Zuwiderhandeln zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört etwa, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist. Auch die Abgabe der Überwachungsverpflichtung hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Verwaltungsvorschriften an einen Dritten reicht zur Entlastung allein nicht aus. Die bloße Erteilung von Weisungen ist ebenfalls unzureichend und ist vielmehr entscheidend, ob auch eine wirksame Weisungskontrolle erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Diese nach der Rechtsprechung gebotene fundierte Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erfordert unter anderem eine Darstellung, welche Maßnahmen im Einzelnen verpflichtend zu ergreifen waren, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht, und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt dahingehend zu gewährleisten, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften sowie einschlägige Schulungen bis an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt sohin dann vor, wenn der gesetzlich Verantwortliche die lückenlose Anwendung der Bestimmungen auf effektive Weise überwacht. Der Beschuldigte hat zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen. Auch ist es nicht Aufgabe von Behörde oder Verwaltungsgericht, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern ist zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das vom Verantwortlichen aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 18.9.2019, Ra 2019/11/0083; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 16.12.2015, 2013/10/0236, jeweils mwV).
In diesem Licht sind die von den BF in der Verhandlung auszugsweise vorgelegten und allgemein gehaltenen Mitarbeiterinstruktionen (Instruktionsfolien u.ä.) in Bezug auf die in Rede stehenden Tatbestände jedenfalls unzureichend. Abgesehen davon haben die BF noch in den Strafverfahren (nach der Tatzeit) ihre Verantwortung als Großhändler für die Einhaltung der Vorschriften grundlegend bestritten, weshalb sie – naheliegender Weise – auch keinen Grund gesehen haben, diesbezüglich ein spezifisches Kontrollsystem einzurichten; insofern haben sie hierzu auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Keinesfalls entschuldigend wirkt die Argumentation mit Größe und Umsatzvolumen des Unternehmens, da es jedem Unternehmer obliegt, das Ausmaß seiner Tätigkeit mit einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen und auf die ihm möglichen Kontrollmaßnahmen abzustimmen. Was die inhalationserleichternde Wirkung des (wohl schon mittels Geruchs- oder Geschmacksprobe, spätestens aber bei einer zumutbaren stichprobenmäßigen Inhaltsanalyse identifizierbaren) Menthols betrifft, ist wiederum auf die beweiswürdigenden Ausführungen einschließlich Bezugnahme auf die allgemeinen Lebenserfahrungswerte zu verweisen, welche für die BF als erfahrene und spezialisierte Handelsgewerbetreibende umso mehr gelten müssen. Im Ergebnis wurde dem für einen redlichen Großhändler für Rauchtabakerzeugnisse („Maßfigur“) geltenden Sorgfaltsmaßstab nicht entsprochen und wurden entschuldigende Umstände iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft gemacht. Die Straftatbestände sind daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Strafbemessung:
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz VStG grundsätzlich nebeneinander zu verhängen („Kumulationsprinzip“). Die BF wenden zunächst sinngemäß ein, dass für alle von einer bestimmten Übertretung betroffenen Produkte eine Gesamtstrafe hätte verhängt werden müssen, die Verhängung entsprechender Einzelstrafen für jedes Produkt sohin rechtswidrig sei.
Die Strafsanktionsnorm des § 14 Abs. 1 TNRSG sieht (anders als etwa § 52 Abs. 2 GspG oder § 28 Abs. 1 AuslBG) nicht für jedes von einer Übertretung betroffene Erzeugnis ausdrücklich eine Einzelstrafe vor. Für die Zahl der zu verhängenden Strafen ist nach der Rechtsprechung des VwGH maßgeblich, ob eine Vorschrift fallbezogen durch mehrere eigenständige separat zu ahndende Tathandlungen (Unterlassungen) übertreten wurde, oder ob aufgrund eines zeitlichen oder sachlich-konzeptuellen Zusammenhangs nacheinander oder gleichzeitig/parallel begangener Tathandlungen (Unterlassungen) von einem mit Gesamtstrafe zu ahndenden fortgesetzten Delikt bzw. „Sammeldelikt“ (als sachorientierte Variante des „fortgesetzten Delikts“) auszugehen ist. In jedem Fall gilt, dass sich nur Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift, nicht aber Verstöße gegen unterschiedliche Übertretungstatbestände in einen wie auch immer begründeten „Fortsetzungszusammenhang“ stellen lassen (vgl. sg. VwGH 12.4.2018, Ra 2016/04/0067; 22.2.2018, Ra 2017/11/0066 mwV; 15.9.2006, 2004/04/0185; 18.9.1996, 96/03/0076; 29.9.1992, 88/08/0181 mwV, sowie allgemein zum „Sammeldelikt“ Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, rdb.at, § 22, Rz 18; Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, lexisnexis.com, zu § 22, Rz 14). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Sammeldelikt insbesondere bei Deliktstypen anzunehmen, die auf die Gewohnheitsmäßigkeit, Gewerbsmäßigkeit oder Geschäftsmäßigkeit der Begehung abstellen, wenn eine innere Haltung abgegolten werden soll und die Einzeltaten nur als deren Ausdruck zu verstehen sind und vom Deliktstypus her gesehen funktional und wertmäßig eine Einheit bilden. In anderen Fällen wurde ein Sammeldelikt grundsätzlich dann verneint, wenn ein (insbesondere objektbezogenes) Verhalten gesetzlich unter Strafe steht, ohne dass es darauf ankäme, dass es in mehrfacher Hinsicht gesetzt wurde (vgl. VwGH 28.11.2016, Ra 2016/06/0122; 21.5.2001, 2000/17/0134; 18.9.1996, 96/03/0076, zur fehlenden Kennzeichnung an mehreren gleichzeitig eingesetzten Taxifahrzeugen; VwGH 20.11.1997, 93/06/0241; 11.5.1990, 89/18/0197 sowie 29.9.1992, 88/08/0181, zu gleichartig unzureichender Ausstattung von Arbeitsplätzen). In einer Konstellation betreffend Inverkehrsetzen mehrerer offenbar nur gewichtmäßig voneinander abweichender Packungen einer Sorte Kaugummi ohne deutschsprachige Kennzeichnung nach der LMKV 1973 wurde vom VwGH in einer älteren Rechtsprechung ein Sammeldelikt bejaht (vgl. VwGH 30.3.1992, 90/10/0080, mit Hinweis auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom 19.5.1980, 3295/78).
Nach den insoweit unstrittigen Ermittlungen im Untersuchungsbericht der AGES wurden die sieben Sorten Wasserpfeifentabak mit unterschiedlicher Handelsbezeichnung (Markennamen) und in unterschiedlicher Zusammensetzung, insbesondere auch mit unterschiedlichem Mentholgehalt, in Verkehr gebracht und waren sie unzweifelhaft dafür bestimmt, letztlich auch den VerbraucherInnen als verschiedene Waren mit jeweils spezifischem Inhalt und spezifischen Eigenschaften präsentiert zu werden. Die Flächenverhältnisse (und teilweise Abstände) der Warnhinweise auf den Packungen der Produkte 1-7 wichen überdies auch nicht im gleichen Ausmaß von den gesetzlichen Vorgaben ab. Bei Bereithaltung und Beprobung im Unternehmen des Großhändlers steht grundsätzlich noch nicht fest, an welche und wie viele Einzelhändler die für den Weiterverkauf bereitgestellten (mangelhaften) Produktkategorien weitergegeben werden. Ebensowenig ist dem Großhändler eine innere Haltung dahingehend zu unterstellen, den Fokus beim Warenankauf auf eine bestimmte Vorschriftswidrigkeit (z.B. Ablösbarkeit von Etiketten) zu legen. Umfassend beurteilt und separat auf Mängel geprüft wurden im vorliegenden Fall repräsentative Produktproben. Da der strafrechtliche Fokus in dieser Konstellation auf der Warenkategorie als solcher liegt und Gegenstand der Strafverfahren auch keine Mehrzahl von Exemplaren derselben Warenkategorie ist, erscheint es hier iSd § 22 Abs. 2 VStG geboten, für jedes als eigenständig spezifizierte Ware in Verkehr gebrachtes Produkt auch bei ähnlicher oder gleichartiger Übertretung derselben Gebots- oder Verbotsnorm eine eigene Strafe zu verhängen.
Wird von der Behörde hingegen unrechtmäßig eine Gesamtstrafe verhängt, hat das Verwaltungsgericht diese nach jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen seiner vollen Kognitionsbefugnis aufzuteilen. Erfolgt dies nach sachlichen Kriterien und nachvollziehbar ausgeübtem Ermessen, stellt hierbei das im Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (§ 42 VwGVG) kein Hindernis dar und zwar auch dann nicht, wenn (entgegen anderer höchstgerichtlichen Judikatur) bei der behördlichen Wertung kein „Aufteilungsschlüssel“ erkennbar ist (VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003; 20.3.2019, Ra 2018/09/0059; VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066).
In allen sieben Bescheiden wurden dem 1.BF im jeweiligen Spruchpunkt 1 zwei Mängel, einerseits betreffend den allgemeinen Warnhinweis und andererseits betreffend die Informationsbotschaft, zur Last gelegt. Auch wenn diese Übertretungen im selben Absatz des § 5 TNRSG geregelt sind und jeweils die Vorgabe von 50 % gilt, handelt es sich um zwei unabhängig voneinander realisierbare Tatbestände, für die gegebenenfalls zwei getrennte Strafen zu verhängen sind. Da der diesbezügliche Unrechtsgehalt in den Bescheiden 2, 3, 4, 6 und 7 nach Ermessen des Verwaltungsgerichts bei beiden Übertretungen gleich angesehen werden kann, waren die dort von der Behörde verhängten Gesamtstrafen (bei gleichzeitiger Reduzierung gemäß den nachfolgenden Strafbemessungskriterien) jeweils zu gleichen Teilen aufzuteilen. Bei den Bescheiden 1 und 5 war die deutlich stärkere Abweichung der Informationsbotschaft zu berücksichtigen. Ähnliche Überlegungen gelten bei den Spruchpunkten 2 der Bescheide 2 und 4, bei welchen zusätzlich zur zu geringen anteiligen Fläche der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch die Abstände nicht vorschriftskonform (gleichmäßig) ausfielen. Beide grundsätzlich auch unabhängig voneinander realisierbaren Übertretungen tragen in vergleichbarer Weise zur Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise bei, weshalb hier nach Ermessen wiederum zwei gleich hohe Strafen zu verhängen waren. Zu Spruchpunkt 4 von Bescheid 3 ergibt sich nach der Reduzierung des Tatvorwurfs um den Zusatzstoff Geraniol hinsichtlich des verbleibenden Zusatzstoffs Menthol die gleiche Strafhöhe wie bei den anderen Produkten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Die Strafdrohung bei Übertretung aller verfahrensgegenständlichen Gebote und Verbote nach dem TNRSG dient jeweils indirekt dem Gesundheitsschutz, sohin dem Schutz der körperlichen Integrität von Personen und betrifft damit – insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Zweck auch bindend unionsrechtlich vorgegeben ist und auf unionsrechtlicher Ebene besonders hervorgehoben wird (siehe u.a. Präambel der Richtlinie 2014/40/EU) – ein Schutzgut von besonders hoher Bedeutung. Diese spiegelt sich überdies auch in den vergleichsweise hohen Geldstrafdrohungen bis zu 7.500 Euro bzw. (im Wiederholungsfall) bis zu 15.000 Euro.
Das tatbildmäßige Verhalten blieb auch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erheblich (im Sinn von Geringfügigkeit) hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück: Das Ausbleiben oder die fehlende Nachweisbarkeit konkreter schädlicher Folgen ist nach dem aktuellen Wortlaut des § 19 Abs. 1 VStG kein begünstigendes Strafbemessungskriterium. Die den § 5 Abs. 6 bzw. § 5a Abs. 1 Z 3 TRNSG widersprechenden Abweichungen beim allgemeinen Warnhinweis (jeweils um die 10 - 12 % Gesamtflächenanteil zu wenig bei vorgegebenen 50 %), bei der Informationsbotschaft (bei Produkt 1 ca. 28 % Gesamtflächenanteil zu wenig, bei Produkt 5 ca. 19 % zu wenig, sonst jeweils um die 10 % zu wenig bei vorgegebenen 50 %) und bei den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen (jeweils um die 15 - 20 % Gesamtflächenanteil zu wenig bei vorgegebenen 65 %) sowie beim Missverhältnis der Abstände bei den Produkten 2 und 4 (jeweils etwa 1:2) fielen verhältnismäßig deutlich aus. Da die Hinweise jedoch grundsätzlich lesbar vorhanden waren, ist die Beeinträchtigungsintensität jeweils nur durchschnittlich anzusetzen, bei den Informationsbotschaften der Produkte 1 und 5 etwas schwerer. Die verbotene Ablösbarkeit der Klebeetiketten (Produkte 1-7) und die einen Nutzen für die Lebensführung suggerierende Botschaft „Power of Love“ (Produkt 2) entsprechen dem vom Gesetzgeber zielgerichtet vertypten Unrecht. Mangels sonstiger Besonderheiten im Sachverhalt war die Beeinträchtigungsintensität hier ebenfalls durchschnittlich anzusetzen, wobei die prominente (und doppelte) Anbringung der verbotenen Botschaft auf der Verpackung von Produkt 2 etwas schwerer wiegt. Der inhalationserleichternde Zusatzstoff Menthol war feststellungsgemäß in allen sieben Produkten in nicht unerheblichem Ausmaß überdeutlich messbar vorhanden. Da dem VGW keine Studien vorliegen, in welchem Verhältnis größere Mengen zur Wirkung stehen, war die Schutzgutbeeinträchtigungsintensität im Zweifel bei allen Produkten nur durchschnittlich/neutral anzusetzen. Anknüpfend an die vorangehenden Ausführungen zur Schuldfrage (§ 5 VStG) lassen die aktenkundigen Tatumstände und das Vorbringen der BF auch keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder ihre Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Auch wenn dem 1.BF (eventual-)vorsätzliches Verhalten im Hinblick auf seine teilweise näher begründeten Rechtsansichten und die damals noch nicht höchstgerichtlich geklärte Verantwortung eines Großhändlers nicht unterstellt oder als erwiesen angesehen werden kann, ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei unklarer Rechtslage vor Inanspruchnahme eines Rechtsvorteils fallbezogen qualifizierte Auskünfte einzuholen sind und das geplante Vorhaben bei nicht hinreichender Aufklärung der Rechtmäßigkeit im Zweifel zu unterlassen ist (vgl. sg. VwGH 11.8.2006, 2006/02/0057) bzw. – umgekehrt – in Betracht kommende Vorschriften bei nicht hinreichender Klärung ihrer Unanwendbarkeit im Zweifel einzuhalten sind. Im Hinblick auf den vom VwGH als Höchstgericht gesehenen Bedarf einer Auslegung des gerade für die 2.BF maßgeblichen Begriffs des „Inverkehrbringens“ durch den EuGH war das Verschulden jeweils (trotz nicht ansatzweise existenten einschlägigen Kontrollsystems) nur bei durchschnittlicher Fahrlässigkeit anzusetzen.
Da nach dem Vorgesagten die relevanten Strafbemessungskriterien (strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, Beeinträchtigungsintensität, Verschulden) nicht kumulativ gering zu bewerten sind, kommen Verfahrenseinstellungen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, ersatzweise Ermahnungen nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wie auch beratende Maßnahmen nach § 33a VStG nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109; 25.4.2019, Ra 2018/09/0209 mwV).
Als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist nunmehr die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit iSd § 34 Abs. 1 Z 2 StGB, zumal die einzige zur Tatzeit (seit 24.6.2020) rechtskräftige Vormerkung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 55 VStG getilgt ist. Was die Strafdrohung betrifft, hat die Behörde bei ihren Entscheidungen ohnedies jeweils den für Übertretungen ohne Wiederholungsfall geltenden ersten (niedrigeren) Strafsatz des § 14 Abs. 1 TNRSG herangezogen und zitiert, weshalb sich hier im Beschwerdeverfahren keine Änderungen ergeben. Im Zweifel mildernd zu berücksichtigen ist iSd § 34 Abs. 2 StGB nunmehr auch die insgesamt längere Verfahrensdauer (bedingt durch die lange Zeitspanne zwischen Tatzeit und Anzeigenlegung, die lange Erledigungsdauer der Behörde und die Verfahrensaussetzung während des Vorabentscheidungsverfahrens). Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe im Sinn des StGB sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Das Ausbleiben bzw. die mangelnde Nachweisbarkeit konkreter schädlicher Folgen stellt bei Ungehorsamsdelikten nach dem Zweck der Strafdrohung keinen Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB dar (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205; 25.9.2014, 2012/07/0214; 21.8.2014, 2011/17/0069 mwV). Ferner bestehen nach allen vorangegangenen Erörterungen auch keine Anhaltspunkte für einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommende Umstände iSd § 34 Abs. 1 Z 11 StGB. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG steht schon deshalb nicht im Raum, weil eine § 13 VStG übersteigende besondere Strafuntergrenze zur Strafsanktionsnorm des § 14 Abs. 1 TNRSG nicht vorgesehen ist. Grundsätzlich ist der Behörde dahingehend zuzustimmen, dass die berufliche Position des 1.BF in der Gesellschaft und die Unternehmensbranche überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse indizieren. Da tatsächliche Einkommensbeträge nicht angegeben wurden und dem VGW für eine seriöse Schätzung keine einschlägigen Vergleichswerte in absoluten Zahlen vorliegen, war unter Zugrundelegung eines jedenfalls deutlich über dem staatlichen Existenzminimum liegenden regelmäßigen Einkommens, einer Sorgepflicht für ein volljähriges Kind und mangels sonstiger Anhaltspunkte für rechtlich relevante nachteilige Umstände von zumindest durchschnittlichen (sich weder straferhöhend noch strafmildernd auswirkenden) wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Bei Abwägung aller vorerörterter Kriterien werden die im Spruch neu festgesetzten Geldstrafen jeweils als unrechts- und schuldangemessen angesehen. Für die Herabsetzung ausschlaggebend waren insbesondere die Anwendbarkeit des Kumulationsprinzips, wobei die von der Behörde grundsätzlich undifferenziert verhängten Einzelgeldstrafen von 2.000 Euro pro Abweichung und Produktkategorie unverhältnismäßig erscheinen, ferner der von der Behörde (aufgrund erst kürzlich eingetretener Tilgung der Vormerkung) noch nicht berücksichtigte Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die jedenfalls zu einem großen Teil nicht von den BF zu vertretende längere Verfahrensdauer. Die von der Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen wurden ausgehend von den dortigen Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro im Licht der Strafdrohungen (7.500 Euro bzw. zwei Wochen gemäß § 16 Abs. 2 VStG) zu Gunsten des BF sehr niedrig bemessen, weshalb die Herabsetzung hier im Verhältnis geringer ausfällt als bei den Geldstrafen. Die Beiträge des 1.BF zu den Kosten des Behördenverfahrens reduzieren sich § 64 Abs. 2 VStG jeweils auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Darüber hinaus waren die Beschwerden mit vereinzelten Präzisierungen (auch der Rechtsgrundlagen iSv VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328) als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG war auch hinsichtlich der neu bemessenen Geldstrafen und Verfahrenskosten die Haftung der 2.BF auszusprechen. Infolge jeweils teilweisen (Bescheide 1-7) bzw. gänzlichen (Bescheid 8) Obsiegens war dem 1.BF gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Zu V (§ 25a Abs. 1 VwGG):
Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da die Entscheidungen den jeweils zitierten höchstgerichtlichen Leitlinien folgen (zum Inverkehrbringen durch den Großhändler vgl. insbes. zuletzt VwGH 27.5.2025, Ro 2022/11/0018). Überdies unterliegen rechtliche Einzelfallbeurteilungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, sowie Ermessensentscheidungen (wie die Strafbemessung) samt zu Grunde liegender Beweiswürdigung im Regelfall nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136; 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 29.1.2020, Ra 2018/17/0221; 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Für grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.
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